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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.02.2005 SB 2005 3

February 16, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,290 words·~21 min·5

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 3 (nicht/mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 08. November 2005 (1P.407/2005) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuar ad hoc Maranta —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 4. November 2004, mitgeteilt am 23. Dezember 2004, in Sachen der Berufungsklägerin gegen X., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am 23. Dezember 2003, um ca. 16:00 Uhr, fuhr X. mit einem Geländewagen Toyota Landcruiser (Kennzeichen A.) vom B. in C. kommend über die D.-Strasse in Richtung E. Zum Unfallzeitpunkt warteten die Fahrzeuge von F. (Kennzeichen G.) und H. (Kennzeichen I.) verkehrsbedingt vor der Kreuzung D.- Strasse/J. auf der Einspurstrecke, um links in den J. abzubiegen. Die auf diese Kreuzung zufahrende X. erkannte etwa 15 bis 20 Meter zuvor die beiden dort stehenden Fahrzeuge. Sie leitete ein Bremsmanöver ein, wobei ihr Fahrzeug auf der vereisten Fahrbahn ins Rutschen kam. In der Folge stiess sie frontal in das Heck des Personenwagens von H.. Deren Fahrzeug wurde sodann frontal in das Heck des vor ihr stehenden Personenwagens von F. geschoben. B. Am 22. Januar 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten C. in dem für Übertretungstatbestände vorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Nach Einreichung einer Vernehmlassung am 4. Februar 2004 durch den Verteidiger von X. erkannte der Kreispräsident C. mit Strafmandat vom 9. März 2004, mitgeteilt am 15. März 2004, wie folgt: "1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 200.-- bestraft. 3. (Kosten CHF 650.--...)." Gegen dieses Strafmandat liess X. durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Einsprache erheben. Gestützt auf Art. 175 StPO überwies das Kreisamt C. die Verfahrensakten in der Folge dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur. C. Im Rahmen der am 7. Mai 2004 durchgeführten Einvernahme führte X. unter anderem aus, dass es im Zeitpunkt der Fahrt nicht geschneit habe, es aber nasskalt und verschneit gewesen sei. Die Strasse sei mit Schneematsch bedeckt gewesen. Als sie vor dem Unfall eine steile Quartierstrasse befahren habe, habe sie Bremsproben vorgenommen und nicht das Gefühl gehabt, dass der Wagen nicht haften würde. Beim E. habe sie festgestellt, dass in ihrer Fahrtrichtung auf der D.- Strasse Fahrzeuge gestanden hätten. Als sie dies bemerkt habe, habe der Abstand noch ca. 20 Meter zum hintersten Fahrzeug betragen. Nach Einleitung des Bremsmanövers sei sie gerutscht, sodass sie das Bremspedal kurz losgelassen und erneut gebremst habe, wobei sie dann noch viel stärker gerutscht sei, da sie auf die bereits vereisten Schienen der K. gelangt sei. Die Kollision sei aufgrund der Ver-

3 hältnisse unvermeidbar gewesen. Als sie ausgestiegen sei, wäre sie aufgrund der vereisten Strasse beinahe hingefallen. Auch der später an der Unfallstelle anwesende Polizist habe erklärt, dass das Tiefbauamt wegen der Vereisung aufgeboten worden, indes noch nicht erschienen sei. Am 25. Mai 2004 wurde auch der Polizist, der zur Unfallstelle ausrückte, einvernommen. Dieser sagte im Wesentlichen aus, dass an diesem Tag am Morgen Schnee gefallen sei, welcher sich im Laufe des Nachmittages in eine ca. 1 cm dicke Eisschicht verwandelt habe. Bereits um ca. 13:00 Uhr seien die prekären Strassenverhältnisse festgestellt und dem Tiefbauamt mitgeteilt worden. Dieses sei in der Folge mehrmals aufgefordert worden, tätig zu werden; es habe sich dann herausgestellt, dass allein der Einsatz von Salz nicht genügt hätte. Nach seiner Erinnerung hätten Chlor und Split eingesetzt werden müssen. Er würde die damals herrschenden Strassenverhältnisse als ganz ausserordentlich schlecht bezeichnen. D. Mit Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 23. Juni 2004 wurde X. nach Kenntnisnahme der Akten und gestützt auf das Ergebnis der Ergänzung der Untersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtssauschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. Mit Urteil vom 4. November 2004, mitgeteilt am 23. Dezember 2004, erkannte dieser wie folgt: "1. X. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wird vorwiegend dargelegt, dass X. aufgrund der Bremsproben, die sie auf der steilen Quartierstrasse vorgenommen habe und positiv verlaufen seien, damit habe rechnen dürfen, dass ihr Fahrzeug auch auf der horizontalen Strasse an der Unfallstelle rechtzeitig abgebremst werden könne. Sie habe mit ihrem Verhalten die Gefahr von möglicherweise vereisten Strassen am Unfalltag erkannt und ihre Geschwindigkeit entsprechend angepasst. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sie die D.-Strasse mit einer den Umständen, den üblichen örtlichen Verhältnissen und den voraussehbaren Gefahrenquellen an-

4 gemessenen Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit befahren und zu den vorangehenden Fahrzeugen einen genügenden Abstand eingehalten habe. Jedenfalls könne ihr ein gegenteiliges Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ein fahrlässiges Verhalten könne ihr zudem nicht vorgeworfen werden, da sie ihr Bremsmanöver an einer Stelle habe einleiten müssen, an welcher aufgrund ausserordentlicher Verhältnisse rund um die Schienen der K. eine starke Vereisung, versteckt unter einer Schicht aus Schneematsch, vorgelegen habe. Selbst unter Einhaltung sämtlich gebotener Sorgfaltspflichten sei ihr die Möglichkeit verwehrt gewesen, ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. E. Gegen dieses Urteil liess die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 5. Januar 2005, überbracht am 7. Januar 2005, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: "1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei sie mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen, welche nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren im Strafregister zu löschen sei. 4. Eventuell sei im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang zu nehmen. 5. Gesetzliche Kostenfolge." Begründend wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Tatsache, wonach die Angeschuldigte X. nicht habe vermeiden können, dass ihr Wagen ins Rutschen geraten sei und es ihr nicht gelungen sei, ihr Fahrzeug auf einer Strecke von 15 Metern zum Stillstand zu bringen, zeige ohne Zweifel, dass die Fahrweise nicht im Sinne der Verkehrsregeln von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV sowie der Rechtsprechung dazu den prekären Verhältnissen angepasst gewesen sei. Eine Busse von Fr. 200.-- erscheine unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe als angemessen. Eventuell liesse sich aber angesichts der ausserordentlichen Verhältnisse und des leichten Verschuldens der Berufungsbeklagten ein Umgangnehmen von Strafe rechtfertigen. F. In seiner Berufungsantwort vom 10. Februar 2005 stellte der Rechtsvertreter von X. folgende Rechtsbegehren:

5 "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden und für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur." In der Begründung wird hauptsächlich ausgeführt, dass die Berufungsklägerin eine Begründung, weshalb der Berufungsbeklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei, schuldig bliebe. Dies komme einer unzulässigen strafrechtlichen "Kausalhaftung" gleich, welche unabhängig vom Verschulden zu einer Verurteilung führen würde. Das gesamte Untersuchungsergebnis habe indes zu Tage gebracht, dass X. alle ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, wie die Bremsprobe, die angepasste Geschwindigkeit, der angemessene Abstand und die rechtzeitige Einleitung des Bremsmanövers. Sie habe damit ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt und sich auch nicht ausserhalb des erlaubten Risikobereichs befunden, als sie bei winterlichen Verhältnissen innerorts ein Fahrzeug gelenkt habe, welches für den Winter gerüstet gewesen sei. An der Kollision treffe sie kein Verschulden. G. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile sowie Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufungsschrift zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

6 b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 2. Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Weder die Berufungsklägerin noch die Berufungsbeklagte haben die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Das urteilende Gericht ordnet unabhängig vom Parteiwillen eine mündliche Berufungsverhandlung nur an, wenn zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Vor allem vorgetragene Rügen betreffend die eigentliche Substanz des strittigen Verfahrens oder Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung rufen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, nicht aber Rügen hinsichtlich streitiger Rechtsfragen bei anerkanntem Sachverhalt (Padrutt, a.a.O., S. 372). Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann abgesehen werden, soweit unter anderem die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, nur Rechtsfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 119 Ia 316). Im vorliegenden Fall wurde vor erster Instanz öffentlich verhandelt und es stehen vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion. Sodann stellen sich keine Fragen zur Berufungsbeklagten. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, wie einem nichtöffentlichen Verfahren ein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen könnte (vgl. PKG 2000 Nr. 17). Unter diesen Umständen ist von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss abzusehen. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO).

7 3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen heisst dabei dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts macht, was der Fahrer nicht will. Die Beherrschung des Fahrzeuges verlangt, dass der Führer Herr der Maschine bleibt, damit er jederzeit und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann. Damit wird mehr verlangt als nur die Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse. Ein Nichtbeherrschen kann auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja sogar bei stillstehendem Fahrzeug vorkommen (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 90, mit Hinweisen). Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer während der Benützung öffentlicher Strassen im Wesentlichen, dass er alle relevanten Informationen über namentlich die Strasse/Umwelt (vorab Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse) und das Verkehrsgeschehen aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig ändert (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Bern 2002, N 541). Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 90). Um diese Regeln beachten zu können, muss der Fahrzeugführer in situationsangemessener Weise aufmerksam sein, Gefahren erkennen und in adäquater Weise darauf reagieren (Schaffhauser,a.a.O., N 550). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen wie namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und der voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 122 IV 225 ff.). Im Zusammenhang mit der Beherrschung des Fahrzeugs kommt der allgemeinen Fahrregel von Art. 4 VRV über die angemessene Geschwindigkeit grosse Bedeutung zu. 4. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Ist die überblickbare Strecke frei von Hindernissen, so ist die höchstzulässige Geschwindigkeit diejenige, die es dem Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug innerhalb dieser Strecke anzuhalten; vorbehalten bleibt eine Reduktion der Geschwindigkeit aus anderen Umständen wie etwa dem Zustand der Strasse (Schaffhauser, a.a.O., N 579). Die Geschwindigkeit kann dabei auf schnee- und eisbedeckten Strassen nicht konkretisiert werden. Massgebend ist vielmehr der Zustand der Strasse. Im Übrigen stellt Winterglätte weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis dar, mit dem der Fahrzeugführer nicht zu rechnen hätte (Schaffhauser, a.a.O., N 605 ff.; BGE 115 IV 241).

8 b) Nach den Aussagen der Berufungsbeklagten und dem Polizeirapport vom 9. Januar 2004 sei der Strassenabschnitt, auf welchem sich die Kollision ereignete, völlig vereist gewesen. Als sich die Berufungsbeklagte diesem Strassenabschnitt näherte, habe sie in 15 bis 20 Metern Entfernung die stehenden Fahrzeuge der beteiligten Personen bemerkt und folglich sogleich gebremst. Der Wagen sei aber ins Rutschen geraten, sodass es zur Kollision mit den vor ihr stehenden Fahrzeugen kam. Demnach ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte ihren Wagen innerhalb der frei überblickbaren Strecke nicht mehr hat anhalten können. Ob sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist, kann aber nicht nur aufgrund des Umstandes, dass es zur Kollision kam, beantwortet werden. Indes wäre die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen, aufgrund des widrigen Strassenzustandes nur so schnell zu fahren, dass sie innerhalb der überblickbaren Strecke hätte anhalten können. Im Winter ist stets mit einer Vereisung der Strassen zu rechnen (vgl. auch BGE 82 IV 110 E. 2). Muss mit Winterglätte bzw. einer Eisschicht auf der zu befahrenden Strasse gerechnet werden, so ist auch die Geschwindigkeit diesem Umstand anzupassen. Mit anderen Worten wäre eine erhebliche Reduktion der Geschwindigkeit angesichts der schlechten Strassenverhältnisse eine zu diesen Umständen adäquate Reaktion, welche aber nicht erfolgt ist. Der Fahrzeuglenker, dessen Wagen bei vereister Strasse ins Schleudern gerät, obwohl die Umstände so beschaffen waren, dass er mit dieser Möglichkeit hätte rechnen müssen, verhält sich bei mangelnder Vorsicht fehlerhaft, selbst wenn er sich der Gefahr nicht bewusst gewesen ist (Die Praxis 1991, 80, Nr. 51). Gelang es der Berufungsbeklagten demnach nicht, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, wie sie am Tag der Kollision vorgelegen haben und mit denen zu rechnen war, ihr Fahrzeug innert 15 bis 20 Metern zum Stillstand zu bringen, so war sie zu schnell unterwegs, sodass sie ihre Vorsichtspflichten im Sinne der Verkehrsregel von Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt hat. Kommt das Fahrzeug bei einem Bremsmanöver ungewollt ins Rutschen und kann es nicht mehr kontrolliert zum Stillstand gebracht werden, so ist überdies von einer Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG auszugehen (vgl. E. 3). Daneben ist zu erwähnen, dass es anderen Fahrzeugführern - wie namentlich den anderen beiden Unfallbeteiligten - offenbar gelungen ist, ihr Fahrzeug auf dem betreffenden Strassenabschnitt anzuhalten, was wiederum dafür spricht, dass die Berufungsbeklagte in Berücksichtigung des Strassenzustandes zu schnell unterwegs war, sodass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Dass die Berufungsbeklagte besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen und somit nur so langsam hätte fahren dürfen, dass sie ihr Fahrzeug auch auf vereister Strasse hätte beherrschen, zum Stillstand bringen und die Kollision hätte vermeiden können, zeigt

9 auch der Umstand, dass die Berufungsbeklagte wusste, dass möglicherweise schlechte Strassenzustände herrschen würden. Ansonsten hätte sie nicht Bremsproben an der steilen Quartierstrasse, welche von ihrem Zuhause in die Stadt führt, vorgenommen. Die Feststellung bzw. das Gefühl der Berufungsbeklagten, dass dort der Wagen nicht gerutscht sei und gehaftet habe, ist indes nicht hilfreich. Dies würde nämlich nur aufzeigen, wie die Strassenverhältnisse auf der betreffenden steilen Quartierstrasse waren, nicht aber, in welchem Zustand sich die Strasse am Ort der Kollision befand. Die Berufungsbeklagte durfte sich keineswegs darauf verlassen, dass der Strassenzustand in der ganzen Stadt gleich oder ähnlich wäre wie an der Quartierstrasse. Vielmehr hätte sie annehmen müssen, dass an irgendeiner Stelle die Strasse vereist wäre und ihr Wagen daher Gefahr laufen würde, ins Schleudern bzw. Rutschen zu geraten (BGE 82 IV 110 E. 2). Dies trifft umso mehr zu, da die Berufungsbeklagte wusste, dass sich auf dem von ihr zu befahrenden Strassenabschnitt noch Schienen der K. befanden. Muss im Winter ohnehin mit rutschigen und vereisten Strassen gerechnet werden, so ist eine noch grössere Rutschgefahr absehbar, wenn ein Strassenabschnitt mit Bahnschienen, welche schon bei Nässe rutschig sind, versehen ist. Eine Verletzung der Verkehrsregel von Art. 4 Abs. 1 VRV, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der überblickbaren Strecke angehalten werden kann, ist demnach ohne Zweifel gegeben. Hat die Berufungsbeklagte diese Verkehrsregel verletzt, so ist sie auch ihren Vorsichtspflichten, welche sie zur Beherrschung des Fahrzeugs zu beachten hat und welche durch die Gesamtheit aller Verkehrsregeln bestimmt werden, nicht nachgekommen, sodass der Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt ist. 5. Art. 4 Abs. 2 VRV bestimmt, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse unter anderem verschneit oder vereist ist. Auf vereisten Strassen oder Bergstrassen im Winter muss notfalls im Schritttempo gefahren werden. Wo die Strasse vereist ist, muss der Fahrzeugführer die nötige Vorsicht walten lassen, um ein Schleudern des Fahrzeuges zu verhindern; mithin ist nötigenfalls im Schritttempo zu fahren (Giger, a.a.O., S. 97, mit Hinweis auf BGE 102 II 348; BGE 101 IV 221). Zwar kann die Geschwindigkeit, welche die Berufungsbeklagte vor dem Bremsmanöver innehatte, nicht mehr bestimmt werden. Der Umstand, dass sie mit ihrem Geländewagen ins Rutschen kam, lässt aber ohne weiteres den Schluss zu, dass sie nicht die nötige Vorsicht walten liess und somit zu schnell unterwegs war. Muss mit Vereisung gerechnet werden, wie dies im Winter stets der Fall ist, so wird zur Verhinderung eines Schleuderns bzw. Rutschens des Fahrzeugs von der Rechtsprechung sogar Schritttempo gefordert. Die Berufungsbeklagte hätte die betreffende Stelle demnach mit einer entsprechenden Geschwindigkeit befahren müssen, mit welcher sie noch auf

10 die Situation einer Vereisung (mit welcher zu rechnen war, vgl. E. 4) richtig hätte reagieren können. Konnte sie ihr Fahrzeug indes innert 15 bis 20 Metern aufgrund fehlender Haftung nicht anhalten, so war die Geschwindigkeit durch die Berufungsbeklagte nicht genügend tief bemessen, um der Gefahr eines Rutschens des Wagens aufgrund der vereisten Strasse entsprechend zu begegnen. Davon, dass die Berufungsbeklagte mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre, wie dies von ihr immer wieder vorgebracht wird, kann somit nicht die Rede sein. Daraus erhellt, dass auch der Tatbestand von Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt ist. Hat die Berufungsbeklagte diese Verkehrsregel verletzt, so ist sie auch ihren Vorsichtspflichten zur Beherrschung des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nicht nachgekommen (vgl. E. 4b). 6. Der Umstand, dass der betreffende Strassenabschnitt schon einige Zeit vor der Kollision vereist war und das Tiefbauamt von der Stadtpolizei aufgefordert worden war, diese Situation zu entschärfen, lässt nicht darauf schliessen, eine Verletzung von Verkehrsregeln durch die Berufungsbeklagte wäre nicht zu vermeiden gewesen. Die Möglichkeiten des Gemeinwesens, für einen einwandfreien Zustand der Strassen besorgt zu sein, sind nicht unbegrenzt. Insbesondere wenn es sich um solche Tage handelt, an welchen überall, das heisst auf praktisch allen lokalen Strassen, gegen die winterlichen Verhältnisse angekämpft werden muss. Dem Gemeinwesen ist es nicht zuzumuten, im Winter unter solchen Umständen, wie sie am Tag der Kollision herrschten, gleichzeitig überall für einwandfreie Strassen besorgt zu sein. Überhaupt ist es nicht möglich, alle Strassen sofort von der sich bildenden Vereisung zu befreien. Nach Aussagen des Polizisten, der am Unfallort eingetroffen war, hat sich die Eisschicht erst im Laufe des Nachmittags gebildet. Diese Strassenverhältnisse seien dem Tiefbauamt sofort mitgeteilt worden. Die Vereisung sei aber später noch mit Chlor und Splitt behandelt worden. Demnach hat das Tiefbauamt innert einiger Stunden auf den Strassenzustand reagiert und die Situation entschärft. Das Gemeinwesen hat somit das ihr Zumutbare unternommen, um für einwandfreie Strassen zu sorgen. 7. Subjektiv wird mindestens Fahrlässigkeit bezüglich der Verletzung der genannten Verkehrsregeln gefordert (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Um Fahrlässigkeit ausschliessen zu können, müssten zum Zeitpunkt des sich zugetragenen massgebenden Sachverhaltes aufgrund der Umstände sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufungsbeklagten die von ihr bewirkten Konsequenzen nicht erkennbar gewesen sein. Dies ist indes zu verneinen, zumal Winterglätte weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis darstellt, mit welchem der Fahr-

11 zeugführer nicht zu rechnen hätte (vgl. E. 4). Der Vorwurf des fahrlässigen Handelns lässt sich auch dahin formulieren, dass es die Berufungsbeklagte unterlassen hat, die der gebotenen Sorgfalt entsprechende Handlung vorzunehmen, wie namentlich noch langsameres Fahren, nötigenfalls im Schritttempo. Damit wäre das Anhalten des Geländewagens durch ein Bremsmanöver innerhalb von 15 bis 20 Metern, allenfalls ohne zu rutschen, möglich, mithin die erfolgte Kollision vermeidbar, gewesen (vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 28a zu Art. 18 StGB; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 63 ff. zu Art. 18 StGB). Der Tatbestand der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Berufung ist gutzuheissen. 8. Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Das Verschulden der Berufungsbeklagten wiegt in der Tat besonders leicht. Gemäss Aussagen des Polizisten am Unfallort waren die Verhältnisse auf dem betreffenden Strassenabschnitt ausserordentlich prekär. Solche Strassenzustände würden wohl praktisch nie vorliegen. Unter diesen Umständen erscheint eine Widerhandlung gegen Verkehrsregeln mehr oder weniger beinahe - aber nicht gänzlich - unabwendbar. Des Weiteren war die Berufungsbeklagte überaus bemüht, sich auf die winterlichen Verhältnisse einzustellen, zumal sie mit den vorgenommenen Bremstests und dem für den Winter gut ausgerüsteten Fahrzeug dargetan hat, dass sie wenigstens versuchte, allenfalls auftretende Gefahren zu erkennen und diesen entsprechend zu begegnen. Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint es deshalb angebracht, in diesem speziellen Fall aufgrund besonders leichten Verschuldens von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. 9. Wird die Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden sie aus Billigkeitsgründen grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, a.a.O., S. 411). Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Kostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles erfolgen muss. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller

12 relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allein die Tatsache, dass der Kantonsgerichtsausschuss nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Berufungsbeklagten abgeändert hat, steht einer Kostenauflage nicht grundsätzlich entgegen. Aufgabe des Prozessrechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und es besteht, solange in einem konkreten Fall der Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft ist, für die Verfahrensbeteiligten immer das Risiko einer reformatio in peius. Letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten auch eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen der Berufungsbeklagten auf Bestätigung des erfolgten vorinstanzlichen Freispruchs einerseits und demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts andererseits vorzunehmen. Auch wenn die Berufungsbeklagte den Weiterzug des durch den Bezirksgerichtsausschuss Plessur gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Strafverfahren in ihrem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts liegt und sie somit die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten zumindest mitverursacht hat. Sie hat sich auch im Berufungsverfahren - allerdings erfolglos - zur Wehr gesetzt und ihrerseits Anträge gestellt, mit denen sie unterlegen ist. Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-dem Kanton Graubünden und X. je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Kreises C. von insgesamt Fr. 650.-- (bestehend aus den Kosten der Untersuchung und der polizeilichen Tatbestandsaufnahme von Fr. 400.--, des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und den Kosten des Strafmandates von Fr. 200.-) sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1'850.-- gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Im Übrigen entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ein Anspruch auf Entschädigung.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben wird. 2. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird von einer Bestrafung Umgang genommen. 4. Die Kosten des Kreises C. von Fr. 650.-- (bestehend aus der Gebühr des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.--, den Kosten der polizeilichen Ermittlung von Fr. 400.-- sowie der Gebühr des Kreisamtes C. von Fr. 200.--) sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1'850.-- gehen zu Lasten von X.. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und von X.. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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