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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.11.2014 SK1 2014 18

November 12, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,970 words·~1h 10min·8

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 18 [nicht mündlich eröffnet] 12. Januar 2015 (Mit Urteil 6B_161/2015 vom 08. Juli 2015 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hintrrhein vom 21. Januar 2014, im Dispositiv mitgeteilt am 24. Januar 2014, schriftlich begründet und mitgeteilt am 15. April 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 46 I. Sachverhalt A. X._____ ist am _____1946 in O.1_____ geboren. Er wuchs in O.1_____ bei seinen Eltern auf. Nach einer Lehre zum Polymechaniker und zum Dachdecker liess er sich zum Betriebswirtschafter ausbilden. Er übernahm nach dem Tod seines Vaters die Führung der "A._____AG" und übt diese Tätigkeit auch heute noch aus. X._____ ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Sein Einkommen beträgt zwischen monatlich Fr. 60'000.00 und Fr. 70'000.00. Er hat Hypotheken in der Höhe von ca. vier bis fünf Millionen Franken und verfügt über ein Nettovermögen von ca. sechs bis sieben Millionen Franken. Im schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. B. Am 12. September 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Diese wurde mit Parteimitteilung vom 16. September 2013 geschlossen. Mit Eingabe vom 26. September 2013 beantragte der Rechtsvertreter von X._____ eine Protokollergänzung respektive Protokollberichtigung. Des Weiteren seien der Fahrtenschreiber des vom Zeugen B._____ gesteuerten Lastwagens sicherzustellen und eine Expertise anzuordnen, ob das seinem Mandanten zur Last gelegte Überholmanöver rein physikalisch mit dem Fahrzeug von X._____ möglich sei. Schliesslich werde eine nochmalige Befragung von B._____ beantragt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass sich eine Ergänzung des Protokolls vom 16. Juli 2013 erübrige, der Fahrtenschreiber nicht sichergestellt werde, eine Expertise sich ebenfalls erübrige und die nochmalige Befragung des Lastwagenfahrers abgelehnt werde. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 24. Oktober 2013 folgender Sachverhalt zu Grunde. 1.1 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Auf der Südspur der A13 wird am Ende des C._____-Tunnels die doppelte Sicherheitslinie nach rund 20 m durch eine einfache abgelöst. Danach beschreibt die Strasse eine langgezogene Rechtskurve. Die Höchstgeschwindigkeit ist mit 100 km/h signalisiert. Bei km 53.28 löst eine Leitlinie die Sicherheitslinie ab. Die Strasse beschreibt wenige Meter später eine langgezogene Linkskurve, bevor sie nach einem kurzen geraden Strassenabschnitt in eine unübersichtliche Rechtskurve, an deren Beginn die Leitlinie bei km 53.02 durch eine doppelte Sicherheitslinie abgelöst wird, übergeht. Die Distanz zwischen dem Ende der Sicherheitslinie und dem Beginn der doppelten Sicherheitslinie beträgt ca. 260 m, die Sichtdistanz ab dem Ende der Sicherheitslinie bis in die unübersichtliche Rechtskurve max. 360 m.

Seite 3 — 46 Am 8. Juli 2011 fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen Mercedes-Benz E 63 AMG, _____, in Begleitung seiner Ehefrau als Beifahrerin auf der A13 von O.2_____ in Richtung O.3_____. Ausgangs des C._____-Tunnels fuhr der Beschuldigte hinter einem Sattelschlepper, der mit mindestens 60 km/h fuhr, her. Im mit der Leitlinie markierten Strassenabschnitt setzte der Beschuldigte um 14.55 Uhr zum Überholen des vor ihm fahrenden Sattelschleppers an und beschleunigte bis auf 110 km/h. Auf dem kurzen, geraden Strassenstück fuhr der Beschuldigte links des Sattelschleppers. Erst in der unübersichtlichen Rechtskurve schloss er sein Überholmanöver ab und überfuhr dabei die doppelte Sicherheitslinie. Der Lenker des Sattelschleppers bremste sein Fahrzeug ab, um dem Beschuldigten das Überholen zu erleichtern, das knappe Wiedereinbiegen vor ihm zu ermöglichen und einen Zusammenstoss mit dem Mercedes zu vermeiden. Ferner führte der Beschuldigte sein Überholmanöver aus, obwohl für ihn bei Beginn seines Überholmanövers wegen der folgenden unübersichtlichen Rechtskurve und der die Sicht nach vorne zusätzlich einschränkenden Grösse des Sattelschleppers der notwendige Raum nicht einsehbar war und er die Gewissheit, wieder rechtzeitig auf die Normalspur zurückfahren zu können, nicht hatte. Beim Entscheid, im fraglichen Strassenabschnitt zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde. Für den Gegenverkehr galt bis zum Ende der doppelten Sicherheitslinie die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Wegen der damaligen Baustelle im C._____tunnel galt ab der Leitlinie die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. 1.2 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Beschuldigte schloss sein geschildertes Überholmanöver vor dem LKW ab, ohne den rechten Richtungsanzeiger betätigt zu haben. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein fand am 21. Januar 2014 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. X._____ sei - der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie - der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 520.00. - Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

Seite 4 — 46 - zur Bezahlung einer Busse von CHF 4'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche." "Rechtsbegehren angeklagte Person: 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats." D. Gegen das am 21. Januar 2014 gefällte und am 24. Januar 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete X._____ am 24. Januar 2014 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Hinterrhein den Parteien das begründete Urteil am 15. April 2014 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. Die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge 2-7 werden abgelehnt. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 520.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4. Zudem wird X._____ mit einer Busse von CHF 4'500.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 9 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Busse CHF 4'500.00 Kosten Staatsanwaltschaft CHF 4'501.20 Gerichtsgebühren CHF 5'000.00 Total CHF 14'001.20 gehen zulasten von X._____. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100; IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichts Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu bezahlen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung)."

Seite 5 — 46 E. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2014 stellte X._____ folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 21. Januar 2014 in der Strafsache des X._____, von O.1_____, geboren am 17. Februar 2014 in O.1_____, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Beweisanträge 1. Es werden sämtliche von der Vorinstanz abgenommenen Beweise offeriert. 2. Es werden zudem folgende Beweisanträge gestellt: a) Frau D._____, Verfasserin des verkehrstechnischen Gutachtens DUA-11-1292 des DTC, sei als Sachverständige zu befragen. b) Herr Pol E._____ sei als Zeuge zu befragen. c) Frau F._____ sei als Zeugin zu befragen. d) Es sei der Fahrtenschreiber des vom Zeugen B._____ gelenkten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen _____ (möglicherweise der Firma G._____) sicherzustellen und zu den Akten zu nehmen. e) Es sei ein gerichtlicher Augenschein durchzuführen. f) Es sei die Signalisation, insbesondere die Bodenmarkierung, zwischen C._____tunnel und O.4_____ zum Tatzeitpunkt festzustellen, indem beim Astra, Kantonspolizei Graubünden und Tiefbauamt Graubünden die hierfür erforderlichen Unterlagen eingeholt werden; zudem seien die beigeschlossenen Aufnahmen zu den Akten zu nehmen. g) Herr B._____ sei im Konfront als Zeuge zu befragen." F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vom 14. Mai 2014 aus, dass sich eine Befragung von D._____ als Sachverständige ebenso erübrige wie die Befragungen des Polizisten E._____ und F._____. Aus dem Fahrtenschreiber könne das Ende des Überholmanövers nicht herausgelesen werden, womit diesem keine Entscheidrelevanz zukomme. Ein weiterer Augenschein erscheine aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich. Die verfügbaren Pläne betreffend Signalisation und Bodenmarkierung seien bereits beigezogen worden. Schliesslich könne auch auf eine nochmalige Befragung von B._____ verzichtet werden.

Seite 6 — 46 G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. September 2014, SK2 14 23, wurde das Beschwerdeverfahren SK2 14 23 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und die Sache zur Behandlung im Rahmen des pendenten Berufungsverfahrens SK1 14 18 an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überwiesen. X._____ reichte am 28. Januar 2014 gestützt auf Art. 79 Abs. 2 StPO beim Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein ein Gesuch um eine Protokollergänzung ein. Er beantragte, das Protokoll der Hauptverhandlung sei mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer mündlichen Replik zu ergänzen, wonach die Polizisten vom Standort C aus möglicherweise nicht hätten sehen können, ob der Angeklagte die doppelte Sicherheitslinie überfahren habe, sie jedoch anhand der gemachten Wahrnehmungen und aufgrund ihrer Erfahrung und Ortskenntnis darauf hätten schliessen können. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wies mit Entscheid vom 15. April 2014 das Gesuch um Protokollberichtigung ab. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 28. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte, die Vorinstanz sei anzuweisen, die verlangte Protokollergänzung vorzunehmen eventuell sei die Berichtigung durch das Kantonsgericht selbst vorzunehmen. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden einen Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 29. September 2014 zu. Aus diesem ergebe sich unterem anderem, inwiefern selbst bei Vorhandensein des Einlageblattes eine genaue Lokalisation des Überholmanövers nicht möglich sei. I. Der Rechtsvertreter von X._____ führte in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2014 auf die Eingabe vom 1. Oktober 2014 aus, dass aufgrund der Aussage der Kantonspolizei Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2014 auch mit der im Bericht erwähnten Ungenauigkeit festgestellt werden könne, ob das Bremsmanöver nun beim O.4_____ oder beim O.5_____ stattgefunden habe. Daher hätten sie von Anfang an die Herausgabe der Fahrtschreiberdaten des Lastwagens, der vom Zeugen B._____ gefahren worden sei, verlangt. J. Am 12. November 2014 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, der stellvertretende Erste Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi, F._____, sowie die Kantonspolizisten E._____ und H._____. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 10:00 Uhr im Rathaus in O.6_____. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende

Seite 7 — 46 das Gericht für legitimiert erklärte. Nach Behandlung der Vorfragen fanden die Zeugeninstruktionen von F._____, E._____ und H._____ statt. Um 10:30 Uhr wurde ein Augenschein vor Ort auf der A13 zwischen dem C._____tunnel und dem O.4_____ durchgeführt. Um ca. 11:20 Uhr wurden die Zeugen F._____, E._____ und H._____ im Rathaus O.6_____ befragt. Um 15:00 Uhr wurde die Hauptverhandlung in O.1_____ fortgesetzt und X._____ als beschuldigte Person vom Vorsitzenden einvernommen. Im Anschluss daran wurde über die vom Rechtsvertreter von X._____ gestellten Beweisanträge befunden. Nach kurzem Unterbruch der Hauptverhandlung und Beratung wurden die von Dr. Dominik Infanger gestellten Beweisanträge, soweit diesen nicht bereits stattgegeben wurde, von der I. Strafkammer abgewiesen. In der Folge nahmen der Verteidiger und der stellvertretende Erste Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest, während der stellvertretende Erste Staatsanwalt die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. Nach den zweiten Parteivorträgen wurde X._____ das letzte Wort erteilt. Im Anschluss daran wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO innert fünf Tagen zugesendet wurde. K. Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragungen des Berufungsklägers und der Zeugen durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO und Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Ur-

Seite 8 — 46 teils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit.c ). b) Gegen das am 24. Januar 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete der Berufungskläger gleichentags die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 15. April 2014 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 6. Mai 2014 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann

Seite 9 — 46 indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124

Seite 10 — 46 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des

Seite 11 — 46 Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). c) Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). d) Anzumerken bleibt, dass der "Aussage der ersten Stunde" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen).

Seite 12 — 46 e) Einem Polizeirapport kommt ebenfalls ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann (vgl. PKG 2002 Nr. 11 mit Hinweisen auf BGE 98 Ia 253 und ZR 86 Nr. 87 E. 1). So sind beispielsweise verzeigende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 211, Ziff. 1.3.). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen abgestellt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. März 2002 SF 02 1, S. 16 mit Hinweisen; PKG 2004 Nr. 14). Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen ist, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und den entsprechenden Zeugen zu befragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001 = Pra 6/2001, Nr. 93, S. 547; BGE 125 I 127 E. 6a; BGE 124 I 274 E. 5b). Dieser Anspruch gehört zu den Grundzügen des fair trail und den Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 aBV (vgl. BGE 125 I 135 E. 6). 5. Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungserklärung vom 6. Mai 2014 zahlreiche Beweisanträge (vgl. act. A.2), an welchen er, mit Ausnahme des Antrages, es sei die Signalisation, insbesondere die Bodenmarkierung, zwischen C._____tunnel und O.4_____ zum Tatzeitpunkt festzustellen, auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. November 2014 festhielt. Diese Beweisanträge gilt es vorab zu behandeln. a) Die Anträge um Einvernahme von E._____ und F._____ als Zeuge respektive Zeugin wurden vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts ebenso gutgeheissen wie der Antrag, es sei ein gerichtlicher Augenschein vor Ort durchzuführen (vgl. act. D.4, D.5 und D.7). Zusätzlich wurde auch H._____ als Zeuge vorgeladen (vgl. act. D.6).

Seite 13 — 46 b) Der Berufungskläger beantragt, dass B._____ im Konfront als Zeuge zu befragen sei. Aus dem Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 10. Dezember 2012 gehe hervor, dass nicht alle vom Berufungskläger und vom Staatsanwalt gestellten Fragen beantwortet worden seien. B._____ wurde am 8. Juli 2011 in O.7_____ und am 10. Dezember 2012 rechtshilfeweise in Italien einvernommen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4 und 3.18). Es ist wegen der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Befragung von B._____ neue Erkenntnisse zu Tage fördern würde. Des Weiteren ist der Sachverhalt – wie zu zeigen sein wird – bereits aus den vorliegende Akten hinreichend erstellt. Der Beweisantrag um Einvernahme von B._____ ist somit abzuweisen. c) Weiter wird beantragt, dass der Fahrtenschreiber des von B._____ gelenkten Lastwagens sicherzustellen und zu den Akten zu nehmen sei. Die Sicherstellung des Fahrtenschreibers des überholten Lastwagens dürfte heute kaum mehr realisierbar sein. Doch selbst wenn die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers beigebracht werden könnten, würden daraus keine verwertbaren Daten über den Ablauf des Überholmanövers hervorgehen. Der Schluss des Berufungsklägers, gäbe es zur Tatzeit kein abruptes Bremsmanöver, dann habe der Berufungskläger B._____ auch nicht wie ihm vorgeworfen beim O.4_____ überholt, überzeugt nicht. Ein allfälliges starkes Abbremsen des Lastwagens kann wohl kaum anhand des Fahrtenschreibers einem genauen Ort, vorliegend dem O.4_____, zugeordnet werden. Eine Eingrenzung wäre gemäss der Kantonspolizei Graubünden bestenfalls auf mehrere hundert Meter möglich (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 29. September 2014, act. A.5.1). Eine genaue Lokalisation des Überholmanövers ist anhand des Fahrtenschreibers nicht möglich. Dem Fahrtenschreiber kommt daher keine Entscheidrelevanz zu, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. d) Schliesslich wird die Befragung von D._____ als Sachverständige im Zusammenhang mit den von ihr erstellten verkehrstechnischen Privatgutachten beantragt. Die vom Berufungskläger eingereichten verkehrstechnischen Gutachten vom 23. September 2011 und 14. November 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.24 und act. E.2/3.1) sind als Privatgutachten zu qualifizieren. Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurden. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts bilden Privatgutachten blossen Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Privatgutachten

Seite 14 — 46 ist (nur) geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Januar 2014, 6B_215/2013 E. 1.2). Das vom Berufungskläger eingereichte verkehrstechnische Gutachten vom 23. September 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.24) und die Ergänzung zum verkehrstechnischen Gutachten vom 14. November 2013 (vgl. act. E.2/3.1) werden bei Bedarf von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Rahmen der Beweiswürdigung für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beigezogen. Es stellen sich indessen für das Gericht keine weiteren Fragen, die die Einvernahme von D._____ notwendig erscheinen lassen; dies unabhängig davon, ob sie vorliegend als Privatgutachterin überhaupt einvernommen werden kann. Damit ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. Abgesehen davon stützt sich das Ergänzungsgutachten vom 14. November 2013 auf den Sachverhalt gemäss Polizeirapport vom 29. August 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1), wonach der Berufungskläger das Überholmanöver 40 m vor der doppelten Sicherheitslinie begonnen haben soll (vgl. act. E.2/3.1, Ziff. 1.2). Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrem Plädoyer vom 12. November 2014 (vgl. act. D.25) aber zu Recht festhielt, wurde dem Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, das Überholmanöver 40 m vor der doppelten Sicherheitslinie begonnen zu haben. Damit geht das Ergänzungsgutachten vom 14. November 2013 bezüglich des Beginns des Überholmanövers von einem falschen Sachverhalt aus. 6. Der Berufungskläger macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Zwischen Anklageschrift und Polizeirapport würde ein unauflösbarer Widerspruch bestehen. Gemäss Anklageschrift soll der Berufungskläger um 14:55 Uhr beim O.4_____ und gemäss Polizeirapport beim O.5_____ das Überholmanöver abgeschlossen haben. Sodann sei der Anklagegrundsatz deshalb verletzt, weil bezüglich des Tatbestandes nach Art. 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) die erforderlichen Angaben in der Anklageschrift fehlen würden. Mit Ausnahme der Geschwindigkeiten sowohl des überholten als auch des überholenden Fahrzeugs würden sämtliche relevante Angaben in der Anklageschrift fehlen, das heisse neben den Fahrzeugabständen vor und nach dem Überholmanöver auch Angaben zur Sichtdistanz und zum Überholweg. Dem Berufungskläger sei während des gesamten Ermittlungsverfahrens nie der Vorhalt gemacht worden, er habe mit zu wenig Raum überholt. X._____ sei damit im Ermittlungsverfahren nie konfrontiert worden. Dadurch sei der Anklagegrundsatz ebenfalls verletzt worden, weil die erforderlichen Sachverhaltselemente in der Anklageschrift

Seite 15 — 46 nicht enthalten seien. Somit sei X._____ aus der Missachtung des Anklagegrundsatzes wegen der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG freizusprechen. a) Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung in langjähriger Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK Inhalt und Tragweite des Anklagegrundsatzes abgeleitet. Diese Grundsätze behalten auch unter Art. 9 StPO Gültigkeit. Demnach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Das Akkusationsprinzip hat somit eine Bindung des Gerichts an den Inhalt der Anklage und an die angeklagte Person zur Folge. Die beschuldigte Person darf an der Hauptverhandlung nicht mit neuen Anschuldigungen überrascht werden (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 9). b) Es trifft vorliegend zu, dass auf dem Polizeirapport bezüglich des Tatorts O.2_____, Autostrasse A 13, O.5_____, Fahrtrichtung Süden vermerkt ist. Bezüglich der Tatzeit ist dem Rapport Freitag, 8. Juli 2011, 14:55 Uhr zu entnehmen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1, S. 1). Dem Sachverhalt auf Seite 2 des Rapports lässt sich aber klar entnehmen, dass das Überholmanöver am 8. Juli 2011 um 14:55 Uhr in Richtung Süden nach dem C._____tunnel beobachtet werden konnte. Unmittelbar eingangs des O.4_____ sei ein schwarzer Mercedes mit dem Kontrollschild _____ hinter einem Sattelmotorfahrzeug hergefahren. In der Anklageschrift vom 24. Oktober 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.17) wird ausgeführt, dass der Berufungskläger im mit der Leitlinie markierten Strassenabschnitt nach dem C._____tunnel um 14:55 Uhr zum Überholen des vor ihm fahrenden Sattelschleppers angesetzt habe. Es kann somit keinesfalls von einem unauflösbaren Widerspruch zwischen der Anklageschrift und dem Polizeirapport

Seite 16 — 46 gesprochen werden. Es ist für alle Beteiligten klar, dass das X._____ vorgeworfene Überholmanöver nicht beim O.5_____, sondern zwischen dem C._____tunnel und dem O.4_____ stattgefunden hat (vgl. dazu auch E. 9. a) des angefochtenen Urteils und Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch anlässlich des Augenscheins mit der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. November 2014 wurde anerkannt, dass das Überholmanöver an dem in der Anklageschrift festgehaltenen Ort stattgefunden hat. Bei der Bezeichnung "O.5_____" auf Seite 1 des Polizeirapportes handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des rapportierenden E._____. Dieser Umstand vermag keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Massgeblich ist ohnehin die Anklageschrift und nicht der Polizeirapport. Es ist zweifelsfrei erstellt, dass X._____ am 8. Juli 2011 um 14.55 Uhr den vor ihm fahrenden Lastwagen nach dem C._____tunnel überholt hat. Im Zusammenhang mit dem Einwand des Berufungsklägers, der Anklagegrundsatz sei auch deshalb verletzt, weil bezüglich Art. 35 Abs. 2 SVG die erforderlichen Angaben in der Anklageschrift fehlen würden, ist festzuhalten, dass dieser Einwand erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird. Der Berufungskläger ging bis jetzt offensichtlich selber davon aus, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.17), dass der Beschuldigte sein Überholmanöver ausgeführt habe, obwohl für ihn bei Beginn seines Überholmanövers wegen der folgenden unübersichtlichen Rechtskurve und der die Sicht nach vorne zusätzlich einschränkenden Grösse des Sattelschleppers der notwendige Raum nicht einsehbar gewesen sei und er die Gewissheit, wieder rechtzeitig auf die Normalspur zurückfahren zu können, nicht hatte. Beim Entscheid, im fraglichen Strassenabschnitt zu überholen, habe der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht gezogen, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde. Damit ist der X._____ zur Last gelegte Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht präzise umschrieben. Es war für X._____ erkennbar, weshalb er gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen haben soll. Dass für die Berechnung des Überholmanövers die Angaben über die Abstände der Fahrzeuge vor und nach dem Überholen nicht in der Anklageschrift aufgeführt werden, vermag keine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 2 SVG zu begründen. Die für die Berechnung des Überholweges notwendigen Distanzen brauchen nicht in der Anklageschrift selber enthalten zu sein.

Seite 17 — 46 Die Angaben finden sich bei den rechtlichen Erwägungen im Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2013 (vgl. act. E.2/2.3) und begründen ja ebengerade die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG. Abgesehen davon ist die I. Strafkammer des Kantonsgerichts, wie oben ausgeführt, nicht an die rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern sie überprüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG gegeben sind. In Bezug auf das vom Berufungskläger zitierte Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2014, SK1 14 8, kann festgehalten werden, dass im damaligen Fall das Bezirksgericht Albula, und nicht die Staatsanwaltschaft, von der Annahme ausging, dass der Abstand des Fahrzeuges des Angeklagten zum zu überholenden Fahrzeug unmittelbar vor Beginn des Überholmanövers und unmittelbar nach dem Wiedereinbiegen auf die Normalspur mindestens 22.5 Meter betragen haben müsse, ansonsten der Angeklagte gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hätte. Art. 34 Abs. 4 SVG bildete seinerzeit aber nie Gegenstand der Anklage. Die Annahme der Vorinstanz war deshalb unhaltbar und konnte auch nicht weiter belegt werden. Im vorliegenden Fall kann dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2013 (vgl. act. E.2/2.3) ein Abstand beim Aus- und Wiedereinbiegen von je 30 m entnommen werden. Da das Gericht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist, obliegt es nun im Rahmen der Beweiswürdigung an der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, festzustellen, ob vorliegend vor und nach dem Überholmanöver von einem Abstand von je 30 m gemäss der Staatsanwaltschaft, oder von den Angaben gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers auszugehen ist. Da somit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, kommt unter diesem Gesichtspunkt ein Freispruch wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG von vornherein nicht in Betracht. 7. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und dafür mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 520.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 4'500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung beantragt X._____ die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit einhergehend einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf der ihm zur Last gelegten Strassenverkehrsdelikte.

Seite 18 — 46 8. a) Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Einvernahmen von B._____ vom 8. Juli 2011 in O.7_____ und vom 10. Dezember 2012 in Italien nicht zu beanstanden seien und bei der Beurteilung des vorliegenden Falles berücksichtigt werden könnten. Die fehlende Unterschrift von B._____ auf der letzten Seite des Befragungsprotokolls sei zwar ein klarer Mangel, der aber aufgrund der gesamten Umstände nicht dazu führen könne, dass das ganze Protokoll nicht gültig sei. Die ersten beiden Seiten seien unterzeichnet und würden die für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden Aussagen enthalten. X._____ sei zugegebenermassen am 8. Juli 2011 auf der A 13 von O.1_____ kommend Richtung Süden gefahren und habe zwischen dem C._____tunnel und dem O.4_____ zweifelsfrei den von B._____ gelenkten Lastwagen überholt. Nach dem C._____tunnel ende die Sicherheitslinie und es beginne eine Leitlinie in der Mitte der Fahrbahn. Die Länge dieser Leitlinie betrage gemäss der Messung der Kantonspolizei Graubünden bis zum Beginn der doppelten Sicherheitslinie in der Kurve beim O.4_____ 254 m und die Sichtdistanz ab Ende der Sicherheitslinie beziehungsweise Beginn der Leitlinie nach dem C._____tunnel bis in die Kurve beim O.4_____ 354 m. Im privaten Gutachten werde die Länge der Leitlinie allerdings mit 400 m angegeben und zwar unter Berufung auf map.geo.admin.ch. Dass die Messungen beziehungsweise Angaben der Kantonspolizei zuträfen, ergebe sich aber auch aus den Aufnahmen anlässlich des Augenscheins vom 10. Juli 2013. X._____ habe gemäss eigenen Aussagen das Überholmanöver erst nach Ende der Sicherheitslinie beziehungsweise Beginn der Leitlinie nach dem C._____tunnel begonnen. Dies habe auch F._____ als Zeugin bestätigt. Die im Polizeirapport erwähnten "rund 40 m vor der doppelten Sicherheitslinie" seien offensichtlich falsch und vermutlich ein Schreibfehler, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen sei. Umstritten sei aber, wo X._____ dieses Überholmanöver beendet habe. Er selbst habe den massgebenden Ort mit weit vor Beginn der Sicherheitslinie bezeichnet. F._____ habe ausgesagt, sie sei zu 100% sicher, dass er nicht in der Kurve, sondern vor dieser und sicher vor der doppelten Sicherheitslinie das Überholmanöver beendet habe. Die Überholstrecke müsse auf eine Distanz von rund 420 bis 450 m überschaubar sein, um das Überholmanöver vorschriftsgemäss ausführen zu können. Aufgrund der Berechnungen ergebe sich, dass X._____ das Überholmanöver zwischen dem C._____tunnel und dem O.4_____ nicht hätte ausführen dürfen, da die Distanz ab Ende der Sicherheitslinie bis zum Sichtende in der Kurve bloss 354 m betragen habe. Noch nicht berücksichtigt sei dabei ein Umstand, der sich zum Nachteil von X._____ auswirken könne. Die Kurve beim O.4_____ ab Ende der Sicherheitslinie nach dem C._____tunnel sei im Sommer wegen Pflanzen nicht sichtbar. Wegen der fehlen-

Seite 19 — 46 den Sicht bis in die Kurve vom O.4_____ habe X._____ sein Überholmanöver nicht schon am Ende der Sicherheitslinie nach dem C._____tunnel, sondern erst später beginnen dürfen, womit sich aber die für das Überholmanöver verfügbare Strecke entsprechend verkürzt habe, wenn auch nur um rund 20 m. Die Zeugen B._____, E._____ und H._____ hätten übereinstimmend mehrfach ausgesagt, dass X._____ sein Überholmanöver erst in der Kurve abgeschlossen habe. Diese Aussagen würden glaubwürdig erscheinen. Weil X._____ das Überholmanöver erst in der Kurve beim O.4_____ abgeschlossen habe, sei er zwangsläufig auch über die doppelte Sicherheitslinie gefahren. Deshalb sei auch nicht entscheidend, dass die Polizisten die Sicherheitslinie in diesem Augenblick nicht hätten sehen können. Sie hätten das Überholmanöver in der Kurve beobachten können, was eben genügen würde. Schliesslich habe X._____ gemäss der glaubwürdigen Aussage von B._____ sein Überholmanöver vor dessen Fahrzeug beendet, ohne den rechten Richtungsanzeiger zu betätigen, weshalb er damit gegen Art. 39 Abs. 1 SVG verstossen habe. b) Der Berufungskläger bringt vor, dass die Aussagen des Zeugen B._____, welche ihn belasten würden, nur verwendet werden dürften, wenn die Mitwirkungsrechte des Angeklagten eingehalten worden seien. Die polizeiliche Befragung vom 8. Juli 2011, an welcher weder der Berufungskläger noch sein Verteidiger anwesend gewesen sei, erfülle die nötigen Voraussetzungen nicht. Gleiches gelte für die rogatorische Einvernahme vom 11. Dezember 2012. An dieser Einvernahme habe der Berufungskläger ebenfalls nicht teilnehmen können. Somit sei das Konfrontationsrecht verletzt worden, weshalb die fraglichen Aussagen der Auskunftsperson beziehungsweise des Zeugen B._____ nicht verwendet werden dürften. Der Vorhalt der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG sei unberechtigt. Die Vorinstanz sei von abenteuerlichen Annahmen ausgegangen. Sie habe nicht nur eine Sicherheitsmarge von zwei Sekunden berücksichtigt, sondern auch noch eine weitere Sicherheitsmarge eingebaut, indem sie die mögliche Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge um 10 km/h erhöht habe. Zudem sei im ersten Gutachten ein Fehler gemacht worden, indem bei der Maximalvariante die Geschwindigkeit des Lastwagens mit 65 km/h anstatt mit 60 km/h berücksichtigt worden sei. Das Überholmanöver würde sich bei der effektiv relevanten Geschwindigkeit von 60 km/h entsprechend verkürzen. Die Gutachten könnten daher nicht für die Bestimmung des Überholwegs herbeigezogen werden. Im Zusammenhang mit der Konfronteinvernahme von E._____ sei festzuhalten, dass die Frage, wer gefahren sei, für den Blick auf die Strecke entscheidend sei. Der Beifahrer könne das Überholmanöver nicht gleich gut gesehen haben. E._____ habe nicht genau se-

Seite 20 — 46 hen können, ob der Berufungskläger die doppelte Sicherheitslinie überfahren habe. Seiner Ansicht nach hätte das Manöver auch vor der doppelten Sicherheitslinie abgeschlossen worden sein können. Diese Aussage sei für die abschliessende Würdigung von entscheidender Bedeutung. Indem der Zeuge E._____ bei der Befragung ausgesagt habe, es müsse sich bei den im Polizeirapport erwähnten 40 m um einen Schreibfehler gehandelt haben, stimme der Polizeirapport in einem ganz wesentlichen Punkt nicht mehr. Der Polizeirapport stimme aber nicht nur hinsichtlich dieses zentralen Punkts nicht. Es stimme der Tatort nicht, es stimme die Tatzeit nicht, es stimme die maximale Geschwindigkeit des Gegenverkehrs nicht, es stimme der Standort C nicht mehr und es stimme gemäss geo.map aus dem Jahr 2011 die Markierung der Mittellinie nicht mehr. Der Polizeirapport sei daher in wesentlichen Punkten falsch und daher unbrauchbar. Hinsichtlich des Tathergangs weise auch die Aussage des Zeugen H._____ überhaupt keine Details auf. Sachverhaltstypische Details wie Anfang und Ende des Überholmanövers, ob und – falls ja – wo die doppelte Sicherheitslinie überfahren worden sei, ob der Blinker betätigt worden sei oder Angaben zur Geschwindigkeit habe er nicht machen können. Aus dem Aussageverhalten des Zeugen H._____ könne nur geschlossen werden, dass er das Überholmanöver nicht gesehen habe, weil er auf dem Beifahrersitz gesessen sei, wo ihm möglicherweise die Sicht auf das Geschehen aufgrund der anderen vor dem Polizeifahrzeug fahrenden Fahrzeuge verdeckt gewesen sei. Die Aussage von F._____ sei nicht von vornherein weniger glaubhaft. Die Vorinstanz habe die Aussage nicht gewürdigt und sei auch nicht darauf eingegangen. Die Zeugin F._____ habe klar und widerspruchslos anhand der ihr vom Staatsanwalt vorgelegten Fotos darlegen können, wie der Berufungskläger überholt habe. Sie sei sich auch sicher gewesen, dass das Überholmanöver vor der doppelten Sicherheitslinie abgeschlossen gewesen sei. Zusammenfassend lasse sich aus der Sicht des Berufungsklägers festhalten, dass er zwischen dem C._____tunnel und dem O.4_____ einen Lastwagen überholt habe. Er habe das Überholmanöver dort ausgeführt, wo überholen erlaubt sei. Das Überholmanöver, so wie es der Berufungskläger geschildert habe, sei gemäss Berechnungen und Gutachten auch ohne weiteres möglich gewesen. Bei objektiver Betrachtung würden erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tatbeweis zurückbleiben. 9. Der Berufungskläger bestreitet sämtliche ihm vorgeworfenen Verletzungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Er bringt unter anderem vor, dass die in Italien rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme des Zeugen B._____ in Verletzung von Art. 148 StPO und konventionsrechtlicher Bestimmungen ergangen sei. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer vom 12. November 2014 aus (vgl.

Seite 21 — 46 act. D.25), es sei nicht ersichtlich, inwiefern Art. 148 StPO nicht eingehalten worden sei. Es würde keine Unverwertbarkeit vorliegen. Wie, das heisse nach welchen Formen die Einvernahme von B._____ durchzuführen gewesen sei, richte sich nach den Rechtsvorschriften von Italien. Dass solche Normen verletzt worden seien, sei nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen sei B._____ gar nicht als Zeuge befragt worden. Selbst wenn Art. 177 Abs. 1 StPO analog anwendbar wäre, käme er nicht zum Tragen. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme infolge unterbliebener Belehrung gemäss Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ungültig sein soll. Dies wiederum bedeute, dass die Aussagen von B._____ verwertbar seien und gemäss Art. 343 StPO keine neuerliche Beweisabnahme erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft stellte mit internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zuhanden der zuständigen Behörde von Italien vom 18. November 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.13) das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme von B._____ als Zeugen. Die Einvernahme fand am 10. Dezember 2012 in Italien statt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.18). Bei der rechtshilfeweisen Einvernahme von B._____ in Italien durch die Polizia Giudiziale am 10. Dezember 2012 besteht das Problem nun einerseits darin, dass B._____ zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage und auf die Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft Graubünden explizit die rechtshilfeweise Einvernahme von B._____ als Zeugen beantragte. Gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Ermahnung zur Wahrheit und der Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage aber Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO und Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 3 zu Art. 177). Die Missachtung der Belehrung führt nach Art. 141 Abs. 1 StPO zu einem Verwertungsverbot, ausser die Verwertung wäre zur Aufklärung schwerer Straftaten im Sinne von Absatz 2 unerlässlich. Dies trifft vorliegend aber eindeutig nicht zu. Gemäss dem Kommentar von Wolfgang Wohlers soll sich die Verwertbarkeit der im Ausland im Wege der Rechtshilfe abgenommenen Beweise nach den Rechtsgrundsätzen des Staates richten, in dem die Verwertung erfolgen soll. Somit richte sich die Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe im Ausland gewonnenen Beweismitteln in einem schweizerischen Strafverfahren grundsätzlich nach den Regeln, die auch dann gelten würden, wenn eine Beweisabnahme in der Schweiz durchgeführt worden wäre. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das schweizerische Recht die Frage anders geregelt habe (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur

Seite 22 — 46 StPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 148). Würde man der Meinung von Wolfgang Wohlers folgen, so wäre die in Italien durchgeführte Zeugeneinvernahme vom 10. Dezember 2012 aufgrund der unterlassenen Belehrung nicht verwertbar. Es lässt sich der Einvernahme vom 10. Dezember 2012 aber nicht entnehmen, ob B._____ überhaupt als Zeuge einvernommen worden ist. Die Staatsanwaltschaft geht jedenfalls davon aus, dass B._____ nicht als Zeuge befragt worden ist (vgl. act. D.25, S. 3). Wäre in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass B._____ in Italien gar nicht als Zeuge einvernommen wurde, so würden sich Ausführungen zu der vom Berufungskläger geltend gemachten Verletzung von Art. 6 EMRK erübrigen. Andererseits ist zu beachten, dass die Einvernahmen gemäss den massgeblichen Staatsverträgen nach dem Recht des ersuchten Staates durchgeführt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und den Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung vom 10. September 1998 [ZV-I/EUeR; SR 0.351.945.41]; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 1 zu Art. 148). Der Berufungskläger bringt nun aber nicht vor, die in Italien vorgenommene Befragung würde gegen Bestimmungen des soeben genannten Staatsvertragsrechts verstossen. Unabhängig von diesen Ausführungen kann die Frage, ob die in Italien durchgeführte Einvernahme vom 10. Dezember 2012 verwertbar ist oder nicht, indessen offengelassen werden. Der massgebliche Sachverhalt ist, wie nachfolgend darzulegen sein wird, bereits aufgrund der Aussagen der anderen Zeugen und der angestellten Berechnungen für die wesentlichen Schuldpunkte hinreichend erstellt. Doch selbst wenn die Aussagen von B._____ anlässlich seiner Befragung vom 10. Dezember 2012 nicht als Zeugenaussagen verwertbar sind, können dessen Aussagen als Aussagen einer Auskunftsperson betrachtet und im Rahmen der freien Beweiswürdigung, natürlich unter dem Aspekt der fehlenden Belehrung und Konfrontation mit dem Berufungskläger, mit einer gewissen Zurückhaltung in die Beurteilung miteinbezogen werden. In Bezug auf die polizeiliche Einvernahme von B._____ durch die Kantonspolizei Graubünden vom 8. Juli 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4) steht fest, dass das Einvernahmeprotokoll auf der letzten Seite von B._____ nicht unterzeichnet worden ist. Der qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll nur dann zu, wenn Gewähr dafür besteht, dass das Protokoll auch wirklich den Angaben der einvernommenen Person entspricht (vgl. Phillip Näpfli, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 19 zu Art. 78). Deshalb verlangt das Gesetz, dass das Protokoll

Seite 23 — 46 nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von dieser nach Kenntnisnahme unterzeichnet wird. Die Bestimmung über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage. Aus dem zwingenden Charakter der Protokollierungsvorschriften folgt, dass auf das Vorlesen beziehungsweise Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls nicht verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4). Das Gesetz verlangt somit, dass nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll von der einvernommenen Person zu unterzeichnen ist. Die Vorschrift, jede Seite zu visieren, erscheint gemäss der herrschenden Lehre einzig eine Ordnungsvorschrift darzustellen (vgl. Philipp Näpfli, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 25 zu Art. 78). Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4) begann die Einvernahme von B._____ um 17:30 Uhr und endete um 18:05 Uhr. Das Protokoll weist insgesamt drei Seiten auf, wobei die Unterschrift von B._____ auf der letzten Seite nach dem Abschluss der Einvernahme fehlt. Es ist nicht erkennbar, dass B._____ das Protokoll nicht unterzeichnen wollte, zumal er ja die ersten beiden Seiten unterzeichnete. Da nun die Unterschrift nach Abschluss der Einvernahme fehlt, wurden die Protokollierungsvorschriften von Art. 78 Abs. 5 StPO gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht eingehalten, womit die Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juli 2011, wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist. 10. Der Berufungskläger führt in seinem Plädoyer für die Hauptverhandlung vom 12. November 2014 vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. act. D.26) erstmals aus, dass der Zeuge E._____ nicht an weiteren Ermittlungen hätte teilnehmen dürfen. Dadurch, dass er dies dennoch getan habe, sei er als befangen zu bezeichnen, weshalb zahlreiche Ermittlungsarbeiten von E._____ nicht verwertbar seien, weil dieser gemäss Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand hätte treten müssen. Die heutige Geltendmachung sei auch nicht verspätet oder missbräuchlich, weil erst mit Akteneinsicht vom 30. August 2013, somit nachdem alle Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien, für den Berufungskläger erkennbar geworden sei, dass der Zeuge E._____ Ermittlungen durchgeführt habe. a) Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverstän-

Seite 24 — 46 diger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Die Zeugeneigenschaft muss tatsächlich gegeben sein. Die Involvierung im Verfahren als Auskunftsperson schliesst die spätere Tätigkeit in derselben Sache unter dem Gesichtspunkt von Art. 56 lit. b StPO nicht aus. Die Person muss als Zeuge ferner tatsächlich befragt worden sein, unabhängig davon, ob sie Aussagen zur Sache machen konnte (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 22 zu Art. 56; Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 8 vom 11. Juni 2014, E. 6). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_277/2008 vom 13. November 2009 E. 2. und 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Nach der neuen strafprozessualen Regelung sind nunmehr grundsätzlich sämtliche Ausstandsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen. Erfolgt das Gesuch aber verspätet, verwirkt der Gesuchsteller das Recht, die Aufhebung von früheren Amtshandlungen zu verlangen. Der Ausstand wirkt in diesem Fall nur noch für die Zukunft. Das Recht auf Ausstand kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die ein Ausstandsgesuch begründen können, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen, und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und verwirkt sein Recht. Eine eventuelle Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nur dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit offensichtlich ist (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 = Pra 2008, 491; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. November 2008, 1B_277/2008 E. 2.2, 2.3 und Markus Boog, in: Basler Kommentar zu StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 56 und N. 8 zu Art. 58). b) Der Berufungskläger stellte sein Gesuch um Ausstand von E._____ erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 12. November 2014. Wie der Berufungskläger selber ausführt, habe er aber bereits mit Akteneinsicht vom 30. August 2013 wahrgenommen, dass E._____ Ermittlungshandlungen durchgeführt habe, zu welchen er anscheinend nicht mehr befugt gewesen wäre. Das erst im Rahmen der Berufungsbegründung am 12. November 2014 gestellte Ausstandsgesuch wurde offensichtlich verspätet eingereicht, da nach der oben ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein solches nicht ohne zeitli-

Seite 25 — 46 che Beschränkung geltend gemacht werden kann. Der Berufungskläger hätte das Gesuch unverzüglich nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ausstandsgrundes stellen müssen. Es liegt denn auch kein offensichtlicher Anschein von Befangenheit vor, welcher trotz verspäteter Einreichung des Gesuches von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. E._____ wurde erstmals am 11. Februar 2013 als Zeuge in Gegenüberstellung mit dem Berufungskläger bei der Staatsanwaltschaft Graubünden befragt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.21). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass E._____ im Anschluss an die Befragung vom 11. Februar 2013 weitere Ermittlungshandlungen in dieser Strafsache vorgenommen hat. Die blosse Mithilfe bei der Organisation des Augenscheins vom 10. Juli 2013 (Terminvereinbarung etc.) kann nicht als Ermittlungshandlung qualifiziert werden. Abgesehen davon lag die Leitung der Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Staatsanwalt. Es sind somit sämtliche von E._____ im vorliegenden Strafverfahren getätigten Untersuchungshandlungen verwertbar. 11. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger am 8. Juli 2011 als Lenker des Fahrzeuges mit der Kontrollschildnummer _____ um ca. 14:55 Uhr auf der Autostrasse A13 nach dem C._____tunnel einen Lastwagen überholt hat. Es sind aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es sich beim überholten Lastwagen mit italienischem Kennzeichen (vgl. dazu Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1) nicht um denjenigen von B._____ gehandelt haben sollte. Der Berufungskläger bestreitet nun unter anderem, mit seinem Überholmanöver gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen zu haben, da die Sichtdistanz ausreichend gewesen sei. a) Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). Ein korrekt durchgeführtes Überholmanöver setzt somit unter anderem voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegen fährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss soweit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein

Seite 26 — 46 während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1b; BGE 109 IV 134 E. 2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 11 zu Art. 35). Dabei muss derjenige, der überholt, berücksichtigen, dass ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegen kommen könnte, wobei allenfalls damit gerechnet werden muss, dass diese Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten wird, ausserorts allenfalls bis 90 km/h (vgl. dazu sinngemäss BGE 118 IV 277 E. 5). Erkennt der Überholende während des Überholvorgangs, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 SVG; René Schaffhauser, a.a.O., N. 551). Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht von Graubünden in Anlehnung an Jürg Boll wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. So führte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in seinem Urteil SB 02 45 vom 23. Januar 2003 in E. 4 und 5 mit überzeugender Begründung aus, dass ein Abstand von zwei Sekunden der Sache angemessen sei (Rechtsprechung bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005 E. 7b; sodann auch mit Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2012 SK1 11 39 E. 7b und vom 11. Juni 2014 SK1 14 8 E. 13; vgl. auch Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfällig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass

Seite 27 — 46 der (allfällig) entgegenfahrende Fahrzeuglenker sich aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhalten und dadurch einen Unfall verursachen könnte. b) Es gilt nun festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit X._____ hinter dem Lastwagen vor dem Überholmanöver fuhr und mit welcher Geschwindigkeit er diesen überholte und wie gross die Abstände vor dem Überholen und beim Wiedereinbiegen waren. Schliesslich wird zu klären sein, wo der Berufungsläger sein Überholmanöver begonnen hat. c) Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass, ausgehend von den Angaben des Angeklagten, der LKW mit mindestens 60 km/h unterwegs gewesen sei und X._____ sein Fahrzeug beim Überholen bis 110 km/h beschleunigt habe (vgl. dazu act. E.2/2.3, S. 3). Diese Geschwindigkeitsangaben sind unbestritten geblieben. Ebenso unbestritten geblieben sind die Längen der Fahrzeuge, wonach für den Mercedes von X._____ eine Länge von 4.88 m und für den Lastwagen eine solche von 16 m angenommen wurde. Von diesen Längen ging auch D._____ in ihrem Privatgutachten vom 23. September 2011 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.24). Streitig sind hingegen die effektiven Fahrzeugabstände beim Aus- und Wiedereinbiegen. Die Staatsanwaltschaft ging, gleich wie die Vorinstanz, von einem Abstand beim Aus- und Wiedereinbiegen von je 30 m aus. Den Einvernahmen des Berufungsklägers und der Zeugen lassen sich keine diesbezüglichen Distanzangaben entnehmen. Auch dem Plädoyer des Rechtsvertreters vor der Vorinstanz vom 21. Januar 2014 (vgl. act. E.2/2.4) lassen sich keine Angaben entnehmen. Den Ergänzungen zum verkehrstechnischen Privatgutachten vom 14. November 2013 lässt sich entnehmen, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn des Überholmanövers auf 20 m festgesetzt wurde. Der Abstand könne in Wirklichkeit aber auch grösser gewesen sein. Die Distanz zum Sattelschlepper nach dem Einscheren habe 42 m betragen (vgl. act. E.2/3.1, Ziff. 2 und 2.1, S. 4). Im verkehrstechnischen Privatgutachten vom 23. September 2011 wurde der Abstand beim Ausscheren mit 15 m bis 20 m angegeben. Die Distanz zum Sattelschlepper nach dem Einscheren mit 41 m bis 46 m (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 3.24, S. 5). Die Angaben in den beiden Privatgutachten beruhen auf den Aussagen von X._____. Es kann daher vorliegend willkürfrei von einem Abstand zwischen X._____ und dem Lastwagen zu Beginn des Überholmanövers von 20 m und nach dem Wiedereinbiegen von 41 m ausgegangen werden. Die Abstände von total 61 m entsprechen in etwa auch der Annahme der Staatsanwaltschaft, die von total 60 m ausging. Die erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. November 2014 (vgl. act. F.7) vorgebrachten abweichenden Angaben von X._____,

Seite 28 — 46 er habe bis etwa 10 m auf den Lastwagen aufgeschlossen, erscheinen als blosse Schutzbehauptung. Sie stehen im Widerspruch zu seinen in den Privatgutachten gemachten Aussagen und erscheinen im Hinblick auf das Ergebnis der Berechnung des Überholweges als konstruiert. Gänzlich nicht nachvollziehbar erscheint der ebenfalls erstmals vorgebrachte Einwand des Berufungsklägers, dass die von ihm eingereichten Privatgutachten nun plötzlich für die Berechnung des Überholmanövers nicht mehr relevant sein sollen. d) Wie soeben ausgeführt, kann von einem Abstand vor dem Ausbiegen von 20 m und beim Wiedereinbiegen von 41 m ausgegangen werden. Die Fahrzeuglänge des Mercedes kann mit 4.88 m und diejenige des Lastwagens mit 16 m eingesetzt werden. Der Berufungskläger überholte den Lastwagen, welcher mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs war, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h. Die massgebende Differenzgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge beträgt somit 50 km/h (110 km/h – 60 km/h). Der Überholweg besteht aus der Ausbiegestrecke, dem Parallelweg und der Einbiegestrecke. Er ist abhängig von den Längen und Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge. Die Länge des Überholwegs kann gemäss Giger annährungsweise wie folgt berechnet werden (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 10 zu Art. 35): Überholweg = Durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges x (Aus- + Einbiegestrecke in m + Länge des überholenden Fahrzeuges + Länge des überholten Fahrzeuges) / (durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in km/h – durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges in km/h). Obwohl das Kantonsgericht von Graubünden bereits mehrfach festgestellt hat, dass sich die Giger-Formel in vieler Hinsicht als ungenau erweist, so kann mit ihr jedoch immerhin auf eine einfache Art und Weise ein Annährungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen der genaue Überholvorgang und damit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 02 42 vom 23. Januar 2003, S. 19 f; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005). Gestützt auf die oben gemachten Angaben resultiert somit ein Überholweg von 180.10 m [110 x (20+41+4.88+16) / (110-60) = 180.10]. Bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h dauerte das Überholmanöver ca. 5.89 sec. (81.88 m [20+41+4.88+16] / 13.88 m/sec [50'000 m / 3600 sec] = 5.89 sec). Während dieses Überholmanövers von 5.89 sec hätte ein entgegenkommendes Fahrzeug mit 80 km/h 130.88 m zurückgelegt ([80'000 m / 3600 sec] x 5.89 = 130.88m). Die Tatsache, dass während des

Seite 29 — 46 Überholmanövers von X._____ ein Fahrzeug entgegenkommen könnte, blieb in den Privatgutachten unberücksichtigt. Bei den soeben angestellten Berechnungen ist die Sicherheitsmarge von 2 sec, welche in den Privatgutachten ebenfalls gänzlich unberücksichtigt blieb, noch nicht berücksichtigt worden. Geht man davon aus, dass X._____ den vor ihm fahrenden Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h überholte, so legte er in zwei Sekunden 61.1 m zurück ([110'000 m / 3600 sec] x 2 sec = 61.1). Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte mit 80 km/h in 2 Sekunden 44 m zurückgelegt ([80'000 m / 3600 sec] x 2 sec = 44 m). Somit würden die beiden Fahrzeuge in den zwei Sekunden 105.11 m zurücklegen. Diese Strecke ist als reine Sicherheitsdistanz zum Überholweg von X._____ und der Strecke des allfällig entgegenkommenden Fahrzeuges während des Überholvorgangs hinzuzuaddieren. Um nun das Überholmanöver im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG korrekt durchführen zu können, hätte die als frei erkennbare Strecke mindestens 416 m betragen müssen (180.10+130.88+105.11 = 416.09 m). Würde man auf die Angaben im verkehrstechnischen Gutachten abstellen, so hätte die erkennbare Strecke sogar noch viel länger frei sein müssen. D._____ kam in ihrem Gutachten vom 23. September 2011 zum Schluss, dass allein das Überholmanöver von X._____ rund 232 m bis 275 m beansprucht habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.24). In den Ergänzungen zum verkehrstechnischen Gutachten vom 14. November 2013 kam sie hingegen zur Erkenntnis, dass der gesamte Überholweg nur noch 218 m betragen würde (vgl. act. E.2/3.1). Doch selbst wenn der Überholweg von X._____ auf 218 m festgesetzt würde, hätte die Strecke immer noch auf einer Länge von mindestens 453 m übersichtlich und frei sein müssen (218+130.88+105.11 = 453.99 m). e) Die Staatsanwaltschaft ging von einer frei erkennbaren Strecke von 360 m ab Ende Sicherheitslinie bis zum Sichtende in der Kurve aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.10). Der Berufungskläger beanstandet dies und bringt vor, die Sichtdistanz habe effektiv 390 m betragen. Der Berufungskläger anerkennt damit eine frei zur Verfügung stehende Strecke von 390 m. Da die Strecke aber auf einer Distanz von mindestens 416 m frei und übersichtlich hätte sein müssen, ist erstellt, dass X._____ mit seinem Überholmanöver gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, die Sichtdistanz habe ab dem Ende der Sicherheitslinie bis in die unübersichtliche Rechtskurve hinein 360 m betragen, lässt sich im Übrigen nicht beanstanden (vgl. dazu auch Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.10). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, ist bei dieser Argumentation noch nicht berücksichtigt worden, dass die

Seite 30 — 46 Kurve beim O.4_____ ab Ende der Sicherheitslinie nach dem C._____tunnel sowohl im Sommer als auch im Herbst wegen Pflanzen nicht sichtbar ist (vgl. dazu Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.38, Foto Nr. 12 und Nr. 13; act. 3.10, Foto Nr. 2). Davon konnte sich auch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden anlässlich ihres Augenscheins vom 12. November 2014 überzeugen (vgl. act. F.3, F.3a und F.3b). Wegen der fehlenden Sicht in die Kurve vom O.4_____ durfte X._____ sein im Sommer durchgeführtes Überholmanöver nicht schon am Ende der Sicherheitslinie nach dem C._____tunnel, sondern erst später beginnen. Damit würde sich die ursprünglich freie und übersichtliche Strecke von 360 m aber erheblich verkürzen. Unabhängig von der für das Gericht massgebenden Berechnung des Überholwegs war die Strecke für das Überholmanöver aber auch deshalb nicht übersichtlich und frei im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG, weil die beiden Polizisten E._____ und H._____ übereinstimmend aussagten, der Berufungskläger habe den Lastwagen bis in die unübersichtliche Rechtskurve hinein überholt (vgl. dazu nachstehende Erwägung 12.). 12. Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, dass er sein Überholmanöver erst in der unübersichtlichen Rechtskurve abgeschlossen und dabei die doppelte Sicherheitslinie überfahren haben soll. a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. b) Nach dem C._____tunnel endet die Sicherheitslinie und es beginnt eine Leitlinie in der Mitte der Fahrbahn. Die Länge dieser Leitlinie beträgt gemäss einer Messung der Kantonspolizei Graubünden bis zum Beginn der doppelten Sicherheitslinie in der Kurve beim O.4_____ 254 m (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.10). D._____ kam in ihrem Privatgutachten zum Schluss, dass die Länge der Leitlinie rund 400 m betragen würde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.24). Dass dies nicht sein kann, davon geht wohl auch der Berufungskläger selber aus, führte er in seinem Plädoyer vom 12. November 2014 doch aus (vgl. act. D.26, S. 15), die Leitlinie würde heute 258 m betragen. Dass die Messungen beziehungsweise Angaben der Kantonspolizei Graubünden zutreffen, ergibt sich aber auch aus den Aufnahmen anlässlich des Augenscheins vom 10. Juli 2013. Auf den Fotos sind unter "Distance" beim Ende der Sicherheitslinie 2'220.82 m und beim Beginn der doppelten Sicherheitslinie 2'279.65 m angegeben (vgl. Akten

Seite 31 — 46 der Staatsanwaltschaft, act. 3.38, S. 8). Dies ergibt eine Strecke von 258.63 m, also in etwa die gemessenen 254 m. Es gibt, wie bereits ausgeführt, in den Akten nicht ansatzweise Indizien dafür, dass die Markierung seit dem 8. Juli 2011 geändert hätte. X._____ führte aus, dass er das Überholmanöver erst nach Ende der Sicherheitslinie beziehungsweise bei Beginn der Leitlinie nach dem C._____tunnel begonnen habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, Frage 7). Anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. November 2014 (vgl. act. F.7) führte X._____ aus, er habe das Überholmanöver viel früher begonnen, als es von seiner Ehefrau geschildert worden sei. F._____ führte aus, dass ihr Mann überholt habe, sobald die Sicherheitslinie zu Ende gewesen sei. Sie hat für den Beginn des Überholmanövers auf Foto Nr. 3 von act. 3.10 der Akten der Staatsanwaltschaft verwiesen, das 10 m nach dem Ende der Sicherheitslinie beziehungsweise Beginn der Leitlinie aufgenommen wurde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.23, S. 4). Diese Aussage bestätigte sie zuerst auch an ihrer Zeugeneinvernahme am Augenschein vor Ort am 12. November 2014 (vgl. act. F.4, F.3 und F.3a). Sie führte aus, X._____ habe sobald die Sicherheitslinie zu Ende war mit dem Überholen begonnen. Auf die Feststellung des Vorsitzenden hin, dass die Strasse in der Kurve auf der Gegenfahrbahn an dem von der Zeugin angegebenen Punkt zum Beginn des Überholmanövers eindeutig nicht übersehbar sei, führte F._____ aus, dass sie nicht wisse, ob X._____ gleich nach dem Ende der Sicherheitslinie, 10 m oder 12 m danach überholt habe. Sie könne nur sagen, dass ihr Mann absolut korrekt überholt habe, sobald er gesehen habe, dass kein Gegenverkehr nahen würde (vgl. act. F.4). Umstritten ist vorliegend vor allem, wo X._____ sein Überholmanöver beendet hat. Diese Frage ist nun anhand der Aussagen der Zeugen und des Berufungsklägers zu beantworten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, auch wenn die Zeugin F._____ die Ehefrau des Berufungsklägers ist, ihre Aussagen nicht von vornherein als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Sie können aber auch nicht als völlig unbefangen herangezogen werden. Die Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sie hat als Ehefrau des Beschuldigten unzweifelhaft ein gewisses persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. X._____ führte aus, dass er sein Überholmanöver weit vor Beginn der nächsten Sicherheitslinie abgeschlossen habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, Frage 7). Anlässlich seiner Befragung vor der I. Strafkammer vom 12. November 2014 führte er aus, dass er noch früher, als seine Ehefrau ausgesagt habe, wieder auf seiner Fahrspur gewesen sei (vgl. act. F.7). F._____ führte aus, sie sei zu 100 %

Seite 32 — 46 sicher, dass er nicht in der Kurve, sondern vor dieser und sicher vor der doppelten Sicherheitslinie das Überholmanöver beendet habe. Das Überholmanöver habe (unter Vorlage von act. 3.10) bei Foto Nr. 3 begonnen und sei bei Foto Nr. 17 beendet gewesen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.23, S. 4). Bei einer Distanz zwischen den einzelnen Fotos von 10 m hätte das Überholmanöver somit 140 m betragen und der Berufungskläger wäre, hätte er tatsächlich 10 m nach dem Ende der Sicherheitslinie zu überholen begonnen, ca. 110 m vor der doppelten Sicherheitslinie wieder auf seiner Fahrspur gewesen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.10). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor der I. Strafkammer vom 12. November 2014 führte F._____ vor Ort aus, ihr Mann sei ca. bei der vierten Leitlinie vor der doppelten Sicherheitslinie wieder auf seiner Fahrspur gewesen (vgl. act. F.4, F.3a und F.3c). Der Überholweg betrug damit nach den Aussagen von F._____ anlässlich des Augenscheins vom 12. November 2014 ca. 220 m (vgl. act. F.3d). Die Aussagen von F._____ vom 11. Februar 2013 stehen nun einerseits im Widerspruch zu dem vom Berufungskläger eingereichten Privatgutachten, wonach das Überholmanöver sich im besten Fall nur schon bis zum Überqueren der Mittellinie über eine Distanz von 195 m hingezogen habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.24, Tabelle S. 6 mit Skizze im Anhang) sowie zu der für das Gericht hier massgeblichen Berechnung des Überholwegs von 180,1 m. Ihre Aussagen vom 11. Februar 2013 stehen aber auch im Widerspruch zu ihren Aussagen vom 12. November 2014, wonach sich das Überholmanöver über 220 m erstreckt und somit ca. 40 m vor der doppelten Sicherheitslinie geendet haben soll. Ihre Aussage anlässlich der Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.23) und der Zeugeneinvernahme vom 12. November 2014 (vgl. act. F.4, F.3, F.3a und F.3b), X._____ habe das Überholmanöver direkt nach dem Ende der Sicherheitslinie begonnen, erweist sich als unglaubwürdig, da sich bei einem Vergleich mit Foto Nr. 3 von act. 3.10 und Foto Nr. 1 von act. F.3b feststellen lässt, dass die Strecke an der von F._____ bezeichneten Stelle noch gar nicht übersichtlich ist und X._____ sein Überholmanöver nicht beginnen konnte. Somit erweist sich auch die Aussage von X._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2014 (vgl. act. F.7), er habe das Überholmanöver weit früher als von seiner Ehefrau angegeben begonnen, als unglaubwürdig. Das kann nicht sein, da die Strecke aufgrund der leichten Linkskurve noch viel weniger überblickbar gewesen wäre. Des Weiteren korrigierte F._____ nach der Feststellung des Vorsitzenden, dass die Strecke an dem von ihr angegebenen Punkt gar nicht übersichtlich sei, ihre Aussage dahingehend, dass sie nicht mehr wisse, ob ihr Mann direkt nach der Sicherheitslinie, 10 m oder 12 m danach überholt habe. Sie korrigierte damit ihre ursprüngliche Aussage im Zusammen-

Seite 33 — 46 hang mit dem Beginn des Überholmanövers. Die Aussagen von X._____ im Zusammenhang mit dem Beginn des Überholmanövers weichen damit stark von denjenigen der Zeugin F._____ ab. Den Aussagen von X._____ und F._____ sind nun die Zeugenaussagen der beiden Polizisten E._____ und H._____ gegenüber zu stellen. E._____ führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme mit X._____ vom 11. Februar 2013 aus, dass er bezüglich des Beginns und des Abschlusses des Überholmanövers auf seinen Rapport, Foto Nr. 4 verweise (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.21 und 3.2, S. 4 Foto Nr. 4). Das Überholmanöver habe unmittelbar vor dem O.4_____ stattgefunden. Er habe sich etwa im Bereich der Fotos 7 bis 8 befunden, als er das Überholmanöver wahrgenommen habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.10). Wenn das Manöver vor der doppelten Sicherheitslinie abgeschlossen worden wäre, dann nur wenige Meter vorher, vielleicht im Bereich von 10 m. Er sei aber der Ansicht, dass das Überholmanöver im Bereich der doppelten Sicherheitslinie und nicht vorher abgeschlossen worden sei. H._____ führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme mit X._____ vom 11. Februar 2013 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.22), dass sie an O.2_____ vorbei zum C._____tunnel gefahren seien. Nach dem Tunnel seien eine Rechts- sowie eine Linksbiegung gekommen. Anschliessend folge eine unübersichtliche Rechtskurve. Er habe gesehen, dass der überholte Lastwagen und X._____ beide nebeneinander in diese unübersichtliche Rechtskurve gefahren seien. Er könne nicht mehr sagen, wo er sich befunden habe, als X._____ zum Überholen angesetzt habe. Er sehe nur noch, dass X._____ neben dem Lastwagen in die Rechtskurve vor dem sogenannten O.4_____ gefahren sei. Er könne nur zu 100% sagen, dass X._____ neben dem Lastwagen in die unübersichtliche Kurve gefahren sei. Die Situation auf Foto Nr. 4 von act. 3.2 entspreche weitgehend den damaligen Verhältnissen. Die beiden Fahrzeuge seien nebeneinander in diese unübersichtliche Rechtskurve gefahren. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 12. November 2014 vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden führte E._____ aus, dass X._____ den Lastwagen überholt habe. Dann sei er einen kurzen Augenblick hinter dem Lastwagen verschwunden. Als er wieder eingebogen sei, als er um die Kurve herum gewesen sei, habe er X._____ rechts neben dem Lastwagen nochmals kurz gesehen. X._____ sei ausgangs der Linksbiegung leicht hinter dem Lastwagen gefahren (vgl. act. F.6 und für die Standorte act. F.3, F.3i und F.3k). H._____ führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 12. November 2014 aus, dass er die genaue Höhe nicht mehr sagen könne, wo er das erste Mal gesehen habe, dass

Seite 34 — 46 der schwarze Mercedes den Lastwagen überholt habe. Er habe aber zu Beginn der Linkskurve gesehen, dass X._____ etwa auf gleicher Höhe wie der Sattelschlepper gewesen sei und dass sie miteinander in die unübersichtliche Rechtskurve hineingefahren seien und X._____ nachher vor dem Sattelschlepper wieder eingebogen sei. Wo genau er aber wieder eingebogen sei, könne er nicht sagen (vgl. act. F.5 und für die Standorte act. F.3, F.3i und F.3j). X._____ sei sicher zu Beginn der Kurve neben dem Lastwagen gewesen. Nachher habe er vorne wieder reingezogen. Zu Beginn der Rechtskurve sei er aber ganz klar auf gleicher Höhe wie der Lastwagen gewesen. E._____ hatte in dem von ihm verfassten Polizeirapport vom 29. August 2011 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1) festgehalten, der Mercedes habe vor der unübersichtlichen Rechtskurve das erwähnte Sattelmotorfahrzeug überholt und sei dann in der Rechtskurve über die doppelte Sicherheitslinie fahrend wieder auf die Südspur eingebogen. Das Überholmanöver habe der Fahrzeuglenker rund 40 m vor der doppelten Sicherheitslinie begonnen und habe in der Kurve geendet. Diese Ausführungen im Zusammenhang mit dem Beginn des Überholmanövers dürften kaum zutreffen, da beide Polizisten den genauen Beginn des Überholmanövers nicht bezeichnen konnten und sie X._____ erst wahrgenommen haben, als dieser bereits am Überholen war. Wenn nun die Vorinstanz festhält, dass es sich bei den im Polizeirapport erwähnten 40 m um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt haben müsse, so lässt sich dieser Schluss nicht beanstanden. Aufgrund dieses Schreibfehlers kann auch die von E._____ erstellte Skizze in act. 3.2 der Akten der Staatsanwaltschaft nicht stimmen. E._____ wurde erstmals von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 12. November 2014 als Zeuge zu seiner Feststellung, der Berufungskläger habe 40 m vor der unübersichtlichen Rechtskurve überholt, befragt. Er führte auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden umgehend aus, dass es sich bei dieser Aussage um ein Versehen gehandelt haben müsse. 40 m wären in der Tat sehr wenig gewesen (vgl. act. F.6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Polizeirapport aufgrund dieses Schreibfehlers nicht verwertbar sein soll. Abgesehen davon spielt der Beginn des Überholmanövers im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4 SVG keine Rolle. Es wurde denn auch nie zu Lasten des Berufungsklägers davon ausgegangen, die beiden Polizisten hätten vom Standort C aus gemäss act. 3.2, Foto Nr. 4 der Akten der Staatsanwaltschaft den Anfang des Überholmanövers gesehen. Die Zeugen E._____ und H._____ haben übereinstimmend mehrfach ausgesagt, dass X._____ sein Überholmanöver erst in der Kurve abgeschlossen hat. Diese massgebenden Kernaussagen stimmen (unabhängig davon,

Seite 35 — 46 ob der Berufungskläger sein Überholmanöver 40 m vor der unübersichtlichen Rechtskurve begonnen haben soll) in jedem Fall mit den Feststellungen im Polizeirapport vom 29. August 2011 überein. Ob die beiden Polizisten den Beginn des Überholmanövers beobachten konnten, spielt, wie bereits ausgeführt, keine Rolle. Tatsache ist, dass sie X._____ gesehen haben, als dieser bereits auf der Höhe des Sattelschleppers gewesen war (vgl. act. F.5 und F.6). Wenn E._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 11. Februar 2013 ausführte, er habe das Überholmanöver in etwa im Bereich der Fotos 7 bis 8 von act. 3.10 wahrgenommen, so entspricht dies in etwa einer Distanz von 50 m nach dem Ende der Sicherheitslinie in Richtung Süden. Die Angabe des Standpunktes entspricht nun fast dem von ihm bezeichneten Standort anlässlich des Augenscheins vom 12. November 2014. Dies geht aus einem Vergleich der Fotoaufnahme Nr. 8 aus act. 3.10 mit der anlässlich des Augenscheins gemachten Fotoaufnahme Nr. 2 hervor (vgl. act. F.3k), was für die Richtigkeit des Standortes der Polizei am 8. Juli 2011 spricht. Aus der Fotoaufnahme Nr. 14 in act. 3.38 kann weiter geschlossen werden, dass die Sicht in Richtung O.4_____ im weiteren Fahrverlauf am 8. Juli 2011 selbst bei einem voranfahrenden Fahrzeug sowohl vom Fahrer- als auch vom Beifahrersitz uneingeschränkt gegeben war. Die beiden Polizisten konnten das Überholmanöver von ihrem Standort aus somit bestens beobachten. Das gleiche gilt auch bei einer leichten Rückversetzung des Standortes um 10 m gestützt auf die Aussagen von H._____, womit der Standort in etwa der Aufnahme auf Foto Nr. 7 von act. 3.10 entspricht. Auch von diesem Standort aus konnten die Polizisten das Überholmanöver bestens beobachten und feststellen, dass X._____ links neben dem von ihm überholten Lastwagen in der unübersichtlichen Rechtskurve beim O.4_____ verschwand. Ob die von den Polizisten angegebenen Standpunkte in etwa der Position C in act. 3.2, S. 4 entsprechen, lässt sich vorliegend nicht feststellen und ist für die Beurteilung auch irrelevant. Ebenso irrelevant ist, ob die Polizisten den Beginn der doppelten Sicherheitslinie von ihrer Position aus sehen konnten. Da sie sahen, dass X._____ links neben dem Lastwagen in die unübersichtliche Rechtskurve verschwand, überfuhr X._____ zwangsläufig die doppelte Sicherheitslinie. Dem Berufungskläger gelingt es mit seinen Einwänden insgesamt nicht, die soeben getroffenen Feststellungen zu entkräften beziehungsweise die Zeugenaussagen von E._____ und H._____ als unglaubwürdig darzustellen. Die beiden Polizisten haben in sämtlichen Zeugenbefragungen übereinstimmend ausgesagt, dass X._____ das Überholmanöver erst im Bereich der unübersichtlichen Rechtskurve abgeschlossen hat.

Seite 36 — 46 c) Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sieht nun wie die Vorinstanz keinen Grund, an den Aussagen der Polizisten zu zweifeln. Sie erscheinen durchwegs glaubwürdig. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind Polizeibeamte bezüglich des Beobachtens und Feststellens von Verkehrsverhältnissen besonders geschult und sie verfügen in der Regel über eine gewisse Erfahrung. Zudem haben Polizeibeamte kein eigenes Interesse, Personen mit dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu belasten. Die Zeugenaussagen der beiden Polizisten E._____ und H._____ sind im Rahmen der Gesamtwürdigung glaubwürdiger einzustufen als diejenigen des Berufungsklägers und von F._____. Da somit X._____ das Überholmanöver erst in der unübersichtlichen Rechtskurve beim O.4_____ abgeschlossen hat, ist er zwangsläufig auch über die doppelte Sicherheitslinie gefahren. d) Es ist somit für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erstellt, dass der Berufungskläger auf der linken Seite der doppelten Sicherheitslinie in die Rechtskurve des O.4_____ fuhr und dabei den Lastwagen in der unübersichtlichen Rechtskurve überholte. Damit hat er gegen Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 4 SVG verstossen. 13. Im Zusammenhang mit dem Einwand, der Staatsanwalt habe im vorinstanzlichen Hauptverfahren im Rahmen seiner Replik angeblich ausgesagt, die Polizisten hätten vom Standort C aus möglicherweise nicht sehen können, ob X._____ die doppelte Sicherheitslinie überfahren habe, sie jedoch anhand der gemachten Wahrnehmungen und aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Ortskenntnis darauf hätten schliessen können, ist festzuhalten, dass sich die Zeugin F._____ auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden hin nicht mehr an eine solche Aussage des Staatsanwaltes erinnern konnte (vgl. act. F.4). Hingegen führte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein am 12. Mai 2014 aus, es treffe zu, dass der Staatsanwalt gesagt habe, die Polizisten hätten nur schon aufgrund ihrer Wahrnehmung aber auch aufgrund ihrer Erfahrung und Ortskenntnis festgestellt, dass X._____ die doppelte Sicherheitslinie überfahren habe. Dies, weil sie wissen würden, wo diese beginne und sie dies somit auch aus der Ferne hätten beobachten können, nämlich von ihrem Standort C aus, von dem sie möglicherweise die doppelte Sicherheitslinie noch gar nicht hätten sehen können (vgl. act. A.3 in SK2 14 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. Mai 2014 auf eine Stellungnahme (vgl. act. A.2 in SK2 14 23). Die Pflicht zur Protokollierung der Parteiaussagen, wozu selbstverständlich auch die Aussagen des Staatsanwaltes an der Hauptverhandlung gehören, stützt sich auf Art. 76 StPO. Der diesbezügliche Anspruch der Parteien ist formeller Art und besteht grundsätzlich auch dann, wenn

Seite 37 — 46 das Gericht die Aussagen als nicht unmittelbar wesentlich betrachtet. Die Dokumentationspflicht besteht auch im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren, das zu einer anderen Einschätzung führen kann. Es ist nun davon auszugehen, dass der Staatsanwalt tatsächlich eine derartige Bemerkung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemacht hat. Auch wenn die Aussage des Staatsanwaltes nicht protokolliert wurde, ist dieser Umstand nicht entscheidrelevant. Selbst wenn der Staatsanwalt aussagte, die beiden Polizisten hätten von ihrem Standort C aus gar nicht sehen können, ob der Berufungskläger die doppelte Sicherheitslinie überfahren habe, kann der Berufungskläger aus dieser nicht protokollierten Aussage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits wäre die protokollierte Aussage für das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht bindend und andererseits ist, wie bereits oben ausgeführt, aufgrund der Zeugenaussagen der beiden Polizisten erstellt, dass der Berufungskläger das Überholmanöver erst in der unübersichtlichen Rechtskurve abschloss, womit er zwangsläufig die doppelte Sicherheitslinie überfuhr und es keine Rolle mehr spielt, ob die beiden Polizisten von ihrem Standort C aus gesehen haben, ob X._____ die doppelte Sicherheitslinie

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