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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 15.10.2018 SK1 2018 12

October 15, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,525 words·~28 min·4

Summary

Nötigung etc. | StGB 180-186 Freiheit

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 18 12 22. Oktober 2018 (Mit Urteil 6B_1179/2018 vom 28. November 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar ad hoc Kollegger In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015, mitgeteilt am 10. Februar 2016, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Am 17. April 2014 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen X._____ wegen Ehrverletzung und Verleumdung. Gleichzeitig erklärte sie mittels Formular der Kantonspolizei Graubünden, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteiligen und verzichtete auf eine Beteiligung als Zivilklägerin. B. In der Folge wurde X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2015 der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB für schuldig befunden. C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____, zunächst vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, mit Schreiben vom 26. März 2015 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. D. Am 29. September 2015 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gegen X._____ an das Bezirksgericht Plessur, wobei sie am Strafbefehl festhielt. E. Darauf erkannte das Bezirksgericht Plessur im Urteil vom 4. Dezember 2015, begründet mitgeteilt am 10. Februar 2016, wie folgt: 1. Der Beweisantrag von X._____ auf Abklärung wird abgewiesen. 2. X._____ wird in Bezug auf die Äusserung, A._____ habe gelogen, indem sie gesagt habe, Kunden des B._____ hätten sich bei ihr über X._____ beschwert, freigesprochen. 3. X._____ ist der mehrfach versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. 4. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 150.00 und einer Busse von CHF 1'500.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5. Auf die Zivilklage von A._____ gegen X._____ wird nicht eingetreten. 6. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'510.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'510.40, Gerichtsgebühren CHF 2'000.00) gehen im Umfang von CHF 4'059.35 (9/10) zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 451.05 (1/10) zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 200.00 werden auf die Gerichtskasse ge-

Seite 3 — 19 nommen, während die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 251.05 zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden gehen. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 1'500.00 Verfahrenskosten CHF 4'059.35 Total CHF 5'559.35 Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 7. X._____ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. 8. A._____ wird verpflichtet, X._____ CHF 607.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 9. a) Er wird davon Vormerk genommen, dass X._____ gegen dieses Urteil am 10. Dezember 2015 beim Bezirksgericht Plessur die strafrechtliche Berufung angemeldet hat. b) (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung). F. Am 7. März 2016 erklärte X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: I. RECHTSBEGEHREN 1. Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 und 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 04. Dezember 2015 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.1 Der Berufungskläger sei von sämtlichen Vorwürfen im Sinne der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.2 Eventualiter sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht Plessur von gesamthaft Fr. 4'510.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'510.40, Gerichtsgebühren Fr. 2'000.00) seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien diese der Privatklägerin A._____ zu überbinden. 4. Dem Berufungskläger sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO für die Verteidigungsaufwendungen im Verfahren vor der Polizei, Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zulasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung von Fr. 5'315.50 und zulasten von A._____ eine Entschädigung von Fr. 607.50 zuzusprechen.

Seite 4 — 19 Eventualiter sei dem Berufungskläger zulasten von A._____ für die Verteidigungsaufwendungen im Verfahren vor der Polizei, Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 5'922.50 zuzusprechen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien diese der Privatklägerin A._____ zu überbinden. 6. Dem Berufungskläger seien zulasten des Staates/Kanton Graubünden, eventualiter zulasten der Privatklägerin A._____ die anwaltlichen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu ersetzen bzw. als Parteientschädigung zuzusprechen. II. VERFAHRENSANTRAG Es sei ein mündliches Verfahren im Sinne von Art. 405 StPO durchzuführen. III. BEWEISANTRÄGE 1. Es seien die nachfolgenden Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen einzuvernehmen: - C._____, - D._____, - E._____, - F._____, - G._____, - H._____, - I._____, - J._____, - K._____, - L._____ - M._____, - N._____, - O._____, - P._____, - Q._____, - R._____, - S._____, - T._____, 2. A._____, _____weg 11, O.1_____, sei als Auskunftsperson zu befragen. 3. Aus Händen B._____, _____strasse 2, O.2_____: - Sämtliche Aufzeichnungen wie Aktennotizen, Korrespondenz etc. betreffend Causa Berufungskläger/A._____ - Weisungen B._____/A._____ an Fahrer B._____ ab 1. Juli 2012 (Stellenantritt A._____ bei B._____) zu den Modalitäten von Fahreinsätzen - schriftliche Beanstandungen von Fahrern und Kunden den Berufungskläger und A._____ betreffend - Vorstandsprotokolle 2. Hälfte 2013 und 2014 (lediglich bezogen auf allfällige Traktanden Causa Berufungskläger/A._____) - Personaldossier des Berufungsklägers

Seite 5 — 19 - Liste, was der Berufungskläger für Aktivitäten im Rahmen der Freiwilligenarbeit leistet (aufgenommen von C im November 2013) 4. Es seien die in der vorliegenden Eingabe getätigten Akteneinlagen als Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen. G. Die Staatsanwaltschaft erhob weder in der Stellungnahme zu den Beweisanträgen vom 29. März 2016 noch in der am 14. Juni 2016 durchgeführten Berufungsverhandlung Einwände gegen die in der Berufungsschrift erwähnten sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung neu erhobenen Beweisanträge, zweifelte aber an deren Entscheidrelevanz. Darauf wurde die Verhandlung vom 14. Juni 2016 unterbrochen und folgender Beschluss gefällt: 1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird angewiesen, D._____, _____strasse 8, O.2_____, und E._____, _____strasse 21, O.2_____, im Sinne der Erwägungen als Zeugen einzuvernehmen unter Wahrung der Parteirechte von X._____. 2. Die in Ziffer VII/A. der Berufungserklärung vom 7. März 2016 aufgeführten Urkunden werden zu den Akten genommen. 3. Die übrigen Beweisanträge von X._____ werden abgewiesen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). H. Nach der Vornahme entsprechender Beweisergänzungen übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht von Graubünden am 3. August 2016 die Protokolle der Einvernahmen. I. Am 5. Oktober 2016 wurde die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fortgesetzt. Dabei hielt der Berufungskläger an seinen bisherigen Berufungsanträgen fest, derweil die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. Das Kantonsgericht eröffnete den Parteien noch gleichentags das folgende Dispositiv: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015 durch das folgende ersetzt. 2. Der Beweisantrag von X._____ auf Abklärung wird abgewiesen. 3. X._____ wird in Bezug auf die Äusserungen, A._____ habe gelogen, indem sie gesagt habe, Kunden und Arbeitskollegen des B._____ hätten sich bei ihr über X._____ beschwert, sowie hinsichtlich der Äusserungen, A._____ fehle der Anstand im Umgang mit Menschen gänzlich und er bedaure, dass die Verantwortlichen des Roten Kreuzes ein derartiges "Menschen unwürdiges" Verhalten tolerierten, vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

Seite 6 — 19 4. X._____ ist der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. 5.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. b) Der Vollzug der bedingten Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 8 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 6. Auf die Zivilklage von A._____ gegen X._____ wird nicht eingetreten. 7.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'510.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'510.40, Gerichtsgebühren Fr. 2'000.--) gehen im Umfang von Fr. 3'382.80 (¾) zu Lasten von X._____ und im Umfang von Fr. 1'127.60 (¼) zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtsgebühren in Höhe von Fr. 500.-- werden auf die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur genommen, während die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 627.60 zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden gehen. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse Fr. 1'200.-- Verfahrenskosten Fr. 3'382.80 Total Fr. 4'582.80 Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 8. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur bezahlt. 9. A._____ wird verpflichtet, X._____ Fr. 607.50 (inkl. MWSt) zu bezahlen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die zusätzlichen Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 430.00 gehen im Umfang von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 322.50 (¾) zu Lasten von X._____ und im Umfang von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 107.50 (¼) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 11. (Rechtsmittelbelehrung). 12. (Mitteilung). J. Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am 09. Februar 2017 schriftlich mitgeteilt wurde, reichte X._____ mit Eingabe vom 17. März 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit folgendem Begehren ein:

Seite 7 — 19 1. Ziff. 1, 4, 5 lit. a-c, 7 lit. a und b, 8 und 10 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichtes Graubünden vom 05. Oktober 2016 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. X._____ sei von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 4'510.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'510.40, Gerichtsgebühren Fr. 2'000.00) und die Kosten des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4'430.00 (davon Anteil Kosten der Staatsanwaltschaft Fr. 430.00) seien dem Kanton Graubünden zu überbinden. Eventualiter sei die Vorinstanz für den Fall der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung anzuweisen, auch hinsichtlich der Verfahrenskosten neu zu entscheiden. 4.1 Dem Beschwerdeführer sei für Verteidigungsaufwendungen bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'099.00 und für die Verteidigungsaufwendungen im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden eine Parteientschädigung von Fr. 18'532.80 zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. 4.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Parteientschädigung hinsichtlich Verteidigungsaufwendungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.3 Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer für den Fall der Abweisung der Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 vorstehend eine Entschädigung für Verteidigungsaufwendungen bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur in Höhe von Fr. 1'274.75 und für das Verfahren vor Vorinstanz in Höhe von Fr. 4'633.00 zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 8% Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Graubünden für das Beschwerdeverfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht. K. Mit Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 hiess das Schweizerische Bundesgericht die Beschwerde mit nachfolgendem Dispositiv gut: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000-- auszurichten. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Seite 8 — 19 L. Mit Schreiben vom 4. April 2018 teilte das Kantonsgericht von Graubünden den Parteien mit, dass aufgrund der Ausführungen des Schweizerischen Bundesgerichts zu den Strafpunkten dem Kantonsgericht von Graubünden die Aufgabe verbleibt, den Angeschuldigten von Schuld und Strafe freizusprechen, sowie über den Kostenpunkt einschliesslich der Entschädigung der Verteidigung neu zu befinden. Diesbezüglich wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. M. Am 24. April 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. N. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte X._____ mit Eingabe vom 16. Juli 2018 eine Stellungnahme mit dem folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Ziffer 3, 4, 6, und 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 4. Dezember 2015 sowie Ziffer 1,4,5 lit. a - c, 7 lit. a und b, 8 und 10 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 5. Oktober 2016 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. X._____ sei von sämtlichen Vorwürfen im Sinne der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziffer 1 StGB freizusprechen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'510.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'510.40, Gerichtsgebühren Fr. 2'000.00) seien dem Kanton Graubünden zu überbinden; die Gerichtsgebühren des Bezirksgerichtes Plessur in Höhe von Fr. 2'000.00 seien der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Plessur (heute Regionalgericht Plessur) und die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 2'510.40 der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden zu belasten. 4. X._____ sei für die Verteidigungsaufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor der Polizei und Staatsanwaltschaft Graubünden eine Entschädigung von Fr. 5'099.00 zuzusprechen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (SK1 16 8) sowie die zusätzlichen Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 430.00 seien vollumfänglich dem Kanton Graubünden zu überbinden. 6. X._____ sei für seine Verteidigungsaufwendungen im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden (SK1 16 8) eine Parteientschädigung von Fr. 18'532.80 zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. 7. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht Graubünden als Folge des Urteils des Bundesgerichts vom 21. März 2018 (SK1 18 12) und allfällige Kosten der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Kanton Graubünden zu überbinden.

Seite 9 — 19 8. X._____ sei für seine Aufwendungen im Verfahren SK1 18 12 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'582.20 zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen. O. Auf die Akten und Entscheide im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden und dem Schweizerischen Bundesgericht wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 1 BGG). Falls eine Rückweisung erfolgt, ist die Vorinstanz dabei an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden, wobei sowohl die definitiv entschiedenen Punkte, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben, als verbindlich anzusehen sind (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Niggli/Üebersax/Wiprächtiger (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 107 BGG). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen insbesondere fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfach versuchter Nötigung – ungeachtet der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung – Bundesrecht verletze. Indem nämlich weder der Nötigungszweck noch das –mittel unzulässig seien und auch deren Relation nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei, fehle es schon an der Rechtswidrigkeit einer allfälligen Nötigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1). Zudem sei der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede bundesrechtswidrig, da aus dem Kontext der Äusserungen ersichtlich sei, dass A._____ allenfalls in ihrer gesellschaftlichen Geltung herabgesetzt werde, auf keinen Fall aber in ihrer – strafrechtlich geschützten – Geltung als ehrbarer Mensch (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2). Aufgrund dieser Erwägungen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Strafpunkten. Da das Kantonsgericht an die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts gebunden ist, ist X._____ in allen Punkten von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen. 2.1. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft Graubünden und des Kantonsgerichts von Graubünden gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates.

Seite 10 — 19 2.2. Somit gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'510.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'510.40, Gerichtsgebühren CHF 2'000.00) vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtsgebühren werden auf die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur genommen, während die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden gehen. 2.3. Für die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 sowie die zusätzlichen Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 430.00 hat ebenfalls der Kanton Graubünden einzustehen. 2.4. Unberührt bleibt davon die Verpflichtung von A._____, zur Bezahlung von CHF 607.50 (inkl. Mehrwertsteuer) an X._____ (Urteil des Kantonsgericht von Graubünden SK1 16 8 vom 05. Oktober 2016, Ziff. 9 des Dispositivs). 3.1. Es verbleibt daher im Vorliegenden einzig noch die Beurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung an X._____ für das erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. 3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, oder gegen welche das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung statuiert eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung des Staates für wirtschaftliche Einbussen einer beschuldigten Person, welche sich trotz der Unschuldsvermutung am Strafverfahren beteiligen und meist Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen musste (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 429 StPO). Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Voraussetzung der Angemessenheit ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 429 StPO, mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 889; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Seite 11 — 19 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO; Franz Riklin [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 429 StPO). Wie der Beizug eines Verteidigers, müssen denn auch die einzelnen Bemühungen desselben sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 429 StPO). Falls dies nicht zutrifft und das Gericht von einer eingereichten Kostennote der Verteidigung nicht nur geringfügig abweichen will, hat es zu begründen, weshalb der geltend gemachte Aufwand nicht notwendig ist (Yvona Griesser, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). 4. Zunächst ist die aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur zu beurteilen. 4.1. Gemäss Ziff. 4 des Rechtsbegehrens in der Stellungnahme vom 16. Juli 2018 beansprucht X._____ für die Verteidigungsaufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor der Polizei und Staatsanwaltschaft Graubünden eine Entschädigung von total CHF 5'099.00. Dies bedeutet, dass die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg über CHF 210.00 nicht mehr Gegenstand des Begehrens ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 8 vom 05. Oktober 2016 E. 10.b). Als angemessen wurde im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge über CHF 3'155.00 erachtet. Diese ist somit ungeschmälert zuzusprechen. Nicht Berufungsgegenstand war die an X._____ von der Vorinstanz zulasten von A._____ zugesprochene Entschädigung von CHF 607.50 (inkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urteil des Kantonsgericht von Graubünden SK1 16 8 vom 05. Oktober 2016, Ziff. 9 des Dispositivs). Letzterer Betrag war Teil der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli über insgesamt CHF 2'551.50. Zu prüfen bleibt somit nur noch, ob der Restbetrag dieser Honorarnote von CHF 1'944.00 noch zu der zu Lasten des Kantons Graubünden und aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts (heute Regionalgericht) Plessur zu bezahlenden, aussergerichtlichen Entschädigung zu schlagen ist. 4.2. Das Kantonsgericht von Graubünden ging im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil davon aus, die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli betreffe gesamthaft die Privatklage und nicht den Strafpunkt, so dass diese nicht zu berücksichtigen sei. Das Bundesgericht war anderer Ansicht und kam zum Schluss, zumindest teilweise würden die Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli auch den Strafpunkt betreffen. Unbestritten ist, dass die von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli am 26. November 2015 dem Bezirksgericht Plessur zugestellte Rechnung über CHF 607.50 (Aufwand Privatklage; act. 29/1 Bezirks-

Seite 12 — 19 gericht [BG]) Teil der Gesamtrechnung vom 15. Dezember 2015 war, welche von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf vor dem Kantonsgericht von Graubünden eingereicht wurde (act. B.14; Positionen vom 20. November 2015 ["Besprechung mit Klient i.S. Zivilklage"] und 23. November 2015 ["Stellungnahme Privatklage / entspr. Rechtsabklärungen"]). Dieser Aufwand machte gemäss Rechnung vom 26. November 2015 offenbar 2.25 Stunden aus. Die Gesamtrechnung vom 15. Dezember 2015 weist den zeitlichen Aufwand der einzelnen Positionen nicht aus, sondern gibt nur den totalen Zeitaufwand von CHF 8.65 Stunden an, von welchen von vornherein 2.25 Stunden für das Privatklageverfahren abzuziehen sind. X._____ ist in seiner Stellungnahme der Auffassung, dass der übrige Zeitaufwand von 6.4 Stunden für den Strafpunkt aufgewendet worden sei, was "aus der Leistungsbeschreibung unschwer ersichtlich" sei. Dies trifft gerade nicht zu, da die wenigsten Positionen derart klar beschrieben wurden, dass sie sich dem Aufwand für die Privatklage oder dem Strafpunkt zuordnen liessen. Dies betrifft einmal alle Telefonate (immerhin 6 von 15 Positionen), aber auch die Eingangsbesprechung mit dem Klienten vom 13. November 2015 sowie die Aktendurchsicht vom 17. November 2015. In der Position vom 19. November 2015 wurde sodann ausdrücklich ein Aufwand für "Forderung Privatklägerschaft" angegeben. Ein Blick auf die aktenmässig nachvollziehbaren Aufwandpositionen vom 16. und 20. November 2015 ("Schreiben ans Gericht / E-Mail an Klient") zeigt, dass es in diesen beiden Schreiben sowohl um die Privatklage als auch um den Strafpunkt ging (Fristerstreckung auch für die Stellungnahme betreffend Zivilansprüche / Mitteilung, dass sich das Mandat nur noch auf die Stellungnahme zum Schreiben von Rechtsanwalt Perl [Privatklage] erstreckt [act. 21 und 24 BG]). Es lässt sich somit feststellen, dass in der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli der Aufwand für die Privatklage und jener für den Strafpunkt nicht klar auseinandergehalten wurden und es in mehreren weiteren Positionen (mit Ausnahme jener mit Honorarrechnung vom 26. November 2015 ausgesonderten) sowohl um den Strafpunkt als auch die Privatklage ging. Zugunsten des Berufungsklägers geht das Kantonsgericht von Graubünden davon aus, dass zwei Drittel des Restaufwands von 6.4 Stunden den Strafpunkt betrafen. Vom Betrag von CHF 1'944.00 sind X._____ somit noch CHF 1'296.00 zu entschädigen, so dass die gesamte ihm für das vorinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung CHF 4'451.00 beträgt (Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge von CHF 3'155.00; Anteil Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli von CHF 1'296.00).

Seite 13 — 19 5. Des Weiteren ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren zu bestimmen. 5.1 Die von X._____ geltend gemachte Entschädigung entspricht der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf vom 4. Oktober 2016 über CHF 18'532.80 (act. D.11/1 des vorliegenden Nachverfahrens). Das Kantonsgericht von Graubünden hatte am Stundenansatz von CHF 250.00 nichts zu bemängeln, jedoch kürzte es verschiedene Aufwandpositionen auf insgesamt CHF 10'000.00, da ihm der Aufwand als offensichtlich überhöht erschien (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 8 vom 05. Oktober 2016 E. 10.d). Das Bundesgericht rügte in der Folge nicht die Kürzung an sich, sondern erwog, dass der Informationsgehalt der Begründung des Kantonsgerichts, welcher sich im Wesentlichen auf den Kürzungsumfang und den Hinweis der Unangemessenheit beschränkte, die Begründungspflicht verletze (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.4). Im Folgenden ist deswegen der geltend gemachte Aufwand zu prüfen und allenfalls, unter Beachtung der Begründungspflicht, zu kürzen. 5.2. Unbestritten ist, dass der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. Im Allgemeinen ist einem Rechtsanwalt ohne Weiteres zuzugestehen, dass er verschiedene Verteidigungsstrategien prüft und auch – zum Teil schwächere – Argumentationslinien verfolgt, um zum Ziel zu gelangen. Das Honorar ist nicht schon deswegen zu kürzen bzw. der Aufwand als unnötig zu erachten, nur weil das Gericht gewisse Standpunkte der Verteidigung in tatsächlicher oder rechtlicher Ansicht verwirft, solange die Begründungen nicht völlig abwegig sind oder gänzlich an den Fakten vorbeigehen. Obwohl im vorliegenden Fall bei der Festlegung des massgeblichen Sachverhalts gewisse Abweichungen in den Darstellungsweisen festzustellen waren, welche zu weiteren Beweiserhebungen führten, gehört dieser ohne Zweifel nicht in die Kategorie der aufwändigsten und komplexesten Fälle, unabhängig davon, dass die rechtliche Würdigung des Tatbestands vom Kantonsgericht von Graubünden und vom Bundesgericht unterschiedlich ausfiel. Dem Verteidiger steht insbesondere in Fällen, die weder vom Aktenumfang her noch bezüglich der zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen zu den schwierigsten gehören, kein Freipass zu, beliebigen Aufwand zu betreiben und unzählige Stunden mit Korrespondenz, Telefonaten und Besprechungen zu verbringen, überlange Eingaben zu produzieren etc. Dies gilt auch, wenn der Mandant ständigen Kontakt sucht und den Anwalt zu unnötigem Mehraufwand verleiten will. In solchen Fällen ist der Klient darauf hinzuweisen, dass er derartigen Aufwand selber zu tragen und auch im Falle des Obsiegens nicht vergütet

Seite 14 — 19 erhält. Im Folgenden ist die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf vom 04. Oktober 2016 unter diesen Kriterien zu prüfen. 5.3. Bei näherer Betrachtung der Honorarnote fällt auf, dass in den insgesamt 56 Positionen über 40 Klientenkontakte (Telefonate, Besprechungen, E-Mails) – teilweise mehrmals täglich – notiert sind. Von den verrechneten 66 Stunden macht dies rund 14.45 Stunden aus, welche allein dafür verwendet wurden. Eine genauere Berechnung dieser Zeit ist anhand der Honorarnote nicht möglich, da teilweise unterschiedliche Arbeitsgattungen in einer Position ohne zeitliche Abgrenzungen aufgeführt wurden. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf das Mandat erst nach dem vorinstanzlichen Verfahren übernommen hat und er sich in den Fall erst einarbeiten musste, ist schlichtweg nicht einzusehen, weshalb eine derart lange Zeit für Klientenkontakte notwendig gewesen sein sollte. Ein Zeitaufwand von 4 Stunden muss für diese Tätigkeit allein für das Berufungsverfahren bei weitem ausreichen. Zugunsten des Berufungsklägers gerundet, sind somit unter diesem Titel 10 Stunden des in Rechnung gestellten Gesamtaufwands zu streichen. 5.4. Weiter fielen bis zum 7. März 2016 in dieser Anfangsphase des Berufungsverfahrens insbesondere das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Berufungserklärung an. Für das Aktenstudium verwendete die Verteidigung rund 6 Stunden und für die 17-seitige Berufungserklärung rund 6.7 Stunden, wobei auch hier gilt, dass in gewissen Positionen mehrere Tätigkeiten ohne zeitliche Abgrenzung enthalten sind, so dass eine genaue Zeitangabe nicht möglich ist. Plausibel ist, dass während des Aktenstudiums bereits Überlegungen zu weiteren Beweiserhebungen angestellt wurden, welche anschliessend als Beweisanträge in die Berufungserklärung einflossen. Letztere besteht denn auch zur Hauptsache aus Begründungen der beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen. Diese beiden Arbeitsgattungen sind somit unter dem gleichen Blickwinkel zu betrachten. Wird beachtet, dass von der Staatsanwaltschaft Graubünden und von der Vorinstanz nicht überaus viele Akten produziert wurden, so erscheinen nahezu 13 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Berufungserklärung als überhöht. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kantonsgericht von Graubünden im Beschluss vom 14. Juni 2016 nur zwei der beantragten insgesamt 18 Zeugeneinvernahmen zuliess, erwies sich ein erheblicher Teil des Aufwands für die Berufungserklärung als unnötig. Als angemessen erscheint für das Aktenstudium in dieser Prozessphase und die Ausarbeitung der Berufungserklärung ein Zeitaufwand von 8 Stunden. Dies führt zu einer weiteren Reduktion des Gesamtaufwands von 4.5 Stunden.

Seite 15 — 19 5.5. Für die Ausarbeitung des Plädoyers für die Verhandlungen vom 14. Juni und 5. Oktober 2016 macht der Verteidiger über 22.5 Stunden geltend, wobei auch hier für gewisse Sammelpositionen Schätzungen notwendig sind. Das Plädoyer umfasst insgesamt 26 Seiten. Es konnten darin Akten verarbeitet werden, welche mehrheitlich aus einer früheren Prozessphase bekannt waren. Sogar unter Berücksichtigung, dass Sachverhaltspunkte umstritten waren und zu den Anklagethemen gewisse rechtliche Abklärungen vorzunehmen waren, ist es übertrieben, pro Seite des Plädoyers einen Zeitaufwand von nahezu 1 Stunde zu verrechnen. Rechtfertigen lässt sich gerade noch, dass pro Stunde durchschnittlich zwei Seiten das Plädoyers verfasst werden konnten, was einen Zeitaufwand von 13 Stunden ergibt. Vom geltend gemachten Zeitaufwand von 66 Stunden sind somit gerundet weitere 9 Stunden zu streichen. 5.6. Aufgrund der in den Zeugenprotokollen notierten Befragungszeiten ist der Aufwand von 3 Stunden für die Teilnahme an den Einvernahmen von D._____ und E._____ nicht zu beanstanden (vgl. Dossier 4 der Staatsanwaltschaft). 5.7. Gemäss dem Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung (act. F.4) dauerte dieselbe 1 Stunde und 20 Minuten. Die mündliche Urteilseröffnung vom gleichen Tag beanspruchte etwa 30 Minuten. Rechnet man den Weg zum Gericht dazu, so rechtfertigt es sich, unter dem Titel "Teilnahme Berufungsverhandlung" einen Zeitaufwand von 2.5 Stunden anzurechnen, was schliesslich zu einer weiteren Kürzung des Gesamtaufwands von 0.5 Stunden führt. 5.8. Zusammenfassend ergibt sich somit folgender angemessene Zeitaufwand: Geltend gemachter Zeitaufwand 66.0 Stunden Abzug für "Klientenkontakte" ./.10.0 Stunden Abzug für "Aktenstudium/Berufungserklärung" ./. 4.5 Stunden Abzug für "Plädoyer" ./. 9.0 Stunden Abzug für "Berufungsverhandlung" ./. 0.5 Stunden Berücksichtigter Zeitaufwand 42.0 Stunden 5.9. Wie bereits im Urteil vom 5. Oktober 2016 festgehalten wurde, ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00, welcher in der schriftlichen Vollmacht vereinbart wurde, nicht zu beanstanden (act. E.2.38; vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, HV; BR 310.250).

Seite 16 — 19 5.10. Verrechnet wurden zudem 4 % Barauslagen, ausgehend vom Honorar nach Zeitaufwand. Üblich ist bei einer Pauschalisierung indessen ein Ansatz von 3 %. Dies erscheint im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als keine Fahrspesen anfielen. 5.11. Zusammenfassend ergibt dies folgende angemessene Entschädigung des Berufungsklägers: Honorar nach Zeitaufwand von 42 Stunden à CHF 250.00 CHF 10'500.00 Barauslagen 3 % CHF 315.00 CHF 10'815.30 Mehrwertsteuer 8% CHF 865.20 Total CHF 11'680.20 6. Schliesslich ist auch eine Entschädigung für das vorliegende Nachverfahren zuzusprechen. 6.1. In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 macht X._____ diesbezüglich eine Entschädigung von CHF 1'582.20 geltend, was laut der eingereichten Honorarnote dem Aufwand von 5.65 Stunden entspricht. 6.2. In materieller Hinsicht war der Aufwand vernachlässigbar, da ein Freispruch in den noch zur Diskussion stehenden Punkten durch das bindende Urteil des Bundesgerichts vorgegeben war. Es ging somit nur noch darum, die ursprüngliche Honorarnote über CHF 18'532.80 für das Berufungsverfahren, welches das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Urteil vom 5. Oktober 2016 auf CHF 10'000.00 herabgesetzt hatte, zu verteidigen. Im Vergleich zum früheren Urteil des Kantonsgerichts hat der Berufungskläger eine Verbesserung von rund 17 % erreicht. Zudem war die aussergerichtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren neu festzulegen, nachdem das Bundesgericht es als willkürlich erachtet hatte, die gesamten Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli einzig der Zivilklage zuzuordnen. Dass die aussergerichtliche Entschädigung sowohl für das Verfahren vor dem Bezirksgericht als auch vor dem Kantonsgericht von Graubünden vollumfänglich zulasten des Kantons Graubünden gehen würden, war nach der Anweisung des Bundesgerichts, X._____ sei in allen Anklagepunkten freizusprechen, von vornherein klar. Werden die anerkannten anwaltlichen Aufwendungen für beide Instanzen zusammen betrachtet, so betrugen diese gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2016 total CHF 13'155.00

Seite 17 — 19 (CHF 3'155 + CHF 10'000). Diese werden nunmehr auf CHF 16'131.20 (CHF 4'451.00 + 11'680.20) erhöht, während der Berufungskläger insgesamt CHF 23'631.80 (CHF 5'099.00 + CHF 18'532.80) begehrte. Verlangt wurde somit eine Erhöhung der zu anerkennenden anwaltlichen Aufwendungen von rund 10'500.00, während schliesslich eine Erhöhung von rund CHF 3'000.00 erreicht wurde. Der Berufungskläger ist somit in diesem einzig noch strittigen Punkt zu knapp 30 % durchgedrungen. In diesem Umfang ist er für das vorliegende Nachverfahren aussergerichtlich zu entschädigen, wobei von seiner Honorarnote vom 16. Juli 2018 über insgesamt CHF 1'582.20 auszugehen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.65 Stunden erscheint dabei als angemessen. 30 % vom Gesamtbetrag von CHF 1'582.20 ergeben CHF 474.65, was X._____ als aussergerichtliche Entschädigung für das verbleibende Nachverfahren zuzusprechen ist. 7. Die Kosten für dieses Nachverfahren als Teil des Berufungsverfahrens verbleiben ohnehin beim Kanton Graubünden, da dieses aufgrund der Aufhebung des ursprünglichen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden durch das Schweizerische Bundesgericht nötig wurde.

Seite 18 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird dahingehend gutgeheissen, als das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015 aufgehoben und X._____ von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen üblen Nachrede vollumfänglich freigesprochen wird. 2. Auf die Zivilklage von A._____ gegen X._____ wird nicht eingetreten. 3. A._____ wird verpflichtet, X._____ CHF 607.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'510.40 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'510.40 und Gerichtsgebühren von CHF 2'000.00) gehen vollumfänglich zulasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden auf die Gerichtskasse des Bezirksgerichts (heute Regionalgericht) Plessur genommen, während die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'510.40 zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden gehen. 5. X._____ wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 4'451.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen, welche aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt wird. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 sowie die zusätzlichen Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 430.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 7. X._____ wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden für das Berufungsverfahren (einschliesslich Nachverfahren) eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 12'154.85 (CHF 11'680.20 + CHF 474.65; inklusive Mehrwertsteuer) bezahlt. 8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in

Seite 19 — 19 der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9. Mitteilung an:

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