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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.05.2014 SK1 2013 44

May 23, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,910 words·~1h 10min·8

Summary

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Betäubungsmittelgesetz BetmG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 44 28. Mai 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar Wolf In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 22. August 2013, mitgeteilt am 13. November 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhoftrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 53 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1984 in O.1_____ geboren, wo er zusammen mit drei Brüdern in eher schwierigen Verhältnissen bei der Mutter aufwuchs. Seine Eltern liessen sich ein Jahr nach seiner Geburt scheiden. In O.1_____ besuchte er 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die Realschule. Im Jahr 2000 begann er eine Lehre als Koch im Restaurant A._____ in O.1_____. Die Abschlussprüfung bestand er zweimal nicht. Danach arbeitete er noch einige Monate im Restaurant A._____ weiter. Von September 2004 bis Ende März 2005 war er arbeitslos und erhielt ungefähr Fr. 3'000.-- pro Monat von der Arbeitslosenkasse. Danach trat er in das Einsatzprogramm B._____ des KIGA Graubünden ein. Von Juni 2005 bis April 2006 arbeitete er als Koch im Restaurant C._____ in O.1_____ und verdiente netto Fr. 3'250.-- pro Monat. Nach einem Temporärjob bei der D._____ begann er im September 2006 im Restaurant E._____ in O.1_____ zu arbeiten, wo er das dritte Lehrjahr absolvierte. Dabei erhielt er einen Monatslohn von brutto Fr. 800.--. Im Jahr 2007 erwarb er das Diplom als Koch. Bis Februar/März 2008 arbeitete er als Koch im Restaurant E._____ weiter. In den Monaten Februar, März und Mai 2008 befand er sich in Untersuchungshaft in O.2_____. Anfangs Juni bis Mitte September 2008 wohnte er bei seiner Mutter in O.1_____. In dieser Zeit ging er keiner Arbeit nach und bezog weder Arbeitslosentaggelder noch Unterstützungsbeiträge vom Sozialamt. Ab dem 18. September 2008 befand er sich bis zu seiner bedingten Entlassung am 19. August 2011 in der Strafanstalt G._____ in O.3_____ im Strafvollzug. Nach seiner Haftentlassung arbeitete X._____ ungefähr einen Monat als Koch im F._____ in O.1_____. Danach war er temporär als Hilfsbauarbeiter, Kanalreiniger, Fenstermonteur und erneut in der Küche tätig. Seine letzte Arbeit verlor er am 30. Oktober 2012. X._____ hat kein Vermögen. Beim Betreibungsamt des Kreises O.1_____ weist er 41 Betreibungen über insgesamt Fr. 50'423.35 und 23 offene Verlustscheine über Fr. 38'209.80 auf. Er ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten. B. Im SVG-Massnahmenregister ist X._____ zweifach registriert. Am 11. November 2004 wurde er wegen Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern verwarnt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden X._____ sodann den Führerausweis wegen Betäubungsmittelkonsums auf unbestimmte Zeit. C. Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ seit dem Jahr 2005 mit sieben Einträgen verzeichnet. Es handelt sich dabei um folgende Straftaten:

Seite 3 — 53  Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 19. Januar 2005: mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz;  Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Dezember 2006: Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, mehrfacher Diebstahl, Hehlerei, Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, Übertretung des Waffengesetzes etc.  Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 17. Juli 2007: Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG;  Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 20. März 2008: mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG und mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG;  Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 11. September 2008: Hehlerei, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerscheins;  Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. September 2010: Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a aBetmG, Fahren trotz Entzugs des Führerausweises;  Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Dezember 2011: Hehlerei, Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG. D. Am 25. Dezember 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Mit Parteimitteilung vom 4. Juli 2013 gab die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung bekannt und kündigte an, Anklage zu erheben. E. Der Anklageschrift vom 18. Juli 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: „1.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG In der Zeit zwischen März 2012 und dem 24. Dezember 2012 kaufte der Beschuldigte von verschiedenen Personen mindestens 480 Gramm Heroin. Davon kaufte der Beschuldigte zwischen März 2012 und Ende Mai 2012 an verschiedenen Orten in O.1_____ von H._____ für CHF

Seite 4 — 53 4'800.00 mindestens 80 Gramm Heroin, welches er weiterveräusserte. Danach kaufte der Beschuldigte bis zum 24. Dezember 2012 in O.4_____ unter mehreren Malen mindestens 400 Gramm Heroin (mindestens 8-mal 50 Gramm Heroin) von Drogendealern aus O.5_____ für den Gesamtpreis von ca. 13'400.00 (7-mal CHF 1'700.00 und einmal CHF 1'500.00). Ca. 188.9 Gramm dieses Heroins verkaufte er an Drogenkonsumenten im Raum O.1_____, gab es ihnen unentgeltlich ab oder tauschte es gegen Methadon oder Zigaretten. Am 24. Dezember 2012 konnte die Polizei beim Beschuldigten 57.6 Gramm Heroin und 3.9 Gramm Kokain sicherstellen. Ca. 20 Gramm des Heroins waren für den Verkauf bestimmt. Vom in O.1_____ von unbekannten Drogendealern gekauften Kokain verkaufte der Beschuldigte ca. 23.4 Gramm. Ferner veräusserte er ca. 300 mg Methadon. Für die Portionierung benutzte der Beschuldigte die sichergestellte Feinwaage. Die Analyse des sichergestellten Heroins ergab einen Reinheitsgehalt von 7% (act. 2.1.3). Geht man mit Bezug auf die Menge von 288.9 Gramm Heroin (80 Gramm, 188.9 Gramm sowie 20 Gramm) vom analysierten Reinheitsgehalt aus, hat der Beschuldigte ca. 20.2 Gramm reines Heroin in Umlauf gesetzt bzw. zu veräussern beabsichtigt. Die Analyse des sichergestellten Kokains ergab einen Reinheitsgehalt von 28% (act. 2.1.4). Geht man mit Bezug auf die Menge von 23.4 Gramm Kokain vom analysierten Reinheitsgehalt aus, hat der Beschuldigte ca. 6.5 Gramm reines Kokain in Umlauf gebracht. Der Beschuldigte wusste oder musste zumindest annehmen, dass der von ihm getätigte Handel bzw. die Abgabe von Heroin und Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Mit dem Heroinverkauf erzielte der Beschuldigte einen Nettoverdienst von mindestens CHF 10'347.60. Für die Abwicklung der Drogengeschäfte verwendete der Beschuldigte die Geräte: Apple iPhone 4S, IMEI Nr. _____, _____; Apple iPhone 4S, IMEI Nr. _____, ohne SIM- Karte; Mobiltelefon Samsung GT-E2550, M-Budget, IMEI Nr. _____, _____; Mobiltelefon Nokia grau. Im Einzelnen hat der Beschuldigte folgende Geschäfte mit Heroin, Kokain und Methadon getätigt: A. Heroin

Seite 5 — 53 a) Im Frühling 2012 verkaufte der Beschuldigte I._____ in O.1_____ 5 g Heroin für den Preis von CHF 300.00. b) In der Zeit zwischen Juni 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte H._____ in O.1_____ auf der Gasse, zwischen der _____kirche und dem Restaurant J._____, in mehreren Malen mindestens 80 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 4'800.00. c) Im Sommer übergab K._____ dem Beschuldigten eine zuvor im L._____ in O.5_____ entwendete Videokamera sowie ca. 40 Stangen Zigaretten der Marken M._____ und N._____. Als Gegenleistung erhielt K._____ vom Beschuldigten in den darauffolgenden Tagen unter anderem mindesten 15 Gramm Heroin. d) Ab September 2012 bis zum 20./21. Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte O._____ zu Beginn in der Altstadt in der Nähe des P._____ und später in der Nähe des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 28 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 2'800.00. e) In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte R._____ in O.1_____ in mehreren Malen 18 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 3'600.00. f) In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte in der Wohnung von S._____ am _____weg in O.1_____ T._____ in mehreren Malen 9.5 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 1'920.00. g) Im Herbst 2012 verkaufte der Beschuldigte U._____ vor der Wohnungstüre am _____weg in O.1_____ in mehreren Malen 0.6 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 80.00. h) Ab Oktober 2012 bis Mitte Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte V._____ in der Umgebung des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 18 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 1'800.00 und - anstelle von Geld - 1.2 g Methadon. i) Im November 2012 übergab der Beschuldigte W._____ im Y._____ in O.1_____ 0.2 g Heroin als

Seite 6 — 53 Teilzahlung an eine Waffe. j) In der Zeit zwischen November und Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte Z._____ im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 1 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 200.00. k) In der Zeit zwischen dem November und dem Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte AA._____ im Bereich des AB._____ in O.1_____ in mehreren Malen 0.6 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 120.00. l) Ende November/Anfangs Dezember 2012 stellte der Beschuldigte AC._____ in O.1_____ gratis Heroin zur Verfügung, um ihn als Kunden zu gewinnen. Er machte ihm zudem den Vorschlag, bei ihm 5 g Heroin für CHF 350.00 zu kaufen. Der Kauf kam nicht zustande. m) Im Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte AD._____ bei der _____strasse und beim _____weg in O.1_____ in zwei Malen 10 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 600.00. n) Im Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte in O.1_____ durch Vermittlung von AD._____ an AE._____ 0.6 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 100.00. o) Zwei Portugiesen verkaufte der Beschuldigte beim _____ in O.1_____ in mehreren Malen 2.4 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 400.00. B. Kokain p) Im Sommer übergab K._____ dem Beschuldigten eine zuvor im L._____ in O.5_____ entwendete Videokamera sowie ca. 40 Stangen Zigaretten der Marken M._____ und N._____. Als Gegenleistung erhielt K._____ vom Beschuldigten in den darauffolgenden Tagen unter anderem mindestens 5 Gramm Kokain. q) In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 gab der Beschuldigte R._____ zunächst in mehreren Malen gratis 4 g Kokain und danach gegen Bezahlung 2 g Kokain für den Preis von insgesamt CHF 400.00 ab. r) Im Herbst 2012 verkaufte der Beschuldigte U._____

Seite 7 — 53 vor der Wohnungstüre am _____weg in O.1_____ in mehreren Malen 4 g Kokain für den Preis von insgesamt CHF 320.00. s) Im Herbst 2012 verkaufte der Beschuldigte AF._____ im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 2 g Kokain für einen unbekannt hohen Preis. t) In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte in der Wohnung von S._____ am _____weg in O.1_____ T._____ in zwei Malen 0.4 g Kokain für den Preis von insgesamt CHF 100.00. u) Ab Ende Oktober 2012 bis Mitte Dezember 2012 übergab der Beschuldigte AG._____ in O.1_____ in mehreren Malen 6 g Kokain als Gegenleistung für das Ausführen von Hunden (5g) und die Hilfe beim Umzug (1 g). C. Methadon v) Im Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte O._____ in O.1_____ in mehreren Malen 300 mg Methadon für den Preis von insgesamt CHF 60.00. 1.2 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG a) Zwischen dem 30. November 2012 und dem 24. Dezember 2012 konsumierte der Beschuldigte eine unbekannte Menge Heroin und Kokain, die er in O.4_____ von Drogendealern aus O.5_____ bzw. von solchen aus O.1_____ in O.1_____ erwarb. b) Im Dezember 2012 konsumierte der Beschuldigte 100 mg Methadon. c) Am 24. Dezember 2012 war er im Besitz von 57.6 g Heroin und 3.9 g Kokain, die teilweise für den Eigenkonsum bestimmt waren. d) Zudem war der Beschuldigte anlässlich zweier Hausdurchsuchungen am 31. Oktober 2012 im Besitz von 80 Methadon-Tabletten à 5 mg, 3 Methadon- Tabletten à 10 mg, 5 Methadon-Tabletten à 20 mg und 2 Methadon-Tabletten à 40 mg sowie am 25. Dezember 2012 von 79 Methadon-Tabletten à 5 mg und 0.4 g Marihuana zum Eigenkonsum.

Seite 8 — 53 1.3 Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am 13. August 2012 entwendete K._____ um 07.10 Uhr im L._____ in O.5_____ zahlreiche Stangen Zigaretten sowie eine Videokamera AK._____. Zweimal 2 Schachteln mit insgesamt ca. 40 der entwendeten Stangen Zigaretten der Marken M._____ und N._____ im Gesamtwert von ca. CHF 2'800.00 sowie die Videokamera im Wert von ca. CHF 799.00 überliess er am gleichen Tag oder am Tag danach in O.1_____ am _____weg dem Beschuldigten. Als Abgeltung erhielt K._____ in der Folge vom Beschuldigten Heroin und Kokain (vgl. oben Ziff. 1.1.c und 1.1.p). Die Zigaretten konsumierte der Beschuldigte zumindest teilweise selber. Er wusste oder musste zumindest annehmen, dass sein Cousin K._____ die Zigaretten und die Videokamera zuvor entwendet hatte. 1.4 Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB […] 1.5 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG […] 1.6 Fälschen von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB […] 1.7 Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB Am Abend des 9. November 2012 hielt sich H._____ in der Wohnung von U._____ im 2. Stock der Liegenschaft am _____weg in O.1_____ auf. Nebst ihm und U._____ befanden sich dort auch K._____ und AH._____. Um ca. 21.30 Uhr läutete der Beschuldigte, in Begleitung von AI._____, an der Wohnungstür und verlangte von H._____ den Betrag von CHF 100.00. Dieser lehnte dies ab und ging nach einer kurzen Diskussion zurück in die Wohnung von U._____, worauf AI._____ ihm folgen wollte. U._____ verhinderte dies und verpasste AI._____ einen Kopfstoss. In der Folge entwickelte sich eine Streiterei, welche in eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und AI._____ auf der einen Seite und U._____ und H._____ auf der anderen Seite mündete. Der Beschuldigte wurde von H._____ weggeschubst; die beiden schlugen sich gegenseitig. U._____ und AI._____ schlugen sich gegenseitig im Treppenhaus. H._____ begab sich in der Folge für kurze Zeit in die Wohnung von U._____, kam dann aber wieder ins Treppenhaus, wo er U._____ vom Beschuldigten und AI._____ wegzog und in die Wohnung begleitete. Nach kurzer Zeit

Seite 9 — 53 läutete es wieder an der Wohnungstüre von U._____. AH._____ öffnete die Tür, worauf sich erneut eine Schlägerei entwickelte, an welcher sich wieder der Beschuldigte, AI._____, U._____ und H._____ beteiligten. Anlässlich dieser körperlichen Auseinandersetzung bewegte AI._____ ein kleines Samurai-Schwert gegen die Beine von U._____. H._____ intervenierte und wehrte diesen Angriff mit der Hand ab. Beim Erblicken der Polizei flüchtete der Beschuldigte; die Schlägerei endete. Anlässlich der körperlichen Auseinandersetzung erlitt AI._____ eine Schürfung an der linken Schulter sowie Verletzungen an der Nase und am linken Ohr. U._____ erlitt Schürfungen an beiden Handrücken. 1.8 Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Anlässlich einer Hausdurchsuchung am _____weg in O.1_____ stellte die Kantonspolizei am 30. Oktober 2012 1 Schlagring und 1 Teleskopschlagrute (Gesamtlänge: 57 cm) sicher, die sich im Besitz des Beschuldigten befanden. Anfangs 2013 übergab die damalige Freundin des Beschuldigten, S._____, der Polizei einen Karabiner (ohne Verschluss und ohne Magazin), den der Beschuldigte im November 2012 auf dem "AJ._____" in O.1_____ formlos für CHF 20.00 erworben hatte. Anlässlich einer weiteren Hausdurchsuchung am _____weg in O.1_____ stellte die Kantonspolizei Graubünden am 25. Dezember 2012 eine Luftdruckpistole, Marke Walther, Mod. CP99, Kal. 4.5 mm, Nr. _____, sicher, die sich im Besitz des Beschuldigten befand. Weder für die Waffen (Schlagring und -stock [recte: -rute] sowie Luftdruckpistole) noch für den Waffenbestandteil (Karabiner) besass der Beschuldigte Waffenerwerbsscheine." F. An der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 vor dem Bezirksgericht Plessur stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: "1. X._____ sei - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB,

Seite 10 — 53 - der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, sowie - der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen - zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen, unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 242 Tagen, - zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die beschlagnahmten - Gegenstände: Mobiltelefon Marke Samsung, Code Nr. _____; Mobiltelefon Samsung GT-E2550, M-Budget; Apple iPhone 4S, IMEI Nr. _____; Apple iPhone 4S, IMEI Nr. _____; Mobiltelefon Nokia; Videokamera AK._____; Samurai-Kurzschwert; Klappmesser ARMY specifics, - Waffen: Schlagrute schwarz, Schlagring Gold, Karabiner 31, Nr. _____ [ohne Verschluss, ohne Magazin], CO2-Pistole, 4.5 mm Walther CP 99, Nr. _____ [mit ca. 500 Luftgewehrkugeln 4.5 mm und ca. 100 Treibpatronen Cal. 22]), und - Betäubungsmittel sowie -utensilien: Heroin: 57.6 Gramm; Kokain: 3.9 Gramm; Marihuana: 0.4 Gramm; Methadontabletten: 159 à 5 mg, 3 à 10 mg, 5 à 20 mg, 2 à 40 mg; Minigrip mit 0.4 Gramm Marihuana; Pfeife; Feuerzeuge; ca. 100 neue, kleine Minigrip; Feinwaage grau, seien gerichtlich einzuziehen. 4. Gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung von CHF 4'700.00 zu verurteilen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche." X._____ beantragte was folgt: "1. Der Angeklagte sei wegen der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 [recte: Abs. 1] und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzuges gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen

Seite 11 — 53 und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu [recte: mit] einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die erstandene Polizeihaft, U-Haft und Sicherheitshaft sei [recte: seien] an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Von der Ausfällung einer Gesamtstrafe bzw. vom Widerruf der Reststrafe des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 18.3.2010 sei abzusehen und die Probezeit sei gemäss richterlichem Ermessen auf das Maximum zu verlängern. 3. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sei abzusehen. 4. Die beschlagnahmte Videokamera AK._____ sowie das Mobiltelefon Nokia grau sei [recte: seien] dem Angeklagten herauszugeben. 5. Aufgrund der Teilfreisprüche sei ein Teil der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton aufzuerlegen." G. X._____ befand sich sei dem 24. Dezember 2012 in Polizei-/ Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Am 11. September 2013 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. H. Gegen das am 22. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 23. August 2013 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X._____ bereits am 22. August 2013 Berufung an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 13. November 2013 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig: - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; - des Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB; - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB; und - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG. 2. Die vom Amt für Justizvollzug Graubünden mit Verfügung vom 12. Juli 2011 - unter Ansetzung einer Probezeit bis 17. März 2013 - ausgesprochene be-

Seite 12 — 53 dingte Entlassung von X._____ aus dem Strafvollzug wird widerrufen. Die von X._____ zu verbüssende Reststrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 20 Tagen wird für vollziehbar erklärt und in die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Strafe miteinbezogen. 3.a) X._____ wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00. b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, welche bis und mit 22. August 2013 242 Tage betrug. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Von der Erhebung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 5. X._____ wurde aus der Sicherheitshaft entlassen und unmittelbar danach in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt, wo er sich seit dem 11. September 2013 befindet. 6. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten: […] - 1 Videokamera AK._____ […] - 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, grau. 7.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 23'170.75 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 19'170.75, Gerichtsgebühren CHF 4'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) Die Haftkosten sowie die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 23'170.75 Total CHF 23'470.75 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils zu bezahlen. 8.a) Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11'069.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse

Seite 13 — 53 bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) [Rechtsmittel gegen Entschädigungsentscheid] 9. [Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilung]" I. In seiner Berufungserklärung vom 21. November 2013 beantragte X._____ Folgendes: 1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG freizusprechen. 2. Ziff. 2 sei aufzuheben und vom Widerruf der bedingten Entlassung sei abzusehen. 3. Ziff. 3a) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. 4. Im Falle einer Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sei die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu mildern. 5. Die in Ziff. 6 aufgeführte beschlagnahmte Videokamera AK._____ sowie das Mobiltelefon Nokia grau seien nicht einzuziehen und nicht zu vernichten, sondern dem Berufungskläger herauszugeben. 6. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7 sei entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzusetzen. 7. Der Unterzeichnete sei für das Verfahren vor Kantonsgericht als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWSt." In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte X._____ sodann die Befragung von H._____ durch das Kantonsgericht. K. Am 9. Dezember 2013 bestellte der Vorsitzende der I. Strafkammer Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO antragsgemäss zum amtlichen Verteidiger von X._____. L. Mit Schreiben vom 26. November 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Darauf verzichtete auch das Bezirksgericht Plessur.

Seite 14 — 53 M. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an, worauf X._____ am 5. Februar 2014 die schriftliche Berufungsbegründung einreichte. Während das Bezirksgericht Plessur am 7. Februar 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil am 10. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufung. N. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen von X._____ in seiner Berufungsbegründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398 N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 22. August 2013 mündlich eröffnete und am 23. August 2013 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X._____ bereits am 22. August 2013 Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 13. November 2013 erklärte X._____ fristgemäss am 21. November 2013 Berufung. Die schriftliche Berufungsbegründung vom 5. Februar 2014 erfolg-

Seite 15 — 53 te ebenso innert der mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 angesetzten und mit Verfügungen vom 7. Januar und 20. Januar 2014 erstreckten Frist. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich einzutreten. b) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 1; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. 2. Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 9. Dezember 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung, welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer SK1 12 44 E. 2a vom 28. Januar 2013; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 406 StPO N 1). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 139 IV 290 = Pra 103 Nr. 20 E. 1.1). Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia

Seite 16 — 53 316 E. 2b; Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal er vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob, sich mit demselben einverstanden erklärte und damit implizit auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich. 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4.a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich

Seite 17 — 53 2010, Art. 10 N 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 IV 74 E. 7). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 10 N 5). Dabei schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit

Seite 18 — 53 des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die einzeln betrachtet immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c) Ein Geständnis unterliegt – in gleicher Weise wie eine Zeugenaussage oder eine Expertise – als Beweismittel der richterlichen Würdigung auf seine materielle Richtigkeit (ZR 1991 Nr. 30; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 204). Eine Verurteilung kann sich auf ein widerrufenes Geständnis stützen, wenn der Richter sich davon überzeugt hat, dass es ohne Zwang abgelegt wurde und es glaubhaft erscheint (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 4). Der Widerruf früherer Aussagen des Angeklagten führt somit nicht zu deren Unverwertbarkeit. Vielmehr sind die näheren Umstände des Widerrufs bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. SJZ 96 2000 S. 40 f.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. April 2002 SB 02 8 E. 4.c; RBOG 1992 N. 47; auch das Bundesgericht geht in seinen Urteilen 1P.261/2002 vom 20. Januar 2004 insbesondere E. 4.4 und 6.3.3 sowie 1P.541/2000 vom 25. Januar 2001 namentlich E. 3.a/cc, 3.c und 3.e von dieser Rechtslage aus). Ebenso wenig führt der Widerruf einer Belastungsaussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage; welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts des Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5, publ. in Die Praxis 2007 S. 164 ff.). Allgemein kann festgehalten werden, dass der "Aussage der ersten Stunde" des Angeschuldigten und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen).

Seite 19 — 53 5.a) In seiner Berufungserklärung vom 21. November 2013 beantragt der Berufungskläger die nochmalige Einvernahme von H._____ (ebenso in der Berufungsbegründung S. 4). Dieser belaste ihn zu Unrecht. Weder habe der Berufungskläger von H._____ 80 Gramm Heroin bezogen noch die gleiche Menge an ihn verkauft. Es sei davon auszugehen, dass H._____ seine Aussagen im Rahmen einer Gerichtsverhandlung korrigiere. b) Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Während der Unmittelbarkeitsgrundsatz schon im erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkt ist (Art. 343 StPO), gilt er zweitinstanzlich mit - der hier nicht zum Tragen kommenden - Ausnahme des mündlichen Berufungsverfahrens nicht (Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 389 N 1). Fraglich könnte höchstens sein, weshalb der Ausnahmekatalog für Beweiserhebungen von Art. 389 Abs. 2 StPO sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts bezieht und seinen Anwendungsbereich nicht - nach dem sich geradezu aufdrängenden Vorbild von Art. 389 Abs. 1 StPO - auch auf im Vorverfahren erhobene Beweise ausweitet. Dabei muss es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handeln. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung (Mittelbarkeit des Rechtsmittelverfahrens ausserhalb eines mündlichen Berufungsverfahrens) sind auch Beweisabnahmen, die einzig im Vorverfahren (nicht jedoch im erstinstanzlichen Hauptverfahren) erhoben wurden, grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 389 Abs. 2 lit. a-c StPO zu wiederholen (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 389 N 3). c) Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb die Einvernahmen von H._____ (dazu nachfolgend E. 7.a/aa) nicht korrekt oder unvollständig erfolgt sein sollten. Die entsprechenden Beweiserhebungen erweisen sich ebenso wenig als unzuverlässig. Dies bildet auch nicht den Hintergrund des berufungsklägerischen Beweisantrags. X._____ hegt vielmehr die Hoffnung, H._____ korrigiere seine Aussage, wenn er vor der I. Strafkammer nochmals einvernommen werde. Eine solche (vage) Hoffnung auf ein für den Beschuldigten günstigeres Beweisergebnis genügt aber nicht zur Wiederholung von Beweisab-

Seite 20 — 53 nahmen. Im Übrigen ist gar kein Grund ersichtlich oder auch bloss geltend gemacht worden, weshalb H._____ auf seine Aussagen zurückkommen sollte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchten diese neuen Aussagen - nur schon aufgrund der mittlerweile eingetretenen zeitlichen Distanz zum damals aussagegemäss Erlebten - aller Voraussicht nach die Plausibilität der von H._____ im Vorverfahren gemachten Angaben ohnehin nicht zu beeinträchtigen. 6.a) Im Schuldpunkt beantragt der Berufungskläger seinen Freispruch von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG. Seine Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG durch das Bezirksgericht Plessur ficht der Berufungskläger demgegenüber nicht an. Diese Schuldsprüche bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. b) Die Vorinstanz hielt als erstellt, dass der Berufungskläger im Zeitraum zwischen März 2012 und Ende Mai 2012 in O.1_____ bei H._____ für Fr. 4'800.-mindestens 80 Gramm Heroingemisch angekauft habe. Da der Berufungskläger in dieser Zeit nachweislich keine Betäubungsmittel konsumiert habe, seien diese 80 Gramm Heroingemisch im selben Zeitraum zu einem unbekannten Preis weiterveräussert worden. Weiter sei erwiesen, dass der Berufungskläger danach bis zum 24. Dezember 2012 in O.4_____ insgesamt 400 Gramm Heroingemisch zum Gesamtpreis von rund Fr. 13'400.-- angekauft und davon zumindest 261.6 [gemeint: 261.4] Gramm an verschiedene Personen weiterveräussert habe oder dies habe tun wollen. Ferner seien vom am 24. Dezember 2012 sichergestellten Heroingemisch mindestens 20 Gramm für die Weiterveräusserung bestimmt gewesen. Der Berufungskläger habe überdies mindestens 23.3 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Personen und mindestens 300 Milligramm Methadon an O._____ weiterveräussert. Ausgehend vom Reinheitsgehalt des am 24. Dezember 2012 sichergestellten Heroingemischs von 7% und des Reinheitsgehalts des gleichentags sichergestellten Kokaingemischs von 28% kam die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger habe rund 19.7 Gramm reines Heroin (7% von 281.6 [gemeint: 281.4] Gramm) und 6.5 Gramm reines Kokain (28% von 23.3 Gramm) in den Verkehr gebracht oder dies vorgehabt. Damit habe der Berufungskläger den

Seite 21 — 53 Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten. Ihm seien überdies die Auswirkungen der Heroinsucht aus eigener Erfahrung bekannt gewesen und er sei diesbezüglich auch bereits mehrfach verurteilt worden. Der Berufungskläger habe somit genau gewusst, dass seine Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt und der Berufungskläger sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 34 ff.). c) Der Berufungskläger führt dagegen aus, sein anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2012 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/35) abgelegtes Geständnis, er habe in O.4_____ 400 Gramm Heroingemisch erworben, sei nicht verwertbar. Damit habe er sich erhofft, schnell aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Diese Mengenangabe habe durch die Strafuntersuchung nicht im Entferntesten verifiziert werden können. Überdies habe er unter Entzugserscheinungen gelitten, ansonsten die Methadondosis wohl kaum erhöht worden wäre. Erst am 28. Dezember 2013 sei die Tagesdosis auf 100 Milligramm erhöht worden, weshalb seine ersten Aussagen nicht verwertbar seien (Berufung S. 3). d) Seine Einwände erhob der Berufungskläger bereits vor der Vorinstanz (Plädoyer RA Menge S. 1; Protokoll Hauptverhandlung vom 22. August 2013 S. 4 ff.), welche sich damit einlässlich auseinandergesetzt hat und gestützt auf die Akten zum überzeugenden Schluss gekommen ist, die ersten Aussagen des Berufungsklägers seien verwertbar und als Beweise zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 21-23). Darauf kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Wiederholend ist lediglich festzuhalten, dass der Dienstarzt Dr. med. AP._____ am 25. Dezember 2012 beim Berufungskläger leichte Entzugserscheinungen ("Gähnen, rinnende Nase") bei normalem Blutdruck und normalem Puls diagnostizierte und deshalb per sofort die Methadondosis von 60 Milligramm auf 80 Milligramm erhöhte (je 40 Milligramm morgens und abends). Tags darauf am 26. Dezember 2012 wurde die verordnete Methadondosis auf Wunsch des Berufungsklägers auf 100 Milligramm (je 50 Milligramm morgens und abends) erhöht, die effektiv verabreichte Menge betrug gemäss der Abgabekontrolle an diesem Tag aber lediglich 90 Milligramm (je 40 Milligramm morgens und abends sowie 10 Milligramm mittags). Ab dem 28. Dezember 2012 wurde dem Berufungskläger dann eine Menge von 100 Milligramm (je 50 Milligramm morgens und abends) abgegeben (Staatsanwaltschaft act. 1.2/48-50 und 55). Bei der geschilderten Sachlage kann weder in Bezug auf die Einvernahme vom 25. Dezember 2012

Seite 22 — 53 noch auf diejenigen vom 26. und 27. Dezember 2012 von der Unverwertbarkeit der ersten Aussagen des Berufungsklägers zufolge fehlender Vernehmungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn ihm erst ab dem 28. Dezember 2012 100 Milligramm Methadon verabreicht wurden. Selbst wenn er nach Einnahme von 80 Milligramm (so die letztlich am 25. Dezember 2012 verabreichte Menge) beziehungsweise 90 Milligramm (so die am 26. Dezember 2012 verabreichte Menge) Methadon tatsächlich immer noch leichte Entzugserscheinungen gehabt haben sollte, führte dies keinesfalls zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen. Auf die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2012 gestellte Frage, ob er sich einvernahmefähig fühle, sagte der Berufungskläger - welcher nach eigenen (späteren) Angaben zwecks Verabreichung einer höheren Methadondosis als nötig zu Beginn auch nicht vor Unehrlichkeiten zurückschreckte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/80 S. 2) - denn auch aus (Staatsanwaltschaft act. 2.1/35 S. 4): "Ja, ganz bestimmt." Als unbehelflich erweist sich sodann auch sein Einwand, durch Abgabe des Geständnisses habe er sich eine schnellere Entlassung erhofft. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die ohne ersichtliche Veranlassung erfolgte Angabe einer zu hohen Menge beschaffter und verkaufter Betäubungsmittel zu einer Abkürzung des Strafverfahrens führen sollte. Dies musste nicht zuletzt dem einschlägig vorbestraften und mit Zwangsmassnahmen erfahrenen Berufungskläger bekannt sein. e) Die Vorinstanz ging in der Urteilsbegründung ausführlich auf die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf den Erwerb und die Veräusserung von Betäubungsmitteln ein, legte dar, wie er später auf seine Geständnisse zurückkam und zeigte in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch an O._____ detailliert das schwankende Aussageverhalten des Berufungsklägers auf (angefochtenes Urteil S. 16-19). Weiter gab die Vorinstanz die wesentlichen Angaben der den Berufungskläger anlässlich der verschiedenen Einvernahmen belastenden Personen wieder (angefochtenes Urteil S. 23-27). Dieses Beweismaterial auf einer grundsätzlichen Ebene würdigend legte sie auf die ersten Aussagen des Berufungsklägers besonderes Gewicht, da einiges dafür spreche, dass die ersten Aussagen die ehrlichsten gewesen und den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten gekommen seien. Ferner gewichtete die Vorinstanz auch die Aussagen der den Berufungskläger belastenden Personen, namentlich jene, womit sich diese selbst (schwer) belasteten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Abnehmer von Betäubungsmitteln grössere Mengen anlasten würden, als sie tatsächlich erworben hätten, weshalb die angegebenen Mengen Mindestmengen darstellen würden. Der Umstand, dass einige der den Beschuldigten belastenden Personen

Seite 23 — 53 ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens ebenfalls abgeschwächt hätten, könne nicht zur Folge haben, dass auf diejenigen Aussagen abzustellen sei, welche den Beschuldigten am wenigsten oder überhaupt nicht mehr belasten würden (angefochtenes Urteil S. 27-29). Die hier im Überblick festgehaltenen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich durchwegs als zutreffend und verdienen ungeteilte Zustimmung, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf zu verweisen ist. Die vom Berufungskläger erhobene Kritik, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO einseitig auf die Aussagen der "Belastungszeugen" abgestellt, ist zurückzuweisen. Das Gericht hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen und ist dabei an keine Beweisregeln gebunden. Insbesondere kann aus der vom Berufungskläger angerufenen Bestimmung nicht abgeleitet werden, es sei in einem vordefinierten Ausmass oder gar immer auf die den Beschuldigten entlastenden Beweismittel abzustellen (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4). 7.a/aa) Die Vorinstanz hielt zunächst als erstellt, dass der Berufungskläger in der Zeit zwischen März und Mai 2012 von H._____ 80 Gramm Heroingemisch erwarb und in demselben Zeitraum unter nicht näher bekannten Umständen an diverse Abnehmer weiterveräusserte. Ausserdem erachtete die Vorinstanz als erwiesen, dass der Berufungskläger in der Zeit zwischen Juni 2012 und November 2012 80 Gramm Heroingemisch zu einem Preis von Fr. 4'800.-- an H._____ verkaufte. Vor der I. Strafkammer beanstandet der Berufungskläger, dass sich die Vorinstanz dabei auf die Aussagen von H._____ abstützte. Es stehe Aussage gegen Aussage. Zudem seien die Aussagen von H._____ unglaubwürdig und H._____ habe auch Differenzen mit dem Berufungskläger eingeräumt (Berufungsbegründung S. 4). a/bb) Die Vorinstanz stellte zu Recht auf die Aussagen von H._____ ab (Staatsanwaltschaft act. 2.1/72, 2.1/75 und 2.2/2). Im Gegensatz zu den widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers (Staatsanwaltschaft act. 2.1/27 S. 2, 2.1/71 S. 1, 2.2/2 S. 3 f., 2.2/16 S. 5) sind sie detailliert und in sich geschlossen. Überdies hat sich H._____ damit selbst belastet. Zunächst ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von H._____ vom 25. Februar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/72) nicht mit dessen Aussagen vom 27. Februar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/75) zu vermengen sind. Während Erstere davon handeln, wann und wo H._____ wie viel Heroin vom Beschuldigten erwarb, beschlagen die zweitgenannten Aussagen die genaueren Umstände des Heroinverkaufs durch H._____ an den Beschuldigten. Die beiden Sachverhaltskomplexe lassen sich verhältnismässig einfach auseinanderhalten und wurden auch in den verschiede-

Seite 24 — 53 nen Einvernahmen voneinander abgegrenzt. Entgegen dem Berufungskläger steht der vorinstanzlichen Erkenntnis nicht entgegen, dass zwischen den Aussagen von H._____ vom 25. Februar 2013 und seinen Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten vom 10. April 2013 gewisse Unstimmigkeiten bestehen. Während H._____ einmal die Frage, ob er zwischen Juni und August 2012 beim Berufungskläger Heroin bezogen habe, bejahte und angab, sie hätten sich eigentlich immer zwischen der Kirche._____ und dem Restaurant J._____ getroffen, sprach er an der Konfronteinvernahme von Erwerbshandlungen zwischen "etwa im Sommer 2012 bis vielleicht November 2012", wobei er das Heroin ein bisschen überall in der Stadt vom Beschuldigten gekauft habe. Diese leichten Unstimmigkeiten lassen höchstens darauf schliessen, dass die von H._____ gemachten Angaben nicht einstudiert waren. Den vom Berufungskläger gegen die Aussagen von H._____ vorgebrachten Differenzen schliesslich hat bereits die Vorinstanz richtigerweise jede Relevanz im vorliegenden Zusammenhang abgesprochen. Zwischen H._____ und dem Berufungskläger mag es wohl einst zu einer Auseinandersetzung wegen einem Briefchen Heroin gekommen sein. Dass dies irgendeinen Einfluss auf die Aussagen von H._____ gehabt haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juli 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 5) behaupteten Rachegefühle, welche sich im Übrigen durch nichts belegen lassen. a/cc) Demnach kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Berufungskläger zwischen März und Mai 2012 von H._____ 80 Gramm Heroingemisch zu einem Preis von Fr. 4'800.-- (Staatsanwaltschaft act. 2.1/75 S. 2) erworben und diese an diverse Abnehmer weiterveräussert hat. Zu bestätigen ist auch die Erkenntnis, dass der Berufungskläger zwischen Juni und November 2012 (allenfalls auch zwischen Juni und August 2012) H._____ 80 Gramm Heroin für Fr. 4'800.-- verkaufte. Ergänzend zu den hier angestellten Überlegungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 29) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger gestützt auf dessen Aussagen vom 11. Januar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/43) für schuldig, zwei unbekannten Portugiesen 2.4 Gramm Heroingemisch zu einem Preis vom Fr. 400.-verkauft zu haben (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Einzig aufgrund des späteren Widerrufs seiner Aussagen kann diesbezüglich entgegen dem Berufungskläger kein Freispruch erfolgen. Vielmehr ist insoweit das angefochtene Urteil zu bestäti-

Seite 25 — 53 gen, denn die später widerrufenen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als so konkret und schlüssig, dass kein Weg an der Überzeugung vorbeiführt, der Berufungskläger habe das damals von ihm Geschilderte auch tatsächlich erlebt. c) Der Berufungskläger beanstandet nicht im Einzelnen, dass die Vorinstanz davon ausging, er habe V._____ zwischen Oktober und Dezember 2012 18 Gramm Heroingemisch verkauft und als Gegenleistung Fr. 1'800.-- und mindestens 1'200 Milligramm Methadon erhalten. Darauf ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die diesbezüglich zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 30). d) Die Vorinstanz behaftete den Berufungskläger bezüglich AC._____ auf dem von ihm am 24. Januar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/49) Ausgeführten, schlussfolgerte, er habe Zweitgenanntem 5 Gramm Heroingemisch weiterveräussern wollen und rechnete dem Berufungskläger diese Menge an Betäubungsmitteln an (angefochtenes Urteil S. 30). Obwohl sich der Berufungskläger mit diesen Erwägungen nicht substantiiert auseinandersetzt (Berufungsbegründung S. 5 f.), ist festzuhalten, dass das Anbieten von 5 Gramm Heroingemisch durch den Berufungskläger von diesem auch an der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 6) nicht bestritten wurde, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Schuldpunkt grundsätzlich zu bestätigen ist. Jedoch ist davon auszugehen, er habe die AC._____ angebotene Menge andernorts strafbar veräussert. Damit fällt diese Dosis jedenfalls für die Berechnung der für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erforderlichen Menge an Betäubungsmitteln ausser Betracht. Betreffend der AC._____ ohne Gegenleistung zur Probe abgegebenen Konsumeinheit Heroingemisch weist der Berufungskläger schliesslich zu Recht darauf hin, aus der Anklage ergebe sich gar nicht, um wieviel Heroingemisch es sich dabei gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 5 f.). e) In Bezug auf den dem Berufungskläger vorgeworfenen Heroinverkauf an O._____ warf die Vorinstanz dem Berufungskläger ein widersprüchliches Aussageverhalten vor und kam zum Schluss, konstant, in sich geschlossen und glaubhaft seien einzig die Aussagen von O._____ (Staatsanwaltschaft act. 2.1/44, 2.2/12), wonach dieser zwischen September und Dezember 2012 vom Berufungsklägers 28 Gramm Heroingemisch für einen Preis zwischen Fr. 2'800.-- und Fr. 3'360.-- gekauft habe (angefochtenes Urteil S. 30). Die I. Strafkammer schliesst sich dieser Erkenntnis an, wobei zum diesbezüglich völlig widersprüchlichen Verhalten des Berufungsklägers nochmals in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf

Seite 26 — 53 die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Weshalb sich der Einwand, der Berufungskläger habe sich durch sein "falsches [Teil-]Geständnis" eine schnellere Entlassung erhofft, was bei sich auf Entzug befindlichen Drogenkonsumenten oft feststellbar sei (Berufungsbegründung S. 4), als unbehelflich erweist, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 6.d). Darauf ist zu verweisen. f) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, im November oder Dezember 2012 0.2 Gramm Heroingemisch an W._____ im teilweisen Tausch gegen eine Waffe übergeben zu haben (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Der Berufungskläger bemerkt dazu nur, er habe die Übergabe von 0.16 Gramm Heroin an W._____ eingestanden (Berufungsbegründung S. 5). In der Tat sagte der Beschuldigte aus, Letzterem "1 Briefchen Heroin à 0.16 Gramm" ausgehändigt zu haben (Staatsanwaltschaft act. 2.1/81 S. 3). Darauf hat ihn die Vorinstanz zu Recht behaftet und ist in Bezug auf das in einem Briefchen enthaltene Heroingemisch von 0.2 Gramm ausgegangen (Staatsanwaltschaft act. 2.1/34 S. 1 f.; vgl. dazu das angefochtene Urteil S. 28, worauf in Anwendung von Art. 82. Abs. 4 StPO verwiesen wird). g) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, zwischen November und Dezember 2012 0.6 Gramm Heroingemisch für Fr. 120.-- an AA._____ veräussert zu haben (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Der Berufungskläger bemerkt dazu nur, er habe die Übergabe von zwei Briefchen à 0.2, somit 0.4 Gramm, an AA._____ eingestanden (Berufungsbegründung S. 5). In der Tat sagte der Beschuldigte aus, Letzterem zwei bis drei Briefchen ausgehändigt zu haben (Staatsanwaltschaft act. 2.1/82). Da sich die Vorinstanz auf die detailgetreuen und anschaulichen Aussagen von AA._____ stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/73), ist der diesbezügliche Schuldspruch jedoch zu bestätigen. h) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, AD._____ im Dezember 2012 10 Gramm Heroingemisch für Fr. 600.-- und AE._____ zur gleichen Zeit 0.6 Gramm Heroingemisch für Fr. 100.-- verkauft zu haben (angefochtenes Urteil S. 31). Der Berufungskläger will in Bezug auf AD._____ von einer Gesamtmenge von 6 Gramm ausgehen. Er habe seinen Kunden im Glauben gelassen, dass es sich um 2 x 5 Gramm gehandelt habe, während es in Wahrheit lediglich 3- 3.5 Gramm gewesen seien (vgl. bereits Staatsanwaltschaft act. 2.1/84). An AE._____ sodann habe er kein Heroin verkauft, andernfalls die 0.6 Gramm von der an AL._____ verkauften Menge abgezogen werden müssten (Berufungsbegründung S. 6). Nachdem der Beschuldigte AD._____ zunächst gar nicht kennen

Seite 27 — 53 oder sich nicht an diesen erinnern wollte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/70), stellte er sich, an der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/84 S. 1) mit den Aussagen von AD._____ konfrontiert, auf den Standpunkt, er habe AD._____ über die Menge übergebenen Heroingemischs getäuscht. Dies ist zweifelsohne als Schutzbehauptung anzusehen, war der Berufungskläger doch zum Schluss gekommen, die anfänglich gegenüber der Polizei angegebene Menge an erworbenem Heroin sei viel zu hoch (Staatsanwaltschaft act. 2.1/70 S. 3), weshalb es auch nahe lag, zu kleine Verkaufsmengen anzugeben. Überzeugend sind vielmehr die Angaben von AD._____, wonach dieser insgesamt 10 Gramm Heroingemisch erworben hat. Bezüglich des Heroinverkaufs an AE._____ stimmen sowohl die Aussagen des Berufungsklägers selbst (Staatsanwaltschaft act. 2.1/64) als auch diejenigen von AD._____ (Staatsanwaltschaft act. 2.1/78) in dem Punkt überein, dass AE._____ direkt vom Berufungskläger Heroin erworben hat. Es überzeugt nicht, wenn sich der Berufungskläger nun offenbar auf Aussagen von AE._____ zu stützen sucht, welcher sich selbst in einer eher passiven Rolle gesehen und angegeben hat, er habe in einem Café gewartet, während AD._____ Heroin erworben und, was wenig lebensnah ist, davon 3 Briefchen für ihn abgepackt haben soll (Staatsanwaltschaft act. 2.1/77 S. 2). Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, der Berufungskläger habe AD._____ 10 Gramm Heroingemisch und, bezüglich der Menge zugunsten des Berufungsklägers von dessen eigenen Angaben abweichend, an AE._____ 0.6 Gramm Heroingemisch veräussert. i) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, zwischen September und November 2012 2 Gramm Heroingemisch für Fr. 400.-- und 0.3 Gramm Kokaingemisch für Fr. 150.-- an T._____ abgegeben zu haben (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Der Berufungskläger weist lediglich darauf hin, T._____ habe an der Konfronteinvernahme den fünf- bis sechsmaligen Bezug von 0.2 Gramm Heroin zu Protokoll gegeben und er selbst habe Portionen von 0.16 Gramm zugestanden (Berufungsbegründung S. 5). Da der Berufungskläger sich nicht mit den zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 31 f., zur in einem Heroin- und Kokainbriefchen enthaltenen Menge an Betäubungsmitteln S. 28) auseinandersetzt, kann darauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Hervorgehoben sei an dieser Stelle in Wiederholung der vorinstanzlichen Überlegungen lediglich, dass nach den plausiblen Aussagen von T._____ von weit grösseren Mengen an gehandelten Betäubungsmitteln auszugehen wäre. Jedoch fehlt es im über die vorinstanzlichen Annahmen hinausgehen-

Seite 28 — 53 den Ausmass an konkreten Mengenangaben. Das Bezirksgericht hat demzufolge zu Recht auf Mindestmengen abgestellt. k) Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen von Z._____ (Staatsanwaltschaft act. 2.1/58) davon aus, diesem sei zwischen November und Dezember 2012 vom Berufungskläger 1 Gramm Heroingemisch zum Preis von Fr. 200.-- verkauft worden. Inwiefern dieser Schluss Recht verletzen könnte, bringt der Berufungskläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. l) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, U._____ im Herbst 2012 0.6 Gramm Heroingemisch für Fr. 80.-- und 4 Gramm Kokaingemisch für Fr. 320.-- verkauft zu haben, wobei sie sich auf die Aussagen von U._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2013 stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/56). Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch, da U._____ seine Aussagen an der Konfronteinvernahme vom 14. Mai 2013 nicht wiederholen wollte (Staatsanwaltschaft act. 2.2/8; Berufungsbegründung S. 5 und 7). Auf diesen Einwand ging bereits die Vorinstanz ein. Sie erkannte, U._____ habe seine Aussage an der Konfronteinvernahme nicht verweigert, weil er seine früheren Aussagen für falsch hielt, sondern ausdrücklich deswegen, weil er diese nicht habe wiederholen wollen (angefochtenes Urteil S. 32). Dieser zutreffenden Auffassung schliesst sich die I. Strafkammer vorbehaltlos und einzig mit dem Hinweis an, dass selbstredend auch Aussagen an polizeilichen Einvernahmen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das angefochtene Urteil ist demzufolge insoweit zu bestätigen. m) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, R._____ zwischen September und November 2012 insgesamt 18 Gramm Heroingemisch für Fr. 3'600.-- und 2 Gramm Kokaingemisch für Fr. 200.-- verkauft sowie 4 Gramm Kokaingemisch gratis abgegeben zu haben, wobei sie sich auf die Aussagen von R._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/59). Dagegen wendet der Berufungskläger ein, R._____ habe seine Aussagen an der Konfronteinvernahme vom 22. Mai 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/11) widerrufen (Berufungsbegründung S. 5 und 6 f.). Damit hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie erwog, die ersten Aussagen kämen der Wahrheit erfahrungsgemäss am nächsten. Weiter sei die Behauptung von R._____, seine ersten Aussagen seien unter Zwang und Drohung seitens der Polizei entstanden, als eine zwar häufig vorgebrachte, aber nicht zu hörende Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr habe R._____ anlässlich seiner ersten Einver-

Seite 29 — 53 nahme sehr frei, ausführlich und detailliert Auskunft gegeben, so wie es nur eine Person könne, die das Erzählte tatsächlich miterlebt habe. Darauf sei abzustellen (angefochtenes Urteil S. 32 f.). In der Tat verkennt der Berufungskläger, dass nicht nur Aussagen an Konfronteinvernahmen, sondern auch Aussagen anlässlich von polizeilichen Einvernahmen grundsätzlich gültige Beweismittel darstellen und der freien Beweiswürdigung unterliegen. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Ergänzt sei lediglich, dass dem Widerruf der Aussagen durch R._____ anlässlich der Konfronteinvernahme jede Überzeugungskraft fehlt. Zunächst weigerte er sich auszusagen wegen angeblich fehlender Zeit. Danach verneinte er, die am 4. Februar 2013 protokollierten Aussagen jemals getätigt zu haben, um im gleichen Atemzug vorzubringen, zu jenen Aussagen von der Polizei gezwungen worden zu sein. Das angefochtene Urteil ist folglich in diesem Punkt zu bestätigen. n) Die Vorinstanz ging davon aus, das im Frühjahr 2012 nach Aussage von I._____ durch den Berufungskläger an jenen veräusserte Heroingemisch im Umfang von 5 Gramm stamme aus dem von H._____ angekauften Heroingemisch von 80 Gramm. Deshalb seien diese 5 Gramm dem Berufungskläger nicht separat bei der im Frühjahr 2012 verkauften Menge anzurechnen. Weiter habe der Berufungskläger ausgesagt, im November 2012 an I._____ 3.4 Gramm Heroingemisch zum Preis von Fr. 300.-- verkauft zu haben (Staatsanwaltschaft act. 2.2/4 S. 4). Angeklagt sei jedoch lediglich die Heroinabgabe an I._____ im Frühjahr 2012. Aufgrund des Anklageprinzips sei deshalb nicht weiter auszuführen, ob dieses Geständnis glaubhaft sei oder nicht (angefochtenes Urteil S. 32). Diesen Erwägungen, welche in erster Linie zu Gunsten des Berufungsklägers erfolgten, wird von diesem nichts entgegengesetzt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. o) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, K._____ in den Sommermonaten 2012 im teilweisen Tausch gegen gestohlene Gegenstände 15 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch veräussert zu haben, indem sie sich insbesondere auf die Aussagen von Letzterem an der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2013 stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/74 S. 3). Der Berufungskläger wendet ein, die von K._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 14. Mai 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/10) gemachten Angaben betreffend der angeblich verkauften Betäubungsmittelmenge seien sehr vage, weshalb nicht von gesicherten Erkenntnissen ausgegangen werden könne (Berufungsbegründung S. 5 und 6). Damit hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, die polizeilichen Aussagen von K._____ seien frei von relevanten

Seite 30 — 53 Widersprüchen, in sich schlüssig und glaubhaft, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass sich K._____ mit seinen Aussagen selber schwer belaste (angefochtenes Urteil S. 33). Dem kann sich die I. Strafkammer vorbehaltlos anschliessen. In der Tat ist es nicht aussergewöhnlich, dass das Erinnerungsvermögen - insbesondere bei regelmässigen Drogenkonsumenten - mit fortschreitendem Zeitablauf abnimmt. Im Übrigen lassen sich die ausweichenden Antworten von K._____ anlässlich der Konfronteinvernahme auch als Schutzbehauptungen ansehen. Diesem waren seine Aussagen gegen seinen Cousin nämlich sichtlich unwohl, wollte er doch zunächst mit dem entsprechenden Hinweis jede Aussage verweigern. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil nach dem Gesagten zu bestätigen. p) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, AG._____ zwischen Oktober und Dezember 2012 6 Gramm Kokaingemisch als Gegenleistung für das Hundeausführen und Helfen beim Umziehen übergeben zu haben, wobei sie sich auf die Aussagen von AG._____ stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/62 und 2.2/6). Angesichts dessen, dass sich die diesbezügliche Kritik des Berufungsklägers am angefochtenen Urteil auf die Behauptung beschränkt, er habe mit AG._____ zusammen einmal eine Linie Kokain konsumiert, weshalb dieser Anklagepunkt entfalle, kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 33) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil demzufolge zu bestätigen. q) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, AF._____ im Herbst 2012 2 Gramm Kokaingemisch zu einem unbekannten Preis verkauft zu haben. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, er bestreite diesen Punkt und die angegebene Menge sowie der Preis seien vage. Eine Konfrontation habe nicht stattgefunden (Berufungserklärung S. 7). Der Berufungskläger ist - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 33) - erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 6) zur Person von AF._____ befragt worden, wobei er verneint hat, diesen überhaupt zu kennen. Auch wenn AF._____ die ihm gestellte Frage nach der Abwicklung der dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Straftaten schlussendlich mit "ja, das bestätige ich" beantwortete, bleibt festzuhalten, dass die Aussagen von AF._____ vor der Kantonspolizei St. Gallen (Staatsanwaltschaft act. 2.1/94) sehr vage sind. Daraus geht einzig hervor, dass der Berufungskläger und AF._____ wohl Kontakt im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln pflegten. Einigermassen konkrete Aussagen fehlen gänzlich. An diesem beweislosen Zustand vermag auch die polizeiliche Auswertung des Mobiltelefons Samsung GT-S5610k Primo

Seite 31 — 53 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/96-97) nichts zu ändern. Daraus geht mitunter hervor, dass dem Berufungskläger von der Nummer des Mobiltelefons von AF._____ aus (auf dem Telefon des Berufungsklägers abgespeichert als "AM._____") am 19. Oktober 2012 eine Nachricht gesendet wurde, der Absender habe "heute nur das Cash für 1g". Der Berufungskläger wurde überdies darin gebeten, dem Absender der Nachricht "ein gutes" zu machen. Zwar springt der Zusammenhang dieser Konversation mit dem vom Berufungskläger erstelltermassen exzessiv betriebenen Betäubungsmittelhandel in die Augen. Letztlich bleibt jedoch nicht restlos geklärt, zu welcher Zeit der Berufungskläger dem Absender der Textnachrichten welche Menge an Betäubungsmitteln verkaufte. Ebenso bleibt im Dunkeln, ob der per Textnachricht vorbereitete Handel tatsächlich stattfand. Damit lässt sich der vorinstanzliche Schuldspruch weder auf die Aussagen von AF._____ noch auf die polizeiliche Auswertung des Mobiltelefons von X._____ stützen. Unter diesen Umständen kann die Frage nach einer allfälligen Verletzung des Konfrontationsrechts offen bleiben. Das angefochtene Urteil kann in diesem Punkt nicht geschützt werden, der Berufungskläger ist insoweit freizusprechen. r/aa) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht für schuldig befunden hat, verschiedenen Personen zwischen März und Dezember 2012 insgesamt mindestens 256.4 Gramm Heroingemisch abgegeben und AC._____ 5 Gramm Heroingemisch angeboten zu haben. Weiter ist sie gestützt auf die eigenen Aussagen des Berufungsklägers (Staatsanwaltschaft act. 2.1/34 S. 1) richtig davon ausgegangen, von dem am 24. Dezember 2012 beim Berufungskläger sichergestellten Heroingemisch seien (mindestens) 20 Gramm zur Veräusserung bestimmt gewesen. Nicht näher eingegangen werden muss auf die genauen Umstände der diesen Straftaten vorausgehenden Erwerbshandlungen (sogenannte Subsidiarität, vgl. dazu Fingerhuth/Tschurr, Kommentar BetmG, Zürich 2007, Art. 19 N 128). r/bb) Unter Berücksichtigung des Freispruchs des Berufungsklägers vom Vorwurf, er habe AF._____ im Herbst 2012 im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 2 Gramm Kokain für einen unbekannt hohen Preis verkauft (Anklageschrift Ziff. 1.1.B lit. s) ist der Vorinstanz insoweit zu folgen, als sie den Berufungskläger für schuldig befunden hat, zwischen dem Sommer und Ende des Jahres 2012 insgesamt 21.3 Gramm Kokaingemisch in Verkehr gebracht zu haben. r/cc) Schliesslich befand die Vorinstanz den Berufungskläger gestützt auf die Aussagen von O._____ (Staatsanwaltschaft act. 2.1/44 S. 2 f., 2.2/12 S. 1) auch zu Recht für schuldig, Letztgenanntem mindestens 300 Milligramm Methadon zum

Seite 32 — 53 Preis von Fr. 120.-- veräussert zu haben (angefochtenes Urteil S. 36). Da der Berufungskläger dies nicht ausdrücklich beanstandet, sieht die I. Strafkammer keinen Anlass, darauf weiter einzugehen (vgl. im Übrigen zur Würdigung der Aussagen von O._____ vorstehend E. 7.e). s) Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Reinheitsgehalt des vom Berufungskläger verkauften Heroingemischs (7%) und Kokaingemischs (28%) legt dieser seinen eigenen Berechnungen in der Berufungsbegründung zu Grunde, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 36 f.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich verwiesen werden. Allerdings ist festzuhalten, dass nach dem Ausgeführten von 276.4 Gramm abgegebenen oder zur Abgabe bestimmten Heroingemischs sowie von 21.3 Gramm in Verkehr gesetzten Kokaingemischs auszugehen ist. Dies entspricht rund 19.3 Gramm reinen Heroins beziehungsweise rund 5.9 Gramm reinen Kokains. t) Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Sind wie im gegenständlichen Fall mehrere selbständige Widerhandlungen eines Angeklagten gleichzeitig zu beurteilen und wird der relevante Grenzwert von 12 Gramm reinen Heroins oder 18 Gramm reinen Kokains lediglich infolge einer Addition der einzelnen in den Verkehr gebrachten Mengen überschritten, so genügt dies nicht zwingend für die Anwendung des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (in diesem Sinne BGE 114 IV 164 E. 2.a; Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., Art. 19 N 169 und 177; Albrecht, Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N 228). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aufzählung der schweren Fälle in Art. 19 Abs. 2 BetmG indessen nur beispielhaft, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ("insbesondere") ergibt. Wenn schon eine (einzelne oder fortgesetzte) Widerhandlung einen schweren Fall darstelle, sofern die gehandelte Menge von Betäubungsmitteln die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, dann müssten a fortiori unter derselben Voraussetzung auch mehrere Widerhandlungen einen schweren Fall bilden können. Nach dem Sinn des Gesetzes sollten jene Taten als schwere Fälle gewertet werden, die objektiv und subjektiv schwer wögen. Unter dem objektiven Gesichtspunkt sei unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen, ob er sie gestützt auf einen einzigen Willensentschluss oder gestützt auf mehrere Willensentschlüsse in Verkehr bringe. Entscheidend sei al-

Seite 33 — 53 lein, dass er gesamthaft eine Menge von Betäubungsmitteln umsetze, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. In subjektiver Hinsicht, verschuldensmässig, wiegt die wiederholte Tatbegehung regelmässig nicht leichter als die fortgesetzte; wenn ein Täter wiederholt nur mit kleinen Drogenmengen handle, könne und müsse er von einem gewissen Zeitpunkt an auch wissen oder annehmen, dass seine verschiedenen Handlungen zusammen sich auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezögen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Sofern der Täter durch seine wiederholten Handlungen insgesamt eine Betäubungsmittelmenge umsetze, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, liege somit ein schwerer Fall vor. Dabei handle es sich allerdings nicht um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sondern um einen in der beispielhaften Aufzählung in Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht ausdrücklich geregelten schweren Fall (BGE 114 IV 164 E. 2.b, mit Präzisierung der Rechtsprechung; bestätigt in BGE 118 IV 91 E. 6a). Dieser Rechtsprechung aus einer Zeit, als das Bundesgericht noch die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts anerkannte (anders seit BGE 117 IV 408 E. 2.d), ist in der Lehre zum Teil Kritik erwachsen. Albrecht (a.a.O., Art. 19 N 260, mit Hinweisen auf ähnliche Lehrmeinungen) bringt etwa vor, der Verkauf einer einzigen grossen Portion Betäubungsmittel stelle in der Regel ein qualitativ schwereres Unrecht beziehungsweise Verschulden dar als der mehrfache Verkauf kleinerer Teilmengen. Wer nämlich über eine grössere Drogenmenge verfüge, gehöre in eine andere Täterkategorie als jemand, der bloss kleine Mengen (wenn auch wiederholt) veräussern könne. Das Bundesgericht hat angesichts der in der Lehre erhobenen Kritik offen gelassen, ob es an seiner wiedergegebenen Rechtsprechung festhalten wolle (Urteil 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001 E. 2.i). Eine einlässliche Auseinandersetzung mit der der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre erwachsenen Kritik kann an dieser Stelle aber unterbleiben, denn an der Annahme eines objektiv und subjektiv schweren Falles führt vorliegend kein Weg vorbei. Der Berufungskläger handelte mit einer erheblichen Menge verschiedenartiger Betäubungsmittel. Bei einem Grossteil seiner Taten stand er nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und war auch nicht süchtig. Ausserdem handelte es sich bei ihm nicht um einen blossen Kurier, sodass der Unrechts- und Schuldgehalt des vorliegenden Falles wertungsmässig durchaus mit den in Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG aufgezählten Konstellationen vergleichbar ist (vgl. auch nachfolgend E. 13.b-g). u) Die Vorinstanz hat zu Recht die vom Berufungskläger abgesetzten beziehungsweise zur Absetzung bereit gehaltenen Betäubungsmittelarten zu einer Ge-

Seite 34 — 53 samtmenge summiert (vgl. dazu BGE 120 IV 334 E. 2.a; 112 IV 109 E. 2.a) und ist zum Schluss gekommen, der für einen schweren Fall nötige Grenzwert sei damit deutlich überschritten worden. Ebenso hat sie richtig den subjektiven Tatbestand bejaht und dazu erwogen, dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten seien die Auswirkungen der Heroinsucht zweifelsohne aus eigener Erfahrung bekannt gewesen. Er habe damit genau gewusst, dass seine Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können (angefochtenes Urteil S. 36). Somit steht fest, dass der Berufungskläger wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (nicht wie im angefochtenen Urteil nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig zu sprechen ist. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne richtig zu stellen. Freizusprechen ist der Berufungskläger einzig wegen dem ihm in Ziff. 1.1.B lit. s der Anklageschrift vorgeworfenen Verkaufs von Kokain an AF._____. 8.a) Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger wegen der Entgegennahme von Zigaretten und einer Videokamera, welche K._____ entwendet hatte, der Hehlerei schuldig. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, er werde ausschliesslich von seinem Cousin K._____ belastet, welcher an der Konfronteinvernahme jedoch ausgesagt habe, er sei meistens sowieso verladen gewesen. Unter diesen Voraussetzungen könne dem Berufungskläger nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er überhaupt Zigaretten in Empfang genommen habe. Ferner gehe nicht an, aus der Tatsache, dass der Berufungskläger eine Vorstrafe wegen Hehlerei ausweise, darauf schliessen zu wollen, dass er sich seines rechtswidrigen Verhaltens bewusst sein musste (Berufungsbegründung S. 7). b) Soweit sich die Einwände sinngemäss gegen die Annahme richten, der Hehlereitatbestand sei in objektiver Hinsicht erfüllt, hat sie der Berufungskläger bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (Plädoyer RA Menge S. 5). Die Vorinstanz ist darauf eingegangen und hat insbesondere festgehalten, die Aussagen von S._____ und K._____ seien konstant, frei von relevanten Widersprüchen und würden sich gegenseitig untermauern. Überdies belaste sich K._____ mit seinen Aussagen selbst. Darauf sei abzustellen, woran nichts ändere, dass K._____ seine Aussagen vor der Staatsanwaltschaft etwas abgeschwächt und vorgegeben habe, sich nicht mehr genau erinnern zu können, da er in der Zwischenzeit mehrmals betrunken und "verladen" gewesen sei. In den wesentlichen Punkten habe K._____ seine Aussagen nämlich auch vor der Staatsanwaltschaft bestätigt und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erinnerung mit der zeitlichen Distanz zum Ereignis schwächer werde (angefochtenes Urteil S. 40 f.). Diese Ausführungen überzeugen, weshalb sich die I.

Seite 35 — 53 Strafkammer ihnen anschliessen kann. Darüber hinausgehend kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO gänzlich auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen zum Tatbestand der Hehlerei, die Wiedergabe der Aussagen des Berufungsklägers, von K._____ und S._____, die Würdigung dieser Aussagen sowie die Subsumption des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Hehlerei (angefochtenes Urteil S. 37-42) verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist entgegen dem den subjektiven Tatbestand in Bezug auf die Entgegennahme der gestohlenen Videokamera bestreitenden Berufungskläger auch nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe insoweit eine gewisse Sensibilität zugesprochen hat. Abgesehen davon geht die vorinstanzlich vom Berufungskläger geforderte Aufmerksamkeit gar nicht über das übliche Mass hinaus. Gestohlenen Elektronikartikeln fehlen regelmässig sowohl ein Garantieschein als auch eine (bei der geschenkweisen Weiterübertragung allerdings meist nicht übergebene) Kaufquittung. Dies fällt dem durchschnittlich aufmerksamen Mitmenschen auf. Beim einschlägig vorbestraften Berufungskläger kann jedenfalls trotz der von ihm immer wieder behaupteten Drogensucht nichts anderes gelten, war er doch bis im Oktober 2012 zumindest in Bezug auf Heroin, Kokain und Cannabis abstinent (Staatsanwaltschaft act. 2.1/25). Ausserdem hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, der Berufungskläger hätte misstrauisch werden müssen, als K._____ ihm im Zusammenhang mit eher diffusen Schulden aus vergangenen Zeiten eine Videokamera im Wert von fast Fr. 800.-- geschenkt habe, zumal K._____ ihm diese Videokamera in Originalverpackung zusammen mit den ebenfalls entwendeten Zigaretten übergeben habe (angefochtenes Urteil S. 41). c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht der Hehlerei für schuldig befunden wurde, indem er am 13. August 2012 von K._____ mindestens 40 Stangen Zigaretten der Marken M._____ und N._____ sowie eine Videokamera entgegen genommen hat. 9.a) Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raufhandels hielt die Vorinstanz das in der Anklageschrift beschriebene Vorgehen am Abend des 9. November 2012 im Treppenhaus der Liegenschaft am _____weg als erstellt. Es habe eine wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung zwischen H._____, U._____, AI._____ und dem Beschuldigten stattgefunden, wobei sich jeweils mindestens zwei Parteien wechselseitig geschlagen hätten. Diese tätliche Auseinandersetzung habe zur Folge gehabt, dass bei AI._____ eine mögliche Nasenscheidewandunterblutung und Schmerzen im Bereich der Nasenwurzel festgestellt worden seien und dieser ambulant behandelt habe werden müssen. Aufgrund der

Seite 36 — 53 nötigen ambulanten Behandlung und der normalen Heilungszeit von 5-7 Tagen liege eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vor. Nicht von Belang sei, welcher konkrete Schlag diese Verletzung von AI._____ verursacht habe. Da der Beschuldigte unmittelbar an dieser tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, habe er zudem offensichtlich Kenntnis darüber gehabt, dass sich daran insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt hätten. Folglich seien die objektiven sowie die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil S. 52 f.). b) Die vom Berufungskläger dagegen erhobenen Einwände (Berufungsbegründung S. 8) stellen grösstenteils blosse Wiederholungen seines an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Vorgebrachten (wiedergegeben im angefochtenen Urteil S. 48 f.) dar, womit sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus stellt sich jedoch die Frage, ob in diesem Zusammenhang dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers hinreichend Beachtung geschenkt wurde. c) Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergibt sich der Anspruch des Angeschuldigten im Strafverfahren, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Ziel ist es dabei, dem Beschuldigten im Sinne eines „fair trial“ Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; BGE 125 I 127 E. 6a und b S. 132 f.). Erforderlich zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend ist und somit tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2.3; zum Ganzen auch BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis jedoch eine gewisse Abschwächung; es gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen; Urteil der I. Strafkammer SK1 11 26 vom 11. November 2011 E. 4.b).

Seite 37 — 53 d) Diesen Grundsätzen wurde vorliegend nicht genügend nachgelebt. Die einzige Konfronteinvernahme in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels führte die Staatsanwaltschaft zwischen U._____ und dem Berufungskläger durch, wobei Ersterer unter Hinweis auf die vergangene Freundschaft grundsätzlich nicht mehr aussagen wollte (Staatsanwaltschaft act. 2.2./8). Bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme stellte er jede aktive Teilnahme des Berufungsklägers an der tätlichen Auseinandersetzung am Abend des 9. November 2012 in der Liegenschaft am _____weg in Abrede. Der Berufungskläger ist ausserdem nicht geständig, in einem hinreichenden Ausmass an diesem Geschehen teilgenommen zu haben, sondern will seinen Beitrag darin erschöpft wissen, dass er AI._____ auf dessen Wunsch vor die Türe von U._____ gebracht und dort geläutet habe (Staatsanwaltschaft act. 1.8/14, act. 2.2/1 S. 9 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme bestritt der Berufungskläger sogar, am Abend des 9. November 2012 überhaupt dabei gewesen zu sein (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 9). Auf die Aussagen des Berufungsklägers und von U._____ lässt sich damit kein Schuldspruch wegen Raufhandels stützen (vgl. zum erforderlichen Beitrag Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 133 N 13 ff. mit Hinweisen). Ist hierzu das Abstellen auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen (und berücksichtigten) Aussagen von H._____, AH._____ und AN._____ notwendig, hätten aber dem Berufungskläger insoweit die Verteidigungsrechte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz hat verkannt, dass der Berufungskläger - ohne dass dafür Gründe ersichtlich wären - zu keiner Zeit mit diesen ihn belastenden Personen konfrontiert wurde und keine Möglichkeit zur Ausübung seines Fragerechts hatte. Mit H._____ wurde er zwar konfrontiert (Staatsanwaltschaft act. 2.2/2), indessen beschränkte die Staatsanwaltschaft diese Einvernahme ausdrücklich auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine Ausweitung auf den Vorwurf des Raufhandels fand nicht statt, sodass sich auch die Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen klarerweise nicht auf den Vorwurf des Raufhandels beziehen konnte. Dies führt zur Unverwertbarkeit der Aussagen der den Berufungskläger im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Raufhandel belastenden Personen. Nach dem Ausgeführten lässt sich aufgrund des verwertbaren Beweismaterials kein Schuldnachweis rechtsgenüglich erbringen, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen ist. Das angefochtene Urteil ist diesbezüglich in (teilweiser) Gutheissung der Berufung aufzuheben. 10.a) Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes

Seite 38 — 53 (WG; SR 514.54) und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG schuldig. Gegen Art. 33 Abs. 1 WG habe er verstossen, indem er im Besitz einer Schlagrute und eines Schlagrings gewesen sei. Des Weiteren habe er mehrfach gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG verstossen, indem er betreffend den Erwerb des Karabiners als wesentlichen Waffenbestandteil sowie betreffend den Erwerb der CO2-Pistole der Marke Walther, Model CP99, keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe, welchen er mithin auch nicht der kantonalen Meldestelle habe melden können (angefochtenes Urteil S. 57). b) Dagegen wendet der Berufungskläger ein, er bestreite, Besitzer eines Schlagrings und einer Teleskopschlagrute gewesen zu sein und bezeichne vielmehr seine ehemalige Lebensgefährtin S._____ als Besitzerin, welche er zu Beginn noch habe schützen wollen. Einzig den Karabiner ohne Verschluss und Magazin habe er zu Dekorationszwecken auf dem AJ._____ gekauft. Dabei sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass ein zum Abschiessen untauglicher Karabiner unter das Waffengesetz falle beziehungsweise ein schriftlicher Vertrag erforderlich sei, weshalb es am subjektiven Tatbestand fehle. Allenfalls liege ein Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB vor. Bezüglich des Erwerbs der CO2-Pistole gelte dasselbe (Berufungsbegründung S. 8 f.). c) Der Berufungskläger verkennt, dass nicht nur die Aussagen von S._____ dafür sprechen, dass er Besitzer des sichergestellten Schlagrings und der Teleskopschlagrute war. Dies sagte er vielmehr selbst aus, weshalb die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" fehlschlägt. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, auf diese ersten - zumindest teilweise durch die Angaben von S._____ untermauerten - Aussagen des Beschuldigten sei besonderes Gewicht zu legen und im Gegensatz dazu erschienen seine späteren Aussagen widersprüchlich, kalkuliert und lügenhaft. Angesichts der knappen Ausführungen des Berufungsklägers, welche dieser vollumfänglich bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht hat (Plädoyer RA Menge S. 7), kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorbehaltlos auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 53-57) verwiesen werden. Bemerkt sei in teilweiser Wiederholung des bereits von der Vorinstanz Erwogenen lediglich, dass entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers der subjektive Tatbestand erfüllt ist und er sich auch auf keinen Rechtsirrtum berufen kann. Auf welche Weise er den Karabiner und die CO2- Pistole anders denn zumindest eventualvorsätzlich erworben haben will, führt er nicht einmal selbst aus. Angesichts dessen, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist, ist ausserdem schleierhaft, wie ihm jedes Unrechtsbewusstsein beim Kauf der CO2-Pistole und beim Erwerb des Karabiners zwecks Erweiterung

Seite 39 — 53 seiner Waffensammlung gefehlt haben sollte. Ein solcher Irrtum wäre für ihn jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen (vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 21 N 6 ff.). Somit kann festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG zu bestätigen und die Berufung demzufolge insoweit abzuweisen ist. 11. Zusammenfassend ist zum Schuldpunkt festzuhalten, dass der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1.7) sowie vom Vorwurf, er habe AF._____ im Herbst 2012 im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 2 Gramm Kokain für einen unbekannt hohen Preis verkauft (Anklageschrift Ziff. 1.1.B lit. s), freizusprechen ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt unter Vorbehalt der angesprochenen Richtigstellung (vgl. vorstehend E. 7.u) zu schützen und die Berufung insoweit abzuweisen. 12. Die Vorinstanz widerrief die vom Amt für Justizvollzug Graubünden mit Verfügung vom 12. Juli 2011 unter Ansetzung einer Probezeit bis 17. März 2013 ausgesprochene bedingte Entlassung von X._____ aus dem Strafvollzug, erklärte die zu verbüssende Reststrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 20 Tagen für vollziehbar und bildete eine Gesamtstrafe (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Der Berufungskläger ficht dies an, bringt aber lediglich vor, es sei nicht davon auszugehen, dass er weitere Straftaten begehen werde, weshalb auf eine Rückversetzung beziehungsweise die Bildung einer Gesamtstrafe zu verzichten und gegebenenfalls die Probezeit "um das Maximum" zu verlängern sei (Berufungsbegründung S. 10). Da sich bereits die Vorinstanz mit der Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt hat und der Berufungskläger nichts Neues vorbringt (vgl. Plädoyer RA Menge S. 9), verweist die I. Strafkammer in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO an Stelle eigener Ausführungen auf diese überzeugenden Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 60 f.). Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 13.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger für die von ihr beurteilten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (angefochtenes Urteil S. 60). Der Berufungskläger führt dazu aus, ein Grund dieser viel zu hohen Strafe sei die Verurteilung wegen der qualifizierten Betäubungsmittelstraftaten gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er geltend gemacht, dass bei früherer Gelegenheit ein umfangreiches Gutachten

Seite 40 — 53 über den Berufungskläger eingeholt worden sei, welches auch heute noch insofern zu berücksichtigen sei, als die zur Diskussion stehenden Straftaten erneut auf das Suchtverhalten und den erheblichen Drogenkonsum zurückzuführen seien. Das letzte Gutachten der Klinik AO._____ gehe bei der Tatbegehung von psychischen und Verhaltensstörungen, Störungen durch Opioide und ständigem Substanzgebrauch aus. Unter diesen Voraussetzungen könnten auch seine Rückfälle nicht erheblich strafschärfend ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz habe Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG völlig ausser Acht gelassen, wonach bei Widerhandlungen nach Abs. 2 der Bestimmung die Strafe nach freiem Ermessen gemildert werden könne, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig sei und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Angemessen erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Berufungsbegründung S. 9). b) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, n

SK1 2013 44 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.05.2014 SK1 2013 44 — Swissrulings