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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 09.01.2018 SK1 2017 58

January 9, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·253 words·~1 min·10

Summary

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug | Übrige Fälle und Geschäfte

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 58 10. Januar 2018 Verfügung I. Strafkammer Vorsitz Pedrotti In der Haftsache des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

Seite 2 — 3 wird festgestellt und in Erwägung, – dass X._____ am 21. Dezember 2017 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beim Amt für Justizvollzug Graubünden stellte, – dass das Amt für Justizvollzug zuständigkeitshalber das Gesuch dem Kantonsgericht von Graubünden am 22. Dezember 2017 übermittelte, – dass X._____ am 03. Januar 2018 das Gesuch um bedingte Entlassung zurückzog, – dass das Verfahren somit in sinngemässer Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass keine Kosten erhoben werden und auch keine Entschädigungen zugesprochen werden,

Seite 3 — 3 verfügt: 1. Das Gesuch wird infolge Rückzug abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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