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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.11.2012 SK1 2011 51

November 30, 2012·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·12,284 words·~1h 1min·8

Summary

gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl etc. | StGB 137-172 Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 51 13. Dezember 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Koch, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 24./25. Oktober 2011, schriftlich mitgeteilt am 12. Dezember 2011, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, des Geschädigten 11, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, der Geschäd ig te 8 , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, sowie der Geschäd ig te 3 , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 36 I. Sachverhalt A. X. wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in Ort 1 auf. Seine Mutter verstarb, als er 15 Jahre alt war. In der Folge blieb er unter der Obhut seines Vaters. X. besuchte in Ort 1 während acht Jahren die Grundschule und anschliessend während eines Jahres eine Schule für Bauingenieure. Diese Ausbildung brach er vorzeitig ab, weil er von der Schule weggewiesen wurde. Hierauf führte er verschiedene Gelegenheitsarbeiten aus. Im Jahre 2000 kam X. erstmals in die Schweiz, jedoch musste er nach einigen Monaten nach Land 1 zurückreisen, weil er in der Schweiz keine fremdenpolizeiliche Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung bekam. Danach baute er zusammen mit seinem Vater und mit Freunden in Ort 1 ein Haus. Ungefähr Ende Juli 2009 reiste X. erneut in die Schweiz ein, nachdem er zuvor etwa drei Monate lang in einem Imbisslokal in Ort 1 gearbeitet und dabei monatlich rund € 250.-- netto verdient hatte. In der Folge hielt er sich bis zu seiner am 23. April 2010 erfolgten Festnahme durch die Polizei die meiste Zeit in der Schweiz auf und bestritt seinen Lebensunterhalt durch die Verübung von Einbrüchen. X. besitzt kein Vermögen und hat Schulden im Betrag von ca. € 7‘000.-bis € 8‘000.--. X. verheiratete sich am 8. Dezember 2009 mit H., deren Nachnamen er annahm. Die Ehe ist bis anhin kinderlos geblieben. Aus den Vorakten geht hervor, dass X. am 11. Dezember 1999 in Ort 1 wegen qualifizierten Raubes, qualifizierten Diebstals und weiteren Delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von acht Monaten, verurteilt worden ist. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit zwei Vorstrafen verzeichnet. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. Dezember 2001 wurde er wegen rechtswidriger Einreise gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ANAG mit 60 Tagen Gefängnis, bedingt auf drei Jahre, bestraft. Sodann verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich am 5. April 2004 wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl etc. zu fünf Jahren Zuchthaus. Zugleich widerrief das Gericht den bedingten Strafvollzug bezüglich der Vorstrafe. X. wurde am 15. Dezember 2006 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Die Reststrafe beträgt 625 Tage. Der Vollzugsbericht der Justizanstalt Sennhof vom 16. Februar 2012 lautet teils positiv und teils negativ. Aufgrund der mehreren und teils massiven Vorstrafen ist der Leumund von X. als erheblich getrübt zu betrachten. X. befand sich vom 23. April 2010 bis zum 30. November 2010 an verschiedenen Orten in der Schweiz in Untersuchungshaft. Seit dem 1. Dezember 2010 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.

Seite 3 — 36 B. Nachdem gleichzeitig in verschiedenen Kantonen Strafverfahren gegen X., Y. und Z. geführt worden waren, erklärte das Schweizerische Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 20. September 2010 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden für die Verfolgung und Beurteilung der den Genannten zur Last gelegten Straftaten für zuständig. C. Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Koch wurde als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt. D. In der Zeit zwischen dem 28. März 2011 und dem 23. Juli 2011 reichten mehrere Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Zivilklage und/oder Strafklage gegen X., Y. und Z. ein. E. Mit Parteimitteilung vom 17. Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Am 14. Juli 2011 erhob sie Anklage gegen Y., X. und Z.. Der Anklageschrift vom 14. Juli 2011 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. Sachverhalt A. Y. und Z.: gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 & 3 Abs. 1 & 2 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB X.: gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 & 3 Abs. 1 & 2 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB In der Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 28. August 2009 beging Y. teils zusammen mit einem gewissen B. (Personalien unbekannt) sowie teils mit A. in Ort 2, Ort 3 und Ort 4 drei Einbruchdiebstähle in Bekleidungsund Sportgeschäfte. Im Zeitraum vom 4. August 2009 bis zum 23. April 2010 verübten sodann Y., X. sowie Z. in teilweise unterschiedlicher Zusammensetzung und vereinzelt auch mit anderen Drittpersonen in den Kantonen Bern, Graubünden, Solothurn und Thurgau mehrere Einbruchsdiebstähle vorwiegend in Sport- und Bekleidungsgeschäfte. Sie drangen jeweils gewaltsam in die Einbruchsobjekte ein, wobei je nach gegenseitiger Absprache eine Person in der Nähe des Tatortes Schmiere stand. Das bei den Einbrüchen erbeutete Deliktsgut wurde in der Regel entweder gesamthaft oder durch die einzelnen Täter nach Land 1 gebracht, wo sie es veräusserten. Das Deliktsgut oder der aus dem Verkauf von Deliktsgut erzielte Erlös wurde unter alle Beteiligten gleichmässig aufgeteilt. Die Beschuldigten verwendeten den Deliktserlös zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und ihre Familien. Bei allen Einbrüchen stellten die Geschädigten einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die drei Beschuldigten begingen auf diese Weise folgende Delikte:

Seite 4 — 36 X.: 9 Einbruchdiebstähle im Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 797‘011.60, 9 Sachbeschädigungen im Gesamtbetrag von ca. CHF 17‘471.20 sowie 9 Hausfriedensbrüche. Y.: 13 Einbruchdiebstähle im Deliktsbetrag von total ca. CHF 2‘088‘369.40 sowie ein Diebstahlsversuch, 14 Sachbeschädigungen im Betrag von insgesamt CHF 30‘334.20 sowie 13 Hausfriedensbrüche. Z.: 10 Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von total ca. CHF 1‘283‘506.40 sowie ein Diebstahlsversuch, 10 Sachbeschädigungen im Betrag von CHF 28‘334.20 und 10 Hausfriedensbrüche. Gegen weitere Beteiligte werden separate Verfahren geführt. Im Einzelnen werden X., Y. sowie Z. folgende Delikte zur Last gelegt: 1. [Betrifft nur Y. und A.] 2. [Betrifft nur Y. und A.] 3. [Betrifft nur Y. und B.] 4. Ort: _ Zeit: 2. – 4.8.2009 Täter Y., X., Z., B. Geschädigte: Geschädigte 1 Deliktsgut: Brillen Deliktsbetrag: CHF 48‘361.20 Sachschaden: ca. CHF 5‘500.00 Strafantrag: Gestellt am 4.8.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 5/30.5, 6.37/, 8/58.14 (S. 2), 8/59.14 (S. 2f.). 8/60.14 (S. 2f.) 5. Ort: _ Zeit: 4./5.8.2009 Täter X., Y., Z. Geschädigte: Geschädigte 2 Deliktsgut: Brillen, Feldstecher Deliktsbetrag: CHF 157‘037.70 Sachschaden: ca. Fr. 1‘000.00 (Türe aufgewuchtet) Strafantrag: Gestellt am 11.8.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 1/1.38, 6/38, 8/58.14 (S. 2), 8/59.14 (S. 3), 8.60.14 (S. 3) 6. Ort: _ Zeit: 23.9.2009 Täter X.

Seite 5 — 36 Geschädigte: Geschädigte 3 Deliktsgut: 40 Snowboards, Skijacken, 1 Mountainbike Deliktsbetrag: CHF 36‘515.00 Sachschaden: Ca. CHF 2‘500.00 (Schaufenster mit Stein eingeschlagen) Strafantrag: Gestellt am 23.9.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Ja (Schadenersatz im Betrag von CHF 5‘000.00) Bemerkungen: Zur Verübung dieses Einbruches entwendete X. einen Personenwagen VW Passat Kombi, mittels welchem er das Deliktsgut abtransportierte. Nach dessen Angaben erbeutete er bei diesem Einbruch 33 Snowboards und 10 Skijacken, jedoch kein Fahrrad. Er anerkennt einen Deliktsbetraf von ca. CHF 23‘000.-- bis CHF 24’000.--. Das Deliktsgut brachte er nach Land 1, wo er es für Euro 2‘500.00 verkaufte. Akten: 1/1.35, 6/40, 8/58.14 (S. 3) 7. Ort: _ Zeit: 16.10.2009 Täter X. Geschädigte: Geschädigte 4 Deliktsgut: Autoradio Deliktsbetrag: CHF 400.00 Strafantrag: Nein Zivilklage: Nein Bemerkungen: Diebstahl eines Autoradios aus einem Personenwagen. Akten: 6/41, 8/59.14 (S. 5 f.) 8. Ort: _ Zeit: 26./27.10.2009 Täter X., C., D. Geschädigte: Geschädigte 5 Deliktsgut: Jacken, Mäntel, 117 Armbanduhren, Fotokamera, Bargeld und anders Deliktsbetrag: CHF 185‘331.80 Sachschaden: CHF 1‘137.00 (Türe, Schubladen beschädigt) Strafantrag: Gestellt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Bemerkungen: X. entwendete zur Verübung des Einbruchs einen Personenwagen VW Passat Kombi, mit welchem er das Deliktsgut abtransportierte. Während des Einbruchs stand er Schmiere. Als Anteil erhielt er 22 bis 25 Jacken, welche er in Land 1 für ca. Euro 3‘500.00 verkaufte. Akten: 6/42, 8/58.14 (S. 3) 9. [Betrifft nur Y. und Z.] 10. Ort: _ Zeit: 14./16.11.2009 Täter X., Z. Geschädigte: Geschädigte 5 Deliktsgut: Sportbekleidung und Freizeitartikel Deliktsbetrag: CHF 73‘102.00

Seite 6 — 36 Sachschaden: Ca. CHF 2‘000.00 (Rollladen, Bewegungsmelder, Warengestelle beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 16.11.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Bemerkungen: X. entwendete zum Abtransport des Deliktsgutes einen PW Audi 80 Kombi. Das Deliktsgut wurde nach Land 1 gebracht und dort veräussert. Die Beschuldigten anerkennen lediglich einen Deliktsbetrag im Umfang von ca. CHF 25‘000.00 bis CHF 30‘000.00. Akten: 6/46, 8/58.14 (S. 3 f.), 8/60.14 (S. 4) 11. Ort: _ Zeit: 19./20.11.2009 Täter X., Y., Z. Geschädigte: Geschädigte 6 Deliktsgut: Sportbekleidung Deliktsbetrag: CHF 75‘147.20 Sachschaden: ca. CHF 500.00 (Lüftungsgitter und Fenster beschädigt) Strafantrag: Gestellt am 3.12.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 6/47, 8/58.14 (S. 4), 8/59.14 (S. 3f.), 8/60.14 (S. 4f.) 12. Ort: _ Zeit: 23.11.2009 Täter X., Y., Z. Geschädigte: Geschädigte 7 Deliktsgut: Bekleidung Deliktsbetrag: ca. CHF 56‘800.00 Sachschaden: ca. CHF 500.00 Strafantrag: Gestellt am 23.11.2009 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Nein Akten: 6/48, 8/58.14 (S. 4), 8/59.14 (S. 4), 8/60.14 (S. 5) 13. [Betrifft nur Y., Z. und J.] 14. [Betrifft nur Y., Z. und J.] 15. [Betrifft nur Y. ] 16. [Betrifft nur Y., Z., E. und F.] 17. [Betrifft nur Y., Z., E. und F.] 18. Ort: _ Zeit: 23.4.2010 Täter X., Y., Z., G. Geschädigte: Geschädigte 8 Deliktsgut: Herrenbekleidung Deliktsbetrag: CHF 164‘316.70 Sachschaden: CHF 4‘334.20 (Öffnung bei Lüftungsschacht und Isolation der Lüftung beschädigt)

Seite 7 — 36 Strafantrag: Gestellt am 24.4.2010 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Zivilklage: Ja (Schadenersatz im Betrag von CHF 4‘334.20) Akten: 1/1.30, 7/57, 8/58.14 (S. 4f.), 8/59.14 (S. 6), 8/60.14 (S. 7), 8/61.7 B.1 X.: Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG In der Zeit vom 22. September 2009 bis zum 15. November 2009 entwendete X. im Kanton Bern insgesamt vier Personenwagen, um diese für den Abtransport von Deliktsgut bei Einbrüchen zu verwenden. Die Fahrzeuge öffnete er mittels eines sogenannten ‚Polenschlüssels‘, den er zuvor in Land 1 gekauft hatte. In einem Fall wurde durch den Einsatz des Polenschlüssels ein Sachschaden im Betrag von CHF 700.00 verursacht, wobei der Geschädigte einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellte. Die entwendeten Fahrzeuge wurden nach dem Gebrauch, d.h. nach dem Abtransport von Deliktsgut, jeweils stehen gelassen und konnten in der Folge den Geschädigten erstattet werden. Im Einzelnen beging X. auf diese Weise folgende Delikte: 1. Ort: _ Zeit: 22./23.9.2009 Geschädigte: Geschädigte 9 Fahrzeug: VW Passat Zivilklage: Nein Bemerkungen: Das Fahrzeug konnte am 25.9.2009 in Bellmund/BE aufgefunden werden. Akten: 6/39, 8/58.14 (S. 5) 2. Ort: _ Zeit: 16.10.2009 Geschädigte: Geschädigte 4 Fahrzeug: VW Passat Zivilklage: Nein Bemerkungen: Das Fahrzeug wurde am 26.10.2009 in Bern aufgefunden. Akten: 6/41, 8/58.14 (S. 5 f.) 3. Ort: _ Zeit: 7. – 10.11.2009 Geschädigter: Geschädigte 10 Fahrzeug: VW T4 Multivan Zivilklage: Nein Bemerkungen: Das Fahrzeug wurde am 26.11.2009 auf einem Autobahnrastplatz bei Gunzgen aufgefunden. Akten: 6/43, 8/58.14 (S. 6) 4. Ort: _ Zeit: 14./15.11.2009 Geschädigter: Geschädigte 11 Fahrzeug: PW Audi 80 Avant Quattro Sachschaden: CHF 700.00 (Zündschloss und Wegfahrsperre durch das Betätigen des Polenschlüssels beschädigt)

Seite 8 — 36 Strafantrag: Gestellt am 16.11.2009 wegen Sachbeschädigung Zivilklage: Ja (CHF 2‘010.00) Bemerkungen: Das Fahrzeug wurde am 16.11.2009 vom Geschädigten am selben Ort gefunden. X. war mit dem entwendeten Fahrzeug nach Ort 10 und nach Ort 11 gefahren. Akten: 1/1.28, 6/45, 8/58.14 (S. 6) B.2 X.: Vergehen gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Mit Verfügung vom 24. August 2006 erliess das Bundesamt für Migration gegenüber X. mit Wirkung ab 12. Dezember 2006 eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit für das Gebiet der Schweiz. Trotz dieser ihm bekannten Einreisesperre reiste X. ca. im Juli 2009 in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge bis zu seiner Festnahme vom 23. April 2010 zumindest teilweise in der Schweiz auf. C. [Betrifft nur Y. und Z.] 2. Weitere Angaben 2.1. Angeordnete Zwangsmassnahmen (Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO) Die drei Beschuldigten wurden am 23. April 2010 in Ort 5/LU festgenommen und danach an verschiedenen Orten in Untersuchungshaft gesetzt. Y. wurde am 5. November 2010, Z. am 11. November 2010 und X. am 1. Dezember 2010 von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. 2.2 Persönliche Verhältnisse der Beschuldigten X.: siehe act. 2/8.25 Y.: siehe act. 2/9.15 Z.: siehe act. 2/10.15 2.3 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO) Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 beschlagnahmte der Staatsanwalt folgende Gegenstände: a) Bei Z.: - 1 Herrenjacke Paul & Shark - 1 Herrenpullover Paul & Shark - 1 Herrenshirt Strellson - 1 Kindershirt Milou - 1 Paar Turnschuhe Lacoste b) Bei X.: - 1 Herrenhemd Paul & Shark - 1 Herrensporthose Bogner - 1 Herrensporthose Champian c) Bei Y.: - 1 Herrenjacke Versace - 1 Shirt Quicksilver

Seite 9 — 36 - 1 Herrenpullover Hugo Boss - 1 Herrenpullover La Martina - 1 Herrenpullover Brunello Cucinelli - 1 Herrenshirt Russel Athletic - 1 Herrenshirt Calvin Klein - 1 Poloshirt Icepeak - 1 kleine Tasche mit Ersatzknöpfen Monclear d) Bei allen drei Beschuldigten (ohne spezielle Zuordnung): - 1 Blechschere - 2 Rollgabelschlüssel - 1 Paar Handschuhe - 1 Sonnenbrille Prada Milano - 1 Sonnenbrille Prada - 2 Navigationsgeräte GPS der Marken Mio und Waytee - 1 Flasche Parfum Boss - 1 T-Shirt Calvin Klein - 1 T-Shirt Exterra - 1 Pullover Two Ancel - 1 Pullover John Smedlej - 1 Gilet Kokast - 30 Taschen (2 aus Stoff und 28 aus Plastik) für den Abtransport von Deliktsgut Die Übermittlung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an das Gericht gestützt auf Art. 327 Abs. 2 StPO erfolgt nur auf Ersuchen des Gerichts. 2.4 Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Siehe separates Verzeichnis. 2.5 Zivilforderungen Fünf Geschädigte reichten Zivilforderungen im Gesamtbetrag von CHF 297‘809.20 ein. Geschädigte Datum Betrag CHF Beschuldigte Geschädigte 12, Ort 2 04.04.2011 280‘000.00 Y. Geschädigte 11, Ort 9 05.04.2011 2‘010.00 X. Geschädigte 8, Ort 8 30.03.2011 4‘334.20 X., Y., Z. Geschädigte 13, Ort 6 06.04.2011 6’465.00 Y. Geschädigte 3, Ort 7 22.07.2010 5‘000.00 X. F. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 24. Oktober 2011 nahmen X. und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Koch, teil. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war durch Staatsanwalt lic. iur.

Seite 10 — 36 B. Fitzi vertreten. Ebenso anwesend waren als weitere Mitangeklagte Y. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, und Z. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart. Der Staatsanwalt stellte im Rahmen seines Plädoyers den folgenden Antrag: „1. a) X. sei schuldig zu sprechen - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie - der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie - des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG). b) Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. Unter Berücksichtigung der durch den Widerruf der bedingten Entlassung (unter Ziff. 4.d) vollziehbar werdenden Reststrafe sei X. zu einer Gesamtstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. c) Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 222 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen d) Die mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 16. August 2006 angeordnete bedingte Entlassung von X. aus dem Strafvollzug per 15. Dezember 2006 sei zu widerrufen und seine Rückversetzung zum Vollzug der Reststrafe anzuordnen. Es sei eine Gesamtstrafe auszufällen. 2. [Antrag bezüglich Y..] 3. [Antrag bezüglich Z..] 4. Die bei den drei Angeklagten sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 StGB gerichtlich einzuziehen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der amtliche Verteidiger beantragte in seinem Plädoyer was folgt: „1. Der Angeklagte sei des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzugs zum Gebrauch sowie des Vergehens gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei als Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Der Angeklagte anerkennt folgende gestellten Zivilforderungen: Geschädigte 11, Ort 9 Fr. 2‘010.00 Geschädigte 8, Ort 8 Fr. 4‘334.20 Geschädigte 3, Ort 7 Fr. 5‘000.00

Seite 11 — 36 4. Die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 17. Juni 2011 sichergestellten Gegenstände seien zur gutscheinenden Verwertung einzuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Der Sprechende sei als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.“ G. Mit Urteil vom 24. Oktober 2011, gleichentags mündlich eröffnet, im Dispositiv mitgeteilt am 25. Oktober 2011, schriftlich begründet mitgeteilt am 12. Dezember 2011, erkannte das Bezirksgericht Plessur, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. a) X. ist schuldig: - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie - des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG). b) Dafür wird X. – unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und der Reststrafe von 625 Tagen – mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft. Daran ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 222 Tagen anzurechnen. c) Die mit Verfügung des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 16. August 2006 angeordnete bedingte Entlassung von X. aus dem Strafvollzug per 15. Dezember 2006 wird hiermit widerrufen. Es wird die Rückversetzung zum Vollzug der Reststrafe angeordnet, wobei obige Gesamtstrafe ausgefällt wird. 2. [Schuld- und Strafspruch bezüglich Y..] 3. [Schuld- und Strafspruch bezüglich Z..] 4. Die gemäss Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni 2011 sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 und 70 StGB gerichtlich eingezogen. Die nach Art. 69 StGB eingezogenen Gegenstände sind zu vernichten, soweit sie nicht verwertet werden können. 5. a) [Zivilklage der Geschädigten 12 gegen Y.] b) Die Zivilklage von Geschädigte 11 gegen X., wird im Umfang von CHF 2‘010.00 gutgeheissen. X. wird verpflichtet, Geschädigte 11 CHF 2‘010.00 zu bezahlen. c) Die Zivilklage der Geschädigte 8 gegen X., Y. und Z., wird im Umfang von CHF 4‘334.20 gutgeheissen. X., Y. und Z. werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten 8 CHF 4‘334.20 zu bezahlen.

Seite 12 — 36 d) [Zivilklage von Geschädigte 13, Ort 6, gegen Y..] e) Die Zivilklage der Geschädigten 3 gegen X., wird im Umfang von CHF 5‘000.00 gutgeheissen. X. wird verpflichtet, der Geschädigten 3 CHF 5‘000.00 zu bezahlen. 6. a) Die Gerichtsgebühren von total CHF 15‘000.00, gehen je zu einem Drittel zu Lasten von X., Y. und Z.. b) [Auslagen der Übersetzung.] c) Die Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entscheid festgelegt. Sie gehen – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) X. Die hinsichtlich X. entstandenen Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 8‘460.00 sowie die Kosten gemäss Art. 47 StPO von CHF 13‘424.70 gehen zu seinen Lasten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 3‘987.00 sowie jene des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X. hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Gerichtsgebühren CHF 5‘000.00 Untersuchungskosten CHF 8‘460.00 Kosten gemäss Art. 47 StPO CHF 13‘424.70 Total CHF 26‘884.70 In Rechtskraft erwachsene Kosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. e) [Untersuchungs- und Gerichtsgebühren bezüglich Y..] f) [Untersuchungs- und Gerichtsgebühren bezüglich Z..] 7. [Rechtsmittelbelehrung.] 8. [Mitteilung.]“ In der Begründung führte das Bezirksgericht Plessur unter anderem aus, X. sei geständig, die ihm vorgeworfenen Sachverhalte gesetzt zu haben. Einzig den jeweiligen Deliktsbetrag in drei Fällen erachte er als zu hoch. Es verwarf jedoch die entsprechenden Einwände des Verteidigers, da die Deliktssummen in den Akten nachgewiesen seien. Es prüfte die einzelnen, von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingeklagten Straftatbestände und gelangte zum Schluss, dass diese sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt seien. Ebenso bejahte es Mittäterschaft zwischen X., Y. und Z. sowie weiteren Personen. Im Rahmen der

Seite 13 — 36 Strafzumessung gewichtete es das Verschulden von X. als äusserst schwer. Es führte aus, das in hohem Masse organisierte Vorgehen und teilweise auch der hohe Deliktsbetrag von gegen Fr. 800’000.-- liessen ein bedenkliches Mass an krimineller Energie erkennen, wobei der Deliktsbetrag aber unter Berücksichtigung, dass die Bande teure bis sehr teure Markenartikel im Bekleidungssegment gestohlen habe, relativiert werden müsse. X. habe im weiteren einen bedeutenden Tatbeitrag geleistet, indem er mehrere Fahrzeuge für den Abtransport der Beute entwendet habe. Straferhöhend seien die diversen Vorstrafen zu beachten. Offensichtlich habe sich X. durch die früheren Gerichtsverfahren sowie insbesondere die zwei relativ hohen Freiheitsstrafen – die er teilweise verbüsst habe – nicht beeindrucken lassen. Strafschärfend seien die mehrfache Tatbegehung zahlreicher Straftaten und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu werten. Strafmindernd sei das umfassende Geständnis zu beachten. Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sei dem Verschulden von X. angemessen. Die Höhe der Strafe schliesse sowohl den bedingten, als auch den teilbedingten Strafvollzug aus. Da X. zudem in der Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug delinquiert habe, stelle sich die Frage der Rückversetzung. Aufgrund der Schwere der während der Probezeit begangenen Delikte, der verschiedenen Vorstrafen, der fehlenden Arbeitsstelle und des kaum vorhandenen sozialen Netzwerkes müsse X. eine negative Prognose gestellt werden, auch wenn berücksichtigt werde, dass die nun ausgesprochene Strafe zu vollziehen sei, weshalb der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in den Strafvollzug zwingend zu erfolgen habe. Unter Beachtung von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB werde die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren für den vollziehbaren Vorstrafenrest von 625 Tagen um ein Jahr geschärft. X. werde somit zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 222 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen. H. a) Gegen dieses Urteil meldete X. mit Eingabe vom 1. November 2011 beim Bezirksgericht Plessur Berufung an, worauf das Bezirksgericht am 12. Dezember 2011 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Am 3. Januar 2012 reichte X. die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: „I. BERUFUNGSANTRÄGE: 1. Ziff. 1 b) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 24. Oktober 2011 sei aufzuheben. 2. X. sei – unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und der Reststrafe von 625 Tagen – mit ei-

Seite 14 — 36 ner Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran sei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen. 3. X. sei auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als Offizialverteidiger zur Seite zu stellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. II. BEWEISANTRAG: 1. Es sei ein aktueller Führungsbericht über Herrn X. bei der Justizvollzugsanstalt Sennhof, Sennhofstrasse 17, 7000 Ort 6, einzuholen.“ b) Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Am 23. Januar 2012 verzichtete das Bezirksgericht Plessur ebenso auf die Einreichung einer Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Koch, dass dieser gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b und d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger bestellt werde. J. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Februar 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Am 12. April 2012 reichte X. seine schriftliche Berufungsbegründung ein, wobei er darauf verzichtete, den Beweisantrag zu wiederholen. In der Begründung hielt er zusammengefasst fest, dass er den vorinstanzlichen Schuldspruch akzeptiere. Bei der Strafzumessung sei vom bandenmässigen Diebstahl als schwerster Tat auszugehen und der Strafrahmen angemessen zu schärfen, weil mehrere Strafen verwirkt seien. Die Schärfung dürfe jedoch nur gering ausfallen, da der bandenmässige Diebstahl eine erheblich höhere Strafdrohung aufweise als die übrigen Delikte, in der Lehre teilweise Konsumation der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gefordert werde, wenn ein qualifizierter Diebstahl vorliege, und die mehrfache Tatbegehung schon Tatbestandselement des gewerbs- und des bandenmässigen Diebstahls sei. Die Vorinstanz begründe die Strafzumessung auf knapp einer Seite und es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang sie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet habe. Die Tatbeteiligten seien als Mittäter verurteilt worden, weshalb ihre Strafen untereinander in einem angemessen Verhältnis stehen müssten. Er anerkenne eine Deliktssumme von Fr. 674‘646.00, der Mehrbetrag sei für ihn nicht nachvollziehbar und teilweise auch nicht ausgewiesen. Ein Mittäter sei bei ähnlich hoher Deliktssumme, bei bestehenden Vorstrafen und bei Widerruf des

Seite 15 — 36 bedingten Vollzugs einer Strafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft worden. Seine eigene Strafe erscheine daher überhöht. Er habe in der Tätergruppe keine besondere Stellung eingenommen und auch keinen grösseren Tatbeitrag geleistet als die anderen. Sie hätten kein spezielles Vorgehen gewählt, weshalb weder eine besondere Gefährdung der Rechtsgüter, noch eine besonders hohe kriminelle Energie vorliege. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2004 sei zudem im Vergleich mit den später ergangenen Urteilen der damaligen Mittäter hoch ausgefallen. Sein Verschulden sei nicht äusserst schwer, sondern erheblich. Mit Blick auf die Deliktssumme sei eine Einsatzstrafe von drei Jahren angemessen. Deutlich straferhöhend wirke die massive Vorstrafe. Erschwerend komme die Delinquenz während der Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sowie die mehrfache Tatbegehung bezüglich der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs hinzu. Es müsse von einer Verdoppelung der Strafe auf sechs Jahre ausgegangen werden. Erheblich strafmindernd wirkten seine Kooperation mit den Strafbehörden, die zur Aufklärung weiterer Delikte geführt habe, und sein umfassendes Geständnis. Beides zusammen rechtfertige eine Reduktion um die Hälfte. Er habe sich während Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug korrekt verhalten, was zeige, dass er mit der deliktischen Vergangenheit abgeschlossen habe. Er bereue seine Taten und sehe die Grösse seiner Verfehlungen ein. Er sei im Weiteren erhöht strafempfindlich, da er in der Schweiz über kein soziales Netz verfüge, Besuche aus Land 1 nicht möglich seien und er von seiner Ehefrau getrennt sei, die er wenige Monate vor der Verhaftung geheiratet habe. Die Strafe sei um weitere vier Monate zu reduzieren. Eine Strafe von 32 Monaten erscheine für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten angemessen. Es treffe zu, dass die Reststrafe aus der bedingten Entlassung zum Vollzug fällig werde. Jedoch sei höchstens eine Strafschärfung von 10 Monaten angebracht. Vorliegend sei somit eine Gesamtstrafe von 42 Monaten auszufällen. K. Am 17. April 2012 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur schriftlichen Berufungsbegründung. Mit Schreiben vom 20. April 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 406 Abs. 4 StPO und Art. 390 Abs. 2 StPO. L. Am 16. Februar 2012 erstattete das Amt für Justizvollzug Graubünden einen Vollzugsbericht (Führungsbericht) über X., welcher dem amtlichen Verteidiger am 6. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde.

Seite 16 — 36 M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Dispositiv des angefochtenen Urteils am 25. Oktober 2011 schriftlich mitgeteilt (vgl. angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 17) und damit die Rechtsmittelfrist ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO), woraufhin X. am 1. November 2011 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Plessur angemeldet hat (act. A.01). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 12. Dezember 2011 (angefochtenes Urteil, vorinstanzliche Akten, act. 17). In der Folge reichte X. mit Eingabe vom 3. Januar 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.02). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) Grundsätzlich ist das Berufungsverfahren mündlich (vgl. Art. 405 StPO). In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein ausschliesslich schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden. Das schriftliche Verfahren dient der Entlastung des Berufungsgerichts, ist aber die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht bzw. die Verfahrensleitung allein entscheiden, ob in den Fällen von lit. a – e ein schriftliches Verfahren opportun ist; gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung dies überdies mit Zustimmung der Parteien tun, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. b) Vorliegend hat das Berufungsgericht nur über Rechtsfragen im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden, denn es ist einzig die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung streitig. Zur Beantwortung der Fragen, die sich vorliegend stellen, ist die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich.

Seite 17 — 36 Insbesondere bedarf es keiner weiteren Befragung von X.. Damit kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden. Aus diesen Gründen hat die Berufungsinstanz X. mit Verfügung vom 13. Februar 2012 denn auch Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO angesetzt. Mit Eingabe vom 12. April 2012 ist X. dieser Aufforderung nachgekommen. Die vorliegende Berufung ist folglich im schriftlichen Verfahren zu behandeln. 3. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 4. In der Berufungserklärung hat X. beantragt, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Koch für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 ist diesem Antrag stattgegeben worden (act. D.03). 5. X. hat in der Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt, es sei ein aktueller Führungsbericht über ihn bei der Justizvollzugsanstalt Sennhof einzuholen. Diesen Antrag hat er in der Berufungsbegründung nicht mehr wiederholt, nachdem seinem Verteidiger am 6. März 2012 ein Vollzugsbericht des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 16. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (act. D.09). 6. Gemäss Rechtsbegehren in der Berufungserklärung sowie in der Berufungsbegründung ist vorliegend einzig die Strafzumessung angefochten. Damit hat X. die Berufung verbindlich auf die Bemessung der Strafe beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat daher – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – weder den Schuldspruch, noch die gerichtlich verfügte Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, noch die Beurteilung der Zivilklagen zu überprüfen. Schliesslich stehen auch der Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und die Rückversetzung in den Vollzug der Reststrafe nicht mehr zur Diskussion. Die diesbezüglichen Ausführungen in

Seite 18 — 36 der Berufungsbegründung beziehen sich denn auch auf die vorinstanzliche Strafzumessung und nicht auf den Widerruf und die Rückversetzung als solche. 7. Wie eben ausgeführt, hat X. vorliegend gemäss Rechtsbegehren nur die Strafzumessung angefochten. Im Rahmen der Begründung der Berufung hat er jedoch ausgeführt, es werde in der Lehre teilweise Konsumation der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches angenommen, soweit ein qualifizierter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB vorliege. Die mehrfache Tatbegehung bezüglich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sei in der Strafzumessung nur zu beachten, soweit nicht Konsumation angenommen werde. Damit widersprechen sich Rechtsbegehren und Begründung ganz eklatant. Die Frage, ob die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch durch den qualifizierten Diebstahl konsumiert werden, ist eine Frage der Konkurrenz und damit des Schuldspruchs. Echte Konkurrenz liegt vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände verwirklicht hat, sei es durch eine einzige Handlung (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere (Realkonkurrenz). Von unechter Konkurrenz spricht man, wenn ein verwirklichter Tatbestand einem oder mehreren anderen vorgeht und deren Anwendung ausschliesst. Das trifft zu, wenn eine von verschiedenen Bestimmungen das vom Täter bewirkte Unrecht voll erfasst, insbesondere wenn einer der Straftatbestände schon begriffsnotwenig alle Merkmale eines anderen umfasst (Spezialität), wenn die eine Tat zwar nicht begriffsnotwendig mit der Erfüllung eines zweiten Tatbestandes verbunden ist, aber nach dem Sinn des Gesetzes der erste Tatbestand den Unrechtsgehalt des anderen umfasst (Konsumtion), oder wenn eine Strafbestimmung nach dem Sinn des Gesetzes nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht schon eine andere zur Anwendung gelangt (Subsidiarität). Konsumtion bedeutet daher, dass eine Verurteilung aufgrund der konsumierten Straftatbestände nicht erfolgen kann, da diese Straftatbestände gerade wegen der Konsumtion keine Anwendung mehr finden können. Wenn X. vorliegend hätte erreichen wollen, dass die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche als durch die qualifizierten Diebstähle konsumiert angesehen werden, hätte er somit den Schuldspruch anfechten müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Im Gegenteil, er hat in der Berufungsbegründung explizit erklärt, die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte sei unbestritten und er anerkenne den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Vergehens gegen das AuG. Da X. den Schuldspruch ausdrücklich vollumfänglich anerkennt, kann somit in der Strafzumessung nicht davon ausgegangen werden, die Sachbeschädigungen und die

Seite 19 — 36 Hausfriedensbrüche seien von den qualifizierten Diebstählen konsumiert worden und dürften daher zu keiner Strafschärfung führen. Das entsprechende Argument von X. ist folglich nicht zu hören. Ganz davon abgesehen gilt aber – auch bei richtiger Lesart der vom amtlichen Verteidiger zitierten Kommentare (Trechsel et al, 2008, N 28 zu Art. 139 StGB, BSK StGB II, 2003, N 188 zu Art. 139 StGB) – gemäss Praxis beim Einbruchdiebstahl generell echte Konkurrenz zwischen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Es wird lediglich argumentiert, dass beim Einbruchdiebstahl als „gefährlichem Diebstahl“ allenfalls Konsumtion angenommen werden müsste, indessen der Einfluss auf das Strafmass unbedeutend sein dürfte. Letztlich handelt es sich somit um eine – unter Juristen geführte – dogmatische, in der Sache und im Ergebnis selbst aber nicht hilfreiche Diskussion, bleibt doch der Unrechtsgehalt und das Verschulden im konkreten Fall gleich, ob nun Konkurrenz oder Konsumtion angenommen wird. 8. X. hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er habe die eingeklagten Sachverhalte allesamt eingestanden, entsprechend könne bezüglich dem Sachverhalt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Trotzdem wendet er sich im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafzumessung gegen die Höhe der Deliktssummen mit Bezug auf die Einbrüche bei der Geschädigten 8 in Ort 8 und bei der Geschädigten 5 in Ort 10. Seine Ausführungen sind insofern widersprüchlich, denn die Höhe der Deliktssummen ist zweifellos ein Element des Sachverhalts. Im Folgenden werden seine diesbezüglichen Einwendungen dennoch geprüft. Im Zusammenhang mit dem Einbruch bei der Geschädigten 8 macht X. geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auf die detaillierte Zusammenstellung der Geschädigten selbst abgestellt werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der von X. genannten detaillierten Zusammenstellung nicht der Gesamtwert der gestohlenen Waren ausgewiesen wird, sondern lediglich der Wert der Waren, die aufbereitet werden mussten, bevor sie wieder in den Verkauf gelangen konnten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1/1.33). Dies hat bereits die Vorinstanz so festgestellt und es kann daher insoweit auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil, Akten der Vorinstanz, act. 17, S. 21 f., E 3d/cc). Die Vorinstanz hat sich unter diesen Umständen zu Recht auf die Deliktsliste vom 4. Mai 2010 abgestützt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7/57.15), bei welcher es sich offensichtlich und entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht um eine grobe Schätzung handelt, sondern um eine genaue Zusammenstellung der gestohlenen Ware mit Warenbezeichnung, Einkaufs- und Verkaufswert. Dass die Deliktssum-

Seite 20 — 36 me sich vom Verkaufs- und nicht vom Einkaufswert her errechnet, hat X. in der Berufungsbegründung nicht substantiiert bestritten, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss. Im Übrigen wäre festzustellen, dass der Geschädigten durch die strafbare Handlung offensichtlich der Wert entzogen worden ist, für den sie die Ware hätte verkaufen können. Bezüglich des Einbruchs bei der Geschädigten 8 ist somit von einer Deliktssumme von Fr. 164‘316.70 auszugehen. Was den Einbruch bei der Geschädigten 5 angeht, so hält X. dafür, dass die Deliktssumme massiv übersetzt und nicht ausgewiesen erscheine. Er erhebt diese Rügen, ohne sie weiter zu substantiieren. Insofern genügt die Berufungsbegründung den Begründungsanforderungen nicht und die I. Strafkammer hat sich nicht weiter damit zu befassen. Damit bleibt es bezüglich dem Einbruch bei der Geschädigten 5 bei einer Deliktssumme von Fr. 73‘102.--. Zu Recht ist die Vorinstanz daher von einer Gesamtdeliktssumme von Fr. 797‘011.60 ausgegangen. Nachdem X. die Höhe der Deliktssummen allein im Zusammenhang mit der Strafzumessung bestreitet, sei noch darauf hingewiesen, dass es für die Strafzumessung keinen Unterschied machen würde, wenn bezüglich des Einbruchdiebstahls bei der Geschädigten 5 lediglich von einem Deliktsbetrag von Fr. 30‘000.-- ausgegangen werden würde, wie ihn X. anerkennt. Denn in der Grössenordnung, in der sich die Deliktssumme, die X. vorgehalten werden muss, so oder anders bewegt, spielt die konkrete Höhe nur noch eine vollkommen untergeordnete Rolle. Ein Unterschied von Fr. 43‘102.-würde bei einer Deliktssumme von mehreren Hunderttausend Franken im Rahmen der Strafzumessung nicht ins Gewicht fallen. 9. X. bemängelt in der Berufungsbegründung, dass die Begründung der Strafzumessung durch die Vorinstanz sehr knapp ausgefallen sei. Es würden zwar einzelne Faktoren aufgeführt, jedoch sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang diese jeweils berücksichtigt worden seien. Es sei daher fraglich, ob das angefochtene Urteil betreffend Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung den Anforderungen zu genügen vermöge. a) Nach Art. 50 StGB hat der Richter, sofern er sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Der Richter hat somit im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichts-

Seite 21 — 36 punkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden, das heisst, ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen. Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht, dass der Sachrichter in absoluten Zahlen oder in Prozenten angeben müsste, inwieweit er einem bestimmten Faktor straferhöhend beziehungsweise strafmindernd Rechnung trug (BGE 118 IV 337 E 2a, mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 IV 49 E 2). b) Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, fliesst aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde Vorbringen einer Partei auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E 4.1, mit Hinweisen). Verletzungen des rechtlichen Gehörs können im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E 2.2, mit Hinweisen), und wenn der Partei aus der Heilung kein Nachteil erwächst. c) Es ist X. zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Strafzumessung knapp begründet hat. Die Begründung kann indessen als knapp genügend bezeichnet werden, zumal der Berufungskläger in der Lage war, ein Rechtsmittel mit entsprechender Begründung einzureichen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz kann die Rechtslage frei überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO); sie verfügt mithin über volle Kognition. X. konnte sich in seiner Berufungsbegründung frei und umfassend äussern. Wie sich bei der Durchsicht der Berufungsbegründung zudem zeigt, war er ohne weiteres in der Lage, die vorinstanzliche Strafzumessung sachgerecht anzufechten. Aus der knappen Begründung der Vorinstanz ist ihm daher kein Nachteil erwachsen. 10. In der Berufungsbegründung äussert sich X. zunächst zur Tatsache, dass er durch sein Verhalten mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat. Er führt an, es sei von der Strafe für die schwerste Tat auszugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen. Schwerste Tat sei vorliegend der bandenmässige Diebstahl, der einen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren habe. Dieser Strafrahmen sei nun wegen der mehreren Strafen angemessen zu schärfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der bandenmässige Diebstahl eine deutlich höhere Strafdrohung aufweise als die übrigen Tatbestände, weshalb der Strafrahmen nur gering zu erhöhen sei. Zudem werde

Seite 22 — 36 in der Literatur verschiedentlich sogar Konsumation der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gefordert, soweit ein qualifizierter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB vorliege. Es müsse weiter davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass mehrere Einbruchdiebstähle begangen worden seien, strafschärfend beachtet habe, obwohl die mehrfache Begehung mit dem Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl abgegolten sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und dem Strafmass des bandenmässigen Diebstahls sei eine Erhöhung des Strafrahmens um ein halbes Jahr angemessen, weshalb von einem Strafrahmen von 180 Tagen Geldstrafe bis 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Mit dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger offensichtlich das Wesen der Asperation gemäss Art. 49 StGB. Sind mehrere gleichartige Strafen auszusprechen, hat das Gericht von der Strafe für die schwerste Tat auszugehen und diese angemessen zu erhöhen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf und das gesetzliche Höchstmass der Strafart Beachtung finden muss (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter mehrere gleichartige Strafen verwirkt, ist das Gericht also aufgrund der zwingend vorzunehmenden Asperation an das im Gesetz festgelegte Höchstmass der angedrohten Strafe nicht mehr gebunden. Der Strafrahmen wird vielmehr nach oben geöffnet und zwar bis zum 1 ½-fachen des gesetzlich für den schwersten Tatbestand festgelegten Höchstmasses beziehungsweise bis zum gesetzlichen Höchstmass der Strafart, je nachdem was zuerst erreicht wird. Innerhalb dieses erweiterten Strafrahmens hat das Gericht die Strafe für die mehreren Straftaten nach dem Verschulden zuzumessen. Bei der Asperation wird daher nicht zunächst der Strafrahmen aufgrund verschiedener Umstände lediglich beschränkt erhöht und in diesem beschränkt erhöhten Strafrahmen die Strafe dann nach dem Verschulden zugemessen, sondern es ergibt sich das gesetzliche Höchstmass für die auszusprechende Gesamtstrafe, das dem 1 ½-fachen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafe für den schwersten Tatbestand beziehungsweise dem gesetzlichen Höchstmass der Strafart entspricht. Vorliegend ist, wie X. in seiner Berufungsbegründung zu Recht festhält und wovon bereits die Vorinstanz ausgegangen ist, der bandenmässige Diebstahl der Straftatbestand mit der schwersten Strafdrohung. Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB wird der bandenmässige Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Dieser Strafrahmen wird aufgrund der Tatsache, dass X. durch sein Verhalten mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, erhöht und zwar auf Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Gesamtstrafe nach dem Verschulden von X. zuzumessen. Die von X. in der Berufungsbegrün-

Seite 23 — 36 dung genannten Faktoren, die den Strafrahmen beschränken sollten, sind bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu prüfen. 11. Im Folgenden ist nun die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung zu prüfen. a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden sind anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches weitgehend unverändert geblieben (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1). b) Wie bereits festgestellt, hat X. vorliegend mehrere gleichartige Strafen verwirkt, weshalb Art. 49 StGB zur Anwendung kommen muss. Das Gericht hat ihn daher zu der Strafe der schwersten Tat (sogenannte Einsatzstrafe) zu verurteilen und deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen zu erhöhen, wobei es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, vorliegend mithin der bandenmässige Diebstahl. c) Die Vorinstanz hat das Verschulden von X. als äusserst schwer qualifiziert. Dem muss zugestimmt werden. Trotz Bestehen einer Einreisesperre ist er in die Schweiz gekommen und hat in nur knapp neun Monaten neun Einbruchdiebstähle, neun Sachbeschädigungen, acht Hausfriedensbrüche und vier Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch begangen. Dabei ist sowohl insgesamt gesehen ein hoher Sachschaden entstanden, als auch eine sehr hohe Deliktssumme von

Seite 24 — 36 beinahe Fr. 800‘000.-- zusammengekommen. Zu Unrecht geht die Vorinstanz im Übrigen davon aus, diese Gesamtdeliktssumme sei zu relativieren, weil es sich bei den Bekleidungsstücken um solche aus dem oberen und obersten Preissegment gehandelt habe. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst festgestellt hat, ist für die Berechnung der Höhe der Deliktssumme der Marktwert der Ware und damit der Verkaufswert massgebend. Dieser Wert ist den Geschädigten durch die strafbaren Handlungen (teilweise vorübergehend) entzogen worden. Deswegen ist auch von diesem Wert auszugehen. Die Vielzahl von Straftaten während einer relativ kurzen Zeitspanne, der grosse Schaden und die hohe Deliktssumme lassen im Weiteren auf eine erhebliche kriminelle Energie bei X. schliessen. Offensichtlich ohne die geringsten Hemmungen hat er sich immer wieder in gravierender Weise über die Rechtsordnung hinweggesetzt und massiv ins Eigentum anderer Menschen eingegriffen. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung wohnt den Straftaten denn durchaus auch eine Skrupellosigkeit inne, hat X. doch augenscheinlich ohne jedwelche Bedenken gehandelt. Dass bei den vorliegend zu beurteilenden Straftaten kein besonderer Modus Operandi angewendet worden ist und die Einbruchdiebstähle keine besondere Raffinesse aufweisen, wie in der Berufungsbegründung eingewendet wird, lässt keineswegs auf geringe kriminelle Energie schliessen; vielmehr wäre die kriminelle Energie als noch erheblich höher einzustufen, wenn diese Umstände vorliegen würden. Es kann im Weiteren auch nicht davon gesprochen werden, die kriminelle Energie von X. habe sich im Vergleich zu den früher von ihm begangenen Rammbockeinbrüchen deutlich verringert. Auch vorliegend hat er mehrere Einbruchdiebstähle begangen und Fahrzeuge zum Gebrauch entwendet. Zusätzlich ist X. trotz Einreisesperre in die Schweiz gekommen. Seine kriminelle Energie ist aufgrund dieser Umstände als erheblich einzustufen. Zudem ist er schon mit der Absicht in die Schweiz eingereist, hier Einbrüche zu begehen (polizeiliche Einvernahme vom 26. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.9, S. 3, Frage 11). Er hat damit einen enormen Aufwand betrieben und auch viele Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, um die Straftaten begehen zu können, was ebenso seine beträchtliche kriminelle Energie belegt. Weiter ist festzustellen, dass X. ohne weiteres auf die strafbaren Handlungen hätte verzichten können. Er hat in den Einvernahmen zwar ausgeführt, er habe die Einbrüche begangen, weil er Geld gebraucht habe (polizeiliche Einvernahme vom 26. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.9, S. 3, Frage 11). Er hat aber auch erklärt, dass er in der Zeit von Januar 2010 bis zu seiner Verhaftung im April 2010 in seiner Heimat als Autoverkäufer gearbeitet habe (polizeiliche Einvernahme vom 26. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.9, S. 4, Zeile 22 ff.). In der Schlusseinvernahme hat er zudem angegeben, er habe die

Seite 25 — 36 letzten drei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz in einem Imbisslokal gearbeitet und dabei soviel verdient, dass es gerade gereicht habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 16. Dezember 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.14, S. 7). Aus den weiteren Aussagen geht hervor, dass er hier von der Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 spricht (vgl. auch seine Aussagen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zur Person vom 16. Dezember 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/8.16, S. 2 oben). In der polizeilichen Einvernahme zur Person vom 25. Juni 2010 hat er schliesslich ausgeführt, er habe gelegentlich ein paar Autos gekauft und verkauft. Davon sei immer etwas Gewinn übrig geblieben, von dem er eigentlich gut habe leben können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/8.15, S. 2 „Finanzielle Verhältnisse“). X. war daher durchaus in der Lage, Arbeit zu finden und auf legalem Wege für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Jahre 2009 hatte er nach seinen Angaben zudem eine kleine Erbschaft gemacht (polizeiliche Einvernahme vom 26. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.9, S. 3, Frage 10; polizeiliche Einvernahme zur Person vom 25. Juni 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/8.15, S. 2 „Finanzielle Verhältnisse“). Diese Überlegungen zeigen deutlich, dass X. leicht auf die strafbaren Handlungen hätte verzichten können. Sein Entscheid, trotzdem in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle zu begehen, wiegt daher umso schwerer. Es sind daneben auch keine Umstände ersichtlich, die seine Handlungsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen. Ganz massiv straferhöhend wirken im Weiteren die Vorstrafen von X.. Bereits im Jahre 1999 wurde er in Ort 1/Land 1 wegen qualifiziertem Raub, qualifiziertem Diebstahl und weiteren Delikten zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Im Jahre 2001 folgte eine Verurteilung durch die Bezirksanwaltschaft Zürich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen rechtswidriger Einreise. Und am 5. April 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sowie weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. X. macht in der Berufungsbegründung geltend, es könne das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2004 nur beschränkt als Richtwert beigezogen werden, da er das Pech gehabt habe, als erster Täter vor Gericht zu stehen und seine Strafe im Vergleich zu den nachfolgenden Urteilen unverhältnismässig hoch ausgefallen sei. Dazu ist zu sagen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vorliegend keineswegs als Richtwert dient. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass X. die Möglichkeit offen gestanden hätte, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er mit der Strafzumessung nicht einverstanden gewesen wäre. Offenbar hat er dies jedoch nicht getan. Im vorliegenden Verfahren aber steht die damalige Strafzumessung nicht zur Diskus-

Seite 26 — 36 sion, so dass zwingend von der damals ausgefällten Strafe auszugehen ist. Die Vorstrafen zeigen auf, dass X. bereits früher auf denselben Gebieten, auf denen auch die vorliegend zu beurteilenden Straftaten liegen, ganz massiv delinquiert hat. Das Gericht kommt nicht umhin festzustellen, dass X. bezüglich der Respektierung fremden Eigentums offensichtlich eine Charakterschwäche aufweist. Weder durch die den Verurteilungen vorausgegangenen Untersuchungsverfahren, noch durch die Gerichtsverfahren und die Verurteilungen hat er sich beeindrucken lassen. Selbst der Vollzug der Freiheitsstrafen hat ihn nicht von weiterer, ganz erheblicher Delinquenz abgehalten. Ebenso negativ in die Betrachtungen miteinzubeziehen ist die Tatsache, dass X. noch während der Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder massiv straffällig geworden ist. Auch der drohende Vollzug der Reststrafe hat ihn offenkundig weder beeindruckt, noch von weiteren Straftaten abgehalten. Hinzu kommt, dass X. nach eigenen Angaben gerade erst im April 2009 aus dem Strafvollzug in Land 1 entlassen worden war. Trotzdem hat er bereits im August 2009, und damit nur etwas mehr als drei Monate später, seine ersten Straftaten in der Schweiz begangen. X. hat sich augenscheinlich als ausserordentlich uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen, was ganz erheblich zu seinen Ungunsten spricht. Strafmindernd dahingegen ist sein Geständnis zu veranschlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht und Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 102; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2005, 6S.463/2004; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010, 6B_426/2010, in: Praxis 2011 Nr. 77). In BGE 121 IV 102 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit dem Geständnis und der Kooperation beziehungsweise der Tataufdeckung befasst. Es hat gefolgert, dass eine Reduktion der Strafe von 1/5 bis zu 1/3 angemessen sein könne, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Ein Geständnis hat damit nicht unbesehen der näheren Umstände und automatisch eine Reduktion der Strafe in einem bestimmten Umfange zur Folge. Es ist denn auch offensichtlich, dass ein Geständnis am Ende eines Strafverfahrens und/oder unter erdrückender Beweislast anders bewertet werden muss als ein Geständnis, das gleich zu Beginn des Verfahrens und/oder ohne Vorhalt erfolgt. X. hat in den ersten Einvernahmen bestritten, überhaupt eine Straftat begangen zu haben. In den nächsten Einvernahmen hat er dann zugegeben, beim Einbruch in die Geschädigte 8 in Ort 8 dabei gewesen zu sein. Erst nach und nach hat er die weiteren Delikte eingestanden, entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung teilweise auch erst nach Vorhalt derselben. Lange Zeit hat er sich zudem geweigert, die Namen seiner Komplizen bekannt zu geben. Anderer-

Seite 27 — 36 seits ist doch anzuerkennen, dass er einzelne Straftaten zugegeben hat, ohne dass ihm ein Vorhalt gemacht werden musste, und dass er schlussendlich ein vollständiges Geständnis abgelegt hat. Und schliesslich erscheinen die Beteuerungen von X., dass ihm sein Verhalten Leid tue (vgl. die Schlusseinvernahme vom 16. Dezember 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.14, S. 9 oben, sowie die polizeiliche Einvernahme vom 26. Mai 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.9, S. 4, zu Frage 13), glaubhaft. Insgesamt gesehen ist zu sagen, dass das Geständnis von X. erheblich zu seinen Gunsten veranschlagt werden muss. Eine über das Geständnis hinausgehende Kooperation lässt sich aus den Akten jedoch nicht ableiten. X. macht in der Berufungsbegründung zwar geltend, er habe dazu beigetragen, dass weitere Straftaten hätten aufgeklärt werden können, und er habe dafür auch persönliche Risiken in Kauf genommen. Er unterlässt es aber, entsprechende Beweise für seine Bemühungen zu nennen. In den Akten sind jedenfalls keine Hinweise dafür zu finden, dass X. dazu beigetragen hätte, Straftaten aufzuklären, die über die vorliegend zu beurteilenden hinausgehen würden. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich X. durch seine Kooperation in Gefahr gebracht hätte. Eine gewisse Kooperation aber gehört bereits zum Geständnis dazu und ist mit der erheblich strafmindernden Berücksichtigung desselben abgegolten. Gemäss Berufungsbegründung ist X. im Weiteren bereit, aus seinem Pekulium Schadenersatz zu leisten, sobald dies möglich ist. X. hat auch in seinem Schreiben vom 15. Mai 2011 an den Staatsanwalt betont, dass er bereit sei, Wiedergutmachung zu leisten, sobald er besser verdiene (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2/8.22). Aus dem Vollzugsplan Nr. 1 vom 21. Februar 2011 geht hervor, dass X. wünschte, als freiwilligen materiellen Wiedergutmachungsbeitrag Fr. 5.-- monatlich an das Frauenhaus Graubünden zu spenden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1/3.16, S. 7). Ob diese Zahlungen erfolgt sind beziehungsweise ob X. tatsächlich begonnen hat, in irgendeiner Form Wiedergutmachung zu leisten, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedoch kann zu Gunsten von X. festgehalten werden, dass er offenbar den Willen hat, im Rahmen seiner Möglichkeiten Wiedergutmachung zu leisten. Strafschärfend ist zu beachten, dass mit Bezug auf die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch und die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch mehrfache Begangenschaft vorliegt. Zu Recht hat X. in seiner Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass die mehrfache Begangenschaft bezüglich des Diebstahls bereits mit der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl abgegolten ist. Er macht geltend, die Vorinstanz habe dies nicht beachtet, was sich aus der im angefochtenen Entscheid verwendeten Formulierung ergebe, es sei „die mehrfache Tatbegehung zahlreicher Straftaten“ strafschärfend zu berücksichtigen. Dem kann nicht zugestimmt

Seite 28 — 36 werden. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz mit dieser Formulierung auf die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch und die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch bezogen hat, die unbestrittenermassen mehrfach begangen worden sind und bereits „zahlreiche Straftaten“ ausmachen, und nicht (auch) auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Weiter strafschärfend zu werten ist die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass X. sowohl banden- als auch gewerbsmässig gehandelt hat, womit er zwei unterschiedliche Tatbestandsvarianten erfüllt hat, die nebeneinander bestehen, denn die Bandenmässigkeit gilt nicht den Unrechtsgehalt ab, der in der Gewerbsmässigkeit liegt, braucht eine Bande doch keineswegs auch berufsmässig zu handeln, und der Vorwurf der Gewerbsmässigkeit umfasst die der Bandenmässigkeit durch das Zusammenwirken mehrerer Täter innewohnende Gefährlichkeit nicht. Bei der Schärfung aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Straftatbestände ist somit auch die Gewerbsmässigkeit zu beachten. Die Schärfung fällt insgesamt gesehen erheblich aus. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Verschulden von X. als äusserst schwer qualifiziert werden muss. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren erweist sich unter diesen Umständen als angemessen. d) Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung nichts zu ändern. So macht X. geltend, es sei besonderes Gewicht auf die Tatsache zu legen, dass die Taten gemeinsam begangen worden seien. Da die Tatbeteiligten als Mittäter verurteilt worden seien, sei bei der Strafzumessung zu beachten, dass ihre Strafen untereinander in einem angemessenen Verhältnis stünden. Mit Bezug auf die zusammen mit ihm verurteilten Mittäter Y. und Z. sei zu sagen, dass die diesen angerechneten Deliktssummen erheblich höher seien und beide mehr Einbruchdiebstähle begangen hätten. Zwischenzeitlich sei ein weiterer Mittäter verurteilt worden, dem vier Einbruchdiebstähle und eine Deliktssumme von rund Fr. 800‘000.-- zur Last gelegt worden seien und der zudem einschlägig vorbestraft gewesen sei, wobei eine bedingt zu vollziehende Strafe von sechs Monaten widerrufen worden sei. Die Situation sei daher mit seiner vergleichbar. Dieser Mittäter sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Seine eigene Strafe erscheine daher klar als überhöht. Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung von Mittätern auch darauf zu achten ist, dass die Strafen untereinander in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BGE 135 IV 191 E 3.2). Vorliegend jedoch hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung diesem Grundsatz nachgelebt. Es stimmt, dass Z. mehr Einbruch-

Seite 29 — 36 diebstähle und eine erheblich höhere Deliktssumme zur Last gelegt worden sind als X.. Jedoch ging die erste Instanz davon aus, dass Z. nicht vorbestraft war, was auch bedeutet, dass er noch nie eine Strafe verbüssen musste und auch nicht während laufender Probezeit delinquierte. Ebenso wenig verstiess er gegen eine Einreisesperre. Allein diese Punkte rechtfertigen schon, dass die gegenüber Z. ausgesprochene Freiheitsstrafe erheblich tiefer ausfiel als die von X., obwohl Z. für mehr Einbruchdiebstähle und eine höhere Gesamtdeliktssumme einstehen musste. Y. wiederum musste sich zwar für mehr Einbruchdiebstähle und eine massiv höhere Deliktssumme verantworten als X.. Ebenso war eine hohe Vorstrafe zu beachten, die teilweise vollzogen worden war. Jedoch hatte Y. weder in der Probezeit einer bedingten Entlassung delinquiert, noch gegen eine Einreisesperre verstossen. Auch wies er nicht mehrere erhebliche Vorstrafen auf, die ganz oder teilweise vollzogen worden waren, und hatte daher nicht mehrere überaus deutliche Warnungen in den Wind geschlagen. Und schliesslich war bei ihm eine sehr leichte Strafempfindlichkeit zu beachten. Zudem spielt die konkrete Höhe der Deliktssumme in den Grössenordnungen, in denen die Deliktssummen vorliegend liegen, nur noch eine vollkommen untergeordnete Rolle, weshalb die Unterschiede nur sehr geringfügig Einfluss auf die Strafzumessung gehabt haben. Unter diesen Umständen aber war die Verhältnismässigkeit durchaus gewahrt, auch wenn Y. trotz massiv höherer Deliktssumme und mehr Einbruchdiebstählen ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft wurde. Was den weiteren Mittäter betrifft, der in der Zwischenzeit verurteilt worden sein soll, so ist festzustellen, dass jedwelche Unterlagen zu dieser Verurteilung fehlen, weshalb die diesbezüglichen Behauptungen von X. nicht überprüft werden können. Aber selbst wenn von den Angaben ausgegangen wird, die sich in der Berufungsbegründung finden, lässt sich kein aussagekräftiger Vergleich anstellen, da Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des weiteren Mittäters überhaupt fehlen. Immerhin aber sei doch darauf hingewiesen, dass gemäss Ausführungen in der Berufungsbegründung der dritte Mittäter für vier Einbruchdiebstähle verurteilt worden sein soll, während X. deren neun zur Last gelegt werden. Auch soll der dritte Mittäter zwar ebenso vorbestraft gewesen sein, jedoch sind Anzahl und Schwere der Vorstrafen nicht bekannt. Die Vorstrafe, deren bedingter Vollzug widerrufen worden sein soll, soll sechs Monate betragen haben und damit ungleich weniger als die massiven Vorstrafen von X.. Schon die in der Berufungsbegründung enthaltenen Angaben machen daher eine erheblich tiefere Strafe für den weiteren Mittäter plausibel. Jedenfalls kann X. aus der behaupteten Verurteilung eines dritten Mittäters nichts zu seinen Gunsten ableiten, da zu wenige Angaben über dessen Urteil bekannt sind, um einen aussagekräftigen Vergleich anzustellen. Weiter macht X. in seiner Beru-

Seite 30 — 36 fungsbegründung geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, dass er durch die Entwendung von Fahrzeugen einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, seien irreführend. Es werde suggeriert, dass er mehr beigetragen habe als die anderen Mittäter, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es hätten keine Hierarchien bestanden, so dass diesbezüglich keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Tatbeteiligten zu treffen sei. Die Erwägungen der Vorinstanz können nicht als irreführend angesehen werden. Es trifft durchaus zu, dass X. dadurch, dass er Fahrzeuge für den Abtransport der gestohlenen Waren entwendet hat, einen ganz entscheidenden Tatbeitrag leistete. Damit aber wird keineswegs festgestellt, dass die Tatbeiträge der anderen Mittäter kleiner oder gar unbedeutend gewesen wären. Die Vorinstanz hat lediglich – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der Tatbeitrag von X. wesentlich gewesen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz sowohl bei Y. als auch bei Z. dieselbe Formulierung verwendet wie bei X., was klar aufzeigt, dass sie entgegen den Vermutungen in der Berufungsbegründung durchaus keinen Tatbeitrag als grösser oder überwiegend angesehen hat. Ebenso wenig ist sie von bestehenden Hierarchien ausgegangen und hat diesbezüglich Unterscheidungen zwischen den Mittätern getroffen. Es ist damit augenscheinlich davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Tatbeitrag von X. absolut korrekt gewürdigt hat. Im Zusammenhang mit der Deliktssumme hält X. dafür, seine sei deutlich tiefer als die seiner Mittäter, weshalb bei ihm auch von der tiefsten Einsatzstrafe auszugehen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass alle Deliktssummen der Mittäter sehr hoch sind. In dieser Grössenordnung aber, wo es bei jeder Deliktssumme um mehrere hunderttausend Franken geht, spielt die konkrete Höhe der jeweiligen Deliktssumme wie bereits ausgeführt nur noch eine völlig untergeordnete Rolle, weshalb erhebliche Unterschiede in der Höhe der Deliktssummen auch nur einen geringen Einfluss auf die Strafe haben. Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe zu wenig beachtet, dass die X. zur Last gelegte Deliktssumme erheblich tiefer ist als die der anderen Mittäter, die mit ihm verurteilt worden sind. In einem weiteren Punkt macht X. geltend, er habe sich während der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug korrekt verhalten. Dies kann bei der Strafzumessung jedoch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Zwar ist für die Strafzumessung grundsätzlich auch das Verhalten des Täters nach der Tat von Bedeutung, soweit dieses Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt. Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirkt vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue. Ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug kann demgegenüber vorausgesetzt werden. Sein allenfalls korrektes Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug wird X. in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl.

Seite 31 — 36 Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010, 6B_426/2010 E 1.7). Kommt hinzu, dass X. gemäss Vollzugsbericht vom 16. Februar 2012 (act. D.06) zwar bis anhin keine Konfliktsituation mit anderen Gefangenen oder dem Anstaltspersonal hatte, dass er jedoch die Anstaltsregeln in Frage stellt und gemäss seinen Ansichten und Bedürfnissen ausgelegt haben möchte mit dem Anspruch, dass seinen Forderungen entsprochen werde. Offenbar bekundet X. Mühe, sich dem Anstaltsregime zu fügen. Er musste denn auch einmal diszipliniert werden, was er nicht akzeptieren konnte und erfolglos Beschwerde führte. Ebenso hat er offenbar auch schon angetönt, dass er sich auch Machtmittel vorstellen könnte, um Anliegen durchzusetzen, wobei er, darauf angesprochen, dann doch wieder jegliche Absicht in diese Richtung verneint hat. Aus dem Vollzugsbericht geht daher klar hervor, dass X. noch immer Mühe hat, Regeln zu akzeptieren, und dass er hartnäckig daran arbeitet, seinen Willen und seine Bedürfnisse auch entgegen den Regeln durchzusetzen. Insofern stellt sich sehr wohl die Frage, ob sich X. in Zukunft an die Rechtsordnung halten wird, wenn er nicht mehr einem so strengen Regime unterworfen ist wie in einer Justizvollzugsanstalt. Wie weit er tatsächlich mit seiner deliktischen Vergangenheit abgeschlossen hat, lässt sich jedenfalls aufgrund des Vollzugsberichts entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht sagen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass X. bereits zwei langjährige Freiheitsstrafen zumindest teilweise hat verbüssen müssen und trotzdem wieder in grossem Stil straffällig geworden ist. Positiv anzumerken ist, dass sich X. gemäss Vollzugsbericht offensichtlich um eine Weiterbildung bemüht und dabei gute Erfolge erzielt. Jedoch ist dabei nicht zu vergessen, dass er schon allein aufgrund der bestehenden unbefristeten Einreisesperre nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht in der Schweiz wird bleiben können. Wie weit aber seine Weiterbildung ihm in seinem Heimatland weiterhelfen wird, ist unklar. Seine Bemühungen um eine Weiterbildung vermögen jedenfalls nicht zu verhindern, dass sein Verschulden als äusserst schwer qualifiziert werden muss. In einem letzten Punkt macht X. geltend, er sei erhöht strafempfindlich, denn er verfüge über kein soziales Netz in der Schweiz, so dass er keine Besuche erhalte, und er sei zudem von seiner Ehefrau getrennt, welche er erst wenige Monate vor der Festnahme geheiratet habe. Unter diesen Umständen stelle die Verbüssung der Freiheitsstrafe für ihn einen besonders einschneidenden Eingriff dar im Vergleich zu Straftätern, die über ein tragfähiges Umfeld verfügen würden. Diesen besonderen Umständen und der somit erhöhten Strafempfindlichkeit müsse angemessen Rechnung getragen werden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für

Seite 32 — 36 jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2009, 6B_470/2009, E 2.5). Es ist bei der Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2004, 6S.9/2004, E 3). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass X. während des Strafvollzuges von seiner Ehefrau und seiner weiteren Familie getrennt ist. Dies hat er jedoch seinem strafbaren Verhalten zuzuschreiben und die Trennung geht nicht über das hinaus, was zwangsläufig mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden ist. Die Tatsache, dass X. keine Besuche erhält und mit seiner Familie nur telefonisch und brieflich Kontakt halten kann, ist im Weiteren als Folge seiner Entscheidung zu begreifen, im weit entfernten Ausland massive Straftaten zu begehen. Zudem hat er offenbar auch Verwandte in der Schweiz (vgl. seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8/58.2, S.2 unten), die ihn durchaus besuchen könnten. Wenn er keine Kontakte zu ihnen pflegt, ist dies seine freie Entscheidung, jedoch vermag es unter diesen Umständen nicht zu überzeugen, wenn er sich über sein fehlendes soziales Netz in der Schweiz beklagt und dieses Fehlen als Härte verstanden wissen will. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend unter Beachtung der gesamten Umstände jedenfalls nicht auszumachen, weshalb eine solche auch nicht zu Gunsten von X. Beachtung finden kann. Schliesslich führt X. einen Entscheid aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an (6B_202/2010 vom 31. Mai 2010), bei dem es sich um einen ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden handeln soll, weshalb er zum Vergleich herangezogen werden könne. Der Vergleich mit anderen Urteilen – unbesehen, ob es sich dabei um vergleichbare Fälle handelt – ist von vornherein unbehelflich. Denn die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den Kantonen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erlangt daher auf interkantonaler Ebene ohnehin nur beschränkte Bedeutung. Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum führen ferner notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zu-

Seite 33 — 36 messung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen hinzunehmen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 6S.94/2000, E 4b; BGE 135 IV 191 E 3.1; BGE 124 IV 44 E 2c; BGE 123 IV 150 E 2a). Das von X. genannte bundesgerichtliche Urteil lässt die vorliegend bestätigte Strafe keinesfalls als unangemessen erscheinen. Neben dem Umstand, dass das zugrunde liegende Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich und damit von einem Gericht eines anderen Kantons ausgefällt worden ist, sind weder bezüglich der Täter-, noch mit Bezug auf die Tatkomponenten umfassende Informationen vorhanden, weshalb ein aussagekräftiger Vergleich von vornherein nicht möglich ist. Das genannte Urteil des Bundesgerichts vermag X. daher nicht zu helfen. Die von X. in seiner Berufungsbegründung angeführten weiteren Argumente erweisen sich mithin als nicht stichhaltig. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Verschulden von X. als äusserst schwer qualifiziert werden muss. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht aller konkreten Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren dem Verschulden von X. mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten angemessen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu bestätigen; die Berufung muss insoweit abgewiesen werden. 12. Die Vorinstanz hatte mit ihrem Urteil auch über den Widerruf der bedingten Entlassung von X. aus dem Vollzug der vom Bezirksgericht Zürich am 5. April 2004 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu entscheiden. Sie hat festgestellt, dass X. eine schlechte Prognose gestellt werden müsse, weshalb der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in den Strafvollzug zwingend zu erfolgen habe. Unter Beachtung von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB hat sie anschliessend aus dem zu vollziehenden Strafrest von 625 Tagen und der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe von vier Jahren eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat sie ausgeführt, dass es angemessen erscheine, die Freiheitsstrafe, die für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ausgesprochen werde, wegen des zu vollziehenden Strafrestes um ein Jahr zu schärfen, so dass X. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt werde. X. anerkennt in der Berufungsbegründung, dass die bedingte Entlassung zu widerrufen und der Strafrest von 625 Tagen zu vollziehen ist (vgl. act. A.05, S. 7 Ziff. 14

Seite 34 — 36 und S. 14 Ziff. 31 und 32); zudem hat er den Widerruf und die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Rechtsbegehren in der Berufungserklärung (act. A.01) und der Berufungsbegründung (act. A.05) auch nicht angefochten. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat darüber mithin nicht mehr zu befinden. X. macht nun aber geltend, die Vorinstanz habe die Reststrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB zu stark gewichtet. Es sei nicht eine Schärfung um ein Jahr, sondern eine solche um 10 Monate und damit um rund die Hälfte der Reststrafe von 625 Tagen angemessen. X. unterlässt es jedoch gänzlich aufzuzeigen, warum die von der Vorinstanz vorgenommene Schärfung zu hoch ausgefallen sein soll. Insofern fehlt es an der notwendigen Begründung. Bei einer Überprüfung erweist sich die Schärfung im Übrigen aber auch als durchaus angemessen. X. hat zwar erst gegen Ende der Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug delinquiert, jedoch fallen acht der neun Einbruchdiebstähle und alle Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch, die ihm vorliegend zur Last gelegt werden müssen, in die Probezeit. Ebenso hat er während der Probezeit mit seinem Aufenthalt in der Schweiz gegen die Einreisesperre verstossen. Die Delinquenz von X. während der Probezeit muss daher als sehr schwerwiegend bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen eine Schärfung vorgenommen hat, die nicht einmal zwei Dritteln der zum Vollzug fällig gewordenen Reststrafe entspricht, kann dies keinesfalls als übermässig angesehen werden. Es wäre unter den gegebenen Umständen auch eine Schärfung von mehr als einem Jahr ohne weiteres noch vertretbar gewesen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Damit erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren als rechtens. 13. X. hat den Kostenspruch der Vorinstanz nicht angefochten (vgl. das Rechtsbegehren in der Berufungserklärung, act. A.01, und in der Berufungsbegründung, act. A.05). Nachdem die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe vorliegend bestätigt wird, die Berufung mithin vollumfänglich abgewiesen werden muss, wäre die vorinstanzliche Kostenverteilung bezüglich X. denn auch zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 14. Aus dem Dargelegten erhellt, dass X. mit seiner Berufung vollständig unterliegt. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens X. zu überbinden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entscheid festgelegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich von X. zu tragen, geht aber vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden. Sobald

Seite 35 — 36 es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. erlauben, können diese Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von ihm zurückgefordert werden.

Seite 36 — 36 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten von X.. 3. a) X. wird zur Bezahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verurteilt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. c) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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