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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.07.2005 SB 2005 21

July 27, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,706 words·~24 min·4

Summary

Beschimpfung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 21 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 07. Februar 2006 (6S.17/2006) abgewiesen, auf die staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 07. Februar 2006 (keine Nr.) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juli 2004, in Sachen des P., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Postfach 18, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz, gegen den Berufungskläger, betreffend Beschimpfung,

2 hat sich ergeben: A. X. wurde am 11. August 1983 in A. geboren. Zusammen mit einem Bruder und einer Schwester wuchs er in U. bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Im Jahre 1999 trat er in das Lehrerseminar in A. ein, welches er bis zum Diplomabschluss als Primarlehrer im Juni 2004 besuchte. Während dieser Zeit hat er weder Einkommen erzielt, noch besitzt er Vermögen. Seit Anfang Juli 2004 besucht er die Rekrutenschule und erhält eine EO-Entschädigung von rund Fr. 1'200.-im Monat. X. ist ledig und hat keine Kinder. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. B. Am 13. Februar 2003 reichte P. beim Kreisamt Davos eine Ehrverletzungsklage gegen X. ein. Darin führte der Kläger aus, er sei am 11. Februar 2003 in Gegenwart von zwei Polizeibeamten von X. und F. beschimpft worden. Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung vom 5. März 2003 keine Einigung erzielt werden konnte, setzte der Kreispräsident Davos P. Frist zur Ergänzung der Klage an. Letzterer machte von dieser Möglichkeit am 28. März 2003 Gebrauch, wobei er seine Ausführungen dahingehend präzisierte, als er von X. und F. auf übelste Art beschimpft worden sei, wobei „Huerä Usländer, Arschloch“ nur einige der benutzten Ausdrücke gewesen seien. C. In seiner Klageantwort vom 8. Mai 2003 bestritt X. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich und beantragte, die Untersuchung gegen ihn sei einzustellen. D. Nach durchgeführter Untersuchung erliess der Kreispräsident Davos am 28. August 2003 die Schlussverfügung. Mit Anklageverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 6. November 2003 wurde X. wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Anklagezustand versetzt. E. Mit Urteil vom 10. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juli 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. X. ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 350.00 bestraft. 3. Das Ersuchen des P. um Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

3 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Aussöhnungsverfahren vor Kreispräsident von Fr. 300.00 - Untersuchungsverfahren des Kreispräsidenten von Fr. 500.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 total somit von Fr. 1'800.00 gehen zu Lasten des X. und werden mit Rücksicht auf die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung vom 10./11. März 2004 (Proz.-Nr. 130-2004-36) direkt beim Kanton Graubünden erhoben. Die Kostenvorschüsse des Strafklägers von insgesamt Fr. 3'560.00 (Fr. 560.00 an die Kreiskasse Davos und Fr. 3'000.00 an die Bezirksgerichtskasse) werden ihm nach Rechtskraft dieses Urteils via Überweisung an seinen Anwalt erstattet. X. hat die Busse von Fr. 350.00 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. X. hat P. mit Fr. 800.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ Aufgrund der Aussagen der Polizisten sei erwiesen, dass X. P. als einen „Wichser“ bezeichnet habe. Da es sich bei diesem Kraftausdruck um eine Formalinjurie handle und überdies ausser Zweifel stehe, dass X. den Kläger so betitelt habe, um diesen in seinem subjektiven Ehrgefühl zu kränken, habe der Beklagte mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. F. Dagegen liess X. am 11. August 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären, mit folgenden Anträgen: „1. Die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Juni 2004 (Proz.Nr. 520-2003-14) (fernmündlich eröffnet) seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen.“

4 Gleichzeitig reichte X. dem Kantonsgerichtspräsidium für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 2. September 2004 gutgeheissen wurde. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme. P. beantragte in seiner Berufungsantwort vom 2. September 2004: „1. Die Berufung vom 11. August 2004 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Juni/21. Juli 2004 sei in allen Punkten zu bestätigen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zu Lasten von X..“ G. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erkannte mit Urteil vom 20. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Januar 2005: „1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Kosten des Aussöhnungsversuchs vor dem Kreispräsidenten Davos von Fr. 300.-- - den Kosten des Untersuchungsverfahrens des Kreispräsidenten Davos von Fr. 500.-- - und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-total somit Fr. 1'800.-gehen zu Lasten von P. , welcher X. mit Fr. 2'500.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von P. , welcher X. mit Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. Sollten die zugesprochenen Entschädigungen uneinbringlich sein, so hätte der Kanton Graubünden die Aufwendungen des Rechtsvertreters nach entsprechender Kostenfestsetzung

5 gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO unter Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, für das Wort „Wichser“ liege kein gültiger Strafantrag vor. Der Antragssteller habe nur in allgemeiner Weise wegen Beschimpfung Strafantrag gestellt und lediglich zwei konkrete Schimpfwörter genannt, worunter der besagte Kraftausdruck eben gerade nicht aufgeführt sei. H. Dagegen erhob P. am 18. Februar 2005 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen: „1. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 20. Oktober 2004, mitgeteilt am 19. Januar 2005, sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufung von X. sei abzuweisen. 2. Die Streitsache sei zur neuen Entscheidung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zurückzuweisen. 3. Der vom Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Urteil vom 10. Juni 2004 gegenüber X. ausgesprochene Schuldspruch, die Busse sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu bestätigen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertssteuer zu Lasten von X..“ I. Mit Urteil vom 4. Mai 2005, mitgeteilt am 8. Juni 2005, erkannte der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts: „1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Einstellungsbeschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 20. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Der Beschwerdegegner hat die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdegegner hat der Bundesgerichtskasse hierfür Ersatz zu leisten.

6 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz inhaltlich überspitzte Anforderungen an den Strafantrag gestellt habe. Es sei gar nicht selten, dass Straftatbestände des Strafgesetzbuches so gefasst seien, dass sie dem Sprachgebrauch des Alltags entsprechen, der unter Beschimpfung die Verwendung herabsetzender Worte verstehe. Zwar sei für die rechtliche Qualifikation wesentlich, was genau gesagt wurde. Das Tatgeschehen sei jedoch für einen gültigen Strafantrag ausreichend umschrieben, wenn unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt werde, dass der Antragsteller vom Verletzer beschimpft worden sei. Es genüge, dass sich der Strafantrag auf eine bestimmte strafbare Handlung beziehe. Wenn sich im weiteren Verfahren nicht jene Wörter erhärten liessen, welche der Antragsteller genannt hat, sondern andere, lasse dies den Strafantrag nicht als inhaltlich unzureichend erscheinen. P. habe daher einen inhaltlich gültigen Strafantrag gestellt. J. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 räumte das Kantonsgericht X. und P. Frist bis zum 4. Juli 2005 ein, um sich zum bundesgerichtlichen Urteil vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2005 hält P. an den in der Berufungsantwort gestellten Anträgen fest. X. liess sich am 4. Juli 2005 vernehmen. Er bestätigt ebenfalls seine Berufungsbegehren und beantragt überdies die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 161 StPO. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichtes hat, wie bereits ausgeführt, das Urteil des Kantonsgerichtsauschusses von Graubünden vom 20. Oktober 2004 aufgehoben (BGE 131 IV 97). Über die von X. gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung muss deshalb noch einmal befunden werden. Dabei sind die Erwägungen des Kassationshofes für den Kantonsgerichtsausschuss verbindlich (Art. 277 ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege).

7 Zu den Erwägungen des Kassationshofes seien gleichwohl folgende Bemerkungen angebracht: Beim Ehrverletzungsverfahren handelt es sich um ein Privatstrafklageverfahren. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu anderen Antragsdelikten, bei welchen nach Stellung des Strafantrages - ohne weiteres aktives Dazutun der Parteien - die Tätigkeit der staatlichen Untersuchungsorgane in Gang gesetzt wird; dort gibt es weder einen Rechtsschriftenwechsel noch eine obligatorische Sühneverhandlung. Die Strafklage im Ehrverletzungsverfahren muss daher eine kurze Umschreibung des inkriminierten Vorganges enthalten, so dass der Angeschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 419, PKG 1990 Nr. 40). Bei einer Ehrverletzung und insbesondere bei einer verbalen Beschimpfung ist somit deren Inhalt, das heisst der verbale Ausdruck konkret anzugeben. Nur so weiss der Angeschuldigte, was ihm konkret vorgeworfen wird und ob die geltend gemachte Äusserung denn auch eine Ehrverletzung oder konkret eine Beschimpfung darstellt oder nicht. Vom Strafkläger nicht zu fordern, den verbalen Ausdruck konkret zu nennen, also nicht zu sagen, worin denn konkret die Ehrverletzung oder die Beschimpfung bestehe, hiesse die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten zu beschneiden. Denn ohne zu wissen, was konkret vorgeworfen wird, könnte wohl auch eine Sühneverhandlung (Art. 164 StPO) kaum erfolgversprechend durchgeführt werden. Der obligatorische Aussöhnungsversuch hat aber gerade den Sinn und Zweck, dass aufgrund des offen und klar dargestellten Sachverhaltes eine gerade in Ehrverletzungssachen geforderte Aussöhnung erfolgen kann. Müssig zu erwähnen, dass auch die Fortsetzung des Verfahrens (Strafklageergänzung des Klägers, Stellungnahme des Angeschuldigten mit allfälligen Beweisanträgen) nur auf der Grundlage inhaltlich konkreter Angaben überhaupt erst Sinn macht. 2. Liegt nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ein inhaltlich gültiger Strafantrag vor und sind somit die formellen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung des Angeschuldigten wegen Ehrverletzungsdelikten im Sinne von Art. 173 ff. StGB als gegeben zu betrachten, so hat der Kantonsgerichtsausschuss entsprechend den Rügen des Berufungsklägers im Weiteren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm zur Last gelegten Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Berufungskläger allein wegen des Gebrauchs des Wortes „Wichser“ verurteilt hat. Bezüglich weiterer Kraft-

8 ausdrücke ist sie zum Ergebnis gelangt, die Zeugenaussagen würden zuwenig Gewähr dafür bieten, dass der Berufungskläger solche verwendet habe. Zudem müsse der Richter feststellen, ob eine mündliche Äusserung ehrverletzenden Charakter habe. Dazu bedürfe er jedoch der Ausdrücke, die damals konkret genannt worden seien. Fehlten diese - wie vorliegend abgesehen von der Bezeichnung „Wichser“ sei eine Verurteilung nicht möglich. Der Berufungsbeklagte hat gegen das vorinstanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Er hat das vorinstanzliche Urteil mithin vollumfänglich akzeptiert, was auch aus seiner Berufungsantwort hervorgeht. Der Berufungskläger wiederum ficht das vorinstanzliche Urteil nur insoweit an, als er wegen dem Gebrauch des Wortes „Wichser“ verurteilt worden ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren steht somit nur noch die Verwendung des Wortes „Wichser“ gegenüber dem Berufungsbeklagten zur Diskussion. Eine allfällige Beschimpfung von P. seitens des Berufungsklägers mittels anderer Kraftausdrücke bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 3. Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers gilt es somit im Folgenden zu prüfen, ob letzterer den Berufungsbeklagten einen „Wichser“ genannt und damit im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in der Ehre verletzt hat oder nicht. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten oder der Vorinstanz überzeugend erscheint. Dabei hat das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. auch N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (W. Padrutt, a.a.O., S. 306, Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der

9 Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; N. Schmid, a.a.O., N 289). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. 4. P. hat in seiner Klageschrift vom 13. Februar 2003 ausgeführt, er sei anlässlich der Auseinandersetzung vor dem Restaurant E. von den beiden Männern (X. und F.) andauernd beschimpft worden (act. 05.1.1). In Übereinstimmung dazu erklärte er auch anlässlich der Sühneverhandlung, dass er vom Beklagten und F. mit Wörtern unter der Gürtellinie beschimpft worden sei. Die beiden Männer hätten ihn auch im Beisein der Polizisten beschimpft (act. 05.1.2a). Diese Angaben des Berufungsbeklagten decken sich ebenso mit seinen Ausführungen in der Klageergänzung vom 28. März 2003. Darin bestätigte P. nämlich seine Behauptung, wonach X. und F. sehr ausfallend geworden seien und ihn auch noch nach Ankunft der Polizisten beschimpft hätten (vgl. act. 05.1.4). Zwar nannte er anlässlich der Ergänzung seiner Klage als konkrete Beispiele für die seitens des Berufungsklägers gegen ihn gerichteten Schimpfwörter lediglich die Ausdrücke „Huerä Usländer“ und „Arschloch“ (vgl. act. 05.1.4), nicht jedoch das Wort „Wichser“. Dass der Berufungskläger den Kraftausdruck „Wichser“ verwendet hat, ist jedoch erstellt. X. hat dies anlässlich seiner Einvernahme vor dem Kreispräsidenten am 5. November 2003 (act. 05.1.19, S. 2) sowie in der Berufungsschrift (vgl. act. 01, S. 5, Ziff. IV. 2) selbst zugegeben. Entsprechend geht dies auch aus den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten Z. und D. hervor. So bestätigte der Polizist D., dass F. und X. emotional stark geladen waren und entsprechend sehr böse Worte gefallen seien. Es sei unter anderem “du bisch a huara Wichser“ gesagt worden, wobei er ausführte, dass beide Männer solche Schimpfwörter verwendet hätten (vgl. act. 05.1.12, S. 1, 2). Im Einklang dazu stehen sodann auch die Aussagen des Polizeibeamten Z., welcher ausdrücklich festhielt, dass viele Schimpfwörter gefallen seien, wobei „Wichser“ von beiden Männern als eine Art Standardausdruck verwendet worden sei (act. 05.1.13, S. 2). Auch auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Benz erklärte der Zeuge nochmals einhellig, dass ihm vor allem das Wort „Wichser“ geblieben sei (vgl. act. 05.1.13, S. 2).

10 Der Berufungskläger macht zwar geltend, er habe den Ausdruck „Wichser“ nicht gegen P. gerichtet. Vielmehr sei damit immer ein an der damaligen Konversation nicht beteiligter Dritter, nämlich der Pizzaiolo im Restaurantbetrieb des Berufungsbeklagten gemeint gewesen. Dieser Einwand erscheint jedoch in Anbetracht der übrigen Zeugenaussagen als reine Schutzbehauptung. Die Schilderung von Polizist D., wonach „du bisch a huara Wichser“ gesagt worden sei (vgl. act. 05.1.12, S. 1), zeigt klar, dass der zur Diskussion stehende Kraftausdruck nicht auf einen Dritten gemünzt, sondern an das Gegenüber, also gegen P. gerichtet war. D. sagte zwar, dass sich der Frust der beiden Männer und die Schimpfwörter schon auch gegen den Pizzaiolo gerichtet hätten; dieser sei jedoch nicht mehr das Hauptziel gewesen. Demgemäss erklärte der Zeuge auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Schmid nochmals übereinstimmend, dass sich die Schimpfwörter vornehmlich gegen P. richteten (vgl. act. 05.1.12, S. 2). Dabei vermag dem Berufungskläger auch der Umstand nichts zu helfen, dass der Zeuge, wie er es selbst ausdrückte, „nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit“ sagen konnte, welcher von beiden Männern dies gesagt habe und hinzufügte, er meine eher F. (vgl. act. 05.1.12, S. 1). X. hat nämlich -wie dargelegt- selbst zugegeben, den besagten Kraftausdruck verwendet zu haben. Die dargelegten Aussagen lassen mithin darauf schliessen, dass der Berufungskläger den Ausdruck „Wichser“ eben gerade entgegen seiner Behauptung in der vom Zeugen D. dargelegten Form vornehmlich gegen P. gerichtet hat. Dass dem so gewesen sein muss, bestätigen denn auch die diesbezüglich klaren, in sich geschlossenen Aussagen des Polizeibeamten Z.. Zwar hat dieser ausgesagt, der Grössere (X.) habe versucht, den Kleineren (F.) zurückzuhalten (vgl. act. 05.1.13). Allein daraus lässt sich jedoch entgegen dem Einwand des Berufungsklägers nicht ableiten, dass er P. nicht mit Kraftausdrücken betitelt haben soll. Dies um so weniger, als die weiteren Angaben von Z. eindeutig das Gegenteil bekräftigen. Letzterer hielt nämlich gegenüber dem Kreispräsidenten unmissverständlich fest, dass es der „Grössere“, also X. gewesen sei, welcher den Ausdruck „Wichser“ mehrmals gebraucht habe, wobei er ausdrücklich klarstellte, dass das Wort „Wichser“ dabei gegen P. gerichtet war (vgl. act. 05.1.13, S. 2). Entsprechend bezieht sich die vom Berufungskläger zitierte Aussage des Zeugen, er könne sich nicht mehr im Detail erinnern, welcher der beiden was gesagt habe (vgl. act. 05.1.13, S. 2), auf andere weitere Schimpfwörter, welche gemäss den Zeugenaussagen ebenfalls gefallen sein sollen, vorliegend jedoch- wie dargelegt- nicht mehr zur Diskussion stehen. Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers vermag ihn folglich nicht zu entlasten, zumal die Angaben des Zeugen Z. ganz eindeutig bestätigen, dass P. vom Berufungskläger mit dem Wort „Wichser“ betitelt worden ist. Dabei erscheinen die Depositionen von Z. um so glaubhafter, als es sich beim Zeugen um

11 einen Polizeibeamten handelt, der geschult ist und somit von Berufes wegen auch entsprechende Erfahrung darin hat, heikle Situationen zu beobachten und genau zu erfassen, um seine Wahrnehmungen später zuverlässig und korrekt wiedergeben zu können. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte im Gegensatz zum Angeklagten in nüchternem Zustand war, als die zu beurteilende Auseinandersetzung im Gange war und er die später als Zeuge deponierten Beobachtungen machte (vgl. act. 05.1.19, S. 2). Ganz abgesehen davon hat der Polizeibeamte Z. als Nichtbeteiligter keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens, und es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb er den Berufungskläger mit seinen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen. Gesamthaft betrachtet vermögen mithin die gegenteiligen Behauptungen von X. die in sich geschlossenen, klaren und glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten Z., welche im Wesentlichen auch in Einklang zu den Angaben des Polizeibeamten D. und des Berufungsbeklagten stehen, nicht zu widerlegen. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel und Zeugenaussagen gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von Z. geschildert wurde. An diesem Beweisergebnis vermöchte auch eine Zeugeneinvernahme von F. respektive die Einsichtnahme in die Akten eines allenfalls gegen ihn geführten Verfahrens nichts zu ändern. Selbst wenn F. die Sachverhaltsversion des Berufungsklägers bestätigen sollte, stünden nämlich seinen und den Angaben von X. nach wie vor die klaren und glaubhaften Schilderungen des Polizeibeamten Z. gegenüber. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung alkoholisiert war, sondern auch F. unter Alkoholeinfluss stand (vgl. act. 05.1.12, S. 2; act. 05.1.19, S. 2). Zudem handelt es sich bei den beiden jungen Männern gemäss Ausführungen in der Berufungsschrift (vgl. act. 01, S. 5 Ziff. 2) um Kollegen, womit die Bestätigung der Depositionen von X. durch den beantragten Zeugen mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen wäre. Demgegenüber lassen die klaren und schlüssigen Angaben des Polizeibeamten Z. aus den oben dargelegten Gründen keinerlei Zweifel an ihrer Richtigkeit. Auch eine mit den Angaben des Berufungsklägers übereinstimmende Sachverhaltsschilderung von F. als Zeuge vermöchte deshalb die Angaben von Z. nicht zu entkräften. Der Antrag des Berufungsklägers um Einsichtnahme in die Akten in das von ihm vermutete Verfahren gegen F. sowie um dessen Einvernahme als Zeuge ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 121 I 308 f., PKG 1993 Nr. 27, N. Schmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen).

12 Ausgangspunkt für die nachfolgend zu beurteilende Frage, ob der Berufungskläger tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gehandelt hat, bildet somit -wie auch die Vorinstanz zutreffend angenommen hat- die Sachverhaltsdarstellung von Z., wonach X. P. als einen „Wichser“ bezeichnet hat. 5. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Der objektive Tatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter einem Mitmenschen durch ein abschätziges Werturteil jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet. Dabei kann es sich um ein reines Werturteil handeln (Formalinjurie) oder um ein Werturteil, das sich an eine (explizite oder implizite) Tatsachenbehauptung anlehnt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei sich dieser bei Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten muss, dass die Äusserung ehrenrührig ist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (vgl. zum Ganzen S. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2, 6 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen; Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 11-401 StGB, Basel 2003, N 3, 9 zu Art. 177 StGB). Vorliegend steht fest, dass X. P. als einen „Wichser“ betitelt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei diesem Kraftausdruck eindeutig um eine sogenannte Formalinjurie, welche geeignet ist, dem Adressaten gegenüber seine Missachtung auszudrücken. Dass X. wusste, dass er mit der Bezeichnung des Berufungsbeklagten als „Wichser“ dessen Ehrgefühl verletzen kann, steht im Übrigen ausser Zweifel. Er geht in der Berufungsschrift selbst davon aus, dass der Tatbestand der Beschimpfung bei der Verwendung des Wortes „Wichser“ gegenüber einer anderen Person gegeben ist. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass X. den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 6. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente.

13 Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 177 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Monaten oder Busse (Art. 36 StGB). Wird eine Busse ausgesprochen und bestimmt das Gesetz es nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei sind für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). b) Das Verschulden von X. darf nicht bagatellisiert werden. Entgegen seinen Ausführungen muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er P. als „Wichser“ bezeichnet und ihn dadurch tief in seinem subjektiven Ehrgefühl gekränkt hat. Dies, obwohl letzterer ihm keinen Anlass zu einer Beschimpfung gab. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben sowie der tadellose Leumund anzurechnen. Demgegenüber kann er aufgrund der Tatsache, dass er seine Tat bis heute bestreitet und sein Fehlverhalten nicht einsehen will, nicht mit Milde rechnen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen ebenso wie Straferhöhungsgründe keine vor. Gemäss Auskunft der Kantonalen Steuerverwaltung A. (act. 0.1.1.D) sowie eigenen Angaben erzielte X. bis zu seinem Diplomabschluss als Primarlehrer im Juni 2004 mit Ausnahme eines Taschengelds von monatlich Fr. 500.- - kein Einkommen. Er besitzt auch kein Vermögen. Seit Anfang Juli 2004 erhält er gemäss eigenen Ausführungen eine EO-Entschädigung von monatlich rund Fr. 1'200.--. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 350.-- demnach als dem Verschulden von X. angemessen.

14 7. Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die diesbezüglichen Rügen von X. erweisen sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen, womit die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen ist. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2005 betreffend Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 161 StPO ist daher nicht weiter einzugehen. Eine solche ist nämlich auf Begehren nur im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens zuzusprechen. 8. a) Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen, welcher dem obsiegenden Berufungsbeklagten überdies eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen hat. b) X. reichte dem Kantonsgerichtspräsidium für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 2. September 2004 gutgeheissen. Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist überdies darauf hinzuweisen, dass die angerufene Instanz nur für die Festsetzung der jeweils in ihrem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung zuständig ist (Art. 47 Abs. 4 ZPO). Die von ihm in der Honorarnote vom 4. Juli 2005 ebenfalls geltend gemachten Rechtsvertretungskosten für die übrigen Verfahrensabschnitte (Vorinstanz, Bundesgericht) sind folglich im Festsetzungsverfahren vor Kantonsgericht nicht zu berücksichtigen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wird daher ersucht, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, welche sich auf die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung beschränkt.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von X., welcher P. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. a) Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die am 2. September 2004 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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