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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.03.2010 SK1 2010 2

March 17, 2010·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,765 words·~9 min·8

Summary

Wiederherstellung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO) | Berufung Straf- und Massnahmenvollzug StPO/GR 181 ff. (Vi Strafgericht oder direktes Gesuch des AJV)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 2 [nicht mündlich eröffnet] Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuar Engler In Sachen der Z., Gesuchstellerin, vertreten durch die Amtsvormundschaft W. (Y., Beiständin), betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 17. Oktober 2008 erliess der Kreispräsident Chur gegen Z. ein Strafmandat, welches am 21. Oktober 2008 schriftlich mitgeteilt wurde. Es hat folgenden Wortlaut: „1. Z. ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. 2. Dafür wird sie bestraft mit einer Geldstrafe von Fr. 1'000.00, was 100 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 entspricht, und mit einer Busse von Fr. 500.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bei deren schuldhafter Nichtbezahlung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage. 4. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur am 15.11.2005 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 50 Tagen wird widerrufen und in 200 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 525.00 Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 400.00 Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 300.00 sowie die Busse Fr. 500.00 Total Fr. 1'725.00 werden Z. auferlegt und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Chur zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. Mitteilung an ….“ B. In der Folge einigten sich Z. sowie das Amt für Justizvollzug Graubünden und das X. Graubünden darauf, dass die 200 Stunden gemeinnützige Arbeit ab dem 02. Januar 2009 bis voraussichtlich Mitte März 2009 in dieser Institution geleistet werden könnten. Die Betroffene hielt sich vorerst an die Abmachung und verrichtete in der Zeit zwischen dem 03. Januar 2009 und dem 20. Januar 2009 während insgesamt 84 Stunden die ihr zugewiesene Arbeit. Dann erschien sie nicht mehr am Arbeitsort. Nach einer Mahnung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 03. März 2009, die gemeinnützige Arbeit fortzusetzen, und einem Hinweis der gleichen Behörde vom 23. März 2009, es drohe die Umwandlung in eine Geld- oder Freiheitsstrafe, wurde Z. am 07. April 2009 in Gutheissung eines telefonisch eingegangenen Gesuchs aufgefordert, die restlichen 116 Stunden ab dem 27. April 2009 bis Ende Mai 2009 abzuarbeiten. Sie beliess es indessen bei einem

Seite 3 — 7 Einsatz von neun Stunden am 05. Mai 2009. Eine Aufforderung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 08. Juni 2009, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, blieb ebenso unbeachtet wie jene vom 21. Juli 2009, sich doch noch um die Abarbeitung der Strafe zu bemühen, sonst müsse beim Kreisamt Chur ein Umwandlungsantrag gestellt werden. Wie Aktennotizen entnommen werden kann, welche durch einen Mitarbeiter des Amtes für Justizvollzug Graubünden und eine im Technikbereich des X. Graubünden tätige Person erstellt wurden, durchlebte die unter Beistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB stehende Z. im Frühjahr/Sommer 2009 offenbar eine schwere persönliche Krise. Als Beiständin wirkt für sie seit dem Monat Mai 2009 Y. von der Amtsvormundschaft W., gestützt auf eine Ernennungsurkunde vom 22. April 2009, wobei zu ihren Aufgaben insbesondere die Einkommens- und Vermögensverwaltung gehört. C. Am 03. August 2009 erliess das Amt für Justizvollzug Graubünden die folgende Verfügung, welche noch am gleichen Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Sie lautet: „1. Die Z. im Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 17. Oktober 2008 auferlegte gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden wird abgebrochen. 2. Die Vollzugsbehörde beantragt dem Kreispräsidenten Chur, die nicht erbrachte gemeinnützige Arbeit von 107 Stunden in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00, werden Z. auferlegt und sind innert 30 Tagen seit der Zustellung dem Amt für Justizvollzug Graubünden, Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, mittels beiliegender Rechnung zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung [Einsprache beim Departement]) 5. Mitteilung an: ….“ Da Z. die eingeschrieben versandte Verfügung vom 03. August 2009 auf der Post nicht abholte, wurde sie ihr am 19. August 2009 noch einmal zugestellt, nunmehr auf gewöhnlichem postalischem Weg, verbunden mit dem Hinweis, dass dadurch keine neue Einsprachefrist ausgelöst werde. In der Folge blieb die Verfügung unangefochten. D. Mit Verfügung vom 01. Oktober 2009, mitgeteilt am 02. Oktober 2009, erkannte der Kreispräsident Chur:

Seite 4 — 7 „1. Die verbleibenden 107 Stunden gemeinnützige Arbeit von Z. werden in eine Freiheitsstrafe von 27 Tagen umgewandelt. 2. (Rechtsmittelbelehrung [Berufung an das Kantonsgericht]) 3. Mitteilung an: ….“ Von einer Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe wurde abgesehen, weil bereits Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'271.85 als uneinbringlich hätten abgeschrieben werden müssen. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass die Verurteilte in der Lage sein werde, eine solche Geldstrafe zu bezahlen. Die per Einschreiben versandte Verfügung vom 01. Oktober 2009 wurde von Z. auf der Post nicht abgeholt und entsprechend auch nicht angefochten. E. Mit einer an den Kreispräsidenten Chur gerichteten Eingabe vom 22. Dezember 2009, welche am 23. Dezember 2009 beim Adressaten einging und durch ihn am 04. Januar 2010 ans Kantonsgericht weitergeleitet wurde, stellte Y. von der Amtsvormundschaft W. das Begehren, es sei Z. die Frist zur Anfechtung der kreisamtlichen Verfügung vom 01. Oktober 2009 mittels Berufung wiederherzustellen. Der Kreispräsident Chur und das Amt für Justizvollzug Graubünden erhielten Gelegenheit, sich zum Gesuch der Beiständin von Z. vernehmen zu lassen. Beide sahen indessen hiervon ab. II. Erwägungen 1. Personen, die eine Frist versäumt haben, können gemäss Art. 65a Abs. 1 StPO deren Wiederherstellung verlangen, wenn sie nachweisen, dass sie sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten konnten. Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses bei jener Instanz einzureichen, gegenüber der die Frist hätte eingehalten werden sollen (Art. 65a Abs. 2 StPO). Z. hat es verpasst, die gegen sie ergangene Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 01. Oktober 2009 betreffend die Umwandlung von 107 Stunden gemeinnütziger Arbeit in 27 Tage Freiheitsstrafe entsprechend der dortigen Rechtsmittelbelehrung innert 20 Tagen durch Berufung beim Kantonsgericht anzufechten. Es ist also nicht zu beanstanden, dass der Kreispräsident Chur das

Seite 5 — 7 bei ihm eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Weiterzugsfrist der oberen Instanz (dem Kantonsgericht) zukommen liess. 2. Wie noch zu zeigen sein wird, ist im vorliegenden Fall das Begehren um Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Berufungsfrist verspätet eingereicht worden, so dass darauf gar nicht erst eingetreten werden kann. Dann aber braucht nicht entschieden zu werden, ob ein solches Gesuch auch dann als rechtzeitig gestellt angesehen werden kann, wenn es – und sei es am letzten Tag der Frist – statt der Weiterzugsbehörde dem erstinstanzlichen Gericht, welches den unangefochten gelassenen Entscheid gefällt hat, unterbreitet wird. Offen bleiben kann damit aber auch, ob die Beiständin überhaupt berechtigt war, im Namen von Z. um Wiederherstellung der Berufungsfrist zu ersuchen, oder ob die Verbeiständete selber hätte tätig werden müssen, mit der Folge, dass auch insoweit auf das Wiederherstellungsbegehren nicht eingetreten werden könnte. Anzumerken bleibt allerdings, dass einer nicht gültig vertretenen Person Gelegenheit gegeben werden muss, auf der Eingabe ans Gericht nachträglich die eigene Unterschrift doch noch anzubringen (PKG 2002-12-119 Erw. 2b und 2c S. 121). 3. Mit Z. näher zu befassen hatte sich beim Amt für Justizvollzug Graubünden der Sachbearbeiter V., während im X. Graubünden, wo die gemeinnützige Arbeit geleistet werden musste, die im Bereich U. tätige T. mit der Verurteilten zu tun hatte. V. hielt in Aktennotizen das Ergebnis einer Vielzahl von Telefongesprächen fest, die er mit Z., mit T. und mit S., dem Leiter der U. im X., geführt hatte. T. ihrerseits gab in einer weiteren Aktennotiz wieder, was sie offenbar vom Hausarzt von Z. über deren Verfassung erfahren hatte. Aus diesen Unterlagen und den Ausführungen der Beiständin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2009 muss geschlossen werden, dass sich die Gesuchstellerin im Frühjahr/Sommer 2009 in einer schweren persönlichen Krise befand; sie hatte mit Alkoholproblemen und misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu kämpfen, und damit einhergehend mit depressiven Verstimmungen und existentiellen Ängsten. Obwohl die Betroffene kein Zeugnis eines Facharztes vorlegen konnte, welches ihren Zustand und dessen Folgen beschrieben hätte, ist angesichts der geschilderten Belastungen doch einigermassen nachvollziehbar, dass sie in jenem Zeitpunkt ausser Stande gewesen sein dürfte, sich sachgerecht mit behördlichen Anordnungen auseinander zu setzen.

Seite 6 — 7 Auf der anderen Seite darf aber auch nicht einfach übersehen werden, dass sich der Zustand von Z. mit der Übernahme des Amtes einer Beiständin durch Y. nach deren glaubwürdigen Schilderungen allmählich zu bessern begann. So liess der Alkoholkonsum deutlich nach. Ausserdem fand sie im August 2009 eine Teilzeitanstellung in ihrem angestammten Beruf als Telefonistin, und im Laufe des Monats September 2009 konnten schliesslich auch die Sozialhilfeleistungen eingestellt werden. Wenn Z. trotz dieser positiven Veränderungen den mit Berufung anzufechtenden Umwandlungsentscheid des Kreispräsidenten Chur vom 01. Oktober 2009 auf der Post nicht abholte und sich auch sonst nicht um die abgebrochene gemeinnützige Arbeit kümmerte, obwohl ihr in schriftlichen und mündlichen Kontakten mit dem Amt für Justizvollzug Graubünden die möglichen Folgen aufgezeigt worden waren (vgl. etwa das Schreiben vom 21. Juli 2009, act. 15), kann das Verpassen der Weiterzugsfrist nicht mehr mit der (abklingenden) Belastungssituation der Betroffenen entschuldigt werden. Selbst wenn man anders entscheiden würde, wäre das Hindernis jedenfalls spätestens zu Beginn des Monats November 2009 weggefallen, als Z. in Berücksichtigung ihres verbesserten Leistungsvermögens gestattet wurde, ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung als Telefonistin in ein Hundert-Prozent-Pensum umzuwandeln. Bei dieser Ausgangslage wäre es ihr fortan möglich und zumutbar gewesen, sich umgehend allein oder unter Einbezug der Beiständin nach dem Ergebnis des Umwandlungsverfahrens zu erkundigen und angesichts des Umstandes, dass der Entscheid längst ergangen und die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war, sich rechtzeitig um deren Wiederherstellung zu bemühen. Andere gewichtige Hindernisse, welche ein Zuwarten als gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Das erst am 22. Dezember 2009 der Post übergebene Begehren um Wiederherstellung der verpassten Berufungsfrist erweist sich damit als klar verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. 4. Kann nach dem Gesagten auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werden, gehen die Kosten dieses Beschlusses zu Lasten von Z.. Die zur (teilweisen) Deckung des Gerichtsaufwandes geschuldete Gebühr wird dabei auf Fr. 400.00 festgelegt; dies in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchstellerin nach wie vor in eher schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben dürfte.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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