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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 10.02.2009 SB 2008 42

February 10, 2009·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,276 words·~11 min·8

Summary

Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe | Strassenverkehrsgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 42 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Thoma __________________________________________ In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 26. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 A. Mit Strafmandaten vom 28. Januar 2008 (SM AV 1930/07), 25. März 2008 (SM AV 1995/07) und 8. April 2008 (SM AV 2086/07) erliess der Kreispräsident Chur gegenüber X. Bussen von je Fr. 300.-- sowie Verfahrenskosten von je Fr. 100.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf gesamthaft 9 Tage festgelegt. B. Da die Bussen nicht beglichen wurden, drohte das Kreisamt Z. mit Schreiben vom 3. September 2008 die Ausfällung der Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen an. Ausserdem wurde X. auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Möglichkeit hingewiesen, dass er allenfalls einen Nachweis für die Verschlechterung der massgebenden Verhältnisse erbringen könne. Am 19. September 2008 machte X. von seinem Vernehmlassungsrecht Gebrauch und führte aus, er sei momentan nicht in der Lage, die Bussen von insgesamt Fr. 900.-- zu bezahlen, da er seit März 2008 keine Arbeitsstelle mehr habe. Er sei jedoch bereit, diese Schuld monatlich mit max. Fr. 20.-- abzugelten. Ausserdem sei er auch mit einer allfälligen Verlängerung der Zahlungsfrist einverstanden. C. Am 30. September 2008 machte das Kreisamt Z. X. darauf aufmerksam, dass nicht nur die Bussen von insgesamt Fr. 900.-- ausstehend seien, sondern auch die Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 100.--, also gesamthaft Fr. 300.--. Ihm wurde ausnahmsweise die Möglichkeit gewährt, den Betrag von Fr. 900.-- in drei Raten zu je Fr. 300.-- zu begleichen. Für die Bezahlung der Verfahrenskosten wurden monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 50.-- ab Ende Januar 2009 festgelegt. Daneben drohte das Kreisamt Z. für den Fall der nicht rechtzeitigen Bezahlung den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an. D. In der Folge wurden die Bussen nicht beglichen, weshalb der Kreispräsident Chur am 26. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, gegen X. schliesslich eine Verfügung mit folgendem Inhalt erliess: „1. Anstelle der mit Strafmandaten vom 28. Januar 2008, 25. März 2008 und 8. April 2008 gegen X. ausgesprochenen Bussen von insgesamt Fr. 900.00 tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, X. habe nicht nachgewiesen, dass sich die für die Bemessung der Busse massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert hätten. Im Übrigen würden auch Hinweise für eine solche Verschlechterung fehlen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass X. die Bussen von insgesamt Fr. 900.-- schuldhaft nicht bezahlt habe. Infolgedessen sei die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Seite 3 — 8 E. Gegen diese Verfügung erhob X. am 20. Dezember 2008 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Darin wies er nochmals darauf hin, dass er bereits mitgeteilt habe, aufgrund des Arbeitsstellenverlustes nicht in der Lage zu sein, die Fr. 900.-- zu bezahlen. Weiter machte er geltend, auf seinen Vorschlag, die Bussen in Raten abzuzahlen, sei nicht eingegangen worden. Drei Raten zu Fr. 300.-- seien im Moment zuviel. Dennoch habe er die erste Rate (Fr. 300.--) im Dezember 2008 schon bezahlt. Der Restbetrag von Fr. 600.-- folge durch die Zahlung von sechs mal Fr. 100.--. F. Während die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, wies der Kreispräsident Chur in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2009 darauf hin, dass gegen X. seit Jahren immer wieder Strafmandate wegen Amtsverbotsmissachtungen erlassen werden mussten. Beglichen habe er bis heute keine einzige Busse, wie der Kontoauszug vom 29. Dezember 2008 zeige. Die Abschreibungen seien jeweils erfolgt, weil eine Betreibung mangels fester Wohnadresse nicht möglich gewesen sei oder der Verurteilte Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Beseitigung des Rechtsvorschlages habe sich aufgrund des geringen Betrages nicht gelohnt oder aber die Betreibung habe mit der Ausstellung eines Verlustscheines geendet. Auf die Durchführung einer Betreibung werde verzichtet, weil davon kein Ergebnis zu erwarten sei. Im Übrigen sei die von X. behauptete Zahlung von Fr. 300.-- beim Kreisamt bis heute nicht eingegangen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1. a) Gegen die Verfügungen der Kreispräsidenten können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Dazu ist die schriftliche Berufung innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). b) Die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 26. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, wurde vom Berufungskläger am 4. Dezember 2008 auf

Seite 4 — 8 der Poststelle Y. abgeholt. Die 20-tägige Frist begann somit am 5. Dezember 2008 zu laufen (Art. 65 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 erfolgte die Berufung folglich fristgerecht. Daneben vermag die eingereichte Berufung auch dem Formerfordernis zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 3. a) Gemäss Art. 106 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus; diese entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). Für den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Absätze 2-5 sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Danach wird stufenweise vorgegangen und zunächst eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten angesetzt (Art. 35 Abs. 1 StGB). Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt dabei von Gesetzes wegen an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe (Dolge, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 36 StGB; Trechsel/Keller, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 2 zu Art. 36 StGB). Bei einer Teilzahlung wird nach wie vor nur der unbezahlte Rest in die Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt (BGE 103 Ib 190 f. E. 2b). b) Zahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Vollzugsbehörde die Betreibung gegen ihn anzuordnen, wenn dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 35 Abs. 3 StGB). Aussichtslos ist die Betreibung dann nicht, wenn sie mindestens teilweise Erfolg verspricht (Trechsel/Keller, a.a.O., N 5 zu Art. 35 StGB).

Seite 5 — 8 4. Das Kreisamt Z. hat mit seiner Vorgehensweise die gesetzlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bezüglich Vollzug der Geldstrafe und Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe konsequent und korrekt angewandt. So wurde dem Berufungskläger zunächst eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der einzelnen Bussen gesetzt. Als die Bezahlung ausblieb, wies ihn das Kreisamt Z. am 3. September 2008 auf die Ausstände und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hin und hob hervor, dass er allenfalls einen Nachweis für die Verschlechterung der massgebenden Verhältnisse erbringen könne (act. 9). Nachdem weder ein solcher Nachweis erbracht noch eine Ratenzahlung eingegangen war, verfügte der Kreispräsident Chur am 26. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, schliesslich den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (act. 12). Allerdings unterliess er es, vorgängig eine Betreibung einzuleiten. Dazu war er denn auch nicht gehalten. Nachdem in den vergangenen Jahren verschiedene Beträge abgeschrieben werden mussten und vom Betreibungsamt die Auskunft erteilt wurde, dass direkt Verlustscheine ausgestellt würden, durfte das Kreisamt Z. zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Betreibung ausgehen und die Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Der Berufungskläger behauptet zwar, im Dezember 2008 die erste Ratenzahlung von Fr. 300.-- geleistet zu haben. Wie der Vernehmlassung des Kreisamtes Chur vom 6. Januar 2009 zu entnehmen ist, sind die Fr. 300.-- jedoch (noch) nicht eingegangen. Angesichts dieser Tatsachen blieb dem Kreispräsidenten Chur nichts anderes übrig, als den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu verfügen. 5. a) Der Berufungskläger lehnt sich gegen die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe mit der Begründung, seine Arbeitsstelle verloren zu haben und daher nicht in der Lage zu sein, die Bussen in drei Raten zu je Fr. 300.-- zu begleichen. Damit beruft er sich sinngemäss auf Art. 36 Abs. 3 StGB, welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine Modifikation der Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, um insbesondere Härtefälle zu vermeiden (Dolge, a.a.O., N 17 zu Art. 36 StGB). Danach kann der Verurteilte beim Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder aber gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c). Vorausgesetzt wird, dass der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben. Das Gericht befindet auf Antrag des Verurteilten, welcher die erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse belegen sowie die Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft machen muss (Dolge, a.a.O., N 27 zu Art. 36 StGB). Weiter muss sich die wirtschaftliche Situation des Verurteilten ohne

Seite 6 — 8 sein Verschulden verschlechtert haben. Wer hingegen für die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selbst die Schuld trägt, hat den Vollzug der Freiheitsstrafe hinzunehmen (Dolge, a.a.O., N 23 zu Art. 36 StGB). Entscheidend ist sodann, dass der Verurteilte die Busse aufgrund der nachträglichen schuldlosen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation nicht mehr bezahlen kann oder die Bezahlung ihm zumindest grosse Mühe bereitet. Es muss ihm mit anderen Worten unmöglich oder unzumutbar sein, die Busse - selbst in Form von Raten - zu begleichen (Dolge, a.a.O., N 25 zu Art. 36 StGB). b) Der Berufungskläger beantragte in seinem Schreiben vom 19. September 2008 an das Kreisamt Z. sinngemäss eine Verlängerung der Zahlungsfrist gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB. Allerdings vermag er weder eine erhebliche Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse zu belegen noch seine Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Er erbringt keinerlei Nachweis (z.B. durch Kontoauszüge, Abrechnungen etc.), dass er die vom Kreisamt Z. gewährten Ratenzahlungen nicht leisten kann, sondern stellt in der Berufungsschrift lediglich Behauptungen auf. Inwiefern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Erlass des Strafmandates erheblich verschlechtert haben sollen, wird in keiner Weise dargelegt. Dem Gericht liegen - abgesehen von der Aussage des Berufungsklägers, er habe im März 2008 seine Arbeitsstelle verloren und dadurch kein Einkommen mehr erzielt - keine Unterlagen über seine finanzielle Situation vor. Genauso wenig können den Akten nähere Angaben über die Umstände der Kündigung entnommen werden (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitsbescheinigung etc.). Der Verlust des Arbeitsplatzes stellt zwar (ebenso wie Krankheit oder Unfall) eine schuldlos verursachte Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse dar (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, §2 N 23), nicht so jedoch ein freiwilliger Wechsel an eine weniger gut bezahlten Stelle (Dolge, a.a.O., N 24 zu Art. 36 StGB). Dasselbe muss auch gelten, wenn der Verurteilte die Arbeitsstelle selbst gekündigt hat, ohne eine neue in Aussicht zu haben oder wenn ihm aufgrund eigenen Fehlverhaltens gekündigt worden ist (Urteil KGA vom 12. November 2008, SB 08 28, E. 4c). Aus welchen Gründen dem Berufungskläger gekündigt worden ist oder ob er selbst die Kündigung eingereicht hat, ist in Ermangelung hinreichender Unterlagen im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Mit anderen Worten kann der Berufungskläger vorliegend mit der Behauptung, seit März 2008 keiner Arbeit mehr nachzugehen, nicht glaubhaft machen, an der angeblichen Verschlechterung seiner finanziellen Situation schuldlos zu sein. Im Gegenteil, wäre ihm doch die Bezahlung der ersten Busse (Strafmandat vom 28. Januar 2008; SM AV 1930/07) problemlos möglich gewesen, erfolgte die Ausfällung derselben doch

Seite 7 — 8 zu einer Zeit, in welcher er über eine Anstellung und damit über ein festes Einkommen verfügte. Zu seinen Ungunsten fällt weiter ins Gewicht, dass er im vergangenen Jahr nie auch nur ansatzweise Anstalten traf, die Bussen - allenfalls auch ratenweise - zu tilgen. Damit steht fest, dass es sich nicht um einen Härtefall handelt, welcher von den in Art. 36 Abs. 3 StGB vorgesehenen Modifikationen erfasst werden soll (Dolge, a.a.O., N 17 zu Art. 36 StGB). 6. An dieser Stelle ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Berufungskläger bis zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe den Vollzug derselben immer noch vermeiden kann, wenn er die Geldstrafe nachträglich bezahlt (Dolge, a.a.O., N 40 zu Art. 36 StGB; Trechsel/Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 36 StGB). 7. Aufgrund des eben Dargelegten ist die Berufung abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Seite 8 — 8 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden I. Strafkammer Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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