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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.09.2015 SK1 2015 24

September 23, 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,033 words·~35 min·7

Summary

Diebstahl | StGB 137-172 Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 24 07. Oktober 2015 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 04. Juni 2015, mitgeteilt am 09. Juli 2015, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y._____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, gegen den Beschuldigten und Berufungskläger, betreffend Diebstahl, hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. X._____, L.1_____ Staatsangehöriger, ledig, wurde am _____1970 in O.1_____ geboren, wo er zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern aufwuchs und die Primar-, die Sekundar- und die Bezirksschule besuchte. Anschliessend begann er die Hochbauschule in O.1_____. Diese Schule hat er abgebrochen und eine Lehre als Verkäufer absolviert. Danach arbeitete er während zwei Jahren auf seinem erlernten Beruf und übte verschiedene Tätigkeiten auf verschiedenen Gebieten aus, unter anderem auch im Ausland auf Montage (vgl. Staatsanwaltschaft act. 2.12). X._____ ist seit Längerem arbeitslos. B. Gemäss Strafregisterauszug wurde X._____ am 23. April 2003 vom Amtsgerichtsstatthalter O.1_____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 700.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Staatsanwaltschaft act. 2.1). C. Am 21. September 2011 stellte Y._____ gegen den unbekannten Lenker des Opel Astra, Kontrollschildnummer _____, Anzeige wegen Diebstahl oder unrechtmässiger Aneignung. Er konstituierte sich sowohl als Straf- wie auch als Zivilkläger (Staatsanwaltschaft act. 3.3). D. Am 08. März 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Staatsanwaltschaft act. 1.1). E. Der Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2012 für den 26. März 2012 leistete der Beschuldige keine Folge (Staatsanwaltschaft act. 1.2 und 1.3). Die mittels eingeschriebener Post zugestellte Vorladung für den 25. November 2013 wurde mit Vermerk "Annahme verweigert" der Staatsanwaltschaft retourniert, weshalb die Vorladung mittels A-Post erneut zugestellt wurde (Staatsanwaltschaft act. 1.12 bis 1.15). Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge die Vorführung des Beschuldigen an (Staatsanwaltschaft act. 1.16). Daraufhin hat die Kantonspolizei Solothurn mehrmals bei X._____ an seinem aufgeführten Wohnort vorgesprochen, wobei sein Vater angegeben hatte, dass sein Sohn nicht mehr bei ihm wohne (Staatsanwaltschaft act. 1.17). Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 28. September 2014 in O.2_____ wurde der Beschuldigte festgenommen und am Folgetag der Kantonspolizei Graubünden zugeführt (Staatsanwaltschaft act. 2.6 und 2.9).

Seite 3 — 21 F. Am 29. und 30. September 2014 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Staatsanwaltschaft act. 3.15 und 3.16). Zur Frage des einvernehmenden Staatsanwaltes, weshalb er sich während drei Jahren den Einvernahmen entzogen habe, antwortete der Beschuldigte, dass die Adresse in O.3_____ richtig gewesen sei und er sich immer gemeldet habe. Er bestritt des Weiteren den Diebstahl. Zudem beantragte er die Einvernahme des Nachbarn von Y._____, A._____, ebenso mit Schreiben vom 01. Oktober 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.21). Der Staatsanwalt teilte indessen mit, dass er den Beschuldigten und den Geschädigten in einem Konfront einvernehmen werde und, sofern es sich danach aufdrängen sollte, weitere Personen einvernehmen werde (Staatsanwaltschaft act. 1.29). Nachdem der Beschuldigte zudem beantragte, die Einvernahme mit seinem Anwalt abzusprechen, wies der Staatsanwalt ihn darauf hin, dass er bislang keinen Rechtsbeistand bezeichnet habe, sollte dies aber der Fall sein, werde die Einvernahme mit ihm abgesprochen. Am 03. November 2014 sollte die Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten als Auskunftsperson bzw. Privatkläger stattfinden. Der Beschuldigte blieb der Einvernahme indessen unentschuldigt fern (Staatsanwaltschaft act. 3.18). G. Am 05. November 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafbefehl nach Art. 352 StPO (Staatsanwaltschaft act. 1.32) und erkannte was folgt: "1. X._____ ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, abzüglich 3 Tage Polizeihaft, womit sich die Tagessätze auf 27 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 2160.00 reduzieren. 3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt." H. Mit Schreiben vom 11. November 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Suter der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass ihn die beschuldigte Person mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe (Staatsanwaltschaft act. 1.33). Am 17. November 2014 liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (Staatsanwaltschaft act. 1.37) erheben und beantragte, dass der Strafbefehl aufzuheben sei und er vollumfänglich freizusprechen sei. Zudem beantragte er, den

Seite 4 — 21 Geschädigten zu befragen, wann und wo er den Betrag von Euro 600.00 bezogen habe, sowie die Einvernahme von A._____. I. Der Staatsanwalt gab in der Folge dem Geschädigten die Gelegenheit, schriftlich zu den vom Beschuldigten gestellten Fragen Stellung zu nehmen, um ihn nicht ein weiteres Mal zur Einvernahme vorzuladen, und in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte der Konfronteinvernahme unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.38). Am 23. März 2015 fand die beantragte Konfronteinvernahme des Zeugen A._____ statt; der Beschuldigte blieb dieser wiederum unentschuldigt fern, obschon er per Einschreiben und per A-Post dazu vorgeladen wurde (Staatsanwaltschaft act. 3.23). J. Mit Parteimitteilung vom 25. März 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung und die Überweisung des Strafbefehls an das zuständige Gericht mit (Staatsanwaltschaft act. 1.48). K. Am 28. April 2015, mitgeteilt am 30. April 2015, wurde der Strafbefehl an das Bezirksgericht Plessur übermittelt (Vorinstanz act. 1.6). Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 19. September 2011, ca. um 13.20 Uhr, suchte X._____ den Shop der B._____ Tankstelle an der _____strasse in O.4_____ auf, nachdem er zuvor Benzin getankt hatte. Im Tankstellenshop behändigte er aus einem Regal ein Sandwich und begab sich damit zur Kasse. Dort bemerkte er, dass beim Verkaufstresen eine Herrentasche lag. Nachdem der Beschuldigte an der Kasse seine Konsumation bezahlt hatte, legte er das von ihm gekaufte Sandwich auf die fremde Herrentasche und wartete auf eine günstige Gelegenheit, um diese Tasche unbemerkt wegnehmen zu können. Als die Kassierin sich von ihm abgewendet und er sich vergewissert hatte, dass ihn niemand beobachten würde, ergriff X._____ die Herrentasche samt dem Sandwich und verliess damit den Tankstellenshop. Er eignete sich die Tasche samt dem Inhalt in der Absicht an, sich unrechtmassig zu bereichern. Der Eigentümer dieser Tasche, Y._____, hatte diese am 19. September 2011, um ca. 12.30 Uhr, im Tankstellenshop liegen gelassen bzw. vergessen, diese beim Verlassen des Shops mitzunehmen. Als er den Verlust der Tasche bemerkt und sich danach zur Tankstelle begeben hatte, war die Tasche bereits durch X._____ entwendet worden. Die gestohlene Herrentasche der Marke "Lacoste" hatte einen Wert von CHF 180.--. Sie enthielt zwei Mobiltelefone im Wert von je CHF 100.-- sowie ein Portmonee samt Bargeld im Betrag von Euro 600.--. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt CHF 1’100.--." L. Mit Gesuch vom 22. Mai 2015 (Vorinstanz act. 8) stellte der Beschuldigte beim Bezirksgericht Plessur den Antrag, C._____, die Ehefrau des Geschädigten, sowie A._____, den Nachbarn des Geschädigten, anlässlich der Hauptverhand-

Seite 5 — 21 lung zu befragen. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Mai 2015 (Vorinstanz act. 9) abgewiesen. M. Am 04. Juni 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur (vgl. Vorinstanz act. 12) in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Rechtsvertreters statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Gegen das am 04. Juni 2015 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete sowie am 05. Juni 2015 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X._____ am 12. Juni 2015 (Vorinstanz act. 15) Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien das begründete Urteil am 09. Juli 2015 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) An die Geldstrafe ist die erstandene Polizeihaft von 3 Tagen anzurechnen, womit sich die Tagessätze auf 27 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 810.00 reduzieren. c) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. d) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Zivilklage von Y._____ gegen X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3’611.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'111.00, Gerichtsgebühren CHF 1’500.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 3’611.00 Total CHF 3’911.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen, Geldstrafen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach der Zustellung des Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5. a) X._____ meldete mit Schreiben vom 12. Juni 2015 beim Bezirksgericht Plessur die Berufung an. b) Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach, 7002 Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen

Seite 6 — 21 des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). 6. (Mitteilung)" Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 (act. D.2) teilte der Rechtsvertreter von X._____ mit, dass er sein Mandat niederlege. N. Mit Berufungsklärung vom 28. Juli 2015 (act. A.2) stellte X._____ folgende Anträge: "Herr X._____ sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kosten [sic] und Entschädigungs folge [sic]. Anträge Es sei an der Hauptverhandlung das vollständige Video vorzuführen und die 3 zusätzlichen Kameras wo [sic] im Verkaufsraum installiert sind [sic] zu sichten. Es seien alle Personen [sic] die im Video sichtbar sind , [sic] als Zeugen vorzuladen. Frau C._____ sei zu befragen." Zur Begründung führte er aus, dass er das Video zuvor noch nie in voller Länge gesehen habe; C._____ sei zu befragen, was sich alles in ihrem Portemonnaie befunden habe. Zudem seien drei weitere Überwachungskameras in der Tankstelle montiert, welche allesamt zu konsultieren seien. O. Mit Eingabe vom 10. August 2015 (act. A.3) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Hauptverhandlung. P. Am 24. September 2015 fand die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der Berufungskläger erschien ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 9.12 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für zuständig erklärte. Einleitend stellte der Berufungskläger den Antrag, dass er Anspruch habe, anwaltlich vertreten zu sein und ersuchte gleichzeitig um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Nach kurzer Beratung wurde der Antrag ablehnt. Der Berufungskläger stellte sodann sinngemäss die Rechtsbegehren, wonach das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei, eventualiter seien die Busse und die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons.

Seite 7 — 21 Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Aufzeichnungen der Überwachungskameras vor dem und im Tankstellenshop auszugsweise vorgespielt, soweit der Angeklagte darauf zu sehen war. Im Übrigen wies die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den bereits in der Berufungserklärung und anlässlich der Hauptverhandlung wiederholten Antrag um Vorführung der Videoaufnahmen in der vollen Länge ab. Des Weiteren stellte der Berufungskläger im Rahmen des Beweisverfahrens den Antrag, D._____, E._____, C._____ und A._____ als Zeugen zu vernehmen. Auch dieser Antrag wurde nach kurzer Beratung abgewiesen. Nachdem dem Berufungskläger das Schlusswort erteilt wurde, schloss der Vorsitzende die Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger verzichtete auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv gleichentags zugestellt wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). Q. Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit

Seite 8 — 21 der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 04. Juni 2015 mündlich eröffnete und am 05. Juni 2015 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete der Berufungskläger am 12. Juni 2015 Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 09. Juli 2014 reichte X._____ am 28. Juli 2015 fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.a) Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hans-jakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. b) Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 [= Pra 2014 Nr. 20] E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils

Seite 9 — 21 bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, in dem im Wesentlichen die Beweiswürdigung im Mittelpunkt steht, ist ein schriftliches Verfahren von vornherein ausgeschlossen (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Verfügung vom 03. September 2015 wurde daher der Berufungskläger zur Berufungsverhandlung vom 23. September 2015 vorgeladen (act. D.5). 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 [= Pra 2012 Nr. 105]). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. In seiner Berufungserklärung vom 28. Juli 2015 stellte der Berufungskläger zahlreiche Anträge, an welchen er auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung festhielt und diese ergänzte. Diese sind vorab zu prüfen. Im Übrigen ist für die Beweisabnahmen vor der Berufungsinstanz Art. 389 Abs. 2 StPO massgebend, wonach Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt werden, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Zusätzliche Beweise sind auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Seite 10 — 21 a) Der Berufungskläger war vor der Vorinstanz seit dem 11. November 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.33) durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Suter anwaltlich vertreten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 (act. D.2) teilte er der Vorinstanz mit, dass er das Mandat niederlege, nachdem er mit Eingabe vom 12. Juni 2015 im Namen seines Klienten gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung anmeldete (Vorinstanz act. 15). Seither hat weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Kantonsgericht von Graubünden ein anderer Rechtsvertreter erklärt, dass er die anwaltliche Vertretung des Berufungsklägers übernommen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. September 2015 beantragte der Berufungskläger einleitend, dass diese zu verschieben sei, da sein Anwalt zufolge anderer dringender Termine nicht habe teilnehmen können. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag nach kurzer Begründung abgewiesen. Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass ein Grund für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO nicht vorliegt, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärt hat, auf einen persönlichen Auftritt sowohl vor dem erstinstanzlichen Gericht (Vorinstanz act. 7) als auch vor dem Berufungsgericht zu verzichten (vgl. act. A.3; Art. 130 lit. d, Art. 337 und Art. 405 Abs. 3 StPO). Ebenso wenig besteht vorliegend die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO, zumal das Verfahren keine rechtlichen Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre (vgl. act. A.2, Staatsanwaltschaft act. 3.15, 3.16). Eine Wahlverteidigung hat der Berufungskläger zudem weder im Vorfeld der Berufungsverhandlung noch anlässlich der Berufungsverhandlung benannt. Daher erhellt, dass der Antrag um Verteidigung bzw. um Verschiebung der Berufungsverhandlung abzuweisen war. b) Des Weiteren stellte der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung den beweisrechtlichen Antrag, "das vollständige Video vorzuführen und die 3 zusätzlichen Kameras [sic] wo im Verkaufsraum installiert sind [sic] zu sichten". Begründend führte er an, dass er das Video nie in voller Länge gesehen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden diejenigen Aufzeichnungen vorgeführt, auf denen und solange der Berufungskläger zu sehen war. Im Übrigen wies die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Antrag, sämtliche Aufzeichnungen in voller Länge vorzuführen ab. Zunächst war entscheidrelevant, dass der Berufungskläger auf den vier im Recht liegenden Aufnahmen (vgl. Staatsanwaltschaft act. 3.20), die jeweils rund 30 Minuten dauern, über lange Zeit nicht zu sehen war. Namentlich vorgeführt wurden daher die relevanten Aufnahmen der Überwachungskamera der Tankstellensäulen ab Min. 5 Sek. 45 (Ankunft des Berufungsklägers mit dem Fahrzeug an der Tankstellensäule Nr. 3) bis Min. 6 Sek.

Seite 11 — 21 15 (Verlassen des Fahrzeugs und Betreten des Tankstellenshops). Die Aufzeichnungen der Überwachungskamera im Tankstellenshop wurden ab Min. 6 Sek. 10 (Betreten des Tankstellenshops) bis Min. 11 Sek. 15 (Verlassen des Tankstellenshops) vorgeführt. Von der Überwachungskamera der Tankstellensäulen wurden wiederum Min. 11 Sek. 10 (Betreten des Bereichs der Überwachungskamera) bis Min. 11 Sek. 50 (Abfahrt mit dem Fahrzeug) vorgespielt. Damit ist erstellt, dass sämtliche von den Überwachungskameras aufgenommenen Bilder des Berufungsklägers – von der Ankunft bis zur Abfahrt – nahtlos aneinandergereiht sind und die Sichtung der Aufnahmen in der vollen Länge keine neuen, beweisrelevanten Erkenntnisse zutage fördern würde, zumal der Berufungskläger auf weiten Strecken darauf gar nicht zu sehen wäre. Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung zur Begründung seines Antrages anführte, dass er die Videos "nie in voller länge [sic] gesehen" habe (act. A.2). Dies ist eine tatsachenwidrige Behauptung, geht doch aus dem Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2014 (Staatsanwaltschaft act. 3.16), Frage 9, zweifellos hervor, dass dem "Beschuldigten das Video in voller Länge vorgeführt" wurde. c) Sodann stellte der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, "alle Personen [sic] die im Video sichtbar sind" als Zeugen zu vernehmen. Ebenso sei C._____ zu befragen. Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er den Beweisantrag, indem er die Einvernahme von D._____, E._____, C._____ und A._____ als Zeugen beantragte (act. D.7). Begründend führte er an, dass C._____ das Portemonnaie, welches sich in der fraglichen Tasche befunden habe, gehöre. Sie sei daher zu befragen, was sich genau darin befunden habe. Zur Einvernahme der weiteren Zeugen gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass D._____ die Hauptzeugin sei und bereits um 6.00 Uhr morgens mit ihrer Schicht begonnen habe. Veranschlage man eine Schicht mit acht Stunden, so sei diese um 14.00 Uhr beendet gewesen, so dass sich damit erklären lasse, dass – als Y._____ wiederum in die Tankstelle gekommen sei – niemand etwas von der Tasche gewusst habe. E._____ sei die Filialleiterin und könne bestätigen, dass sich mehrere Mitarbeiter zum fraglichen Zeitpunkt im Tankstellenshop befunden haben. Mit der einen Mitarbeiterin habe er sich unterhalten, was auf den Aufzeichnungen nicht ersichtlich sei. Diesen Vorgang könne E._____ bestätigen. A._____, der Nachbar des Geschädigten, sei zu befragen, weil er ihm die Tasche übergeben habe. Dies werde von A._____ indessen bestritten. Deshalb sei er zu diesem Sachverhalt zu befragen. Die Einvernahme der be-

Seite 12 — 21 antragten Zeugen hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden anlässlich der Berufungsverhandlung abgelehnt. aa) Die Einvernahme der Verkäuferin, E._____, wurde abgelehnt, weil auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera im Tankstellenshop ersichtlich ist, dass sie von der Behändigung nichts mitbekam. Zu anderen Themen scheint eine Befragung nicht relevant. Nichts lässt darauf schliessen, dass die Verkäuferin und der Berufungskläger vereinbart hätten, die Tasche dem Eigentümer zu bringen. Auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera liegt die Tasche unter dem Sandwich, das der Berufungskläger kaufte, ohne dass sie jemals beachtet wird. Sie wird weder berührt, noch angeschaut, noch scheint sie sonst irgendwie Thema des Gesprächs gewesen zu sein. Neue Erkenntnisse sind deshalb von einer solchen Befragung nicht zu erwarten. Der Berufungskläger erklärte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. September 2014 (Staatsanwaltschaft act. 3.16), dass er mit der Verkäuferin noch lange gesprochen und mit ihr vereinbart habe, die Tasche dem Eigentümer zurückzugegeben. Er habe jemanden beobachtet, der die Tasche vergessen habe. Diese Ausführungen widersprechen den Aufzeichnungen der Überwachungskameras. Darauf ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemanden beobachtet haben soll. Anhaltspunkte für diese Variante ergeben sich demnach keine. Die Befragung würde demnach auch unter diesem Aspekt nichts zu Tage fördern, was nicht bereits aktenkundig ist. Einen Hinweis auf den wahren Eigentümer gibt es folglich nicht; vielmehr wäre in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, dass sich der rechtmässige Eigentümer wieder im Laden meldet und sich nach dem Verbleib der Tasche erkundigt, was dann auch eingetreten ist. Wäre die Tasche Gesprächsthema zwischen der Verkäuferin und dem Berufungskläger gewesen, wäre der naheliegende Schluss gewesen, dass sie in der Tasche nach einem Hinweis auf den Eigentümer gesucht hätten. Entsprechendes hat sich indessen nicht zugetragen. Auch auf die diesbezügliche Frage des Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung weiss der Berufungskläger keine Antwort. Er gab zu Protokoll, dass dies "die einfachste Lösung gewesen wäre", er habe einfach "die blödeste Art" gewählt. Demnach kann aufgrund der Ausführungen und des tatsächlichen Verhaltens des Berufungsklägers ausgeschlossen werden, dass die Tasche Thema des Gesprächs zwischen dem Berufungskläger und der Verkäuferin war und Letztere von der Tasche überdies gar nichts mitbekommen hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass mehrere Jahre nach der Tat von der beantragten Zeugin keine diesbezüglichen entscheidrelevanten Ausführungen zu erwarten sind.

Seite 13 — 21 bb) Die Einvernahme von C._____ wurde ebenfalls abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass sie gar nicht in die Angelegenheit involviert war. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach – entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers – das fragliche Portemonnaie C._____ gehört habe. cc) Inwiefern D._____ sachdienliche Ausführungen zum Vorgefallenen machen könnte, ist vorliegend nicht erstellt. dd) Den Antrag, A._____ vor Gericht zu hören, stellte der Berufungskläger bereits vor der Vorinstanz (Vorinstanz act. 8). Der Berufungskläger scheint jedoch zu verkennen, dass bereits die Staatsanwaltschaft eine Konfronteinvernahme zwischen A._____ als Zeugen und dem Berufungskläger anordnete. Letzterer blieb der Berufungskläger indessen unentschuldigt fern (Staatsanwaltschaft act. 3.23). Infolgedessen erfolgte die Einvernahme von A._____ in Abwesenheit des Berufungsklägers. Eine erneute Einvernahme erübrigt sich vorliegend auch unter dem Aspekt, dass eine solche keine neuen Erkenntnisse zu tage fördern würde. Der Antrag, A._____ erneut als Zeugen zu befragen, wurde folglich von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden abgelehnt. ee) Nach dem Dargelegten sind somit sämtliche Beweisanträge – soweit diesen nicht bereits nachgekommen wurde – abzuweisen. 5. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00. An die Geldstrafe wurde die erstandene Polizeihaft von drei Tagen angerechnet, womit sich die Anzahl Tagessätze auf 27 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 810.00 reduzierten; der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf drei Tage festgelegt; an deren Stelle sollte, soweit die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, die Ersatzfreiheitsstrafe treten. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Berufungskläger sinngemäss die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Freisprechung von Schuld und Strafe. Eventualiter seien die Busse und die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen

Seite 14 — 21 der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermitt-

Seite 15 — 21 lung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 6.a) Vorliegend verhält es sich so, dass die gesamte Tathandlung mit den Überwachungskameras des Tankstellenshops aufgezeichnet wurde (Staatsanwaltschaft act. 3.20). Diese Aufnahmen wurden auch anlässlich der Hauptverhandlung vorgespielt. Darauf ist zu erkennen, wie der Berufungskläger mit einem schwarzen Wagen an die Tanksäule Nr. 3 fährt (Min. 5 Sek. 53), aussteigt (Min. 6 Sek. 06) und zum Tankstellenshop geht, ohne zu tanken. Vor diesem Hintergrund erweist sich die staatsanwaltliche Feststellung im Strafbefehl (Vorinstanz act. 1.6), wonach der Berufungskläger an der Tankstelle getankt haben soll, als falsch, was aber im vorliegenden Zusammenhang irrelevant ist. Den Laden betritt er bei Min. 6 Sek. 12, geht an der Kasse vorbei und verlässt bei Min. 6 Sek. 21 den Blickwinkel der Überwachungskamera im Ladeninnern. Die Tasche konnte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erblicken, da diese von zwei zahlenden Kundinnen verdeckt war. Bei Min. 6 Sek. 45 betritt er wieder den Blickwinkel der Kamera und begibt sich mit einem Sandwich in der Hand zur Kasse, um dieses zu bezahlen. Als sich die Kassierin kurz von der Kasse entfernt, erblickt der Berufungskläger die Tasche (Min. 7 Sek. 09). Als der Berufungskläger sein Sandwich bezahlt hat, erscheint hinter ihm

Seite 16 — 21 eine weitere Kundin, woraufhin er sein Sandwich nimmt und dieses auf die Tasche legt (Min. 8 Sek. 07). Er entfernt sich etwas von der Kasse, vertieft sich in die Quittung und hat sein Mobiltelefon in der Hand. Was er konkret mit dem Mobiltelefon gemacht hat, konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht sagen. Vielleicht habe er eine SMS erhalten. Ab ca. Min. 9 Sek. 05 verwickelt er die Kassierin in ein Gespräch, gestikuliert und zeigt nach draussen. Dass die Tasche Thema des Gesprächs war, lässt sich den Aufnahmen nicht entnehmen. Sie wird zu keinem Zeitpunkt beachtet. Nach dem kurzen Gespräch entfernt sich der Berufungskläger aus dem Blickfeld der Überwachungskamera in Richtung rechts (Min. 10 Sek. 50); die Kassierin schliesst die Kasse und entfernt sich ebenfalls aus dem Blickfeld nach links (Min. 10 Sek. 55). Kurz darauf tritt der Berufungskläger wieder in das Blickfeld der Kamera (Min. 11 Sek. 02), nimmt die Tasche und das Sandwich und blickt bei seinem raschen Gang zur Türe nach rechts (Min. 11 Sek. 04) und verlässt den Laden zügig (Min. 11 Sek. 10). Sodann betritt er das Blickfeld der Kamera vor dem Laden (Min. 11 Sek. 18), geht zum Wagen, legt das Sandwich auf den Rücksitz (Min. 11 Sek. 32), steigt in den Wagen und fährt aus dem Blickfeld der Kamera (Min. 11 Sek. 48). Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf das vorinstanzliche Urteil, Erwägung 3, verwiesen werden. b) Entgegen der Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung und der früheren Einvernahmen lassen sich den Aufzeichnungen der Überwachungskamera keinerlei Hinweise entnehmen, wonach er den Eigentümer der Tasche gesehen haben will. Ebensowenig lässt sich den Aufnahmen entnehmen, dass die Tasche Thema des Gesprächs mit der Kassierin gewesen sein soll. Die Tasche wird nämlich zu keinem Zeitpunkt beachtet. Der Berufungskläger weist auch nie mit einer Handbewegung oder ähnlich auf die Tasche hin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kassierin die Tasche überhaupt nicht bemerkt hat, zumal die Theke die Sicht auf diese behindert hat. Dass es sich beim Gespräch zwischen dem Berufungskläger und der Kassierin demnach um die Tasche handelte, kann ausgeschlossen werden. Die Bilder sprechen eine eindeutige Sprache. Gegen die Ausführungen des Berufungsklägers spricht sodann, dass er die Tasche gerade in jenem Zeitpunkt ergreift, als die Kassierin sich vom Tresen entfernt. Sein Gang nach draussen ist – nachdem er sich mehrere Minuten gemächlich mit dem Mobiltelefon beschäftigt hat – beschleunigt. Er blickt zudem um, um zu überprüfen, dass ihm niemand folgt bzw. die Entwendung der Tasche bemerkt. Im Übrigen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Kassierin während der gesamten Dauer des Gesprächs und auch zuvor hinter dem Tresen

Seite 17 — 21 befindet; erst als der Berufungskläger den Tankstellenshop verlässt, begab sie sich zu den Gestellen (Min. 13 Sek. 17). Nicht einzusehen ist des Weiteren, dass er sich mit der weiter entfernten Mitarbeiterin unterhalten haben will (vgl. Staatsanwaltschaft act. 3.16). Dies widerspricht zudem den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung, als der Berufungskläger mit Hinweis auf die Aufnahmen der Überwachungskamera sagte, dass er gestikuliert habe und damit impliziert, mit der Kassierin über die Tasche gesprochen zu haben – und zwar entgegen den früheren Aussagen, wonach er mit der anderen, auf den Aufnahmen nicht sichtbaren, Mitarbeiterin darüber gesprochen haben will. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich vor diesem Hintergrund als korrekt. Keine Stütze findet des Weiteren, dass der Berufungskläger, nachdem er bei der Tankstelle abgefahren sei, etwa 500 bis 600 Meter gefahren sei und dort angehalten habe. Er habe gedacht, diesen Mann beim Gestikulieren im Laden erkannt zu haben. Die Behauptung ist neu und findet keine Grundlage in den Akten, weshalb vorliegend davon ausgegangen werden muss, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. c) Ebenfalls kann der Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in ihren Ausführungen gefolgt werden, wonach die angeblichen Versuche, die Tasche dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben, einzig den Zweck verfolgten, eine fehlende Aneignungs- und Bereicherungsabsicht vorzugeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.e). Sodann besteht kein Anlass, von den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des sich in der Tasche befindlichen Betrages in der Höhe von Euro 600.00 abzuweichen. 7.a) Was die rechtliche Würdigung des dem Berufungskläger vorgeworfenen Diebstahls anbelangt, fehlt es in der Berufung an selbständigen Rügen, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Erwägung 4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz sah den Tatbestand von Art. 139 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Demnach wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einen anderen zu bereichern, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Wegnahme besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im Bruch fremden und in der Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Gewahrsam setzt Herrschaftsmacht und Herrschaftswillen voraus. Entscheidend ist, dass die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben ist und der Täter die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhält. In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 139 StGB i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. ../../../bgeReader/index.php?q=BGE%20132%20IV%20108 ../../../lawdisp/menu.php?dbase=strafprozess&gesetz=StGB&artikel=139 ../../../lawdisp/menu.php?dbase=strafprozess&gesetz=StGB&artikel=12 ../../../lawdisp/menu.php?dbase=strafprozess&gesetz=StGB&artikel=12

Seite 18 — 21 b) Durch die Wegnahme der Tasche mitsamt Inhalt hat der Berufungskläger fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der rechtmässige Eigentümer die Tasche im Tankstellenshop hat liegen lassen. Seine Herrschaftsmacht war ihm zwar zwischenzeitlich entzogen, sein Herrschaftswille zweifellos nicht. Der kurzzeitige Entzug der Herrschaftsmacht vermag diese indessen nicht zu unterbrechen, konnte sich doch Y._____ daran erinnern, dass er die Tasche im Tankstellenshop hat liegen lassen. Um ca. 12.30 Uhr hat er offenbar die Tasche dort vergessen und um ca. 14.00 Uhr kehrte er dahin zurück, womit er kurze Zeit später die Tasche wieder abholen wollte, diese jedoch nicht mehr vorfand. Von einem Entzug der Herrschaftsmacht ist vorliegend folglich nicht auszugehen (vgl. dazu Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Zutreffend sind sodann die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Rückgabe der Tasche – rund zwei Monate nach deren Wegnahme – nicht zur Aufhebung der Aneignungs- und Bereicherungsabsicht führen kann, zumal in diesem Zeitpunkt bereits polizeiliche Ermittlungen gegen den Berufungskläger angehoben wurden. Der Schuldpunkt ist demnach entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil zu bestätigen. c) Hinsichtlich der Strafzumessung beantragt der Berufungskläger, die Busse angemessen zu reduzieren. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und abzüglich der Polizeihaft von drei Tagen, total damit 27 Tagessätze, sowie eine Busse von CHF 500.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen beantragte. Die Vorinstanz reduzierte die Höhe der Tagessätze auf CHF 30.00, beliess die Anzahl der Tagessätze indessen unverändert bei 30 an der Zahl; ebenso reduzierte sie die Busse auf CHF 300.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage. c/aa) Die Reduktion der Höhe der Tagessätze begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz auf Stellensuche gewesen sei und von seinen Eltern unterstützt werde. An diesem Umstand scheint sich seither nichts verändert zu haben. So führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er weiterhin auf Stellensuche sei, bei den Eltern lebe und von diesen unterstützt werde, zumal er keine Arbeitslosengelder erhalte. Des Weiteren gab er zu Protokoll, dass er Schulden haben; Angabe zu deren Höhe machte er indessen keine. Es besteht kein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Aufgrund der unveränderten Umstände

Seite 19 — 21 scheint es nicht gerechtfertigt, von der Bemessung der Vorinstanz abzuweichen. Eine weitere Strafreduktion würde dem Verschulden des Täters nicht gerecht, so dass das Strafmass der Vorinstanz zu bestätigen ist. bb) Zuzustimmen ist der Vorinstanz hinsichtlich des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es besteht kein Grund, von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, zumal auch keine einschlägigen Vorstrafen registriert sind. Anzunehmen ist vielmehr, dass der Berufungskläger vorliegend die Gelegenheit genutzt hat, sich die verwaiste Tasche anzueignen, da er in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Die Straftat des Berufungsklägers ist wohl unter dem Sprichwort "Gelegenheit macht Diebe" ist dem Berufungskläger zu subsumieren und es darf angenommen werden, dass es sich vorliegend um einen einmaligen Ausrutscher handelte, womit sich die bedingte Ausfällung der Geldstrafe rechtfertigt. cc) Als grundsätzlich zutreffend erweisen sich sodann die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Busse. Sie hat dieselbe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB (recte: Art. 42 Abs. 4 StGB) in Verbindung mit Art. 103 StGB ausgesprochen und auf CHF 300.00 festgesetzt, was eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB von drei Tagen ergibt. Daran ist nichts auszusetzen. 8. Nicht Berufungsthema ist der Entscheid der Vorinstanz, die Zivilklage von Y._____ auf den Zivilweg zu verweisen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. 9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'000.00 festgelegt.

Seite 20 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. 3. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) An die Geldstrafe ist die entstandene Polizeihaft von drei Tagen anzurechnen, womit sich die Tagessätze auf 27 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 810.00 reduzieren. c) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. d) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt drei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Zivilklage von Y._____ gegen X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Plessur, bestehend aus: - den Untersuchungskosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'111.00 - der Gerichtsgebühr der Vorinstanz von CHF 1'500.00 total somit CHF 3'611.00 gehen zu Lasten von X._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG

Seite 21 — 21 vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

SK1 2015 24 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.09.2015 SK1 2015 24 — Swissrulings