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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.08.2016 SK1 2015 10

August 8, 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,505 words·~23 min·8

Summary

mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB | StGB 180-186 Freiheit

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 08. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 10 10. August 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Züger In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, 9004 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 30. September 2014, mitgeteilt am 17. März 2015, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1976 in L.1_____ geboren. Er ist verheiratet und Lehrer von Beruf. Gemäss seinen Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2012 verdient er CHF 4'000.-- netto pro Monat (vgl. StA act. 2/3). Im Rahmen der richterlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja vom 30. September 2014 gab er an, bei seiner letzten Stelle im A._____ habe er einen Bruttolohn von CHF 5'270.-- erhalten (vgl. Vorinstanz act. 10). Er ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (vgl. StA act. 2/1). B. B._____ stellte am 21. Februar 2012 im Namen der "C._____AG" (O.1_____) Strafantrag gegen X._____ wegen Hausfriedensbruchs (vgl. StA act. 4/3). C. Mit Strafbefehl vom 09. Oktober 2013, mitgeteilt am 11. Oktober 2013, wurde X._____ des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 130.-- sowie einer Busse von CHF 400.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf 3 Tage festgelegt. Folgender Sachverhalt war dem Strafbefehl zugrunde gelegt worden (vgl. StA act. 1/10): "Vom Sonntag, 19., bis Mittwoch, 22. Februar 2012, betrat X._____ täglich die Hotelliegenschaft C._____ in O.1_____, wissend, dass gegen ihn ein Hausverbot, schriftlich mitgeteilt am 20. September 2010, auf unbestimmte Dauer bestand. Am 21. Februar 2012 stellte der Direktor des obengenannten Hotels, B._____, Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbuchs." D. Dagegen erhob X._____ mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 Einsprache (vgl. StA act. 1/11). E. Mit Verfügung vom 30. April 2014, mitgeteilt am 05. Mai 2014, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Maloja zur Durchführung der Hauptverhandlung. Sie hielt am Strafbefehl fest, der damit als Anklageschrift gilt (StA act. 1/33). F. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja, zu der mit Verfügung vom 24. Juni 2014 vorgeladen wurde, fand am 30. September 2014 statt. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge:

Seite 3 — 14 Anträge Staatsanwaltschaft: "1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 130.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von CHF 400.-- zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung habe an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu treten. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Anträge Verteidigung: "1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruches freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Privatklägerschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und stellte keine Anträge. G. Gegen das am 30. September 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 02. Oktober 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ mit Eingabe vom 07. Oktober 2014 Berufung an (vgl. act. A.1), woraufhin das Bezirksgericht Maloja den Parteien am 17. März 2015 das schriftlich begründete Urteil mitteilte (vgl. act. E.1). Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. Zudem wird X._____ zu einer Busse von CHF 200.-- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: – Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 900.00 – Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 110.00 – Gerichtsgebühr CHF 2'000.00 Total CHF 3'010.00 werden X._____ auferlegt. Zuzüglich der Busse von CHF 200.-- schuldet er dem Bezirksgericht Maloja CHF 3'210.00. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)"

Seite 4 — 14 H. Mit Berufungserklärung vom 20. März 2015 stellte X._____ (nachfolgend Berufungskläger) folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015 (Proz. Nr. 515-2014-5) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruches vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Ferner verzichtete der Berufungskläger ausdrücklich auf die Stellung neuer Beweisanträge (vgl. act. A.2). I. Mit Schreiben vom 05. Mai 2015 fragte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Parteien an, ob sie mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien, und räumte ihnen eine Frist für die Stellungnahme zur Verfahrensart bis zum 26. Mai 2015 ein (vgl. act. D.2 ). J. Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden wie auch der Berufungskläger erklärten sich mit Schreiben vom 11. Mai 2015 resp. 19. Mai 2015 mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden (vgl. act. A.3 und A.4). K. Auf Anfrage des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. act. D.3) erklärte der Rechtsvertreter der Aktiengesellschaft C._____ am 12. Juni 2015, dass sich seine Mandantin im Berufungsverfahren nicht als Partei beteilige (vgl. act. A.5). L. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger gleichzeitig auf, bis am 23. November 2015 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (vgl. act. D.4). M. Der Berufungskläger reichte am 10. November 2015 seine Berufungsbegründung ein (vgl. act. A.6). Dabei hielt er unverändert an den Rechtsbegehren der Berufungserklärung fest. Im Wesentlichen wurde dazu festgehalten, der Berufungskläger habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er der Ansicht gewesen sei, das Hausverbot sei nicht (mehr) gültig. Hinsichtlich der Gültigkeit des Hausverbots und des Strafantrags wurde argumentiert, die von D._____ am 06. Dezember 1999 an B._____ erteilte Generalvollmacht beziehe sich nur auf zivilrechtliche Sachverhalte und sei ausserdem zu spät eingereicht worden. Zwar ergebe es Sinn, wenn ein

Seite 5 — 14 Hoteldirektor die betreffenden Handlungen bei zeitlicher Dringlichkeit vornehmen könne, dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. N. Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden stellte die Berufungserklärung am 17. November 2015 der Staatsanwaltschaft Graubünden zu und setzte ihr eine Frist bis am 08. Dezember 2015 eine Stellungnahme einzureichen (vgl. act. D.5). O. Die Staatsanwaltschaft Graubünden trug mit Eingabe vom 25. November 2015 unter Hinweis auf die Akten sowie das angefochtene Urteil auf die kostenfällige Abweisung der Berufung an (vgl. act. A.7). P. Weil die Anordnung des schriftlichen Verfahrens – im Gegensatz zur Anfrage an die Parteien im Hinblick auf ihr Einverständnis – unrichtigerweise auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO Bezug genommen hatte, wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2016 richtiggestellt, dass das schriftliche Verfahren sich auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO abstützte. Dem Berufungskläger wurde bis zum 4. Juli 2016 Frist zur Einreichung einer allfälligen Ergänzung seiner Rechtschrift angesetzt. Weder er noch die Staatsanwaltschaft reichten in der Folge eine Vernehmlassung ein. Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben

Seite 6 — 14 hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 30. September 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 02. Oktober 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja liess der Berufungskläger am 07. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (vgl. act. A.1). Nach der am 17. März 2015 erfolgten Mitteilung des begründeten Urteils liess der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden alsdann am 20. März 2015 fristgemäss seine Berufungserklärung einreichen, wobei er die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie einen Freispruch forderte und auf Beweisanträge explizit verzichtete (vgl. act. A.2). c) Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 186 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist ein Antragsdelikt. Der Strafantrag stellt keine Strafbarkeitsbedingung, sondern nach geltender Praxis und Lehre eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. Art. 303 StPO; BGE 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 22 zu Vor Art. 30 StGB mit Hinweisen; Stefan Trechsel/Marc Jean- Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Vor Art. 30 StGB). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob B._____ im Namen der Aktiengesellschaft C._____, der Inhaberin der Liegenschaft C._____, einen gültigen Strafantrag stellen konnte. b) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StPO jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Grundsätzlich ist somit nur die Person, deren Rechtsgüter verletzt wurden, zur Antragsstellung berechtigt. Neben dem Rechtsgutsträger im engeren Sinne ist

Seite 7 — 14 aber auch antragsberechtigt, wer an der Erhaltung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse hat (vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 30 StGB). Beim Hausfriedensbruch erfolgt die Strafverfolgung auf Antrag des Inhabers des Hausrechts (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 41 zu Art. 186 StGB). Handelt es sich dabei um eine juristische Person, richtet sich die Zuständigkeit zur Antragsstellung nach deren Organisation. Folglich ist bei einer Aktiengesellschaft primär der Verwaltungsrat antragsberechtigt. Ebenfalls zulässig ist die Antragstellung durch eine Person, welche ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren (vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 81 zu Art. 30 StGB). Werden durch das fragliche Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist, wird die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen (BGE 122 IV 207 S. 209 E. 3.c, m.w.H.). Ausserdem kann sich das Recht zur Stellung eines Strafantrages durch einen Vertreter bei der Verletzung materieller Rechtsgüter – wie beim Hausfriedensbruch – auch auf eine generelle, vor der Tat erteilte Vollmacht abstützen (BGE 122 IV 207 E. 3.c; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 87 zu Art. 30 StGB). c) Der Strafantrag vom 21. Februar 2012 wurde von B._____, dem Delegierten des Verwaltungsrates und Direktor der Aktiengesellschaft C._____, unterzeichnet. Im Berufungsverfahren wird – im Gegensatz zum Verfahren vor Bezirksgericht Maloja – nicht mehr explizit geltend gemacht, der Strafantrag sei ungültig gewesen sei, weil er nur von B._____ als bloss kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat unterschrieben worden sei. Aus dem Handelsregisterauszug der Aktiengesellschaft C._____ geht hervor, dass D._____ und B._____ seit 1993 resp. 1995 im Verwaltungsrat als kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder fungieren. Die Generalvollmacht vom 06. Dezember 1999, auf welche sich die Vertretungsmacht von B._____ stützt, wurde vom ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigen Verwaltungsratsmitglied D._____ unterschrieben. B._____ wurde durch diese Generalvollmacht ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Hotel- und Betriebsführung des "C._____" vorzunehmen. Die Vorinstanz hielt dazu richtigerweise fest, dass es ausreicht, wenn ein kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied einem anderen kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied eine Generalvollmacht erteilt, wenn diejenige Person das

Seite 8 — 14 Rechtsgeschäft vornimmt, die bevollmächtigt wurde. In diesem Fall wird der Wille der juristischen Person gültig durch zwei kollektivzeichnungsberechtigte Personen, nämlich a) das vollmachterteilende Verwaltungsratsmitglied und b) das als dessen Vertreter und für sich selbst handelnde aktive Verwaltungsratsmitglied übermittelt. d) Der Berufungskläger ist indessen der Auffassung, dass die Vollmacht vom 06. Dezember 1999 – deren formelle Gültigkeit nicht mehr in Frage gestellt wurde – inhaltlich weder die Stellung eines Strafantrages, noch den Erlass eines Hausverbotes abdecke. Richtig ist, dass der Text der Vollmacht keine ausdrückliche Ermächtigung zur Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen enthält. Dies ist indessen auch nicht notwendig. Der Titel "Generalvollmacht" und die Ermächtigung, "die Aktiengesellschaft C._____ vor allen Behörden der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sowie auch Privatpersonen gegenüber rechtsgültig zu vertreten" und dazu "alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen" vornehmen zu können, zeigt, dass eine umfassende Interessenwahrung im Zusammenhang "mit der Hotel- und Betriebsführung der Aktiengesellschaft C._____" beabsichtigt war. Dass auch der Erlass eines Hausverbotes und die bei dessen Missachtung angezeigte Stellung eines Strafantrages vom Willen der Vollmachtgeberin gedeckt werden, geht aus dem Sinn und Wortlaut der Vollmacht, die jede im Interesse der Gesellschaft gebotene Rechts- und Sachhandlung abdeckt, unzweifelhaft hervor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die fragliche Generalvollmacht den Bevollmächtigten auch zur Stellung eines Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs berechtigt, ist demnach zutreffend (vgl. Urteil, E. 3.b/bb). e) Auch das Argument des Berufungsklägers, die Vollmacht sei zu spät – am 24. Februar 2014 (act. 1/25) – eingereicht worden, ist nicht stichhaltig. Die Vollmacht lag relativ spät, aber immerhin noch im Untersuchungsverfahren, vor. Da nach Art. 331 Abs. 2 StPO die Parteien auch noch vor dem erstinstanzlichen Gericht zur Einreichung weiterer Beweise aufgefordert werden können und Art. 343 StPO vorsieht, dass noch vor Schranken Beweise erhoben werden, ist die Einreichung eines Dokuments im Untersuchungsverfahren stets zulässig, auch wenn dies zu einem späten Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch für die in Frage stehende Vollmacht. f) Der Berufungskläger räumt ein, es mache zwar Sinn, dass ein Hoteldirektor zum Erlass eines Hausverbots und zur Stellung eines Strafantrags befugt sei, allerdings nur in Fällen zeitlicher Dringlichkeit (vgl. act. A.6, Ziff. 11). Nachdem – wie

Seite 9 — 14 bereits dargelegt – B._____ zur umfassenden Vertretung der geschädigten Gesellschaft zuständig war, würde es sich grundsätzlich erübrigen, auch noch zur Frage Stellung zu beziehen, ob er auch aufgrund seiner Funktion als Hoteldirektor zur Vornahme der entsprechenden Handlungen berechtigt war. Im Interesse der Vollständigkeit der Urteilsbegründung scheinen dennoch die folgenden Ausführungen angebracht. Wie in Ziffer 2.b bereits erwähnt, ist der Vertreter, der mit der Wahrung oder Verwaltung der materiellen Rechtsgüter betraut ist, welche durch das betreffende Delikt verletzt wurden, zur Stellung eines Strafantrages ermächtigt. B._____ wurde als Hoteldirektor mit der Wahrung des Hausrechts betraut und ist somit bei Verletzung des Hausrechts auch ohne (schriftliche) Vollmacht zur Stellung des entsprechenden Strafantrags berechtigt. Weshalb sich seine Kompetenz auf Fälle zeitlicher Dringlichkeit beschränken soll, legt der Berufungskläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Strafantrag gültig. g) Richtigerweise hielt die Vorinstanz indessen fest, dass das Betreten des Hotels am 22. Februar 2012 nicht bestraft werden könne, weil der Strafantrag bereits am 21. Februar 2012 gestellt worden sei und deshalb die am nächsten Tag erfolgte Tat nicht mehr umfassen könne. 3.a) Während der Berufungskläger nie bestritt, die fragliche Örtlichkeit am 19., 20. und 21. Februar 2012 betreten zu haben und somit die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB anerkannte, vertritt er aber die Auffassung, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Das subjektive Tatbestandselement des Hausfriedensbruchs erfordert Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz), sowie wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Beim Hausfriedensbruch muss der Täter folglich den Willen haben, das Hausrecht des Geschädigten zu verletzen, d.h. er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Ausserdem muss er um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 39 zu Art. 186 StGB). b) Der Berufungskläger behauptet, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein Hausverbot bestehe und er habe somit nicht vorsätzlich gehandelt. Zwar treffe es zu, dass das Hausverbot für die Hotelliegenschaft "C._____" deutlich aus dem

Seite 10 — 14 Schreiben vom 20. September 2010 hervorgehe und er davon auch Kenntnis gehabt habe. Die Umstände seien aber so chaotisch gewesen, dass er davon ausgegangen sei und davon habe ausgehen dürfen, dass kein Hausverbot im Hotel "C._____" mehr bestehe. Im Zusammenhang mit der Aussprechung und einer allfälligen Aufhebung des Hausverbots sei zu berücksichtigen, dass mehrere Parteien involviert gewesen seien, davon zumindest zwei Aktiengesellschaften mit Hotelbetrieb, welche jeweils nicht unter einheitlichem Namen aufgetreten seien. Es habe drei Schreiben betreffend Hausverbote gegeben, am 20. und 21. September 2010 seien diverse Hausverbote gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochen worden, am 15. Dezember 2010 sei ein Rückzug der Hausverbote mitgeteilt worden, um dann gleich wieder neue Hausverbote auszusprechen. Ausserdem seien die beiden Schreiben vom September 2010, in denen die Hausverbote ausgesprochen worden seien, optisch fast nicht zu unterscheiden gewesen. Die Situation habe sich – im Gegensatz zum Eindruck, den die Vorinstanz vermittelt habe – für den Berufungskläger keineswegs klar dargestellt. Die Aktiengesellschaft C._____ habe nicht bloss ein Hausverbot erlassen, das mangels erneuter Äusserung einfach fortbestanden habe. Mitte Dezember 2010 seien zwei der drei Hausverbote erneuert worden, jenes der Aktiengesellschaft C._____ nicht. Die Schlussfolgerung des Berufungsklägers, das betreffende Hausverbot gelte nicht mehr, sei daher nicht aus der Luft gegriffen gewesen. Die entsprechende Annahme sei aufgrund der Umstände berechtigt gewesen, zumal ein Hausverbot nicht nur konkludent ausgesprochen, sondern auch konkludent wieder aufgehoben werden könne. Zumindest habe aber aufgrund des grossen Durcheinanders, welches der Verein, die Skischule und die beiden Hotels veranstaltet hätten, vom Berufungskläger nicht erwartet werden können, dass er beim Betreten der Hotelliegenschaft vom Hausverbot gewusst habe. Weiter sei nicht ausschlaggebend, ob tatsächlich ein Hausverbot bestanden habe, sondern ob der Berufungskläger im Zeitpunkt des Betretens der Liegenschaft davon ausgegangen sei, dass ein Hausverbot bestehe oder nicht. Aus strafrechtlicher Sicht sei einzig von Bedeutung, dass die Schneesportschule und die beiden Hotels durch ihr gemeinsames Auftreten ein grosses Chaos veranstaltet hätten. Leidtragender dieser Wirren dürfe nicht der Berufungskläger sein. c) Mit Schreiben vom 20. September 2010 (vgl. StA act. 4/4) wurde namens und im Auftrag des Vereins E._____ und der Aktiengesellschaft C._____ gegenüber dem Berufungskläger ein Hausverbot für sämtliche von der E._____ gemieteten Räume und Flächen sowie für sämtliche im Eigentum der Aktiengesellschaft C._____ stehenden Räume und Flächen ausgesprochen. Der Verein E._____

Seite 11 — 14 wurde durch G._____ vertreten und die Aktiengesellschaft C._____ durch B._____. Am 15. Dezember 2010 (vgl. StA act. 1/30) teilte Rechtsanwalt Schwarzenbach dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit, dass der Verein E._____ von seinen beiden im September 2010 ausgesprochenen Hausverboten für die beiden Hotelliegenschaften "C._____" und Hotel F._____ Abstand nehme. Gleichzeitig teilte er ihm mit, dass die E._____AG gegenüber dem Berufungskläger ein Hausverbot für die von ihr (E._____AG) gemieteten Räume im "C._____" sowie auch im Hotel F._____ ein Hausverbot ausspreche. Im Schreiben vom 15. Dezember 2010 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den zuständigen Hotelbetreibern ausgesprochenen Hausverbote von der Abstandserklärung nicht betroffen sind. Ausserdem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Rückzug des Hausverbots des Vereins (E._____) und die Aussprache des neuen Hausverbots der AG (E._____AG) aufgrund einer Umstrukturierung erfolgte. d) Das Hausverbot vom 20. September 2010 war – wie der Berufungskläger selbst einräumt – klar abgefasst. Die vorerwähnte Korrespondenz ändert daran nichts. Weder inhaltlich noch formal ergibt sich aus dem Briefwechsel irgendein Gesichtspunkt, der den Schluss zulassen könnte, dass der Berufungskläger davon ausgehen durfte, das von der Aktiengesellschaft C._____ für ihre Liegenschaft ausgesprochene Hausverbot sei aufgehoben worden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger als Lehrer einen einfachen Text, der für ihn von massgeblicher Bedeutung ist, zur Kenntnis nimmt und auch versteht. Andererseits kann den späteren Schreiben, die nicht im Namen der Aktiengesellschaft C._____ verfasst wurden, nichts entnommen werden, was den unbefangenen Leser zum Schluss führen könnte, das von der entsprechenden Gesellschaft ausgesprochene Hausverbot sei aufgehoben worden. Wusste der Beschuldigte aber um das Hausverbot, und hatte er keine begründete Veranlassung, von dessen Aufhebung auszugehen, so steht ausser Frage, dass das Betreten der fraglichen Örtlichkeiten am 19., 20. und 21. Februar 2012 mit Wissen und Willen, und auch in Kenntnis der Widerrechtlichkeit erfolgte. Damit handelte der Berufungskläger vorsätzlich, und es liegt auch kein Irrtum über die massgebliche Rechtslage vor. Zusammengefasst sind somit der objektive und der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllt. Weil das Betreten der Räumlichkeiten an drei verschiedenen Tagen stattfand und damit einen jeweils neuen Tatentschluss voraussetzt, liegt mehrfache Begehung vor. 4.a) Obschon der Beschuldigte im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Strafzumessung gemacht hat, muss sich das Kantonsgericht von Amtes we-

Seite 12 — 14 gen im Rahmen der umfassenden Neubeurteilung (Art. 408 StPO) mit der Frage der Strafzumessung befassen. b) Der Berufungskläger hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Diese Bestimmung gilt auch, wenn mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben Tatbestand erfüllen (sog. gleichartige Realkonkurrenz; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 49 StGB). Hausfriedensbruch wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 Abs. 1 StGB). b) Die Vorinstanz führte aus, das Verschulden des Berufungsklägers könne nicht bagatellisiert werden und erachtete eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen (vgl. Urteil, E. 7.c), während die Staatsanwaltschaft noch 30 Tagessätze als richtig erachtete. Die Vorinstanz geht davon aus, dass keine Strafschärfungs-, Straferhöhungs-, Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe vorliegen. Dabei übersieht sie aber, dass sich die mehrfache Tatbegehung – nämlich am 19., 20. und 21. Februar 2012 – strafschärfend auswirkt (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger hat die Hotelliegenschaft "C._____" trotz gültigem Hausverbot an drei aufeinanderfolgenden Tagen betreten. Dementsprechend ist für die Bildung einer Gesamtstrafe zuerst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei jeweils den Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E 2.2). Da jedoch vorliegend nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit leichter wiegenden Nebentaten zu beurteilen ist, sondern dreimal innert kürzester Zeit derselbe Straftatbestand erfüllt wurde, ist es angezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Der Beschuldigte hat sich dreimal über ein bestehendes Hausverbot hinweggesetzt und damit – immer im Rahmen des objektiven Unrechtsgehaltes des Tatbestands des Hausfriedensbruchs – eine Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Weitere Verschuldenserhöhungs- oder -verminderungsgründe sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Seine kriminelle Energie und sein Verschulden sind bei einer Gesamtwertung als leicht bis mittel

Seite 13 — 14 einzuschätzen. Täterbezogene Straferhöhungsgründe liegen nicht vor, ebensowenig Strafminderungsgründe. Als Einsatzstrafe für alle drei Tatbegehungen gesamthaft würden dem Kantonsgericht in diesem Sinne grundsätzlich 20 statt der angeordneten 15 Tagessätze als angemessen erscheinen. Da die Berufung aber nur vom Verurteilten erhoben wurde, ist eine Änderung des Entscheides zum Nachteil des Berufungsklägers ausgeschlossen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit hat es mit den von der Vorinstanz ausgesprochenen 15 Tagessätzen sein Bewenden. c) Bezüglich der Tagessatzhöhe führte die Vorinstanz aus, dass bei einem Nettoeinkommen von rund CHF 4'700.-- pro Monat und unter Annahme eines 13. Monatslohns abzüglich des Betrags für zwei unterstützungsberechtigte Kinder sowie des Pauschalabzugs von einem Tagessatz von CHF 80.-- auszugehen sei (vgl. Urteil E. 7.c). Zudem erachtete sie eine Busse von CHF 200.-- unter ersatzweiser Freiheitsstrafe von 2 Tagen als angemessen. Diesen Ausführungen kann ohne weiteres gefolgt werden, zumal sie der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort beanstandet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, spricht vorliegend nichts gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Anstelle blosser Wiederholung kann an dieser Stelle im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden und vom Berufungskläger nicht beanstandeten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, auch zur ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 200.00, verwiesen werden (vgl. Urteil, E. 7.c, 7.d und 8). Die Berufung ist somit abzuweisen. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'000.-- festgelegt und sind vom Berufungskläger zu tragen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.- -, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 4. Zudem wird X._____ zu einer Busse von CHF 200.-- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Maloja, bestehend aus: Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 900.00 Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 110.00 Gerichtsgebühr CHF 2'000.00 Total CHF 3'010.00 werden X._____ auferlegt. Unter Mitberücksichtigung der Busse von CHF 200.-- schuldet er dem Bezirksgericht Maloja CHF 3210.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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