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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.06.2019 SK1 2018 33

June 3, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,873 words·~19 min·3

Summary

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer | Ausländer AIG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Urteil vom 03. Juni 2019 Referenz SK1 18 33 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Hubert und Audétat Baldassarre, Aktuar Parteien X._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Nideröst Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Anfechtungsobj. Urteil Bezirksgericht Plessur vom 09.04.2015, mitgeteilt am 06.07.2015 (Proz. Nr. 515-2015-5) Mitteilung 05. Juni 2019

2 / 13 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. August 2014 wurde X._____ unter anderem der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG (heute: AIG) schuldig gesprochen. Ihm wurde diesbezüglich vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Auf Einsprache von X._____ hin überwies die Staatsanwaltschaft den gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl dem vormaligen Bezirksgericht Plessur. B. Mit Urteil vom 9. April 2015 sprach das damalige Bezirksgericht Plessur X._____ unter anderem der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 aAuG schuldig. C. Gegen diesen Entscheid legte X._____ mit Eingabe vom 27. Juli 2015 Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte insbesondere seinen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 aAuG. Zur Begründung des genannten Antrages machte er unter anderem eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. D. Da die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hatte, ging die Berufungsinstanz in ihrem Entscheid vom 3. November 2015 in Anwendung des Verbotes der reformatio in peius ebenfalls von einer fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 aAuG aus und bestätigte den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht. E. Mit Urteil 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 hob das Bundesgericht den Berufungsentscheid vom 3. November 2015 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. F. Mit Beschluss vom 12. September 2016, mitgeteilt am 13. September 2016, hiess das Kantonsgericht von Graubünden den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Änderung der Anklage betreffend die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG gut und räumte ihr Gelegenheit ein, die Anklageschrift hinsichtlich des Tatbestandes der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne der Erwägungen auf eine fahrlässige Tatbegehung zu ergänzen und zu ändern.

3 / 13 G. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017, mitgeteilt am 6. November 2017, bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 aAuG. H. Mit Urteil 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 stellte das Bundesgericht die Unzulässigkeit der mit Beschluss des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. September 2016 zugelassenen Anklageänderung fest und hob das darauf gestützte Berufungsurteil vom 31. Oktober 2017 auf. I. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien eine Frist bis zum 23. Oktober 2018, um zum weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen und ihre Anträge in der Sache selbst einzubringen. Der Berufungskläger reichte innert der angesetzten Frist weder eine Stellungnahme noch Anträge ein. Mit Verfügung vom 19. November 2018 wurde das verspätet eingereichte Fristerstreckungsgesuch vom 15. November 2018 abgewiesen. Die Verteidigung wurde in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass die in der Stellungnahme vom 24. Juni 2016 gestellten Anträge (Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und diesbezüglicher Freispruch sowie Schuldspruch wegen Nichtbefolgung einer Ausgrenzung und Busse von höchstens CHF 600.00) berücksichtigt würden. Die Verteidigung hat sich hierzu in der Folge nicht geäussert. J. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 machte die Staatsanwaltschaft Graubünden geltend, dass sich aus ihrer Sicht bezüglich des Vorwurfs, der Berufungskläger habe im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 9. Mai 2014 ohne Arbeitsbewilligung als Hilfsmaler gearbeitet, kein Schuldspruch ergeben könne. Das Verfahren sei dementsprechend unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. In Bezug auf die vorsätzliche Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 aAuG dürfe der Berufungskläger in Anwendung des Verbots der reformatio in peius nicht mit einer strengeren Sanktion als im Entscheid vom 9. April 2015 des damaligen Bezirksgerichts Plessur, wie er am 13. April 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt wurde, bestraft werden und dürfe daher nicht über eine Busse von CHF 600.00 hinausgehen. K. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungskläger die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Im Hinblick auf die wegen vorsätzlicher Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 aAuG auszusprechenden Strafe machte der Berufungskläger geltend, dass eine Zeitspanne von 4 ¾ Jahre das Strafverfol-

4 / 13 gungsinteresse erheblich reduziere. In Bezug auf die Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten verwies der Berufungskläger auf seine Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 ("Herrn X._____ sei höchstens ein Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'815.-- aufzuerlegen"). L. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 ging der Berufungskläger mit der Staatsanwaltschaft davon aus, dass er vom Vorwurf der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG freizusprechen sei. M. Auf weitere Ausführungen in den vorgehenden Urteilen sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Das bundesgerichtliche Urteil 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 stellt verbindlich die Unzulässigkeit der Änderung oder Ergänzung der Anklage hinsichtlich der fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung fest. Weil der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 13. August 2014, welcher die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung lediglich als Vorsatzdelikt thematisierte, aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides im Verfahren 6B_115/2016 nicht mehr geändert oder ergänzt werden durfte, kann der Berufungskläger nicht wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 aAuG schuldig gesprochen werden. 1.2. Im vorinstanzlichen Urteil vom 9. April 2015 (Prozess-Nr. 515-2015-5) wurde der Berufungskläger demgegenüber wohl der fahrlässigen, nicht jedoch der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen. Weil die Staatsanwaltschaft das besagte Urteil nicht angefochten hat, darf der erstinstanzliche Entscheid aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zulasten des Berufungsklägers abgeändert werden. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wäre daher ebenfalls unzulässig. 1.3. Aus obigen Erwägungen folgt, dass der Berufungskläger weder wegen vorsätzlicher noch wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen werden kann. Da der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 13. August 2014 hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung dem Beschuldigten lediglich vorsätzliches Verhalten vorwirft und der angefochtene Entscheid, mit dem

5 / 13 der Beschuldigte wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen wurde, mit dem vorliegenden Entscheid diesbezüglich aufgehoben wird, stellt sich die Frage, ob das Verfahren einzustellen oder der Berufungskläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freizusprechen ist. 1.4. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2019 stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf der (fahrlässigen) Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hält demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 fest, das Verfahren sei einzustellen. 1.5. Das Gericht stellt das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein, sofern ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Die Bestimmung ist insbesondere dann anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft infolge einer Rückweisung zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO) eine weiterhin unbrauchbare Anklageschrift einreicht (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 329 StPO). Eine Rückweisung zur Änderung der Anklage darf demgegenüber nicht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO, sondern einzig gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO erfolgen (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 22 zu Art. 329 StPO). 1.6. Im Einklang mit dem soeben Gesagten erging die mit kantonsgerichtlichem Beschluss vom 12. September 2016 angeordnete Rückweisung der Anklageschrift zur Änderung nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, sondern auf Grundlage von Art. 333 Abs. 1 StPO. Der Strafbefehl vom 13. August 2014 kann nicht als unbrauchbar qualifiziert werden, würde jedoch einzig einen allfälligen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ermöglichen. Dem Kantonsgericht von Graubünden bleibt es allerdings aufgrund des Verbotes der reformatio in peius verwehrt, von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Demnach ist das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Berufungskläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne der Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG freizusprechen. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2018, der Berufungskläger sei für das von ihm begangene Vergehen der vorsätzlichen Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 aAuG mit einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 zu bestrafen. Diesbezüglich ist in Erin-

6 / 13 nerung zu rufen, dass das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 von der Ungültigkeit des vom damaligen Bezirksgericht Plessur am 14. April 2015 erlassenen Berichtigungsbeschlusses auszugehen hat. Vor der Berichtigung wurde im vorinstanzlichen Urteil lediglich eine Busse von CHF 600.00 verhängt. Die bei vorsätzlicher Missachtung einer Ausgrenzung grundsätzlich vorgeschriebene Freiheits- oder Geldstrafe wurde hingegen nicht ausgesprochen. Aus diesem Grund darf die Sanktion für beide Widerhandlungen in Anwendung des Verbotes der reformatio in peius nicht über die vor dem vorinstanzlichen Berichtigungsbeschluss ausgesprochene Busse von CHF 600.00 hinausgehen. 2.2 Der Berufungskläger wird vorliegend vom Vorwurf der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freigesprochen. Demnach ist der Berufungskläger für die Missachtung der Ausgrenzung mit einer Busse von höchstens CHF 600.00 zu bestrafen. 2.3. Das Gericht muss gemäss Art. 48 lit. e StGB die Strafe mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 8 vom 11. Juni 2014, E. 17c. m.w.H.; Stefan Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 20. Aufl., N 10 zu Art. 48 StGB). Indes kann das Gericht diesen Strafmilderungsgrund aber unter Umständen bereits vor Ablauf der besagten Zeitspanne anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Anderweitige persönliche Umstände (wie beispielsweise ein belastendes langjähriges Strafverfahren) dürfen hingegen im Rahmen der Prüfung von Art. 48 lit. e StGB nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009, E. 2.4.). Ob die Strafverfolgung der Verjährung zu zwei Dritteln nahe ist, entscheidet sich im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils (BGE 115 IV 95 E. 3). Da der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Zeitpunkt der oberinstanzlichen Beurteilung massgeblich. 2.4. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung in: 30 Jahren, wenn für die Tat als Höchststrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist (lit. a); in 15 Jahren, wenn für die Tat als Höchststrafe einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist (lit. b); in 10 Jahren, wenn für die Tat eine Höchststrafe von drei Jahren angedroht ist (lit. c); in sieben Jahren, wenn für die Tat eine andere Höchststrafe angedroht ist (lit. d). Art. 119 Abs. 1 aAuG sieht als

7 / 13 Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Damit beträgt die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB zehn Jahre. Eine obligatorische Strafmilderung aufgrund Verstreichens einer verhältnismässig langen Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist somit nach sechs Jahren und acht Monaten seit Begehung der Tat vorzunehmen, sofern sich der Täter während dieser Zeit wohlverhalten hat. 2.5. Der Berufungskläger beging die ihm vorgeworfene Missachtung der Ausgrenzung am 4. April 2014. Bis zum vorliegenden Berufungsentscheid sind somit noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen, sodass keine obligatorische Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen ist. 2.6. Die Missachtung einer Ausgrenzung wäre mit Freiheits- oder Geldstrafe zu ahnden, wobei dem Berufungskläger als Wiederholungstäter und aufgrund seiner weiteren Vorstrafen kein bedingter Strafvollzug gewährt werden könnte. Den obigen Erwägungen entsprechend ist ein Schuldspruch jedoch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nur im Rahmen der nicht berichtigten Fassung des vorinstanzlichen Urteils zulässig. Daher kann lediglich eine Busse von höchstens CHF 600.00 verhängt werden. Weil die Missachtung einer Ausgrenzung ein Vergehen darstellt und der Berufungskläger nicht zum ersten Mal gegen die entsprechende Norm verstossen hat, ist eine Busse in der Höhe von CHF 600.00 angemessen. Der Berufungskläger selbst begründet die beantragte Strafmilderung lediglich mit der Länge des Verfahrens und einem entsprechend reduzierten Strafbedürfnis i.S.v. Art. 48 lit. e StGB. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB liegen jedoch wie bereits dargelegt nicht vor (siehe oben, E. 2.3. ff.). 3.1. Im Hinblick auf die Kosten des Vorverfahrens und auf die vorinstanzlichen Kosten ist fraglich, inwiefern das Kantonsgericht diese aufgrund des Freispruches vom Vorwurf der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG nunmehr in Abweichung vom Urteil vom 31. Oktober 2017 zu verteilen hat. 3.2. Die Verteidigung hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2016, die für das Kantonsgericht massgeblich ist (vgl. Verfügung des Vorsitzenden vom 19. November 2018), die Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils insoweit beantragt, als dem Berufungskläger mehr als ein Drittel der Verfahrenskosten von CHF 3'815.00 auferlegt wurden. Zudem hat die Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'257.00 beantragt.

8 / 13 3.3. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2019 geltend gemacht, der Berufungskläger habe durch den Verstoss gegen das Gebot der damals für ihn geltenden Bewilligungspflicht nach Art. 11 aAuG die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens kausal verursacht, weshalb die Kosten ihm aufzuerlegen seien. Aus demselben Grund sei dem Berufungskläger auch keine Entschädigung auszurichten. 3.4. Die Verteidigung vertritt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2019 die Auffassung, dass der Vorwurf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als Hauptvorwurf, derjenige der Missachtung einer Ausgrenzung dagegen als Nebenvorwurf zu betrachten sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, zwei Drittel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und einen Drittel der Verfahrenskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Entschädigung seiner Aufwendungen. 3.5. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die nicht verurteilte Person muss in vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und hierdurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst haben. Die Kostentragungspflicht einer freigesprochenen Person setzt mit anderen Worten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht nur rechtswidriges, sondern auch schuldhaftes Verhalten voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2018 vom 18. Juli 2018, E. 1.1.1. m.w.H.). Für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens muss dieses mindestens in Form der Fahrlässigkeit vorwerfbar sein (Daniel Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., § 98 N 741). Schliesslich muss der Sachverhalt hinsichtlich der objektiven und subjektiven Elemente des fehlerhaften Verhaltens rechtsgenügend nachgewiesen sein (Niklaus Schmid/ Daniel Jositsch, a.a.O., N 6 zu Art. 426 StPO). 3.6. Die Verteidigung hat nie bestritten, dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Damit hat sein Verhalten nicht nur im Hinblick auf den Vorwurf der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 aAuG, sondern auch hinsichtlich des Vorwurfs der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG adäquat kausal die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens sowie die daraus entstehenden Kosten verursacht.

9 / 13 3.7. Hingegen kann das Verhalten des Berufungsklägers angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht als schuldhaft qualifiziert werden, weil der im Vor- und vorinstanzlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt die Überprüfung wesentlicher Elemente eines allfälligen fahrlässigen Verhaltens nicht ermöglicht. Auf Grundlage der Akten kann selbst im Sinne des (für die Kostenüberbindung analog anzuwendenden) zivilrechtlichen Verschuldensbegriffs nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungskläger das gebotene Mass der Sorgfalt in Bezug auf die Abklärung seiner Bewilligungspflicht unterschritten habe. Ein fahrlässiges Verhalten des Berufungsklägers kann daher auch in dieser Hinsicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Die Vorsätzlichkeit der Widerhandlung wurde dahingegen sowohl von der Vorinstanz als auch vom Kantonsgericht von Graubünden bereits verneint. Dementsprechend trägt der Kanton Graubünden sämtliche im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung stehenden Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens. 3.8. Die Verteidigung stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2019 auf den Standpunkt, der Vorwurf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sei als Hauptvorwurf, derjenige der Missachtung einer Ausgrenzung dagegen als Nebenvorwurf zu betrachten. Gestützt hierauf beantragt sie, zwei Drittel der Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 3.9. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung der Kosten vorzunehmen (Yvona Griesser, a.a.O., N 3 zu Art. 426 StPO). Im konkreten Fall obsiegt der Berufungskläger im Anklagepunkt der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und unterliegt in demjenigen der Missachtung einer Ausgrenzung. Die beiden Vorwürfe sind voneinander unabhängig und vergleichbar schwer. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zur Abklärung des jeweiligen Sachverhaltes betriebenen Aufwandes nur unerhebliche Unterschiede. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist eine hälftige Teilung der Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'815.00 gerechtfertigt. Daher gehen besagte Kosten im Umfang von CHF 1'907.50 zu Lasten von X._____ und verbleiben im Umfang von CHF 1'907.50 beim Kanton Graubünden. 3.10. Die im vorinstanzlichen Verfahren Nr. 515-2015-5 aufgelaufenen und im Dispositiv der aufgehobenen Urteile SK1 15 23 vom 3. November 2015 und SK1 16 24 vom 31. Oktober 2017 festgehaltenen Kosten des gerichtlich bestellten Übersetzers von CHF 230.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt.

10 / 13 3.11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt, verbleiben die diesbezüglichen Kosten von CHF 4'000.00 beim Kanton Graubünden. 3.12. Die im kantonsgerichtlichen Verfahren SK1 15 23 aufgelaufenen und in den aufgehobenen Urteilen SK1 15 23 vom 3. November 2015 und SK1 16 24 vom 31. Oktober 2017 festgelegten Kosten des gerichtlich bestellten Übersetzers von CHF 126.80 gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen, die sie für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte getroffen hat. Bei hälftiger Kostenübernahme im Falle eines Teilfreispruches ist deshalb grundsätzlich auch eine hälftige Entschädigung für Anwaltskosten zu gewähren (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). 4.2. In seiner Honorarnote vom 4. November 2015 stellt Rechtsanwalt lic. iur. Peter Nideröst für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 39 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 250.00, sowie CHF 265.30 Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Den Akten geht keine Honorarvereinbarung hervor. 4.3. Die in Rechnung gestellten Honorarstunden sind grundsätzlich als angemessen zu betrachten. Von den in besagter Honorarnote in Rechnung gestellten Leistungen sind allerdings sämtliche Buchungen ab dem 14. Juli 2015 abzuziehen, da diese das Rechtsmittelverfahren betreffen und entsprechend auch in der Honorarnote vom 8. Februar 2019 aufgeführt werden. Diese betreffen Leistungen im Umfang von 11 Stunden und 10 Minuten, sowie CHF 47.00 Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Stundensatz wird in Ermangelung einer Honorarvereinbarung praxisgemäss auf CHF 240.00 als Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) vorgesehenen Rahmens festgelegt. Es sind daher Vertretungskosten im Umfang von CHF 7'018.30 zu berücksichtigen. Anwendbar ist der bis am 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 8%, woraus sich ein Mehrwertsteuerbetrag von CHF 561.50 ergibt. Der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Leistungen beträgt dementsprechend CHF 7'579.80. Daher ist dem Berufungskläger für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Ver-

11 / 13 fahren eine Entschädigung von CHF 3'789.90 zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. 4.4. Für das Berufungsverfahren ist dem Berufungskläger ebenfalls eine Entschädigung zuzusprechen. Als Honorar stellt Rechtsanwalt lic. iur. Peter Nideröst in der Honorarnote vom 8. Februar 2019 insgesamt 42 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 250.00, sowie CHF 164.10 Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Den Akten geht keine Honorarvereinbarung hervor. 4.5. Die in Rechnung gestellten Honorarstunden sind als angemessen zu betrachten. Der Stundensatz wird in Ermangelung einer Honorarvereinbarung praxisgemäss auf CHF 240.00 als Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) vorgesehenen Rahmens festgelegt. Daraus ergibt sich ein Honorar vor Mehrwertsteuer von CHF 10'284.10. Davon unterliegen die nach dem 1. Januar 2018 aufgelaufenen CHF 1'143.80 (4 Stunden und 35 Minuten zum Stundensatz von CHF 240.00, zuzüglich CHF 43.80 Spesen) dem Mehrwertsteuertarif von 7.7%, wohingegen die vor diesem Zeitpunkt angefallenen CHF 9'140.30 dem früheren Steuersatz von 8% unterliegen. Dementsprechend fallen CHF 88.10 für die Zeit nach 1. Januar 2018 und CHF 731.20 für den vorangehenden Zeitraum an, somit ein Gesamtbetrag von CHF 819.30. Daher ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 11'103.40 zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.

12 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 9. April 2015 hinsichtlich des Schuldspruchs der vorsätzlichen Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 aAuG unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 9. April 2015 hinsichtlich des Schuldspruchs der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 aAuG wird aufgehoben. 3. X._____ wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c aAuG freigesprochen. 4. X._____ wird hinsichtlich des Vorwurfes der vorsätzlichen Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 aAuG mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. 5.1. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'815.00 gehen zur Hälfte, d.h. im Betrag von CHF 1'907.50, zu Lasten von X._____ und verbleiben zur Hälfte, d.h. im Betrag von CHF 1'907.50, beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Regionalgerichts Plessur. 5.2. Die Kosten des gerichtlich bestellten Übersetzers vor der Vorinstanz von CHF 230.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. 5.3. Für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren wird X._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 3'789.90 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen, welche aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt wird. 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4‘000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. 6.2. Die Kosten des gerichtlich bestellten Übersetzers vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 126.80 gehen zu Lasten des Kantons Graubün-

13 / 13 den und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. 6.3. Für das Berufungsverfahren wird X._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 11'103.40 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen, welche aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt wird. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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