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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.09.2012 SK1 2011 52

September 24, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·12,325 words·~1h 2min·8

Summary

Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl etc. | StGB 137-172 Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 52 1. Oktober 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktiarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 24./25. Oktober 2011, mitgeteilt am 12. Dezember 2011, in Sachen der Staatsanwalt schaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, der Geschäd ig ten 1 , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, der Geschäd ig ten 13 , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, sowie des Geschädigten 15, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 35 I. Sachverhalt A. X. wurde am 13. November 1975 in Ort 1/Land 1 geboren, wo er zusammen mit einer älteren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. In Ort 1/Land 1 besuchte er auch während acht Jahren die Volksschule. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine dreijährige Ausbildung als Maschinist an einer Berufsschule. Danach leistete er in seinem Heimatland ein Jahr lang den obligatorischen Militärdienst. Etwa ein halbes Jahr nach Beginn des Militärdienstes brach der Bürgerkrieg aus, jedoch musste X. keinen aktiven Frontdienst leisten. Nach dem Militärdienst arbeitete X. während ungefähr sechs bis acht Monaten als Hilfskraft in einer Garage in Ort 1/Land 1. Danach führte er an verschiedenen Orten diverse Gelegenheitsarbeiten aus, so unter anderem als Hilfsmaler. Dazwischen war er immer wieder arbeitslos. Vor seiner letzten Einreise in die Schweiz verfügte er über keine Arbeitsstelle. X. ist seit September 2008 oder September 2009 verheiratet. Die Ehe ist bis anhin kinderlos geblieben. X.s Ehefrau wohnt in Ort 1/Land 1 und ist zurzeit arbeitslos. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet, ebenso wenig im Strafregister von Land 1. Vom 15. April 2005 bis im September 2008 befand er sich in Ort 2/Land 2 und auf der Insel Ort 3/Land 2 in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Am 12. September 2006 wurde er von einem Gericht in Ort 4/Land 2 wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Abgesehen von der vorliegend zu beurteilenden deliktischen Tätigkeit und der Vorstrafe ist über den Leumund von X. nichts Nachteiliges bekannt. Die beiden Führungsberichte über sein Verhalten während der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug lauten sehr positiv. X. war vom 23. April 2010 bis zum 4. November 2010 an verschiedenen Orten in der Schweiz in Untersuchungshaft. Seit dem 5. November 2010 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. B. Nachdem gleichzeitig in verschiedenen Kantonen Strafverfahren gegen X., Y. und Z. geführt worden waren, erklärte das Schweizerische Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 20. September 2010 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden für die Verfolgung und Beurteilung der den Genannten zur Last gelegten Straftaten für zuständig. C. Mit Schreiben des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 23. September 2010 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt.

Seite 3 — 35 D. In der Zeit zwischen dem 28. März 2011 und dem 23. Juli 2011 reichten mehrere Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Zivilklage und/oder Strafklage gegen X., Y. und Z. ein. E. Mit Parteimitteilung vom 17. Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Am 14. Juli 2011 erhob sie Anklage gegen X., Y. und Z.. Der Anklageschrift vom 14. Juli 2011 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. Sachverhalt “A. X. und Z.: gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 & 3 Abs. 1 & 2 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Y.: gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 & 3 Abs. 1 & 2 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB In der Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 28. August 2009 beging X. teils zusammen mit einem gewissen B. (Personalien unbekannt) sowie teils mit A. in Ort 5, Ort 6 und Ort 7 drei Einbruchdiebstähle in Bekleidungsund Sportgeschäfte. Im Zeitraum vom 4. August 2009 bis zum 23. April 2010 verübten sodann X., Y. sowie Z. in teilweise unterschiedlicher Zusammensetzung und vereinzelt auch mit anderen Drittpersonen in den Kantonen Bern, Graubünden, Solothurn und Thurgau mehrere Einbruchsdiebstähle vorwiegend in Sport- und Bekleidungsgeschäfte. Sie drangen jeweils gewaltsam in die Einbruchsobjekte ein, wobei je nach gegenseitiger Absprache eine Person in der Nähe des Tatortes Schmiere stand. Das bei den Einbrüchen erbeutete Deliktsgut wurde in der Regel entweder gesamthaft oder durch die einzelnen Täter nach Land 1 gebracht, wo sie es veräusserten. Das Deliktsgut oder der aus dem Verkauf von Deliktsgut erzielte Erlös wurde unter alle Beteiligten gleichmässig aufgeteilt. Die Beschuldigten verwendeten den Deliktserlös zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und ihre Familien. Bei allen Einbrüchen stellten die Geschädigten einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die drei Beschuldigten begingen auf diese Weise folgende Delikte: Y.: 9 Einbruchdiebstähle im Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 797‘011.60, 9 Sachbeschädigungen im Gesamtbetrag von ca. CHF 17‘471.20 sowie 9 Hausfriedensbrüche. X.: 13 Einbruchdiebstähle im Deliktsbetrag von total ca. 2‘088‘369.40 sowie ein Diebstahlsversuch, 14 Sachbeschädigungen im Betrag von insgesamt CHF 30‘334.20 sowie 13 Hausfriedensbrüche. Z.:

Seite 4 — 35 10 Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von total ca. 1‘283‘506.40 sowie ein Diebstahlsversuch, 10 Sachbeschädigungen im Betrag von CHF 28‘334.20 und 10 Hausfriedensbrüche. Gegen weitere Beteiligte werden separate Verfahren geführt. Im Einzelnen werden Y., X. sowie Z. folgende Delikte zur Last gelegt: 1. Ort: Ort 5, Boutique Zeit: 1./2.5.2009 Täter X. und A. Geschädigte: Geschädigte 1 Deliktsgut: Kleider Deliktsbetrag: CHF 124‘635.70 Sachschaden: CHF 1‘000.00 (Fenster und Eingangstüre aufgebrochen) Strafantrag: Gestellt am 18.5.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Ja (Schadenersatz im Betrag von CHF 230‘000.00 und Genugtuung im Betrag von CHF 50‘000.00) Akten: 1/1.27, 5/30.1, 5/34, 8/59.14 (S. 2) 2. Ort: Ort 6, Kleidergeschäft Zeit: 6./7.5.2009 Täter X. und A. Geschädigte: Geschädigte 2, Deliktsgut: Kleider, 1 PC, 1 Natel Deliktsbetrag: CHF 674‘262.10 Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00 (Lamellenstoren, Fenster samt Rahmen beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 7.5.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 5/30.1, 5/30.3, 5/35, 8/59.14 (S. 2) 3. Ort: Ort 7, Sportgeschäft Zeit: 27./28.7.2009 Täter X., B. Geschädigte: Geschädigte 3 Deliktsgut: Kleider, Sportartikel Deliktsbetrag: CHF 18‘867.25 Sachschaden: ca. CHF 1‘500.00 Strafantrag: Gestellt am 28.7.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 5/30.1, 5/30.2, 6/36, 8/59 (S. 2) 4. Ort: Ort 8, Optikergeschäft Zeit: 2. – 4.8.2009 Täter X., Y., Z., B. Geschädigte: Geschädigte 4 Deliktsgut: Brillen Deliktsbetrag: CHF 48‘361.20 Sachschaden: ca. CHF 5‘500.00 Strafantrag: Gestellt am 4.8.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein

Seite 5 — 35 Akten: 5/30.5, 6.37/, 8/58.14 (S. 2), 8/59.14 (S. 2f.). 8/60.14 (S. 2f.) 5. Ort: Ort, Optikergeschäft Zeit: 4./5.8.2009 Täter Y., X., Z. Geschädigte: Geschädigte 5 Deliktsgut: Brillen, Feldstecher Deliktsbetrag: CHF 157‘037.70 Sachschaden: ca. Fr. 1‘000.00 (Türe aufgewuchtet) Strafantrag: Gestellt am 11.8.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 1/1.38, 6/38, 8/58.14 (S. 2), 8/59.14 (S. 3), 8.60.14 (S. 3) 6. [Betrifft nur Y.] 7. [Betrifft nur Y.] 8. [Betrifft nur Y., C. und D.] 9. Ort: Ort 10, Kiosk Zeit: 10./11.11.2009 Täter X., Z. Geschädigte: Geschädigte 6 Deliktsgut: Zigaretten Deliktsbetrag: CHF 37‘717.20 Sachschaden: Ca. CHF 2‘500.00 (Rolltor und Schlösser beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 16.11.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Bemerkungen: Das Deliktsgut wurde durch eine Drittperson veräussert. X. und Z. erhielten vom Erlös je CHF 2‘500.00. Akten: 6/44, 8/59.14 (S. 3), 8/60.14 (S. 3f.) 10. [Betrifft nur Y. und Z.] 11. Ort: Ort 9, Sportgeschäft Zeit: 19./20.11.2009 Täter Y., X., Z. Geschädigte: Geschädigte 7 Deliktsgut: Sportbekleidung Deliktsbetrag: CHF 75‘147.20 Sachschaden: ca. CHF 500.00 (Lüftungsgitter und Fenster beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 3.12.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 6/47, 8/58.14 (S. 4), 8/59.14 (S. 3f.), 8/60.14 (S. 4f.) 12. Ort: Ort 11, Boutique Zeit: 23.11.2009 Täter Y., X., Z. Geschädigte: Geschädigte 8 Deliktsgut: Bekleidung

Seite 6 — 35 Deliktsbetrag: ca. CHF 56‘800.00 Sachschaden: ca. CHF 500.00 Strafantrag: Gestellt am 23.11.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 6/48, 8/58.14 (S. 4), 8/59.14 (S. 4), 8/60.14 (S. 5) 13. Ort: Ort 11, Herrenmodegeschäft Zeit: 14./15.1.2010 Täter X., Z., E. Geschädigte: Geschädigte 9 Deliktsgut: Kleider, Schuhe, Bargeld im Betrag von CHF 1‘470.00 Deliktsbetrag: CHF 124‘705.90 Sachschaden: ca. CHF 1‘000.00 (2 Türrahmen beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 15.1.2010 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Bemerkungen: X. und Z. drangen gewaltsam in das Einbruchsobjekt, während E. Schmiere stand. Das Deliktsgut wurde von E. nach Land 1 gebracht und dort verkauft. Vom Verkaufserlös erhielten X. und Z. je Euro 1‘500.00. Akten: 7/49, 8/59.14 (S. 4), 8/60.14 (S. 5) 14. Ort: Ort 10, Kiosk Zeit: 18.1.2010 Täter X., Z., E. Geschädigte: Geschädigte 6 Deliktsgut: Keines Sachschaden: ca. CHF 500.00 (Schliessvorrichtung von Metallstoren aufgesägt) Strafantrag: Gestellt am 18.1.2010 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Bemerkungen: Die Täter wurden nach dem Öffnen des Rollladens durch ein nahendes Auto gestört und ergriffen die Flucht, ohne Beute gemacht zu haben. X. und Z. versuchten, gewaltsam in das Einbruchsobjekt einzudringen, während E. Schmiere stand. Akten: 7/50, 8/59.14 (S. 4f.), 8/60.14 (S. 5f.) 15. Ort: Ort, Personenwagen Zeit: 22.1.2010 Täter X. Geschädigte: Geschädigter 10 Deliktsgut: 1 Autoradio Deliktsbetrag: CHF 200.00 Sachschaden: ca. CHF 500.00 (Türe und Zündschloss beschädigt) Strafantrag: Gestellt wegen Diebstahl und Sachbeschädigung Zivilklage: Nein Bemerkungen: X. brach mit einem „Polenschlüssel“ einen Personenwagen auf und entwendete daraus einen Autoradio, welchen er E. aushändigte. Akten: 7/51, 8/59.14 (S. 5) 16. Ort: Ort 12, Sport- und Modegeschäft Zeit: 25./26.2.2010 Täter X., Z., F., G.

Seite 7 — 35 Geschädigte: Geschädigte 11 Deliktsgut: Bekleidung Deliktsbetrag: CHF 402‘118.00 Sachschaden: Ca. CHF 10‘500.00 (2 Türen beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 26.2.2010 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Bemerkungen: X. und Z. standen bei diesem Einbruch Schmiere und halfen beim Abtransport des Deliktsgutes. Akten: 7/53, 8/59.13 (S. 2f.), 8/59.14 (S. 5), 8/60.14 (S. 6) 17. Ort: Ort, Apotheke Zeit: 2./3.3.2010 Täter X., Z., F., G. Geschädigte: Geschädigte 12 Deliktsgut: Kosmetik- und Hygieneartikel Deliktsbetrag: CHF 144‘200.55 Sachschaden: Unbestimmt (2 Türen beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 3.3.2010 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Bemerkungen: Z. stand bei diesem Einbruch Schmiere. Die übrigen Täter drangen in das Einbruchsobjekt ein. Z. half danach den Mitttätern beim Abtransport der Ware. Die Täter verwendeten dazu drei Fahrzeuge. Das Deliktsgut wurde durch G. nach Land 1 gebracht und dort verkauft. Akten: 07/55, 8/59.14 (S. 5), 8/60.14 (S. 7) 18. Ort: Ort 16, Outlet-Verkaufsgeschäft Zeit: 23.4.2010 Täter Y., X., Z., H. Geschädigte: Geschädigte 13 Deliktsgut: Herrenbekleidung Deliktsbetrag: CHF 164‘316.70 Sachschaden: CHF 4‘334.20 (Öffnung bei Lüftungsschacht und Isolation der Lüftung beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 24.4.2010 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Ja (Schadenersatz im Betrag von CHF 4‘334.20) Akten: 1/1.30, 7/57, 8/58.14 (S. 4f.), 8/59.14 (S. 6), 8/60.14 (S. 7), 8/61.7 B.1 [Betrifft nur Y.] B.2 [Betrifft nur Y.] C. X. und Z.: mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG In der Zeit vom 10. November 2009 bis zum 23. April 2010 entwendeten X. und Z. an verschiedenen Orten gemeinsam drei Motorfahrzeuge und X. zusätzlich als Alleintäter ein weiteres Fahrzeug. Die Fahrzeuge öffneten sie mittels eines Polenschlüssels und verwendeten diese lediglich für den Abtransport von Deliktsgut nach von ihnen verübten Einbrüchen. Im Einzelnen begingen sie folgende Delikte: 1. Ort: _

Seite 8 — 35 Zeit: 10./11.11.2009 Täter X. und Y. [recte: Z.] Fahrzeug: PW Audi 80, Kontrollschild unbekannt Bemerkungen: Das Fahrzeug wurde durch X. mittels des Polenschlüssels geöffnet und in Betrieb gesetzt. Danach fuhren er und Z. mit dem Wagen nach Ort 10, wo sie in einen Kiosk einbrachen. Das Deliktsgut wurde mit dem entwendeten Personenwagen abtransportiert. Danach liess Z. das Fahrzeug am gleichen Ort zurück, wo sie es entwendet hatten. Akten: 6/44.2, 6/44.7 (S. 2), 6/44.8 (S. 2), 8/59.14 (S. 6), 8/60.14 (S. 7f.) 2. Ort: _ Zeit: 14./15.1.2010 Täter X. und Z. Fahrzeug: Lieferwagen VW T4 Geschädigter: Geschädigter 14 Zivilklage: Nein Bemerkungen: X. und Z. entwendeten das Fahrzeug, um Deliktsgut von Ort 11 nach Ort 8 zu transportieren. Danach liessen sie den VW Bus an der _-Strasse in Ort 8 stehen. Akten: 7/54 3. Ort: _ Zeit: 25./26.2.2010 Täter X. Fahrzeug: VW D T4 Geschädigter: Geschädigter 15 Zivilklage: Ja (Schadenersatz im Betrag von CHF 6‘465.00) Bemerkungen: X. entwendete das Fahrzeug in Ort 18 und verwendete es ausschliesslich für den Abtransport von Deliktsgut beim Einbruch in das Geschädigte 11 in Ort 12. Das Fahrzeug liess er schliesslich in Ort 13/AG stehen. Akten: 1/1.34, 7/52, 8/59.10 (S. 3), 8/59.14 (S. 6) 4.. Ort: _ Zeit: 22./23.4.2010 Täter X. und Z. Fahrzeug: PW Audi 80 Geschädigter: Geschädigter 16 Zivilklage: Nein Bemerkungen: X. und Z. entwendeten das Fahrzeug kurz vor Verübung eines Einbruches ins Outlet Geschäft der Geschädigten 13 in Ort 16. Mit dem Fahrzeug transportierten sie mehrmals Deliktsgut vom Einbruchsobjekt zu einem Parkplatz beim Werkhof in Ort 16, wo sie das Deliktsgut in einen Lieferwagen umgeladen haben. Das Fahrzeug liessen sie dort stehen. Akten: 7/56, 8/59.14 (S. 6f.), 8/60.14 (S. 8) 2. Weitere Angaben 2.1. Angeordnete Zwangsmassnahmen (Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO) Die drei Beschuldigten wurden am 23. April 2010 in Ort 14/LU festgenommen und danach an verschiedenen Orten in Untersuchungshaft gesetzt. X. wurde am 5. November 2010, Z. am 11. November 2010 und

Seite 9 — 35 Y. am 1. Dezember 2010 von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. 2.2 Persönliche Verhältnisse der Beschuldigten Y.: siehe act. 2/8.25 X.: siehe act. 2/9.15 Z.: siehe act. 2/10.15 2.3 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO) Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 beschlagnahmte der Staatsanwalt folgende Gegenstände: a) Bei Z.: - 1 Herrenjacke Paul & Shark - 1 Herrenpullover Paul & Shark - 1 Herrenshirt Strellson - 1 Kindershirt Milou - 1 Paar Turnschuhe Lacoste b) Bei Y.: - 1 Herrenhemd Paul & Shark - 1 Herrensporthose Bogner - 1 Herrensporthose Champian c) Bei X.: - 1 Herrenjacke Versace - 1 Shirt Quicksilver - 1 Herrenpullover Hugo Boss - 1 Herrenpullover La Martina - 1 Herrenpullover Brunello Cucinelli - 1 Herrenshirt Russel Athletic - 1 Herrenshirt Calvin Klein - 1 Poloshirt Icepeak - 1 kleine Tasche mit Ersatzknöpfen Monclear d) Bei allen drei Beschuldigten (ohne spezielle Zuordnung): - 1 Blechschere - 2 Rollgabelschlüssel - 1 Paar Handschuhe - 1 Sonnenbrille Prada Milano - 1 Sonnenbrille Prada - 2 Navigationsgeräte GPS der Marken Mio und Waytee - 1 Flasche Parfum Boss - 1 T-Shirt Calvin Klein - 1 T-Shirt Exterra - 1 Pullover Two Ancel - 1 Pullover John Smedlej - 1 Gilet Kokast - 30 Taschen (2 aus Stoff und 28 aus Plastik) für den Abtransport von Deliktsgut

Seite 10 — 35 Die Übermittlung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an das Gericht gestützt auf Art. 327 Abs. 2 StPO erfolgt nur auf Ersuchen des Gerichts. 2.4 Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Siehe separates Verzeichnis. 2.5 Zivilforderungen Fünf Geschädigte reichten Zivilforderungen im Gesamtbetrag von CHF 297‘809.20 ein. Geschädigte Datum Betrag CHF Beschuldigte Geschädigte 1, Ort 5 04.04.2011 280‘000.00 X. I., Ort 15 05.04.2011 2‘010.00 Y. Geschädigte 13, Ort 16 30.03.2011 4‘334.20 Y., X., Z. Geschädigter 15, Ort 18 06.04.2011 6’465.00 X. J. AG, Ort 17 22.07.2010 5‘000.00 Y. F. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 24. Oktober 2011 nahmen X. und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, teil. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war durch Staatsanwalt lic. iur. B. Fitzi vertreten. Ebenso anwesend waren als weitere Mitangeklagte Y. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Koch, und Z. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart. Der Staatsanwalt stellte im Rahmen seines Plädoyers den folgenden Antrag: „1. [Antrag bezüglich Y..] 2. a) X. sei schuldig zu sprechen - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie - der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. b) Dafür sei er zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. c) Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 196 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. [Antrag bezüglich Z..]

Seite 11 — 35 4. Die bei den drei Angeklagten sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 StGB gerichtlich einzuziehen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der amtliche Verteidiger beantragte in seinem Plädoyer was folgt: „1. X. sei wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, wegen mehrfachem Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. X. sei hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft sei anzurechnen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. Mit Urteil vom 24. Oktober 2011, gleichentags mündlich eröffnet, im Dispositiv mitgeteilt am 25. Oktober 2011, schriftlich begründet mitgeteilt am 12. Dezember 2011, erkannte das Bezirksgericht Plessur, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. [Schuld- und Strafspruch bezüglich Y..] 2. a) X. ist schuldig: - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie - der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. b) Dafür wird X. mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft. Daran ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 196 Tagen anzurechnen. 3. [Schuld- und Strafspruch bezüglich Z..] 4. Die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni 2011 sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 und 70 StGB gerichtlich eingezogen. Die nach Art. 69 eingezogenen Gegenstände sind zu vernichten, soweit sie nicht verwertet werden können. 5. a) Die Zivilklage der Geschädigte 1 gegen X. wird auf den Zivilweg verwiesen. b) [Zivilklage von I., Ort 15, gegen Y..]

Seite 12 — 35 c) Die Zivilklage der Geschädigte 13 gegen Y., X. und Z., wird im Umfang von CHF 4‘334.20 gutgeheissen. Y., X. und Z. werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigte 13 CHF 4‘334.20 zu bezahlen. d) Die Zivilklage von Geschädigter 15 gegen X., wird auf den Zivilweg verwiesen. e) [Zivilklage der J. AG gegen Y..] 6. a) Die Gerichtsgebühren von total CHF 15‘000.00, gehen je zu einem Drittel zu Lasten von Y., X. und Z.. b) Die Auslagen der Übersetzung von CHF 360.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Z.. c) Die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entscheid festgelegt. Sie gehen – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) [Untersuchungs- und Gerichtsgebühren bezüglich Y..] e) X.: Die hinsichtlich X. entstandenen Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 8‘360.00 sowie die Kosten gemäss Art. 47 StPO von CHF 3‘688.05 gehen zu seinen Lasten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 2‘335.00 sowie jene des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X. hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00 ½ Kosten Übersetzer CHF 180.00 Untersuchungskosten CHF 8‘360.00 Kosten gemäss Art. 47 StPO CHF 3‘688.05 Total CHF 17‘228.05 In Rechtskraft erwachsene Kosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. f) Z.: Die hinsichtlich Z. entstandenen Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 8‘793.35 sowie die Kosten gemäss Art. 47 StPO von CHF 5‘246.95 gehen zu seinen Lasten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 397.00 sowie jene des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X. [recte: Z.] hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. X. [recte: Z.] schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich:

Seite 13 — 35 Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00 ½ Kosten Übersetzer CHF 180.00 Untersuchungskosten CHF 8‘793.35 Kosten gemäss Art. 47 StPO CHF 5‘246.95 Total CHF 19‘220.30 In Rechtskraft erwachsene Kosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 7. [Rechtsmittelbelehrung.] 8. [Mitteilung.]“ In der Begründung führte es unter anderem aus, X. sei geständig, die ihm vorgeworfenen Sachverhalte grundsätzlich gesetzt zu haben. Es prüfte die Vorbehalte, die der Verteidiger von X. bei drei Sachverhalten angebracht hatte, und verwarf sie, da zum einen die Deliktssummen in den Akten nachgewiesen seien und zum andern der Tatbeitrag von X. im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Geschädigte 2, Ort 6, so gross sei, dass X. nicht bloss Gehilfe gewesen sei, sondern als Mittäter qualifiziert werden müsse. Bezüglich des Sachschadens, der beim Einbruchdiebstahl bei Geschädigte 11 in Ort 12 entstanden sei, hielt es weiter fest, es handle sich dabei um eine Schätzung, die leicht über der von Rechtsprechung und Lehre festgelegten Grenze zum grossen Schaden liege, die aber genauso gut auch darunter hätte angenommen werden können, weshalb nicht von einem grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB ausgegangen werden könne. Die übrigen, von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingeklagten Straftatbestände erachtete es jedoch als erfüllt. Im Rahmen der Strafzumessung gewichtete es das Verschulden von X. als äusserst schwer. Insbesondere die massive Vorstrafe wirke sich negativ aus, ebenso der hohe Deliktsbetrag, wobei dieser aber unter Berücksichtigung, dass die Bande teure bis sehr teure Markenartikel im Bekleidungssegment gestohlen habe, relativiert werden müsse. Strafschärfend berücksichtigte es die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Strafmindernd wiederum wertete es das umfassende Geständnis. Es erachtete schliesslich eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als dem Verschulden von X. angemessen, womit es 1 ½ Jahre unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft blieb. H. a) Gegen dieses Urteil meldete X. mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Plessur Berufung an, worauf das Bezirksgericht am 12. Dezember 2011 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Am 27. Dezember 2011 reichte

Seite 14 — 35 X. die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 24. Oktober 2011, mitgeteilt am 12. Dezember 2011, sei aufzuheben. 2. X. sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. X. sei bezüglich des Einbruchdiebstahls in Sachen Geschädigte 2, Ort 6, von jeglicher Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er der Gehilfenschaft zum Diebstahl schuldig zu sprechen. 4. X. sei hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen. 5. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von X. einzusetzen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt).“ b) Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Berufungserklärung. Am 18. Januar 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. I. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, dass dieser gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b und d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger bestellt werde. J. Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Am 19. März 2012 reichte X. seine schriftliche Berufungsbegründung mit unveränderten Rechtsbegehren ein. In der Begründung wandte er sich dagegen, dass sein Tatbeitrag im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl bei der Geschädigte 2 in Ort 6 vom Bezirksgericht Plessur als Mittäterschaft qualifiziert worden sei. Er machte geltend, sein Tatbeitrag sei völlig untergeordneter Natur gewesen und habe nur darin bestanden, Schmiere zu stehen. Er sei weder an der Entschlussfassung, noch an der Planung beteiligt gewesen und A. hätte den Einbruch auch ohne seine Mithilfe durchgeführt. Er sei zudem zu A. ins Einbruchsobjekt gegangen und habe mitgeteilt,

Seite 15 — 35 dass er nicht mehr mitmache, womit er seine Rolle als Aufsichtsperson aufgegeben habe. Sein Tatbeitrag sei daher im (unvollendeten) Versuch stecken geblieben. Da das Strafgesetzbuch keine versuchte Gehilfenschaft kenne, könne ihm der Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Geschädigte 2, Ort 6, nicht angelastet werden. Selbst bei einer Verurteilung für diesen Einbruchdiebstahl könne ihm höchstens Gehilfenschaft zur Last gelegt werden, denn das blosse Schmiere stehen stelle in der Regel eine Beihilfe und keine Mittäterschaft dar. Bezüglich der Strafzumessung sei festzustellen, dass er nicht in die Schweiz gereist sei, um Einbrüche zu begehen, sondern dass er in den Sog einer Bande geraten sei. Bei zehn der vorliegend aufgeführten Einbrüche seien seine Aussagen für die Aufklärung wesentlich gewesen. Er habe mit der Untersuchungsbehörde vorbildlich kooperiert. Den Einbruch in Ort 5 habe er von sich aus der Polizei gemeldet. Mehrere Einbrüche hätten ihm ohne seine Aussage gar nicht zugeordnet werden können. Er habe von Beginn weg aufrichtige Reue sowie Einsicht gezeigt. Das umfassende Geständnis sei praxisgemäss mit einer Strafreduktion von 1/3 verbunden, so dass vorliegend von einer unvertretbar hohen Einsatzstrafe von sechs Jahren ausgegangen werden müsste. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Höhe der Freiheitsstrafe sauber zu begründen, womit sie Art. 50 StGB verletzt habe. Im Weiteren liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Seine Ehefrau habe während seiner Untersuchungshaft eine Fehlgeburt erlitten, die wohl mit der Untersuchungshaft zusammenhänge, weshalb seine Frau psychisch angeschlagen sei; seit Ende letzten Jahres sei sie zudem arbeitslos. Seine Mutter sei schwer krank und auf seine Unterstützung angewiesen. Im Weiteren habe er seine Vorstrafe bei der ersten Einvernahme angegeben. Ohne diese Angabe wäre Interpol Land 2 nie beigezogen worden. Dass die Vorstrafe überhaupt ins Gewicht fallen könne, sei seiner Mithilfe zuzuschreiben, weshalb die Vorstrafe nur leicht straferhöhend wirken könne. Auch seien seine Aussagen zur Vorstrafe zu berücksichtigen. In Anbetracht vergleichbarer Fälle bezüglich der Tatkomponente erscheine eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Aufgrund seines äusserst positiven Nachtatverhaltens und seiner aufrichtigen Reue könne ihm eine gute Bewährungsprognose gestellt werden. Um allfällige Zweifel zu beseitigen, könne eine Probezeit von vier Jahren auferlegt werden. K. Am 27. März 2012 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung von X. ein. Sie hielt dabei unter anderem fest, die von X. eingenommene Position beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Geschädigte 2, Ort 6, sei für die Durchführung wesentlich gewesen, seien doch nur X. und A. anwesend gewesen und würden solche Einbrüche relativ viel Zeit in Anspruch nehmen, weshalb sie ohne Aufpasser nur mit grossem Risiko

Seite 16 — 35 durchgeführt werden könnten. Indem X. aufgepasst habe, habe er den Einbruch des Kollegen abgesichert. Damit habe er einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt und er habe wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen. Von blosser Gehilfenschaft könne damit keine Rede sein. Bezüglich der Strafzumessung sei zu bemerken, dass selbst bei einer Reduktion der Strafe auf drei Jahre angesichts der Vorstrafe für einen teilbedingten Vollzug kein Raum bleibe. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 3. April 2012 auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur schriftlichen Berufungsbegründung. L. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Dispositiv am 25. Oktober 2011 schriftlich mitgeteilt (vgl. angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 12) und damit die Rechtsmittelfrist ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO), woraufhin X. am 25. Oktober 2011 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht angemeldet hat (act. A.01). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 12. Dezember 2011 (angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 12). In der Folge reichte X. mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.02). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) Grundsätzlich ist das Berufungsverfahren mündlich (vgl. Art. 405 StPO). In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein ausschliesslich schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden. Das schriftliche Verfahren dient der Entlastung des

Seite 17 — 35 Berufungsgerichts, ist aber die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht allein entscheiden, ob in den Fällen von lit. a – e ein schriftliches Verfahren opportun ist; gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann es dies überdies mit Zustimmung der Parteien tun, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. b) Vorliegend hat das Berufungsgericht vorwiegend über Rechtsfragen im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden, womit die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden kann. Es ist insbesondere streitig, ob der Tatbeitrag von X. im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Geschädigte 2 als (versuchte) Gehilfenschaft oder als Mittäterschaft zu qualifizieren ist. Damit geht es um die Würdigung der Aussagen von X. sowie um die Subsumtion seines sich daraus ergebenden Verhaltens. Im Weiteren ist die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung zu überprüfen, wobei die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe einzelne Kriterien, die sich aus den Akten ergäben, gar nicht oder zu wenig gewichtet. Zur Beantwortung der Fragen, die sich vorliegend stellen, ist unter diesen Umständen die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Befragung von X.. Und schliesslich hat X. mit Schreiben vom 20. Februar 2012 einem schriftlichen Verfahren zugestimmt (act. B.03). Aus diesen Gründen hat die Berufungsinstanz X. mit Verfügung vom 14. Februar 2012 denn auch Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO angesetzt. Mit Eingabe vom 19. März 2012 ist X. dieser Aufforderung nachgekommen. Die vorliegende Berufung ist folglich im schriftlichen Verfahren zu behandeln. 3. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 4. In der Berufungserklärung hat X. beantragt, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ist diesem Antrag stattgegeben worden (act. D.03).

Seite 18 — 35 5. Gemäss Rechtsbegehren in der Berufungserklärung und in der Berufungsbegründung wird das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten. Dieses umfasst jedoch nicht nur den Schuld- und Strafspruch gegen X., sondern auch jene gegen zwei weitere Bandenmitglieder. Es ist offensichtlich, dass X. durch die Verurteilung der anderen Bandenmitglieder nicht beschwert ist, weshalb er ihre Verurteilung auch nicht anfechten kann. Auf seine Berufung kann somit insoweit von vornherein nicht eingetreten werden, als sie auch die Verurteilung der anderen Mitglieder mitumfasst. In der Berufungsbegründung fehlen im Weiteren jedwelche Ausführungen zu den Schuld- und Strafsprüchen gegen die anderen zwei Bandenmitglieder; es ist wohl davon auszugehen, dass X. diese eigentlich gar nicht anfechten wollte, das Rechtsbegehren schlicht zu weit gefasst ist. Dasselbe ist mit Bezug auf die von der Vorinstanz verfügte Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sowie bezüglich der Zivilklagen zu sagen. Auch diese sind gemäss Rechtsbegehren in der Berufungserklärung und der Berufungsbegründung zwar angefochten. Jedoch finden sich in der Berufungsbegründung keine Ausführungen zu diesen Themenkreisen, weshalb es an entsprechenden Rügen fehlt. Auch insoweit ist auf die Berufung somit nicht einzutreten und das Kantonsgericht hat sich nicht weiter damit zu beschäftigen. 6. In einem ersten Punkt wendet sich X. gegen seine Verurteilung als Mittäter im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Geschädigte 2, Ort 6. Er macht geltend, er könne höchstens als Gehilfe angesehen werden. a) Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupttäter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 82 E 2.7). Der Tatbeitrag des Mittäters muss conditio sine qua non für die Verübung der Straftat sein. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich zu sein braucht, sondern auch konkludent bekundet werden kann. Der Mittäter braucht zudem an der Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Jeder auf diese Weise Beteiligte ist in Bezug auf die im Rahmen des gemeinsamen Planes erfüllten Tatbestände als Täter zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig ob sie von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht worden sind. Die betreffenden Delikte brauchen nicht in allen Einzelheiten geplant wor-

Seite 19 — 35 den zu sein. Es genügt eine generelle Absprache, selbst wenn sie nur für den Eintritt bestimmter Ereignisse während der Tatausführung getroffen wird. Auch ein erst während der Ausführung des Planes zustande gekommener Konsens zwischen Mittätern reicht aus (vgl. zum Ganzen Donatsch et al., StGB Kommentar, 18. Auflage, Ort 6 2010, N 7 f. zu Art. 24 StGB und dort zitierte Entscheide). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Gehilfenschaft jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge; die blosse Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (Forster, Basler Kommentar, N 38 ff. vor Art. 24 StGB). Während somit die Tatausführung mit dem Tatbeitrag des Mittäters steht oder fällt, ist der Tatbeitrag des Gehilfen grundsätzlich verzichtbar. b) X. hat im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Geschädigte 2, Ort 6, gegenüber dem Untersuchungsrichter am 29. Juni 2010 erklärt, er habe A., mit dem er diesen Einbruch begangen habe, schon zuvor gekannt, er habe ihn in Ort 1/Land 1 kennen gelernt. A. habe ihn auch in die Schweiz geholt. A. habe ihm am Telefon erklärt, dass er Arbeit für ihn habe. Als er dann in die Schweiz gekommen sei, habe A. ihm gesagt, dass er keine Arbeit für ihn habe. A. habe ihm dann aber vorgeschlagen, er könne mit ihm zusammen einen Einbruch in ein Outlet- Center bei Ort 6 begehen. Er sei damit einverstanden gewesen. Sie seien zum Tatort gegangen. A. habe am Tatort mit einem Schraubenzieher das Fenster aufgebrochen. Er, X., habe den Auftrag gehabt, Schmiere zu stehen. Er habe im Fahrzeug gewartet. Von dort aus habe er sich zum Einbruchsobjekt begeben, um A. zu erklären, dass er nicht mehr mitmachen wolle. Es sei zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen und er habe A. nicht mehr weiter geholfen, sondern nur noch zugeschaut, wie dieser das Deliktsgut in grossen Bettlaken aus dem Einbruchsobjekt ins Fahrzeug verladen habe. Er sei dann zu Fuss weggegangen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.13, S. 3 f.). Am 5. Juli 2010, also nicht einmal ganz eine Woche nach der Einvernahme beim Untersuchungsrichter, wurde X. von der Kantonspolizei Zürich zum Einbruchdiebstahl bei der Geschädigte 2, Ort 6, befragt. Er führte dabei aus, er habe diesen Einbruchdiebstahl zusammen mit A. begangen. Sie hätten das Fenster auf der Seite des Gebäudes aufgebrochen. Er selber sei nur rasch im Gebäude drin gewesen, um A. zu sagen, dass er damit aufhören solle. Die meiste Zeit sei er vor dem Gebäude gewesen und habe aufgepasst, dass niemand komme. A.

Seite 20 — 35 habe das Objekt ausgewählt. Sie seien mit dem Auto von A. zum Tatort gekommen. Sie hätten telefonischen Kontakt gehabt und ein Treffen abgemacht. Sie hätten sich im Stadtzentrum von Ort 6 getroffen und über Arbeit gesprochen. A. habe ihm dann gesagt, dass er mitkommen solle, er wolle ihm etwas zeigen. Vor dem Geschäft habe A. ihm gesagt, dass dies seine Arbeit sei; er müsse aufpassen, während A. einbreche. A. sei durch das Fenster ins Gebäude hineingegangen. Es sei aber sehr lange gegangen, weshalb er, X., ins Gebäude hineingegangen sei, um A. zu sagen, dass er endlich kommen solle. A. sei wütend geworden und habe ihn wieder nach draussen geschickt. Er solle draussen warten, bis A. die Kleider in einer Art Bettwäsche eingepackt habe. Er habe also draussen gewartet, bis A. gekommen sei. Das Auto sei in der Nähe parkiert gewesen und A. habe die Sachen ohne seine Hilfe in den Kombi geladen. Er habe weiter aufgepasst, damit sie nicht überrascht würden. Als A. alles eingeladen gehabt habe, seien sie zusammen losgefahren. A. sei wütend auf ihn gewesen, weil er nicht gut genug aufgepasst habe beziehungsweise zu ungeduldig gewesen sei. Sie hätten eine heftige Diskussion gehabt, weil er mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Ursprünglich habe A. gesagt, es würde etwa 15 Minuten dauern. Er sei aber über 20 Minuten im Objekt gewesen. Sie seien wieder ins Zentrum von Ort 6 gefahren, wo er aus dem Auto ausgestiegen sei. A. habe ihm, als sie beim Gebäude angekommen seien, gesagt, dass er dort einbrechen wolle. Er, X., solle einfach aufpassen, dass A. nicht überrascht werde. Er sei skeptisch gewesen und eigentlich in die Schweiz gekommen, um einen ehrlichen Job zu machen. Trotzdem habe er schliesslich eingewilligt, für A. Schmiere zu stehen. A. habe einen Schraubenzieher dabei gehabt und damit das Fenster aufgebrochen. Er selber sei an der Strasse gestanden, weshalb er nicht genau wisse, wie dieser vorgegangen sei. Es sei so gewesen, dass sie etwa um Mitternacht am Gebäude vorbei gefahren seien. A. habe ihm dabei das Objekt gezeigt. Er habe zuerst nicht mitmachen wollen. A. habe ihn aber überredet und er sei schliesslich einverstanden gewesen, dass er bei dem Einbruchdiebstahl durch Schmiere stehen helfe. Sie seien dann ins Stadtzentrum gefahren, um die Zeit verstreichen zu lassen. Um ca. 4.00 Uhr seien sie wieder zu dem Gebäude gefahren und A. sei eingebrochen, während er, X., Schmiere gestanden sei. Nach dem Einbruchdiebstahl, der samt Einladen der Beute etwa 20 bis 30 Minuten gedauert habe, seien sie wieder mit dem Kombi weggefahren. Nach einem kurzen Stück habe A. angehalten und sie hätten eine heftige Diskussion gehabt, in der A. im vorgeworfen habe, er sei zu ungeduldig. Nach einiger Zeit sei A. dann weiter gefahren und habe ihn, X., im Zentrum von Ort 6 ausgeladen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5/35.15, S. 2 ff.). Ein Vergleich dieser beiden Einvernahmen zeigt deutlich, dass X. entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung in zentralen Punkten sehr

Seite 21 — 35 unterschiedlich ausgesagt hat. Während er sich gegenüber dem Untersuchungsrichter dahingehend geäussert hat, er sei ins Gebäude gegangen und habe A. erklärt, dass er nicht mehr mitmachen wolle, hat er gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausgesagt, er sei ins Gebäude gegangen und habe A. gesagt, er solle aufhören beziehungsweise er solle endlich kommen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter hat er im weiteren ausgeführt, er habe nach seinem Gang ins Gebäude A. nicht mehr weiter unterstützt, sondern nur noch zugesehen, wie dieser das Diebesgut verladen habe; bei der Kantonspolizei Zürich hat er erklärt, er habe weiterhin aufgepasst, damit sie nicht überrascht würden. Schliesslich hat er gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgesagt, er habe sich am Schluss zu Fuss entfernt, während er bei der Kantonspolizei Zürich wiederholt festgestellt hat, A. und er seien zusammen im Auto von A. weggefahren. Diese Widersprüche erweisen sich als zu gravierend, als dass einfach über sie hinweggesehen werden könnte. Zudem betreffen sie den Kern der Aussagen von X.. Gerade in diesem Kernbereich aber wäre zu erwarten gewesen, dass X. in den verschiedenen Einvernahmen übereinstimmende Aussagen macht, wenn sich die Ereignisse denn tatsächlich so zugetragen hätten, wie er nun geltend macht. Wenn X. also wirklich mitten im Einbruchdiebstahl nicht mehr hätte mitmachen wollen, dies A. mitgeteilt und diesen in der Folge nicht mehr unterstützt hätte, so wäre zweifellos zu erwarten, dass er dies in beiden Einvernahmen auch so geschildert hätte. Das hat er jedoch nicht getan; gegenüber der Kantonspolizei Zürich, die ihn sehr ausführlich befragt hat, hat er vielmehr mit keinem Wort eine entsprechende Sinnesänderung erwähnt oder auch nur angedeutet. Seinen Aussagen kann viel eher entnommen werden, dass er A. zur Eile gedrängt hat und anschliessend weiter Schmiere gestanden ist. Da die Differenzen ganz zentrale Punkte betreffen und X. sein Verhalten anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich völlig anders dargestellt hat als gegenüber dem Untersuchungsrichter, kann auch nicht davon ausgegangen werden, er habe bei der Kantonspolizei Zürich einfach vergessen, diese Punkte zu erwähnen. Die Behauptung von X., er habe mitten im Einbruchdiebstahl seine Unterstützung aufgegeben und den Einbruchdiebstahl anschliessend in keiner Weise mehr gefördert, ist mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass X. mit dem Einbruchdiebstahl einverstanden war und während der gesamten Zeit Schmiere gestanden ist. In der vorliegenden Konstellation ist dieser Tatbeitrag von X. als massgebend zu qualifizieren. Denn das Einbruchsobjekt befindet sich an der Strasse in Ort 6. Die Strasse ist eine vielbefahrene Hauptverkehrsstrasse von Ort 6. Es musste daher damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge vorbeifuhren und Passanten vorbeigingen, die etwas hätten bemerken können. Dies gilt auch, wenn der Einbruchdiebstahl in den frühen Morgenstunden stattgefunden hat, wie es X.

Seite 22 — 35 ausgesagt hat. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt nicht viele Autos oder Passanten unterwegs gewesen sein dürften, so musste doch aufgrund der Lage des Einbruchsobjekts jederzeit damit gerechnet werden, dass jemand vorbei kam, weshalb die sehr reale Möglichkeit bestand, dass der Einbruchdiebstahl entdeckt werden könnte, wenn niemand Schmiere stand. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der ganze Vorfall mitsamt dem Verladen des Deliktsgutes gemäss X. etwa 20 – 30 Minuten gedauert hat, also eine nicht unbedeutende Zeitspanne. Die Tatsache, dass X. ins Gebäude ging und A. zur Eile drängte, ist ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass durchaus die nahe Gefahr bestand, dass der Einbruchdiebstahl entdeckt werden könnte. Würde der Beitrag von X. weggedacht, so ist offensichtlich, dass sich das Risiko für A. ganz erheblich erhöht hätte, so dass er den Einbruchdiebstahl nicht durchgeführt hätte. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass X. gemäss seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich und gemäss Ausführungen in der Berufungsbegründung zunächst nicht mitmachen wollte, sich in der Folge aber überreden liess und damit einverstanden war, für A. Schmiere zu stehen. A. wollte ein Nein mithin nicht akzeptieren, sondern drängte X. dazu mitzumachen, was deutlich zeigt, wie wichtig es für ihn war, einen Komplizen zu haben, der die ganze Sache absicherte. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung zur Berufungsbegründung zu Recht ausgeführt hat, hat X. durch sein Aufpassen den Einbruchdiebstahl seines Kollegen unmittelbar abgesichert, womit er wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen und auch einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt hat. Der Tatbeitrag von X. geht damit weit über blosse Gehilfenschaft hinaus. Er erweist sich als massgebend beziehungsweise als conditio sine qua non. X. ist folglich als Mittäter zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat X. damit zu Recht auch bezüglich des Einbruchdiebstahls vom 6./7. Mai 2009 zum Nachteil der Geschädigte 2, Ort 6, als Mittäter verurteilt. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit zu bestätigen. c) Daran vermögen auch die Argumente der Verteidigung nichts zu ändern. Wie bereits festgestellt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass X. mitten im Einbruchdiebstahl seine Unterstützung aufgab und A. nicht mehr beistand. Dass X. nicht mithalf, das Deliktsgut im Fahrzeug zu verstauen, lag im Weiteren daran, dass er auch in dieser Zeit Schmiere stehen musste. Er hat selbst gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausgeführt, er habe nach seinem Gang ins Einbruchsobjekt weiter aufpassen müssen, dass sie nicht überrascht würden. Er konnte aber nicht gleichzeitig beim Verladen des Deliktsgutes helfen und Schmiere stehen. Offenbar war das Schmiere stehen so wichtig, dass A. sich lieber allein um den Verlad

Seite 23 — 35 des Deliktsgutes kümmerte, obwohl dies mehr Zeit in Anspruch nahm. Auch dies belegt, als wie zentral A. die Aufgabe von X. ansah, weshalb er ohne dessen Hilfe nicht eingebrochen wäre. Da sich nun gezeigt hat, dass A. den Einbruchdiebstahl ohne einen Komplizen nicht gewagt hätte, hat X. durch die Abgabe seines Einverständnisses an der (endgültigen) Entschlussfassung mitgewirkt, den Einbruchdiebstahl tatsächlich zu begehen. Er hat sich zweifellos auch den Vorsatz von A. zu eigen gemacht. Eine allenfalls fehlende Teilnahme an der Planung und Vorbereitung würde weiter nicht gegen eine Mittäterschaft sprechen. Dass A. schon vor dem Treffen mit X. mehrere Bettlaken für den Abtransport des Diebesgutes ins Auto gelegt hatte, ist nicht als Indiz dafür anzusehen, dass er den Einbruchdiebstahl auf jeden Fall (das heisst, allenfalls auch alleine) verübt hätte. Es kann vielmehr als Hinweis dafür gewertet werden, dass er vorbereitet sein wollte für den Fall, dass sich X. einverstanden erklärte mitzumachen. Es ist nicht zu vergessen, dass A. und X. bereits fünf Tage zuvor gemeinsam in Ort 5 einen Einbruchdiebstahl begangen hatten. A. wusste daher, dass X. durchaus für einen Einbruchdiebstahl zu haben war, weshalb er mit gutem Grund davon ausgehen konnte, X. werde auch diesmal mitmachen. Dass A. die Bettlaken als Vorbereitung für den Einbruchdiebstahl bereits vor der Zusage von X. ins Auto legte, ist unter diesen Umständen keineswegs ein Anzeichen dafür, dass er auch allein gehandelt hätte. Weiter hat X. vorliegend gemäss seinen Aussagen zwar keinen Anteil am Deliktsgut beziehungsweise am Erlös erhalten. Jedoch war ein Anteil von € 1‘500.-- bis € 2‘000.-- abgemacht. X. sollte also von diesem Einbruchdiebstahl profitieren. Dass er es letztendlich nicht tat, lag an A., der das Deliktsgut mit sich nahm und dann nicht mehr erreichbar war. Die fehlende Teilhabe am Gewinn spricht daher nicht gegen eine Mittäterschaft von X.. Insbesondere aber belegt sie nicht, dass X. seinen Tatbeitrag während des Einbruchdiebstahls aufgegeben hätte. Sie zeigt vielmehr auf, dass A. getroffene Abmachungen nicht eingehalten hat. Im Übrigen war A. gemäss Aussagen von X. nicht darüber ungehalten, dass dieser seine Unterstützung aufgegeben hätte, sondern darüber, dass X. zu ungeduldig gewesen sei. Und schliesslich lässt der Umstand, dass X. keine Handschuhe trug, nicht darauf schliessen, dass er nicht auch den Platz von A. hätte einnehmen können. X. hat selbst ausgesagt, dass er nur bei ein bis zwei der ihm vorgeworfenen Straftaten Handschuhe getragen habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. November 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.14, S. 8 unten). Die fehlenden Handschuhe lassen folglich keine Rückschlüsse auf den Tatbeitrag von X. zu. Die von der Verteidigung vorgebrachten Argumente ändern mithin nichts an der Tatsache, dass X. Mittäter war in Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Geschädigte 2, Ort 6.

Seite 24 — 35 d) Die weiteren Sachverhalte und Subsumtionen, wie sie von der Vorinstanz anund vorgenommen worden sind, hat X. nicht angefochten, weshalb sie von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts keiner weiteren Prüfung unterzogen werden müssen. Sie würden sich im Übrigen auch als korrekt erweisen; es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Mit seiner Berufung wendet sich X. auch gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung. Er macht geltend, entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten angemessen, die zudem zur Hälfte bedingt ausgesprochen werden könne. a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden sind anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches weitgehend unverändert geblieben (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1). b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sogenannte Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen (sogenanntes Asperationsprinzip), wobei es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. c) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das Verschulden von X. äusserst schwer wiegt. Dem muss zugestimmt werden. In nur knapp einem Jahr hat X. 13

Seite 25 — 35 Einbruchdiebstähle, 14 Sachbeschädigungen, 13 Hausfriedensbrüche und 4 Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch begangen. Dabei ist sowohl insgesamt gesehen ein hoher Sachschaden entstanden, als auch eine sehr hohe Deliktssumme von über Fr. 2 Mio. zusammengekommen. Zu Unrecht geht die Vorinstanz im Übrigen davon aus, diese Deliktssumme sei zu relativieren, weil es sich bei den Bekleidungsstücken um solche aus dem oberen und obersten Preissegment gehandelt habe. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst festgestellt hat, ist für die Berechnung der Höhe der Deliktssumme der Marktwert der Ware und damit der Verkaufswert massgebend. Dieser Wert ist den Geschädigten durch die strafbaren Handlungen (teilweise vorübergehend) entzogen worden. Deswegen ist auch von diesem Wert auszugehen. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung lassen die Vielzahl von Straftaten während einer relativ kurzen Zeitspanne, der grosse Schaden und die sehr hohe Deliktssumme auf eine erhebliche kriminelle Energie bei X. schliessen. Offensichtlich ohne den geringsten Skrupel hat er sich immer wieder in gravierender Weise über die Rechtsordnung hinweggesetzt und massiv ins Eigentum anderer Menschen eingegriffen. Dass das Vorgehen bei den Delikten simpel war, dass keine Waffen mitgeführt wurden und auch keine Gewalt angewendet worden ist, wie in der Berufungsbegründung eingewendet wird, lässt keineswegs auf geringe kriminelle Energie schliessen; vielmehr wäre die kriminelle Energie als noch erheblich höher einzustufen, wenn diese Umstände vorliegen würden. Aus den Akten ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung im Weiteren, dass X. – zumindest teilweise – sehr wohl bereits mit der Absicht in die Schweiz eingereist ist, hier Straftaten zu begehen. X. hat selbst gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgesagt, er sei anfänglich [sic!] in die Schweiz gereist, um hier Arbeit zu suchen (vgl. untersuchungsrichterliche Schlusseinvernahme vom 4. November 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.14, S. 7). Aus seinen weiteren Aussagen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass er sehr schnell festgestellt hat, dass eine Arbeit zu finden ohne Arbeitsbewilligung nicht möglich war (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.14, S. 7). Da X. somit recht bald wusste, dass er in der Schweiz kaum Arbeit finden würde, und er trotzdem jeweils nur kurze Zeit nach seiner Ausreise wieder in die Schweiz zurückgereist ist, liegt der Schluss nahe, dass er – wenn allenfalls auch nicht das erste Mal – in die Schweiz gekommen ist, um hier Straftaten zu begehen. Diese Überlegung wird durch die Tatsache gestützt, dass sich X. immer wieder mit denselben Personen, mit denen er bereits Straftaten begangen hatte, getroffen hat, dass er sogar mit ihnen gereist ist und in der Schweiz gewohnt hat. Offensichtlich bestanden enge Kontakte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass X. zumindest teilweise bereits mit der Absicht in die

Seite 26 — 35 Schweiz gekommen ist, Straftaten zu begehen, was ebenfalls seine bedeutende kriminelle Energie belegt. Stark straferhöhend ins Gewicht fällt im Weiteren die ganz erhebliche, einschlägige Vorstrafe: Am 12. September 2006 wurde X. in Land 2 wegen schwerem Diebstahl zu 8 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Von dieser Strafe wurden nach seinen Aussagen 3 ½ Jahre vollzogen. X. hat mithin bereits früher auf demselben Gebiet, auf dem auch die vorliegend zu beurteilenden Straftaten liegen, ganz massiv delinquiert. Er macht in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung geltend, er habe den Untersuchungsbehörden gegenüber seine Vorstrafe erwähnt und ohne seine Angaben wäre die Vorstrafe nicht bekannt geworden. Dem ist nicht zuzustimmen, zeigen die Akten doch ein ganz anderes Bild. Zunächst einmal ist die Antwort von Interpol Ort 2 vom 11. Januar 2011 zu erwähnen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/9.6), in welcher Interpol Ort 2 auf eine Auskunft vom Februar 2010 hinweist. Auch diese Auskunft findet sich in den Akten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/9.6, S. 2); Interpol Ort 2 hat bereits am 12. Februar 2010 über die Vorstrafe von X. informiert. Die Festnahme von X. und seine erste Einvernahme fanden aber erst am 23. April 2010 statt. Die Information durch Interpol Ort 2 erfolgte damit lange vor den Einvernahmen von X.. Die Land 2 Vorstrafe taucht im Weiteren zwar bereits in der ersten Einvernahme auf, jedoch hat der einvernehmende Polizeibeamte X. darauf angesprochen, ohne dass X. diese Vorstrafe bereits erwähnt gehabt hätte (polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.1, insbesondere S. 4 Frage 9). Im Gegenteil, als X. nach Vorstrafen gefragt wurde, hat er die Freiheitsstrafe aus Land 2 verschwiegen (polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.1, S. 3 Frage 6). Damit steht fest, dass nicht X. es war, der die Untersuchungsbehörden auf seine Vorstrafe aufmerksam machte, sondern dass die Untersuchungsbehörden von Beginn an über die Vorstrafe informiert waren. Selbst wenn die Untersuchungsbehörden im Übrigen erst aufgrund der Aussagen von X. auf dessen Vorstrafe aufmerksam geworden wären, würde dies an der Bewertung der Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung nichts ändern. Weiter hat X. in der Berufungsbegründung dafür gehalten, dass seine Einwendungen gegen das Land 2 Urteil in Betracht gezogen werden müssten. In der Untersuchung hat X. geltend gemacht, er habe damals mit einem Kollegen zusammen gewohnt, der Einbrüche begangen habe, man habe in ihrer Wohnung Deliktsgut gefunden und es sei ihm vorgeworfen worden, er habe bei diesen Einbrüchen mitgewirkt, was jedoch nicht stimme. Er habe kein Geld für den Beizug eines Anwaltes gehabt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. November 2010, act. 2/9.10, S. 2). Diese Aussagen ändern nichts daran, dass X. rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Übrigen hat X. in der ersten Einvernahme im Zusammenhang mit der Vorstrafe selbst ausge-

Seite 27 — 35 sagt, er fühle sich schuldig (polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.1, S. 4 Frage 9). Und schliesslich kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Land 2 als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention das Institut der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kennt (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK) und X. allein schon aufgrund der Höhe der drohenden Strafe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gegeben worden ist, wenn er selbst nicht in der Lage war, einen Anwalt beizuziehen. Das Gericht wertet die Aussagen von X. daher als Versuch, sein früheres Verhalten zu bagatellisieren. Im Zusammenhang mit der Vorstrafe fällt im Weiteren besonders ins Gewicht, dass sich X. nur etwas mehr als ein halbes Jahr nach seiner Entlassung aus dem Vollzug der Vorstrafe in der Schweiz auf ähnliche Weise erneut strafbar gemacht hat. Ein solches Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, was sich erheblich negativ auswirkt. Weiter ist festzustellen, dass X. ohne Weiteres auf die vorliegenden Straftaten hätte verzichten können, weshalb sein Entscheid, sie zu begehen, umso schwerer wiegt. Auch seine Ausführungen, dass es sehr schwierig sei, in Land 1 eine Arbeit zu finden, und er seinen Lebensunterhalt mit dem Geld bestritten habe, ändern an dieser Einschätzung nichts. Wie er selbst ausgeführt hat, ist er während seiner Arbeitslosigkeit von seiner Ehefrau und seinen Eltern unterstützt worden (polizeiliche Einvernahme vom 27. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/9.7, S. 2, vor Frage 1). Zudem ist es ihm immer wieder gelungen, eine Anstellung in seinem Heimatland zu finden, auch wenn dies nach seinen Aussagen sehr schwierig ist (polizeiliche Einvernahme vom 27. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/9.7, S. 1 f.). Dass er ab Juni 2009 keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden hat, wie er gegenüber den Untersuchungsbehörden ausgeführt hat, überrascht nicht, hat er doch im Mai 2009 die ersten Einbruchdiebstähle in der Schweiz begangen und ist er in der Folge in kurzen Abständen immer wieder in die Schweiz eingereist. X. hätte die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts augenscheinlich auf legalem Wege beschaffen können, weshalb keine Umstände ersichtlich sind, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Es sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass in Land 1 – entgegen den Ausführungen von X. gegenüber dem Untersuchungsrichter (Einvernahme vom 29. Juni 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/9.9, S. 2 oben) – offenbar sehr wohl Arbeitslosengeld ausbezahlt wird (vgl. die Bescheinigung im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit der Ehefrau von X., act. B.04). Ganz erheblich zu Gunsten von X. ist sein Geständnis zu veranschlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht und Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 102; Urteil des

Seite 28 — 35 Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 6S.463/2004; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010, 6B_426/2010, in: Praxis 2011 Nr. 77). In BGE 121 IV 102 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit dem Geständnis und der Kooperation beziehungsweise der Tataufdeckung befasst. Es hat gefolgert, dass eine Reduktion der Strafe von 1/5 bis zu 1/3 angemessen sein könne, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Ein Geständnis hat damit nicht unbesehen der näheren Umstände und automatisch eine Reduktion der Strafe in einem bestimmten Umfange zur Folge. Es ist denn auch offensichtlich, dass ein Geständnis am Ende eines Strafverfahrens und/oder unter erdrückender Beweislast anders bewertet werden muss als ein Geständnis, das gleich zu Beginn des Verfahrens und/oder ohne Vorhalt erfolgt. In den ersten beiden Einvernahmen hat X. bestritten, strafbare Handlungen begangen zu haben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.1 und act. 8/59.2). In der dritten Einvernahme hat er zugegeben, dass er beim Einbruchdiebstahl in Ort 16 zum Nachteil der Geschädigte 13 dabei war; weitere Delikte hat er jedoch verneint (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.3). Erst in der fünften Einvernahme, nach 21 Tagen Untersuchungshaft und nach dem Hinweis des einvernehmenden Polizeibeamten, dass noch weitere Personen in Untersuchungshaft genommen worden seien, dass sowohl diese Personen als auch seine Komplizen ihn massiv belasten würden und dass nun auch die DNA-Auswertung vorliege, legte X. ein Geständnis ab. Dieser Ablauf zeigt, dass X. eine gewisse Zeit und auch einen gewissen Druck aufgrund der vorhandenen Beweise benötigte, um sich zu einem Geständnis durchringen zu können. Er war keineswegs von Beginn weg geständig, wie dies in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird. Und er wollte offensichtlich auch nicht von Anfang an mit seinem Verhalten abschliessen. Jedoch hat er, als er bereit war, ein Geständnis abzulegen, die von ihm begangenen Delikte bereitwillig zugegeben, ohne dass ihm einzelne Vorhalte gemacht werden mussten. In diesem Zusammenhang macht X. in der Berufungsbegründung geltend, dem Deliktsverzeichnis könne entnommen werden, dass bei zehn Einbrüchen seine Aussage für die Aufklärung wesentlich gewesen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Deliktsverzeichnis (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5/30.3) führt in der letzten Spalte auf, welche Spuren es gegeben hat, die auf die Täterschaft schliessen liessen, und auf wessen Aussagen abgestützt wurde. Nur in vier Fällen nennt das Deliktsverzeichnis allein die Aussage von X., in allen anderen Fällen werden auch die Aussagen der Mittäter herangezogen oder es wurden DNA-Spuren und Ähnliches gefunden. Sieht man im Weiteren die Einvernahmen der Hauptbeteiligten durch, nämlich jene von Y., X. und Z., so wird klar, dass Z. bereits am 10. Mai 2010 ein Geständnis abgelegt hat unter Nennung der Namen seiner Komplizen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/60.3), während X. erst am 11. Mai 2010 bereit war, seine

Seite 29 — 35 über den Einbruchdiebstahl in Ort 16 hinausgehenden strafbaren Handlungen zuzugeben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.5). Auch Y. hat im Übrigen in seinen Einvernahmen klare Aussagen mit Nennung der Namen seiner Komplizen gemacht (vgl. die Einvernahmen ab dem 12. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.7 ff.). Insofern kann nicht gesagt werden, die Aussagen von X. seien praktisch alleine für die Aufklärung der Fälle wesentlich gewesen. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass mehrere Einbruchdiebstähle ohne die Aussage von X. diesem gar nicht hätten zugeordnet werden können. Gerade weil die Mitbeteiligten klare Aussagen gemacht haben, hätten die Delikte auch ohne X.s Aussage zugeordnet werden können. Jedoch ist unbestritten davon auszugehen, dass das Geständnis von X. die Strafverfolgung erleichtert hat. Ebenso ist anzuerkennen, dass der Einbruchdiebstahl in Ort 5 von X. während der Strafuntersuchung von sich aus erwähnt und zugegeben worden ist. Und schliesslich erscheinen die Beteuerungen von X., dass ihm sein Verhalten Leid tue (vgl. zum Beispiel die Schlusseinvernahme vom 4. November 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/59.14, S. 8 unten, oder das Schreiben vom 20. Februar 2012, act. B.03), glaubhaft. Das von X. abgelegte Geständnis wirkt damit erheblich strafmindernd. Es sei hier noch erwähnt, dass schon die Vorinstanz das Geständnis, unter welches auch die Kooperation fällt, durchaus strafmindernd berücksichtigt hat. Dass sie X. seine Kooperation zur Last gelegt hätte, wie es in der Berufungsbegründung angetönt wird, trifft augenscheinlich nicht zu. Bei der in der Berufungsbegründung gewählten Ausdrucksweise kann im Weiteren der Eindruck entstehen, X. gehe davon aus, dass Straftaten, die eingestanden worden sind, gar nicht mehr oder zumindest nicht mehr mit ihrem vollen Gewicht zur Last gelegt werden dürften. Dem ist selbstredend nicht so. Jedoch ist das Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen, wie es vorliegend bereits die Vorinstanz getan hat und wie es auch vom Kantonsgericht beachtet wird. Ebenso strafmindernd hält die I. Strafkammer des Kantonsgerichts X. eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute. X. hat in diesem Zusammenhang angeführt, seine Ehefrau habe während seiner Untersuchungshaft ihr gemeinsames Kind verloren, und dies wohl aufgrund seiner Untersuchungshaft, weshalb sie psychisch angeschlagen sei; weiter sei sie seit Ende des letzten Jahres arbeitslos. Seine Mutter leide unter einem Tumor und sei ebenfalls auf seine tatkräftige Unterstützung angewiesen. Er hat sowohl die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau als auch die Erkrankung seiner Mutter im Berufungsverfahren mittels verschiedener Dokumente grundsätzlich belegt (act. B.04). Jedoch ist dazu zum einen festzustellen, dass die Ehefrau von X. gemäss eingelegter Bescheinigung offenbar Arbeitslosenunterstützung beziehen kann. Zum andern geht aus den ärztlichen Berichten bezüglich der Mutter von X. hervor, dass zwar eine Biopsie notwendig war, dass die histopathologische Untersuchung aber

Seite 30 — 35 gezeigt hat, dass die Tumore/Veränderungen gutartig waren. Es ergibt sich aus den eingelegten medizinischen Berichten denn auch in keiner Weise, dass die Mutter von X. einer weitergehenden Behandlung bedurft hätte. Die Berichte sprechen sogar vielmehr dagegen. Die Behauptung von X., dass seine Mutter sich aufgrund ihrer Erkrankung zweimal wöchentlich in der Klinik melden müsse (Schreiben vom 20. Februar 2012, act. B.03), findet in den medizinischen Berichten damit keine Bestätigung, obwohl es zweifellos ein Leichtes gewesen wäre, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beizubringen, wenn denn die medizinische Behandlung tatsächlich stattfindet. Die Ausführungen von X. sind unter diesen Umständen mit Zurückhaltung zu würdigen, weshalb lediglich eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugestanden werden kann, welche nur in geringem Masse strafmindernd wirkt. Strafschärfend fällt die mehrfache Begangenschaft bezüglich der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ins Gewicht. Ebenso strafschärfend zu werten ist die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass X. sowohl banden- als auch gewerbsmässig gehandelt hat, womit er zwei unterschiedliche Tatbestandsvarianten erfüllt hat, die nebeneinander bestehen. Die Schärfung fällt insgesamt gesehen erheblich aus. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Nachdem der Straftatbestand des bandenmässigen Raubs einen Strafrahmen von Gelstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren vorsieht (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) und dieser Strafrahmen aufgrund der notwendigen Schärfung auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB), erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und der tatsächlichen Umstände die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren als dem Verschulden von X. angemessen. Daran vermögen auch die in der Berufungsbegründung zum Vergleich angeführten Urteile nichts zu ändern. Der Vergleich mit anderen Urteilen – unbesehen, ob es sich dabei um vergleichbare Fälle handelt – ist von vornherein unbehelflich. Denn die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den Kantonen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erlangt daher auf interkantonaler Ebene ohnehin nur beschränkte Bedeutung. Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum führen ferner notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten un-

Seite 31 — 35 terscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen hinzunehmen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 6S.94/2000, E 4b; BGE 135 IV 191 E 3.1; BGE 124 IV 44 E 2c; BGE 123 IV 150 E 2a). Die in der Berufungsbegründung aufgeführten Fälle aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen die vorliegend bestätigte Strafe keinesfalls als unangemessen erscheinen. Neben dem Umstand, dass sie von Gerichten anderer Kantone ausgefällt wurden, sind bei allen Urteilen weder bezüglich der Täter-, noch mit Bezug auf die Tatkomponenten umfassende Informationen vorhanden, weshalb ein aussagekräftiger Vergleich nicht möglich ist. Ein solcher kann sich nämlich nicht nur auf die Höhe der Deliktssumme, die nur ein Strafzumessungskriterium ist, und/oder auf die erfüllten Straftatbestände abstützen. So sind im bundesgerichtlichen Entscheid 6S.548/2006 keine Hinweise enthalten, ob der Täter ein Geständnis abgelegt hat, ob er vorbestraft war, wie das Tatvorgehen war und so weiter. Es wird dem Täter eine positive Entwicklung zugute gehalten, die darin liegt, dass er eine stabile Beziehung zu seiner Freundin aufgebaut, eine Arbeitsstelle gefunden und sich von den Drogen abgewandt hat, so dass seine persönliche Situation als erheblich verbessert beurteilt werden musste. Dies ist bei X. gerade nicht der Fall; wenn er entlassen wird, wird er in dieselbe Situation zurückkehren, die ihn nach seinen eigenen Aussagen dazu gebracht hat, straffällig zu werden. Die Situation stellt sich sogar noch verschärft dar, sollte seine Ehefrau dann noch immer arbeitslos sein. Aus dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_89/2011 geht hervor, dass der Täter nicht vorbestraft und nicht geständig war, was wiederum die Unterschiede zum vorliegenden Fall verdeutlicht. Zudem fehlen genügende Informationen zu weiteren Tat- und Täterkomponenten. In BGE 134 IV 140 war eine Zusatzstrafe auszufällen, es fehlen Hinweise, ob der Täter vorbestraft war, seine Lebensumstände hatten sich stabilisiert und es wurde ihm eine besondere Anstrengung in der Wiedergutmachung attestiert. Diese kurzen Bemerkungen belegen schon, wie sehr sich die einzelnen Fälle vom vorliegenden unterscheiden beziehungsweise dass zu wenige Informationen verfügbar sind, um einen aussagekräftigen Vergleich anzustellen, weshalb die angeführten bundesgerichtlichen Urteile X. nicht weiterhelfen. Mit Bezug auf das in der Berufungsschrift ebenfalls erwähnte Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011 und 14. März 2012, SK1 10 61 und 11 1, ist festzustellen, dass der Täter, dessen Verurteilung zum Vergleich herangezogen werden soll, entgegen den Ausführungen in der Beru-

Seite 32 — 35 fungsbegründung nicht mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, sondern mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer hohen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt auf zwei Jahre, verurteilt worden ist. Es trifft im Weiteren zu, dass die Deliktssumme in jenem Fall bei über Fr. 10 Mio. lag. Die Deliktssumme, die X. zur Last gelegt werden muss, beträgt mehr als Fr. 2 Mio.. In beiden Fällen erweist sich die Deliktssumme daher als ausserordentlich hoch. In diesen Grössenordnungen spielt die konkrete Höhe der Deliktssumme bei der Strafzumessung zudem nur noch eine untergeordnete Rolle. Des weiteren trifft es zu, dass der Täter im Fall SK1 10 61 nicht geständig war und auch mit den Untersuchungsbehörden nicht zusammengearbeitet hat. Andererseits war er aber nicht vorbestraft und hatte sich seit den zu beurteilenden Straftaten, und damit während sieben Jahren, wohlverhalten. Ferner war sein Alter strafmindernd zu beachten. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass die Fälle insbesondere in den persönlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich sind, weshalb ein Vergleich nicht möglich ist. X. kann daher auch aus dem Urteil SK1 10 61 und 11 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren ist dem Verschulden von X. angemessen. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung hat die Vorinstanz die Strafzumessung auch in genügender Weise begründet. Dabei genügt es jedoch, wenn die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E 4.1, mit Hinweisen). Die ausgefällte Strafe muss aufgrund der Urteilsbegründung plausibel erscheinen (BGE 121 IV 49). Diese Grundsätze sind im vorinstanzlichen Urteil erfüllt worden, auch wenn die Vorinstanz nicht alle Aspekte vollständig ausgeleuchtet haben mag. Eine Verletzung von Art. 50 StGB ist jedenfalls nicht erkennbar. Bleibt noch festzustellen, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung, welche einen Ermessensentscheid darstellt, Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz eingreift. Die Berufung ist folglich auch bezüglich der Strafzumessung unbegründet und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. d) Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die gute Führung von X. in der Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug bei der Strafzumessung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Zwar ist für die Strafzumessung grundsätzlich auch das Verhalten des Täters nach der Tat von Bedeutung, soweit dieses Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt. Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirkt vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue. Ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug kann demgegenüber vorausgesetzt werden. Sein vorbildliches

Seite 33 — 35 Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug wird X. in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010, 6B_426/2010 E 1.7). 8. In einem letzten Punkt beantragt X., die Strafe sei teilweise bedingt auszusprechen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nachdem vorliegend die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren bestätigt wird, kann schon aus objektiven Gründen kein teilbedingter Strafvollzug gewährt werden. Selbst wenn aber die auszusprechende Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert worden wäre, wäre der teilbedingte Strafvollzug aufgrund der Vorstrafe und des Fehlens von besonders günstigen Umständen (Art. 42 Abs. 2 StGB) nicht möglich. 9. X. verlangt mit der Berufung die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils, mithin auch des Kostenspruchs. In der Berufungsbegründung äussert er sich zu der Kostenverteilung durch die Vorinstanz jedoch nicht. Damit aber fehlt es an den notwendigen Rügen, weshalb sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts grundsätzlich nicht weiter mit dem vorinstanzlichen Kostenspruch zu beschäftigen hätte. Dieser wäre im Übrigen auch zu bestätigen, nachdem die Verurteilung von X. sowie das Strafmass vorliegend vollumfänglich bestätigt werden. Jedoch hat die Vorinstanz X. und Z. im Dispositiv je die Hälfte der Auslagen für die Übersetzung überbunden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO gehen Verfahrenskosten, die für Übersetzungen anfallen, welche durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig geworden sind, nicht zu Lasten der beschuldigten Person. Nachdem sich aus den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen klar und eindeutig ergibt, dass X. und Z. des Deutschen nicht mächtig sind, sind die Übersetzungskosten der Vorinstanz offensichtlich durch die Fremdsprachigkeit dieser beiden beschuldigten Personen angefallen. Die Vorinstanz hat die Übersetzungskosten mithin zu Unrecht den Verurteilten auferlegt. Das Dispositiv ist insofern von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO und Art. 392 Abs. 1 StPO). 10. Aus dem Dargelegten erhellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Schuld- wie des Strafspruches, soweit sie X. betreffen, zu bestätigen ist. Die Berufung ist in diesen Punkten damit abzuweisen. Einzig im Zusammenhang mit der Überbindung von Übersetzungskosten ist eine Korrektur von Amtes wegen ange-

Seite 34 — 35 bracht, jedoch handelt es sich dabei um einen vollkommen untergeordneten Punkt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt X. die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entscheid festgelegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich von X. zu tragen, geht aber vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. erlauben, können diese Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von ihm zurückgefordert werden.

Seite 35 — 35 III. Demnach wir erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Ziffer 6 lit. b sowie lit. e und f (nur soweit sie die Kosten der Übersetzung von je Fr. 180.-- betreffen) werden aufgehoben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten von X.. 4. a) X. wird zur Bezahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verurteilt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. c) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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