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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2005 17

July 29, 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,405 words·~32 min·6

Summary

Diebstahl etc. | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 16\x3Cbr\x3E | Vermögen

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 17 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 1. Februar 2005, mitgeteilt am 14. April 2005, in Sachen des X., Palästina, geboren am 11. August 1983 in Gaza/Palästina, des Tahib und der Aisha, ledig, Asylbewerber, Durchgangszentrum Ried, Schulstrasse 82, 7302 Landquart, Angeklagter und Berufungsbeklagter, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Diebstahl etc., hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 11. August 1983 in Gaza/Palästina geboren und wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern auf. Als er fünf Jahre alt war, zogen seine Eltern von Palästina nach Algerien. Im Alter von sechs Jahren trat er in die Moschee von Algier ein, wo er lesen und schreiben lernte. Eine Ausbildung absolvierte er nicht, er betätigte sich aber mit dem Verkauf von Kleidern. Etwa im Oktober 2003 reiste X. in Vallorbe in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Seit ca. Mitte Oktober 2003 lebt er in Landquart. Gemäss eigenen Angaben erhält er alle zwei Wochen Fr. 145.- ausbezahlt. X. wurde am 30. Juli 2004 vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen unvollendeten Diebstahlversuch, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit 20 Tagen Gefängnis (Probezeit zwei Jahre) und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Ebenfalls am 30. Juli 2004 wurde er vom Juge d’instruction de l’arrondissement de Lausanne wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 20 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 20 Tagen Haft, bestraft. B. Mit Anklageverfügung vom 2. November 2004 wurde X. wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Anklageschrift vom 2. November 2004 folgenden Sachverhalt zu Grunde: 1. „Am 13. Mai 2004, zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr, schlug X. mit einem Stein die hintere linke Scheibe des an der C. in D. stehenden Opel Omega B26 Kombi, Kennzeichen A., von B., ein. Anschliessend entwendete er aus dem Fahrzeug ein Mobiltelefon Nokia im Wert von ca. Fr. 450.-- sowie einen Taschencomputer der Marke Palm im Wert von ca. Fr. 200.--. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. Fr. 600.--.“ X. bestreitet die Tat; er will sich daran nicht erinnern können. Die Kantonspolizei Graubünden konnte an der Rückenlehne des Fahrersitzes einen kleinen Blutspritzer feststellen und sichern. Die durchgeführte DNA-Analyse ergab, dass der Blutspritzer von X. stammt. B. stellte am 13. Mai 2004 Strafantrag gegen Unbekannt unter anderem wegen Sachbeschädigung.

3 2. „Zwischen dem 04. März 2004 und dem 29. September 2004 konsumierte X. in D. in mehreren Malen Marihuana und Haschisch.“ C. In der schriftlichen Ergänzung der Anklageschrift stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: „1. X. sei - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer sowie zum Entscheid des Juge d’instruction de l’ arrondissement de Lausanne vom 30. Juli 2004 mit 20 Tagen Gefängnis zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ X. bestritt vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur den ihm zur Last gelegten Diebstahl und die ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung, derweil er die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zugestand. D. Mit Urteil vom 1. Februar 2005, mitgeteilt am 14. April 2005, hat der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt erkannt: „1. X. wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. X. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Da es sich um einen leichten Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG handelt, wird von einer Bestrafung abgesehen. 3. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'481.50 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

4 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Als Begründung führte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur aus, dass der bei den Akten liegende kriminaltechnische Bericht vom 8. Juni 2004 den gestellten Anforderungen – zumal keine anderen Beweise oder Indizien vorliegen würden – nicht genüge; er stelle lediglich fest, die gefundene Blutspur sei analysiert worden und stimme mit dem Wangenschleimhautabstrich (WSA) des Angeklagten überein; da ein Nachweis für diese Feststellung fehle, könne diese durch das Gericht weder überprüft noch nachvollzogen werden. Selbst wenn die Aussagen des Angeklagten als wenig glaubhaft eingestuft würden, würden die vorhandenen Beweise dennoch nicht ausreichen, um die Schuld des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. E. Mit Eingabe vom 26. April 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. In der Berufungsschrift stellt sie folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 und 3 des Urteils vom 1. Februar 2005 seien aufzuheben. 2. X. sei schuldig zu sprechen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. Dafür sei er, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer sowie zum Entscheid des Juge d’instruction de l’arrondissement de Lausanne, beide vom 30. Juli 2004, mit 20 Tagen Gefängnis zu bestrafen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass im betreffenden kriminaltechnischen Bericht vom 8. Juni 2004 das Ergebnis des Ablaufs der Erstellung eines DNA-Profils gemäss EDNA-Verordnung kurz geschildert werde und sich daraus ergäbe, dass die ab der Rückenlehne des Fahrersitzes gesicherte DNA-Spur mit dem DNA-Profil eines Wangenschleimhautabstriches des Angeschuldigten übereinstimme. Dass einem solchen Bericht auch Berichte der einzel-

5 nen Stationen dieses Ablaufes beigelegt werden müssen, werde nirgends verlangt. Hinzu komme, dass bei diesem weitgehend automatisierten Ablauf entgegen der Annahme der Vorinstanz jeweils keine eigentliche Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts oder, wie von der Vorinstanz gefordert wurde, Untersuchungsberichte des biologischen Untersuchungsmaterials vorlägen. Es sei somit nicht einzusehen, weshalb der Bericht des kriminaltechnischen Dienstes nicht als ausreichendes Beweismittel gelten und bei der Beweiswürdigung nicht auf diesen abgestellt werden sollte. Das angebliche Fehlen der von der Vorinstanz geforderten zusätzlichen Unterlagen könne keinen Grund darstellen, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ an der Beweistauglichkeit des kriminaltechnischen Berichtes zu zweifeln. Es stelle sich auch die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die Verhandlung zur Ergänzung der Untersuchung hätte vertagen müssen, wenn der in Frage stehende Beweis nicht sofort erhoben werden könne, bevor sie zu einem Urteil gelangte. F. Während sich X. nicht vernehmen liess, verzichtete die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Mai 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. An der Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden war nur der Berufungsbeklagte anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Zu Beginn der Verhandlung wurden die Akten zur Person verlesen. Da X. kein Deutsch versteht, amtet ein Dolmetscher als französischer Übersetzer. Auf entsprechende Fragen des Gerichtsvorsitzenden führte X. aus, dass er keine Geschwister habe, ledig sei und keinen Beruf ausübe. Er wohne in Landquart und erhalte pro Tag Fr. 7.-. Auf die Frage des Gerichtsvorsitzenden, ob X. bei seiner Aussage bleiben wolle, wonach es nicht sein Blut sei, welches im Auto sichergestellt wurde, antwortete dieser, dass er getrunken habe und sich nicht mehr genau erinnern könne. Er nehme aber zur Kenntnis, dass es sein Blut sei, er sich aber nicht erklären könne, wie dieses an die Rücksitzlehne des Autos gelangen konnte.

6 In seinem Schlusswort sagte X., dass er zwar Dummheiten gemacht habe. Er arbeite nun seit zwanzig Tagen unentgeltlich. Er habe nunmehr keine Dummheiten mehr gemacht. Man solle ihm eine Chance geben. H. In der mündlichen Urteilseröffnung wurde das Ergebnis des Entscheides auf Französisch übersetzt. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die weiteren Ausführungen in den Begründungen der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- wie fristgerecht eingereichte Berufung vom 26. April 2005 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). c) Gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss in allen Fällen auf Antrag oder von Amtes wegen das Beweisverfahren jederzeit er-

7 gänzen oder wiederholen, entweder selbst oder nach Vertagung mit Auftrag an die Untersuchungsbehörde (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 314; siehe unten Erwägung 5. b)). 2.a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E. 2). b) Das Prinzip der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Entscheidend ist die Überzeugungskraft eines Beweismittels. Wesentlich können auch Hilfsbeweise oder Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 33 E. 2a). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erheb-

8 liche Tatsache zulassen. Dabei müssen Indizienbeweise den direkten Beweis oft ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können aber trügen, und müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden, da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anderssein offen lässt und somit auch Zweifel enthält. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Somit kann aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter geschlossen werden (vgl. Pra 2002 Nr. 180, E. 3.4; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 59 N 12 ff.). 3.a) Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Weiter wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Angeklagte nicht gegen diese Bestimmungen verstossen. Sie begründete ihren Freispruch im Wesentlichen damit, dass der kriminaltechnische Bericht vom 8. Juni 2004 den gestellten Anforderungen für einen Beweis nicht genüge, da der Nachweis für die Feststellung der Übereinstimmung des gefundenen Blutspritzers mit dem Wangenschleimhautabstrich des Angeklagten fehle und somit durch das Gericht weder überprüft noch nachvollzogen werden könne. Währenddem die Staatsanwaltschaft Graubünden für die Verurteilung des Angeklagten plädiert, bestreitet dieser die Taten. Vorliegend steht somit die Beweiswürdigung im Zentrum der richterlichen Urteilsfindung. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Beweislage davon ausgehen durfte, dass der Tatbestand des Diebstahls und der Sachbeschädigung nicht ausreichend nachgewiesen sei. Wie oben ausgeführt, ist bei der Würdigung der Beweise weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten

9 allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel. Im Folgenden sind nun die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen und Beweise einer Prüfung und Würdigung zu unterziehen. b) Gemäss Art. 71 Abs.1 StPO hat die Kantonspolizei beim Verdacht einer strafbaren Handlung ohne Verzug die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um den Täter zu ermitteln und entfremdetes Gut sicherzustellen. Zu den ersten Massnahmen gehört somit unter anderem die Spurensicherung (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 92). Zu den Aufgaben der Polizei gehört als weiterer Schritt die kriminalwissenschaftliche Auswertung der so gewonnenen sachlichen Beweismittel (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 17; § 75 N 16). Gemäss Art. 76 Abs. 4 StPO darf der Angeschuldigte einer körperlichen Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterworfen werden. Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten Handlungen, die der Polizei dabei helfen, Personen zu identifizieren. Gewöhnlicherweise geschieht dies durch die Erfassung äusserer Körpermerkmale wie das Erstellen von Fotografien, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken, die Körpervermessung etc. Ziel der erkennungsdienstlichen Massnahmen ist einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (vgl. BGE 128 II 259, E. 3.4.1). Zu einem wichtigen Mittel der Verbrechensbekämpfung entwickelte sich die DNA-Analyse, welche auf dem Umstand beruht, dass die gesamte Erbinformation eines Menschen in einem bestimmten Molekül (der DNS bzw. DNA) einer jeden Zelle festgeschrieben ist. Durch einen Vergleich von Blutspuren mit den Erbinformationen des mutmasslichen Tatverdächtigen können Schlüsse auf die Identität des Täters gezogen werden, die zur Entlastung oder Belastung eines Beschuldigten führen. Die DNA-Analyse wird heute als neue, im Wesentlichen anerkannte wissenschaftliche Methode berücksichtigt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 N 10 ff.; ZR 91/92, 1992/1993, Nr. 30; 94, 1995, Nr. 7). Bundesgesetzlich geregelt ist die Erstellung von DNA-Profilen im Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG) vom 20. Juni 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2005), welches die bis dahin geltende Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA- Verordnung) vom 31. Mai 2000 ablöste, weitgehend aber die gleichen Abläufe

10 kennt. Solche DNA-Analysen weisen einen hohen Beweiswert auf (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 75 N 31a). c) Als Vergleichsprobe kann ein sog. Wangenschleimhautabstrich (WSA) dienen. Für das weitere Vorgehen kann zusammenfassend folgendes festgehalten werden: Die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörden, welche die Vergleichsprobe erheben, senden diese mit einer Prozesskontrollnummer versehen einem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anerkannten Institut für Rechtsmedizin. Gleichzeitig übermittelt sie die Prozesskontrollnummer (PCN) mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den für das erkennungsdienstliche DNA-Profil- Informationssystem verantwortlichen AFIS Services, d.h. dem Dienst, der das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem betreut (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 EDNA-Verordnung). Das Institut für Rechtsmedizin erstellt das DNA-Profil und sendet es mit der Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und zur Prüfung der Übereinstimmung mit den darin enthaltenen DNA-Profilen (Abgleichung). Bei der Erstellung des Profils werden nur nicht-codierte Abschnitte der DNA analysiert. Die so gewonnenen Daten eignen sich – ähnlich wie ein Fingerabdruck – einzig zur Identifizierung einer Person. Mit Ausnahme des Geschlechts lassen sich keine Aussagen zu bestimmten (körperlichen, geistigen oder charakterlichen) Eigenschaften eines Menschen oder zum (gesundheitlichen) Zustand seines Körpers aus dem abstrakten Buchstaben- Zahlen-Code herauslesen (vgl. BGE128 II 259, E. 3.4.1). Die Kontrollstelle teilt das Ergebnis der Abgleichung den AFIS Services mit. Diese wiederum benachrichtigen die auftraggebende Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde (vgl. Art. 8 und 11 EDNA- Verordnung). Die Bearbeitung der weiteren Personen- und Spurendaten sowie Tatortangaben erfolgen zusammen mit den Prozesskontrollnummern im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei (vgl. Art. 13 Abs. 1 EDNA-Verordnung). Einzig die AFIS Services sind befugt, die im DNA-Profil-Informationssystem enthaltenen Daten mittels der Prozesskontrollnummern mit den im IPAS getrennt bearbeiteten weiteren Personen- und Spurendaten sowie Tatortangaben zu verknüpfen (vgl. Art. 13 Abs. 2 EDNA-Verordnung) und diese Daten allenfalls der auftraggebenden Behörde bekannt zu geben (vgl. Art. 11 Abs. 3 EDNA-Verordnung). Die Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung, Verwendung und Registrierung eines DNA-Profils verletzt weder die körperliche In-

11 tegrität noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Aufgrund der (obgenannten) Sicherheitsvorkehren, der Einfachheit der Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, deren nicht-invasiven Charakters, d.h. die Haut nicht verletzenden Eingriffs, und des Umstandes, dass nur nicht-codierte Abschnitte der DNA untersucht werden, kommt die Erstellung eines DNA-Profils auf der Basis eines Wangenschleimhautabstrichs heute einer erkennungsdienstlichen Massnahme gleich (vgl. BGE 128 II 259, E. 3.4.1). 4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b EDNA-Verordnung werden unter anderem DNA-Profile erhoben und in das Informationssystem aufgenommen, die im Zusammenhang mit einem Diebstahl gemäss Art. 139 StGB und Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB stehen. Gemäss Absatz 2 von Artikel 5 werden die DNA-Profile von Personen in das Informationssystem aufgenommen, die als Täter oder Teilnehmer verdächtigt werden, Straftaten nach Absatz 1 begangen zu haben. Vorliegend wird der Angeklagte des Diebstahls und der Sachbeschädigung verdächtigt. Auch wenn in Bezug auf die Sachbeschädigung der Sachschaden in der Höhe von Fr. 600.- nicht als gross bezeichnet werden kann, rechtfertigte sich die Aufnahme in das Informationssystem bereits aufgrund des Verdachts auf Diebstahl gemäss Art. 139 StGB. Da die Erstellung eines DNA-Profils aufgrund eines Wangenschleimhautabstrichs als erkennungsdienstliche Massnahe gemäss Art. 76 Abs. 4 StPO zu qualifizieren ist, war die Kantonspolizei somit befugt, einen Wangenschleimhautabstrich beim Angeklagten anzuordnen. Das Ergebnis der Untersuchung wurde im kriminaltechnischen Bericht vom 8. Juni 2004 festgehalten. Darin wurde ausgeführt, dass die Untersuchung des auf der Rückenlehne des Vordersitzes gefundenen Blutspritzers durch das IRM St. Gallen (DNA-Spur mit der PCN 2080039473) ein verwertbares DNA-Profil ergab und dass dieses DNA- Profil mit dem DNA-Profil des Angeklagten, aufgrund des bei ihm vorgenommenen Wangenschleimhautabstrichs, identisch sei (WSA PCN 2050456965). 5.a) Die Vorinstanz führt aus, dass der kriminaltechnische Bericht vom 8. Juni 2004 nicht als Beweis anerkannt werden könne, da, obwohl die beiden DNA- Profile übereinstimmen, ein Nachweis für diese Feststellung fehle und somit vom Gericht weder überprüft noch nachvollzogen werden könne. Es liege weder das betreffende Gutachten des IRM St. Gallen bezüglich der am Tatort sichergestellten Blutspuren noch ein Untersuchungsbericht des biologischen Vergleichsmaterials vor.

12 Der kriminaltechnische Bericht kann mit einem Polizeirapport verglichen werden, in welchem der Polizei zur Kenntnis gelangte Tatsachen festgehalten werden. Auch ein Polizeirapport ist ein taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergebnisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen würden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Fehlen diese Voraussetzungen, so kann nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (vgl. BGE 98 Ia 253; ZR 86 Nr. 87, E. 1; SF 02 1). Der kriminaltechnische Bericht vom 8. Juni 2004 hält zwar fest, dass die beiden DNA-Profile übereinstimmen, doch ist eine Verifizierung dieser Aussage aufgrund der Akten nicht möglich. Die Vorinstanz konnte die Glaubhaftigkeit dieser Aussage und somit auch die tatsächliche Übereinstimmung der beiden DNA-Profile nicht überprüfen. Sie durfte sich also bei ihrem Entscheid nicht allein auf den kriminaltechnischen Bericht vom 8. Juni 2004 stützen. b) Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Erhebung von DNA-Profilen nach dem neuen DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2005. Der Angeklagte soll die ihm zur Last gelegten Taten am 13. Mai 2004 verübt haben, zu einem Zeitpunkt, in dem noch die EDNA-Verordnung vom 31. Mai 2000 galt. In Art. 11 Abs. 3 der EDNA-Verordnung wird festgehalten, dass die AFIS Services das Ergebnis der Abgleichung der auftraggebenden Behörde melden und allenfalls weitere Personendaten der identifizierten Person oder Tatortangaben bekannt geben. Über die Art und Weise der Mitteilung wird nichts weiter ausgeführt. Wie oben ausgeführt, kann der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO das Beweisverfahren von Amtes wegen ergänzen. Nach Rücksprache mit dem Chef des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden am 27. Juli 2005, Andreas Davatz, überbrachte dieser am 28. Juli 2005 dem Kantonsgerichtsausschuss die entsprechende Bestätigung der DNA-Analyse. Es handelt sich dabei um ein E-Mail vom 8. Juni 2004 des AFIS Managers an die Kantonspolizei Graubünden. In dieser Mitteilung wird das Resultat des DNA-Vergleichs festgehalten. Es wurden folglich keine Gutachten der rechtsmedizinischen Institute (obwohl solche bei Bedarf dort bestellt werden könnten) oder Untersuchungsberichte des biologischen Vergleichsmaterials verschickt. In der Mitteilung des AFIS Managers

13 wird aber klar festgehalten, dass die sichergestellte DNA-Spur des Tatortes identisch mit dem DNA-Profil des Angeklagten sei. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Bestätigung vom 8. Juni 2004 der kriminaltechnische Bericht am gleichen Tag verfasst wurde. Dem Kantonsgerichtsausschuss liegt nun der Beweis für die Übereinstimmung der beiden DNA-Profile vor. Diese Beweisergänzung hätte im Übrigen auch bereits die Vorinstanz vornehmen können und müssen und sie hätte gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO allenfalls die Verhandlung zur Ergänzung der Untersuchung vertagen können, falls es nicht möglich gewesen wäre, die Bestätigung des AFIS Managers vom 8. Juni 2004 sofort einzuholen. 6. In der Mitteilung des AFIS Managers vom 8. Juni 2004 wird weiter festgehalten, dass die beiden PCNs übereinstimmende DNA-Profile zeigen würden. Somit könne bei dieser Person-Spur-Übereinstimmung Spurengeberschaft der Person angenommen werden. Wie oben ausgeführt, kann heute die DNA-Analyse für sich allein als neue anerkannte wissenschaftliche Methode berücksichtigt werden und sie wird sowohl von der Lehre als auch von der Rechtsprechung als Beweismittel anerkannt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 N 13; BGE 128 II 259 ff.). Auch wenn vorliegend das Schreiben des AFIS Managers vom 8. Juni 2004 kein eigentliches Gutachten darstellt, kann festgehalten werden, dass DNA-Profile, welche in das Informationssystem aufgenommen werden, gemäss Art. 7 EDNA-Verordnung durch vom Bund anerkannte rechtsmedizinische Institute erstellt werden. Bei der Analyse ist folglich ein hoher wissenschaftlicher Stand Voraussetzung für die Erstellung eines DNA-Profils. Das Ergebnis dieser von Experten bzw. Sachverständigen erstellten Analyse wird somit wie vorliegend den ersuchenden Untersuchungsbehörden nicht in Form eines eigentlichen Gutachtens mitgeteilt, sondern in Form einer elektronischen Mitteilung. Bei der Würdigung der Mitteilung des Ergebnisses vom 8. Juni 2004 kann aber analog den Regeln zur Würdigung von Gutachten vorgegangen werden. Dabei unterliegt das Gutachten und somit auch das Mitteilungsergebnis des AFIS Managers vom 8. Juni 2004 wie jedes andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 1). Das Gericht ist grundsätzlich nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Sachverständigen gebunden und würdigt das Gutachten frei. Es kann, wenn es das Gutachten

14 für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten oder ein neues von einem anderen Sachverständigen (Obergutachten) verlangen (vgl. BGE 125 V 351; BGE 118 Ia 146; SJZ 90, 1994, S. 273). Der Richter darf sich aber nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise entfernen und in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Eine abweichende Meinung muss begründet werden (vgl. BGE 129 I 49, E. 4; BGE 102 IV 226; BGE 107 IV 8). Vorliegend kann festgehalten werden, dass mit dem Schreiben des AFIS Managers vom 8. Juni 2004 der Beweis für die Übereinstimmung der am Tatort gefundenen DNA-Spuren mit denjenigen des Angeklagten erbracht worden ist. Es sind keine Zweifel an der Korrektheit der Vornahme zur Erstellung des DNA-Profils zu erkennen. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht somit keinen Grund, vom Ergebnis der vom rechtsmedizinischen Institut St. Gallen vorgenommenen Erstellung des DNA-Profils abzuweichen. Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist dadurch erbracht. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass anhand eines Vergleichs der gefundenen Blutspritzer auf der Rückenlehne des Vordersitzes mit dem Wangenschleimhautabstrich des Angeklagten durch die DNA-Analyse die Täterschaft von X. für den Kantonsgerichtsausschuss zweifelsfrei erwiesen ist. Die DNA wurde fachgerecht aufgenommen und ausgewertet. Aufgrund der Übereinstimmung der erstellten DNA-Profile war X. am 13. Mai 2004 am Tatort anwesend. Er eignete sich sowohl ein Mobiltelefon im Wert von ca. Fr. 450.- als auch einen Taschencomputer im Wert von ca. Fr. 200.- aus einem an der C. in D. stehenden Fahrzeug an, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, indem er mit einem Stein die hintere linke Scheibe einschlug. X. erfüllt damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Straftatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. X. stritt sowohl bei seiner Einvernahme vom 20. Juli 2004 (vgl. act. 3.5) und der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 29. September 2004 (vgl. act. 3.7) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur ab, etwas mit den ihm zur Last gelegten Taten zu tun zu haben bzw. er machte geltend, sich nicht erklären zu können, wie sein Blut in das Fahrzeug gelangen konnte. Vor Schranken des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden führte X. dann aus, dass er zur Kenntnis nehme, dass es sein Blut sei, welches an der Rückenlehne des Fahrersitzes gefunden wurde. Er hat somit nicht mehr bestritten, dass der Blutspritzer von ihm stamme. Schon allein diese Aussage lässt

15 eine Täterschaft nicht ausschliessen. Vorliegend braucht dies aber nicht weiter erörtert zu werden, da mit den übereinstimmenden DNA-Profilen der Nachweis der Täterschaft von X. bereits erbracht ist. X. ist somit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 129 IV 20 f.; BGE 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. b) Hat der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, primär nicht benachteiligt und soweit möglich auch nicht besser gestellt werden (vgl. BGE 124 II 43). Nach Art. 68 Ziff. 2 StGB ist nicht das frühere Urteil aufzuheben und eine Gesamtstrafe zu fällen, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. BGE 102 IV 241). Damit für die nachträglich zu beurteilende Tat eine Zusatzstrafe ausgefällt werden kann, muss die zu beurteilende Tat vor einer früheren Verurteilung (wegen einer anderen Tat) begangen worden sein. Massgeblicher Zeitpunkt

16 der Verurteilung im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB ist jener der Fällung des Urteils betreffend Ersttat und nicht jener der Eröffnung oder des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils (vgl. BGE 127 IV 109; J.-B. Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 48 ff. zu Art. 68 StGB). c) Das Verschulden von X. wiegt nicht leicht. Er hat sich erneut über die hierzulande geltenden Rechte hinweggesetzt, indem er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten vor den mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer und mit Entscheid des Untersuchungsrichters Lausanne vom 30. Juli 2004 erfolgten Verurteilungen begangen hat. Strafschärfend gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB wirkt sich zudem das Begehen verschiedener strafbarer Handlungen aus (Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs.1 StGB). Die Tatsache, dass X. die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, kann zwar nicht straferhöhend gewertet werden; gleichwohl darf er bei dieser Sachlage aber nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Straferhöhend wirkt sich hingegen das Delinquieren während hängigen Strafuntersuchungen aus (Diebstahlversuch vom 2. November 2003, abgeschlossen mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 30. Juli 2004; Diebstahl etc. vom 4. März 2004, abgeschlossen mit Strafmandat des Untersuchungsrichters Lausanne vom 30. Juli 2004). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Da X. kein vorstrafenfreies Vorleben vorweist, sind auch keine Strafminderungsgründe ersichtlich. Aufgrund des Verschuldens und der Tatsache, dass X. während zweier laufender Strafuntersuchungen erneut delinquiert hat, spricht der Kantonsgerichtsausschuss eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 StGB zum Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer sowie zum Entscheid des Juge d’instruction de l’arrondissement de Lausanne vom 30. Juli 2004 in Form einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen aus. 9.a) Gemäss Art. 41 StGB ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 41 StGB). In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes we-

17 gen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten; es muss ihm mit andern Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Verlangt wird eine innere und infolgedessen dauernde Besserung; durch die Warnungsstrafe muss der Verurteilte von Verbrechen oder Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhandlungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (vgl. Roland M. Schneider, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 69 f. zu Art. 41 StGB). Bei der günstigen Prognose sind alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters, des Leumunds, der konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung mit einzubeziehen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob beim Verurteilten berechtigtes Vertrauen auf dauerndes Wohlverhalten besteht. Dabei ist es unzulässig, einzelnen dieser Beurteilungskriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 124 IV 107 ff.; PKG 1993 Nr. 24). Der Richter soll sich dergestalt ein möglichst vollständiges Bild von der Täterpersönlichkeit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen (PKG 1969 Nr. 32). Der Richter muss begründetes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd – und nicht nur während der Probezeit – einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Man darf indes ruhig eingestehen, dass die Zukunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine umfassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht. Es steht somit die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (vgl. PKG 1993 Nr. 24). Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, verbietet sich die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

18 b) Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt sind, da die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt und X. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Hingegen scheitert die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in subjektiver Hinsicht. Bei der Prognosestellung sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen (vgl. BGE 128 IV 198 f.; Roland M. Schneider, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 73 zu Art. 41 StGB). Zum Vorleben von X. gehört auch das soziale Umfeld, welches für die Bewährungsaussichten massgeblichen Anteil hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses bestehen im Leben von X. keine persönlichen Beziehungen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann, zumal seine Eltern im Ausland wohnen und er keine Angehörigen in der Schweiz hat. Auch sagte X. während der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss aus, dass er für sich keine Zukunft sehe. Einzig positiv zu bewerten ist seine teilweise geäusserte Reue. Eine eigentliche Einsicht in die Verwerflichkeit seiner Taten konnte während der Verhandlung aber nicht festgestellt werden. Desweitern wird X. im vorliegenden Verfahren nicht zum ersten Mal wegen desselben Tatbestandes (Diebstahl) verurteilt. Dieser Rückfall führt zwar nicht automatisch zu einer negativen Prognose; er bildet indessen aber ein Indiz für die Uneinsichtigkeit beziehungsweise für das Vorliegen einer Charakterschwäche des Fehlbaren. Weder die hängigen Strafuntersuchungen im Kanton Graubünden bzw. im Kanton Waadt noch die im Kanton Waadt erstandene Untersuchungshaft von 20 Tagen konnten den Angeschuldigten davon abhalten, weiter zu delinquieren. Bereits bei der Strafzumessung gilt die Regel, dass das Verschulden des Täters umso schwerer wiegt, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden. Ist vorliegend das Verschulden diesbezüglich nicht als leicht zu bezeichnen, ist bei der Bereitschaft, ein Delikt zu begehen, von einer tief liegenden Hemmschwelle auszugehen, was auch bei einer das Wohlverhalten betreffenden Prognose zu berücksichtigen ist. Die einschlägigen Vorstrafen haben offenbar auf X. keinen Eindruck gemacht; er hat sich durch diese Strafen weder warnen noch bessern lassen, noch hat er die nötigen Lehren aus den damaligen Strafverfahren und den Verurteilungen gezogen, zumal es für X. ein leichtes gewesen wäre, sein strafbares Verhalten zu vermeiden. Diese Umstände sind bei einer Prognosestellung als erheblich ungünstige Elemente zu gewichten. Dies umso mehr, als X. die Delikte vom 13. Mai 2004 während zweier

19 laufender Untersuchungsverfahren begangen hat. X. kann sich für seine Handlung weder auf eine Ausnahmesituation noch auf andere für ihn sprechende Umstände berufen. Der Kantonsgerichtsausschuss ist der Ansicht, dass in Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände bei X. kein berechtigtes Vertrauen auf ein dauerndes Wohlverhalten gegeben ist und dass er durch das blosse Ausfällen einer Warnstrafe in Zukunft nicht von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Eine Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung ist nicht ersichtlich. Eine günstige Prognosestellung ist deshalb nicht möglich und somit verbietet sich die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 StGB. 10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass X. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig ist. Als Zusatzstrafe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen als angemessen. Der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird somit gutgeheissen und die Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wird aufgehoben. Abschliessend ist noch anzumerken, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch eine höhere Strafe hätte ausfällen können, vorliegend aber darauf verzichtet wird. 11. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten dem Verurteilten ganz oder teilweise überbunden. Dieser hat die Kosten in der Regel vollumfänglich zu tragen. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft mit Erfolg zuungunsten des Verurteilten Berufung erhoben hat. (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 405 ff.). Somit gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'481.50 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 2'000.zu Lasten von X.. Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wird daher aufgehoben. 12. Es ist somit festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist. Gemäss Art. 160 Abs. 2 StPO werden die Rechtsmittelkosten dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene deren Weiterzug nicht zu vertreten hat. Daher gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsvefahrens zu Lasten des Kantons Graubünden.

20

21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1. und 3. des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. X. ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. Dafür wird er als Zusatz zu den mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer sowie mit Entscheid des Juge d’ instruction de l’arrondissement de Lausanne, beide vom 30. Juli 2004, ausgefällten Strafen mit 20 Tagen Gefängnis bestraft. 4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'481.50 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 2'000.- gehen zu Lasten von X.. 5. Die Kosten des Berufungsvefahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2005 17 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2005 17 — Swissrulings