Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 42 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 25. Oktober 2004, mitgeteilt am 29. Oktober 2004, in Sachen gegen K., Berufungsbeklagter, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am 5. Juni 2004 um 14.00 Uhr waren A. und B. mit ihren Fahrrädern auf der C.-Hauptstrasse in Richtung D. unterwegs. Zur gleichen Zeit befand sich K. mit seinem Personenwagen Ford Scorpio, Kontrollschild-Nr. GR X., auf der entgegenkommenden Fahrbahn in Fahrtrichtung E.. Vor ihm fuhr F. mit seinem Personenwagen VW Passat Kombi, Kontrollschild-Nr. GR Y.. Im Bereich der zum Gemeindegebiet G. gehörden Siedlung H., in welchem die Hauptstrasse auf einer Länge von ca. 350m einen geraden Verlauf aufweist, setzte K. zum Überholen des voranfahrenden Lenkers an. Die beiden entgegenkommenden Velofahrer waren in der Folge gezwungen, sich zur Gewährleistung eines genügenden seitlichen Abstands zum überholenden Fahrzeug mit ihren Fahrrädern ganz an den rechten Strassenrand zu begeben. Die zweispurige Hauptstrasse weist an der Kreuzungsstelle eine Breite von 7 m auf. Nach Beendigung des Überholmanövers fuhr F. dem Personenwagen von K. bis nach E. nach und notierte sich dessen Kontrollschild- Nummer. Danach begab er sich in entgegengesetzter Fahrtrichtung zurück zu den beiden Velofahrern, händigte ihnen seine Notiz aus und bot für den Fall einer Anzeige seine Bereitschaft an, als Zeuge auszusagen. B. Mit Verfügung vom 17. September 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen K. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Nach Abschluss der Untersuchung wurde am 7. Oktober 2004 ein Mandatsantrag im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 172 StPO an das Kreisamt Surses erlassen, wonach K. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen sei. C. In seiner Einstellungsverfügung vom 25. Oktober 2004 erkannte der Kreispräsident Surses was folgt: "1. Das hieramts gegen K. hängig gemachte Verfahren wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten des Kreisamtes Surses im Betrag von Fr. 225.00 sowie die Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 593.60 gehen zulasten des Staates. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäss Aussage von B. beim Kreuzen mit dem Fahrzeug von K. immer noch ein Abstand von 0.5 bis 1 m
3 vorhanden gewesen sei. Indem die beiden Radfahrer möglichst nahe an den rechten Fahrbahnrand ausgewichen seien, hätten sie letztlich nur der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 SVG nachgelebt, wonach sich Verkehrsteilnehmer - und damit auch Velofahrer - möglichst an den rechten Strassenrand zu halten hätten. Ein objektiver Beweis für ein Fehlverhalten des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers liege nicht vor. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 10. November 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten sei aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten zum Erlass eines Strafmandates zurückzuweisen. 2. Gesetzliche Kostenfolge.“ In ihrer Begründung verwies die Berufungsklägerin zunächst auf die Aussagen der beteiligten Radfahrer A. und B. sowie auf jene des überholten Fahrzeuglenkers F., welche übereinstimmend ausführten, dass K. beim Kreuzen einen zu geringen seitlichen Abstand eingehalten habe. Aufgrund des Beweisergebnisses sei somit erstellt, dass der für die Ausführung eines Überholmanövers notwendige Raum nicht frei gewesen und die beiden Velofahrer konkret gefährdet worden seien. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Im betreffenden Bereich sei aufgrund der Breite der Hauptstrasse und der übersichtlichen Strecke ein gefahrloses Überholen auch bei entgegenkommendem Verkehr möglich gewesen. Gerade die Tatsache, dass die beiden Velofahrer nicht auf das rechtsseits sich befindliche Strassenbankett ausgewichen seien, spreche gegen eine konkrete Gefährdung. Im Übrigen müssten die Aussagen des Zeugen F. stark relativiert werden; diesem sei nämlich infolge des Überholvorgangs die Sicht auf die beiden Velofahrer verdeckt gewesen, weshalb er keine verlässlichen Angaben über die Grösse des eingehaltenen Abstands machen könne. Da ein rechtsgenüglicher Beweis für eine Verkehrsregelverletzung seitens des Berufungsbeklagten nicht erbracht werden könne, sei K. nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. F. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Unter die berufungsfähigen Verfügungen des Kreispräsidenten fällt insbesondere die Einstellung nach Eingang des Strafmandatsantrages im erweiterten Strafmandatsverfahren; hier ist der Kreispräsident Sachrichter und hat keine untersuchungsrichterlichen Kompetenzen (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 362, 443 und 456). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise zum Ergebnis gelangt, dass dem Berufungsbeklagten bei der Ausführung seines Überholmanövers kein Fehlverhalten nachgewiesen werden könne. Der Strassenverlauf sowie auch die an der betreffenden Stelle bestehende Strassenbreite von 7 m hätten ein gefahrloses Überholen von F. und gleichzeitiges Kreuzen der beiden Velofahrer A. und B. mit genügend grossem seitlichem Abstand ermöglicht. Die Berufungsklägerin hält dies für unzutreffend und erachtet den Beweis für eine konkrete Gefährdung der beiden Radfahrer als erbracht; der Berufungsbeklagte müsse sich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorwerfen lassen. a) Überholen gehört unbestrittenermassen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Aus diesem Grund und insbesondere, um die damit verbundenen Risiken zu minimieren, hat der Gesetzgeber verschiedene Bestimmungen aufgestellt, welche vom überholenden Fahrzeugführer zu beachten sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Der Fahrzeugführer muss in dem Moment, in welchem er das Überholmanöver beginnt, die Gewissheit haben, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Teil der Fahrbahn, den er zum Überholen benötigt, muss übersichtlich und frei sein. Dabei genügt es in aller Regel nicht, nur die für das Überholmanöver selbst benötigte Strecke einsehen zu können. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass dieses selbst dann ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beendet werden
5 kann, wenn etwa aus der Gegenrichtung ein korrekt entgegenfahrender Fahrzeuglenker erscheint (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 722 ff.). Der zum Überholen nötige Raum muss aber nicht nur im Sinne einer genügenden Länge gegeben sein, sondern auch eine genügende Breite aufweisen. Mit der nötigen Vorsicht darf auch bei Gegenverkehr überholt werden, sofern der Platz für ein gefahrloses Überholen und Kreuzen ausreicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern aureichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Die Bestimmung verpflichtet den Fahrzeugführer, sich mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Wie gross der seitliche Abstand jeweils sein muss, lässt sich nicht in Zahlen ausdrücken. Das hängt zu sehr von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zusammensetzung des Verkehrs, der eigenen und der fremden Geschwindigkeit sowie den Sichtverhältnissen ab (BGE 91 IV 87; Hans Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 107). Seitliche Abstände sollen jedenfalls so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist (BGE 81 IV 85). Art. 34 Abs. 4 SVG missachtet somit, wer vor der Einleitung des Überholmanövers zu nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufschliesst, während des Überholvorgangs einen ungenügenden seitichen Abstand zu diesem einhält und beim Abschluss des Überholmanövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt. Art. 34 Abs. 4 SVG ist aber auch dann verletzt, wenn bei gleichzeitigem Überholen und Kreuzen ein ungenügender seitlicher Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug eingehalten wird (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P. 35/2004, E. 2.3). Gerade beim Kreuzen kommt dem Erfordernis eines genügenden seitlichen Abstands besondere Bedeutung zu, sind doch im Falle einer Kollision die Folgen bekanntlich besonders gravierend (Schaffhauser, a.a.O., N 703). Je schneller die sich begegnenden Fahrzeuge fahren, desto grössere Anforderungen sind an einen ausreichenden Abstand zu stellen, namentlich dann, wenn es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um ein Fahrrad handelt, dessen Lenker gegenüber einem Personenwagen nahezu ungeschützt ist und die Unfallfolgen demzufolge schwerwiegend sein können. b) Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis gelangt, der Berufungsbeklagte habe bei der Ausführung seines Überholmanövers keine Verkehrsregeln verletzt, kann ihr mit Blick auf die bei den Verfahrensakten
6 liegenden Beweise nicht gefolgt werden. Die beiden Velofahrer A. und B. führten in ihren inhaltlich übereinstimmenden Aussagen vor Kantonspolizei Appenzell- Ausserrhoden aus, dass K. direkt auf sie zugesteuert sei und keine Anstalten gemacht habe, um ihnen auszuweichen. Man sei, so A., ganz an den rechten Fahrbahnrand, wo der Asphalt dann aufhört, gefahren; nach Einschätzung von B. sei man „schon fast neben der Strasse“ gefahren; nach diesem Ausweichmanöver habe der Abstand zum Personenwagen des Berufungsbeklagten lediglich ca. 0.5 bis 1 m betragen. Übereinstimmende Aussagen bestehen auch hinsichtlich des Abstands des Fahrzeugs von K. gegenüber jenem des Zeugen F., wonach der Berufungsbeklagte etwas näher an letzteres hätte heranfahren können. Unbehelflich ist der Hinweis des Kreispräsidenten Surses auf das in Art. 34 Abs. 1 SVG enthaltene Rechtsfahrgebot. Wohl trifft es zu, dass auch auf breiten Strassen der Fahrzeugführer nicht beliebig innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren darf. Es gilt auch dort, dass so weit rechts wie möglich - unter Einhaltung eines den Umständen angepassten Abstandes vom Fahrbahnrand - zu fahren ist. Möglichst nahe an den Strassenrand hat sich der Fahrzeugführer gemäss dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 SVG insbesondere auf unübersichtlicher Strecke zu begeben. Diese Verhaltensanweisung kann nun aber nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Strassenbenützer stets am äussersten Rand der Fahrbahn zu fahren hat, um auf diese Weise einem entgegenkommenden überholenden Fahrzeuglenker ein gefahrloses Kreuzen zu ermöglichen. Angesichts der bereits erwähnten Gefährlichkeit von Überholmanövern ist es in erster Linie der Überholende, welcher die Voraussetzungen für dessen sichere Durchführung schaffen muss. Dies hat der Berufungsbeklagte vorliegend unterlassen, hätte er doch den seitlichen Abstand zum Fahrzeug des Zeugen F. verringern können, womit der zum Kreuzen der beiden Velofahrer zur Verfügung stehende Abstand entsprechend vergrössert worden wäre. Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004 als unzutreffend. Gemäss der optischen Darstellung auf S. 2 Ziff. 4 soll den beiden Velofahrern bei einer Strassenbreite von 7 m noch ein Abstand von 2 m bis zum Strassenrand zur Verfügung gestanden haben. Aus der im betreffenden Bereich vorhandenen Strassenbreite kann indes nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Berufungsbeklagte beim Überholen und gleichzeitigen Kreuzen einen genügenden seitlichen Abstand zu den beiden Velofahrern eingehalten hat; namentlich lässt diese Argumentation die aufgrund der Aussagen von A. und B. erstellten tatsächlichen Begebenheiten ausser Acht. Dem Grundsatze nach mag am betreffenden Ort bei korrekter Fahrweise ein gesetzeskonformes Überholen und Kreuzen mit genügend seitlichem Abstand sowohl zum überholten Fahrzeug als
7 auch zu einem entgegenkommenden Fahrradfahrer möglich sein; indessen war dies vorliegend aktenkundig nicht der Fall. Im Übrigen konnte auch der Zeuge F. eindeutig feststellen, dass die beiden Fahrradfahrer dem Berufungsbeklagten ausweichen mussten und entsprechend aufgebracht waren. Wenn seitens der Vorinstanz argumentiert wird, der Zeuge hätte wegen des Überholmanövers keine freie Sicht auf die beiden Velofahrer gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Fahrzeug von K. um einen Personenwagen mit üblichen Abmessungen handelte. Bereits aufgrund dieser Tatsache konnte der Blick auf die beiden Fahrradfahrer nicht vollständig verdeckt gewesen sein. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte F. die Reaktion von A. und B. (beide machten sich nach Angaben des Zeugen mit ihren Fäusten bemerkbar) mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gesehen. Im Übrigen sprechen die Verfahrensakten eindeutig dafür, dass sich der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Kreuzens mit den beiden Fahrradfahrern nicht auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Zeugen befand, sondern deutlich davor, wo F. aufgrund des veränderten Sichtwinkels einen guten Einblick in das Geschehen hatte. Andernfalls wäre sich der Zeuge seiner Sache auch nicht derart sicher gewesen. Abgesehen davon widerspräche es eindeutig der üblichen Handlungstendenz, wenn ein Fahrzeuglenker trotz fehlender Möglichkeit zu genauer Beobachtung eines derartigen Fahrmanövers dem überholenden Fahrzeuglenker in die nächste Ortschaft nachfährt, sich die Nummer des Kontrollschildes notiert und danach umkehrt, um diese den Betroffenen auszuhändigen. Einen solchen Aufwand nimmt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur derjenige auf sich, der das Geschehen aus eigener Wahrnehmung beobachtet hat. Kommt hinzu, dass F., hätte er den Vorfall nicht gesehen, kein erkennbares Interesse besass, den ihm völlig unbekannten Berufungsbeklagten wider besseres Wissen zu belasten. Zudem erfolgten seine Aussagen nach ausdrücklicher Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen des Art. 307 StGB. In seiner Aussage führte F. aus, dass er eindeutig feststellen konnte, wie die beiden Fahrradfahrer ganz an den rechten Fahrbahnrand gefahren seien. Er sei selber Radfahrer und weil es für ihn keine Bagatelle gewesen sei, habe er den Aufwand auf sich genommen. Zusammen mit den Aussagen von A. und B. ergibt sich somit ein überzeugendes und in sich geschlossenes Bild vom tatsächlichen Geschehensablauf. c) Nach dem Dargelegten hat K. bei der Ausführung seines Überholmanövers gegen Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsdiums Surses widerspricht somit Bundesrecht. Die Akten werden daher in Gutheissung der Berufung der Vorinstanz zur neuen Ent-
8 scheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Dabei wird sich der Kreispräsident insbesondere mit der Frage der Subsumtion des verkehrsregelwidrigen Verhaltens unter Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG auseinandersetzen müssen. Ob der Berufungsbeklagte mit seiner Fahrweise eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Erwähnt sei immerin, dass eine ernstliche Gefährdung nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben ist (BGE 130 IV 32 ff., 123 IV 88 ff.). Unzulässig wäre es jedenfalls, eine allfällige konkrete Gefährdung der beiden Fahrradfahrer A. und B. mit der Begründung zu verneinen, sie hätten nicht auf das im betreffenden Streckenteil sich befindliche Strassenbankett ausweichen müssen. Mit einer solchen Betrachtungsweise würde die Verantwortung für die Einhaltung eines genügenden Abstandes beim Kreuzen vollständig auf den entgegenkommenden Fahrzeuglenker verlagert. Dies hätte zur Folge, dass nicht der Überholende, der mit seinem Verhalten eine Gefahrensituation schafft, für die sich daraus ergebenden Folgen einzutreten hätte, sondern der entgegenkommende Fahrzeuglenker die mangelnde Aufmerksamkeit seinerseits durch erhöhte Vorsicht ausgleichen müsste, was nicht angeht (vgl. BGE 125 IV 88 mit weiteren Hinweisen). Dass solches schliesslich mit den auch im Strassenverkehr zu beachtenden Grundsätzen der Gleichberechtigung und der gegenseitigen Rücksichtnahme unvereinbar ist, bedarf keiner weiteren Begründung. 3. Da die Berufungsklägerin obsiegt und der Berufungsbeklagte den Weiterzug nicht zu vertreten hat, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO).
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 25. Oktober 2004, mitgeteilt am 29. Oktober 2004, wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: ___________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc