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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.04.2004 SB 2004 9

April 21, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,674 words·~18 min·5

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 9 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Dr. iur. Kaspar Sollberger, c/o Anwaltsbüro Tramèr & Nievergelt, Plazzet 11, 7503 G., gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. Oktober 2003, mitgeteilt am 5. Februar 2004, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. X. ist am M. in der bosnischen Stadt E. geboren. Als er sieben Monate alt war, liessen sich seine Eltern scheiden. Aufgewachsen ist X. daraufhin bei seinen Grosseltern väterlicherseits. Die Grosseltern betrieben in N., einem Dorf etwa 40 bis 50 km von E. entfernt, einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb. Der Vater arbeitete zu diesem Zeitpunkt in Slowenien. Im Jahre 1989 kam der Vater, welcher unterdessen wieder geheiratet hatte, in die Schweiz und begann als Schreiner in F. zu arbeiten. Drei Jahre später folgten ihm seine Frau und X. in die Schweiz. Die Primarschule besuchte X. in der bosnischen Stadt E.. Die erste Realklasse absolvierte er in F., die zweite und dritte Realklasse in G.. Im Jahre 1994 begann er in G. eine Lehre als Sanitärinstallateur, welche er drei Jahre später erfolgreich abschloss. Der Berufungskläger ist nach wie vor bei demselben Unternehmen angestellt. Dabei erzielt er monatlich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4‘350.-- brutto bzw. Fr. 3'800.-- netto. Er verfügt über kein Vermögen, hat jedoch Schulden im Betrage von Fr. 11'000.--. Der Berufungskläger ist weder im ADMAS-Register noch im Zentralstrafregister verzeichnet. Er verfügt in G. über einen einwandfreien Leumund. B. Am 21. Juni 2002 um ca. 17.10 Uhr fuhr X. mit dem Personenwagen Kennzeichen H. von I. kommend in Richtung J.. Bei K., ausgangs einer übersichtlichen Rechtskurve, hat er, nach eigenen Angaben, die anschliessende gerade Strecke mit 80 bis 85 km/h befahren. Er habe sich auf der Höhe eines entgegenkommenden Lastwagens befunden, als plötzlich ein dem Lastwagen folgender Personenwagen auf seine Fahrbahnseite ausgeschwenkt sei. Um eine Frontalkollision zu verhindern, habe er sein Fahrzeug nur noch nach rechts steuern können. Dabei geriet er über den Strassenrand auf den Naturparkplatz, Höhe Garage D.. Das Fahrzeug stürzte über den Parkplatz hinaus in den Bach und gelangte dort zum Stillstand. Demgegenüber befand sich nach Angaben von B., der den betreffenden Personenwagen geführt hat, vor ihm kein Lastwagen. Er habe sein Fahrzeug an der Mittellinie angehalten, um das Fahrzeug von X. vorbeifahren zu lassen und dann auf den Parkplatz abzubiegen. Im Fahrzeug hinter B. fuhr dessen Cousin A., der später als Zeuge einvernommen wurde. C. Der Kreispräsident Surses erliess am 6. November 2002, mitgeteilt am 8. November 2002, ein Strafmandat, mit welchem er X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig sprach und ihn mit einer Busse von Fr. 250.-- bestrafte. Dagegen liess X. am 20. November 2002 Einsprache beim Kreisamt Surses

3 erheben. Diese wurde am 25. November 2002 dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula überwiesen. D. Der Bezirksgerichtspräsident Albula führte gestützt auf Art. 175 StPO in Verbindung mit Art. 66 ff. StPO die Ergänzung der Untersuchung. Er liess am 10. Dezember 2002 X. und B. als Angeschuldigte und Auskunftspersonen sowie A. als Zeuge einvernehmen. Am 22. Januar 2003 erging die Schlussverfügung, am 19. März 2003 die Anklageverfügung. E. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula führte am 8. Oktober 2003 die Hauptverhandlung durch und erkannte mit Urteil vom 8. Oktober 2003, mitgeteilt am 5. Februar 2004, was folgt: "1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Gebühr Kreisamt Fr. 434.80 - Untersuchungsgebühr Bezirksgericht Fr. 500.00 - Gerichtskosten Fr. 1'200.00 Total Fr. 2'134.80 gehen zu Lasten von X. und sind zusammen mit der Busse innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides mittels beiliegendem Einzahlungsschein an das Bezirksgericht Albula zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil liess X. am 26. Februar 2004 Berufung erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren: "1.1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 1.2. X. sei von der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 1.3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ G. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. März 2004 auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. März

4 2004, unter Verweis auf die Erwägungen im ergangenen Urteil, auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten liessen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b). 3. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen im Wesentlichen auf die Aussagen von B. und A. ab, da diese als glaubhaft betrachtet wurden und schlüssiger seien als jene von X.. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula kam deshalb zum Schluss, dass X. nicht einem Fahrzeug, das sich auf seiner Strassenseite habe befinden sollen, habe ausweichen müssen, sondern dass das Ausweichmanöver unbegründet erfolgt sei. Das Ausweichmanöver lasse zudem auf eine übersetzte, nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit des Berufungsklägers schliessen. X. habe sich daher der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

5 Demgegenüber machte der Verteidiger von X. in seiner Berufungsschrift geltend, dass Anhaltspunkte bestehen würden, welche die Sachverhaltsdarstellung von B. und A. in Frage stellen. So sei insbesondere bemerkenswert, dass keiner der beiden vor dem Unfall hinter einem Lastwagen hergefahren sein will. Aus der Zeugenaussage von C. gehe jedoch unmissverständlich hervor, dass dieser in unmittelbarer Nähe des Unfallortes - an einer anderen Stelle sei auf diesem Streckenabschnitt der Passstrasse L. ein Überholen gar nicht möglich - einen Lastwagen überholt habe, was vom Berufungskläger habe beobachtet werden können. Da dies unmittelbar vor dem Unfall erfolgt sei, habe der Lastwagen für B. und A. ebenfalls zwingend sichtbar sein müssen. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Lastwagen diesen die Sicht versperrt habe und sie den entgegenkommenden Wagen des Berufungsklägers zu spät wahrgenommen hätten und dass sich nämlich zumindest einer von ihnen bereits teilweise auf der anderen Strassenseite befunden habe. Deshalb sei durch die Zeugenaussage von C. die Glaubwürdigkeit der Aussagen von B. und A. erschüttert. Es könne dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich nicht mehr genau an den Unfallhergang erinnern könne. Schliesslich stelle der Bezirksgerichtsausschuss Albula selber fest, dass der Berufungskläger durchaus als glaubwürdig erscheine und seine nicht schlüssigen Aussagen aus der Einschränkung des Erinnerungsvermögens als Unfallfolge resultieren würden. Aus dem Urteil ergebe sich, dass der Bezirksgerichtsausschuss Albula Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung von B. und A. gehabt habe. Es hätte deshalb aufgrund der Regel „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen sollen. 4. Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). Für den Beweis wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft verlangt. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Es darf sich dabei nicht lediglich um theoretische Zweifel handeln, sondern es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach-

6 verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise stützten, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 290; Robert Hauser / Erhard Schweri, 5. Auflage, Basel 2002, § 54 N 5). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Richtigkeit einer Aussage - für welche deren Klarheit, Folgerichtigkeit und Konstanz sprechen kann - ist auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen zu prüfen. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubhaftigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (Friedrich Arntzen / Else Michaelis Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage München 1993, S. 15 ff.). 5.a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen heisst dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Gemäss BGE 76 IV 53 ff. verlangt die Beherrschung des Fahrzeuges, dass der Führer Herr der Maschine bleibt, damit er jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise

7 raschestens auf sie einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann. b) B. und A. sagen beide übereinstimmend aus, dass unmittelbar vor B. niemand fuhr, dieser den Blinker gestellt habe, dann auf seiner Fahrbahn angehalten habe um das Fahrzeug von X. vorbeifahren zu lassen, und um dann auf den Parkplatz abzubiegen. Diese beiden Aussagen sind übereinstimmend und widerspruchsfrei. Wie die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat und vom Verteidiger auch anerkannt wird, kann allein aufgrund der Tatsache, dass B. und A. Cousins sind, nicht auf verminderte Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Wird insbesondere berücksichtigt, dass A. als Zeuge unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, wird die Glaubhaftigkeit der Aussage noch verstärkt. Die Glaubhaftigkeit wird dadurch noch erhärtet, als B. und A., dessen Datum der Befragung auf dem Rapport offensichtlich unrichtig angegeben ist, beide unmittelbar nach dem Unfall (ca. eine Stunde) unabhängig voneinander durch zwei verschiedene Polizeibeamte befragt worden sind. Beide haben dabei im Kerngehalt übereinstimmende Aussagen gemacht (Einspuren gegen die Strassenmitte, entlang Mittellinie, aber nicht darüber hinaus; linker Blinker; angehalten; Umstände des Unfalls). Eine vorgängige Absprache dieser deckungsgleichen Aussagen beziehungsweise das Erfinden einer nicht realen Geschichte erscheint aufgrund der kurzen Zeitspanne bis zur Befragung als nicht nachvollziehbar, waren sie doch unmittelbar nach dem Unfall um ca. 17.10 Uhr mit der Bergung von X. beschäftigt, trafen die Polizeibeamten um ca. 17.30 Uhr am Unfallort ein und befragten diese B. und A. noch am Unfallort handschriftlich getrennt voneinander. Schliesslich haben B. und A. auch in einer zweiten, späteren Befragung ihre Aussage widerspruchsfrei wiederholt und bestätigt. Beide gaben zudem an, keinen Lastwagen wahrgenommen zu haben sowie, dass X. schnell gefahren sei. Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheinen die Sachverhaltsdarstellungen der beiden Cousins, die aussagen, dass X. in der Fahrt nicht behindert worden sei, demnach als glaubhaft. Es steht somit fest, dass sich kein Fahrzeug auf der Fahrbahn von X. befunden hat, dem er hätte ausweichen müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Aussage von X., vor B. und A. sei ein Lastwagen gefahren, von Letzteren nicht bestätigt wurde. Diesbezüglich lässt sich zum einen feststellen, dass diese Frage das eigentliche Unfallgeschehen gar nicht betrifft, mithin in Bezug auf die Frage, ob X. einem Fahrzeug auf seiner Fahrbahn hat ausweichen müssen oder nicht, irrelevant ist. Andererseits lässt sich auch nicht zur Feststellung gelangen, B. und A. hätten den fraglichen Lastwagen in der von X. geschilderten Weise wahrnehmen müssen.

8 Der Berufungskläger hat ausgesagt, dass er ausgangs der Rechtskurve einen entgegenkommenden roten Alfa bemerkte, der auf der Höhe der Garage D. einen Lastwagen überholt hatte. Er habe die Geschwindigkeit verlangsamt, damit der Fahrer des Personenwagens wieder problemlos einschwenken konnte. Dann sei er auf der geraden Strecke mit einer Geschwindigkeit von 80-85 km/h weitergefahren. C., Fahrer eines Personenwagens der Marke Alfa mit einem Aufkleber „weisse Schlange“ auf der Motorhaube, konnte später ausfindig gemacht werden und bestätigte, dass er auf der Höhe der Garage D. einen Lastwagen überholt habe. Wenn sich der Überholvorgang aber so abgespielt hat, wie C. und X. schildern, war C. etwa auf der gleichen Höhe wie der Lastwagen, als er sich bei der Garage D. befand. Währenddessen hat X. angeblich weiter oben verlangsamt, damit C. das Überholmanöver problemlos beenden konnte. Bis das Überholmanöver mit der noch zurückzulegenden Einbiegestrecke beendet war, muss sich der Lastwagen jedoch zwischenzeitlich bereits eine erhebliche Strecke von der Garage entfernt haben. Daraus muss gefolgert werden, dass zur Zeit, als X. sich auf der Höhe der Garage D. befand und dort mit dem angeblichen Ausweichmanöver begann, eine erhebliche Distanz zwischen B. bzw. A. und dem Lastwagen bestand; der Personenwagen von B. folgte mit anderen Worten nicht unmittelbar dem Lastwagen. Wenn B. und A. aussagen, keinen Lastwagen wahrgenommen zu haben, ist dies damit erklärbar, dass dieser sich, wie oben dargelegt, nicht unmittelbar vor ihnen befand und sie ihn deshalb nicht wahrgenommen haben und auch nicht zwingend wahrnehmen mussten, zumal sich ihre Aufmerksamkeit auf das Anhalte- und Abbiegemanöver gerichtet haben konnte; dies unter der Annahme, dass es sich bei dem von X. angeblich beobachteten Lastwagen und dem von C. überholten Lastwagen um denselben handelte. Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass B. und A. aussagen, keinen Lastwagen gesehen zu haben, selbst wenn ein Lastwagen sich auf der Strecke vor ihnen befunden haben sollte, nicht abgeleitet werden, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft seien, da dies aufgrund ihrer Entfernung zum Lastwagen durchaus möglich erscheint. Wie die Vorinstanz sowie der Verteidiger richtig erkannt haben, kann aus der Zeugenaussage von C. nichts weiteres zur Aufklärung des Unfallherganges abgeleitet werden, da dieser sich weder an ein entgegenkommendes noch an nachfolgende Fahrzeuge erinnern kann. Es liegen auch keine anderen Hinweise vor, die darauf deuten würden, dass sich das Fahrzeug von B. auf der Gegenfahrbahn befunden habe, so dass einzig noch ein Ausweichmanöver eine Kollision verhindern konnte. Hätte B. sein Fahrzeug nicht bereits frühzeitig angehalten, sondern seinen

9 Wagen plötzlich stark abbremsen müssen, wären allfällige Bremsspuren seines Fahrzeuges zu erwarten. Solche konnten jedoch keine festgestellt werden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. und A. wird somit durch keine sich aus den Akten ergebenden Umstände geschmälert. c) Für den Kantonsgerichtsausschuss ist der Nachweis, dass X. nicht einer überraschend auftretenden Gefahr ausweichen musste, sondern das voraussehbare Verhalten von B. (Einspuren gegen die Mittellinie) zu spät erkannt und nicht richtig eingeschätzt hatte und deshalb nicht richtig reagiert hatte und als Folge daraus die Beherrschung über das Fahrzeug verloren hat, erbracht. Da er keiner von einem andern verursachten Gefahr entrinnen musste, ist sein Handeln nicht entschuldbar. X. hat somit Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt und ist gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zu bestrafen. 6. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Indem die Vorinstanz den Berufungskläger der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat, geht sie davon aus, dass X. mit einer nicht der Situation angepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Beim relevanten Streckenabschnitt handelt es sich um eine Hauptstrasse mit der generell geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (vgl. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Die Unfallstelle liegt auf einer geraden Strecke mit einer ebenen Strassenanlage (vgl. act. 1b ). Die Strasse weist eine totale Breite von 6.05 m auf, die Fahrbahnbreite auf der sich X. befand, beträgt 3.05 m (vgl. act. 8) Zum Unfallzeitpunkt war Tag, es herrschten somit gute Sichtverhältnisse, es fiel kein Niederschlag und die Strasse war trocken (vgl. act. 1b). Gemäss Aussagen der beteiligten Parteien herrschte geringes Verkehrsaufkommen (vgl. act. 36, 37, 38). Es sind somit keine Verhältnisse ersichtlich, die darauf hinweisen, dass eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht angepasst gewesen wäre. X. hat ausgesagt, mit einer Geschwindigkeit von 80-85 km/h gefahren zu sein. Gemäss Angaben von B. und A. sei X. mit hoher Geschwindigkeit gefahren (vgl. act. 3, 36, 37). Es liegen jedoch keine weiteren Nachweise vor, die darauf schliessen lassen, dass X. mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h gefahren wäre. Allein aufgrund des subjektiven Empfindens der entgegenkommenden Fahrer kann nicht auf eine übersetzte Geschwindigkeit ge-

10 schlossen werden. Es kann dem Berufungskläger daher keine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG nachgewiesen werden. Dieser ist deshalb vom Vorwurf der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG freizusprechen. 7. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt leicht. Strafmindernd fällt sein guter automobilistischer Leumund in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Kantonsgerichtsausschuss hat X. von der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG freigesprochen. Auch wenn die Berufungsinstanz von einem weniger gravierenden Sachverhalt als die erste Instanz ausgeht, ist sie an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden und kann grundsätzlich die Strafe gleich belassen oder gar verschärfen (vgl. Die Praxis, 12/2001, Nr. 197). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 250.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Das ausgesprochene Strafmass wird beibehalten, weil die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse bereits im untersten Bereich des Strafrahmens liegt.

11 8. Da die Berufung teilweise gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ zu Lasten des Berufungsklägers und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat (Art. 160 StPO).

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- gehen zu ¾ zu Lasten des Berufungsklägers und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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