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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 14.01.2016 SK1 2015 17

January 14, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,528 words·~38 min·8

Summary

Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung | Tierquälerei TSchG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 17 26. Januar 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Aebli In der strafrechtlichen Berufung des Departements f ü r Volkswirtschaft u n d Soziales Graubünden , Regierungsgebäude, Reichsgasse 35, 7000 Chur, Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 8. Mai 2015, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A. Der am _____1942 geborene und mittlerweile pensionierte Y._____ ist Halter des Boxers „A._____“. Zudem lebt auch die Bulldogge „B._____“ unter der Obhut von Y._____, wobei sein Sohn Eigentümer des Tieres ist. B. Am 10. Oktober 2012 ging auf dem Polizeiposten O.1_____ ein Anruf von C._____ ein, wonach ihr angeleinter, einjähriger Hund „D._____“ von zwei freilaufenden Hunden angegriffen und verletzt worden sei (vgl. act. E.3/1.1). C._____ verzichtete in der Folge auf eine Beteiligung am Strafverfahren (vgl. act. E.3/1.4). C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelte den Polizeirapport am 6. November 2012 zuständigkeitshalber an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend DVS) zwecks weiterer Behandlung der Angelegenheit (vgl. act. E.3/1.6). Mit Strafbefehl des DVS vom 23. Mai 2013, mitgeteilt am 24. Mai 2013, wurde Y._____ wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 (recte: Abs. 2) des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) mit einer Busse von CHF 100.-- bestraft. Überdies wurden ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt CHF 362.-- auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. act. E.3/1.13): „Am 10. Oktober 2012, um 11.50 Uhr, ging C._____ mit dem angeleinten Continental Bulldog „D._____“, Chip-Nr. _____, sowie ihren zwei Enkelkindern auf der _____strasse in O.1_____ in Richtung Abfallhäuschen. Auf der Höhe der Liegenschaft _____strasse kamen plötzlich der Boxer „A._____“, Chip-Nr. _____, sowie die Bulldogge „B._____“, Chip-Nr. _____, von Y._____ aus dem Haus, rannten direkt auf D._____ los und griffen diesen an. Trotz einiger Versuche, die Hunde von Y._____ von D._____ wegzuziehen, konnte C._____ D._____ erst in Sicherheit bringen, als es ihr gelang, D._____ in ihr Fahrzeug einzuschliessen. Y._____ befand sich zum Zeitpunkt des Beissvorfalles im Weinkeller und hatte seine Hunde unbeaufsichtigt in der Wohnung gelassen, von wo sie entweichen konnten.“ D. Gegen diesen Strafbefehl erhob Y._____ mit Schreiben vom 4. Juni 2013 fristgemäss Einsprache beim DVS (vgl. act. E.3/1.15). In der nachgereichten Begründung vom 14. August 2013 ersuchte sein Rechtsvertreter, dass das Verfahren umgehend einzustellen sei (vgl. act. E.3/1.21). In der Folge nahm das DVS weitere Beweise ab. Mit Schreiben vom 22. November 2013 teilte das Departement mit, dass es beabsichtige, am Strafbefehl festzuhalten und die Angelegenheit dem zuständigen Bezirksgericht zu überweisen (vgl. act. E.3/1.23). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Durchführung eines Augenscheins wurde am 12. Februar 2014 abgelehnt (vgl. act. E.3/1.27). Gleichentags verfasste das DVS einen Schlussbe-

Seite 3 — 21 richt und beantragte dem Bezirksgericht, Y._____ sei gemäss Strafbefehl schuldig zu sprechen. Allerdings erscheine die Verwendung des Begriffs „Beissvorfall“ im Strafbefehl unglücklich, da kein solcher geschildert werde. Entscheidend sei aber auch nicht, ob es zu einem Biss mit Verletzungen gekommen sei, sondern ob eine Gefahrensituation bestanden habe (vgl. act. E.3/1.28). E. Am 3. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula statt, anlässlich welcher die Parteien folgende Schlussanträge stellten: Anträge Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden: „1. Y._____ sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TSchG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 100.- zu bestrafen. 3. Unter gesetzlicher Kostenfolge.“ Anträge beschuldigte Person: „1. Y._____ sei vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV i.V.m. Art. 28 III TSchG freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen. 3. Y._____ sei für die entstandenen Aufwendungen der angemessenen Vertretung seiner Interessen vollumfänglich zu entschädigen.“ F. Gegen das am 3. Dezember 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 5. Dezember 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete das DVS mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Berufung an (vgl. act. A.1). Am 18. Dezember 2014 wurde das Dispositiv in Bezug auf die Höhe der Verfahrenskosten berichtigt. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien alsdann am 8. Mai 2015 mitgeteilt. Darin erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: „1. Y._____ wird vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TSchG freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'710.00 (Untersuchungskosten Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden CHF 710.00, Gerichtskosten CHF 2'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Y._____ wird zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'369.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Auszahlung erfolgt aus der Gerichtskasse. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“

Seite 4 — 21 Das Bezirksgericht Albula gelangte im Rahmen der Gesamtwürdigung der Zeugenaussage von C._____ zum Schluss, es bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass die Hunde von Y._____ „D._____“ angegriffen und gefährdet hätten. Zugunsten des Beschuldigten sei vielmehr davon auszugehen, dass die Hunde „D._____“ mit ihrem Verhalten lediglich zum Spielen hätten auffordern wollen. Eine Gefährdungssituation sei demnach nicht erstellt. Unabhängig davon hätten die Hunde jedenfalls eine Ausnahmesituation ausgenutzt, um nach draussen zu gelangen, wobei Y._____ keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. G. Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2015 stellte das DVS folgende Anträge (vgl. act. A.2): „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 3.12.2014, Proz. Nr. 515- 2014-2, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Y._____ sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TSchG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von 100 Franken zu bestrafen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Gleichzeitig verzichtete das DVS auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. H. Mit Beschluss vom 27. Juli 2015, mitgeteilt am 29. Juli 2015, ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Berufungskläger Frist, bis zum 19. August 2015 seine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Die Fristansetzung erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. I. Am 13. August 2015 reichte das DVS seine Berufungsbegründung ein und hielt darin unverändert an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest (vgl. act. A.3). Es wirft dem Bezirksgericht Albula insbesondere vor, dass es sich bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von rechtlich irrelevanten Kriterien habe leiten lassen. Im Weiteren erachtete das Departement die Beweiswürdigung als willkürlich. Dass die Aussagen von C._____ gemäss Auffassung der Vorinstanz mit Zurückhaltung zu würdigen seien, nur weil sie selbst keine Hundehalterin sei, erscheine unhaltbar. Überdies habe das Bezirksgericht zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 77 Satz 1 TSchV sei vorliegend erfüllt.

Seite 5 — 21 J. Während das Bezirksgericht Albula mit Schreiben vom 25. August 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete (vgl. act. A.4), liess sich Y._____ innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. September 2015 vernehmen (vgl. act. A.5). Er macht hauptsächlich geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend festgestellt, dass keine Gefährdungssituation entstanden sei. Die Berufung sei daher abzuweisen. K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 3. Dezember 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 5. Dezember 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete das DVS am 9. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung an (vgl. act. A.1). Nach der am 8. Mai 2015 erfolgten Mitteilung des begründeten Urteils reichte das DVS dem Kantonsgericht alsdann am 26. Mai 2015 fristgemäss

Seite 6 — 21 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c) Bildet wie im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Luzius Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO). Unter Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich 2013, N 12 zu Art. 398 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Leidet das erstinstanzliche Verfahren an Mängeln, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist dies im vorliegenden Fall allerdings nicht erforderlich. 2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c) sowie wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406

Seite 7 — 21 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. act. D.2), weil lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfolgen, da eine mündliche Verhandlung insbesondere auch aus dem Grund, dass weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können, entbehrlich ist (Luzius Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt und der Berufungsbeklagte hat gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben. 3.a) Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt im Strafverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem gesamten Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 10 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat trägt dabei grundsätzlich der Staat (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO) bzw. im vorliegenden Fall die Übertretungsstrafbehörde. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a sowie 124 IV 86 E. 2a je mit Hinweisen). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be-

Seite 8 — 21 stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung versteht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Entsprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 55 f. zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 StPO). Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. dazu ausführlich Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c) Anzumerken bleibt schliesslich, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Mona-

Seite 9 — 21 te später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie BGE 121 V 47 E. 2a betreffend das Sozialversicherungsrecht, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 4.a) Die Vorinstanz hat Y._____ vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TSchG freigesprochen und ist damit dem zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl des DVS nicht gefolgt. Begründend wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass zum eigentlichen Vorfall lediglich die Schilderungen von C._____ vorliegen würden. In der Folge gab die Vorinstanz die Aussagen von C._____ anlässlich der Einvernahme der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Oktober 2012 sowie der rechtshilfeweisen Einvernahme des Statthalteramts des Bezirks E._____ vom 2. Oktober 2013 wieder. Sie erwog, dass die Darstellung von C._____ und ihre Wortwahl zur Beschreibung des Geschehens mit Zurückhaltung zu würdigen seien, da sie selbst keine Hundehalterin sei und sich gemäss eigenen Aussagen mit Hunden und deren Verhalten nicht auskenne. Auch wenn bei ihr subjektiv der Eindruck entstanden sein möge, dass die Hunde des Beschuldigten nicht nur mit „D._____“ hätten spielen wollen, liesse sich daraus nicht schliessen, dass sie diesen angegriffen und bedroht hätten. Insbesondere habe C._____ keine Angaben, welche als Anzeichen für ein aggressives Verhalten - wie etwa knurren oder Zähne fletschen zu werten wären, gemacht. Ebenso hätten die Hunde „D._____“ keine eigentlichen Verletzungen zugefügt. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass „D._____“ nicht aufgrund einer von seinen Hunden zugefügten Verletzung an der Pfote geblutet, sondern sich möglicherweise an den beim Abfallhäuschen liegenden Glasscherben verletzt habe. In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen von C._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, es würden erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Hunde des Beschuldigten „D._____“ angegriffen und sein Leib und Leben gefährdet hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie „D._____“ mit ihrem Verhalten lediglich zum Spielen hätten auffordern wollen. Auch hätten sie laut Aussage von C._____ an ihr und ihren Enkelkindern kein Interesse gehabt. Eine Gefährdungssituation, wie sie Art. 77 TSchV voraussetze, sei demnach nicht erstellt. Unabhängig von der Frage, ob durch das Verhalten der Hunde eine Gefahr geschaffen worden ist, hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte wesentliche und grundsätzlich auch ausreichende Vorkehrungen getroffen habe, damit sich die Hunde nicht unbeaufsichtigt auf die Strasse begeben könnten. So könnten sie das Haus und den Garten, welcher mit einem Zaun versehen sei, nicht eigenmächtig verlassen. Eine unmittelbare Beaufsichti-

Seite 10 — 21 gung der Hunde rund um die Uhr erscheine kaum zumutbar. Am besagten Tag sei das Garagentor offen gewesen, so dass die Hunde über den Keller durch die Garage hätten entweichen können. Sie hätten somit offenbar eine Ausnahmesituation ausgenutzt, um nach draussen zu gelangen. Aus diesem Grund könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er weitere Massnahmen hätten treffen müssen, um seiner Sorgfaltspflicht und Garantenstellung zu genügen. b) Mit Berufung wird seitens des DVS insbesondere vorgebracht, die Vorinstanz verkenne, dass es irrelevant sei, ob die Gefährdungssituation durch böswilliges oder spielerisches Verhalten der Hunde entstanden sei. Sie stelle in ihren Erwägungen massgeblich auf die Motive der Hunde ab, welche indessen von Gesetzes wegen nicht zu berücksichtigen seien. Insofern sei das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft zu beurteilen. Überdies sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz als krass willkürlich zu qualifizieren. Denn sie unterstelle C._____, nicht unterscheiden zu können, ob die Hunde böswillig angegriffen oder sich nur in spielerischer Absicht angenähert hätten. Aus dem Umstand, dass diese keine Hundekennerin sei, leite die Vorinstanz ab, dass ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen seien, was unhaltbar erscheine. Es sei Aufgabe der Zeugin, den Geschehensablauf zu schildern und nicht über die Motive der Hunde zu spekulieren. Ausserdem habe das Bezirksgericht bei der Würdigung der Aussagen ausser Acht gelassen, dass sich C._____ in einer Stresssituation befunden habe und auch noch auf ihre Enkelkinder habe achten müssen. Da die Zeugin den Geschehensablauf glaubhaft darstelle, sei auf ihre Aussagen abzustellen. Danach habe sowohl eine Gefahrensituation für „D._____“ bestanden als auch für C._____ und ihre Enkelkinder, da sich jederzeit ein Kampf unter den Hunden hätte entwickeln können. Der objektive Tatbestand von Art. 77 Satz 1 TSchV sei als erfüllt zu betrachten. Gleichermassen verhalte es sich mit dem subjektiven Tatbestand. Diesbezüglich habe die Vorinstanz die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu Unrecht mit dem Argument verneint, dass die Hunde eine Ausnahmesituation ausgenutzt hätten. Sorgfaltspflichten müssten jedoch gerade auch in ungewöhnlichen Situationen beachtet werden, wobei der Beschuldigte die Ausnahmesituation vorliegend selbst herbeigeführt habe, indem er Keller und Garage offen gelassen habe. c) Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz sei in Ausübung ihres freien richterlichen Ermessens zum Schluss gelangt, dass keine Gefährdungssituation vorgelegen habe. Sie habe erkannt, dass C._____ wohl zunächst eine Gefährdungssituation vermutet, in der Folge aber selbst festgestellt und eingesehen habe, dass keine solche entstanden sei. Da C._____ somit fälschlicherweise von einer Gefährdung ausgegangen sei, habe die Vorinstanz ihre ursprüng-

Seite 11 — 21 liche Wortwahl und Schilderung des Geschehens mit Zurückhaltung gewürdigt. Die Würdigung ihrer Aussagen könne keineswegs als willkürlich bezeichnet werden. Entsprechend gelinge es dem Berufungskläger auch nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Sinn und Tragweite des Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt oder unhaltbare Schlüsse gezogen haben solle. Sodann könne auch von einem erfahrenen Hundehalter nicht verlangt werden, seine Hunde rund um die Uhr zu kontrollieren. 5.a) Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung gilt es vorab, auf die Frage der Verjährung einzugehen. Das DVS weist zutreffend darauf hin, dass die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 29 TSchG für Übertretungen im Bereich der Tierschutzgesetzgebung fünf Jahre nach der Tatbegehung eintritt. Die in den Spezialgesetzen vorgesehenen Fristen gehen den allgemeinen Verjährungsregeln des StGB vor (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB), weshalb Art. 109 StGB diesbezüglich nicht zur Anwendung gelangt. Das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 3. Dezember 2014 erging innerhalb der fünfjährigen Frist, so dass die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten kann, auch wenn es sich dabei um ein freisprechendes Erkenntnis handelt (vgl. BGE 139 IV 62 E. 1.5.9). b) Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat gemäss Art. 77 TSchV Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Art. 77 TSchV kann zu den Vorschriften über die Tierhaltung im weiteren Sinne gezählt werden und eine Missachtung ist daher nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bzw. bei Fahrlässigkeit nach Art. 28 Abs. 2 TSchG zu ahnden, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt hat (vgl. E. 2a). Indessen wird auch die Auffassung vertreten, ein Verstoss gegen Art. 77 TSchV sei unter Art. 28 Abs. 3 TSchG zu subsumieren (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Zürich 2011, S. 164 f. und S. 189). Dies dürfte infolge der mit Gesetzesrevision vom 1. Januar 2013 vorgenommenen Einschränkung der in Abs. 3 enthaltenen Generalklausel (vgl. Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 7. September 2011, BBI 2011 7055 ff., Ziff. 2, S. 7067) sowie in Anbetracht, dass die nach Art. 28 Abs. 3 TSchG zu ahndenden Widerhandlungen in Art. 206a TSchV aufgeführt sind, ohne dass Art. 77 TSchV genannt wird, nun nicht mehr gelten (Michelle Richner, Heimtierhaltung aus tierschutzstrafrechtlicher Sicht, Zürich 2014, S. 144). Wie erwähnt richtet sich Art. 77 TSchV ausdrücklich an den Hundehalter und -ausbildner („wer einen Hund hält oder ausbildet“). Die tierschutzgesetzliche Haltereigenschaft wird dabei unabhängig von der zivilrechtlichen Stellung als Tierhalter beurteilt. Als Tierhalter im Sinne der Tierschutzgesetzgebung gilt, wer ein Tier in seine Obhut nimmt, wo-

Seite 12 — 21 mit das Gewahrsamsverhältnis massgebend ist (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann, a.a.O., S. 161; Michelle Richner, a.a.O., S. 125 f.; vgl. auch Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 09 38 vom 26. Oktober 2009 E. 5a). Vorliegend gab Y._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2012 an, die Verantwortung für die beiden Hunde „A._____“ und „B._____“ innezuhaben (vgl. act. E.3/1.2). Ebenso erklärte sein Rechtsvertreter, dass die Hunde bei Y._____ im Haus leben würden (vgl. act. E.3/1.21). Damit übt er die Obhut über die beiden Hunde aus. Dass sein Sohn der Eigentümer von „B._____“ ist, vermag nichts an der Haltereigenschaft von Y._____ im Sinne der Tierschutzgesetzgebung zu ändern. c) Weil Haltungsnormen alleine wirkungslos bleiben, bedarf es an Instrumenten, um ihnen zur Durchsetzung zu verhelfen. Werden die Anforderungen der Tierschutzverordnung bzw. die sich daraus ergebenden Tierhalterpflichten missachtet, machen sich die betreffenden Halter strafbar (Michelle Richner, a.a.O., S. 130). Bei Art. 77 TSchV handelt es sich nicht um eine tierschützerische, sondern primär um eine sicherheitspolizeilich motivierte Norm (Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann, a.a.O., S. 164; Michelle Richner, a.a.O., S. 142). Dem Wesen der Bestimmung nach sollen Mensch und Tier vor einer Gefährdung durch Hunde geschützt werden. Um diesen Schutz zu verwirklichen, wird demjenigen, welcher einen Hund hält oder ausbildet, die Pflicht auferlegt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, das heisst, diesen ausreichend zu überwachen. Für die Auslegung von Art. 77 TSchV ist insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV heranzuziehen, wonach der Tierhalter zu einer hinreichenden Gehegesicherung verpflichtet ist, sodass die Tiere nicht ungehindert entweichen können (Michelle Richner, a.a.O., S. 142). Ein freilaufender Hund birgt durchaus ein gewisses Gefahrenpotential in sich, zumal Tiere in ihrem Verhalten bekanntlich nicht vernunftgesteuert sind (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden BK 02 43 vom 21. August 2002 E. 4a). Art. 77 TSchV erfasst insbesondere die mangelnde Kontrolle und Beaufsichtigung eines Hundes, infolge welcher Menschen oder andere Tiere gefährdet oder gar verletzt werden (Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann, a.a.O., S. 190; Michelle Richner, a.a.O., S. 143). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht im Unterlassen von gefährdungsverhindernden Vorkehrungen bzw. in der Missachtung der Aufsichtspflicht. Die Norm ist als Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Bei Gefährdungsdelikten ist die Tatbestandsmässigkeit schon mit der Schaffung einer Gefahr gegeben und ein darüber hinausgehender Erfolg, wie beispielsweise die tatsächliche Verletzung eines Menschen oder Tieres, ist nicht erforderlich. Für den vorliegenden Fall be-

Seite 13 — 21 deutet dies, dass nicht relevant ist, ob es zu einem Beissvorfall gekommen und „D._____“ verletzt worden ist, sondern einzig, ob der Berufungsbeklagte durch unzureichende Vorkehrungen in Bezug auf die Beaufsichtigung von „A._____“ und „B._____“ eine Gefahr geschaffen hat. Ein Gefährdungsdelikt kann durch Unterlassen verübt werden, sofern sowohl eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) als auch die Möglichkeit besteht, diese Handlung vorzunehmen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.1). Die Garantenstellung ergibt sich vorliegend aus dem Gesetz (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB), indem Art. 77 TSchV dem Hundehalter eine Handlungs- und Aufsichtspflicht auferlegt. d/aa) Die Vorinstanz ist wie dargelegt zum Ergebnis gelangt, dass keine Gefährdungssituation habe erstellt werden können. Angesichts einer Gesamtwürdigung der Aussagen von C._____ würden erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Hunde des Beschuldigten „D._____“ angegriffen und gefährdet hätten. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz einerseits eine Rechtsverletzung vor, indem sie bei der Verneinung einer Gefährdungssituation auf die Motive der Hunde und damit auf rechtlich irrelevante Kriterien abgestellt habe. Andererseits wird gerügt, dass die Würdigung der Zeugenaussagen von C._____ als willkürlich zu qualifizieren sei. Da Letzteres die Sachverhaltsfeststellung betrifft und vorliegend eine Übertretung zu beurteilen ist, ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nach Art. 398 Abs. 4 StPO entsprechend eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 1c). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung einer Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, belegt dagegen keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 III 552 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). bb) Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die beiden Hunde des Beschuldigten auf „D._____“ losrannten und C._____ mehrmals ohne Erfolg versuchte, die Hunde von „D._____“ wegzuziehen, bevor es ihr gelang, „D._____“ in ein Fahrzeug einzusperren. Ebenso für ausgewiesen hielt die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt dieses Geschehens nicht bei seinen Hunden, sondern im Keller seines Hauses war, und dass die Hunde aus dem Haus entweichen konnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d/ee). Diese Feststellungen werden von keiner Partei beanstandet. Streitig ist jedoch die Frage, ob durch das Zusam-

Seite 14 — 21 mentreffen der Hunde eine Gefährdungssituation entstanden ist. Da C._____ einzige unmittelbare Zeugin des Vorfalls vom 10. Oktober 2012 war, stellen ihre Aussagen das entscheidende Beweismittel dar. Sie wurde am Tag des Geschehens von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen, wobei es diese „Aussage der ersten Stunde“ besonders zu berücksichtigen gilt (vgl. vorstehend E. 3c). Sodann folgte im Auftrag des DVS am 2. Oktober 2013 und damit rund ein Jahr später eine weitere Einvernahme durch das Statthalteramt des Bezirks E._____. Die Vorinstanz führte aus, dass C._____ anlässlich der zweiten Einvernahme richtig gestellt habe, dass es nicht zu einem Beissvorfall gekommen sei, was vom Tierarzt bestätigt und auch vom DVS in seinem Schlussbericht zugestanden worden sei. Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass C._____ ihre Aussage bzw. die Begrifflichkeiten anlässlich der zweiten Aussage abgemildert habe. So habe sie vor der Kantonspolizei noch von einem „Angriff“ gesprochen sowie davon, dass die Hunde „D._____“ „attackiert“ hätten, auf ihn „losgesprungen“ seien und nicht von ihm „abgelassen“ hätte. Im Zuge der zweiten Einvernahme habe sie präzisiert, dass sie mit „nicht ablassen“ gemeint habe, dass die Hunde immer neben „D._____“ hergegangen seien. Auch habe sie eingeräumt, dass es sich dabei möglicherweise nur um ein spielerisches Verhalten der Hunde gehandelt habe. An dieser Stelle ist ergänzend anzumerken, dass C._____ auch anlässlich der späteren Einvernahme noch immer davon sprach, dass die Hunde „D._____“ attackiert hätten (vgl. dazu nachfolgend E. 5d/cc). Der Umstand, dass C._____ keine Hundehalterin ist und sich mit dem Verhalten von Hunden gemäss eigener Aussage nicht auskenne, hat die Vorinstanz veranlasst, deren Sachverhaltsdarstellung mit Zurückhaltung zu würdigen. Lediglich aufgrund des subjektiven Eindrucks von C._____, wonach die Hunde nicht nur an einem Spiel interessiert gewesen seien, könne noch nicht auf einen Angriff und eine Bedrohung geschlossen werden. Ebenso hätten sich aus ihren Aussagen keine anderweitigen Anzeichen für ein Aggressionsverhalten der Hunde ergeben, so dass eine Gefährdungssituation nicht erstellt sei. Diese Beweiswürdigung gilt es nun unter dem Aspekt der Willkür zu prüfen. In der Berufung wird - entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten dargelegt, worin das offensichtlich unrichtige Vorgehen der Vorinstanz liegen soll. Der Berufungskläger erachtet die erwähnte vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Darstellung und Wortwahl von C._____ mit Zurückhaltung zu würdigen sei, weil sie sich mit dem Verhalten von Hunden nicht auskenne und selbst keine Hundehalterin sei, als unhaltbar. Er macht geltend, dass für die Schilderung des Geschehensablaufs keine Kenntnisse über das Verhalten von Hunden nötig seien und die Zeugin auch nicht wissen müsse, mit welchen Absichten sich die Hunde angenähert hätten, zumal diese Motive für die Beurteilung des Vorliegens einer

Seite 15 — 21 Gefahrensituation völlig unerheblich seien. Das Bezirksgericht habe seiner Aussagewürdigung daher unsachliche Kriterien zugrunde gelegt. cc) Es erscheint in der Tat unhaltbar und damit willkürlich, dass den Aussagen von C._____ weniger Glauben geschenkt wird, nur weil sie selbst keinen Hund hält. Die Vorinstanz macht die Glaubhaftigkeit der Aussage mithin von der Erfahrung als Tierhalterin abhängig, was nicht angehen kann, und weicht ohne sachlichen Grund von den Schilderungen der im vorliegenden Fall einzigen Zeugin ab. Dadurch hat sie das wichtigste Beweismittel unzureichend berücksichtigt und die Aussagen von C._____ im Ergebnis offensichtlich zu Unrecht als unglaubwürdig qualifiziert, zumal diese - wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht (vgl. E. 5d/dd) - überzeugend eine Gefährdungssituation schildert. Auch wenn C._____ keine Erfahrung mit Hunden aufweist, ist sie als vollwertige Zeugin zu behandeln. Zudem verkennt die Vorinstanz offenbar, dass bei einer Zeugenaussage naturgemäss stets die subjektive Wahrnehmung miteinfliesst (vgl. Jürg Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 f. zu Art. 162 StPO). Die Aussagen von C._____ erscheinen in sich geschlossen und widerspruchsfrei; daran ändert nichts, dass bei der zweiten Einvernahme eine geringfügige Relativierung erfolgt sein mag. Dies lässt sich nämlich ohne Weiteres dadurch erklären, dass seit dem Vorfall einige Zeit verstrichen ist und sie diesen im Nachhinein nicht mehr als so ernsthaft empfand wie im Moment der Stresssituation. Bei beiden Einvernahmen spricht sie indessen von einem Angriff und beschreibt die Geschehnisse anschaulich, ohne dass sie hierfür Fachbegriffe für das Verhalten der Hunde verwenden müsste. Nur weil sie selbst keine Hundehalterin ist, darf ihrer Aussage wie erwähnt weder weniger Wert beigemessen noch ihr subjektiver Eindruck ausgeblendet werden. Dies gilt umso mehr, als dass Art. 77 TSchV dem Schutz von Mensch und Tier vor einer Gefährdung durch Hunde dient und damit auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet ist, so dass sich jedermann und insbesondere auch ein Laie im Bereich der Hundehaltung darauf berufen kann. dd) Im Einzelnen sagte C._____ anlässlich der ersten Einvernahme aus, dass die Hunde „D._____“ angesprungen, sich auf ihn fixiert und nicht von ihm abgelassen hätten. Sie hätten ihn eingekreist und als sie versucht habe, „D._____“ wegzuziehen, hätten sie ihn wieder angegriffen. Da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, habe sie ihn weitergezogen, bis sie zum Auto gelangt sei (vgl. act. E.3/1.3). Ebenso führte sie bei der zweiten Einvernahme aus, dass die Hunde auf „D._____“ losgegangen seien, einer sei links und der andere rechts von ihm gestanden. Die Hunde hätten „D._____“ attackiert; sie hätten ihn - ohne zu beis-

Seite 16 — 21 sen - mit den Zähnen attackiert und immer wieder mit dem Kopf heruntergedrückt. Zwar habe sie bei „D._____“ keine Bisswunde, jedoch aber kleine „Hicke“ festgestellt, vergleichbar mit Schürfungen. Sie habe erfolglos um Hilfe gerufen, sie habe Angst gehabt und gezittert. Das eine Enkelkind sei nach Hause gerannt (vgl. act. E.3/1.22). Mit diesen Schilderungen brachte C._____ klar zum Ausdruck, dass im Verhalten der beiden Hunde eine Gefährdung für „D._____“ lag. Trotz wiederholter Anstrengungen ist es ihr erst nach längerer Zeit gelungen, den jungen Hund im Auto in Sicherheit zu bringen. Sie interpretierte das Verhalten der Hunde als Angriff, was sich angesichts der Kräfteverhältnisse - die Hunde waren zu zweit sowie wesentlich grösser und stärker als „D._____“ - durchaus nachvollziehen lässt und von einer Drittperson wohl ebenso empfunden worden wäre. Infolge der Überlegenheit und der wiederholten Attacken der Hunde des Berufungsbeklagten ist davon auszugehen, dass auch ein immanentes Verletzungsrisiko bestand. Bereits durch das Niederdrücken hätte „D._____“ verletzt werden können und bei einer stets möglichen Panikreaktion des kleinen Hundes wäre die Gefahr einer verletzungsträchtigen Auseinandersetzung evident gewesen. An dieser Stelle kann offen gelassen werden, ob die Verletzungen an den Pfoten von „D._____“ von den Glasscherben beim Abfallhäuschen herrühren oder auf das Aufeinandertreffen der Hunde zurückzuführen sind, da es sich wie dargelegt um ein Gefährdungs- und nicht um ein Erfolgsdelikt handelt. Allerdings erscheint es wahrscheinlich, dass „D._____“ sich diese kaum im verwirklichten Ausmass zugezogen hätte, wenn er nicht durch die beiden Hunde abgelenkt gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist auf jeden Fall von einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 77 TSchV auszugehen. Mit welcher Motivation die beiden ausgewachsenen Hunde auf den einjährigen „D._____“ losrannten, ist sodann unerheblich und lässt sich auch nicht eruieren. Selbst wenn sie nur spielerische Absichten hegten, wie dies die Vorinstanz zu Gunsten des Berufungsbeklagten annahm, kann aus einer Rauferei schnell Ernst werden und je nach Reaktion zu einer Eskalation der Situation führen. Nicht zu beurteilen ist, ob möglicherweise auch eine Gefährdung für C._____ und ihre Enkelkinder bestand, da dies nicht Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl bildete und das Gericht aufgrund des Anklageprinzips an diese Darstellung gebunden ist. ee) Nachdem eine Gefährdungssituation zu bejahen und der objektive Tatbestand von Art. 77 TSchV als erfüllt zu betrachten ist, bleibt zu prüfen, ob dem Berufungsbeklagten vorgeworfen werden kann, unzureichende Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Gefährdung zu vermeiden. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TSchG wird mit Busse bestraft, wer die Vorschriften über die

Seite 17 — 21 Tierhaltung fahrlässig missachtet. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs bzw. der Gefährdung. Die hierzu führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Darüber hinaus muss der Eintritt des Erfolgs bzw. der Gefährdung auch vermeidbar gewesen sein. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn die durch eine sorgfaltswidrige Unterlassung herbeigeführte Gefährdung auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Für die Zurechnung genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Gefährdung bildete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 4.1 und 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 insbes. mit Verweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 73 und 130 IV 7 E. 3.2). Vorliegend gelang es den beiden Hunden aus dem Haus des Berufungsbeklagten auf die Strasse zu entweichen. Dort waren sie unbeaufsichtigt und konnten sich frei bewegen. Die Vorinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung mit der Begründung, der Berufungsbeklagte habe insbesondere durch das Umzäunen des Gartens wesentliche und grundsätzlich hinreichende Vorkehrungen getroffen, so dass sich die Hunde nicht unbeaufsichtigt auf die Strasse und damit in den öffentlichen Raum begeben könnten. Am besagten Tag hätten die Hunde indessen eine Ausnahmesituation ausgenutzt, zumal sie sich ausnahmsweise im Keller aufgehalten hätten und das Garagentor offen gewesen sei. Eine unmittelbare Beaufsichtigung rund um die Uhr könne dem Hundehalter kaum zugemutet werden. Die Argumentation der Vorinstanz geht an der Sache vorbei. Hunde müssen zwar nicht ständig überwacht werden, allerdings ist sicherzustellen, dass sie nicht unbegleitet entweichen können (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV). Auch wenn der Berufungsbeklagte den Garten mit einem Zaun versehen hat und dies grundsätzlich eine geeignete Vorkehrung darstellen mag, ist ihm im konkreten Fall dennoch vorzuwerfen, ein Entweichen der Hunde ermöglicht zu haben. Hätte der Berufungsbeklagte nämlich den Keller bzw. das Garagentor nicht offen gelassen, hätten die Hunde nicht Reissaus nehmen können. Des Weiteren erscheint es naheliegend, dass die Hunde auf der Strasse auf andere Artgenossen treffen und sich zwischen diesen eine Auseinandersetzung entwickeln kann. Damit erweist sich die eingetretene Gefährdung als voraussehbar wie auch

Seite 18 — 21 vermeidbar. Der Berufungsbeklagte hat demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz fahrlässig gehandelt, indem ihm eine Handlungs- bzw. Aufsichtspflicht oblag und er die Möglichkeit, dieser Pflicht nachzukommen und die Durchgänge von Keller und Garage zu verschliessen oder die Hunde anzubinden, im konkreten Fall nicht wahrnahm (vgl. dazu auch Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 13 4 vom 30. April 2013 E. 3e). Mithin ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 6.a) Im Übrigen macht das DVS in seiner Berufung geltend, dass eine Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d des kantonalen Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.00) zu prüfen sei, sollte der Tatbestand von Art. 77 TSchV nicht als erfüllt betrachtet werden. Aufgrund des unterschiedlichen Unrechtsgehalts der beiden Bestimmungen erscheint Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG hingegen nicht subsidiär zu Art. 77 TSchV, sondern es ist von echter Konkurrenz zwischen den beiden Delikten auszugehen. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG wird mit Busse bestraft, wer ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält. Aus dem Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 09 38 geht hervor, dass dieser damals noch in der Bündner Strafprozessordnung enthaltene, aber vom Wortlaut her identische Tatbestand auch fahrlässig begangen werden kann (Urteil vom 26. Oktober 2009 E. 6a). Dem Urteil lag die Konstellation zugrunde, dass die Hundehalterin die Leine ihres Hundes losliess und dieser in der Folge auf einen entgegenkommenden Hund losrannte und dessen Hundehalter beim Abwehrversuch in die Wade biss. Das Kantonsgericht erwog, die Norm solle Menschen und Tiere vor dem unachtsamen und allzu sorglosen Umgang der Aufsichtspersonen mit Hunden schützen und somit Angriffen durch ungenügend kontrollierte oder überwachte Hunde vorbeugen. Daher werde demjenigen, welcher einen Hund spazieren führe, die Pflicht auferlegt, diesen ausreichend zu überwachen. Die betreffende Hundehalterin habe das Kernanliegen der Norm, die ständige Kontrolle über den Hund, verletzt, indem jener einen Angriff gegen Mensch und Tier habe starten können und sie diesem weder genügend vorgebeugt noch ihren Hund rechtzeitig davon abgehalten oder den laufenden Angriff - etwa mittels Rückrufbefehl oder Pfeifen - unterbrochen habe. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall ereignete sich der damals zu beurteilende Vorfall anlässlich eines Spaziergangs in Anwesenheit der Hundehalterin, womit diese die Gelegenheit besass, in das Geschehen einzugreifen. b) Der Begriff des Abhaltens in Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG impliziert das konkrete Wissen um das Bestehen oder zumindest um die akute Möglichkeit eines Angriffs. Insoweit wird eine Wissenskomponente vorausgesetzt, auch wenn das

Seite 19 — 21 „nicht Abhalten“ wie ausgeführt fahrlässig in Form der Unterlassung verwirklicht werden kann. Vorliegend war der Berufungsbeklagte beim Zusammentreffen seiner Hunde mit „D._____“ nicht zugegen. Die Hunde sind unbemerkt aus dem Haus entwichen, als er sich im Weinkeller aufhielt (vgl. act. E.3/1.2). Folglich wusste der Berufungsbeklagte weder um den Angriff bzw. konnte nicht um diesen wissen noch hatte er in die Möglichkeit, seine Hunde zurückzurufen und vom Angriff abzuhalten. Aufgrund dessen kann ihm keine Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG angelastet werden. Überdies erscheint fraglich, ob der entsprechende Tatbestand überhaupt vom Anklagesachverhalt abgedeckt würde. Die oberen kantonalen Gerichte sind wie die erstinstanzlichen Gerichte an den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und das daraus fliessende Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1 StPO) gebunden. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt darf nicht erweitert werden; zulässig ist es jedoch, vom ermittelten Sachverhalt auf einen anderen Straftatbestand zu schliessen (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 391 StPO). Im Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird ausgeführt, dass die Hunde des Berufungsbeklagten aus dem Haus direkt auf „D._____“ losgerannt seien und diesen angegriffen hätten. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass sich der Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt im Weinkeller befunden habe und die Hunde unbeaufsichtigt gewesen seien. Dass für diesen eine konkrete Möglichkeit bestanden hätte, in das Geschehen einzugreifen und die Hunde von ihrem Angriff auf „D._____“ abzuhalten, wird hingegen mit keinem Wort erwähnt (vgl. dazu act. E.3/1.13). Insofern erscheinen die deliktsrelevanten Vorwürfe in Bezug auf Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG nicht vollständig umschrieben. Im Übrigen würde sich hinsichtlich dieses Tatbestands die Frage der Verjährung stellen. Aufgrund des Gesagten erübrigen sich jedoch weitergehende Ausführungen. Der Berufungsbeklagte bleibt lediglich aufgrund der Übertretung der Tierschutzverordnung strafbar. 7. Der Berufungskläger beantragt, der Berufungsbeklagte sei mit einer milden Busse von CHF 100.-- zu bestrafen. Dies liegt im untersten Bereich des Zulässigen. In Anbetracht, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine leichte Sorgfaltspflichtverletzung handelt und das Verschulden des Berufungsbeklagten nicht schwer wiegt, erscheint die Höhe der geforderten Busse als schuldangemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden sollte, wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt.

Seite 20 — 21 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Berufung des DVS gutzuheissen und das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 3. Dezember 2014 aufzuheben ist. 8.a) Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so beurteilt sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Vorliegend wird der Berufungsbeklagte der Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung schuldig gesprochen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm bei diesem Verfahrensausgang die Untersuchungskosten des DVS sowie die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). b) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das DVS ist mit seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen, während der Berufungsbeklagte gänzlich unterlegen ist. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu seinen Lasten. Für Berufungsentscheide wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- bis CHF 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Wie die Staatsanwaltschaft haben auch Übertretungsstrafbehörden keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 436 StPO).

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 3. Dezember 2014 wird vollumfänglich aufgehoben. 2. Y._____ ist der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 2 TSchG schuldig. 3. Dafür wird Y._____ mit einer Busse in Höhe von CHF 100.-- bestraft. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, tritt eine Freiheitsstrafe von einem Tag an deren Stelle. 4.a) Die Kosten der Untersuchung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden von CHF 710.-- und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Albula von CHF 2'000.--, insgesamt CHF 2'710.--, gehen zu Lasten von Y._____. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten von Y._____. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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