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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2013 SK1 2013 4

April 30, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,125 words·~26 min·7

Summary

Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung | Tierquälerei TSchG

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 4 [nicht mündlich eröffnet] 06. Juni 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Berufung des Departements f ü r Volkswirtschaft u n d Soziales Graubünden , Reichsgasse 35, Regierungsgebäude, 7000 Chur, Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 15. November 2012, mitgeteilt am 24. Dezember 2012, in Sachen des X._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Bütler, Gloriastrasse 66, Postfach 860, 8044 Zürich, betreffend Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am 8. Oktober 1956 in A._____ geboren, ist verheiratet und wohnt in B._____. Er ist von Beruf Landwirt bzw. Bergführer. Sein steuerbares Einkommen beträgt Fr. 40‘000.-- pro Jahr, an Vermögenswerten hat er Liegenschaften im Wert von ca. Fr. 1‘500‘000.-- und Schulden in der Höhe von ca. Fr. 500‘000.--. X._____ ist nicht vorbestraft. B. Mit Strafbefehl des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgende: DVS) vom 5. März 2012 wurde X._____ wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „X._____ war am 19. Oktober 2010 um ca. 17:15 Uhr mit einer 200 Schafe umfassenden Herde, den zwei ihm gehörenden Herdenschutzhunden C._____ und D._____ sowie drei weiteren Helfern (E._____, F._____, G._____) auf dem Wanderweg entlang des linken Bachufers des H._____ unterwegs, um die Schafe von I._____ nach J._____, K._____, zu treiben. Gleichzeitig war L._____ mit ihrer 14-jährigen Belgischen Schäferhündin M._____ in der Gegenrichtung unterwegs. An einer unübersichtlichen und engen Stelle des Wanderweges (Kurve) weigerten sich die Schafe, weiterzugehen. Daher begab sich X._____ an das Ende der Herde, um dort beim Treiben zu helfen. Die Spitze übernahm E._____. Er packte ein Leitschaf am Glockenriemen und ging auf dem Wanderweg weiter. Zu diesem Zeitpunkt kam aus der Gegenrichtung L._____ mit der freilaufenden Hündin M._____ um die Kurve. Die Hündin lief dabei ca. ein bis zwei Meter vor L._____. Als der Herdenschutzhund D._____ die Hündin M._____ sah, griff er sie sofort an. Beide Hunde stürzten in der Folge die dortige steile Böschung ca. vier Meter hinunter. Der Herdenschutzhund kehrte anschliessend zur Herde zurück, während die Hündin von L._____ in den Sträuchern am Fuss der Böschung liegen blieb. Die Hündin erlitt am hinteren Oberschenkel eine Bissverletzung, welche durch den Tierarzt behandelt wurde.“ C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 19. März 2012 fristgemäss Einsprache. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2012 vorgeladen wurde, fand am 15. November 2012 statt. Anwesend waren X._____ als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Bütler. Das DVS war nicht vertreten. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden 1. X._____ sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

Seite 3 — 15 3. Unter gesetzlicher Kostenfolge. Anträge von X._____ 1. Es sei in Gutheissung der Einsprache vom 19. März 2012 der Strafbefehl N._____ des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 5. März 2012 und die damit verbundene Busse samt Verfahrenskosten aufzuheben. 2. Es sei der Angeklagte freizusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Angeklagte sei für seine Aufwendungen für die anwaltliche Verteidigung angemessen zu entschädigen. D. Gegen das am 15. November 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung am 21. November 2012 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Inn verlangte X._____ mit Schreiben vom 28. November 2012 die Begründung des Urteils. Das DVS meldete mit Schreiben vom 28. November 2012 die Berufung an. E. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Inn den Parteien am 24. Dezember 2012 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG freigesprochen. 2. Die Untersuchungsgebühren und Auslagen des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden in der Höhe von CHF 1‘261.60 gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, die Gerichtsgebühren in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu Lasten des Bezirks Inn. 3. X._____ wird von der Bezirkskasse Inn eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Total CHF 7’236.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausgerichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Am 16. Januar 2013 reichte das DVS (nachfolgend: Berufungskläger) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Es beantragte wie folgt: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 15. November 2012 sei aufzuheben. 2. X._____ sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

Seite 4 — 15 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei sämtliche Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens X._____ zu überbinden seien. 5. Eventualiter sei die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu reduzieren.“ G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 verzichtete X._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. I. Am 14. Februar 2013 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Dabei hielt er an den Rechtsbegehren seiner Berufungserklärung fest. J. Der Berufungsbeklagte reichte am 13. März 2013 seine Berufungsantwort ein. Darin beantragte er wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 15. November 2012 (Prozess Nr. O._____) sei zu bestätigen. 2. Der Angeklagte X._____ sei vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG freizusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 4. Der Angeklagte sei für seine Aufwendungen für die anwaltliche Verteidigung angemessen zu entschädigen.“ K. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wurde (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

Seite 5 — 15 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398, N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 15. November 2012, im Dispositiv mitgeteilt am 21. November 2012, meldete der Berufungskläger am 28. November 2012 die Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 27. Dezember 2012 reichte der Berufungskläger am 16. Januar 2013 die Berufungserklärung ein. Darin führte er aus, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Auf die somit frist- und im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung wird daher eingetreten. c) Im vorliegenden Fall bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit der Berufung kann somit nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, also willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Unter die Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Inhaltlich entspricht die so eingeschränkte Berufung damit der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Rechtsverweigerungsbeschwerde der bisherigen kantonalen Rechtsordnungen (Eugster, in: BSK-StPO, Art. 398, N 3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die

Seite 6 — 15 Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236, BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Übrigen kann die Berufungsinstanz für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsbegründung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. In Erwägung 5e halte die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagte beim Weidewechsel am 19. Oktober 2010 weitere Hilfspersonen hinzugezogen habe. Er habe eine Person vorausgeschickt, um entgegenkommende Wanderer zu warnen. Der Berufungsbeklagte habe die Spitze der Herde und insbesondere den Herdenschutzhund nicht alleine gelassen, sondern E._____ angewiesen, die Spitze der Herde bzw. das Leitschaf voranzutreiben. Das Bezirksgericht komme deshalb zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte genügend Vorkehrungen im Sinne von Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) getroffen habe. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung (act. A.3, S. 3) geltend, dass nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Aussagen in den Akten das Gericht zu seinem Schluss gelange. Aus den Akten gehe hervor, dass E._____ auf den Hund hätte beruhigend einwirken müssen. Weiter habe E._____ in der Konfronteinvernahme (act. B.1/1.21) mit dem Berufungsbeklagten ausgesagt, dass er vom Berufungsbeklagten den Auftrag erhalten habe, mit dem Leitschaf und einer Glocke vorauszugehen. Er habe vom Berufungsbeklagten jedoch keinen Auftrag erhalten, den Hund D._____ zu beaufsichtigen. Der

Seite 7 — 15 Berufungsbeklagte habe dazu ausgeführt, dass er der Halter der Hunde sei und es schwierig sei zu sagen, wer zum genannten Zeitpunkt tatsächlich die Aufsicht über die Hunde gehabt habe, da die Hunde autonom arbeiten würden. Es sei ebenfalls festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung lediglich erklärt habe, dass er das Leitschaf E._____ übergeben habe; von einer Übertragung der Aufsicht habe auch er nicht gesprochen. Daraus folgert der Berufungskläger, dass E._____ zwar mit dem Leitschaf vorausgegangen sei, eine Aufsicht über den Hund habe er jedoch nicht gehabt. Diese hätte er denn auch nicht ausüben können, da er mit dem Leitschaf beschäftigt gewesen sei, sodass er kaum auf die autonom arbeitenden Hunde hätte einwirken können. Demnach habe der Berufungsbeklagte den Hund D._____ allein und unbeaufsichtigt an der Spitze der Herde zurückgelassen. Zu beachten sei ferner, dass der Berufungsbeklagte, als er die Spitze der Herde verlassen habe, E._____ nicht beauftragt habe, entgegenkommende Wanderer zu warnen. Die Erwägung des Bezirksgerichts, wonach der Berufungsbeklagte eine andere Person vorgeschickt habe, um entgegenkommende Wanderer zu warnen, erscheine somit nicht nachvollziehbar. Diese erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung der Verteidigung sei aus der Sicht des Berufungsklägers jedoch ohnehin nicht relevant, da E._____ zum Zeitpunkt des Vorfalles bereits wieder bei der Herde gewesen sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Berufungsbeklagte dies in seiner Einsprache nicht erwähnt habe, sondern daran festgehalten habe, dass er sich in der Regel an der Spitze der Herde aufgehalten habe, um entgegenkommende Wanderer zu warnen, und dies im vorliegenden Fall aufgrund des Engpasses ausnahmsweise nicht so gewesen sei. Da die Begründung des Bezirksgerichts keinerlei Bezug auf die Konfronteinvernahme nehme und insbesondere unbestritten gebliebene Darstellungen des Zeugen E._____ nicht berücksichtige, erscheine die Sachverhaltsdarstellung des Bezirksgerichts als offensichtlich unrichtig. Anzumerken bleibe, dass für die Sachverhaltsfeststellung wichtig sei, dass der Hund D._____ in der Erziehungsphase nur mit Schafen und einer Bezugsperson sozialisiert worden sei. c) Bezüglich den Ausführungen des Berufungsklägers gilt es zunächst festzustellen, dass die Rüge, die Vorinstanz stelle vorbehaltlos auf die erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, der Berufungsbeklagte habe eine andere Person vorgeschickt, um andere Wanderer zu warnen, ab, in zweierlei Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. Einerseits kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie verletze das rechtliche Gehör des Berufungsklägers, indem sie Aussagen, welche erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht werden,

Seite 8 — 15 als glaubwürdig einstuft und in die Sachverhaltsfeststellung einbezieht, wenn dieser an der Hauptverhandlung nicht anwesend ist. Der Berufungskläger hat von sich aus auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet, indem er einen Schlussbericht erstellt hat (Art. 326 Abs. 2 StPO); er hätte aber, zumal er die Vorladung auch erhielt, teilnehmen können, wenn er gewollt hätte. Da die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen auch bei den Akten liegen, kann nicht einfach gesagt werden, diese Sachverhaltsfeststellungen würden sich als offensichtlich unrichtig erweisen, da sich dafür keine Grundlage in den Akten finden liesse. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, sie habe nicht festgestellt, dass E._____ keine Aufsicht über den Hund D._____ gehabt habe. Aus der Konfronteinvernahme geht hervor, dass der Berufungsbeklagte E._____ die Aufsicht über D._____ nicht ausdrücklich erteilt hat (act. B.1/1.21). Dass die Vorinstanz diese Aussage bei der Sachverhaltsfeststellung nicht gewürdigt hat, muss ihr angelastet werden, da, wie aus der nachstehenden Erwägung 3e hervorgehen wird, sie für die Frage, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Berufungsbeklagten vorliegt oder nicht, von Relevanz ist. Der Berufungskläger rügt ferner, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt, als er die Spitze der Herde verlassen hat, E._____ nicht beauftragt habe, entgegenkommende Wanderer zu warnen. Wie aus der nachstehenden Erwägung 3e hervorgehen wird, muss der Vorinstanz angelastet werden, diesen Umstand bei der Sachverhaltsfeststellung nicht gewürdigt zu haben, da auch er für die Frage, ob eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Berufungsbeklagten vorliegt oder nicht, von Relevanz ist. 3.a) Der Berufungskläger rügt, dass der Berufungsbeklagte durch sein Verhalten (unbeaufsichtigtes Zurücklassen des Hundes D._____, ohne die Verantwortung für den Hund E._____ zu übertragen) eine Sorgfaltspflichtverletzung in Anwendung des allgemeinen Gefahrensatzes begangen und somit fahrlässig gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) verstossen habe. Gemäss Art. 77 TSchV hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, mit Busse bestraft. b) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht

Seite 9 — 15 Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung von Menschen und Tieren durch einen Hund mangels Vorkehrungen gemäss Art. 77 TSchV setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%E4ssige+k%F6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-158%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page158 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%E4ssige+k%F6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-7%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%E4ssige+k%F6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-62%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page62 /php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%E4ssige+k%F6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-62%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page62

Seite 10 — 15 und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Vom Täter kann aber nur eine Handlung gefordert werden, die für ihn möglich ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für den Täter erkennbar waren. Insoweit gilt der Massstab der adäquaten Kausalität (BGE 116 IV 182 E. 4 mit Hinweisen). c) Der Vorfall zwischen dem Hund D._____ und der Hündin M._____ ereignete sich am 19. Oktober 2010. Unbestritten ist, dass es zu diesem Zeitpunkt keine generell abstrakten Normen oder Richtlinien bezüglich des Umgangs mit Herdenschutzhunden gab und dass der Berufungsbeklagte für den Weidewechsel mit ca. 200 Schafen drei weitere Hilfspersonen beizog (E._____, F._____ und G._____). Der Berufungskläger macht in Anwendung des allgemeinen Gefahrensatzes geltend, dass der Berufungsbeklagte das Verhalten seines Hundes gekannt hätte (vgl. act. A.3, S. 6). Er habe gewusst, dass sein Hund D._____ aufgrund seiner Erziehung und Sozialisierung entgegenkommende Personen oder Tiere vertreiben würde. Zudem habe er gewusst, dass er sich auf einem Wanderweg befand, den er nicht auf grosse Distanz habe überblicken können. Daher habe er damit rechnen müssen, dass entgegenkommende Wanderer, allenfalls in Begleitung eines Hundes, in geringer Distanz zur Herde erscheinen würden. Folglich sei es für ihn voraussehbar gewesen, dass sein Hund entgegenkommende Personen und ihre Hunde angreifen und damit zumindest gefährden würde. Eine solche Gefährdung wäre indessen ohne weiteres zu vermeiden gewesen. So hätte er etwa den Hund für den Weidwechsel von der Herde trennen und anderweitig unterbringen können, was keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der Herde gehabt hätte, da diese von mehreren Personen begleitet worden sei. Ferner hätte er die Hunde, als die Schafe vor dem Engpass nicht weitergegangen seien, z.B. an einen Baum anbinden oder aber von einer Person beaufsichtigen lassen können.

Seite 11 — 15 d) Dagegen bringt der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort (vgl. act. A.4, S. 5 ff.) vor, dass seine Hunde gut sozialisiert seien, ständig mit der Herde zusammenleben würden und es aufgrund der bisher guten Erfahrungen keinen Grund gegeben habe, die Hunde von der Herde zu trennen. D._____ sei es sich nicht gewohnt gewesen, an der Leine geführt zu werden, weshalb eine solche Massnahme nicht leicht zu ergreifen gewesen wäre. Der Berufungsbeklagte führt weiter aus, dass er E._____ bei der Übergabe des Leitschafes und der Spitze der Herde nicht explizit darauf hingewiesen habe, entgegenkommenden Wanderern Verhaltensanweisungen zu geben. Eine explizite Beaufsichtigung des Hundes durch einen Treiber hätte den Vorfall gemäss seinen Aussagen denn auch kaum vermeiden können, da Herdenschutzhunde weitgehend autonom arbeiten und auf Befehle nicht direkt gehorchen würden. Selbst wenn der Berufungsbeklagte an der Spitze der Herde verlieben wäre, hätte er den Zwischenfall auf Grund des Überraschungsfaktors kaum vermeiden können. Es habe eine unglückliche Konstellation vorgelegen, da die Hündin M._____ - welche lediglich eine leichte Bissverletzung davongetragen habe - unangeleint vor L._____ hergelaufen sei und die Hunde sich auf einer unübersichtlichen Wegstelle begegnet seien, in welcher sich ein Restrisiko unter Hunden verwirklicht habe. Dieser Zwischenfall sei unter unangeleinten Hunden an dieser Stelle kaum zu vermeiden gewesen. e) Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat gemäss Art. 77 TSchV Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Somit kommt dem Halter als auch dem Ausbilder von Herdenschutzhunden eine zivil- und strafrechtliche Garantenstellung aus Gesetz zu. Gemäss obiger Erwägung 3b begeht ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt - wie es im vorliegenden Fall zur Diskussion steht -, wer eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung hat und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen, jedoch nicht wahrnimmt. Da es zum Tatzeitpunkt wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 3c) keine generell abstrakten Normen oder Richtlinien bezüglich des Umgangs mit Herdenschutzhunden gab, kann dem Berufungsbeklagten - wie vom Berufungskläger geltend gemacht nicht unmittelbar vorgeworfen werden, dass er D._____ auf dem Wanderweg hätte an die Leine nehmen müssen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Berufungsbeklagte weitere Massnahmen hätte vorkehren müssen, welche diesen Zwischenfall allenfalls hätten verhindern können. Tatsache ist, dass der Berufungsbeklagte zusammen mit seinem Hund D._____ bis zum Tatzeitpunkt rund 20 Weidenwechsel vorgenommen und er den Hund persönlich sozialisiert hat. Ihm war somit das Verhalten seines Hundes bestens bekannt. Dem Berufungsbeklagten war ebenfalls bekannt, dass er, seine Helfer und die Herde den Wanderweg, auf welchem sich der

Seite 12 — 15 Zwischenfall ereignete, passieren mussten. Anders als auf der Weide, auf welcher die Hunde ganzjährig auf einer begrenzten Örtlichkeit bei der Herde weilen, stellt die Verschiebung der Herde auf einem öffentlichen Wanderweg, auf welchem durchaus mit Spaziergängern und freilaufenden Hunden gerechnet werden muss, eine spezielle Situation dar, bei welcher die Vorkehrungen gemäss Art. 77 TSchV höher ausfallen müssen, als wenn sich die Herde und die Herdenschutzhunde frei auf der Weide bewegen. Christian Caspar sagte in der Konfronteinvernahme mit dem Berufungsbeklagten vom 15. Mai 2012 aus, der Berufungsbeklagte habe ihm nicht die Aufsicht über D._____ erteilt, als er ihm die Spitze der Herde und das Leitschaf übergeben habe (act. B.1/1.21, S. 2). Diese Aussage wird denn auch vom Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort ausdrücklich bestätigt, da eingestanden wird, dass er die Verantwortung für den Hund nicht explizit auf E._____ übertragen habe (act. A.4, Rz 20 S.12). Es ist somit erstellt, dass der Berufungsbeklagte die Aufsicht über den Hund D._____ nicht an E._____ erteilt hat, als er die Spitze der Herde verliess. Demnach hat der Berufungsbeklagte D._____ ohne klare Aufsichtsregelung an der Spitze der Herde zurückgelassen, bevor es zum Zwischenfall mit der Hündin M._____ gekommen ist. Es muss ihm somit der Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Hund D._____ ohne klare Anweisung auf dem öffentlichen Wanderweg zurückliess. Dadurch verletzte er seine Garantenstellung als Hundehalter gemäss Art. 77 TSchV, indem er eine Gefahr für Mensch und Tier auf dem öffentlichen Wanderweg schuf. Da er wusste, dass sein Hund Mensch und Tier angreifen könnte und obwohl er die in dieser konkreten Situation gebotene Massnahme hätte vornehmen können, nämlich E._____ die Aufsicht über D._____ zu übertragen, unterliess er dies. Des Weiteren ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte E._____ bei der Übergabe des Leitschafs und der Herdenspitze nicht angewiesen hat, entgegenkommende Wanderer zu warnen. In seiner Berufungsantwort führt der Berufungsbeklagte aus, dass er E._____ anlässlich dieser Situation nicht darauf hingewiesen habe, entgegenkommenden Wanderern Verhaltensanweisungen zu geben. Dass er E._____ - wie anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht - beauftragt habe, in J._____ Wandernde in Richtung I._____ über den Viehtrieb und die Begleitung durch Herdenschutzhunde zu informieren, vermag daran nichts zu ändern (act. A.4, Rz 13 S. 5). Durch dieses Verhalten unterliess er eine zweite elementare Massnahme, welche er im Zuge seiner Sorgfaltspflicht gemäss Art. 77 TSchV hätte vorkehren können und müssen. Denn es hätte ihm ohne Weiteres zugemutet werden können, E._____ anzuweisen, entgegenkommenden Wanderern Verhaltensweisungen zu geben. Insgesamt hat der Berufungsbeklagte somit zumindest zwei mögliche und zumut-

Seite 13 — 15 bare Massnahmen, welche zur Verhinderung des Vorfalls hätten ergriffen werden können, nicht ergriffen. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Einwand, wonach (wohl) weder eine explizite Beaufsichtigung des Hundes durch einen Treiber noch ein Verbleiben des Berufungsbeklagten selber an der Spitze der Herde diesen Vorfall aufgrund des autonom arbeitenden und nicht direkt auf Befehle gehorchenden Hundes hätten vermeiden können, ist nicht zu hören. Der Berufungsbeklagte kann sich nämlich durch sein Verhalten schon deshalb nicht entlasten, weil er nicht alle möglichen und zumutbaren Massnahmen getroffen hat, welche der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht und Garantenstellung genügt hätten. Insgesamt hat der Berufungsbeklagte somit den Tatbestand der fahrlässigen Sorgfaltspflichtsverletzung gemäss Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG erfüllt. f) Der Berufungskläger beantragt die Verurteilung des Berufungsbeklagten zu einer Busse von Fr. 200.--. In Anbetracht dessen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine leichte Sorgfaltspflichtverletzung handelt und das Verschulden des Berufungsbeklagten nicht besonders schwer wiegt, erscheint die geforderte Strafe als schuldangemessen. Auch die Höhe der geforderten Busse von Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festgesetzt. g) Der Berufungsbeklagte beantragt bei einer Verurteilung eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB. Gemäss diesem Artikel sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Hündin M._____ erlitt bei diesem Vorfall eine Bisswunde, welche ärztlich versorgt werden musste. In Anwendung von Art. 78 Abs. 1 lit. b TSchV liegt eine erhebliche Verletzung vor, da die beim Zwischenfall entstandene Verletzung ärztlich versorgt werden musste (vgl. Rechtsfragen zu Herdenschutzhunden, Rechtsgutachten von Dr. iur. Michael Bütler vom 20. Juni 2011 im Auftrag des Bundesamts für Umwelt, Rz 50 S. 25). Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatfolgen geringfügig sind, weshalb schon deshalb - ohne dass das kumulativ zu erfüllende Erfordernis geringfügiger Schuld näher zu prüfen ist - von einer Strafbefreiung abzusehen ist. 4. Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 15. November 2012 aufzuheben ist. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich als begründet und die Berufung wird gutgeheissen.

Seite 14 — 15 5.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Es lässt sich nicht argumentieren, es wäre keine Berufung erhoben worden, wenn die Vorinstanz „richtig“ entschieden hätte, weshalb die vor-instanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu übernehmen seien (so aber Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 428 N 3 mit Hinweis auf die „oft“ vertretene Gegenauffassung). Diese gegenteilige Lehrmeinung ist absolut singulär und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Ausserdem verkennt sie, dass ein erstinstanzlicher (teilweiser) Freispruch beziehungsweise - allgemeiner gesagt - ein für den Angeklagten günstiger(er) Entscheid, welcher durch einen Schuldspruch des Berufungsgerichts beziehungsweise einen für den Angeklagten ungünstigeren Entscheid aufgehoben wird, keineswegs eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO darstellt (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426 N 15, wonach gemäss dieser Bestimmung die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren, was etwa dann der Fall ist, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen; gleicher Meinung Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 18). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten ganz unabhängig vom Verfahrensausgang anfielen (vgl. zum Ganzen SK1 12 14 E. 8a). b) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zwar hatte es vorliegend nicht der Berufungsbeklagte zu vertreten, dass sich zwei Instanzen mit der Angelegenheit zu befassen hatten. Die Schweizerische Strafprozessordnung liefert aber im Gegensatz zu Art. 160 Abs. 2 der alten bündnerischen Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage mehr, um in einem solchen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden zu überbinden. Nach dem Ausgeführten stellen diese Kosten keine - ex tunc - unnötigen Verfahrenskosten dar, denn das Berufungsverfahren war weder unnötig noch fehlerhaft. Mit seinem Berufungsantrag, den Berufungsbeklagten der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen, vermochte das DVS als Berufungskläger durchzudringen. Ebenfalls obsiegte es im Strafpunkt. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 15. November 2012 aufgehoben. 2. X._____ ist der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 77 TSchV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig. 3. Dafür wird X._____ bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festgesetzt. 4. Die Kosten des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden von Fr. 1‘261.60 und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Inn von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten von X._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

SK1 2013 4 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2013 SK1 2013 4 — Swissrulings