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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.07.2018 SK1 2018 10

July 24, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·12,179 words·~1h 1min·5

Summary

grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 33 Ref.: Chur, 24. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 18 10 [nicht mündlich eröffnet] 27. November 2018 (Mit Urteil 6B_1325/2018 vom 05. März 2019 hat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Pedrotti und Pritzi Aktuarin Bäder Federspiel In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg, Vorstadt 9, 8201 Schaffhausen, gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. Dezember 2017, mitgeteilt am 19. Februar 2018, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubün d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 / 33 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1960 in O.1_____ geboren, wo er zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern aufwuchs. In O.1_____ besuchte er auch sämtliche Schulen. Nach der Maturität absolvierte er an der ETH in Zürich ein Chemiestudium, wobei er später zusätzlich ein Diplom als Lebensmittelchemiker erwarb. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Informatiker arbeitet X._____ seit dem _____ 1993 im Kantonalen Laboratorium O.2_____ als Lebensmittelchemiker und Informatiker. Er ist im Jahr rund 35'000 km mit dem Auto unterwegs, namentlich auf dem Arbeitsweg und im Aussendienst. Sein Einkommen bewegt sich im Bereich von CHF 130'000.00 jährlich. X._____ ist geschieden und Vater von im Jahr 1996 geborenen Zwillingsmädchen. Er unterstützt seine Töchter mit monatlich CHF 1'500.00 und CHF 800.00. B. X._____ ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 19. September 2016, mitgeteilt gleichentags, wurde X._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'200.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, bestraft, wobei ihm auch die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 20. September 2016 durch seinen privaten Verteidiger Einsprache erheben. D. Nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. E. Mit Parteimitteilung vom 19. Juni 2017, mitgeteilt am 20. Juni 2017, gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass die Strafuntersuchung gegen X._____ abgeschlossen sei. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wurde die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 liess

3 / 33 X._____ in der Folge beantragen, die Beifahrerin A._____ als Zeugin einzuvernehmen. Diesem Antrag gab die Staatsanwaltschaft statt. F. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 8. September 2017, mitgeteilt am 11. September 2017, beim Regionalgericht Prättigau/Davos gegen X._____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG Anklage. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte fuhr am Sonntag, 01. März 2015, um 15.52 Uhr, mit dem Personenwagen von A._____, einem VW Golf VI, Kontrollschild _____, auf der A28 vom Anschlusswerk O.3_____ Ost in Richtung Anschlusswerk O.3_____ West. Unmittelbar nach dem Ende der Sicherheitslinie nach dem Anschlusswerk O.3_____ Ost begann er den Personenwagen Honda CR- V, Kontrollschild _____, der eine Geschwindigkeit von 60 km/h innehatte, mit einer maximalen Geschwindigkeit von 85 km/h zu überholen. Bei Beginn des Überholmanövers betrug die maximale Sichtweite für den Beschuldigten in der langgezogenen, unübersichtlichen Rechtskurve ab Ende Sicherheitslinie ca. 345 m. Das Überholmanöver schloss er ca. 270 m nach dem Ende der Sicherheitslinie bzw. dem Ende des Überholverbots und somit nach rund drei Vierteln der maximalen Sichtweite ab. Das entgegenkommende Fahrzeug der Kantonspolizei Graubünden, welches der sich auf das Überholmanöver konzentrierende Beschuldigte nicht wahrgenommen hatte, war beim Abschluss des Überholmanövers noch ca. 50 m von ihm entfernt. Der Beschuldigte vollzog das Überholmanöver, ohne bei dessen Beginn die Gewissheit gehabt zu haben, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder auf seine Fahrspur einbiegen zu können. Durch sein grob sorgfaltswidriges Verhalten setzte der Beschuldigte nicht nur sich, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer in vorhersehbarer Weise enormen Gefahren aus. G. Das Regionalgericht Prättigau/Davos lud mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2017 zur Hauptverhandlung vor. Am 16. Oktober 2017 stellte der Verteidiger von X._____ die Beweisanträge, auf der A28 einen Augenschein durchzuführen und die Beifahrerin A._____ als Zeugin einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2017 die Abweisung der Anträge. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies die verfahrensleitende Richterin die Beweisanträge ab. H. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos fand am 7. Dezember 2017 statt. An dieser nahm X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg, teil. Die Staatsanwaltschaft wurde durch Staatsanwalt lic. iur. Guido Theiler vertreten. Anlässlich der Verhandlung wiederholte der Verteidiger von X._____ seine bereits zuvor gestellten Beweisanträge, wobei das Gericht diese abwies. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge:

4 / 33 Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. X._____ sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200.00. - Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. - zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge beschuldige Person: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung, in Höhe seiner nachgewiesenen Anwaltskosten, sowie als Ersatz für seine Umtriebe CHF 1'200.00 zuzusprechen. I. Gegen das am 7. Dezember 2017 gefällte, dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnete und den Parteien am 11. Dezember 2017 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos meldete X._____ am 19. Dezember 2017 Berufung an, woraufhin das Regionalgericht das schriftlich begründete Urteil am 19. Februar 2018 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: 1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2. Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. b) einer Busse von CHF 1'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'474.50 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'274.50, Gerichtsgebühr CHF 5'200.00) gehen zu Lasten von X._____.

5 / 33 4. X._____ schuldet dem Regionalgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 1'200.00 Verfahrenskosten CHF 8'474.50 Total CHF 9'674.50 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) J. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2018 beantragte X._____, was folgt: 1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten für das gesamte Strafverfahren eine Prozessentschädigung aus der Staatskasse in Höhe der ausgewiesenen Anwaltskosten zuzusprechen. Sodann stellte der Berufungskläger die Beweisanträge, auf der A28 einen Augenschein durchzuführen und die Beifahrerin A._____ als Zeugin einzuvernehmen. K. Gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO wurde die Berufungserklärung am 13. März 2018 an die Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelt, wobei sich jene in ihrem Schreiben vom 29. März 2018 ablehnend zu den gestellten Beweisanträgen äusserte. Der Berufungskläger hielt in seiner Eingabe vom 11. April 2018 an seinen Anträgen fest. L. Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 24. Juli 2018 statt. Anwesend waren X._____ und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Peter Sorg. Für die Staatsanwaltschaft war der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. Maurus Eckert zugegen. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Polizeibeamten B._____ und C._____ sowie die Beifahrerin A._____ als Zeugen befragt und der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen. Am Ende des Beweisverfahrens zog der Verteidiger seinen Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins auf der A28 zurück. In der Folge nahm er in seinem Parteivortrag zur Berufung Stellung, wobei er folgende Anträge stellte: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

6 / 33 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte in Höhe seiner nachgewiesenen Anwaltskosten sowie für seine Auslagen und seinen Aufwand prozessual zu entschädigen. Der Staatsanwalt beantragte in seinem Plädoyer, was folgt: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. X._____ sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. Dezember 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür - mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200.--, bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie - mit einer (Verbindungs-)Busse von CHF 1'200.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen zu bestrafen. In ihren zweiten Parteivorträgen nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt zu den jeweiligen Vorbringen der Gegenpartei Stellung. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsverhandlung um 12.00 Uhr geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihnen das Urteilsdispositiv tags darauf zugesandt wurde (Art. 84 Abs. 2 StPO). Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers sowie der Zeugenbefragungen durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), also Entscheide über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen (Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 398 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu

7 / 33 Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (Art. 399 Abs. 1 u. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Gegen das am 7. Dezember 2017 gefällte und am 11. Dezember 2017 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos meldete der Berufungskläger am 19. Dezember 2017 (act. A.1) und damit rechtzeitig die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 19. Februar 2018 reichte der Berufungskläger ebenfalls fristgerecht am 8. März 2018 (act. A.2) seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.1. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, a.a.O., N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil indes grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die

8 / 33 Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, weshalb eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 IV 500 E. 2.1.1 = Pra 2018 Nr. 109, BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 134 I 83 E. 4.1, je m.w.H.). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht nach Art. 82 Abs. 4 StPO aus Gründen der Prozessökonomie für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Vom Instrument der Verweisung ist allerdings zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2). 3. Der Berufungskläger wurde vom Regionalgericht Prättigau/Davos der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, bestraft. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'474.50 auferlegt. Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Berufungskläger, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

9 / 33 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert bzw. die innere Autorität der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und vor allem die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 25 u. N 27 zu Art. 10 StPO, m.w.H., u.a. auf BGE 133 I 33). Die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten sind vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Einzelnen Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, sowie die Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.1, S. 8 f., des angefochtenen Urteils). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der bereits durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 127 I 38 E. 2a; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 2 u. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aus der Unschuldsvermutung wird auch die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo abgeleitet. Nach diesem Grund-

10 / 33 satz darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen. Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln schlicht auf das für die beschuldigte Person günstigere abzustellen ist; sie findet erst Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 138 V 74 E. 7, BGE 124 IV 86 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 10 StPO). Gerade bei Überholmanövern liegen in den wenigsten Fällen objektive Tatbestandsfeststellungen vor, welche den genauen Ablauf und damit den exakten Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruieren und errechnen lassen. Daher sind anhand der Schilderungen der am Vorgang beteiligten Personen Annäherungswerte zu ermitteln und – worauf später noch zurückzukommen sein wird – Berechnungsformeln im Sinne einer Richtschnur zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts SK1 14 22 vom 30. Januar 2015 E. 6a m.w.H.). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Da es sich bei Polizei um eine Strafverfolgungsbehörde handelt (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), stellt auch ein Polizeirapport grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel dar. Einem solchen kommt daher ebenfalls ein gewisser Beweiswert zu. Namentlich kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann. So sind beispielsweise verzeigende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind. Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen abgestellt werden (im Einzelnen vgl.

11 / 33 PKG 2002 Nr. 11 sowie PKG 2004 Nr. 14, je m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts SK1 14 18 vom 12. November 2014 E. 4e m.w.H.). 4.2. X._____ stellte in der Berufungserklärung vom 8. März 2018 die Beweisanträge, die Beifahrerin A._____ als Zeugin einzuvernehmen und auf der A28 einen Augenschein durchzuführen. Dem ersten Antrag wurde vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden entsprochen und A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Juli 2018 als Zeugin befragt. Der zweite Antrag wurde vom Verteidiger anlässlich der erwähnten Verhandlung zurückgezogen. Er reichte bei dieser Gelegenheit aber zwei Dokumente ein, eine Google Street View-Aufnahme und ein Screenshot aus dem Polizeivideo (Beilagen zu act. H.2). Da im Berufungsverfahren grundsätzlich kein Novenverbot gilt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO), sind die eingereichten Unterlagen entgegenzunehmen. Schliesslich wurden an der Berufungsverhandlung auch die Polizeibeamten B._____ und C._____ als Zeugen befragt. 4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am Sonntag, _____ 2015, um 15.52 Uhr, mit dem Personenwagen von A._____, einem VW Golf VI, Kontrollschild _____, auf der A28 vom Anschlusswerk O.3_____ Ost in Richtung Anschlusswerk O.3_____ West fuhr und nach dem Anschlusswerk O.3_____ Ost den Personenwagen Honda CR-V, Kontrollschild _____, mit D._____ am Steuer überholte. Umstritten und näher zu prüfen ist indessen, wo genau der Berufungskläger das Überholmanöver begann und beendete, mit welchen Geschwindigkeiten er sowie das überholte Fahrzeug unterwegs waren, wieviel die maximale Sichtweite bei Beginn des Überholmanövers betrug und wie gross beim Wiedereinbiegen der Abstand zum Gegenverkehr war. 5.1. Was den Beginn des Überholvorgangs betrifft, so gab der Berufungskläger wiederholt an, mit dem Überholen nach dem Anschluss O.3_____ Ost am Ende der dortigen Sicherheitslinie beim Signal "Ende Überholverbot" begonnen zu haben (StA act. 3.10 Antwort auf Frage 3; StA act. 3.11 Antwort auf Frage 6; RG act. 14 Antwort auf Frage 1; act. H.7 Antwort auf Frage 5). Auf diese konstante Aussage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzustellen, auch wenn der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung davon abweichend auch angab, das konkrete Manöver erst ca. 50 Meter später angesetzt zu haben. So führte er aus, sich am Ende der Sicherheitslinie zunächst vorbereitet bzw. in Stellung gebracht zu haben, indem er schnell auf die andere Spur gewechselt habe, um zu sehen, ob der Weg wirklich frei sei (act. H.7 Antworten auf die Fragen 1 u. 16). Wer hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfen, ob über-

12 / 33 holt werden könnte, ohne den Überholenden einzuholen zu beginnen, hat dadurch faktisch mit dem Überholen noch nicht begonnen, sondern dieses lediglich vorbereitet (Stefan Maeder, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 18 zu Art. 35 SVG m.w.H.). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger seine Aussage zum Beginn des Überholmanövers im Berufungsverfahren auf einmal änderte, so dass es sich wie erwähnt rechtfertigt, auf die ursprüngliche Darstellung des Berufungsklägers abzustellen, dass er mit dem Überholen am Ende der Sicherheitslinie begann. Wie noch aufzuzeigen sein wird, wäre sein Überholmanöver aber selbst dann als gesetzeswidrig zu qualifizieren, wenn er dazu erst 50 Meter später angesetzt hätte. Das Ende des Überholmanövers ist gestützt auf die wiederholten Aussagen des Berufungsklägers im Bereich des Eisentors anzusetzen (RG act. 14 Antwort auf Frage 3; act. H.7 Antworten auf die Fragen 9, 11 u. 16). 5.2. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass der Berufungskläger während des Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h fuhr. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich der Berufungskläger selbst unterschiedlich und nicht sehr präzis zu seiner Geschwindigkeit äusserte. Anfänglich gab er an, er habe keine Ahnung, wie schnell er während des Überholmanövers gefahren sei, da er sich auf das Überholen konzentriert habe (StA act. 3.10 Antwort auf Frage 2). Anlässlich der Konfronteinvernahme mit D._____ am 25. November 2016 erklärte er dann, er sei mit rund 80 km/h gefahren, mehr nicht (StA act. 3.11 Antwort auf Frage 7), während er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, es sei sinnvoll gewesen, dass er den Tacho auf 85 km/h erhöht habe (RG act. 14 Antwort auf Frage 3). Als er an der Berufungsverhandlung auf seine Geschwindigkeitsangabe anlässlich der Konfronteinvernahme von nicht mehr als 80 km/h angesprochen wurde, gab er zu Protokoll, diese Aussage sei eigentlich nicht richtig. Er habe befürchtet, man wolle ihm unterjubeln, dass er viel zu schnell an Herrn D._____ vorbeigerast sei. Ganz am Anfang habe er gesagt, dass er nicht wisse, wie schnell er gefahren sei, denn im Moment, in dem er überhole, schaue er nicht auf den Tacho. Wichtig sei, dass das Überholmanöver sicher sei, und nicht, dass die gesetzliche Geschwindigkeit in jedem Fall eingehalten werde. Er sei aber mit mehr als 80 km/h gefahren (act. H.7 Antwort auf Frage 6). Die Zeugin A._____ konnte keine Angaben zur vom Berufungskläger gefahrenen Geschwindigkeit machen (StA act. 3.19 Antwort auf Frage 14). In Anbetracht dieser Umstände ist zu Gunsten des Berufungsklägers mit der Vorinstanz von der von ihm maximal angegebenen Geschwindigkeit von 85 km/h auszugehen. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, eine Geschwindigkeit von 90 km/h anzunehmen,

13 / 33 wie der Verteidiger dies anlässlich der Berufungsverhandlung tat (vgl. act. H.2 S. 3 u. 7). Allein der Umstand, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Gegenverkehr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h zu rechnen ist (vgl. dazu E. 6.1) und auch der Berufungskläger das von ihm gelenkte Fahrzeug auf diese Geschwindigkeit hätte beschleunigen können, reicht hierfür nicht aus. Massgeblich ist nicht eine theoretisch mögliche bzw. aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend entgegenkommende Fahrzeuge abgeleitete Geschwindigkeit, sondern das vom Berufungskläger tatsächlich gefahrene Tempo, in casu wie erwähnt festgelegt anhand dessen maximaler Geschwindigkeitsangabe. 5.3. Die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs mit D._____ am Steuer bezifferte die Vorinstanz mit 60 km/h. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, rechtsgenüglich nachgewiesen sei einzig, dass D._____ mit bedeutend geringerer Geschwindigkeit in die Strasse eingebogen sei als der Berufungskläger. Die Zeugin A._____ habe bestätigt, dass der Genannte bedeutend langsamer gefahren und ihnen "vor die Nase gekrochen" sei (act. H.2 S. 2 f.). Es trifft zu, dass sich im Nachhinein nicht mehr exakt ermitteln lässt, mit welcher Geschwindigkeit der überholte Fahrzeuglenker D._____ fuhr. Betrachtet man die Aussagen der Beteiligten, so ergibt sich, dass der Überholte anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger am 25. November 2016 angab, während des Überholmanövers mit 80-85 km/h gefahren zu sein (StA act. 3.11 Antwort auf Frage 9). Der Berufungskläger selbst erklärte anlässlich der Konfronteinvernahme, das Fahrzeug D._____ sei mit 60 km/h vor ihnen her geschlichen. Dieses sei beschleunigt worden, was im Strassenverkehr leider immer wieder vorkomme. Danach habe das Fahrzeug die Geschwindigkeit wieder reduziert und sei mit 60 km/h weitergelenkt worden (StA act. 3.11 Antworten auf die Fragen 6 u. 7). Die Geschwindigkeit von 60 km/h bestätigte er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (RG act. 14 Antworten auf die Fragen 3 u. 4) und anlässlich der Berufungsverhandlung (act. H.7 Antwort auf Frage 7). Die Zeugin A._____ äusserte sich in ihrer Befragung vom 15. August 2017 dahingehend, das Fahrzeug, welches bei O.3_____ hineingefahren sei, sei nicht schnell gefahren und langsam beschleunigt worden. Sie glaube nicht, dass es zuletzt 80-85 km/h gehabt habe. Es sei bedeutend langsamer gefahren. Ob das Fahrzeug während des Überholmanövers beschleunigt habe, könne sie nicht beurteilen (StA act. 3.19 Antworten auf die Fragen 11, 17 u. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Zeugin an, das (überholte) Auto sei nicht schnell, sondern relativ langsam gefahren (act. H.5 S. 2). In Anbetracht der aufgeführten Aussagen ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz nicht auf die Angabe des überholten Fahrzeuglenkers, mit 80-85

14 / 33 km/h gefahren zu sein, sondern auf die wiederholt geäusserte Darstellung des Berufungsklägers und damit auf eine Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs von 60 km/h abzustellen und zu Gunsten des Letzteren eine allfällige Beschleunigung des überholten Fahrzeugs während des Überholens ausser Acht zu lassen. 5.4. In Bezug auf die Sichtweite bei Beginn des Überholmanövers ging die Vorinstanz gestützt auf die polizeilichen Messungen (StA act. 3.3 S. 2, act. 3.18) davon aus, dass die Sichtdistanz beim Ende der Sicherheitslinie rund 345 Meter betrug. 5.4.1. Im Berufungsverfahren macht der Verteidiger wie bereits vor erster Instanz geltend, die Sichtweite auf der A28 habe unter den damaligen Verhältnissen mehr als 345 Meter betragen, nämlich 500 Meter oder mehr. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Fotodokumentation der Polizei (StA act. 3.3) sei zwar mit 01. März 2015 betitelt, doch sei diese erst später erstellt worden, am 7. April 2015 bzw. irgendwann zwischen den beiden genannten Daten. Am Ereignistag sei die Sicht im Gegensatz zum erwähnten Fotoblatt klar und das Wetter trocken gewesen. Da die Fotos nicht die im rechtlich relevanten Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse wiedergäben, seien sie für die Urteilsfindung nicht verwertbar. Das am 7. April 2015 angefertigte Fotoblatt täusche aber nicht nur, weil damals andere Wetterverhältnisse geherrscht hätten. Eine im August 2014 erstellte Aufnahme aus Google Maps zeige auch, dass die Strasse weitaus gestreckter und die Übersicht ganz erheblich besser sei, als die polizeiliche Fotodokumentation erahnen lasse. Im Weiteren sei gerichtsnotorisch, dass sich die von der Vorinstanz erwähnte Kiesdeponie, sozusagen täglich verändere, da sie ja in Gebrauch sei, und zwar nicht nur bezüglich der Höhe, sondern auch bezüglich des genauen Standorts, zumal hierfür genügend Platz zur Verfügung stehe. Auch der Zeuge B._____ habe bestätigt, dass die Möglichkeit einer Veränderung bestehe. Somit sei von der Aussage des Berufungsklägers auszugehen, dass die Deponie am _____ 2015 die Sicht genauso wenig beeinträchtigt habe wie im Zeitpunkt der Google-Aufnahme, derweil die vom 7. April 2015 stammenden Aufnahmen eben ein falsches Bild wiedergäben. Die Darstellung des Beschuldigten werde auch gestützt durch die Massskizze des Streckenabschnitts (StA act. 3.17), welche die Übersichtlichkeit der Überholstrecke beweise. Anhand dieser Skizze lasse sich zudem ohne Weiteres feststellen, dass die Distanz vom Beginn des Überholmanövers beim Signal (Ende Überholverbot) bis zu den ersten beiden Leitpfosten ca. 100 Meter betragen und von dort aus eine Sichtdistanz von annähernd 300 Metern bestanden habe, insgesamt somit ca. 400 Meter. Das nachträglich, am 13. April 2017, erstellte Fotoblatt (StA act. 3.18) beweise zusammen mit der genannten Massskizze und den

15 / 33 vom Berufungskläger eingereichten Fotos (StA act. 3.13) die Übersichtlichkeit der fraglichen Strecke (act. H.2 S. 2 u. 4 ff.). 5.4.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass es nicht angeht, von verschiedenen Punkten aus gemessene Sichtdistanzen zusammenzuzählen, wie es der Verteidiger macht. Massgeblich für die Beurteilung der Sichtweite sind vielmehr die Verhältnisse zu Beginn des Überholvorgangs. Es kann nun beiden Fotoblättern der Polizei – sowohl demjenigen vom 7. April 2015 (StA act. 3.3 S. 2) als auch demjenigen vom 13. April 2017 (StA act. 3.18 S. 2) – entnommen werden, dass die Sichtdistanz am Ende der Sicherheitslinie 340 bis 345 Meter betrug. Darauf hinzuweisen ist, dass das Foto vom 13. April 2017 bei schönem Wetter und von der linken Fahrspur, d.h. von der vom Berufungskläger angegebenen Position aus, aufgenommen wurde, und dass Letzterer dessen Beweiskraft nicht grundsätzlich anzweifelt, sondern sich vielmehr selbst darauf beruft. Eine Sichtweite von 500 Metern oder mehr ist demgegenüber nicht nachgewiesen. Die an der Berufungsverhandlung eingereichte Google Street View-Aufnahme (H.2 Beilage 1) ist nicht aussagekräftig, da ihr keine Angaben zur Sichtweite entnommen werden können und sie überdies nicht die Situation bei Beginn des Überholmanövers abbildet, wurde das Bild doch weiter vorne, im Bereich der Brücke, aufgenommen (vgl. StA act. 3.18 S. 2). Abgesehen davon befinden sich die Kameras von Google Street View auf dem Dach der jeweiligen Fahrzeuge (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Google_Street_View>) und geben daher nicht die Sicht bzw. Position eines Autolenkers wieder. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, kann sodann auch nicht auf die vom Berufungskläger im Ermittlungsverfahren eingereichte Satellitenaufnahme von Google Maps abgestellt werden (StA act. 3.13 S. 4), die eine Sichtweite von 542 Metern ausweist, da diese die Einschränkung der Sicht durch die sich in der Kurve befindende Kiesdeponie und im Übrigen auch durch Bäume nicht berücksichtigt. Was die vom Berufungskläger in Bezug auf die Kiesdeponie erhobenen Einwände betrifft, so bestehen keine Anzeichen, dass sich die Verhältnisse zwischen dem Ereignistag, dem 01. März 2015, und dem Tag, an dem die auf dem Fotoblatt vom 7. April 2015 (StA act. 3.3) vorhandenen Aufnahmen erstellt wurden, massgeblich verändert hätten. Zwar lässt sich nicht exakt feststellen, wann die fraglichen Fotos aufgenommen wurden, doch gab der Zeuge B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe diese vor dem 7. April 2015 gemacht, ungefähr eine Woche nach dem Vorfall vom _____ 2015 (act. H.3 S. 3). Es kann nun in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass auf der besagten Deponie in dieser Woche Material aufoder abgetragen wurde. Allerdings bestehen keine Indizien für grössere Materialhttps://de.wikipedia.org/wiki/Google_Street_View

16 / 33 bewegungen, namentlich dafür, dass in der Woche nach dem _____ 2015 beträchtliche bzw. die Sicht massgeblich verschlechternde Aufschüttungen vorgenommen worden wären, zumal auch das vom 01. März 2015 stammende Polizeivideo (StA act. 3.5) die Einschränkung der Sicht durch Bäume sowie einen hohen Materialhaufen im Bereich des Eisentors zeigt. Im Übrigen trifft es zu, dass die in der Dokumentation vom 7. April 2015 vorhandenen Fotos bei regnerischem Wetter aufgenommen wurden. Dies führt aber ebenfalls nicht dazu, dass die Aufnahmen für die Urteilsfindung nicht verwertbar wären. Zum einen sind die tatsächlichen Gegebenheiten unabhängig der Wetterverhältnisse feststellbar. Zum anderen stimmt die vom Polizisten B._____ festgehaltene Schätzung einer Sichtweite von ca. 340 Metern vom Ende der Sicherheitslinie an gemessen mit der am 13. April 2017 bei schönem Wetter ermittelten Sichtweite von 345 Metern (StA act. 3.18) überein. Unter diesen Umständen kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von den beiden Fotoblättern der Polizei (StA act. 3.3. u. 3.18) bzw. von einer Sichtdistanz von rund 345 Metern ab Ende der Sicherheitslinie ausgegangen werden. 5.5. Zu prüfen verbleibt, wie gross beim Wiedereinbiegen des Berufungsklägers der Abstand zum entgegenkommenden Polizeifahrzeug war. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, zum Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte wieder auf der linken Fahrspur gewesen sei (act. 3.5, 15:52:52), habe sich das entgegenkommende Polizeiauto gemäss Videosequenz ungefähr auf Höhe des Leitpfostens B bzw. gemäss Massskizze bei 336.2 Metern befunden. Der Beschuldigte habe sich in etwa auf Höhe des Eisentors, d.h. bei 263.40 Metern, befunden. Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen habe demnach rund 72.80 Meter betragen, also weitaus weniger als die nach der 2-Sekunden-Regel verlangten 97.22 Meter (E. 4.8, S. 16, des angefochtene Urteils). 5.5.1. Im Berufungsverfahren macht der Verteidiger geltend, der Berufungskläger habe ohne irgendeinen anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen können. Die beiden Polizisten hätten während ihrer Fahrt nicht wesentlich abbremsen müssen und dementsprechend auch kein Warnsignal mittels Lichthupe gegeben. Nach dem Kreuzen habe das Polizeifahrzeug seine Geschwindigkeit auf 76 km/h reduziert und in der Folge ein Wendemanöver eingeleitet. Der Kommentar von Polizist B._____ zu Foto Nr. 10 (StA act. 3.3 S. 10), dass der Beschuldigte das Überholmanöver im Bereich des aufgestellten Molankegels, d.h. beim Eisentor beendet habe, und in jenem Zeitpunkt nur 50 Meter vom Polizeiauto entfernt gewesen sei, könne nicht stimmen und werde auch durch das sich in den Akten befindende Videomaterial nicht belegt. Einerseits sei

17 / 33 die Position des Polizeifahrzeugs darauf nicht erkennbar und anderseits ergebe sich eine verzerrende Optik, da die Aufnahmen mit einem Teleobjektiv gemacht worden seien. Ersichtlich sei, dass das Kreuzen erst bedeutend später erfolge und mehr als 2 Sekunden verstreichen würden. Der Kreuzungszeitpunkt lasse sich nur vermuten. Die Vorinstanz habe sich auf eine aus der Videosequenz herauskopierte Aufnahme mit dem Aufnahmezeitpunkt 15:52:52 gestützt. Ein Foto mit einem solchen Aufnahmezeitpunkt gebe es in der Dokumentation (StA act. 3.6) aber nicht. Allenfalls handle es sich um das letzte Bild der Zusammenstellung, das allerdings weder eine Zeit- noch eine Geschwindigkeitsangabe aufweise. Von ganz besonderer Bedeutung sei die um 15:52:51 erstellte Aufnahme. Hier sei nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte wieder korrekt auf seiner Fahrspur befinde. Er habe sich somit eine Sekunde weniger auf der Gegenfahrbahn befunden. Zu der von der Vorinstanz errechneten Strecke von 72.8 Metern sei nun die in dieser zusätzlichen Sekunde von beiden Fahrzeugen gefahrene Distanz von 48.6 Metern zu addieren, nämlich 25 m/s für das Polizeifahrzeug (mit Tempo 90 km/h) sowie 23.6 m/s für den Berufungskläger (mit Tempo 85 km/h), so dass sich ein Abstand von 121.4 Metern ergebe. Gemäss der 2-Sekunden-Regel seien 97.2 Meter erforderlich. Diese Vorgabe sei mit dem eingehaltenen Abstand von 121.4 Metern bei Weitem erfüllt worden, zumal der Beschuldigte eher früher, bereits bei 15:52:50, wieder eingebogen sei (act. H.2 S. 2 ff. u. 6 ff.). 5.5.2. Vorliegend erstellte die zivile Verkehrspatrouille mit den Polizisten B._____ und C._____ mittels einer sog. Sat-Speed-Kamera am 01. März 2015 eine Aufnahme des letzten Teils des Überholmanövers von X._____. Obwohl der Verteidiger den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Einwand, das nachträglich erstellte Polizeivideo als Ganzes sei als Beweismittel unbrauchbar bzw. unverwertbar (RG act. 12 S. 7), an der Berufungsverhandlung nicht wiederholte, ist der Vollständigkeit halber vorab darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Polizeivideo als Beweismittel durchaus verwertbar ist. Gemäss Art. 141 StPO sind Beweise, die durch verbotene Beweismethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Abs. 2). Ohne weiteres verwertbar sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind (Abs. 3). Da vorliegend keine verbotene Beweiserhebungsmethode in Frage steht und auch keine schwere Straftat aufzuklären ist, stellt sich lediglich die Frage, ob die Videoaufnahme in strafbarer Weise und/oder unter Verletzung von

18 / 33 Gültigkeitsvorschriften angefertigt wurde. Beides ist zu verneinen, wobei in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Überwachung des Verkehrsraums vorliegend nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte und somit nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO betroffen ist (vgl. zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und einen Anfangsverdacht erfordernder strafprozessualer Tätigkeit das Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Massgebend ist vielmehr das Strassenverkehrsgesetz, das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Die Kontrollen sind schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und Gefahrenstellen auszurichten und erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV), wobei bei den Kontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen sind (Art. 9 Abs. 1 SKV). In Graubünden sorgt die Kantonspolizei für eine zweckmässige Überwachung und Lenkung des Strassenverkehrs und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung (Art. 2 Abs. 1 lit. d des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden [PolG; BR 613.000]). Es ist unbestritten, dass Aufnahmen mittels einer sog. Dash-Cam im Sinne einer präventiven Massnahme der Überwachung und der Lenkung des Strassenverkehrs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d PolG dienen. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt. Werden von der Polizei erstellte Videoaufnahmen oder andere Aufnahmen in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründet dies weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessuale Beweisverbote (Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3 sowie 6B_694/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3 f.). Im Übrigen beinhalten Videoüberwachungen, die nicht auf Personen, sondern wie z.B. bei der Verkehrsüberwachung auf Geschehen an Örtlichkeiten ausgerichtet sind, und bei deren Aufnahmen keine Personen identifiziert werden können, gar keine Personendaten (vgl. dazu bspw. den Leitfaden Videoüberwachung durch öffentliche Organe des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich, S. 2, abrufbar unter <htthttps://dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/themen/weitere_themen/videoueberwachung.html

19 / 33 ps://dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/themen/weitere_themen/videou eberwachung.html>. In diesem Sinn liegt bei derartigen Aufnahmen zum vornherein keine persönlichkeits- oder datenschutzrechtlich relevante Bearbeitung von Personendaten vor. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die zivile Verkehrspatrouille am 01. März 2015 eine ihnen vom Gesetz auferlegte Pflicht erfüllte bzw. die Kantonspolizisten B._____ und C._____ in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben handelten. Sie waren daher ohne weiteres befugt, ihre Fahrt mit einer entsprechenden Kamera durchzuführen. Zu beachten ist ausserdem, dass auf derartigen Kontrollfahrten nicht anhaltend Videoaufnahmen erstellt werden. Vielmehr werden die Bilddaten nach den Aussagen der beiden Polizisten anlässlich der Berufungsverhandlung bei Ausbleiben relevanter Vorfälle im Regelfall fortlaufend gelöscht. Gespeichert werden die entsprechenden Daten nur, wenn der Aufnahmeknopf betätigt wird. Vorliegend wurde in dem Zeitpunkt, als der Berufungskläger den Polizisten entgegenfuhr, von B._____ eine entsprechende Aufnahme ausgelöst und das Ende des Überholmanövers auf Video aufgezeichnet. Für diese im Rahmen der zweckmässigen Überwachung des Strassenverkehrs erstellte Aufzeichnung bestand aufgrund obiger Ausführungen eine gesetzliche Grundlage. Ausserdem sind darauf weder irgendwelche Gesichter noch Kontrollschilder erkennbar, so dass keine Einschränkung des verfassungsmässig garantierten Schutzes der Privatsphäre nach Art. 13 BV vorliegt. Das Video ist deshalb wie einleitend erwähnt verwertbar. 5.5.3. Dem Verteidiger ist beizupflichten, dass vorliegend gestützt auf die Videoaufzeichnung lediglich eine ungefähre Distanzschätzung möglich ist, da das Heck des Polizeifahrzeuges auf der Aufnahme nicht sichtbar bzw. der Aufnahmewinkel der Kamera nicht exakt bekannt ist. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass das Polizeifahrzeug in dem Moment, als sich der Berufungskläger auf Höhe des Eisentors nicht mehr auf der Überholspur bzw. auf der Leitlinie, sondern wieder auf seiner Fahrspur befand, den Leitpfosten B gemäss Massskizze (StA act. 3.17) bereits passiert hatte oder sich zumindest auf Höhe des Leitpfostens B befand. Die beiden Fahrzeuge waren beim Wiedereinbiegen des Berufungsklägers dementsprechend maximal die von der Vorinstanz errechneten 72.8 Meter (Eisentor Position 263.40 m, Leitpfosten Position 336.20 m) voneinander entfernt. Daraus ergibt sich zum einen, dass bis zum Kreuzen maximal 1.5 Sekunden vergingen (3/4 des Sicherheitsabstands von 97.22 Metern [zu dessen Berechnung vgl. E. 6.3. nachfolgend]), und zum anderen, dass die von Polizist B._____ auf dem Fotoblatt vom 7. April 2015 (StA act. 3.3, S. 10) festgehaltene bzw. geschätzte https://dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/themen/weitere_themen/videoueberwachung.html https://dsb.zh.ch/internet/datenschutzbeauftragter/de/themen/weitere_themen/videoueberwachung.html

20 / 33 Distanz von 45-50 Metern nicht unplausibel erscheint. Der Argumentation des Verteidigers, dass zu den erwähnten 72.8 Metern noch die in einer Sekunde von beiden Fahrzeugen gefahrene Strecke zu addieren sei, habe sich der Berufungskläger doch eine Sekunde früher als von der Vorinstanz angenommen, nämlich im Zeitpunkt 15:52:51, wieder korrekt auf seiner Spur befunden, kann nicht gefolgt werden. Dem Screenshot mit der Zeitangabe 15:52:51 (StA act. 3.6 letzte Seite oben) kann entnommen werden, dass sich der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt mit den Rädern noch auf der Leitlinie befand, weshalb der Vorinstanz nicht vorzuwerfen ist, dass sie für die Rückkehr des Berufungsklägers auf seine Fahrspur auf den Zeitpunkt 15:52:52 abstellte. Selbst wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgehen würde, dass er sich gegen Ende des Zeitpunkts 15:52:51 wieder auf seiner Fahrspur befunden hätte (vgl. StA act. 3.6 S. S. 2 Foto Nr. 13), ergibt sich – auch wenn der genaue Kreuzungspunkt auf dem Video nicht sichtbar ist – kein Zeitraum von zwei Sekunden bis zum Kreuzen mit dem Polizeifahrzeug, holte dieses im Zeitpunkt 15:52:53 doch bereits aus, um das Wendemanöver zu vollziehen. Auch unter diesem Aspekt ist von einem Zeitraum von maximal 1.5 Sekunden auszugehen, der vom Wiedereinbiegen des Berufungsklägers bis zum Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug verging. 5.6. Aufgrund vorstehender Ausführungen gilt in Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt als erstellt, dass der Berufungskläger sein Überholmanöver beim Ende des Überholverbots bzw. am Ende der Sicherheitslinie einleitete, wo er über eine Sichtweite von rund 345 Metern verfügte, und dieses im Bereich des Eisentors beendete. Dies entspricht gemäss der polizeilichen Massskizze (vgl. StA act. 3.17) einem Überholweg von rund 265 Metern. Während des Überholmanövers betrug die Geschwindigkeit des Berufungsklägers rund 85 km/h, während der Lenker des überholten Fahrzeugs mit rund 60 km/h unterwegs war. Das neutrale Polizeifahrzeug kam ihm, wie dem Polizeivideo (StA act. 3.5) zu entnehmen ist, mit rund 90 km/h entgegen, wobei der Abstand zu diesem beim Wiedereinbiegen des Berufungsklägers maximal 72.8 Meter bzw. maximal 1.5 Sekunden betrug. Von diesen Parametern ist in der Folge im Rahmen der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Überholvorgangs auszugehen. 6.1. Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der nötige Raum betrifft einerseits die Breite und anderseits die Länge der Überholstrecke. Ob Länge und Breite im Einzelfall genügend sind, hängt nicht bloss von der tatsächlichen Anlage der Strasse, der Grösse der Fahrzeuge und ihrer Geschwindigkeit ab, sondern auch von der Signalisation

21 / 33 und der Markierung der Fahrbahn. An der Übersichtlichkeit fehlt es, wenn der Fahrzeugführer infolge einer Sichtbehinderung nicht zuverlässig beurteilen kann, ob der nötige Raum frei von Hindernissen, Gegenverkehr etc. ist. Faktoren, die zur Unübersichtlichkeit führen können, sind primär der Strassenverlauf inklusive Bebauung oder Bewuchs des angrenzenden Geländes. Frei ist der nötige Raum, wenn sich auf der für das Überholen notwendigen Strecke keine Hindernisse, bspw. herannahender Gegenverkehr, befinden und wenn nach der Verkehrslage auch nicht mit der nahen Möglichkeit gerechnet werden muss, dass ein solches während des Überholens in die Fahrbahn gelangt. Von einer Behinderung des Gegenverkehrs ist auszugehen, wenn der Überholende objektiv nicht mit ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn einbiegt und der Gegenverkehr bspw. gezwungen wird, seine Geschwindigkeit zu mässigen (Stefan Maeder, a.a.O., N 35 f. u. 44 ff. zu Art. 35 SVG m.w.H.). Nach konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2, 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 sowie 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK1 15 42 vom 18. April 2016 E. 8a). Wer, bevor er das Überholmanöver einleitet, keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, so muss zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine Sicherheitszeit von mindestens 2 Sekunden bestehen. Das überholende Fahrzeug muss somit bereits während 2 Sekunden auf dem rechten Fahrstreifen wieder eingespurt sein, bevor es mit dem entgegenkommenden kreuzt. Das überholende und das entgegenkommende Fahrzeug müssen die 2-Sekunden- Sicherheitszeit zusätzlich zu ihrem Fahrweg einhalten. Die während der Sicherheitszeit zu befahrende Strecke ist aufgrund der jeweiligen Geschwindigkeiten für jedes der beteiligten Fahrzeuge individuell zu berechnen. Dabei sind nach der Rechtsprechung für das entgegenkommende Fahrzeug ausserorts grundsätzlich

22 / 33 90 km/h zu veranschlagen. Diese Berechnungsmethode führt erstens zu einem Einbiegen, ohne das überholte Fahrzeug zu gefährden – Letzteres muss insbesondere nicht verlangsamen, um das Überholen zu ermöglichen –, und zweitens dazu, dass dem vortrittberechtigten herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn (lediglich) zwei Sekunden vor dem Kreuzen freigegeben wird, wodurch dessen Insassen nicht erschreckt werden und sein Lenker nicht bremsen muss, um eine gefährliche Situation zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 u. 2.10; BGE 118 IV 277 E. 5b; Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 83 f.). 6.2.1. Gestützt auf die bekannten Parameter ist nun der Überholweg zu ermitteln, welcher bei Einhaltung eines korrekten Einbiegeabstands für ein gefahrloses Überholen notwendig gewesen wäre, wobei grundsätzlich auf die auch von der Vorinstanz angewandte Berechnungsart von Jürg Boll (Jürg Boll, a.a.O., S. 84) abgestellt werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass diese Berechnungsweise die Sicherheitszeit von 2 Sekunden lediglich beim entgegenkommenden Fahrzeug berücksichtigt, weshalb sie an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der auch das überholende Fahrzeug diese Sicherheitszeit einzuhalten hat, angepasst werden muss. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, musste der Berufungskläger gegenüber dem überholten Fahrzeug eine Distanz von 68.83 Metern wettmachen, nämlich einen Abstand von je 30 Metern bei Beginn des Überholmanövers und beim Wiedereinbiegen – was je der Hälfte der Ausgangsgeschwindigkeit des Überholenden bzw. der Endgeschwindigkeit des Überholten von 60 km/h entspricht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1) – plus die Länge des überholenden Fahrzeugs von 4.199 Metern (StA act. 3.9) und des überholten Fahrzeugs von 4.635 Metern (StA act. 3.8). Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 25 km/h (85 km/h – 60 km/h) konnte der Berufungskläger 6.94 Meter pro Sekunde (25'000 m : 3600 s) wettmachen, weshalb das Überholmanöver 9.92 Sekunden (68.83 m : 6.94 m/s) dauerte. Der Berufungskläger selbst war mit 85 km/h oder 23.61 Metern pro Sekunde unterwegs, so dass das Manöver inklusive der Sicherheitsmarge von 2 Sekunden einem Überholweg von 281.43 Metern (11.92 s x 23.61 m) entspricht. In der gleichen Zeit hätte ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h oder 25 m/s eine Strecke von 298 Metern zurückgelegt (11.92 s x 25 m). Um das Überholmanöver im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG korrekt durchführen zu können, hätte die einsehbare Strecke demnach rund 579 Meter (281.43 m + 298 m) betragen müssen. Zu demselben Ergebnis führt die von Hans Giger entwickelte Berechnungsformel (Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, N 10 f. zu Art. 35 SVG; Stefan Maeder, a.a.O., N 39 f. zu Art.

23 / 33 35 SVG), wobei hierfür auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 4.6, S. 15) verwiesen werden kann. War für ein korrektes Überholmanöver eine frei einsehbare Strecke von 579 Metern notwendig, reichte die zur Verfügung gestandene Sichtdistanz von 345 Metern bei weitem nicht aus, um an der genannten Örtlichkeit ein mit 60 km/h fahrendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überholen. Da sich die Sichtdistanz nach Ende des Überholverbots zunächst nicht erweiterte – nach 100 Metern betrug sie rund 290 Meter (vgl. StA act. 3.17 u. 3.18 S. 3) – würde es dem Berufungskläger im Übrigen nichts nützen, wenn man auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Aussage abstellt, dass er das Überholmanöver erst 50 Meter nach Ende des Überholverbots begonnen habe. Dem Einwand des Verteidigers, die zur Einsehbarkeit benötige Strecke habe höchstens 306.5 Meter (bei einer Geschwindigkeit des Berufungsklägers von 90 km/h) bzw. 303.7 Meter (bei 85 km/h) betragen müssen (act. H.2 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Die vom Genannten vorgenommene Berechnung berücksichtigt nur den Überholweg des Berufungsklägers und die Sicherheitsmarge beider Fahrzeuge, während der Weg des entgegenkommenden Fahrzeugs schlichtweg ausgeblendet wird. Überdies würde bei einer erforderlichen einsehbaren Strecke von 579 Metern selbst die von der Verteidigung behaupteten Sichtweiten von 400 bzw. 500 Metern nicht ausreichen, um das Überholmanöver gesetzeskonform auszuführen. Schliesslich wird die Übersichtlichkeit der fraglichen Strecke entgegen der Ansicht des Verteidigers auch nicht dadurch bestätigt, dass die Polizisten nach dem Kreuzen mit dem Berufungskläger ein Wendemanöver durchführten, ist die für das Überholmanöver erforderliche Sichtweite doch vom Ort aus zu beurteilen, an dem das Manöver begann, und nicht von dessen Endpunkt. 6.2.2. Darauf hinzuweisen ist, dass es vorliegend auch aufgrund der Verkehrssituation an der Übersichtlichkeit der Überholstrecke mangelte. Vor dem Berufungskläger fuhren mehrere Fahrzeuge, die ihm angesichts der leichten Rechtskurve die Sicht auf den Gegenverkehr weitgehend verdeckten. Die durch die Anlage der Strasse bedingte Unübersichtlichkeit bei voraus- bzw. entgegenfahrendem Verkehr geht auch aus dem Polizeivideo, dessen Auszügen sowie dem Fotoblatt vom 13. April 2017 (StA act. 3.5, 3.6 u. 3.18) und nicht zuletzt aus der vom Berufungskläger an der Verhandlung selbst eingereichten Google Street View-Aufnahme (act. H.2 Beilage 1) hervor. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen der beiden Polizisten. So gab B._____ anlässlich seiner Zeugenbefragung an, dass die Strasse (aus ihrer Sicht) eine leichte Linkskurve mache und die Fahrzeuge, die entgegenkommen, leicht schräg seien. Wenn jemand überhole,

24 / 33 sehe man diesen nicht von Anfang an (act. H.3 S. 2). Auch C._____ führte in diesem Sinn aus, dass sie den Berufungskläger aufgrund der Kurve und aus ihrer Perspektive heraus relativ spät wahrgenommen hätten (act. H.4 S. 2). Sie bestätigen damit im Übrigen die Aussagen im Polizeirapport (StA act. 3.1 S. 2), dass aufgrund der Strassenlage anfänglich gar nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Fahrzeug am Überholen gewesen sei bzw. dass man nicht habe erkennen können, auf welcher Spur sich dieses Fahrzeug befunden habe. Auch das am fraglichen Tag herrschende Verkehrsaufkommen führte folglich dazu, dass der Berufungskläger die vor ihm liegende Strecke nicht ausreichend überblicken konnte und er nicht oder zumindest nicht zuverlässig erkennen konnte, ob ein Fahrzeug in den unüberblickbaren Streckenabschnitt einfuhr. Dies dürfte zusammen mit der selbst ohne Verkehr fehlenden Sichtweite auch der Grund sein, weshalb er das entgegenfahrende Polizeifahrzeug anfänglich nicht wahrnahm. 6.2.3. Zusammenfassend steht fest, dass die für ein korrektes Überholen notwendige Strecke vom Berufungskläger zu Beginn seines Überholmanövers nicht vollständig überblickt werden konnte, so dass der nötige Raum nicht übersichtlich war und er durch sein Überholmanöver allein schon dadurch die Bestimmung von Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat. 6.3. Die Vorinstanz stützte die Verurteilung des Berufungsklägers wegen der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG nicht nur auf die fehlende Übersichtlichkeit der Überholstrecke, sondern zusätzlich auch auf die konkrete Unterschreitung der Sicherheitsmarge von zwei Sekunden. Um den Gegenverkehr nicht zu behindern und Art. 35 Abs. 2 SVG unter diesem Aspekt nicht zu verletzen, hätte der Berufungskläger zum entgegenfahrenden Fahrzeug, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, einen Sicherheitsabstand von 97.22 Metern – die von beiden Fahrzeugen in zwei Sekunden zurückgelegte Strecke (2 s x 23.61 m + 2 s x 25 m [vgl. zur Berechnung E. 6.2.1.]) – einhalten müssen. Wie in E. 5.5.3. festgestellt, betrug die Distanz zum Polizeifahrzeug aber lediglich maximal 72.8 Meter bzw. vergingen vom Wiedereinbiegen des Berufungsklägers bis zum Kreuzen mit dem Polizeifahrzeug maximal 1.5 Sekunden. Damit hat der Berufungskläger den für das Einhalten der Sicherheitsmarge erforderlichen Abstand unterschritten. Zu beachten ist, dass der erwähnte Zeitraum von maximal 1.5 Sekunden noch geringer gewesen wäre, wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht gebremst hätte. Aus dem Polizeivideo wird nämlich ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht erst nach dem Kreuzen abbremste, sondern seine Geschwindigkeit schon vorher – im Zeitpunkt 15:52:51

25 / 33 (vgl. den bereits erwähnten Screenshot StA act. 3.6 letzte Seite oben) – von 89 km/h auf 76 km/h reduzierte. Dies geschah offenbar in der Absicht, dem Berufungskläger das Wiedereinbiegen zu ermöglichen bzw. eine Kollision zu vermeiden. Der Umstand, dass das Polizeifahrzeug gezwungen wurde, seine Fahrt abzubremsen, ist als Behinderung des Gegenverkehrs zu qualifizieren. Ob die beiden Polizisten dieses Abbremsen zu Recht oder zu Unrecht als "massiv" – so jedenfalls die Aussagen des Berufungsklägers und der Zeugin A._____ – bezeichneten, kann offen gelassen werden. Es handelt sich letztlich um eine subjektive Einschätzung der Beamten, die indessen nicht geeignet ist, deren Aussagen generell in Frage zu stellen. Aufgrund der Videoaufnahme, die das Manöver sehr knapp erscheinen lässt, ist jedenfalls nachvollziehbar, dass die Polizisten den Überholvorgang als gefährlich einstuften und diesen in der Folge rapportierten. Da vorliegend die Sichtweite für ein gefahrloses Überholmanöver nicht ausreichte (vgl. E. 6.2), verfängt schliesslich auch die Argumentation des Verteidigers nicht, dass während des Überholmanövers aufgrund der gegebenen Sichtweite immer ein der 2-Sekunden-Regel entsprechender "Puffer" von mindestens 100 Metern bestanden habe (vgl. act. H.2 S. 6 f.). Im Ergebnis ist somit auch im Hinblick auf die Unterschreitung der 2-Sekunden-Sicherheitszeit sowie eine entsprechende Behinderung des Gegenverkehrs von einer Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG auszugehen. 7.1. Nach Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, ist vorliegend die Strassenführung als solche nicht unübersichtlich, handelt es sich doch um eine langgezogene Kurve. Die mangelnde Übersicht ergibt sich vielmehr aus der Länge der Überholstrecke sowie aus dem Verkehrsaufkommen. In diesem Sinn hat der Berufungskläger das Überholmanöver nicht in einer unübersichtlichen Kurve durchgeführt und den Tatbestand von Art. 35 Abs. 4 SVG nicht erfüllt. 7.2. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG, während bezüglich Art. 35 Abs. 4 SVG in Ermangelung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen keine Verurteilung ausgesprochen wird. Zu beachten ist nun, dass das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich

26 / 33 die Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2. m.w.H.). Vorliegend handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang bzw. um eine einheitliche Tat im prozessualen Sinn. Hinsichtlich Art. 35 Abs. 4 SVG, für den keine Verurteilung erfolgt, ist daher kein expliziter Freispruch ins Dispositiv aufzunehmen. 8. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob das gesetzeswidrige Überholmanöver des Berufungsklägers als einfache (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz ging von Letzterem aus, während der Verteidiger im Berufungsverfahren geltend macht, gerade das Erfordernis der subjektiven Rücksichtslosigkeit sei beim Berufungskläger auf keinen Fall gegeben, weshalb bei einem Schuldspruch nur Art. 90 Abs. 1 SVG zur Anwendung käme (act. H.2 S. 15 f.). 8.1. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird demgegenüber nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 500 E. 2.1.2 = Pra 2018 Nr. 109, BGE 142 V 93 E. 3.1, BGE 130 IV 32 E. 5.1, BGE 123 IV 88 E. 3a, je m.w.H.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen,

27 / 33 also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 143 IV 500 E. 2.1.2 = Pra 2018 Nr. 109, BGE 131 IV 133 E. 3.2, je m.w.H.). 8.2.1. Bei Art. 35 Abs. 2 SVG handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung, zumal das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern gehört. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2 m.w.H.). Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne oder anderer Umstände wie dichten Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann, ohne Behinderung bzw. Gefährdung des bzw. der überholten und der entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, N 92 zu Art. 90 SVG mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 84 zu Art. 90 SVG). Der Berufungskläger hat die Regel von Art. 35 Abs. 2 SVG in objektiv schwerwiegender Weise missachtet, verfügte er doch während des Überholvorgangs nicht über den zum Überholen nötigen freien und übersichtlichen Raum. Er hat sich über die erforderliche Überholstrecke in einem erheblichen Ausmass getäuscht. So wäre im vorliegenden Fall eine frei überschaubare Strecke von mindestens 579 Metern erforderlich gewesen, derweil die tatsächliche Sichtdistanz beim Beginn des Überholmanövers lediglich rund 345 Meter betrug (vgl. E. 6.2.1). Dies entspricht nicht einmal zwei Dritteln der notwendigen Sichtdistanz; das Sicht-Manko von 234 Metern muss als erheblich bezeichnet werden. Die dem Berufungskläger zur Verfügung gestandene Strecke reichte somit bei Weitem nicht aus, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. An der erforderlichen

28 / 33 Sicht auf die zum sicheren Überholen notwendige Strecke mangelte es vorliegend aber auch aufgrund der Verkehrssituation bzw. durch die vor ihm fahrenden Fahrzeuge (vgl. E. 6.2.2.). Der Berufungskläger konnte sich somit zu Beginn des Manövers nicht sicher sein, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden. Aus dem nicht einsehbaren Streckenabschnitt hätte bereits früher ein entgegenkommendes Fahrzeug auftauchen können, was eine konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung aufgrund einer allfälligen Kollision hätte zur Folge haben können. Der Berufungskläger schuf mit seinem Verhalten daher eine erhöhte abstrakte Gefahr und die damit einhergehende Möglichkeit einer ernsthaften konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und beging bereits dadurch eine grobe Verkehrsregelverletzung. Hinzu tritt der Umstand, dass der Berufungskläger den erforderlichen Sicherheitsabstand von 2 Sekunden zum entgegenkommenden Polizeifahrzeug nicht einhielt. Ein Sicherheitsabstand im Bereich von maximal 1.5 Sekunden, der ohne das Abbremsen des entgegenkommenden Fahrzeugs sogar noch geringer gewesen wäre, genügt nicht, um eine Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschliessen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SB 02 45 vom 23. Januar 2003 E. 5a). Vielmehr versetzte der Berufungskläger die Insassen des Polizeifahrzeugs in eine ernstliche Gefahr. Dass sich der Lenker C._____ nicht mittels Betätigung der Lichthupe "beschwert“ und auch keine Vollbremsung eingeleitet hat, bedeutet noch lange nicht, dass der Berufungskläger durch sein Überholmanöver das entgegenkommende Fahrzeug weder behindert noch gefährdet hätte. Nicht nur unter dem Aspekt der fehlenden Übersicht, sondern auch unter demjenigen des Sicherheitsabstands zum entgegenkommenden Fahrzeug ist mithin von einer objektiv groben Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG auszugehen. 8.2.2. Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG liegen vor, muss das Verhalten des Berufungsklägers doch als rücksichtslos qualifiziert werden. Er selbst beurteilt sein Überholmanöver zwar nach wie vor als ungefährlich. Allerdings ist unbeachtlich, ob sich der Genannte der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise tatsächlich bewusst war. Grobe Fahrlässigkeit ist wie dargelegt auch zu bejahen, wenn die potentielle Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen wird. Davon ist vorliegend auszugehen. Wer so wie der Berufungskläger zu einem Überholmanöver ansetzt, muss sich zwangsläufig der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bewusst sein. Allein der Umstand, dass er den Überholvorgang trotz der weit unzureichenden Sichtdistanz startete und auch zum Abschluss brachte, lässt auf ein rücksichtloses Verhalten im Strassenverkehr schliessen. Der Berufungskläger

29 / 33 musste sich zweifelsohne darüber im Klaren sein, dass ihm auf der Überholspur jederzeit ein anderes Fahrzeug hätte entgegenkommen können und eine Kollision in der Folge kaum mehr vermeidbar gewesen wäre. Diese Gefährdung fremder Rechtsgüter hat er nicht bedacht. Die Rücksichtslosigkeit zeigt sich im konkreten Fall des Weiteren aber auch darin, dass der Berufungskläger zum entgegenkommenden Polizeifahrzeug einen Abstand von lediglich maximal 1.5 Sekunden gewahrt hat und damit nicht nur sich selbst, sondern auch seine Beifahrerin und die weiteren Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt hat, welche der Lenker des entgegenfahrenden Fahrzeugs nur durch ein Abbremsen seiner eigenen Fahrt entschärfen konnte (vgl. auch Jürg Boll, a.a.O., S. 86). Der Berufungskläger hat demzufolge in rücksichtsloser bzw. schwerwiegend verkehrswidriger Weise die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet und damit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 8.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger die wichtige Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat und diese Verletzung sowohl objektiv als auch subjektiv als grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. 9. Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'200.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. 9.1. Die für die Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB relevanten Kriterien wurden vom Regionalgericht Prättigau/Davos korrekt wiedergegeben (E. 6, 6.1 u. 6.2, S. 18 f., des angefochtenen Urteils). Auf Wiederholungen kann an dieser Stelle verzichtet werden. Für die durch den Berufungskläger begangene grobe Verkehrsregelverletzung sieht Art. 90 Abs. 2 SVG als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), mithin nicht auf die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe erkannt werden kann, ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt die Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die bis 31. Dezember 2017 geltende Fassung der erwähnten Bestimmung sah ein Maximum von 360 Tagessätzen vor. Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden. Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog. Tatkomponenten) das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

30 / 33 Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponenten). In der Anzahl Tagessätze schlägt sich das Strafmass nieder (BGE 134 IV 60 E. 5.3). Die Höhe eines Tagessatzes beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (zur Berechnung im Einzelnen vgl. BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2). 9.2. Die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen erweist sich vorliegend trotz der im Berufungsverfahren entfallenden Verurteilung bezüglich der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG als angemessen. Auszugehen ist nach wie vor von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG durch den Berufungskläger. Die weggefallene Verurteilung hinsichtlich Art. 35 Abs. 4 SVG ist dabei von untergeordneter Bedeutung, ist das Überholmanöver des Berufungsklägers insgesamt doch nach wie vor als sehr gefährlich und die Verkehrsgefährdung als sehr hoch einzuschätzen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz im Rahmen des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung ohnehin von einem lediglich leichten Verschulden des Berufungsklägers ausging und überdies trotz der beiden von ihr als erfüllt betrachteten Tatbestände keine Straferhöhung nach Art. 49 StGB vornahm. Unter diesen Umständen sieht die Berufungsinstanz im Rahmen ihres Ermessens keine Veranlassung, die Strafe zu reduzieren (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 = Pra 2001 Nr. 197), zumal diese auch unter den weiteren von der Vorinstanz erwähnten Gesichtspunkten – nicht strafmindernd zu berücksichtigende Vorstrafenlosigkeit (BGE 136 IV 1 E. 2.6), fehlende Einsicht und Reue, Fehlen von Strafmilderungsgründen – als schuldangemessen erscheint. Sofern der Verteidiger mit seinem Hinweis auf die lange Verfahrensdauer auf eine Strafreduktion nach Art. 48 lit. e StGB anspielen sollte, so ist eine solche vorliegend nicht angebracht, sind doch seit der Tatbegehung am 01. März 2015 noch nicht einmal annähernd zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist – nach Art. 97 Abs. 2 lit. c StGB zehn Jahre – verstrichen (vgl. BGE 134 IV 1).

31 / 33 9.3. Was die Höhe des Tagessatzes von CHF 200.00 betrifft, so erklärte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die vorinstanzlichen Annahmen betreffend seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor zutreffend seien (vgl. act. H.7 S. 2). Eine Verschlechterung seit dem erstinstanzlichen Urteil machte er nicht geltend. Damit kann im Hinblick auf die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (E. 6.5, S. 20) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.4. Als korrekt erweisen sich des Weiteren die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, der Bemessung der Probezeit sowie der Verbindungsbusse (E. 6.6 u. 6.7, S. 20 f., des angefochtenen Urteils). Auch darauf kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 10. Gemäss Berufungserklärung vom 8. März 2018 (act. A.2) beantragt der Berufungskläger ferner die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 3'274.50 um sogenannte Ohnehinkosten handelt, welche unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens beim Berufungskläger zu belassen sind, wurde aufgrund seines Fehlverhaltens eine Untersuchung doch überhaupt erst notwendig. Zu beachten ist sodann, dass vorliegend bezüglich Art. 35 Abs. 4 SVG in Ermangelung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen zwar keine Verurteilung ausgesprochen wird, dass aber diesbezüglich kein expliziter Freispruch ins Dispositiv aufzunehmen ist (vgl. E. 7.2). Zudem bestätigt das Kantonsgericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe wie auch die Verbindungsbusse. In Anbetracht dessen sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'474.50 unverändert beim Berufungskläger zu belassen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1). Mangels eines Freispruchs hat der Berufungskläger sodann keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). 11.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung von X._____ insofern als begründet herausstellt bzw. gutzuheissen ist, als im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG von einer Verurteilung abzusehen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, erweist sich der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in

32 / 33 Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG doch als korrekt. Auch die Strafzumessung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 11.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend beantragte der Berufungskläger einen Freispruch von Schuld und Strafe, womit er nicht durchzudringen vermag. Vielmehr ist er der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Es gelingt ihm einzig, die Verurteilung wegen einer Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG abzuwenden, was an der rechtlichen Qualifikation seiner Tat als schwere Verkehrsregelverletzung indes nichts ändert. Ausserdem erfolgt keine Reduktion des Strafmasses. In diesem Sinn wird der angefochtene Entscheid vorliegend nur unwesentlich abgeändert, so dass der Berufungskläger gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'000.00 festgelegt (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5).

33 / 33 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3. Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. b) einer Busse von CHF 1'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'474.50 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'274.50, Gerichtsgebühr Regionalgericht Prättigau/Davos CHF 5'200.00) gehen zu Lasten von X._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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