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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.03.2011 SK1 2010 49

March 8, 2011·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,706 words·~44 min·8

Summary

fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) | StGB 111-136 Leib und Leben

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 49 [nicht mündlich eröffnet] 12. August 2011 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Redaktion Mosca ---------------------- In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 17. August 2010, mitgeteilt am 14. September 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte und F., G., H. , Adhäsionskläger und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A. X. wurde am 23. März 1977 in A. geboren und wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern in B. auf. Dort besuchte er die Primar- und Sekundarschule. Anschliessend wechselte er ins Gymnasium nach A. und beendete diese Ausbildung erfolgreich mit der Matura. In C. besuchte er sodann eine Handelsschule. Seit dem Jahr 2003 arbeitet X. im elterlichen Betrieb, der D., in B.. Heute ist er Geschäftsführer dieser Firma. Gemäss Auszug der Steuerverwaltung Graubünden vom 11. Januar 2010 betrug sein Nettoeinkommen inklusive Erträge aus Wertschriften im Jahr 2008 Fr. 57'540.--, dasjenige seiner Ehefrau Fr. 34'942.- -. Das Reinvermögen des Ehepaares belief sich auf Fr. 31'362.--. Gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht bestätigten Angaben erzielt X. aktuell ein Nettoeinkommen von rund Fr. 60'000.-- jährlich. Die Ehefrau von X. ist derzeit nicht berufstätig. X. ist verheiratet und Vater zweier Söhne (Jahrgang 2008 und 2010). Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit drei Eintragungen verzeichnet. Am 16. März 2007 wurde er vom Militärgericht 7 wegen Militärdienstversäumnis und unerlaubter Entfernung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre und einer Busse von Fr. 500.--, bestraft. Diese Probezeit wurde am 2. Dezember 2007 um ein Jahr verlängert. Am 7. Juli 2009 widerrief das Militärgericht 7 sodann diese bedingt ausgesprochene Strafe. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 verurteilte das Militärgericht 7 X. wegen Militärdienstversäumnisses und unerlaubter Entfernung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre und einer Busse von Fr. 1’000.--. Am 7. Juli 2009 wurde X. wiederum vom Militärgericht 7 wegen Militärdienstversäumnisses und unerlaubter Entfernung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar, Probezeit vier Jahre, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Dezember 2008 des Militärgerichts 7, bestraft. Am 27. November 2009 verurteilte der Kreispräsident Schams X. wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Auf den Widerruf der mit Urteilen des Militärgerichts 7 vom 2. Dezember 2008 respektive 7. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 40 respektive 10 Tagessätzen wurde verzichtet.

Seite 3 — 25 B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte der Anklageschrift vom 7. Mai 2010 folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 20. Februar 2009 wollte E., welcher seit ca. 20 Jahren bei der Firma D. in B. arbeitete, die Spindel der Blocksäge Gigant 459, Baujahr 1972, schmieren. Dazu stieg er auf einen Schlammhügel neben der Maschine und von dort auf deren Sockel. Wie er dies in all den Jahren vorher bei der wöchentlichen Schmierung auch getan hatte, stellte er den Motor der Maschine nicht ab, weshalb sich die Antriebswelle der Spindel drehte. Die Maschine war nie mit einer Schutzvorrichtung an den eingreifbaren Stellen nachgerüstet worden. So war es möglich, dass E. mit dem rechten Ärmel seines Hemdes an die Kupplung der sich drehenden Antriebswelle geriet. Weil sich der Hemdärmel in der Kupplung verfing, wurde der Arm von E. zwischen der Welle und dem Träger der Blocksäge eingeklemmt. Dabei erlitt E. sehr schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 22. Februar 2009 verstarb. X. ist seit ca. 2004 bei der Firma D. für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich. Er war somit verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Betrieb resp. zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Dazu gehören alle Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR). Er war auch verantwortlich, die Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren zu informieren (vgl. Art. 6 VUV). Arbeitsmittel, welche beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, welche verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann (vgl. Art. 24 und 28 VUV). E. hatte die Schmierarbeiten seit ca. 20 Jahren immer auf die beschriebene Art, nämlich auf dem Sockel stehend, bei laufender Maschine vorgenommen. Obwohl X. demzufolge die Vorgehensweise von E. bei Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten hätte erkennen müssen, hat er E. nie dahingehend instruiert, dass die Schmierung vom Sockel aus niemals bei laufender Maschine erfolgen darf. Auch die Nachrüstung der Maschine mit einer Schutzvorrichtung, welche verhindert hätte, dass E. von bewegten Teilen der Maschine erfasst werden konnte, hat X. unterlassen.“ C. Am 9. März 2010 liessen F., die Witwe von E., und die beiden Söhne G. und H. eine Adhäsionsklage beim Untersuchungsrichteramt A. mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: „1. Es sei im Sinne von Art. 38 Abs. 3 OHG dem Grundsatze nach festzustellen, dass X. den Geschädigten F., G. und H. vollumfänglich für die aus dem Tode von E., gest. 20. Februar 2008 (recte: 22. Februar 2009), entstandenen Zivilansprüche haftet. 2.a)X. sei zu verpflichten, F. eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 20. Februar 2008 (recte: 22. Februar 2009), eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.

Seite 4 — 25 b) X. sei zu verpflichten, G. eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit 20. Februar 2008 (recte: 22. Februar 2009), eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. c) X. sei zu verpflichten, H. eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit 20. Februar 2008 (recte: 22. Februar 2009), eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des X..“ X. liess sich am 16. Juni 2010 dazu vernehmen. Er beantragte: „1. Die Klage sei ad separatum zu verweisen. 2. Eventuell sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Adhäsionskläger.“ D. Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2010 wurde X. wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB in Anklagezustand versetzt. E. Am 17. August 2010 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Hinterrhein statt. Die anwesende Untersuchungsrichterin stellte folgende Anträge: „1. X. sei der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er - als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Militärgerichts 7 vom 7. Juli 2009 und zum Strafmandat des Kreispräsidenten Schams vom 27. November 2009 – zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. 3. Es sei von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges des Strafbefehls des Militärgerichts 7, C., vom 2. Dezember 2008 abzusehen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Rechtsvertreter der Adhäsionskläger bestätigte die am 9. März 2010 mit der Adhäsionsklage gestellten Anträge. Einzige Korrektur bildete der Beginn des Zinsenlaufs, welcher auf den 22. Februar 2009 festgesetzt wurde. Der Verteidiger von X. beantragte den Freispruch des Angeklagten unter Überbindung der Kosten an den Staat und Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg. Für den Fall einer Verurteilung beantragte er die Reduktion der von der Staatsanwaltschat beantragten Strafe und die Aussprechung einer Genugtuung für die Witwe von höchstens Fr. 15'000.-- und für die Halbweisen von je höchstens Fr. 7'500.--. F. Mit Urteil vom 17. August 2010, mitgeteilt am 14. September 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein:

Seite 5 — 25 „1. X. wird der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er – als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Militärgerichts 7 vom 7. Juli 2009 und zum Strafmandat des Kreispräsidenten Schams vom 27. November 2009 – zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. 3. Es wird von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges des Strafbefehls des Militärgerichts 7, C., vom 2. Dezember 2008 abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die Adhäsionsklage wird wie folgt gutgeheissen: 1. Im Sinne von Art. 38 Abs. 3 OHG wird dem Grundsatze nach festgestellt, dass X. gegenüber den Geschädigten F., G. und H. für die Folgen aus dem Tod von E., gestorben am 22. Februar 2009, vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2.a) X. wird verpflichtet, F. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2009 zu bezahlen. b) X. wird verpflichtet, G. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2009 zu bezahlen. c) X. wird verpflichtet, H. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2009 zu bezahlen. 3. Ausseramtlich hat X. die Adhäsionsklägerin und die Adhäsionskläger mit total Fr. 4'274.75, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 5. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus - Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 5'965.00 - Gerichtsgebühr Fr. 4'835.65 Total Fr. 10'800.65 gehen zu Lasten von X.. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ G. Gegen dieses Urteil liess X. am 4. Oktober 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erklären: „1. Der Berufungskläger X. sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Strafurteils von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Adhäsionsklage von F., G. und H. sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ad separatum zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft, der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 4. Formeller Antrag nach Art. 144 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Seite 6 — 25 Es seien ein Augenschein im Werk der D. in B. mit anschliessender mündlicher Berufungsverhandlung durchzuführen.“ H. Am 8. März 2011,11.00 Uhr, fand ein Augenschein bei der Firma D. in B. statt. Anwesend waren der Angeklagte, X. mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, die Staatsanwaltschaft Graubünden, vertreten durch Staatsanwalt Corsin Capaul, die Adhäsionskläger G. und H. mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, sowie die I. Strafkammer des Kantonsgerichts. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad erklärte und demonstrierte an Ort und Stelle die zwei wesentlichen Bewegungsabläufe der fraglichen Blocksäge Gigant 459: eine horizontale Bewegung, wobei sich das Sägeblatt dreht und eine vertikale Bewegung. Bei jedem Fräsvorgang senkt sich das Blatt durch eine Drehbewegung der beiden seitlichen Spindeln. Diese liegen offen. Sie sind Kühlwasser mit Steinmehl ausgesetzt und müssen daher wöchentlich einmal geschmiert werden. Zum Ölen stieg E. auf einen jetzt nicht mehr vorhandenen Schlammhügel neben der Maschine und von dort auf deren Sockel. Die Noppe, an welche E. mit dem Ärmel seines Hemdes geriet, ist das Arrestierungsstück der Kupplung und dient dem Auseinanderschieben der Welle für eine Generalrevision. Während Staatsanwalt Capaul keine weiteren Ausführungen vor Ort machte, erklärte Rechtsanwalt Lechmann, dass der gegenwärtige Zustand nicht mit dem Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls identisch sei. Der Schlammhügel sei entfernt worden und auch die Hinweistafeln seien nach dem Unfall angebracht worden. Um 14.00 Uhr wurde die mündliche Berufungsverhandlung im Gerichtsgebäude in A. fortgesetzt. Nebst den bereits erwähnten Personen, welche am Augenschein in B. teilgenommen haben, war auch die Adhäsionsklägerin F. im Gerichtsaal anwesend. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 17. August 2010 und somit vor der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erlassen, so dass die dagegen erhobene

Seite 7 — 25 Berufung nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Instanzen, beurteilt wird (Art. 453 Abs. 1 der eidgenössischen Strafprozessordnung; SR 312.0). Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren weiterhin die bündnerische Strafprozessordnung (nachfolgend StPO) zur Anwendung. 2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 3. Das Kantonsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, A. 1996, S. 376). 4. Entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft wurde X. mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 17. August 2010 der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er – als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Militärgerichts 7 vom 7. Juli 2009 und zum Strafmandat des Kreispräsidenten Schams vom 27. November 2009 – zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Berufungskläger beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei

Seite 8 — 25 grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2 StPO). 5.a) E. war bis zu seinem Tod, am 22. Februar 2009, während rund 20 Jahren bei der Firma D. in B. vor allem als Steinwerker tätig. Im Jahr 2004/2005 machte er eine Ausbildung als Stapelfahrer und verfügte ab 21. Januar 2005 über den Führerausweis für den fachgerechten Umgang mit Flurförderfahrzeugen im innerbetrieblichen Werkverkehr (act. 1.18). Zum Aufgabenbereich von E. gehörte unter anderem auch die Bedienung und die Wartung der Blocksäge Gigant 459, Baujahr 1972 (act. 3.3 und 3.29-31). Gemäss Aussage des seit 22 Jahren (Stand 2009) bei der Firma D. tätigen Werkmeisters I. (act. 3.6) war E. bei der sich in einwandfreiem Zustand befindlichen Fräse für den technischen Unterhalt allein verantwort-

Seite 9 — 25 lich. Er habe auch als Steinfräser auf der fraglichen Maschine selbständig gearbeitet. Wie X. anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson (act. 3.17) ausführte, gab es keine schriftlichen Anweisungen für die Arbeit an der Blocksäge. Mündlich seien Anweisungen für die Arbeit mit der Fräse erfolgt, teils durch den Werkmeister, teils durch den Arbeiter, welcher bereits an der Maschine gearbeitet habe. Eigentliche Arbeitskontrollen habe es nicht gegeben. E. habe die Blocksäge wöchentlich gemäss der Betriebsanleitung geschmiert. Vom Betrieb aus habe es keine Anweisungen gegeben, wie die wöchentliche Schmierung durchzuführen sei (act. 3.17 und 3.25). b) Anlässlich des Augenscheins am 8. März 2011 konnte festgestellt werden, dass die Blocksäge über zwei Bewegungsabläufe verfügt: (1.) Verrichtet die Blocksäge ihre Arbeit, dann wird das rotierende Sägeblatt auf dem Balken hin und her geführt. Bei dieser ausladenden Bewegung befindet sich der Arbeiter nicht im näheren Bereich der Bewegung. Das Hin- und Herschieben des Trennblocks erfolgt durch eine Spindel mit Schneckenbetrieb. (2.) Bei jedem Fräsvorgang senkt sich das Blatt durch eine Drehbewegung der beiden seitlichen Spindeln. Diese liegen offen. Sie sind Kühlwasser mit Steinmehl ausgesetzt und müssen daher wöchentlich einmal geschmiert werden. Der Antrieb der Spindeln erfolgt wiederum über eine horizontale Welle, die sich langsam (einmal in der Sekunde) dreht. Die horizontal liegende Antriebswelle für die Spindelbewegung ist vom Boden aus nicht einsehbar. c) Die Fräse war, wie bereits ausgeführt, mindestens einmal wöchentlich zu reinigen (act. 3.30). Die entsprechenden Schmierarbeiten versah E. seit rund 20 Jahren bei laufendem Motor. X. sagte als Auskunftsperson aus, dass das Schmieren nicht bei laufendem Motor erfolgen dürfe. Diesem Umstand sei nie Beachtung geschenkt worden und E. sei auch nicht darauf hingewiesen worden. Er wisse nicht, warum E. die Schmierarbeiten bei laufendem Motor durchgeführt habe. Dies habe er wohl immer so gemacht. Wenn E. in den Ferien geweilt habe, habe I. keine Unterhaltsarbeiten vorgenommen (act. 3.17). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht liess X. im Gegensatz dazu ausführen, das Ölen müsse immer bei laufender Drehbewegung des Spindelantriebs und nicht in Ruhestellung erfolgen (vgl. Plädoyer RA Conrad S. 5). Als Beispiele für das Ölen bei laufender Bewegung nannte der Verteidiger von X. das Schmieren der Velokette oder des Antriebsriemens der Kreissäge. d) Zum Ölen stieg E. auf einen jetzt nicht mehr vorhandenen Schlammhügel neben der Maschine und von dort auf deren Sockel. Das Arbeiten auf dem Sockel

Seite 10 — 25 erforderte ein Arbeiten „nach oben“, das heisst, es konnte nicht horizontal geschmiert werden. Schutzvorrichtungen seien bei der Blocksäge nicht angebracht worden (vgl. act. 3.25). Da der Motor der Maschine lief, drehte sich die Antriebswelle. Am Tag des Unfalls verfing sich der Hemdärmel am rechten Arm von E. in der Kupplung. In der Folge wurde der Arm zwischen der Antriebswelle und dem Träger der Blocksäge eingeklemmt. Aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen am Oberkörper mit Auswirkungen auf wichtige Organe, verstarb E. zwei Tage nach dem Unfall, am 22. Februar 2009 (act. 3.8, 3.11). X. führte anlässlich des Augenscheins aus, heute werde die senkrechte Schneckenwelle vom Boden aus mit einer eigens hierfür konstruierten „Spritze“ geölt. e) X. ist Geschäftsführer bei der Firma D.. Diese Funktion übt er seit dem Jahr 2006 aus, teilweise mit seinem Vater, J., welcher (im Jahr 2009) etwa zu 50% arbeitete (act. 3.17). X. kennt den Betrieb seit seiner Jugend, er hat dort in seiner Freizeit immer wieder gearbeitet. Er hat auch an der Fräse gearbeitet, vorwiegend aber im Büro. Wie noch zu zeigen sein wird, war X. im fraglichen Zeitpunkt zuständig für die Arbeitssicherheit im Betrieb. f) Die SUVA hielt in ihrem Bericht vom 24. Februar 2009 fest, dass die Sicherungsmassnahmen an der Blocksäge Gigant 459 ungenügend seien und nicht den Anforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer entsprechen würden; es wurden entsprechende Massnahmen angeordnet (act. 3.23). Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2009 wurde zwar Beschwerde erhoben; sie wurde jedoch – nachdem sich die Firma D. verpflichtet hatte, Massnahmen vorzunehmen, und die SUVA von einer Regressnahme gegen die Firma D. absah – zurückgezogen (Art. 1.10- 17). Die Firma D. setzte in der Folge unter Beizug eines Spezialisten für Arbeitssicherheit (act. 3.13) verschiedene Massnahmen um (act. 3.24, 3.17 S. 5, 3.18), wie: Entfernen des Schlammhügels, Warnschilder, Verschalung, Aufstieg mit Leiter. Wie anlässlich des Augenscheins bei der Firma D. in B. festgestellt werden konnte, ist die Verschalung in der Zwischenzeit entfernt worden, weil vom Boden aus mit einer Lanze geschmiert wird. 6.a) Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt, das grundsätzlich eine Handlung des Täters verlangt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den Unfall, welcher den Tod von E. zur Folge hatte, nicht durch eigenes aktives Verhalten verursacht. Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt auch durch Unter-

Seite 11 — 25 lassung verübt werden. Ein solches unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint. Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a). b) Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintretens des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhanges nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3). c) Eine Garantenstellung kommt insbesondere dem Täter zu, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein Rechtsgut vor der diesem drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Damit wird deutlich gemacht, dass nicht jede Rechtspflicht für die Begründung einer Garantenpflicht genügt, sondern nur eine qualifizierte (BGE 113 IV 68 E. 5a). Nach der Rechtsprechung ist bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert sind (BGE 120 IV 300 E. 3d bb). Vorliegend bestreitet X. nicht, dass er seit rund 2004 bei der Firma D. für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich ist und in dieser Funktion verpflichtet ist, Massnahmen für die Verhütung von Unfällen im Betrieb respektive zum Schutz der Arbeiter zu ergreifen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. Oktober 2009, act. 3.17 S. 2). Er hat denn auch im Jahre 2004 bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) eine Ausbildung als Koordinationsperson für Arbeitssicherheit (KOPAS) absolviert. Es steht fest, dass der Berufungskläger sowohl für die Evaluation von Sicherheitsrisiken, als auch für die Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen zuständig war. Es oblag ihm die Pflicht, die Arbeiter über mögliche Gefahren zu informieren, zu instruieren und zu überwachen. Für den Zeitpunkt des Unfalls ist die Garantenstellung des Berufungsklägers darum zweifellos zu bejahen.

Seite 12 — 25 7. Vorliegend ist der objektive Straftatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB erfüllt, zumal E. an den Folgen des fraglichen Unfalls verstorben ist. Zu prüfen bleibt, ob auch der subjektive Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt ist. a) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168). Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der angeschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f.). Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.). aa) Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S.11). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE

Seite 13 — 25 137 IV 62 E. 2d). Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis billigerweise zugemutet werden kann. Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet den Arbeitgeber im gleichen Sinne, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat diese Pflicht in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 VUV; SR 832.30) näher umschrieben. Nach Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Diese Bestimmung wurde in Ziff. 5.5 der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 (Ausgabe Oktober 2001 [act. 3.26]), welche von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS erlassen wurde, üC.ommen. Sodann sind gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 VUV Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Diese Bestimmung wurde in Ziff. 8.1 der EKAS- Richtlinie üC.ommen, wobei ergänzend hinzugefügt wurde, dass bei der Wahl der geeigneten Schutzeinrichtung, die Art der Gefährdung (durch Quetschen, Scheren, Schneiden, Abschneiden, Einziehen, Fangen, Stossen), die auszuführenden Tätigkeiten sowie die voraussichtliche Häufigkeit, dass in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss, zu berücksichtigen seien. Schliesslich gilt es Art. 37 VUV (vgl. Ziff. 6.1 der EKAS-Richtlinie) zu beachten, wonach bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen sind. Die für die Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen. bb) Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob X. Sorgfaltspflichten verletzt hat, welche als Ursache für den Tod von E. anzusehen sind. Es ist unbestritten, dass X. zum besagten Zeitpunkt Verantwortlicher für die Sicherheit im Betrieb war und damit eine Garantenstellung inne hatte. Als Verant-

Seite 14 — 25 wortlicher für die Sicherheit wäre er verpflichtet gewesen, nicht nur die Arbeit mit der Blocksäge zu kontrollieren und Anweisungen zu erteilen, sondern auch die Reinigung und den Unterhalt der Maschine zu überwachen. Wie X. selber zunächst als Auskunftsperson und später als Angeschuldigter ausgeführt hat (vgl. act. 3.17 und 3.25), gab es vom Betrieb aus keine Anweisungen, wie die wöchentliche Schmierung durchzuführen sei. E. habe die Blocksäge wöchentlich gemäss der Betriebsanleitung geschmiert. Der besagten Betriebsanleitung sei zu entnehmen, wie oft die Blocksäge zu schmieren sei. X. hat dem Umstand, dass E. die Schmierung bei laufender Maschine vornahm, keine Beachtung geschenkt. Anlässlich seiner Einvernahme als Angeschuldigter gab er zu Protokoll (act. 3.25 S. 3), der Unfall sei nicht wegen der fehlenden Schutzeinrichtung erfolgt, sondern weil die Schmierung bei laufender Maschine ausgeführt worden sei. Im Gegensatz dazu führte der Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aus, das Ölen müsse immer bei laufender Drehbewegung des Spindelantriebs und nicht in Ruhestellung erfolgen. Unabhängig davon, ob das Ölen nun bei laufender Maschine oder in Ruhestellung zu erfolgen hat, ist erstellt, dass X. als Sicherheitsbeauftragter sich nicht darum gekümmert hat, wie E. an der Blocksäge die Unterhaltsarbeiten vornahm. Mit anderen Worten wurde E. in Bezug auf die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten weder instruiert noch kontrolliert. Hätte X. E. beim Ölen kontrolliert, so hätte er die Anweisung erteilt, nicht bei laufender Maschine zu schmieren. Hat das Schmieren, wie dies der Verteidiger behauptet, bei laufender Drehbewegung zu erfolgen, so hätte X. feststellen müssen, dass E. diese Arbeiten auf einem Sockel stehend ausführte, wo seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt war. Kommt hinzu, dass diese Arbeiten nicht horizontal oder von oben sondern über Kopf ausgeführt wurden. Die Möglichkeit des Verfangens oder Einziehens an der sich drehenden Antriebswelle ist auf diese Weise zweifellos gegeben. Darum hätte er das Schmieren auf dem Sockel ohne Schutzvorrichtungen nicht zulassen dürfen. Da X. all dies unterlassen hat, ist eine Verletzung der unter Ziff. 7.a.aa angeführten Schutznormen zu bejahen und der Berufungskläger muss sich eine Sorgfaltswidrigkeit vorwerfen lassen. X. hat es nicht nur unterlassen, E. über die bei seiner Tätigkeit auftretenden Gefahren zu informieren (Art. 6 Abs. 1 VUV, Ziff. 5.5 EKAS-Richtlinien), sondern er hat auch keine geeigneten Schutzvorkehrungen getroffen (Art. 3 VUV, Art. 28 und Art. 37 VUV, Ziff. 6.1 und 8.1. EKAS-Richtlinien). Die nach dem Vorfall getroffenen Vorkehrungen (Entfernen des Schlammhügels, Schmieren vom Boden aus, Warnschilder) zeigen, dass die entsprechenden Massnahmen schon vorher hätten ergriffen werden können und müssen. Gegenwärtig erfolgt die Schmierung mit einer Lanze vom Boden

Seite 15 — 25 aus, womit die Gefahr gebannt ist, dass der Arbeitnehmer von sich drehenden Teilen erfasst wird. b) aa) Wie bereits ausgeführt, setzt ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts durch Unterlassung voraus, dass der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens war das fragliche Verhalten geeignet, den Tod einer Person zu verursachen. Denn der Umstand, dass ein Arbeiter, auf einem Sockel stehend, das Ölen bei laufender Drehbewegung des Spindelantriebs vornimmt, und dabei sich der Hemdärmel in der ungeschützten Kupplung verfängt und in der Folge der Arm zwischen der Antriebswelle und dem Träger der Blocksäge eingeklemmt wird, stellt keine Möglichkeit dar, mit der schlechthin nicht gerechnet werden muss. Der Berufungskläger konnte deshalb einen Erfolg wie den eingetretenen voraussehen. bb) Es stellt sich alsdann die Frage, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, welche als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeklagten – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f.). Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Material- und Konstruktionsfehler der Maschine liegen nachweislich nicht vor. Ein Mitverschulden von E., welches das Verhalten von X. völlig in den Hintergrund drängt, ist ebenfalls auszuschliessen, zumal eine Maschine auch bei laufendem Motor geölt werden kann, wenn entsprechende Schutzmassnahmen ergriffen werden. Wie bereits ausgeführt, wird die Blocksäge gegenwärtig bei laufender Drehbewegung des Spindelantriebs geölt. Der Unterschied liegt aber darin, dass nun vom Boden aus geschmiert wird und nicht vom Sockel, ohne Blick von oben und ohne Schutzvorrichtung. Dass E. das Schmieren auf die geschilderte Art und Weise vorgenommen hat, ist ihm nicht als Mitverschulden anzulasten. Sein Verhalten liegt nicht ausserhalb jeder Erwartung, zumal auch der Berufungskläger und sein Verteidiger sich nicht darüber einig sind, ob das Schmieren bei laufender Maschine zu tätigen ist oder nicht. Kommt hinzu, dass die Verantwortung für die Arbeitssicherheit in erster Linie den Arbeitgeber trifft. Die fehlende Instruktion und Kontrolle durch den für die Arbeitssicherheit verantwortlichen X. sowie das Fehlen von Schutzmassnahmen sind vorliegend als Ursache für den Unfall zu qualifizieren.

Seite 16 — 25 cc) Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dort, wo ein Gefahrenpotential in der Arbeitsverrichtung und am Arbeitsplatz des die Blocksäge bedienenden Arbeiters ersichtlich gewesen sei, habe er seine Garanten- und Aufsichtspflicht über die Arbeitssicherheit nachgewiesenermassen erfüllt. So sei E. angehalten worden, den Kurs für Stapelfahrer zu besuchen. Diesen Kurs habe er erfolgreich absolviert. Die horizontal liegende Antriebswelle für die Spindelbewegung sei vom Boden aus gar nicht sichtbar. Selbst wenn sie es wäre, sei die kleine Noppe, die das Auseinanderschieben der Welle für eine Generalrevision ermögliche, gar nicht als Gefahrenquelle erkennbar. Seit jeher und bis zum Tage des Unfalls sei die Maschine immer gleich gewartet worden. Die Vergangenheit zeige, dass bei einem immer gleichen Vorgang kein Anlass bestanden habe, irgendeine Gefahr in der vom verunglückten E. gewählten Art zur Wartung der Hebevorrichtung zu erblicken. Zudem sei die Maschine bis ins Jahr 2002 immer wieder durch Suva-Kontrolleure abgenommen worden. Fachkundige Leute, die ein besonders geschultes Auge für Gefahren haben, hätten bei der Steinfräse der Marke Gigant weder einen Mangel erkannt noch eine Gefahrenquelle erblickt. Somit sei die Gefahr in den wesentlichen Zügen einfach nicht erkennbar gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. dd) Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass der Umstand, dass die Maschine über Jahre immer gleich gewartet wurde und in der Vergangenheit kein Unfall passiert ist, nicht dafür spricht, dass die Gefahr in den wesentlichen Zügen nicht erkennbar gewesen ist. Eine bestehende Gefahr verwirklicht sich ja nicht in jedem Fall. Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Berufungsklägers, Suva-Kontrolleure hätten bei der fraglichen Steinfräse keine Mängel festgestellt. Wenn man die bei den Akten sich befindliche Auflistung der Betriebskontrollen durch die Suva konsultiert (vgl. act. 3.22), stellt man fest, dass in den Jahren 1997 bis 1999 lediglich Staubkontrollen durchgeführt wurden. Im Jahr 2001 wurde ebenfalls eine Staubkontrolle durchgeführt und der Felsabtrag geprüft. Im darauf folgenden Jahr (2002) wurde die Flüssiggastankanlage kontrolliert und es erfolgte eine vorausgehende Plangenehmigung. Im Jahr 2003 wurde wieder eine Staubmessung durchgeführt und im Jahr darauf wurde die Firma D. aufgefordert, die EKAS Richtlinie 6508 zu erfüllen. Im Jahr 2006 erfolgte eine Schallmessung und im Jahr 2008 eine Staubkontrolle am Arbeitplatz. Daraus erhellt, dass die Suva-Kontrolleure in den Jahren vor dem Unfall die fragliche Steinfräse der Marke Gigant und insbesondere deren Wartung nicht näher geprüft haben und somit nicht behauptet werden kann, die Suva-Kontrolleure hätten bei der besagten Steinfräse auch keine Gefahrenquelle erkannt. Im Weiteren kann auch nicht be-

Seite 17 — 25 hauptet werden, der Berufungskläger habe dort, wo ein Gefahrenpotential in der Arbeitsverrichtung und am Arbeitsplatz des die Blocksäge bedienenden Arbeiters ersichtlich gewesen sei, seine Garanten- und Aufsichtspflicht über die Arbeitssicherheit nachgewiesenermassen erfüllt. Dies ist eben nicht der Fall, zumal der Berufungskläger als Verantwortlicher für die Sicherheit im Betrieb selbst zugestanden hat, E. bei der Wartung der Steinfräse nie beobachtet und keine diesbezüglichen Instruktionen erteilt zu haben. Hätte X. E. bei der Ölung zugeschaut, so hätte er sicherlich nicht zugelassen, dass letzterer auf einem Sockel stehend bei laufender Maschine schmiert und dies, ohne dass Schutzvorrichtungen daran hindern, dass ein Kleidungsteil sich in der ungeschützten Kupplung verfängt. Kommt hinzu, dass gemäss Unfallrapport vom 9. März 2009 (act. 3.11) die SUVA die D. nach dem Unfall aufgefordert hat, einen externen Sicherheitsspezialisten beizuziehen, weil im Zusammenhang mit den direkten Unfallursachen folgendes festgestellt wurde (vgl. Ziff. 5 des Unfallrapports): - Mangelnde Sicherheitsvorkehrungen (ungeschützte Stellen) an der Blocksäge - es hat Eingriffsmöglichkeiten in die Maschine - man kann von ungeschützten Teilen erfasst werden - Unterhaltsarbeiten an der laufenden Maschine (Antrieb) - fehlende konkrete Arbeitsanweisungen. In der Risikobeurteilung des beigezogenen Sicherheitsspezialisten vom 11. März 2009 (act. 3.19) wurden konkrete Massnahmen aufgeführt, welche teilweise umgehend umgesetzt werden mussten, um derartige Unfälle zu vermeiden. Gemäss Schreiben der SUVA vom 16. April 2009 (act. 3.24) durfte die Blocksäge nach dem tödlichen Unfall erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die vom Sicherheitsspezialisten geforderten Massnahmen umgesetzt worden waren. Dies zeigt, dass beim Betrieb und den Unterhaltsarbeiten an der Blocksäge Hensel Gigant 459 offensichtlich gravierende Sicherheitsmängel bestanden. c) Damit der Eintritt des Erfolgs dem Berufungskläger zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er auch vermeidbar war. Wie bereits ausgeführt, genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.). Unter dem Gesichtspunkt der vorausgehenden Überlegungen war im vorliegenden Fall der Erfolg auch vermeidbar. Denn bei pflichtgemässem Verhalten des für die Arbeitssicherheit ausgebildeten und verantwortlichen X. (Instruktion, Kontrolle,

Seite 18 — 25 Schutzmassnahmen) wäre der Unfall nicht geschehen. X. konnte nicht ohne weiters davon ausgehen, E. mache seine Arbeit in jeder Hinsicht korrekt. Wenn die Spindel der Gigant 459 - wie gegenwärtig – vom Boden aus mit einer Lanze geölt worden wäre, wäre der Unfall mit Sicherheit nicht passiert. Nach dem Gesagten ist somit auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB erfüllt. d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch E. fahrlässig getötet zu haben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X. der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gesprochen hat. Die Berufung ist somit abzuweisen. 8. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). b) Der Berufungskläger hat in seiner schriftlichen Berufungsbegründung und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung keine Stellungnahme zur Strafzumessung abgegeben. Dies ist nachvollziehbar, zumal ein Freispruch beantragt wurde. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil 6B_100/2010 vom 22. April 2010, E. 3.1, es als vertretbar erachtet, dass keine Stellungnahme seitens des Gerichts zur Strafzumessung eingeholt wurde, weil die I. Strafkammer des Kantonsgerichts volle Kognition besitzt und im konkreten Fall das erstinstanzliche Urteil umfassend von sich aus sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt überprüft hatte. Insofern erwuchs dem Berufungskläger nach den Erwägungen des Bundesgerichts kein Nachteil. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat vorliegend gestützt auf dieselben Überlegungen darauf verzichtet, den

Seite 19 — 25 Berufungskläger zur Antragsstellung und Stellungnahme betreffend die Strafzumessung aufzufordern. c) Grundlage für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art. 117 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). d) Das Verschulden von X. wiegt – trotz der gravierenden Folgen seiner Unterlassungen – nicht allzu schwer. Dennoch muss ihm vorgeworfen werden, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet zu haben. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung anzurechnen. Leicht straferhöhend sind hingegen die Vorstrafen des Berufungsklägers zu werten. Wie bereits unter Lit. A. dargelegt, ist X. im Schweizerischen Zentralstrafregister mit drei Eintragungen verzeichnet. Mit Urteilen vom 16. März 2007, 2. Dezember 2008 und 7. Juli 2009 wurde er vom Militärgericht 7 wegen Militärdienstversäumnisses und unerlaubter Entfernung verurteilt. Am 27. November 2009 wurde X. vom Kreispräsidenten Schams wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt. Auf den Widerruf der mit Urteilen des Militärgerichts 7 vom 2. Dezember 2008 respektive 7. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 40 respektive 10 Tagessätzen wurde verzichtet. Die vorliegende Strafe ist als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Militärgerichts 7 vom 7. Juli 2009 und zum Strafmandat des Kreispräsidenten Schams vom 27. November 2009 auszusprechen. In Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse und der präventiven Wirkung der Strafe, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 45 Tagessätzen als angemessen, zumal die I. Strafkammer nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz eingreift. Nachdem die Anzahl der Tagessätze feststeht, ist deren Höhe zu bestimmen. Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE

Seite 20 — 25 134 IV 60 E 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Berechnung des Tagessatzes nur miteinzubeziehen, wenn der Täter ohnehin von dessen Substanz lebt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). Die Vorinstanz ist vorliegend von einem Tagessatz von Fr. 70.-- ausgegangen. Gemäss Auszug der Steuerverwaltung Graubünden vom 11. Januar 2010 erzielt X. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'795.--. Unter Berücksichtigung, dass sich ein Pauschalabzug in Höhe von 20 % für die Beiträge an die Krankenkasse sowie für die laufenden Steuern rechtfertigt und Unterstützungsabzüge für das erste Kind von 15% und für das 2. Kind von 12.5% zu tätigen sind, resultiert ein Grundtagessatz von Fr. 92.70 (Fr. 2'781.50 : 30). Da eine reformatio in peius ausgeschlossen ist, bleibt es vorliegend bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von Fr. 70.--. e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Geldstrafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werden sich in Zukunft nicht bewähren (Art. 42 Abs. 1-3 StGB; BGE 134 IV 74 E. 7.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts teilt die Überzeugung der Vorinstanz, wonach X. keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Der Bezirksausschuss Hinterrhein hat ihm deshalb zu Recht den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. f) Da X. während laufender Probezeit erneut straffällig wurde, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Widerruf des mit Strafbefehl des Militärgerichts 7

Seite 21 — 25 vom 2. Dezember 2008 ausgesprochenen bedingten Strafvollzuges für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu befinden. Eine Strafe ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte weiterer Straftaten begehen wird. Eine Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit führt indessen – unabhängig von der Tragweite des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat – nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist, ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Auch in Bezug auf die Frage des Widerrufs des mit Strafbefehl des Militärgerichts 7 vom 2. Dezember 2008 ausgesprochenen bedingten Strafvollzuges für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen teilt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die von der Vorinstanz gestellte positive Prognose, zumal vorliegend das Verschulden nicht allzu schwer wiegt, andere Rechtsgüter betroffen sind und allgemein eine ganz andere Sachlage vorliegt. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen abgesehen, dafür aber die Probezeit um ein Jahr verlängert. 9.a) Solange die beschuldigte Person nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers (Art. 38 Abs. 1 OHG). Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln (Art. 38 Abs. 2 OHG). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 38 Abs. 3 OHG). Für die Angehörigen des Opfers, denen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter zustehen, gelten die Art. 34 bis 38 OHG sinngemäss (Art. 39 OHG). b) Die Vorinstanz hat die Adhäsionsklage grundsätzlich gutgeheissen und im Sinne von Art. 38 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach festgestellt, dass X. gegenüber den Geschädigten F., G. und H. für die Folgen aus dem Tod von E. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. X. wurde zudem verpflichtet, F. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2009 sowie den beiden Söhnen G. und H. eine Genugtuung von je Fr. 20’000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2009 zu bezahlen. Der Berufungskläger liess den Antrag stellen, die Adhäsionsklage ad seperatum zu verweisen. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger in diesem Zusammenhang aus, falls die Rechtsmitte-

Seite 22 — 25 linstanz den Schuldspruch wider Erwarten bestätigen sollte, erachte er die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen als angemessen. c) Schadenersatz ist geschuldet, wenn jemand einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzten (Art. 45 Abs. 1 OR). Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diese Schadenersatz zu leisten (Art. 45 Abs. 3 OR). Zu Recht ist die Vorinstanz vorliegend zum Schluss gelangt, dass sämtliche Voraussetzungen der Haftpflicht des Berufungsklägers gegeben sind. Die Beurteilung im Strafpunkt führt im konkreten Fall nicht zu einer anderen zivilrechtlichen Beurteilung bezüglich Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquatem Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen und schuldhaften Unterlassung des Berufungsklägers und dem Unfalltod von E. respektive dem Schaden, der dadurch den Angehörigen entstanden ist. Es steht nach dem Gesagten fest, dass X. mit seinem pflichtwidrig unsorgfältigen Verhalten für den Unfalltod von E. verantwortlich ist und demzufolge auch für die zivilrechtlichen Folgen dieses Ereignisses aufzukommen hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz lediglich die grundsätzliche Haftung des Berufungsklägers gestützt auf Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 OHG im Strafurteil festgehalten, da der Schaden im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar sei und eine Bezifferung auch einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Der weitere Verlauf im Hinblick auf die finanziellen Folgen des Unfalltodes vom E. sei noch offen, zumal die Witwe nach wie vor in psychiatrischer Behandlung sei und lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Die Söhne hätten seit dem Tod ihres Vaters schulische Schwierigkeiten. Aus diesem Grund sei es angebracht, die grundsätzliche Haftung des Angeklagten im Strafurteil festzuhalten und den finanziellen Schaden, den die Ehefrau und die beiden Kinder erlitten haben, dann umfassend zu beurteilen, wenn die einzelnen Folgen absehbar seien. Mangels eines Mitverschuldens von E. oder einer Drittperson sei die Haftung des Berufungsklägers – trotz des geringen strafrechtlichen Verschuldens – eine volle. Der Berufungskläger hat weder in seiner schriftlichen Berufungsbegründung noch anlässlich der mündlichen Verhandlung Einwendungen dagegen erhoben und auch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat keinen Anlass, um von diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abzuweichen. d) Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung des besonderen Umstände eine ange-

Seite 23 — 25 messene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage,[Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie bereits ausgeführt, der Witwe des Verstorbenen E. eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit dem 22. Februar 2009 und den Kindern G. und H. je eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins seit dem 22. Februar 2009 zugesprochen. Dabei ist der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein der eben geschilderten Zweiphasentheorie gefolgt und hat in einem ersten Schritt die Basis- oder Regelgenugtuung bestimmt. Diese beträgt beim Verlust eines Ehegatten Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- und beim Verlust eines Elternteils Fr. 20'000 bis Fr. 25'000.-- (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 2005, Aufsatz: Die Genugtuung im Wandel, 0/4). Sodann wurde insbesondere berücksichtigt, dass X. ein geringes Verschulden trifft und dementsprechend der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Opfer kleiner ist, als wenn der Täter mit Vorsatz oder Eventualvorsatz gehandelt hätte. Der Berufungskläger hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen ausdrücklich anerkannt, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, weitere Ausführungen darüber zu machen. 10. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Zudem hat der Berufungskläger die Adhäsionskläger, welche mit ihren Anträgen

Seite 24 — 25 durchgedrungen sind, ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Lechmann macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.6 Stunden geltend, was angemessen erscheint. In Berücksichtigung von Spesen und Mehrwertsteuer ergibt dies eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'599.75.

Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Adhäsionskläger mit Fr. 2'599.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: