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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.02.2014 SK1 2013 42

February 11, 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,239 words·~1h 11min·8

Summary

mehrfacher Raub etc. | StGB 137-172 Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Februar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 42 [nicht mündlich eröffnet] 7. April 2014 (Mit Urteil 6B_517/2014 vom 23. Oktober 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013, im Dispositiv mitgeteilt am 19. August 2013, schriftlich begründet und mitgeteilt am 8. November 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, des Y.1_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des Y.2_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter,

Seite 2 — 81 des Y.3_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Bardill Advokatur & Notariat, Poststrasse 43, 7002 Chur, der Y.4_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Däppen Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, des Y.5_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, der Y.6_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Boric, Kuoni Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 66, Postfach 4016, 8021 Zürich, des Y.7_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des Y.8_____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, und der Y.9_____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfacher Raub etc. hat sich ergeben:

Seite 3 — 81 I. Sachverhalt: A. X._____ wurde am _____1968 in O.1_____ / L.1_____ geboren und wuchs dort zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern auf. In O.1_____ besuchte er acht Jahre die Grund- und vier Jahre die Mittelschule und absolvierte an der Universität ein Studium als Sportlehrer, welches er im Jahre 1996 abschloss. Danach arbeitete er als Sportlehrer an verschiedenen Schulen in O.1_____. Bei Beginn des L.1_____krieges im Jahre 1999 musste X._____ flüchten; er hielt sich danach in O.2_____ / L.1_____ auf. Ende 1999 kam er als Flüchtling nach O.3_____ / L.2_____, wo er unter anderem als Bauarbeiter bis 2004 arbeitete. Im Jahre 2004 heiratete er A._____. Die gemeinsamen Töchter kamen in den Jahren 2004 und 2008 auf die Welt. Bis zu seiner Verhaftung am 9. Februar 2012 wohnte X._____ mit seiner Familie in einer Mietwohnung in O.3_____ und ging Gelegenheitsjobs in O.3_____, O.4_____ und O.5_____ nach, wofür er ca. EUR 200.00 bis 300.00 pro Monat verdiente. X._____ hat kein Vermögen und Schulden in unbestimmter Höhe. X._____ weist drei Vorstrafen in L.2_____ auf. Am 18. Februar 1994 wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Widerhandlungen gegen das L.2_____ Filmgesetz verurteilt. Am 18. November 2005 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Personenflucht verurteilt. Am 10. April 2006 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Betäubungsmittelhandel und -herstellung verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüsste er vom 15. Dezember 2006 bis 12. Mai 2011 in der Strafanstalt in O.3_____. Anlässlich seiner Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 11. Februar 2014 führte X._____ im Zusammenhang mit der Befragung zur Person aus, dass der Hintergrund dieser Vorstrafen ein politischer sei. Die Verurteilung wegen Rauschgiftherstellung und -distribution entspreche nicht der Wahrheit, auch wenn es so in seinem Vorstrafenregister stehen würde. Dies würde sich überprüfen lassen. Er sei aber mehrere Jahre in O.3_____ im Gefängnis gewesen. B. Am 30. April 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift vom 30. April 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. E.1/17): "- Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB,

Seite 4 — 81 - mehrfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - mehrfache räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Vor dem 12. Oktober 2011 fanden sich B._____ und X._____ mit dem Willen zusammen, inskünftig gemeinsam und arbeitsteilig in der Schweiz mehrere Raubtaten zu begehen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beschuldigten hatten abgemacht und waren sich einig, dass X._____ die Opfer überwältigt und B._____ die Aneignung der Vermögensgegenstände sowie die Geldbezüge mit den gestohlenen Bankkarten übernimmt. In der Regel suchte B._____ die Tatorte aus. Zur Begehung der Taten führten die Beschuldigten Klebeband, Kabelbinder und Plastikschnüre sowie ein Messer mit sich. Die Beschuldigten haben ihre Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen und auf diese Art und Weise zum Widerstand unfähig gemacht oder von ihnen die Pincodes von Bankkarten mit der Drohung erpresst, sie bei falscher Angabe des Codes zu verletzen oder zu töten. Auf diese Weise begingen die Beschuldigten im Zeitraum 12. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 gemeinsam 8 Raubdelikte in den Kantonen Graubünden (4 Fälle), St. Gallen (1 Fall), Thurgau (2 Fälle) und Zürich (1 Fall). Dabei leistete jeder der beiden Beschuldigten den ihm gemäss vorgängiger Absprache zugeteilten Tatbeitrag. Der erbeutete Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 31'158.94, der Sachschaden auf CHF 750.00. In den Fällen, in denen die Beschuldigten Sachschaden verursachten oder ohne Recht in fremde Räumlichkeiten eindrangen, stellten die Geschädigten Strafanträge wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. B._____ ist geständig, an den 8 Raubdelikten beteiligt gewesen zu sein, während X._____ nur hinsichtlich des Raubdelikts vom 9. Februar 2012 in O.6_____ geständig ist. Im Einzelnen verübten die Beschuldigten folgende Delikte: 1. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Nach gemeinsamer Entschlussfassung und in Absprache mit B._____, die Mitarbeiterin im Tankstellenshop in O.8_____ zu überwältigen und dort einen Diebstahl zu begehen, betrat am 19. Oktober 2011, um 21.34 Uhr, X._____ ohne Recht den P._____ Tankstellenshop an der _____strasse in O.8_____, zog sich eine Sturmmaske über das Gesicht und überwältigte die Verkäuferin Y.9_____, geb. am _____1962, im Eingangsbereich. Er tat dies, indem er sie mit Handschuhen bekleidet am Arm packte und von sich abdrehte, ihr dann von hinten den Mund zuhielt und sie durch den Laden in den Aufenthaltsraum drängte. Dort fesselte X._____ Y.9_____ mit dem mitgebrachten Paketklebeband die Hände gekreuzt auf den Rücken, indem er ihr das Klebeband fest um die Handgelenke wickelte. Danach drückte er sie zu Boden

Seite 5 — 81 und fesselte ihre Füsse mit dem Klebeband zusammen, wodurch er Y.9_____ zum Widerstand unfähig machte. Sechs Sekunden nach X._____ betrat der ebenfalls maskierte B._____ den Tankstellenshop und ging zielstrebig zum Kassabereich. B._____ entwendete aus der Kasse sowie aus dem offenstehenden Kleintresor unterhalb der Registrierkasse Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 1'795.30 und verliess damit das Geschäft. Kurz nach B._____ verliess auch X._____ den Tankstellenshop und liess Y.9_____ gefesselt im Aufenthaltsraum zurück. Die beiden Beschuldigten hatten den Tankstellenshop einzig deshalb betreten, um den Diebstahl zu begehen. Y.9_____ konnte die Fesseln nicht selber lösen. Nach ein paar Minuten betrat eine Kundin den Tankstellenshop und befreite Y.9_____ von der Fesselung. X._____ fügte Y.9_____ eine Schürfung über der Lippe zu. B._____ wusste, dass X._____ die Verkäuferin mit Gewalt zum Widerstand unfähig macht und sie fesselt. 2. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am Freitag, 28. Oktober 2011, ca. 20.00 Uhr, klingelten die beiden maskierten Beschuldigten an der Haustüre des abgelegenen Einfamilienhauses von Y.1_____, geb. am _____1952, an der _____strasse in O.13_____. Als Y.1_____ die Tür öffnete, drängten sie ihn mit Körpergewalt ins Haus zurück und betraten ohne Recht dessen Haus. Dann drückten sie ihn zu Boden und fesselten ihm mittels Klebeband die Beine an den Fussgelenken fest zusammen. Anschliessend fesselten die Beschuldigten Y.1_____ die Hände mit Klebeband hinten auf den Rücken, indem sie ihm das Klebeband mehrmals fest um die Handgelenke wickelten. Zudem stülpten sie ihm ein Stofftuch (Kissenbezug) über den Kopf. Dadurch machten die Beschuldigten Y.1_____ zum Widerstand unfähig. Danach wurde Y.1_____ nach Kreditkarten gefragt und einer der Beschuldigten schlug ihm mit der Faust zwei Mal auf den Kopf. Während X._____ die ganze Zeit beim gefesselten Y.1_____ blieb und auf ihm kniete, durchsuchte B._____ das Haus nach Wertgegenständen. Im Obergeschoss des Hauses stahl B._____ aus dem Schlafzimmerschrank und dem Nachttisch von Y.1_____ Bargeld in Höhe von ca. CHF 10'213.65 (darunter auch US-Dollar, Canada Dollar, Euro, Real und Travellercheck), zwei Goldmünzen im Wert von ca. CHF 120.00, eine Goldkette im Wert von ca. CHF 100.00, 2 Eheringe mit Gravur im Wert von CHF 970.00, eine Armbanduhr Marke Omega im Wert von ca. CHF 200.00 sowie eine Taschenuhr der Marke TMC im Wert von ca. CHF 200.00 (Gesamtdeliktsbetrag CHF 11'803.65). Bevor die Beschuldigten das Haus verliessen, fesselten sie den bereits zum Widerstand unfähig gemachten Y.1_____ zusätzlich mittels Klebeband an einen Stuhl und platzierten ihn am Ende des Hausganges, von wo aus er die Haustüre nicht sehen konnte. Ausserdem wurde ihm der Kissenbezug vom Kopf genommen, auf den Mund gelegt und mehrmals mit Klebeband umwickelt, so dass eine Atmung durch den Mund für Y.1_____ nicht mehr möglich war. Anschliessend verliessen die Beschuldigten das Haus und liessen Y.1_____ geknebelt und an den Stuhl gefesselt zurück. Die Haustüre sperrten die Beschuldigten mit dem Schlüssel von Y.1_____ von aussen ab und verliessen den Tatort. Als Y.1_____ hörte, dass die Haustüre abgeschlossen wurde, bekam er Panik. Durch die Knebelung und Fesselung hatte

Seite 6 — 81 er Mühe mit der Atmung, sodass eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr bestand. Dadurch brachten die Beschuldigten ihr Opfer in unmittelbare Lebensgefahr, was sie wussten oder zumindest in Kauf nahmen. Im Verlaufe der Nacht konnte sich Y.1_____ von der Knebelung befreien. Er versuchte zudem während der ganzen Nacht, die Fesseln an Händen und Füssen zu lösen, was ihm jedoch nicht gelang. Als Y.1_____ gefesselt auf dem Stuhl sass und um Hilfe rief, ging ihm durch den Kopf, dass bis Montag niemand kommen würde und er bis dann tot sein werde. Bis am Morgen gelang es Y.1_____, sich mit dem Stuhl langsam in Richtung Hauseingang zu verschieben, wo er am 29. Oktober 2011, ca. 09.45 Uhr, also über 12 Stunden nach der Fesselung, von der zufällig vorbeikommenden Postbotin S._____ befreit wurde. Um Y.1_____ befreien zu können, musste S._____ das Fenster der Eingangstüre einschlagen. Durch den Überfall erlitt Y.1_____ eine Quetschung der linken Schulter, ein Druckgeschwür im Steissbeinbereich, eine leichte akute Belastungsreaktion sowie Schwellungen beider Hände und Füsse. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. 3. Räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Am 8. November 2011, ca. 18.00 Uhr, packte X._____ Y.2_____, geb. am _____1944, auf dem Rastplatz Ost in O.9_____ im Wald hinter dem Rastplatz von hinten und schlug ihn zu Boden. Anschliessend fesselten X._____ und B._____ Y.2_____ mittels Kabelbinden die Hände auf den Rücken und banden ihm mit seinem Ledergurt die Beine zusammen. Die Kabelbinder wurden von den Beschuldigten so fest angezogen, dass Y.2_____ starke Schmerzen verspürte. Anschliessend durchsuchten sie seine Kleider nach Wertgegenständen und rissen ihm dabei das Hemd auf. Aus der Hosentasche entwendeten sie seinen Autoschlüssel. Als Y.2_____ bäuchlings auf dem Boden lag, drückte ihm einer der Beschuldigten immer wieder den Kopf gegen den Boden, damit er nichts sehen konnte. B._____ durchsuchte dann das Fahrzeug von Y.2_____, welches auf dem Parkplatz des Rastplatzes stand, und entwendete daraus die Bank- und Kreditkarten von Y.2_____ sowie dessen Pass. X._____ kniete auf dem Rumpf des gefesselten Y.2_____. Dadurch und weil Y.2_____ die Hände auf den Rücken gebunden waren, bestand eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr, was die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen. In dieser Lage wurde Y.2_____ gezwungen, die Pincodes seiner Bankkarten anzugeben. Als Y.2_____ sich weigerte, hielt X._____ ihm die Klinge eines Messers an die rechte Halsseite und brachte ihn in unmittelbare Lebensgefahr. Gleichzeitig drohte B._____ ihm, dass er tot sei, wenn er die Pincodes nicht angebe. Die Beschuldigten wussten, dass eine unbedachte Bewegung des Opfers ausreichte, um Y.2_____ mit dem Messer an der Halsschlagader zu verletzen. Sie nahmen somit zumindest in Kauf, dass sie Y.2_____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Nachdem Y.2_____ beide Pincodes angegeben hatte, entfernte sich B._____, um mit den Karten Geld abzuheben. Während B._____ die Geldbezüge tätigte, blieb X._____ bei Y.2_____. X._____ zog den ge-

Seite 7 — 81 fesselten Y.2_____, der bäuchlings mit aufgerissenem Hemd auf dem Boden lag, ca. 5 bis 6 Meter weiter weg in Richtung Lichtschatten des Trafohauses, damit er nicht entdeckt werden konnte. Nach einer Weile kehrte B._____ auf den Rastplatz zurück. X._____ entfernte sich dann von Y.2_____. Durch ihre Vorgehensweise fügten X._____ und B._____ Y.2_____ neben Schürfungen und Schwellungen an Händen und Füssen zwei Rippenbrüche, eine Nierenverletzung sowie ein Hämatom und eine Schwellung des Jochbogens zu. Mit diesen Verletzungen lag Y.2_____ ca. eineinhalb Stunden mit den Händen auf den Rücken gefesselt und leicht bekleidet in Bauchlage im Wald. Er fror und hatte Todesangst. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Nach einer Weile gelang es Y.2_____, die Fussfesselung zu lösen. Durch Hilferufe wurde ein Passant auf ihn aufmerksam und benachrichtigte die Polizei. Mit den entwendeten Bank- und Kreditkarten tätigte B._____ in Absprache mit X._____ am 8. November 2011 folgende Geldbezüge: - 18.26 Uhr Bezug von CHF 1'000.00 mit der _____ Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.19_____, _____strasse. - 18.28 Uhr Bezug von CHF 629.90 mit der _____ Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.19_____, _____strasse. - 18.29 Uhr Bezug von CHF 1'000.00 mit der _____ Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.19_____, _____strasse. - 18.31 Uhr Bezug von CHF 67.49 mit der _____ Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.19_____, _____strasse. - 19.32 Uhr Bezug EUR 200.00 (CHF 255.90) mit der Masterkarte Nr. _____ bei der Bank._____, _____strasse. - 19.32 Uhr Bezug EUR 300.00 (CHF 383.85) mit der Masterkarte Nr. _____ bei der Bank._____, _____strasse. - 19.32 Uhr Bezug EUR 300.00 (CHF 383.85) mit der Masterkarte Nr. _____ bei der Bank._____, _____strasse. Zudem tätigte B._____ 5 Bezugsversuche im Betrag von CHF 1'000.00 und EUR 1'500.00. Auf diese Weise erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil in Höhe von CHF 2'697.39 und EUR 800.00 (CHF 1'023.60). 4. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Als Y.3_____, geb. am _____1941, am 24. November 2011, ca. 20.00 Uhr, auf dem Rastplatz Q._____, Autobahn _____, in O.7_____, nach dem Verlassen der Toilettenanlage auf dem Parkplatz herumlief, gab X._____ ihm ein Zeichen, dass er mit ihm mitkommen solle. Y.3_____ folgte X._____ in den Wald. In der Nähe des Wildschutzzaunes wurde

Seite 8 — 81 Y.3_____ von X._____ überwältigt, indem er ihn am Kragen packte und ihm zwei Mal mit der Faust auf den Kopf schlug. Dann näherte sich B._____ Y.3_____ von hinten. Als Y.3_____ um Hilfe schrie, wurde ihm von einem der Beschuldigten die Klinge eines Messers an die linke Halsseite gehalten, was zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für Y.3_____ führte, weil eine unbedachte Bewegung des Opfers ausgereicht hätte, um dieses mit dem Messer an der Halsschlagader zu verletzen. Die Beschuldigten wussten dies und nahmen zumindest in Kauf, dass sie Y.3_____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Anschliessend wurde Y.3_____ von den Beschuldigten auf den Boden gedrückt und X._____ kniete auf seinem Rücken. Mittels einer Plastikschnur fesselten die Beschuldigten Y.3_____ die Hände auf den Rücken und die Beine oberhalb der Fussknöchel zusammen. Anschliessend wurde er geknebelt, indem ihm einer der Beschuldigten ein übel riechendes Stück Stoff in den Mund steckte und mit Plastikschnur festband. Derart widerstandsunfähig gemacht, stahlen die Beschuldigten Y.3_____ das Portemonnaie aus der Gesässtasche, in dem sich CHF 700.00 befanden. Als Y.3_____ gefesselt am Boden lag und um Hilfe schrie, wurde ihm erneut von einem der Beschuldigten auf gleiche Weise wie kurz zuvor ein Messer an den Hals gehalten. Unter der Androhung, ihn zu töten, wurde Y.3_____ von den Beschuldigten gezwungen, anzugeben, wo sich seine Bankkarte befindet. Als er angab, dass die Bankkarte in seinem Fahrzeug sei, wurde ihm der Autoschlüssel entwendet und B._____ durchsuchte das Fahrzeug nach Wertgegenständen und der Bankkarte. Währenddessen hielt X._____ Y.3_____ am Boden fest, indem er auf ihm kniete. Dadurch und weil Y.3_____ die Hände auf den Rücken gebunden waren und er geknebelt war, bestand eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr, was die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen. Kurze Zeit später kam B._____ zum Opfer zurück und verlangte den Pincode der entwendeten Bankkarte. Y.3_____ musste den Pincode drei Mal wiederholen. Die Beschuldigten drohten ihm, dass sie ihn umbringen würden, wenn er den falschen Code angebe. Danach entfernte sich zuerst B._____ vom Tatort. X._____ zog Handschuhe an und begann, mit den Handschuhen über den Körper von Y.3_____ zu streichen, der dadurch in noch grössere Panik geriet, weil er nicht wusste, was mit ihm geschah. Schliesslich entfernte sich auch X._____, und Y.3_____ wurde gefesselt und geknebelt auf dem Boden liegend im Wald zurückgelassen. Es war kalt und Y.3_____ dachte, dass er sterben müsse, weil ihn niemand finden würde. Durch das Alleinlassen des verletzten, gefesselten und mit einem stinkigen Gegenstand geknebelten Opfers in einer kalten Winternacht im Wald setzten die Beschuldigten Y.3_____ einer erhöhten Erstickungsgefahr und somit einer unmittelbaren Lebensgefahr aus, was beide Beschuldigte wussten oder aufgrund der Umstände zumindest in Kauf nahmen. Y.3_____ gelang es kurze Zeit danach, die Knebelung und Fesselung zu lösen und sich zu befreien. Die Beschuldigten fügten Y.3_____ eine Unterblutung der Augenbindehaut, eine Rissquetschwunde an der Stirn, Fesselspuren an Händen und Füssen, eine Quetschung der rechten Schulter und mehrere Hautabschürfungen über den Schläfen- und Stirnbeinen zu. Während des Überfalls hatte Y.3_____ Panik und Angst und fühlte sich den Beschuldigten vollkommen ausgeliefert. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physi-

Seite 9 — 81 scher und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Direkt nach dem Überfall bezog B._____ in O.17_____ bei der Bank._____, _____strasse, mit der entwendeten Maestro Karte Nr. _____ von Y.3_____ CHF 1'000.00. Aus dem Portemonnaie von Y.3_____ entwendeten die Beschuldigten Bargeld in Höhe von CHF 700.00, seine Identitätskarte (CHF 70.00), seine R._____ Tankkarte (CHF 30.00), seinen Führerausweis (CHF 70.00) sowie seine Maestro Karte der Bank._____ (CHF 50.00) und sein Mobiltelefon Sony Ericsson (CHF 39.00). Die Beschuldigten erwirtschafteten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von insgesamt CHF 1'959.00. Zudem beschädigten sie bei der Überwältigung des Opfers unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 400.00 die Sehbrille und das Mobiltelefon von Y.3_____. 5. Versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB. Am 11. Dezember 2011 fuhr Y.5_____, geb. am _____1951, mit dem Geschäftsfahrzeug Opel Combo, Kontrollschild _____, auf der Autobahn _____ von O.20_____ herkommend in Richtung O.6_____. Um ca. 22.00 Uhr hielt er auf dem Rastplatz I._____ in O.14_____ an, um die Toilette aufzusuchen. Beim Verlassen der Toilette schlug X._____ Y.5_____ derart fest zu Boden, so dass Y.5_____ das Bewusstsein verlor. Als Y.5_____ wieder zu sich kam, befand er sich im ca. 100 Meter entfernten Unterholz des Rastplatzes. Die Beschuldigten stülpten ihm eine Kappe über das Gesicht und zogen diese bis unter das Kinn, so dass Y.5_____ nur schwer atmen konnte. Zudem fesselten sie ihn an Händen und Füssen mittels Klebeband und machten ihn dadurch zum Widerstand unfähig in der Absicht, ihn zu bestehlen. Danach forderte X._____ Y.5_____ in gebrochenem Englisch auf, sein Portemonnaie und die Bankkarten herauszugeben, und durchsuchte ihn nach Wertgegenständen. B._____ suchte das Fahrzeug von Y.5_____ nach Wertgegenständen ab. Als Y.5_____ um Hilfe schrie, erhielt er von X._____ zwei bis drei Schläge gegen die Rippen. Weil Y.5_____ keine Wertgegenstände bei sich oder im Auto hatte, entfernten sich die Beschuldigten. Der Fahrzeugschlüssel wurde Y.5_____ wieder in die Jackentasche zurückgelegt und die Kappe von seinem Gesicht entfernt. Y.5_____ wurde gefesselt im Wald des Rastplatzes zurückgelassen. Die Beschuldigten hatten die Fesselung so fest angebracht, dass Y.5_____ sie nicht selber lösen konnte. Y.5_____ hatte Angst und Panik und fror wegen der Kälte. Nach einer gewissen Zeit gelang es ihm, aufzustehen und mit kleinen Schritten auf den Parkplatz zu laufen. Dort wurde er nach einer Weile von einem Passanten gefunden und von den Fesseln befreit. Die Beschuldigten fügten Y.5_____ durch den Überfall eine beidseitige Rippenkontusion, eine beidseitige Flankenkontusion, Prellungen über der Nase und im Mittelgesicht links, Fesselspuren an Händen und Beinen sowie eine Kontusion des rechten Grundhandgelenkes zu. 6. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB.

Seite 10 — 81 Am 14. Dezember 2011, um 08.40 Uhr, wurde Y.6_____, geb. am _____1938, beim Verlassen ihres Einfamilienhauses an der _____strasse in O.10_____ von X._____ und B._____ an der Haustüre überrascht und von X._____ mit Körpergewalt ins Haus zurückgedrängt. Dann betraten X._____ und B._____ ohne Recht das Haus von Y.6_____. X._____ drängte Y.6_____ in die Küche auf einen Stuhl, stülpte ihr eine schwarze Wollmütze über den Kopf und zog ihr diese bis unter die Augen, so dass Y.6_____ nichts mehr sehen konnte. Anschliessend fesselte er mittels mitgebrachten Klebebands ihre Arme auf den Rücken und die Beine und den Oberkörper an den Stuhl und machte sie dadurch zum Widerstand unfähig. Gleichzeitig fragte X._____ nach Geld und Kreditkarten. Er zwang Y.6_____ sodann anzugeben, wo sich die Kreditkarten befanden und die entsprechenden Pincodes bekanntzugeben. Danach nahm X._____ eine Stoffserviette vom Esstisch und knebelte Y.6_____, obwohl sie bereits durch die Fesselung widerstandsunfähig war. Für die Knebelung legte X._____ ihr die Serviette auf den Mund und befestigte sie mit Klebeband. Dazu band er das Klebeband mehrmals rings um den Kopf von Y.6_____. Bevor er die Knebelung machte, gab er Y.6_____ auf ihren Wunsch hin ein Glas Wasser. Obwohl sie ihn anflehte, sie nicht zu knebeln, führte X._____ die Knebelung aus. Während X._____ das Opfer fesselte und knebelte, durchsuchte B._____ das Haus nach Wertgegenständen und Kreditkarten. Bevor die Beschuldigten das Haus durch den Haupteingang verliessen, nahm X._____ dem Opfer die Wollmütze weg und warf ihr ein rotes Tuch über den Kopf. Zudem drohte X._____ Y.6_____, dass sie zurückkommen würden, wenn die Pincodes nicht stimmten. Y.6_____ wurde am Stuhl gefesselt und geknebelt, mit einem Tuch über dem Kopf in der Küche zurückgelassen. Nach ca. einer Viertelstunde gelang es ihr, mit dem Stuhl bis zur Tür zu rutschen, diese zu öffnen und um Hilfe zu rufen. B._____ wusste, dass X._____ das Opfer mit Gewalt zum Widerstand unfähig macht, indem er sie fesselt und knebelt. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Die Beschuldigten entwendeten aus dem Haus von Y.6_____ Bargeld in Höhe von CHF 1'720.00, 4 Bank- und Kreditkarten (CHF 200.00), 3 Goldmünzen (CHF 900.00) und ein Mobiltelefon (CHF 100.00). Mit den entwendeten Kreditkarten machte B._____ gleichentags zwischen 09.05 Uhr und 09.44 Uhr folgende Bezüge: - Um 09.05 Uhr wurden mit der _____ Maestro Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.10_____, _____strasse, CHF 1'000.00 bezogen. - Um 09.18 Uhr wurden mit der CS Maestro Karte Nr. _____beim _____ Bankomat in O.21_____, _____strasse, CHF 1'000.00 bezogen. - Um 09.19 Uhr wurden mit der CS Maestro Karte Nr. _____beim _____ Bankomat in O.21_____, _____strasse, CHF 1'000.00 bezogen.

Seite 11 — 81 - Um 09.20 Uhr wurden mit der CS Maestro Karte Nr. _____beim _____ Bankomat in O.21_____, _____strasse, CHF 3'000.00 bezogen. - Um 09.25 Uhr wurden mit der _____ Maestro Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.21_____, _____strasse, CHF 1'000.00 bezogen. - Um 09.31 Uhr wurden mit der _____ Maestro Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.22_____, _____strasse, CHF 500.00 bezogen. - Um 09.34 Uhr wurden mit der PostFinanceCard Nr. _____ beim Bankomat der Bank._____ in O.22_____, _____strasse, CHF 350.00 bezogen. Zudem tätigte B._____ 7 Bezugsversuche im Betrag von CHF 1'750.00 und EUR 1'700.00. Auf diese Weise erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von insgesamt CHF 10'770.00. 7. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Am Abend des 24. Dezember 2011 lenkte Y.8_____, geb. am _____1959, seinen Personenwagen VW Polo, Kontrollschild _____, von O.23_____ herkommend auf der A1 Richtung O.24_____. Ca. um 19.00 Uhr fuhr er in O.11_____ auf den Rastplatz "K._____". Als Y.8_____ auf dem Rastplatz herumlief, packte X._____ ihn auf einmal von hinten, hielt ihm mit einer Hand den Mund zu und zog ihn mit grosser Körperkraft zurück. Danach drohte X._____, dass etwas passieren werde, falls Y.8_____ schreie. Zudem forderte X._____ unter Todesdrohung das Mobiltelefon und Kreditkarten von Y.8_____. Dann kam B._____ hinzu und forderte ihn auf, die Autoschlüssel herauszugeben. Anschliessend wickelte X._____ Y.8_____ durchsichtiges Klebeband mehrmals um den Mund, so dass er nicht mehr sprechen konnte. Y.8_____ musste die Arme nahe am Körper halten und X._____ fesselte ihn, indem er ihm mehrmals Klebeband fest um die Brust wickelte, so dass Y.8_____ die Arme nicht mehr bewegen konnte. Dadurch machte X._____ Y.8_____ zum Widerstand unfähig. Danach fasste X._____ die Hände von Y.8_____, drückte sie und hob sie fest an. In dieser Position wurde Y.8_____ von X._____ vom Parkplatz weg ins ca. 50 Meter entfernte Unterholz des Rastplatzes geführt, wo er von X._____ auf den Boden in die Hocke gedrückt wurde und ihm die Hände mit Klebeband auf den Rücken zusammengebunden wurden. X._____ fesselte Y.8_____ weiter, indem er ihm das Klebeband mehrmals fest um die Beine band. Während X._____ das Opfer in den Wald führte und fesselte, durchsuchte B._____ das Fahrzeug von Y.8_____ nach Wertgegenständen. Als beim Fahrzeug von Y.8_____ der Alarm ausbrach, lief B._____ in das Gebüsch zurück und steckte Y.8_____ den Autoschlüssel wieder in die Jackentasche. Weil B._____ im Fahrzeug von Y.8_____ keine Wertgegenstände finden konnte, durchsuchte X._____ Y.8_____ nach Wertgegenständen und entwendete dem aufgrund der Fesselung und Knebelung zum Widerstand unfähig gemachten Y.8_____ seine Armbanduhr der Marke Fossil (Wert CHF 180.00). Er bedrohte ihn erneut und sagte, dass er fünf Minuten

Seite 12 — 81 warten müsse, sonst passiere etwas. Y.8_____ hatte grosse Angst und war in Panik, weil er dachte, dass die Täter ihn umbringen würden. Anschliessend liessen die Beschuldigten Y.8_____ gefesselt und geknebelt im Gebüsch zurück und entfernten sich vom Rastplatz "K._____". Y.8_____ gelang es, die Fussfesseln zu lösen und sich zum Parkplatz zu bewegen, wo er von einer Passantin gefunden wurde und anschliessend durch die herbeigerufenen Polizisten von den übrigen Fesseln und der Knebelung befreit wurde. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. 8. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am 9. Februar 2012, ca. 12.00 Uhr, räumte die Verkäuferin Y.4_____, geb. am _____1971, vor dem Geschäft N._____ Forst und Garten an der _____strasse in O.6_____ die Auslagen in das Verkaufslokal. Die beiden Beschuldigten vereinbarten, dass X._____ zuerst die Verkäuferin überwältigen und B._____, der draussen ca. 10 Meter neben dem Geschäft wartete, eine Minute nach X._____ das Geschäft betreten würde, um das Geld aus der Kasse zu entwenden. Als Y.4_____ mit dem Palettenroller die Palette mit den Schneeschaufeln ins Verkaufslokal fuhr, packte X._____ sie dort von hinten, hielt ihr den Mund zu und drückte ihr den Kopf nach unten, so dass Y.4_____ einen lauten Knacks im Genick verspürte. Dann zog er ihr eine Kappe über das Gesicht bis zum Kinn und drängte sie durch das Verkaufslokal in den Abstellraum im hinteren Bereich des Geschäfts. Dort musste Y.4_____ auf dem Boden knien. Durch die Kappe konnte Y.4_____ nichts sehen und sie hatte Mühe mit der Atmung. X._____ fesselte ihr die Arme mittels Klebeband auf den Rücken. Dann riss er sie im Zimmer herum, so dass sie sich den Kopf an der Wand anschlug. Danach fixierte er sie mit seinen Knien auf ihren Oberschenkeln und fesselte mit durchsichtigem Klebeband die Beine auf Höhe der Fussgelenke fest zusammen. Anschliessend fesselte er auch ihre Oberschenkel zusammen. Dadurch machte X._____ Y.4_____ zum Widerstand unfähig. Y.4_____ hatte Panik. Als sie gefesselt und mit der Kappe über dem Gesicht am Boden sass und den Kopf nach unten hielt, schlug X._____ ihr immer wieder auf den Kopf, weil sie wimmerte und weinte. Unter Todesdrohung wurde sie von X._____ nach Bargeld und Kreditkarten gefragt. X._____ stahl daraufhin Bargeld in Höhe von CHF 140.00 und zwei Kreditkarten (Wert je CHF 50.00) aus der Handtasche von Y.4_____. Danach zwang er sie, die Pincodes anzugeben. Er drohte ihr, zurückzukommen und sie umzubringen, wenn sie ihm die falschen Pincodes angeben würde oder kein Geld auf dem Konto sei. Y.4_____ gab ihm die Pincodes der Bank._____karte und der Tiroler Hypobankkarte an, musste diese jedoch mehrmals wiederholen, weil X._____ sie nicht verstand. X._____ fragte Y.4_____ nach weiteren Kreditkarten, insbesondere auch nach Geschäftskreditkarten. Als Y.4_____ erklärte, dass sie nicht die Geschäftsführerin, sondern nur die Verkäuferin sei, nahm X._____ ihren Schal, steckte ihr diesen in den Mund, nahm die Enden nach hinten, überkreuzte diese und zog den Schal vorne beim Hals an.

Seite 13 — 81 Dadurch bestand für Y.4_____ eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr, was X._____ wusste oder in Kauf nahm. Y.4_____ hatte nämlich das Gefühl, sich übergeben zu müssen und versuchte zu husten. Dann wurde ihr schwarz vor den Augen und sie sackte zusammen. X._____ merkte, dass Y.4_____ zusammensackte, öffnete deshalb den Schal ein wenig und band ihn vorne am Mund zusammen. Zudem drückte er ihr mehrmals den Kopf nach unten und forderte sie auf, den Kopf unten zu halten. Bevor er den Abstellraum verliess und die Schiebetür schloss, zog er ihr die Kappe aus und warf eine schwere Winter-Lederjacke über sie. Y.4_____ wurde gefesselt, geknebelt und mit einer schweren Winter-Lederjacke über dem Kopf auf dem Boden sitzend im Abstellraum zurückgelassen. Durch die Knebelung und die Lederjacke über dem Kopf hatte sie Mühe mit der Atmung. Zudem befand sie sich in einem Panikzustand und hatte Todesangst, weil X._____ ihr drohte, dass er zurückkomme und sie umbringe. Durch sein Verhalten setzte X._____ Y.4_____ einer erhöhten Erstickungsgefahr aus und brachte sie in unmittelbare Lebensgefahr, was von X._____ und B._____, der wusste, dass sein Mittäter das Opfer fesseln und knebeln würde, zumindest in Kauf genommen wurde. Wie vereinbart, betrat B._____ ca. eine Minute nach X._____ das Geschäft und brach unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 350.00 mit einem Sägeschwert einer Motorsäge die Kasse auf und entwendete daraus Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 490.00. Danach verliess zuerst B._____ das Geschäft und kurz darauf X._____, der die Ladentür abschloss. Als Y.4_____ hörte, dass die Geschäftstür mit dem Schlüssel geschlossen wurde, bekam sie Panik. Zudem hatte sie Atemnot und ihr war sehr heiss unter der Jacke. Y.4_____ gelang es in der Folge, die Knebelung zu lösen, mit den Füssen die Schiebetür des Aufenthaltsraumes zu öffnen und bis zur Ladentür zu kriechen. Da die Ladentür geschlossen war, musste Y.4_____ die Schaufensterscheibe mit den Füssen einschlagen. Dadurch wurden Passanten auf sie aufmerksam und konnten sie von den Fesseln befreien. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Mit den von X._____ aus dem Portemonnaie von Y.4_____ entwendeten Tiroler Hypobankkarte versuchte B._____ gleichentags um 12.14 Uhr beim Aussenbankomaten der Bank._____ an der _____strasse in O.6_____ einen Geldbezug von CHF 1'000.00 zu tätigen. Weil der Maximalbetrag der Karte CHF 500.00 betrug, gab B._____ diesen Betrag ein. Da dieser Betrag nicht ausbezahlt werden konnte, wurde die Auszahlung von CHF 200.00 vorgeschlagen und B._____ erhielt diesen Betrag. Um 12.16 Uhr führte B._____ die Karte erneut ein. Weil er drei Mal den falschen Pincode eingab, wurde die Transaktion um 12.17 Uhr abgebrochen. Während B._____ die Geldbezüge bzw. Bezugsversuche tätigte, wartete X._____ auf dem dortigen Parkplatz im Fahrzeug auf B._____. Insgesamt erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 930.00 (CHF 140.00 Bargeld aus dem Portemonnaie Koch, CHF 490.00 Bargeld aus Registrierkasse, 2 Maestro-Karten à CHF 50.00, CHF 200.00 Bezug Bankomat)."

Seite 14 — 81 C. Gegen die beiden Beschuldigten wurden gemäss Anklageschrift vom 30. April 2013 folgende Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet (vgl. act. E.1/17): "X._____: - Vorläufige Festnahme und Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft (seit 9. Februar 2012), Dossier 5 - Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2 B._____: - Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (seit 9. Februar 2012), Dossier 3 - Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2" Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO wurden folgende Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt: "Beide Beschuldigte: div. Quittungen, div. Notizzettel, div. Visitenkarten, 1 Fahrzeugschlüssel VW, 1 Mütze, 1 Paar Handschuhe, 1 Paar Schuhe, 1 Küchenmesser, 1 Metallrohr, 1 Geissfuss, 1 Sonnenbrille, div. Jacken, 1 Filzstift, 1 Gilet (Dossier 22, act. 12) X._____: 4 Mobiltelefone, 4 Rollen Paketklebeband, 2 Paar Skihandschuhe (Dossier 6, act. 1 S. 15)" D. Die Geschädigten machten im Rahmen der Strafuntersuchung folgende Zivilklagen geltend, welche teilweise betragsmässig beziffert, angepasst oder zurückgezogen wurden (vgl. act. E.1/17 und angefochtenes Urteil, S. 18 f.). Ausser in einem Fall richteten sich die Forderungen jeweils gegen beide Beschuldigte. - Y.1_____: Schadenersatz im Sinne eines Teilanspruchs Fr. 7'747.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts; Genugtuung von mindestens Fr. 12'000.00 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 2'012.50. - Y.2_____: Betrag vor der Vorinstanz mit Fr. 864.00 beziffert. - Y.3_____: Schadenersatz und Genugtuung Fr. 1'000.00. Vor der Vorinstanz wurde erklärt, dass die Fr. 1'000.00 eine Genugtuungsforderung darstellen würden, nachdem die Versicherung den Selbstbehalt von Fr. 200.00 bezahlt habe.

Seite 15 — 81 - Y.5_____: Betrag nicht beziffert; gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Graubünden teilte Y.5_____ telefonisch mit, dass er auf die Geltendmachung einer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung verzichte. - Y.6_____: Betrag nicht beziffert; in einem Schreiben vom 18. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte sie sinngemäss den Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung. - Y.4_____: unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt Schadenersatz Fr. 1'065.00 gegenüber beiden Beschuldigten; diese Forderung wurde gemäss Schreiben vom 5. August 2013 auf Fr. 651.00 reduziert; weiter wurde – und dies allein gegenüber X._____ – eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 gefordert; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 5'659.90. - Y.7_____: Betrag vor der Vorinstanz nicht beziffert. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 14. August 2013 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (vgl. act. E.1/9): "1. Die Beschuldigten seien schuldig zu sprechen - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür sei X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu bestrafen. 3. Dafür sei B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu bestrafen. 4. X._____ sei gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO in Sicherheitshaft zu behalten.

Seite 16 — 81 5. a) Die Beschlagnahme der bei X._____ sichergestellten 4 Mobiltelefone, das Klebeband und die Handschuhe, sei nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufzuheben. b) Die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 68 StGB einzuziehen. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche." . Anträge Privatkläger: (siehe vorstehende Lit. D.) Anträge beschuldigte Personen: X._____ (sinngemässe Wiedergabe der Anträge; vgl. act. E.1/11): "1. Es sei X._____ für den Raub vom 9. Februar 2012 allerhöchstens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. 2. Die Zivilforderung von Y.4_____ wird grundsätzlich anerkannt; die Höhe der Genugtuungssumme ist vom Gericht festzulegen. 3. Kostenauferlegung, wenn überhaupt, höchstens 1/10 zu Lasten von X._____ und Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 250.00 für die amtliche Verteidigung." B._____ (vgl. act. E.1/10): "1. Der Angeschuldigte sei für die von ihm eingestandene Beteiligung an den 8 Raubüberfällen angemessen mit nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten und bis heute bezifferten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anerkennt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." F. Gegen das am 15. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 19. August 2013 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldeten sowohl B._____ als auch X._____ mit Eingaben vom 16. und 21./22. August 2013 Berufung an (vgl. act. E.1/1 und 2), woraufhin das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 8. November 2013 das schriftlich begründete Urteil mitteilte (vgl. act. E.1/6). Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB,

Seite 17 — 81 - des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird X._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (554 Tage, bis und mit 15. August 2013) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren bestraft. 3. B._____ ist schuldig - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 4. Dafür wird B._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (270 Tage) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren bestraft. 5. Angesichts der Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer offensichtlich bestehenden Fluchtgefahr wird X._____ bis zum definitiven Antritt der zu verbüssenden Strafe, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, in Sicherheitshaft behalten (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Sicherheitshaft durch die zuständige Instanz. Da sich B._____ bereits im vorzeitigen Strafvollzug befindet, kann bei ihm auf die Anordnung von Sicherheitshaft verzichtet werden. 6. a) Die Beschlagnahme der bei X._____ sichergestellten 4 Mobiltelefone, der 4 Rollen Paketklebeband und der 2 Paar Skihandschuhe wird nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufgehoben. b) Die beschlagnahmten div. Quittungen, div. Notizzettel, div. Visitenkarten, 1 Fahrzeugschlüssel VW, 1 Paar Handschuhe, 1 Paar Schuhe, 1 Küchenmesser, 1 Metallrohr, 1 Geissfuss, 1 Gabelschlüssel, 1 Sonnenbrille, div. Jacken, 1 Filzstift und 1 Gilet werden gerichtlich eingezogen. 7. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen werden wie folgt gutgeheissen:

Seite 18 — 81 a) X._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.1_____ Schadenersatz im Umfang von CHF 1'477.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 und eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.-- nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu bezahlen. Das beantragte Nachklagerecht im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR bleibt ausdrücklich vorbehalten. Weiter werden sie unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.1_____ eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'012.50 zu bezahlen. Da B._____ die gesamte Forderung von Y.1_____ anerkannt hat, wird er weiter verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von CHF 6'270.-- (Differenz zur geltend gemachten Schadenersatzsumme von CHF 7'747.80) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.--(Differenz zur geltend gemachten Genugtuungssumme von CHF 12'000.--) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu bezahlen. b) X._____ und B._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.2_____ Schadenersatz in Höhe von CHF 864.-- zu bezahlen. c) X._____ und B._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.3_____ eine Genugtuungssumme von CHF 1'000.-- zu bezahlen. d) X._____ und B._____ (beide haben diese Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, Y.4_____ Schadenersatz in Höhe von CHF 651.-- zu bezahlen. Das von B._____ nicht anerkannte Nachklagerecht bleibt ausdrücklich vorbehalten. X._____, welcher die Bezahlung einer vom Gericht festzulegenden Genugtuungssumme anerkannt hat, wird gerichtlich verpflichtet, Y.4_____ eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.-- zu leisten. Beide Verurteilten werden zudem gerichtlich verpflichtet, Y.4_____ unter solidarischer Haftung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'659.90 auszurichten. e) Im Übrigen werden die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen, soweit sie die vorstehend zugesprochenen oder anerkannten Beträge übersteigen, inklusive den weiteren geltend gemachten Zivilforderungen (Y.5_____, Y.6_____ und Y.7_____) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Sollte X._____ auf dem Zivilweg zur Bezahlung weitergehender als der vorstehend zu seinen Lasten zugesprochenen Beträge verpflichtet werden, besteht eine solidarische Haftung mit B._____ bis zu jenem Betrag, welchen B._____ vor Schranken anerkannt hat bzw. bis zu dessen Bezahlung er vorstehend verpflichtet wurde. 8. a) Die Verfahrenskosten bezüglich X._____, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 10'325.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 53'063.55 - den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe) CHF 330.00

Seite 19 — 81 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil) CHF 7'500.00 total somit CHF CHF 71'218.55 werden vollumfänglich X._____ auferlegt. b) Die Verfahrenskosten bezüglich B._____, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 10'425.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 23'847.35 - den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe) CHF 330.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil) CHF 7'500.00 total somit CHF CHF 42'102.35 werden vollumfänglich B._____ auferlegt. 9. a) RA lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird als amtlicher Verteidiger von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 16'923.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA lic. iur. Guido Ranzi wird als amtlicher Verteidiger von B._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 41'320.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da beide Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurden, sind sie – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für ihren amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und ihrem Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine ernsthaften Zweifel an der Mittäterschaft von X._____ an den von ihm bestrittenen sieben Raubdelikten ergeben würden. Bezüglich des von ihm zugestandenen Überfalls in O.6_____ sei dargelegt worden, dass sich dieser so abgespielt habe, wie er in der Anklageschrift gestützt auf die Aussagen des Opfers geschildert worden sei und nicht entsprechend den verharmlosenden Aussagen von X._____. Nachdem B._____ bezüglich sämtlicher angeklagter Delikte geständig sei und dargelegt worden sei, dass auch er sich an der Überwältigung beziehungsweise Fesselung und Knebelung der Opfer beteiligt habe oder in einzelnen Fällen zumindest davon gewusst und diese Behandlung der Opfer in Kauf genommen habe, sei der vorliegenden Beurteilung der beiden Beschuldigten vollumfänglich der in der Anklageschrift gestützt auf das Beweisergebnis dargelegte Sachverhalt zugrunde zu le-

Seite 20 — 81 gen. In allen acht Fällen sei die Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben. In sechs Fällen liege zudem der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, weil die Opfer in Lebensgefahr gebracht und/oder grausam behandelt worden seien. In den Fällen, in welchen den Opfern die Kreditkarten entwendet und sie zur Herausgabe der Pincodes erpresst worden seien, liege räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. In den Fällen, in denen neben der Erpressung der Pincodes noch weitere Vermögenswerte entwendet worden seien, liege sowohl Raub als auch räuberische Erpressung vor. Die räuberische Erpressung konsumiere den Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Dass weiter die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt seien, bedürfe keiner weiteren Ausführungen und ergebe sich direkt aus den entsprechenden Sachverhalten. Das Verschulden von X._____ und B._____ wiege ausserordentlich schwer. Die Opfer würden auch nach den Überfällen teilweise bis heute massiv an den Folgen der traumatischen Erlebnisse leiden. G. Mit Schreiben vom 8. November 2013 überwies das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Anmeldungen der Berufung sowie sämtliche Gerichtsakten inklusive Aktenverzeichnis und die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1). H. Mit Entscheid des erstinstanzlichen Strafgerichts des Bezirksgerichts Landquart vom 5. November 2013, mitgeteilt am 8. November 2013, wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlicher Verteidiger entlassen. X._____ werde privat durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Krumm verteidigt. Der Antrag auf vorzeitigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit wurde abgelehnt (vgl. act. E.1/24). I. Mit Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter von X._____ dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 vollumfänglich angefochten werde (vgl. act. A.3). Bereits zuvor – am 25. November 2013 – hatte X._____ persönlich seine Berufung begründet; die Begründung wurde zu Handen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft Graubünden übersetzt (vgl. act. D.20 und 21). J. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verzichtete mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.4).

Seite 21 — 81 K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.5). L. Mit Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2013, mitgeteilt am 27. Dezember 2013, wurde die Beschwerde von X._____ vom 21. November 2013 gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Strafgerichts des Bezirksgerichts Landquart vom 5. November 2013 betreffend die Ablehnung des vorzeitigen Strafantritts gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und X._____ der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Der Antrag um Erhöhung der Telefonzeit wurde als im Sinne der Erwägungen gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. act. D.7). M. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Dezember 2013 wurden X._____ und sein Verteidiger gestützt auf Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 und 2 StPO sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 11. und 12. Februar 2014 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorgeladen (vgl. act. D.8). Die Adhäsionskläger Y.2_____, Y.3_____, Y.4_____, Y.5_____, Y.8_____, Y.9_____, Y.6_____, Y.1_____ und Y.7_____ wurden von einer Teilnahme dispensiert (Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 338 Abs. 1 StPO; act. D.16, D.19, D. 22 und 23). N. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014, mitgeteilt am 7. Januar 2014, verfügte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, dass das Amt für Justizvollzug Graubünden während des vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahrens für die Vollzugsregelung und die Kontrollen im Sinne der Erwägungen zu sorgen habe. Die ein- und ausgehende Post sei gemäss Art. 98 der Justizvollzugsverordnung zu kontrollieren, die Telefongespräche seien zu überwachen (Art. 99 der Justizvollzugsverordnung) und die Besuche im Sinne von Art. 100 der Justizvollzugsverordnung zu regeln und zu überwachen (vgl. act. D.12). O. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 stellte die Rechtsvertreterin von Y.4_____ gestützt auf Art. 338 Abs. 3 StPO für das Berufungsverfahren folgende Anträge (vgl. act. A.8): "1. Es sei auf die Berufung betreffend Dispositiv Ziff. 7.d nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen.

Seite 22 — 81 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers." Die übrigen Adhäsionskläger (Y.2_____, Y.3_____, Y.5_____, Y.8_____, Y.9_____, Y.6_____, Y.1_____ und Y.7_____) stellten keine Anträge für das Berufungsverfahren (vgl. act. D.10, 11, 13, 14, 15, 18, 22 und 23). P. Am 11. Februar 2014 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ mit seinem privaten Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Krumm, der stellvertretende erste Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi, die Übersetzerin T._____, Beamte der Kantonspolizei Graubünden, die Presse und einige Zuschauer. Einleitend gab der Vorsitzende die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Einwände gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Gerichts wurden nicht erhoben. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihm zur Last gelegten Taten verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Der Verteidiger stellte folgende Anträge (vgl. act. D.25): "I. Formelle Anträge 1. Es sei ein kassatorisches Urteil zu sprechen i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO, das Urteil des BG Landquart vom 15. August 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils unter Bindung an die Rechtsauffassung dieser Instanz und der Erteilung von Weisungen i.S.v. Art. 409 Abs. 3 StPO an die erste Instanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. II. Materielle Anträge 1. X._____ sei wegen Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie räuberischer Erpressung gem. Art. 156 Ziff. 3 (O.6_____) zu bestrafen. Es sei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte sei von sämtlichen anderen Anklagepunkten freizusprechen. Es sei festzustellen, dass die Strafe bereits verbüsst ist. 2. Eventualiter sei X._____ wegen mehrfachem Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (O.6_____, O.7_____, O.8_____) sowie wegen mehrfacher räuberischer Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 (O.6_____, O.7_____, O.8_____) StGB zu bestrafen. Es sei eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren auszusprechen. Von sämtlichen weiteren Anklagepunkten sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Subeventualiter sei X._____ anklagemässig zu verurteilen, mit Ausnahme des Falls O.9_____ sowie der Qualifikationen in sämtlichen üb-

Seite 23 — 81 rigen Fällen nach Art. 140 Ziff. 4 StGB. Es sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszusprechen. 4. Mit Ausnahme der Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) von Frau Y.4_____, welche anerkannt werden, seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss." Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass B._____ X._____ nie belastet habe. Es seien mutmasslich belastende Aussagen von B._____ gegen X._____ verwendet worden. Die entlastenden Aussagen seien durchwegs als nicht glaubhaft eingestuft worden. Dies könne so nicht angehen. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Aussagen müsse der Schluss nahe liegen, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, nämlich um B._____ und sein Mittäter. Die Beweislage sei sehr dünn. X._____ sei von B._____ missbraucht und hinters Licht geführt worden. Er sei als Strohperson oder als Alibi-Täter eingesetzt worden. Der oder die wirklichen Täter, welche in den sieben anderen Fällen mit B._____ zusammengearbeitet hätten, würden noch immer frei herumlaufen. Den Ausführungen des Bezirksgerichts Landquart könne im Zusammenhang mit der Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB nicht gefolgt werden, da die rechtsmedizinischen Gutachten eine klare Sprache sprechen würden. Den Tätern sei es nicht um die Zufügung von Leiden gegangen, welche zur Verwirklichung des Tatplans gänzlich unnötig gewesen seien, sondern es sei darum gegangen, ihren Tatplan so sicher wie möglich in die Tat umzusetzen. Das Verschulden sei sicherlich nicht mehr als leicht zu qualifizieren, es könne jedoch nicht von einer kaum zu überbietenden Brutalität gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte, die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen (vgl. act. D.26). Der Staatsanwalt führte in seinem Plädoyer unter anderem aus, dass die Berufungsverhandlung keinerlei entlastende Erkenntnisse zu Tage gefördert habe. Es hätten sich weitere Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten ergeben. X._____ habe zum wiederholten Male eine neue Version vorgebracht. Auch bezüglich seinen Vorbringen hinsichtlich des Mobiltelefons habe sich X._____ immer mehr in Widersprüche verstrickt. Es sei unter anderem erstellt, dass X._____ bei der Festnahme am 9. Februar 2012 kurz nach dem Raub in O.6_____ sein Mobiltelefon auf sich getragen habe. Der Beschuldigte habe im Rahmen der Befragungen mehrfach erwiesenermassen bewusst die Unwahrheit gesagt. Hinzu kämen die Aussagen von B._____, die ebenfalls für die Schuld von X._____ sprechen würden. B._____ habe konstante Aussagen bezüglich seines Mittäters gemacht. Er habe zwar in den Einvernahmen den Namen dieses Mittäters nicht genannt. Er habe die Frage, ob X._____ der Mittäter gewe-

Seite 24 — 81 sen sei, jedoch auch nie verneint. Auch im direkten Konfront mit X._____ sei B._____ dabei geblieben, dass bei allen Delikten immer derselbe Mittäter die Opfer überwältigt habe. Der Straftatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB gelange in sechs Fällen zur Anwendung. In vier Fällen seien die Opfer in Lebensgefahr gebracht und grausam behandelt worden. In den zwei weiteren Fällen, nämlich beim Raub in O.10_____ und jenem in O.11_____, liege eine grausame Behandlung vor. Der Verteidiger führte im Rahmen der zweiten Parteivorträge aus, es stimme nicht, dass B._____ immer gesagt habe, es sei immer derselbe Mittäter gewesen. Er habe von mehreren Tätern gesprochen. Des Weiteren habe X._____ immer gesagt, dass sowohl das Mobiltelefon als auch die Nummer ihm gehören würden. Der Mercedes Vito sei nicht bei allen acht Raubüberfällen dabei gewesen. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, sei es nicht erstellt, dass X._____ an den Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, weshalb B._____ Repressalien von X._____ befürchten müsse. Auch wenn die nachträgliche Ortung der Mobiltelefone ergeben habe, dass die Telefone jeweils in der Nähe der Tatorte gewesen seien, bedeute dies nicht, dass die Delikte nicht auch von einer Drittperson hätten begangen werden können. Nachdem X._____ das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteilsdispositiv wurde dem Rechtsvertreter von X._____ am 14. Februar 2014 schriftlich mitgeteilt (vgl. act. F.1). X._____ wurde gleichentags eine serbo-kroatische Übersetzung des Urteilsdispositivs in die Justizvollzugsanstalt C._____ zugestellt (vgl. act. D.28). Q. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Februar 2014, mitgeteilt am 13. Februar 2014, wurde die Verfügung vom 6. Januar 2014 aufgehoben (vgl. act. D.27). Das Amt für Justizvollzug Graubünden habe während des vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahrens für die Vollzugsregelung im Sinne der Erwägungen zu sorgen (Art. 16 JVV). Nachdem die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 11. Februar 2014 stattgefunden habe, seien über das in Art. 98 ff. der Justizvollzugsverordnung (JVV) vorgesehene Vollzugsregime hinausgehende Einschränkungen nicht mehr erforderlich. Der Postverkehr, die Telefongespräche sowie die Besuche seien entsprechend der in den Art. 98 ff. JVV vorgesehenen Regelungen zu handhaben, zu kontrollieren und zu überwachen. Vollzugserleichterungen dürften – solange das Verfahren vor dem Kantons-

Seite 25 — 81 gericht von Graubünden hängig sei – weiterhin nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden angeordnet werden (Art. 17 JVV). R. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (mit Schreiben des privaten Verteidigers vom 28. Februar 2014 dem Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet [vgl. act. D.32]) beantragt X._____ die Übersetzung des Berufungsurteils in die serbokroatische Sprache und eine Versetzung von der Justizvollzugsanstalt C._____ zurück in die Justizvollzugsanstalt D._____ nach O.6_____. In seinem Antwortschreiben vom 10. März 2014 (vgl. act. D.33) teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem privaten Rechtsvertreter von X._____ mit, dass er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung des ganzen Urteils habe. Die Zuständigkeit für die Festlegung des Vollzugsortes liege beim Amt für Justizvollzug Graubünden, worauf er keinen Einfluss habe (Art. 5 lit. a JVV). S. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen: 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungs-

Seite 26 — 81 gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 15. August 2013 mündlich eröffnete und im Dispositiv am 19. August 2013 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete der Berufungskläger am 21./22. August 2013 Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 8. November 2013 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 25. November beziehungsweise am 2. Dezember 2013 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.3 und D.20 und 21). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen.

Seite 27 — 81 b) Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO. Der Berufungskläger sei anlässlich der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren ungehörig verteidigt worden, was ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstelle. Das Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz habe sich zu wenig detailliert mit den Akten auseinandergesetzt und insbesondere die entlastenden Umstände eher unsubstantiiert hervorgebracht. Des Weiteren seien auch keine Eventualanträge gestellt worden. In einem derart gelagerten Fall habe der Verteidiger aber unbedingt Eventualanträge zu stellen und zu begründen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine nicht gehörige Verteidigung kann zwar einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellen (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 409). Art. 409 StPO greift jedoch nur, wenn die geltend gemachte nicht gehörige Verteidigung derart gravierend ist, dass zur Wahrung der Parteirechte eine Rückweisung an die Vorinstanz unumgänglich ist (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 409). Bei der Hauptverhandlung hat sich die Verteidigung mit den wesentlichen Punkten der Anklage eingehend auseinanderzusetzen (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 762, S. 304). Der amtliche Verteidiger setzte sich in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz (vgl. act. E.1/11) auf insgesamt 11 Seiten mit den X._____ vorgeworfenen Anklagepunkten auseinander. Die Durchsicht des Plädoyers lässt erkennen, dass sich der amtliche Verteidiger mit den staatsanwaltlichen Akten auseinandergesetzt hat. Der Berufungskläger bringt nicht detailliert vor, inwiefern sich der amtliche Verteidiger zu wenig mit den Akten und den entlastenden Umständen auseinandergesetzt haben soll. Auch der Umstand, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz keine Eventualanträge gestellt hat, lässt keine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO erkennen. Lic. iur. et oec. Pius Fryberg führte in seinem Plädoyer sogar explizit aus, dass er darauf verzichte, Eventualbegehren zu stellen. Er müsste dafür irgendwelche hypothetische Annahmen treffen, wie sich die einzelnen Überfälle genau abgespielt hätten. Solche hypothetische Annahmen könne und wolle er nicht treffen. In diesem Vorgehen lässt sich nun keine nicht gehörige Verteidigung erkennen, denn es obliegt schlussendlich dem amtlichen Verteidiger, die seiner Meinung nach erfolgversprechendste Verteidigungsstrategie zu wählen.

Seite 28 — 81 Es ist somit insgesamt keine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO erkennbar, womit der Antrag des Berufungsklägers, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhal-

Seite 29 — 81 tes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). c) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richter-

Seite 30 — 81 lich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). d) Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). In der Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 (vgl. act. A.3) wurden keine neuen Beweisanträge gestellt (vgl. auch Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2014 wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (vgl. Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 345 StPO). Insgesamt sind somit keine neuen Beweise zu erheben. e) Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ein Gutachten dient als Beweismittel der Ermittlung des Sachverhalts. Grundsätzlich hat ein Gutachten ein fehlendes fachliches Wissen der Gerichte bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 182). Der gericht-

Seite 31 — 81 liche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungsoder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist in jedem Fall Sache des Richters (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2013, 6B_568/2013, E. 5.2; BGE 118 Ia 144 E. 1c). Gutachten sind grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 130 I 337 E. 5.4.2; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2014, 6B_409/2012, E. 3.). Die Staatsanwaltschaft Graubünden ernannte am 18. Oktober 2012 den Rechtsmediziner am Institut für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden, Dr. med. E._____, als sachverständige Person zur Abklärung, ob die Opfer der Raubüberfälle in O.13_____ (Y.1_____), O.9_____ (Y.2_____), O.7_____ (Y.3_____) und in O.6_____ (Y.4_____) in Lebensgefahr gebracht worden seien. Im Vordergrund stehe dabei die Beantwortung des beigelegten Fragenkataloges (vgl. act. E.2/7.9 und 7.10). Der amtliche Verteidiger von X._____ liess sich innert der angesetzten Frist bis zum 26. Oktober 2012 (vgl. act. E.2/7.9) weder zur sachverständigen Person noch zu den Fragen vernehmen. In der Folge erging am 30. Oktober 2012 der Gutachterauftrag an das Institut für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden (vgl. act. E.2/7.16). Die rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin ergingen am 31. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.18), am 8. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.19), am 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20), am 14. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.21) und am 15. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.22). Des Weiteren erging am 5. Februar 2013 ein Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Zusammenhang mit dem Raub vom 28. Oktober 2011 zum Nachteil von Y.1_____ (vgl. act. E.2/7.34). Das diesbezügliche rechtsmedizinische Aktengutachten erging am 11. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.35). Die Gutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin wurden dem amtlichen Verteidiger von X._____ am 23. https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=aba24324-0fd9-46d9-b182-dfd7b1cbf9e2&SP=3|bqwr5b#cons_1c https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=5a4ee095-834b-4da2-a8b6-38e95e053c2d&SP=10|bqwr5b#cons_2 https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F101%2F9&SP=10|bqwr5b https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=0246e73d-4f67-4718-8037-dbcacb0fe813&SP=10|bqwr5b#cons_4_3_1

Seite 32 — 81 Januar und 18. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt (vgl. act. E.2/7.24 und 7.39). Dieser liess sich zu keinem der Gutachten vernehmen. Am 19. November 2012 erteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem unfalltechnischen Dienst/Spezialvermessung der Stadtpolizei Zürich den Auftrag, im Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf Y.9_____ in O.8_____ vom 19. Oktober 2011 ein 3D-Scanning durchzuführen (vgl. act. E.2/7.41). Das Vermessungsprotokoll des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich erging am 19. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.43). Am 21. Dezember 2012 ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden F._____, dipl. phys. ETHZ, als sachverständige Person (vgl. act. E.2/7.44). Der entsprechende Gutachterauftrag an das Forensische Institut Zürich erging ebenfalls am 21. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.45). Das Gutachten über die 3D-Vermessung (Tätergrössenbestimmung) des Forensischen Instituts Zürich erging am 1. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.48). Auch dieses Gutachten wurde dem amtlichen Verteidiger von X._____ mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2013 mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Februar 2013 zugestellt (vgl. act. E.2/7.50). Der amtliche Verteidiger von X._____ verzichtete in seinem Schreiben vom 27. Februar 2013 auf Ausführungen zum Gutachten (vgl. act. E.2/7.51). Sowohl die rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden als auch das Gutachten über die 3D-Vermessung des Forensischen Instituts Zürich sind zweifelsfrei als Beweismittel im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu qualifizieren. Auf die Verwertbarkeit der Gutachten wird in den nachfolgenden Erwägungen bei den einzelnen Raubüberfällen einzugehen sein. 5. X._____ bestreitet mit Ausnahme des Überfalles auf Y.4_____ in O.6_____ vom 9. Februar 2012 eine Teilnahme an den übrigen sieben angeklagten Raubüberfällen. Es ist somit dem Aufbau der Berufungsbegründung beziehungsweise des Plädoyers vom 11. Februar 2014 (vgl. act. D.25) folgend zu prüfen, ob die von X._____ im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände etwas an seiner vorinstanzlichen Verurteilung für die sieben von ihm bestrittenen Raubüberfälle zu ändern vermögen. Der Berufungskläger bringt einleitend vor, dass bei keinem der Raubüberfälle ein DNA-Hit von ihm hätte gefunden werden können. Es stelle sich die Frage, weshalb DNA-Profile von B._____ hätten gefunden werden können, jedoch nicht von

Seite 33 — 81 ihm. Das Fehlen von DNA-Spuren weise unzweideutig darauf hin, dass er mindestens bei den Raubüberfällen auf Y.1_____, Y.3_____ und Y.6_____ eher nicht beteiligt gewesen sei. Er habe in seiner Einvernahme vom 28. September 2012 bestätigt, dass B._____ mit anderen Tätern zusammengearbeitet habe. Er habe ausgeführt, diese Täter zu kennen und habe auch einen Namen genannt: G._____. Zudem habe er ausgeführt, dass er den Namen der Person, die neben G._____ an den Überfällen beteiligt gewesen sei, nicht nenne, da er Repressalien zu Lasten seiner Familie in seiner Heimat befürchte. Diese Sachverhaltsdarstellung decke sich mit derjenigen von B._____. Zudem habe B._____ anlässlich der richterlichen Befragung vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er nur bei der Tat in O.6_____ dabei gewesen sei. Diese Gegebenheiten würden nicht unerhebliche Zweifel an seiner Täterschaft zulassen. a) Im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in O.8_____ vom 19. Oktober 2011 um 21:34 Uhr führt der Berufungskläger aus, dass Y.9_____ ihn gemäss ihrer Einvernahme vom 5. März 2012 nicht als Täter identifiziert, sondern eine andere Person namens H._____ als ähnlich erkannt habe. Am 19. Oktober 2011 habe Y.9_____ zu Protokoll gegeben, dass der Täter sie in gebrochenem Deutsch aufgefordert habe, sie solle sich umdrehen und nach hinten laufen. Bei der Einvernahme vom 24. Januar 2012 habe sie ihre Aussage konkretisiert und gesagt, der Täter habe "umchera, hindere goh" gesagt. Der Berufungskläger spreche aber nur Englisch, so wie er es beim Überfall auf Y.4_____ getan habe. Zum Gutachten und dem 3D-Scanning sei festzuhalten, dass es für ihn nicht erklärbar sei, weshalb er beim 3D-Scan Kleidung getragen habe, wenn man doch eine so genau wie mögliche Nachbildung eines Körpers erstellen wolle, weshalb doch mindestens die Gelenke erkennbar sein müssten. Die Verwertbarkeit des Scans und damit auch des Gutachtens sei daher nicht mehr zulässig, da sich so seine Gliedmassen nicht naturgetreu nachbilden lassen würden. aa) Y.9_____ sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2011 aus (vgl. act. E.2/15.10), dass, als sie das Papier vom Boden neben dem Eingang des Shops habe aufheben wollen, ein Mann in den Shop gekommen sei und sich eine Sturmmaske gerade noch über das Gesicht habe ziehen können. Er habe zu ihr in gebrochenem Deutsch gesagt, dass sie sich umdrehen und nach hinten laufen solle. Das Gesicht habe sie nicht erkennen können. Sie habe nur anhand der Haut feststellen können, dass der Mann eine etwas ältere Person gewesen sein dürfte. Bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2012 (vgl. act. E.2/15.15) sagte Y.9_____ aus, dass der Täter sehr wenig geredet habe. Er habe nur "umchera, hindere goh" gesagt. Für sie sei dies gebrochenes Deutsch

Seite 34 — 81 gewesen; anhand der Betonung wohl ein ausländischer Akzent, der in Richtung Balkan gehen könne. Es sei auch möglich, dass der Täter seine Sprache verstellt habe, um nicht erkannt zu werden. Diese Ausführungen bestätigte Y.9_____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. August 2012 (vgl. act. E.2/12.14). Schliesslich erkannte Y.9_____ anlässlich der Fotokonfrontation vom 5. März 2012 (vgl. act. E.2/15.16) H._____ als dem Täter ähnliche Person. Aus dem Einwand des Berufungsklägers, er spreche nur Englisch und kein Deutsch, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er nicht am Raubüberfall in O.8_____ am 19. Oktober 2011 beteiligt gewesen ist. Auf die blosse Aussage "umchera, hindere goh" ist kein grosses Gewicht zu legen, zumal diese drei Worte in gebrochenem Deutsch von X._____ ohne Weiteres auch im Vorfeld hätten erfasst beziehungsweise aufgenommen werden können, hielt er sich doch in der Schweiz auf und spricht B._____, welcher sich längere Zeit in O.25_____ aufhielt, relativ gut Deutsch. Auch der Umstand, dass Y.9_____ anlässlich des Fotokonfronts (vgl. act. E.2/15.16) nicht den Berufungskläger, sondern H._____ als möglichen Täter erkannt hat, vermag X._____ nicht zu entlasten. Y.9_____ führte bei der Identifikation klar aus, dass sie sich nicht sicher sei. Zudem führte sie bereits in ihrer ersten Einvernahme vom 19. Oktober 2011 (vgl. act. E.2/15.10) aus, dass sie das Gesicht des Täters nicht beschreiben könne. Es erscheint daher nur logisch, dass Y.9_____ X._____ nicht als Täter erkennen konnte, zumal sich dieser kurz nach dem Betreten des Shops eine Sturmmaske über das Gesicht gezogen hat. ab) Der Berufungskläger bestreitet die Verwertbarkeit des Vermessungsprotokolls des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und das darauf gestützte Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (vgl. act. E.2/7.43 und 7.48). Wie bereits erwähnt, stellt das Gutachten über die 3D-Vermessung vom 1. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.48) ein Beweismittel im Sinne von Art. 182 ff. StPO dar und darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Dieses Gutachten beruht auf dem soeben erwähnten Vermessungsprotokoll der Stadtpolizei Zürich. Gemäss diesem Vermessungsprotokoll der Spezialvermessung des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 19. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.43) wurden von X._____ Scanaufnahmen von hinten und von vorne, mit und ohne Schuhe erstellt. Bei der Vermessung würden Gelenke, Ellbogen und Kniescheiben etc. ertastet und mit schwarz / weissen Punkten markiert werden. Diese Punkte würden dazu dienen, die genaue Position und Dimension der entsprechenden Gliedmassen zu erkennen und zu vermessen. Mit dem soge-

Seite 35 — 81 nannten Biped entstehe eine skelettartige Figur, welche anhand der Markierungspunkte der Gelenke einer vermessenen Person skaliert werden könne. Die vorgängig konstruierte Biped des Tatverdächtigen werde dann in die Gesamtszene integriert und angepasst. Jetzt könne über diese Bipede festgestellt werden, ob die Grösse des Tatverdächtigen mit der Grösse der auf dem jeweiligen Hintergrundbild abgelichteten Person übereinstimme. In den ausgewählten Frames sei die Biped des Tatverdächtigen X._____ eingepasst worden und habe mit der Silhouette des Täters in Übereinstimmung gebracht werden können. Die Extremitäten (über die entsprechenden Positionen der Gelenke beurteilt) würden messtechnisch übereinstimmen. X._____ könne daher messtechnisch nicht vom Täter unterschieden werden (vgl. act. E.2/7.43, S. 5 f.). Dem Gutachten über die 3D- Vermessung des Forensischen Instituts Zürich vom 1. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.48) ist zu entnehmen, dass mit X._____ am 23. November 2012 in der Justizvollzugsanstalt D._____ ein 3D-Scanning vorgenommen worden sei. X._____ sei von vorne und von hinten, mit und ohne Schuhe gescannt worden. Dabei seien die Gelenke zwischen den Gliedmassen von X._____ mit schwarz-weissen Klebemarken markiert worden. Zudem sei darauf geachtet worden, dass die Arme und Beine von X._____ während des Scannens leicht angewinkelt gewesen seien, damit die Gelenke respektive die Länge der Gliedmassen über die Distanzen zwischen den Drehzentren eindeutig hätten vermessen werden können (vgl. act. E.2/7.48, S. 5). Anschliessend seien die 3D-Daten ausgewertet worden und es sei ein X._____ entsprechendes Ganzkörpermodell (Biped) mit exakt korrespondierenden Proportionen erstellt worden. Auf verschiedene Distanzen, aus verschiedenen Blickwinkeln (Perspektiven) und bei unterschiedlichen Körperhaltungen korrespondiere der beschuldigte X._____ und die gefilmte Person in Bezug auf die Körperproportionen und in Bezug auf die Körpergrösse ohne erkennbare Abweichung. Im Vermessungsprotokoll seien die Konstruktion des massstäblichen Bipeds und die Position der einzelnen Gelenke sowie deren Orientierung zueinander zu sehen. Bei der Beurteilung der Bilder der Videokamera und den positionierten Bipeds könne somit ein komplexes 3D-Modell des Beschuldigten bezüglich der Gesamtgrösse, der Breite der Schultern und der Lage der Ellbogen-, der Hüft- und der Knie- und Fussgelenke verglichen werden. Der Vergleich der Einzelbilder mit dem massstäblichen Biped aus dem gescannten 3D-Modell von X._____ und dem gescannten 3D-Modell des Oberkörpers (Schultern und Halsansatz) von X._____ hätten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass nicht er auf den Videobildern abgebildet sein könnte (vgl. act. E.2/7.48, S. 5 ff.).

Seite 36 — 81 Die von X._____ im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände gegen das Vermessungsprotokoll vom 19. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.43) und das Gutachten über die 3D-Vermessung vom 1. Februar 2013 (vgl. act. E.2/7.48) vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das in Trainerhosen und T-Shirt durchgeführte 3D-Scanning für die Tätergrössenbestimmung nicht verwertbar sein soll. Der Ziffer 3.4 des Vermessungsprotokolls vom 19. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.43, S. 5) ist klar zu entnehmen, dass bei der Vermessung die Gelenke wie Ellbogen und Kniescheiben etc., ertastet und mit schwarz-weissen Punkten markiert wurden (vgl. dazu auch act. E.2/7.43, Beilagen 5 und 6, S. 14 f.). Es ist an keiner Stelle des Gutachtens zu entnehmen, dass dieses Vorgehen bei der Vermessung nicht korrekt gewesen wäre. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die Gelenke (und damit auch die Kniegelenke) von X._____ vor der 3D- Vermessung von der Spezialvermessung des unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ertastet und genau markiert wurden. Der Berufungskläger geht deshalb fehl in der Annahme, es sei durch die Trainerhosen bloss vermutet worden, wo sich die Kniegelenke befinden würden. Sein daraus gezogener Schluss, das Gutachten sei nicht verwertbar, kann somit nicht gehört werden. Indem der Gutachter zum Schluss kommt, es hätten sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass nicht X._____ auf den Videobildern abgebildet sein könnte, ergibt dies ein sehr gewichtiges Indiz für eine Teilnahme des Berufungsklägers am Raubüberfall auf Y.9_____ in O.8_____. b) In Bezug auf den Raubüberfall auf Y.1_____ in O.13_____ vom 28. Oktober 2011 führt der Berufungskläger lediglich aus, dass er weder erkannt noch von irgendeinem Mittäter belastet worden sei, noch DNA-Spuren von ihm am Tatort hätten gefunden werden können. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger von Y.1_____ nicht erkannt wurde (vgl. act. E.2/16.17, S. 5 und E.2/12.13, S. 5) und keine DNA-Spuren von X._____ am Tatort gefunden worden sind. Das Nichtvorhandensein von DNA-Spuren lässt nun nicht den Schluss zu, X._____ sei nicht am Tatort in O.13_____ gewesen (im Zusammenhang mit dem Hinterlassen von DNA-Spuren vgl. weiter unten Erwägung 5. n)). Ebenfalls unbehelflich ist sein Einwand, er sei von keinem Mittäter belastet worden. B._____ ist geständig, bei allen acht Delikten beteiligt gewesen zu sein (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23). Im Rahmen der richterlichen Befragung vom 15. August 2013 führte B._____ aus, dass es keinen dritten Täter gegeben habe. Er sage jetzt, dass es nur eine Person gewesen sei, die weiter beteiligt gewesen sei und immer die Fesselungen vorgenommen habe (vgl. act. E.1/8, S. 7). Diese Aussage wurde zwar im Zusammenhang mit dem Fall O.14_____ gemacht, indessen geht aus der Antwort von

Seite 37 — 81 B._____, wonach "immer" derselbe Täter die Fesselungen vorgenommen habe, im Zusammenhang mit der Fragestellung klar hervor, dass er damit sämtliche Fälle ansprach. Auch wenn B._____ in den Einvernahmen den Namen des Mittäters nie nannte, so wurde die Frage, ob X._____ der Mittäter sei, von ihm auch nie verneint. Auch anlässlich der Konfronteinvernahme mit X._____ vom 19. Juni 2012 (vgl. act. E.2/11.31, S. 5) führte B._____ aus, dass bei allen acht Raubdelikten immer derselbe Mittäter die Opfer überwältigt habe (so auch act. E.2/11.38, Frage 12). Auf die Frage hin, ob es sich bei dem Mittäter, welcher die Opfer überwältigt habe, um X._____ handle, verweigerte B._____ die Aussage. Immerhin gab er aber an, der Mittäter von O.6_____, welcher zugegebenerweise X._____ war (vgl. act. E.2/11.39, Frage 27) sei bei allen acht Überfällen beteiligt gewesen (act. E.2/11.36, Frage 9). Auch wenn B._____ den Mittäter bezüglich der acht Überfälle nie namentlich erwähnte, ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, aufgrund der

SK1 2013 42 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.02.2014 SK1 2013 42 — Swissrulings