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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.09.2013 SK1 2012 25

September 24, 2013·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,174 words·~36 min·8

Summary

schwere Körperverletzung/Angriff | StGB 111-136 Leib und Leben

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. September 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 25 25. Oktober 2013 Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterIn Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 7. Februar 2012, mitgeteilt am 11. Mai 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte und des Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Zürcherstrasse 1, 7320 Sargans, gegen den Berufungskläger, betreffend schwere Körperverletzung/Angriff, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Y._____ ist am _____1976 in O.1_____ geboren und dort mit einem älteren und sechs jüngeren Geschwistern aufgewachsen. Er besuchte acht Jahre die Primarschule. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine sechsmonatige Anlehre als Sanitärmonteur und arbeitete anschliessend während ca. vier Jahren auf diesem Beruf. Nach einer fünfmonatigen Anlehre als Koch wurde er im Jahr 1993 in Irak zum Militärdienst eingezogen. Nach ca. sechs Monaten desertierte er und tauchte in O.1_____ unter. Im Jahr 1995 reiste Y._____ in die Schweiz ein, wo er sich vorerst im Kanton O.2_____ in einem Asylzentrum aufhielt. Ab dem Jahr 1996 wohnte er im Kanton Graubünden, zuerst in O.3_____, anschliessend ab ca. 1999 in O.4_____. Seit dem Jahr 1998 wurde Y._____ immer wieder über die Firma A._____ temporär verschiedenen Arbeitgebern vermittelt. Zwischenzeitlich war er auch immer wieder arbeitslos. B. Mit Urteil vom 7. Februar 2012, mitgeteilt am 11. Mai 2012 (vgl. act. B.2), erkannte das Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Y._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2. Y._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB und des Angriffs gemäss Art. 134 StGB. 3. Dafür wird Y._____ bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 46 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird dabei gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 4. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 13‘247.40 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 6‘747.40, Gerichtsgebühren CHF 6‘500.00) gehen zu ¾ zu Lasten von Y._____ und zu ¼ anteilsmässig zu Lasten des Kantons Graubünden sowie des Bezirks Imboden.

Seite 3 — 22 b) Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 8‘040.00 sowie eines allfälligen Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 5. Y._____ wird zu Lasten der Gerichtskasse mit CHF 2‘500.00 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Beschluss festgelegt. Sie geht – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Zivilklage: 6.1. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Die Kosten des Zivilklageverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. 6.3. Ausseramtlich hat X._____ Y._____ mit CHF 500.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ am 9. Februar 2012 fristgerecht die Berufung gegen das vorliegende Strafurteil angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO). Diese wird der Berufungsinstanz zusammen mit der Ausfertigung des begründeten Urteils und den weiteren Akten übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO). b) (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei erwiesen, dass sich Y._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Er sei zusammen mit weiteren Beteiligten zu der sich vor der Tiefgarageneinfahrt des Coop

Seite 4 — 22 O.5_____ befindenden Personengruppe hinzugestossen und habe vorsätzlich auf den am Boden liegenden X._____ eingetreten. Zudem habe er X._____ nach dessen Rückkehr zur B._____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. In der Folge sei X._____ rückwärts auf den Boden gestürzt und mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen. Dadurch habe er sich lebensgefährliche Verletzungen zugezogen und im Kantonsspital Graubünden ins künstliche Koma versetzt werden müssen. Am 8. März 2011 habe X._____ eine Zivilklage gegen Y._____ eingereicht, worin er eine Genugtuung von Fr. 60‘000.- inkl. Zins zu 5% seit dem 21. März 2010 fordere. Dies unter Anrechnung einer allfälligen Integritätsentschädigung. Am Tage der Hauptverhandlung sei diese Forderung auf Fr. 35‘000.- reduziert und auf die Anrechnung der Integritätsentschädigung verzichtet worden. Da X._____ in seiner körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sei, falle er sowohl unter den Opferbegriff des Art. 116 Abs. 1 StPO als auch unter jenen des Geschädigten gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO. Demzufolge sei er ohne Weiteres zur Geltendmachung von Zivilansprüchen berechtigt und könne von Y._____ Schadenersatz und Genugtuung fordern. X._____ habe als Folge des gewaltsamen Übergriffs durch Y._____ lebensgefährliche Kopfverletzungen erlitten. Nach dem zehntägigen Spitalaufenthalt sei ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik Valens erfolgt. Zwar habe das Rehabilitationsprogramm zu einer merklichen Verbesserung der anfangs vorhandenen kognitiven Defizite geführt und X._____ habe das Rehabilitationszentrum am 22. April 2010 in deutlich verbessertem Zustand verlasen können. Indessen gehe aus dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik Valens vom 2. Dezember 2010 hervor, dass X._____ gemäss eigenen Erklärungen vergesslicher sei als vor dem Unfall und sich in seiner Persönlichkeit verändert habe, indem er schneller wütend oder gereizt sei. Was den Arbeitsalltag angehe, würden sich Schwierigkeiten im Planen und Organisieren ergeben. Der Rechtsvertreter von X._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass X._____ seinen gesundheitlichen Zustand wie vor dem Unfall einschätze, weshalb die Genugtuungsforderung auf Fr. 35‘000.reduziert werde. Das Bezirksgericht führte weiter aus, dass die Beurteilung der gegenwärtig vorliegenden Einschränkungen nur auf eigenen Einschätzungen des Opfers basieren und keine aktuelle neuropsychologische Untersuchung vorliegen würde. Die dem Gericht vorliegenden Akten würden damit nicht genügend Aufschluss darüber geben, ob X._____ längerfristig nur mit leichten Einschränkungen in seinen kognitiven Fähigkeiten zu rechnen habe und eine Genugtuung in der geltend gemachten Höhe der Sachlage angemessen erscheine. Mit anderen Worten stehe zum heutigen Zeitpunkt die definitive Beeinträchtigung als Folge des

Seite 5 — 22 Übergriffes noch nicht fest und dieser definitive Zustand bilde schliesslich die Grundlage für die Feststellung der Genugtuungssumme. Die Zivilklage sei daher auf den Zivilweg zu verweisen. C. Mit Berufungserklärung vom 30. Mai 2012 (vgl. act. A.2) stellte X._____ folgende Anträge: „I. MATERIELLE RECHTSBEGEHREN 1. Ziffer 6.2 und 6.3 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 7.2.2012 seien aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 3. Dem Privat- und Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter sei als Rechtsbeistand zu bestellen. II. FORMELLE RECHTSBEGEHREN 1. Es sei gemäss Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren durchzuführen. 2. Ev. sei der Berufungskläger gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.“ Zur Begründung wird unter anderem vorgebracht, dass sich die vorliegende Berufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Ziffern 6.2. und 6.3. des Urteils vom 7. Februar 2012 beschränken würde. Die Vorinstanz habe gemäss Ziff. 6.2. des angefochtenen Urteils die Kosten des Zivilverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO dem Opfer und Geschädigten auferlegt. Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft beschränke sich auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal verursacht worden seien. Die Privatklägerschaft dürfe nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage im Zusammenhang stehen würden. Die Vorinstanz habe nicht begründet, welche Verfahrenshandlungen alleine oder überwiegend durch die Zivilklage verursacht worden seien und weshalb es sich rechtfertige, dem Opfer Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund des Urteils sei vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen im Hinblick auf den Schuldpunkt

Seite 6 — 22 erfolgt seien. Zudem sei die Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 StPO dispositiver Natur und das Gericht könne von ihr abweichen, wenn die Sachlage es rechtfertigen würde. X._____ habe als Berufungskläger und Opfer gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO erwarten dürfen, dass die Verfahrensleitung als Einzelrichter im Anschluss an das Strafverfahren die Zivilklage beurteilen werde. Das Bezirksgericht Imboden habe sodann X._____ verpflichtet, Y._____ eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten. Die Vorinstanz habe aber auch an dieser Stelle nicht begründet, welche Aufwendungen Y._____ durch die Anträge zum Zivilpunkt entstanden seien. Die beschuldigte Person obsiege im Sinne von Art. 432 StPO nur, wenn das Gericht die Zivilklage als spruchreif betrachte, im Urteil jedoch abweise. Vorliegend habe die Vorinstanz die Sache nicht als spruchreif erachtet, weil der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Die Zivilklage sei deshalb auf den Zivilweg verwiesen worden. Dies dürfe nicht als Obsiegen des Verurteilten im Sinne von Art. 432 StPO verstanden werden. Aus diesen Gründen sei davon abzusehen, X._____ zu verpflichten, den verurteilten Y._____ ausseramtlich zu entschädigen. D. Sowohl das Bezirksgericht Imboden als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten in ihren Schreiben vom 4. und 6. Juni 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungserklärung vom 30. Mai 2012 (vgl. act. A.3 und A.4). E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. März 2013 hiess der Vorsitzende der I. Strafkammer das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege gut und erteilte X._____ ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO in den Verfahren SK1 12 25 und 12 59 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Zum Rechtsvertreter werde Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni ernannt. Die Kostentragung richte sich nach dem Entscheid in den Verfahren SK1 12 25 und 12 59 (vgl. ERS 12 1; act. D.1). F. Mit Verfügung des Vizepräsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juni 2013 wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 3 StPO angeordnet (vgl. act. D.14). G. Ebenfalls am 10. Juni 2013 bestellte das Vizepräsidium des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran mit Wirkung ab 18. Mai 2012 als neuen amtlichen Verteidiger von Y._____ im Berufungsverfahren SK1 12 25 (vgl. act. D.13).

Seite 7 — 22 H. Da Y._____ beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden verpasste und weil er sodann seine Berufungserklärung beim dafür nicht zuständigen Bezirksgericht Imboden mit Kopie an das Kantonsgericht erst am 13. Juni 2012 anstatt bis zum 4. Juni 2012 einreichte, wurde auf die Berufung SK1 12 59 mit Verfügung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Mai 2013 nicht eingetreten. I. In seiner Berufungsbegründung vom 12. Juni 2013 hielt X._____ an der Aufhebung der Ziffern 6.2. und 6.3. des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 7. Februar 2012 fest (vgl. act. A.5). Die Begründung entspricht den Ausführungen in der Berufungserklärung vom 30. Mai 2012 (vgl. act. A.2). J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bezirksgericht Imboden verzichteten mit Schreiben vom 20. Juni 2013 und 3. Juli 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 12. Juni 2013 (vgl. act. A.6 und A.7). K. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 21. August 2013 (vgl. act. A.8) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren vom Staat (Kanton Graubünden) im Umfang des geltend gemachten Honorars zu entschädigen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass Y._____ bestreite, die von der Staatsanwaltschaft Graubünden ihm vorgehaltenen und von der Vorinstanz beurteilten strafbaren Handlungen zum Nachteil von X._____ begangen zu haben. Er sei mit seiner Verurteilung durch die Vorinstanz nicht einverstanden. Da die Frist zur Einreichung einer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden hingegen nutzlos abgelaufen sei beziehungsweise durch den damaligen amtlichen Verteidiger verpasst worden sei, könne er gegen seine Verurteilung nichts mehr unternehmen. Es sei aber rechtens, dass die Vorinstanz die Kosten des Zivilverfahrens in der Höhe von Fr. 500.- X._____ auferlegt habe. Es treffe zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht begründet habe, welche Verfahrenshandlungen alleine oder überwiegend durch die Zivilklage von X._____ verursacht worden seien. Hingegen sei die Schlussfolgerung von X._____, es sei deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt seien, falsch. Es erscheine angemessen und nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ohne weitere Begründung in Erwägung zog, dass

Seite 8 — 22 X._____ mit seiner Zivilklage mindestens Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 verursacht habe. Bei den verursachten Verfahrenskosten handle es sich um die im gerichtlichen Verfahren für die Beurteilung der Zivilklage durch das Bezirksgericht Imboden verursachten Kosten. Dass X._____ als Opfer einen unbestrittenen Anspruch auf eine Genugtuung habe, sei nicht relevant. Zudem habe Y._____ zweifelsfrei einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge von X._____ zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die Aufwendungen von Y._____ seien nicht im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt und den strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmalen entstanden. Y._____ beziehungsweise sein damaliger amtlicher Verteidiger habe anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zur Zivilklage Stellung genommen. Dem amtlichen Verteidiger sei dadurch zweifelsfrei anwaltlicher Aufwand entstanden. Demnach habe die Vorinstanz zu Recht Y._____ infolge Obsiegens eine angemessene ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen. Entgegen der Rechtsauffassung von X._____ sei der Umstand, dass die Vorinstanz die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen habe, als Obsiegen von Y._____ im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu betrachten. L. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als

Seite 9 — 22 Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 7. Februar 2012 gefällte und am 8. Februar 2012 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Imboden meldete X._____ am 9. Februar 2012 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 11. Mai 2012 reichte X._____ fristgerecht am 30. Mai 2012 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen.

Seite 10 — 22 3. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom 30. Mai 2012 (vgl. act. A.2) einzig die Aufhebung der Ziffern 6.2. und 6.3. des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2012. Es sei davon abzusehen, ihm als Opfer die Kosten des Zivilklageverfahrens in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen und Y._____ mit Fr. 500.- ausseramtlich zu entschädigen. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das Bezirksgericht Imboden dem Berufungskläger zu Recht die Kosten des Zivilklageverfahrens gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO auferlegte und ihn gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO verpflichtete, Y._____ ausseramtlich zu entschädigen. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet hingegen die Frage, ob die Zivilklage zu Recht auf den Zivilweg verwiesen wurde, da Ziffer 6.1. des Urteilsdispositives unangefochten geblieben ist (vgl. dazu auch unten E. 5. c)). 4. a) Gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Kostentragungspflicht ist somit abhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 fallen nur diejenigen Privatkläger, die sich als Zivilkläger konstituiert haben. Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist einerseits beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal verursacht worden sind. Die Privatkläger sollen nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage im Zusammenhang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden. Die Regelung der Kostenauflage nach Absatz 1 ist dispositiver Natur. Das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer sind. Der Entscheid über die Kostenauflage liegt somit im Ermessen des Gerichts. Art. 427 folgt einer Grundtendenz der StPO, wonach einerseits die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft ausgedehnt, ihr aber andererseits vermehrt Kostenpflichten auferlegt werden (vgl. dazu Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 427 und Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 427 und AJP 2012 S. 1585). b) Der Berufungskläger stellte am 8. März 2011 eine Privatklage (vgl. act. E. II./1), womit er zweifelsfrei als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gilt. Da die Zivilklage gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 7. Februar

Seite 11 — 22 2012 auf den Zivilweg verwiesen wurde, kommt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft beziehungsweise des Berufungsklägers gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO zum Tragen. Dies wird auch vom Berufungskläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Er bringt hingegen vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, welche Verfahrenshandlungen alleine oder überwiegend durch die Zivilklage verursacht worden seien. Aufgrund des Urteils sei vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt seien. So habe sich die Vorinstanz mit den verschiedenen Aussagen und der Gesundheitsschädigung auseinandersetzen müssen, um den Schuldpunkt und die strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale zu begründen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 7. Februar 2012 nicht begründet hat, welche Verfahrenshandlungen alleine oder überwiegend durch die Zivilklage des Berufungsklägers verursacht worden sind. Der Berufungskläger bringt aber nicht vor, die Vorinstanz sei dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vorliegen würde. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, erscheint es angemessen und nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ohne weitere Begründung in Erwägung zog, dass der Berufungskläger mit der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg Verfahrenskosten in der Höhe von mindestens Fr. 500.- verursacht hat. Der Berufungskläger reichte wie bereits erwähnt am 8. März 2011 eine Privatklage ein, in welcher er unter anderem beantragte, dass Y._____ zu verpflichten sei, dem Privatkläger netto Fr. 60‘000.-, zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. März 2010, abzüglich einer allfälligen Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG, zu bezahlen (vgl. act. E.II./1). Diese Forderung reduzierte der Berufungskläger am Tage der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012. Die Vorinstanz setzte sich in Erwägung 9. des Urteils vom 7. Februar 2012 auf ca. vier Seiten mit der Privatklage vom 8. März 2011 auseinander (vgl. act. B.2, S. 32 ff.). Sie kam zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt die definitive Beeinträchtigung als Folge des Übergriffs noch nicht fest stehe, wobei dieser definitive Zustand die Grundlage für die Feststellung der Genugtuungssumme bilde, und verwies daher die Zivilklage auf den Zivilweg. Wenn nun die Vorinstanz dem Berufungskläger im Zusammenhang mit der Behandlung der Privatklage Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- in Rechnung stellte, so ist dies nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht Imboden musste sich zur Beurteilung der Zivilklage mit zahlreichen Berichten und Aussagen auseinandersetzen, so beispielsweise mit dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik

Seite 12 — 22 Valens vom 2. Dezember 2010, den Berichten der suva vom 7. November 2011 und vom 31. März 2011 (vgl. act. E.V./1 und 2), den Aussagen von X._____ in einer Aktennotiz und den Ausführungen seines Vaters X._____ (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erwägung 9. des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2012, act. B.2). Diese Ausführungen ergingen zweifelsfrei kausal zum Antrag im Zivilpunkt. Es lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagen und Berichten bereits im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt stattgefunden hätte. Der Einwand des Berufungsklägers, sämtliche Verfahrenshandlungen seien im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt, kann damit nicht gehört werden, zumal er diesbezüglich auch selber keine weiteren Ausführungen macht. c) Der Berufungskläger beantragt weiter, dass von einer Kostenauflage abgesehen werden soll, da damit seine Rechte als Opfer ungerechtfertigt beschnitten würden. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es, wie bereits erwähnt, zu, dass die Kostenauflage gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO dispositiver Natur ist und dass bei derselben bei Opfern Zurückhaltung angebracht sein kann, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Es gibt nun aber für das Kantonsgericht von Graubünden keinen Grund, in das diesbezügliche grosse Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und von einer Kostenauflage abzusehen. Der Gesetzgeber nahm es in Art. 427 Abs. 1 StPO explizit in Kauf, dass dem Opfer bei Verweisung seiner Zivilklage auf den Zivilweg Verfahrenskosten auferlegt werden können. Der Berufungskläger vermag nichts vorzubringen, was den Entscheid der Vorinstanz, dem Berufungskläger seien die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen, als unangemessen erscheinen lassen würde. Die Berufung erweist sich daher im Zusammenhang mit der Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO als unbegründet. 5. a) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Art. 432 Abs. 1 ist zunächst auf den Fall zugeschnitten, dass die Zivilklage nach Art. 126 StPO abgewiesen wird. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 126 StPO auf den Zivilweg als Unterliegen im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 432). Die Autoren Stefan Wehrenberg und Irene Bernhard gehen im Basler Kommentar zur StPO davon aus, dass bei einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht davon ausgegan-

Seite 13 — 22 gen werden könne, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werde, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt habe. Nach ihrer Auffassung gebe eine Verweisung auf den Zivilweg nie Aufschluss über das Obsiegen oder das Unterliegen der beschuldigten Person im Zivilpunkt, egal, was der Grund der Verweisung gewesen sei. In diesen Fällen könne die Privatklägerschaft nicht zu Kosten- und Entschädigungszahlungen im Strafverfahren, auch nicht im Zivilpunkt, verpflichtet werden. Ihres Erachtens nach gelte bloss die Abweisung des Zivilanspruchs des Geschädigten als Obsiegen der beschuldigten Person (vgl. Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 432 StPO). Niklaus Schmid hingegen unterscheidet je nach Grund für die Verweisung auf das Zivilverfahren und will so eine Verweisung auf den Zivilweg bei Einstellung (Art. 126 Abs. 2 lit. a), bei nicht hinreichender Begründung oder Bezifferung (Art. 126 Abs. 2 lit. b), bei Nicht-Leistung der Sicherheit (Art. 126 Abs. 2 lit. c) oder Freispruch, ohne dass der Zivilpunkt spruchreif wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. d) als Unterliegen der Privatklägerschaft betrachten. Kein Unterliegen sei bei einer Verweisung nach Art. 126 Abs. 2 lit. a (im Fall des Strafbefehls) sowie nach Art. 126 Abs. 3 StPO (Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach) gegeben. Nach seiner Auffassung sollte mindestens dort, wo sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben habe, eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen geprüft werden (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 432 und N. 7 zu Art. 433; BGE 139 IV 101, E. 4.4). Dieser Auffassung von Niklaus Schmid ist vorliegend zu folgen. Auch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden kam in ihrem Urteil SK1 11 25 vom 30. November 2012 in E. 22. zum Schluss, dass in den Fällen, in welchen sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben hat, nicht von einem Unterliegen gesprochen werden kann. Dies gilt nun insbesondere bei der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nach Art. 126 Abs. 3 StPO. Andererseits sollen aber – wie dies auch Art. 427 Abs. 1 StPO klar vorsieht – die Kosten des Zivilpunktes im Strafverfahren verlegt werden, weil diese Kosten hier entstanden und zu bestimmen sind und bei einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht in jedem Fall zwingend ein Zivilverfahren folgen muss, in welchem dann über diese Kosten entschieden werden müsste. Verfahren sind im Kostenpunkt endgültig abzuschliessen.

Seite 14 — 22 b) In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass unter der Herrschaft der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Graubünden der Adhäsionskläger, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, ganz allgemein als unterliegende Partei zu qualifizieren war, welche dem Adhäsionsbeklagten in der Regel dessen aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen hatte (vgl. PKG 1990 Nr. 38). c) Der Berufungskläger bringt vor, er sei zu Unrecht verpflichtet worden, Y._____ eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen. Seine Zivilklage sei auf den Zivilweg verwiesen worden, weshalb dies nicht als Obsiegen des Verurteilten im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO verstanden werden dürfe. Die Vorinstanz führte aus, dass X._____ als Opfer und Geschädigter ohne Weiteres Zivilansprüche geltend machen und vom Beschuldigten Schadenersatz und Genugtuung fordern könne. Sie verwies die Zivilklage schlussendlich auf den Zivilweg, weil die definitive Beeinträchtigung als Folge des Übergriffs noch nicht fest stehe und dieser definitive Zustand schliesslich die Grundlage für die Feststellung der Genugtuungssumme bilde (vgl. act. B.2, E. 9). Es entzieht sich der Kenntnis des Kantonsgerichts von Graubünden, gestützt auf welche Bestimmung die Zivilklage vom Bezirksgericht Imboden auf den Zivilweg verwiesen wurde, da aus der entsprechenden Erwägung 9. des vorinstanzlichen Urteils keine diesbezüglichen Ausführungen hervorgehen. Eine Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a bis d StPO liegt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht vor. Aufgrund der Ausführungen in Erwägung 9. ist darauf zu schliessen, dass die Vorinstanz die Zivilklage zwar dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO entschieden hat, diese aber auf den Zivilweg verweisen wollte, weil noch zusätzliche Beweise erforderlich waren, um den Zivilpunkt umfangmässig beurteilen zu können. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn nun das Bezirksgericht Imboden die Klage aber tatsächlich dem Grundsatz nach entscheiden wollte, so hätte das Gericht im Urteilsdispositiv klar angeben müssen, welche Grundsatzfragen es bereits beurteilt hat und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden (vgl. BGE 125 IV 157; Annette Dolge, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 48 zu Art. 126 und Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 126). Da es die Vorinstanz unterlies, den Bestand der Zivilansprüche im Urteilsdispositiv festzustellen, liegt kein Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO vor. Folge dessen kann nicht von einem Obsiegen des Privat- und Berufungsklägers gesprochen werden, womit der Berufungsbeklagte aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung des Kantons-

Seite 15 — 22 gerichts von Graubünden im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO obsiegt hat. Falls der Berufungskläger mit dem Vorgehen beziehungsweise dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden gewesen wäre, so wäre es ihm oblegen, auch die Ziffer 6.1. des vorinstanzlichen Urteils anzufechten, um allenfalls einen Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu erwirken. Dies hat er allerdings nicht getan. Dieses Verhalten ist ihm im vorliegenden Berufungsverfahren insoweit anzulasten, als nun die Frage, ob die Vorinstanz die Zivilklage dem Grundsatz nach entschieden hat beziehungsweise sie die Zivilklage zwar entschieden, aber es zu Unrecht unterlassen hat, eine entsprechende Ziffer ins Urteilsdispositiv aufzunehmen, nicht mehr überprüft werden kann, da das Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten überprüft. Diese Ausführungen gelten schliesslich auch für den Einwand des Berufungsklägers, die Zivilklage sei gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO im Anschluss an das Strafverfahren von der Verfahrensleitung als Einzelgericht zu entscheiden gewesen. d) Da kein Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO vorliegt, ist nach oben Ausgeführtem von einem Unterliegen des Privatklägers auszugehen. Damit ist die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in abweichender Meinung zum Berufungskläger als Obsiegen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und Y._____ hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Im Ergebnis hat das Bezirksgericht Imboden den Berufungskläger somit zu Recht zur Ausrichtung einer Entschädigung verpflichtet, womit die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. e) Die zu entschädigenden Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dürften vorab die Verteidigerkosten der beschuldigten Person betreffen, soweit diese durch die Abwehr der Zivilansprüche verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der beschuldigten Person erforderlich waren. Es ist primär an den Stundenaufwand anzuknüpfen, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt hatte. Sind die Voraussetzungen von Art. 432 Abs. 1 StPO erfüllt, spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person die Entschädigung zu. Die beschuldigte Person hat die Entschädigung hernach selbst auf dem zivilprozessualen- beziehungsweise vollstreckungsrechtlichen Weg gegen die Privatklägerschaft durchzusetzen. Der Staat haftet der beschuldigten Person nicht für daraus entstehende Ausfälle (vgl. Niklaus Schmid, Praxis-

Seite 16 — 22 kommentar, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 432; Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 432). Dem Berufungskläger ist dahingehend zuzustimmen, dass es die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO unterliess, zu begründen, welche Aufwendungen Y._____ durch die Anträge zum Zivilpunkt entstanden sind. Der Berufungskläger bringt aber auch hier nicht vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen würde. Ebenfalls nicht angefochten ist die Höhe der Entschädigung von Fr. 500.-. Wie bereits oben in Erwägung 4. b) festgehalten wurde, sind die vorliegend zu beurteilenden Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt und den strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmalen entstanden. Der damalige amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012 vor der Vorinstanz zur Zivilklage des Berufungsklägers Stellung genommen und die Abweisung der Zivilklage – eventualiter im Falle der Schuldigsprechung von Y._____ – ihren Verweis auf den Zivilweg beantragt (vgl. das Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, act. E.VI./2, S. 6 ff.). Dem damaligen amtlichen Verteidiger ist zweifelsfrei anwaltlicher Aufwand im Zusammenhang mit der eingereichten Zivilklage von X._____ entstanden. Indem nun die Vorinstanz X._____ verpflichtete, Y._____ für dessen Aufwendungen mit Fr. 500.- zu entschädigen, so ist dies nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte und ihn verpflichtete, Y._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten. Die Berufung erweist sich demnach insgesamt als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und BGE 139 IV 199, E. 5.1). Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend vermochte der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchzudringen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu seinen

Seite 17 — 22 Lasten gehen. Dem Berufungskläger wurde aber mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Zum Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni ernannt (vgl. ERS 12 1; act. D.1). Am 10. Juni 2013 bestellte das Vizepräsidium des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran mit Wirkung ab 18. Mai 2012 als neuen amtlichen Verteidiger von Y._____ im Berufungsverfahren SK1 12 25 (vgl. act. D.13). Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, wird er zur Bezahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege, bestehend aus den Verfahrenskosten für die Gerichtsgebühr, den Auslagen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand und für die amtliche Verteidigung, verpflichtet, wobei diese vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind (vgl. dazu auch Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 138). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzubezahlen (vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). a) Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.- bis Fr. 20‘000.- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens wird auf Fr. 1‘500.- festgelegt. b) Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu bezahlen (vgl. BGE 139 IV 45). Die obsiegende beschuldigte Person hat demnach im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Privatkläger Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren besteht die Höhe der Entschädigung in den Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB 110456 vom 6. Februar 2012, E. VI.3 und nachfolgend E. 9.). c) Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von

Seite 18 — 22 einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO eine Begründung. Die Begründung enthält unter anderem die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Da ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Begründung besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Nils Stohner, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 81) gilt die Begründungspflicht für die Verfahrenskosten ebenfalls im Rahmen eines Beschlusses, da auch der Beschluss einer Kollektivbehörde ein verfahrenserledigender Entscheid darstellt. Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft (vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nicht im Urteil selbst, sondern nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen. Dies ergebe sich indirekt aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Da gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Beschwerde gegeben sei, müsse die Entschädigung Gegenstand einer Verfügung oder eines Beschlusses bilden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 12 zu Art. 135 und Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 135). Auch das Kantonsgericht von Graubünden legte die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung jeweils in einem separaten Entscheid fest (vgl. dazu beispielsweise das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 11 38 vom 14. Februar 2012, E. 10.). Das Bundesgericht hielt nun in BGE 139 IV 199 fest, dass die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden und das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden habe. Die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im Urteil entspreche der Praxis verschiedener Gerichte und namentlich auch des Bundesstrafgerichts. Auch die Entschädigung für die private Verteidigung sei zwingend im Urteil festzusetzen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt habe. Dieser Entscheid – wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten – sei Gegenstand des Urteils und könne von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Wehr setzen müsse (vgl. BGE 139 IV 199, E. 5.1, 5.4 und 5.6).

Seite 19 — 22 Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts ist die Höhe der Entschädigung sowohl für die amtliche Verteidigung als auch für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid respektive im vorliegenden Beschluss festzulegen. 8. Der Rechtsvertreter von X._____ macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2013 (vgl. act. B.10) einen Aufwand von 7.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Hingegen beträgt der anrechenbare Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) Fr. 200.-, zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von X._____ ist somit auf Fr. 1‘678.35 (inkl. Barauslagen und 8% MWSt) festzulegen und geht vorschussweise zu Lasten des Kantons Graubünden. 9. a) Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in deren Art. 135 geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO) haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Art. 5 Abs. 1 HV differenziert somit nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.- pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012, E. 4. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die

Seite 20 — 22 eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt. b) Der amtliche Verteidiger von Y._____ macht mit Honorarnote vom 21. August 2013 (vgl. act. C.3) einen Aufwand von 11.5 Stunden geltend, was einschliesslich Barauslagen für Telefone, Kopien und Porto (Fr. 101.-) sowie Mehrwertsteuer (8% auf Fr. 2‘401.-) einem Honorar von Fr. 2‘593.- entspreche. Der Honorarnote vom 21. August 2013 ist nun aber keine umfassende Überprüfung des geltend gemachten Aufwandes von insgesamt 11.5 Stunden zu entnehmen. Es werden lediglich pauschal 11.5 Stunden verrechnet. Dieser Aufwand erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden, nicht zuletzt auch im Vergleich zum geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, für das vorliegende Berufungsverfahren als zu hoch, weshalb der Aufwand gemäss Art. 5 Abs. 2 HV ermessensweise auf 7.5 Stunden festzusetzen ist. Auch wenn der Berufungsbeklagte im vorliegenden Berufungsverfahren obsiegte, ist nach soeben Ausgeführtem von einem anrechenbaren Stundenansatz von Fr. 200.- auszugehen. Somit ergibt sich für die amtliche Verteidigung ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘729.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Auch diese Kosten gehen vorschussweise zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 21 — 22 II. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1‘500.- festgesetzt. 3. a) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1‘678.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgelegt. b) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1‘729.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgelegt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1‘500.-, den Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 1‘678.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) und den Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1‘729.10 (inkl. Barauslagen und MWSt), total somit Fr. 4‘907.45, gehen zu Lasten von X._____. Sie werden vorerst dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO vorbehalten. 5. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss den Ziffern 3. a) und b) können der unentgeltliche Rechtsbeistand sowie der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundesstrafgericht schriftlich innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids in der gemäss

Seite 22 — 22 Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7. Mitteilung an:

SK1 2012 25 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.09.2013 SK1 2012 25 — Swissrulings