Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 34 [nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Peng In der strafrechtlichen Berufung der X., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen die Angeklagte und Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Regeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. X. wurde am 17. Januar 1957 in A. geboren. Sie ist verheiratet, Mutter von drei Töchtern und lebt in B.. Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Befragung vom 30. September 2009 durch die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein ist X. nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann erhält eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'800.-. Hinzu kommen eine Kinderrente von monatlich Fr. 630.- für die jüngste Tochter, die noch unterstützt werden muss, sowie Ergänzungsleistungen. Insgesamt beträgt das Einkommen rund Fr. 4'500.- pro Monat. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG- Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B. Am 4. Februar 2009, um ca. 11.15 Uhr, fuhr X. mit ihrem VW Golf, GR_, den sie hinter dem Haus C., D.-Strasse 60, in B. parkiert hatte, durch die dortige Gasse in der Absicht, in die D.-Strasse einzubiegen. Gleichzeitig fuhr Y. mit seinem Honda CR-V, BE_, auf der D.-Strasse von Süden Richtung Norden. In der Folge kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen von Y. und X., wobei letzteres zudem durch den Aufprall in den parkierten Fiat, GR_, von E. gestossen wurde. Auf der Seite des Hauses C. befinden sich längs der D.-Strasse einige Parkfelder in der blauen Zone. Umstritten ist im Wesentlichen, wie sich der Unfall genau ereignet hat. Die Aussagen der beteiligten bzw. einvernommenen Personen widersprechen sich. C. Mit Kompetenzentscheid vom 23. März 2009 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Angelegenheit zur Verfolgung im Übertretungsstrafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Thusis. Mit Strafmandat vom 15. April 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, erkannte der Kreispräsident-Stellvertreter Thusis X. der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) für schuldig und bestrafte sie dafür mit einer Busse von Fr. 250.- bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. D. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 15. Mai 2009 Einsprache, worauf das Kreisamt Thusis die Sache gestützt auf Art. 175 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) dem Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein zur ordentlichen Durchführung des
Seite 3 — 13 Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens überwies. Am 4. Juni 2009 reichte X. eine Ergänzung zur Einsprache vom 15. Mai 2009 ein und beantragte die unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 lehnt der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein am 25. Januar 2010, mitgeteilt am 27. Januar 2010, die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 18. Februar 2010, wurde X. wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. F. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein fand am 1. Juni 2010 in Anwesenheit von X. und ihres Rechtsvertreters statt. Mit Urteil vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Kosten des Kreisamtes Thusis CHF 630.40 Gerichtsgebühr CHF 4'696.05 Bargebühren CHF 150.00 Total CHF 5’476.45 gehen zulasten von X. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 7. Juli 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie stellte folgende Berufungsanträge: „1. Das angefochtene Urteil sei vollständig aufzuheben. 2. X. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche und für das Berufungs-Verfahren.“
Seite 4 — 13 Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein verzichtete am 13. Juli 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Schreiben vom 15. Juli 2010 auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und die Begründung des angefochtenen Urteils wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO können die Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzulegen, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). X. reichte ihre Berufung frist- und formgerecht ein, so dass darauf einzutreten ist. 2. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Die Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach für das gesamte Strafverfahren, also auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Betroffene kann aber auf die öffentliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen der Betroffenen eindeutig ergibt. Zudem darf kein wichtiges öffentliches Interesse einem nichtöffentlichen Verfahren entgegenstehen. Sofern die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, kann von einer weiteren Verhandlung im Rechtsmittelverfahren unter anderem dann abgesehen werden, wenn nur
Seite 5 — 13 Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b S. 318 f.; ZGRG 1999 S. 46). Vorliegend verzichtete die Berufungsklägerin stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung, indem sie bzw. ihr Rechtsvertreter die Durchführung einer solchen zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 1. Juni 2010 im Anschluss an eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung, an der X. und ihr Rechtsvertreter teilgenommen hatten, erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich die Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und das Kantonsgericht - obwohl es nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe nicht verschärfen darf. Überdies handelt es sich um eine Sache von geringer Tragweite. Die Akten erweisen sich grundsätzlich als hinreichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Auch stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter der Angeklagten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten lassen. Schliesslich steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es darf jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüfen. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selbst. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 f.).
Seite 6 — 13 4.a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis (Padrutt, a.a.O., S. 306 f.). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 87 f.). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 286 ff.). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln bleibt anzufügen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. In erster Linie interessiert nicht die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. Wenn Aussage gegen Aussage steht, ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Bei der Würdigung der Beweise ist demnach weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend (Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). 5. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass X. gegen Art. 15 Abs. 3 VRV verstossen habe, indem sie ohne
Seite 7 — 13 Sicherheitsstopp aus der Nebenstrasse, zwischen den Häusern hinaus auf die D.- Strasse gefahren sei. X. bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 3 VRV. Sie habe sich regelkonform verhalten, weshalb sie kein Verschulden am Unfall treffe. Die Kollision habe sich nicht auf der Höhe der Einfahrt, sondern erst ca. 8-10 m weiter vorne auf der D.-Strasse ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei sie schon vollständig auf der D.-Strasse gewesen und von Y. überholt worden. Ein Freispruch ergebe sich allenfalls auch wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Unter diesen Umständen scheint es angezeigt, zunächst auf Art. 15 Abs. 3 VRV einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Berufungsklägerin überhaupt ein Verstoss gegen diese Bestimmung vorgeworfen werden kann. 6.a) Nach Art. 15 Abs. 3 VRV muss, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten und wenn nötig eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Die Verletzung dieser Vorschrift wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Art. 15 Abs. 3 VRV ist eine Sonderbestimmung zu der allgemeinen Vorschrift von Art. 36 Abs. 4 SVG, wonach der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben Vortritt. Der Teilnehmer am Fliessverkehr ist vortrittsberechtigt gegenüber jedem Führer, der erst im Begriff ist, sich in den Verkehrsstrom einzugliedern (Hans Giger, SVG, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 36 N. 31). b) Der am Unfall beteiligte Y. und der als Zeuge unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einvernommene Z. schilderten den Unfallhergang in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und zwar jeweils an zwei Einvernahmen (vgl. Kreisamt act. 5; Vorinstanz B/III/2; Kreisamt act. 7; Vorinstanz B/III/3). Gemäss der Darstellung von Z. geschah der Unfall wie folgt: Z. befand sich ca. 5 m vor der Einfahrt auf dem Trottoir, als X. mit ihrem PW in die D.-Strasse fuhr. Dabei war ihr die Sicht nach links durch einen PW Kombi verdeckt. Sie fuhr langsam. Ebenso fuhr Y. nicht schnell. In dem Moment als X. in die D.-Strasse fuhr, passierte Y. diese Stelle; er versuchte noch nach links auszuweichen, kollidierte indessen mit
Seite 8 — 13 dem PW von X. und schob diesen nach rechts, worauf dieser PW in den parkierten Fiat prallte (Kreisamt act. 7). X. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2009 (Kreisamt act. 3), also am Tag des Unfalls, eine ähnliche Schilderung zu Protokoll. Da sie schlecht Deutsch spricht, war ihre damals 15-jährige Tochter als Übersetzerin tätig. Die Berufungsklägerin beschrieb den Unfall wie folgt: „Ich fuhr aus der Nebenstrasse, zwischen den Häusern hinaus auf die D.- Strasse. Ich fuhr langsam und habe auf beide Seiten der D.-Strasse geschaut. Als ich mit der Front auf der D.-Strasse war, mit den Rädern eingeschlagen nach rechts, kam plötzlich von links ein Auto und fuhr in mich hinein. Dieses habe ich vor der Kollision nie gesehen.“ Erst in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2009 (Kreisamt act. 15) machte sie geltend, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls schon vollständig auf der D.-Strasse gewesen sei und sich bereits auf der Höhe des Fiats befunden habe. Diese Aussage wiederholte sie in der Folge mehrmals, unter anderem in der Einvernahme vom 30. September 2009 vor der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Hinterrhein (Vorinstanz B/III/1). Das Kantonsgericht erachtet die Aussagen von Y. und von Z. als glaubhaft, konstant und klar. Es beurteilt die erste Aussage von X. ebenfalls als glaubhaft. Erhebliche Zweifel hat das Kantonsgericht indessen an den späteren Aussagen von X., bei welchen es sich nach seiner Ansicht um eine entstellte Darstellung des Sachverhalts zum eigenen Schutz der Berufungsklägerin handelt. c) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, dass sich die Kollision nicht auf der Höhe der Einfahrt, sondern erst weiter vorne auf der D.- Strasse ereignete. Er beruft sich dabei auf die Unfallskizze von Z., welche dieser an der Einvernahme vom 20. Januar 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich anfertigte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Z. die Endlage der Fahrzeuge skizzierte und nicht den Standort, wo die Kollision stattfand. Zudem sagte er explizit aus, dass die nachträgliche Version von X. nicht stimmen könne (Vorinstanz B/III/3 S. 5 f.). Die Aussagen von Y. bezüglich des Unfallorts werden somit durch den Zeugen Z. grundsätzlich bestätigt, weshalb das Kantonsgericht sie als glaubhaft erachtet. Dass Z. angab, die Kollision habe sich neben ihm, d.h. auf der Höhe des ersten oder zweiten Parkplatzes ereignet und nicht direkt bei der Ausfahrt, ändert nichts an diesem Beweisergebnis. Dies umso mehr, als er nur mit Sicherheit bestätigen konnte, dass der VW Golf nicht hinter ihm mit dem Honda zusammenprallte.
Seite 9 — 13 d) X. behauptete mehrmals, sie habe auf beide Seiten geschaut, bevor sie in die D.-Strasse fuhr, und kein herannahendes Fahrzeug bemerkt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass auf dem Parkplatz links von der Ausfahrt ein Kombi stand und zwar mit der Rückseite gegen X. Sein Kofferraum war vollständig beladen, weshalb man auch durch die Scheiben keinen freien Blick auf die D.- Strasse hatte. Dies ist nicht bestritten. Die Berufungsklägerin konnte also ein von links kommendes Auto selbst mit bestem Willen gar nicht sehen. Deshalb wäre sie zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Wegen dem Kombi bemerkte auch Y. den VW Golf von X. erst, als es schon zu spät war (vgl. Einvernahme vom 20. Januar 2010 mit Z., Vorinstanz B/III/3). e) Z. befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nur wenige Meter neben dem Ort, wo die Kollision stattfand. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2009 (Kreisamt act. 7) bestätigte er, dass X. und Y. nicht schnell gefahren sind. Aufgrund seiner Aussagen ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit nicht die eigentliche Ursache dieses Unfalls darstellte. Gemäss der Einvernahme vom 20. Januar 2010 mit Z. fuhr X. zögerlich in die D.-Strasse ein (Vorinstanz B/III/3 S. 4). Auf die gegenteiligen Aussagen des Kollisionsgegners, der behauptete, sie sei mit „voller Wucht“ herausgefahren, kann demnach nicht abgestellt werden. Trotzdem hat X. Art. 15 Abs. 3 VRV verletzt, weil sie keinen Sicherheitsstopp einlegte, obwohl die Stelle unübersichtlich war. Dies bestätigte sie ausdrücklich auf eine entsprechende Frage hin während der Hauptverhandlung (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 13). Weil sie also nicht anhielt, war sie aus der Sicht von Y. „plötzlich“ auf der Strasse. Für ein vollständiges Ausweichen war es zu spät und die Kollision nicht mehr zu vermeiden. Dass alles sehr rasch ging, zeigt auch das Fehlen von Bremsspuren an der Unfallstelle. f) Dieser, vom Kantonsgericht als zutreffend erachteter Unfallhergang entspricht ebenfalls den Schäden an den beteiligten Fahrzeugen. Der VW Golf von X. war an der linken Seite vorne bis fast zum Vorderrad beschädigt. Nach vorne nahm der Schaden zu und betraf auch etwas die Frontseite. Der Honda von Y. war an der Frontseite rechts und ein wenig an der Seite beschädigt (vgl. Fotoblatt zu Verkehrsunfall, Kreisamt act. 9). Diese Schäden entsprechen den geschilderten Umständen. X. befand sich – wie sie zuerst selbst aussagte – mit der Front bereits auf der D.-Strasse und zwar mit den Rädern eingeschlagen nach rechts. Weil Y. versuchte noch etwas auszuweichen, erfolgte der Aufprall nicht ganz im rechten Winkel. Die Kollision führte beim VW Golf von X., bei dem die Vorderräder bereits nach rechts eingeschlagen waren, zwangsläufig zu einer leichten Drehung. In der Folge prallte der VW Golf nicht in den ersten dort
Seite 10 — 13 parkierten Wagen, sondern in den Fiat auf dem zweiten Parkfeld. Die Tatsache, dass X. das zweite parkierte Auto streifte, bildet für das Kantonsgericht keinen Widerspruch, sondern ist vielmehr nachvollziehbar. g) Das Kantonsgericht erachtet die verschiedenen Einwände von X. als blosse Schutzbehauptungen. Es ist auf ihre Einvernahme am Tag des Unfalls abzustellen, zumal diese mit den Schilderungen der übrigen Personen übereinstimmt. Erfahrungsgemäss erfolgen die ersten Aussagen offen und ehrlich, die späteren aber oft berechnend. Wenig überzeugend wirkt ausserdem der Hinweis auf die angeblich falsche Übersetzung der ersten polizeilichen Befragung. Da die Tochter in der Schweiz aufgewachsen ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, eine solche Einvernahme zu übersetzen. Zudem weicht die erste Schilderung von X. deutlich von der zweiten Schilderung ab, weshalb der Unterschied nicht einfach mit Schwierigkeiten bei der Übersetzung erklärt werden kann. Vielmehr macht X. seither einen völlig anderen Sachverhalt geltend. Die Behauptung, dass Y. absichtlich die Spuren vernichtete, indem er einen Besen organisierte und die Glasscherben von der Strasse wischte, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Tag des Unfalls erzählte er von sich aus, dass er die Scherben weggewischt hatte (Kreisamt act. 5). Er wollte also nichts vor der Polizei verheimlichen. Ausserdem hätte er sicher nicht gewollt, dass die Polizei zum Unfallort kommt, wenn er beabsichtigt hätte, die Ereignisse zu vertuschen. Dafür finden sich aber keine Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr kann davon ausgegangen werde, dass Y. die Glasscherben entfernte, damit der Verkehr nicht behindert wurde. h) Schliesslich beruft sich der Rechtsvertreter von X. auf die Unschuldsvermutung. Das Kantonsgericht ist überzeugt, dass die Sachverhaltsversionen von Y. und Z. der Wahrheit entsprechen und dass die Berufungsschrift zum Teil den Sachverhalt entstellende Ausführungen und Hypothesen enthält. Es bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, wie sich der Sachverhalt verwirklicht hat. Deshalb findet die Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ im vorliegenden Fall keine Anwendung. i) Es liegt ein klares Fehlverhalten von X. vor. Als sie in die D.-Strasse einbiegen wollte, verdeckte der Kombi die Sicht nach links. Die Berufungsklägerin verhielt sich zu wenig vorsichtig und unterliess einen Sicherheitsstopp, weshalb es zum Unfall kam. Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV war Y. vortrittsberechtigt. Er hat Art. 14 Abs. 2 VRV mit Sicherheit nicht verletzt. Diese Bestimmung besagt, dass der Vortrittsberechtigte auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen hat, welche die
Seite 11 — 13 Strassenverzweigung erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Die Kollision geschah jedoch nicht bei einer Strassenverzweigung, sondern bei einer Ausfahrt (vgl. Art. 1 Abs. 8 VRV). Art. 26 Abs. 2 SVG greift ebenfalls nicht. Diese Norm spricht dem an sich vortrittsberechtigten ordnungsgemässen Benützer der Strasse das Recht auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt dann ab, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird. Y. konnte den VW Golf der Berufungsklägerin wegen dem parkierten Kombi nicht sehen und wurde durch deren Herausfahren völlig überrascht. Er hätte die Gefahr selbst mit bestem Willen nicht rechtzeitig erkennen können. Nach dem eben Dargelegten ergibt sich, dass X. der Verletzung von Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und entsprechend zu bestrafen ist. 7.a) Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung, das angefochtene Urteil sei vollständig aufzuheben. Sie rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzumessung, obwohl sie in den Ausführungen der Berufung nicht darauf eingeht. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung ist zu beachten, dass das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln der Strafzumessung selbständig anwendet. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG stellt eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft wird. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so liegt der Höchstbetrag der Busse bei Fr. 10'000.-. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen der Täterin so, dass diese die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB).
Seite 12 — 13 b) Das Verschulden von X. wiegt nicht schwer. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe (inkl. der finanziellen Verhältnisse) erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen als dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen. 8.a) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Es fällt auf, dass die Vorinstanz eine sehr hohe Gerichtsgebühr festgesetzt hat. Da die Verfahrenskosten vom Rechtsvertreter aber nicht gerügt werden, besteht keine Veranlassung, sie zu korrigieren. b) Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Deshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.- im gesamten Umfang X. aufzuerlegen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: