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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.10.2004 SB 2004 31

October 20, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,266 words·~21 min·5

Summary

Beschimpfung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 31 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 04. Mai 2005 (6S.54/2005) gutgeheissen, die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 04. Mai 2005 (6P.18/2005) als gegenstandslos abgeschrieben.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des B., Strafbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juli 2004, in Sachen des A., Strafkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Postfach 18, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz, gegen den Berufungskläger, betreffend Beschimpfung,

2 hat sich ergeben: A. A. betreibt das Restaurant/Pizzeria „D.“ in E.. Am Abend des 11. Februar 2003 kehrten B. und C. dort ein. Im Verlauf des Abends kam es zu einer auch tätlichen - Auseinandersetzung zwischen B. und dem Pizzajolo, worauf C. nach Rücksprache mit B. die Polizei verständigte. Kurz darauf erschien A. in seinem Restaurant und forderte B. und C. auf, das Lokal zu verlassen und draussen zu warten. Er schloss anschliessend das Restaurant ab. Zusammen warteten die drei die Ankunft der Polizei ab. In dieser Zeit und auch als die Polizisten vor Ort waren, sollen B. und C. A. beschimpft und bedroht haben. B. Am 13. Februar 2003 erschien A. auf dem Kreisamt Davos und erstattete Anzeige gegen B. und C. wegen Ehrverletzung und Bedrohung. Am 14. Februar 2003 erfolgte die Vorladung zur Sühneverhandlung, welche am 5. März 2003 durchgeführt wurde. Eine Aussöhnung kam dabei nicht zustande. Mit Verfügung vom 6. März 2003 setzte der Kreispräsident Davos A. Frist bis zum 31. März 2003, seine Klage zu ergänzen. A. machte am 28. März 2003 von dieser Möglichkeit Gebrauch. In seiner Klageantwort vom 8. Mai 2003 bestritt B. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Er beantragte, die Untersuchung sei einzustellen. Am 26. Juni 2003 wurden die beiden Polizeibeamten, welche am 11. Februar 2003 vor Ort gewesen waren, vom Kreispräsidenten Davos einvernommen. Mit Verfügung vom 28. August 2003 schloss der Kreispräsident Davos die Untersuchung. Am 10. September 2003 verlangte B. schriftlich eine persönliche Befragung, welche am 5. November 2003 durch den Kreispräsidenten Davos vorgenommen wurde. Mit Verfügung vom 6. November 2003 wurde B. der Ehrverletzung im Sinne von Art. 177 StGB angeklagt und der Fall zur Beurteilung dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos überwiesen. C. Mit Urteil vom 10. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juli 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. B. ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 350.00 bestraft. 3. Das Ersuchen des A. um Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Aussöhnungsverfahren vor Kreispräsident von Fr. 300.00 - Untersuchungsverfahren des Kreispräsidenten von Fr. 500.00

3 - der Gerichtsgebührt von Fr. 1'000.00 total somit von Fr. 1'800.00 gehen zu Lasten des B. und werden mit Rücksicht auf die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung vom 10./11. März 2004 (Proz.-Nr. 130-2004-36) direkt beim Kanton Graubünden erhoben. Die Kostenvorschüsse des Strafklägers von insgesamt Fr. 3'560.00 (Fr. 560.00 an die Kreiskasse Davos und Fr. 3'000.00 an die Bezirksgerichtskasse) werden ihm nach Rechtskraft dieses Urteils via Überweisung an seinen Anwalt erstattet. . B. hat die Busse von Fr. 350.00 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. B. hat A. mit Fr. 800.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ In der Begründung führte das Gericht aus, vorliegend sei vom Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist ein Strafantrag gestellt worden. Durch die Aussagen der beiden Polizisten sei im weiteren erwiesen, dass B. A. einen „X.“ genannt habe. Die Zeugenaussagen würden indessen zuwenig Gewähr bieten, dass B. weitere „Kraftausdrücke“ verwendet habe; dafür hätten die Polizisten und auch der Strafkläger konkret dartun müssen, welche Schimpfworte noch gefallen seien. Beim nachgewiesenen Wort handle es sich um eine geradezu lehrbuchmässige Formalinjurie und demnach um eine Ehrverletzung. Vorliegend könne es im weiteren keinen Zweifel daran geben, dass B. diese Äusserung getan habe, um A. in seinem subjektiven Ehrgefühl tief zu kränken und zu verletzen. B. habe somit den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt und sei deswegen schuldig zu sprechen. D. Gegen dieses Urteil erhob B. mit Eingabe vom 11. August 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Juni 2004 (Proz.Nr. 520-2003-14) (fernmündlich eröffnet) seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen.“ Begründend führte er an, es werde ihm von der Vorinstanz einzig der Ausdruck „X.“ zur Last gelegt. Er teile die Auffassung der Vorinstanz, dass andere vor-

4 geworfene Ausdrücke nicht hätten nachgewiesen werden können. Zu beurteilen blieben somit einzig die Umstände im Zusammenhang mit dem angeblich an den Berufungsbeklagten gerichteten Ausdruck „X.“. Der Berufungskläger hätte zweifellos den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wenn er das Wort „X.“ an den Berufungsbeklagten gerichtet hätte. Der Berufungskläger gebe zu, diesen Kraftausdruck am fraglichen Abend in Anwesenheit des Berufungsbeklagten und der Zeugen mehrmals ausgesprochen zu haben. Allerdings habe sich dieser Ausdruck nie gegen den Berufungsbeklagten gerichtet, sondern stets gegen den an der Konversation nicht beteiligten Pizzajolo. Im Weiteren lasse sich aufgrund der Zeugenaussagen entgegen der Auffassung des Gerichts nicht ohne Zweifel feststellen, ob der Berufungskläger den Berufungsbeklagten einen „X.“ genannt habe. Soweit dies jedoch nicht feststehe, sei der Berufungskläger aufgrund der Unschuldsvermutung vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Darüber hinaus liessen weitere Ungereimtheiten im Umfeld der angeblichen Beschimpfung an der Begründetheit der Strafklage gegen den Berufungskläger zweifeln. Mit der Berufung stellte B. auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Nachdem das Amt für Zivilrecht mit Schreiben vom 31. August 2004 die Gutheissung des Gesuchs befürwortete, erteilte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden B. mit Verfügung vom 2. September 2004 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1/Art. 46 ZPO ab Datum der Gesuchseinreichung. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid zum Rechtsvertreter ernannt. E. a) Mit Schreiben vom 18. August 2004 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil. b) In seiner Berufungsantwort vom 2. September 2004 beantragte A.: „1. Die Berufung vom 11. August 2004 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Juni/21. Juli 2004 sei in allen Punkten zu bestätigen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zu Lasten von B..“ In der Begründung hielt er fest, der Straftatbestand der Beschimpfung sei vorliegend zweifellos erfüllt, die Beweislage sei eindeutig und die Würdigung der

5 beiden äusserst glaubwürdigen Zeugenaussagen lasse keinen Spielraum für Spekulationen offen. Das Strafmass berücksichtige das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse von B.. B. habe in der Berufung zugegeben, an dem Abend in Anwesenheit des Berufungsbeklagten und der Polizisten mehrfach Kraftausdrücke wie „X.“ gebraucht zu haben. Er behaupte nun, im abgeschlossenen Windfang, wo die Parteien gestanden hätten, hätten die Schimpfwörter einer weit und breit nicht mehr anwesenden Drittperson gegolten. Diese Ausführungen seien absolut unglaubwürdig. Glaubwürdig seien jedoch die Aussagen von A. selbst und von den beiden anwesenden Polizisten, welche bestätigt hätten, dass B. A. konkret „X.“ genannt habe. Die Zeugenaussagen würden an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Irgendwelche Zweifel und vage Andeutungen seien beim besten Willen nicht ersichtlich. A. habe B. und C. zudem nachweisslich nicht provoziert, so dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von vornherein ausser Betracht falle. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen können die Parteien Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben (Art. 168 Abs. 1 StPO). Die Formalitäten der Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 423, Nr. 8.1 zu Art. 168 StPO). Die Berufung ist somit innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Da sie zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten. b) Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre gehört zu den besonderen Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Soweit keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, finden die Bestimmungen über das ordentliche Strafverfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO; Padrutt, a.a.O., Nr. 2 zu Art. 162 - 168 StPO). Den Vergehen

6 gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten unter Bekanntgabe der wesentlichen Beweismittel, das Obligatorium des Aussöhnungsversuchs, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch die bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen. 2. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger allein wegen des Gebrauchs des Wortes „X.“ verurteilt. Dieses Wort fand denn auch alleine Aufnahme in der Anklageverfügung vom 6. November 2003 (act. 20 des Kreisamtes). Bezüglich weiterer „Kraftausdrücke“ hat sie festgehalten, die Zeugenaussagen würden zuwenig Gewähr dafür bieten, dass der Berufungskläger solche verwendet habe. Zudem müsse der Richter feststellen, ob eine mündliche Äusserung ehrverletzenden Charakter habe. Dazu bedürfe er jedoch der Ausdrücke, die damals konkret genannt worden seien. Fehlten diese - wie vorliegend, abgesehen von der Bezeichnung „X.“ -, sei eine Verurteilung nicht möglich. Der Berufungsbeklagte hat gegen das vorinstanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Er hat das vorinstanzliche Urteil mithin vollumfänglich akzeptiert, was auch aus seiner Berufungsantwort hervorgeht. Der Berufungskläger wiederum ficht das vorinstanzliche Urteil nur insoweit an, als er wegen dem Gebrauch des Wortes „X.“ verurteilt worden ist. Dies hat er in der Begründung seiner Berufung deutlich erklärt. Vorliegend würde es folglich, falls diesbezüglich ein rechtzeitig und gültig gestellter Strafantrag vorliegen würde, nur noch um die Frage gehen, ob der Berufungskläger den Berufungsbeklagten einen „X.“ genannt und damit in der Ehre verletzt hat oder nicht. 3. Der Gesetzgeber hat die Ehrverletzungsdelikte - mithin auch die Beschimpfung (Art. 177 StGB), um welche es vorliegend geht - als Antragsdelikte ausgestaltet (vgl. Art. 173 ff. StGB). Dies bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur geschehen darf, wenn ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrages fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht. Der Strafantrag ist nach der Rechtsprechung und der heute wohl vorherrschenden Lehre eine Prozessvoraussetzung (BGE 69 IV 69; 81 IV 90 E 3; 105 IV 229 E 1; 128 IV 81 E 2a, je mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu Art. 28 StGB; Riedo, Basler Kommentar, StGB I, 2003, N 30 ff. vor Art. 28 StGB, je mit Hinweisen). Als Prozessvoraussetzung

7 aber ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages von Amtes wegen zu prüfen (BGE 116 IV 80 E 2a; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N. 532). In einem ersten Schritt ist daher vorliegend zu prüfen, ob ein rechtsgenügender Strafantrag vorliegt. 4. a) Der Strafantrag besteht in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiter läuft (BGE 118 IV 167 E 1b, 115 IV 1 E 2, je mit Hinweisen, 69 IV 195, 198). In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (Pra 79 [1990] Nr. 65). Es genügt somit, wenn der Antragsberechtigte durch eine klare und eindeutige Willensäusserung zum Ausdruck bringt, dass der Täter wegen eines äusseren Vorganges bestraft werden soll (LGVE 1982 I Nr. 57). Da das Untersuchungsverfahren im Zeitpunkt der Klageeinreichung - gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei Vergehen gegen die Ehre in Form einer schriftlichen Klage dem Kreisamt einzureichen - noch nicht durchgeführt ist, sind an die Umschreibung des Sachverhaltes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Tat nach ihrem äusseren Geschehen kurz umschrieben wird. Diese nicht allzu hohen Anforderungen dürfen aber nicht dazu führen, dass dem Kläger anheimgestellt wird, zunächst einfach die abstrakte Behauptung einer ehrverletzenden Äusserung aufzustellen, ohne dazu auch konkrete Angaben bezüglich deren Inhalts zu machen. Die Wiedergabe des Inhalts - wenn auch nur als Behauptung - ist deshalb erforderlich, weil es im berechtigten Interesse des Angeschuldigten liegt, zu wissen, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. PKG 1990 Nr. 40 und ZR 75 [1976] Nr. 42; Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1988, S. 118 f.; Meier, Der zugerische Ehrverletzungsprozess, Diss., Zürich 1993, S. 73 f.). Dies folgt auch aus der Rechtsprechung, wonach es zulässig ist, den Antrag auf bestimmte tatsächliche oder rechtliche Aspekte des Täterverhaltens zu beschränken (BGE 115 IV 1 E 2a; Riedo, a.a.O., N 10 zu Art. 30 StGB; ausführlich Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht [StGB 28 - 31], Diss., Zürich 1967, S. 37 ff.). Dem Antragsberechtigten steht es daher frei, zu bestimmen, welche angeblich ehrverletzenden Äusserungen er zur Anklage bringen

8 will; er muss nicht alle Aussagen, die gemacht worden sind und ehrverletzend sein können, anzeigen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Äusserungen, die strafrechtlich verfolgt werden sollen, genau wiederzugeben, damit der Angeschuldigte weiss, wogegen er sich zur Wehr setzen muss (vgl. PKG 1990 Nr. 41; Gieri Wieland, Der bündnerische Ehrverletzungsprozess, Diss. 1968, S. 39). Kommt hinzu, dass es dem Richter obliegt, die rechtliche Beurteilung des vom Antragsteller zur Anzeige gebrachten Sachverhalts vorzunehmen. Es ist nicht Sache des Antragstellers, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren, indem er nur von ehrverletzenden Äusserungen oder beispielsweise von Beschimpfungen spricht, ohne die konkrete Aussage zu nennen. Der Richter muss entscheiden, ob eine gewisse Aussage ehrverletzend war oder nicht. Dafür aber ist er darauf angewiesen, den konkreten Inhalt der inkriminierten Aussage zu kennen. Auch aus diesem Grund ist der Inhalt der beanstandeten Äusserung genau wiederzugeben. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob bezüglich der einzig in Frage stehenden Bezeichnung „X.“ ein Strafantrag vorliegt, der vom Antragsberechtigten gestellt worden ist und den genannten Anforderungen an Form, Frist und Inhalt zu genügen vermag. b) Antragsberechtigt ist gemäss Gesetz jeder, der durch eine Tat verletzt worden ist (Art. 28 Abs. 1 StGB). Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist gemäss Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2001, 6S.623/2000, E 2a, BGE 111 IV 65, 87IV 107, 74 IV 7). Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der Ehre ist Verletzter nur der Träger des Rechtgutes selbst (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2004, 6S.278/2003, BGE 121 IV 258 E 2b). Der Berufungsbeklagte hat geltend gemacht, der Berufungskläger habe ihn beschimpft. Die angebliche Tat richtet sich somit gegen die Ehre des Berufungsbeklagten. Dieser ist daher Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes und damit zur Stellung des Strafantrages berechtigt. Wie bereits erwähnt, ist die Regelung der Form eines Strafantrages und der Zuständigkeit zur Entgegennahme desselben dem kantonalen Strafprozessrecht vorbehalten (vgl. BGE 122 IV 207 E 3a, 103 IV 131 E 1; PKG 2002 Nr. 34). Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag im Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre dem Kreisamt in Form einer schriftlichen Klage, in welcher die wesentlichen Beweismittel namhaft zu machen sind, einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsbeklagte am 13. Februar 2003 um 11.10 Uhr auf dem Kreisamt Davos erschienen ist und Anzeige erstattet hat. Die Anzeige wurde schriftlich aufgenommen und vom Berufungsbeklagten unterzeichnet (act. 1 des Kreisamtes). Damit aber hat der Be-

9 rufungsbeklagte bei der nach Gesetz zuständigen Stelle eine schriftliche Klage eingereicht. Dass die Klage offenbar erst auf dem Kreisamt Davos schriftlich festgehalten wurde, hindert dies nicht, kann es doch nicht darauf ankommen, wo und wann die Klage aufgesetzt wurde, solange sie innerhalb der Antragsfrist beim Kreisamt eingeht. Bezüglich der Strafantragsfrist hält Art. 29 StGB fest, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt; die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Der vorliegend zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ereignete sich gemäss Klage am 11. Februar 2003 (act. 1 des Kreisamtes). Dem Berufungsbeklagten war der Täter von Anfang an bekannt. Die Antragsfrist endete somit am 11. Mai 2003. Am 13. Februar 2003 reichte der Berufungsbeklagte die Klage beim Kreisamt Davos ein (act. 1 des Kreisamtes). Damit ist die Antragsfrist grundsätzlich gewahrt. Was den Inhalt des Strafantrages betrifft, so wurde bereits eingehend ausgeführt, dass in Ehrverletzungssachen die angeblich ehrverletzenden Äusserungen im Strafantrag genau zu bezeichnen sind. Der Berufungsbeklagte hat in seiner Klage die Bezeichnung „X.“, um die es vorliegend einzig noch geht, nicht erwähnt. Er hat die inkriminierten Äusserungen überhaupt nicht konkretisiert und es bei der allgemeinen Feststellung bewenden lassen, der Berufungskläger habe ihn beschimpft (vgl. act. 1 des Kreisamtes). Die Klage vom 13. Februar 2003 stellt damit keinen rechtsgenüglichen Strafantrag für die Bezeichnung „X.“ dar. c) Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte innerhalb der Strafantragsfrist noch zwei Mal gehandelt hat: Er hat zum einen am 5. März 2003 an der Sühneverhandlung teilgenommen, zum andern hat er am 28. März 2003 dem Kreisamt eine Ergänzung der Klage eingereicht. In der Folge ist zu prüfen, ob eine dieser Handlungen vorliegend als Strafantrag dienen kann. Im Zusammenhang mit der Sühneverhandlung findet sich in den Akten einzig das Protokoll der Verhandlung (act. 2a des Kreisamtes). Dieses wurde weder vom Berufungsbeklagten unterzeichnet, noch handelten der Kreispräsident oder die Sekretärin, welche das Protokoll aufgesetzt und unterzeichnet haben, als Vertreter des Berufungsbeklagten. Das Protokoll kann daher von vornherein nicht als Strafantrag dienen. Im Übrigen wurde auch im Protokoll die Bezeichnung „X.“ nicht genannt. Dafür dass im Weiteren an der Sühneverhandlung über die behaupteten ehrverletzenden Äusserungen des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten im Einzelnen gesprochen worden ist und die inkriminierten Aussagen konkret genannt worden sind, lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Insbesondere wird im Protokoll der Sühneverhandlung nur festgehalten, der Berufungsbeklagte habe gesagt, der Berufungskläger und C. hätten ihn mit Wörtern unter der Gürtellinie beschimpft. Es werden aber keine

10 konkreten Wörter genannt. Bezüglich der Drohung, die der Berufungskläger und C. gegenüber dem Berufungsbeklagten geäussert haben sollen, hält das Protokoll demgegenüber den genauen Wortlaut fest (vgl. act. 2a des Kreisamtes). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass auch die konkreten, angeblich ehrverletzenden Aussagen ins Protokoll aufgenommen worden wären, wenn sie an der Sühneverhandlung tatsächlich genannt worden wären. Offenbar ist jedoch auch anlässlich des Aussöhnungsversuches nicht über die genauen Äusserungen gesprochen worden (vgl. dazu G. Wieland, a.a.O., S. 49). Schliesslich hat der Berufungsbeklagte dem Kreisamt am 28. März 2003 eine Klageergänzung eingereicht (act. 4 des Kreisamtes). In dieser Klageergänzung nennt er zum ersten Mal ganz konkret zwei der von ihm beanstandeten Äusserungen. Die Bezeichnung „X.“ erwähnt er jedoch nicht. Die Klageergänzung kann daher nicht als Strafantrag für die vorliegend einzig in Frage stehende Bezeichnung „X.“ dienen. Wäre die Bezeichnung „X.“ innerhalb der Strafantragsfrist vom Berufungsbeklagten auch so genannt worden, so hätte darüber auch nach dem Aussöhnungsversuch vom 5. März 2003 ein Aussöhnungsversuch erfolgen können (vgl. dazu PKG 1990 Nr. 41). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „X.“ zum ersten Mal in den Einvernahmeprotokollen der beiden Polizeibeamten auftaucht, welche am 11. Februar 2003 vor Ort waren. Diese Einvernahmen fanden aber einerseits erst am 26. Juni 2003 - und damit mehr als einen Monat nach Ablauf der Strafantragsfrist - statt (vgl. act. 12 und 13 des Kreisamtes). Zum andern haben eben die Polizeibeamten diese Angaben gemacht und nicht der Berufungsbeklagte als alleiniger Antragsberechtiger. d) Aus dem Gesagten erhellt, dass weder die Klage vom 13. Februar 2003, noch das Protokoll der Sühneverhandlung vom 5. März 2003, noch die Klageergänzung vom 28. März 2003 einen Strafantrag bezüglich der Bezeichnung „X.“ enthält. Vorliegend fehlt es somit an einem rechtsgenüglichen Strafantrag und damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Verfolgung eines Antragsdeliktes. Eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung fallen unter diesen Umständen ausser Betracht. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger folglich zu Unrecht der Beschimpfung schuldig erkannt. Das vorinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren mangels gültigem Strafantrag einzustellen. 5. Bezüglich der Kosten ist festzuhalten, dass Art. 167 StPO die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend regelt. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenskosten von Art.

11 156 ff. StPO finden daher keine Anwendung (Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. Januar 2003, BK 02 67; PKG 1984 Nr. 58 sowie Urteil des Kantongerichtsausschusses vom 26. August 2004, SB 04 18). Der unterliegenden Partei eines Ehrverletzungsprozesses werden die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt; von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Art. 167 Abs. 5 StPO). Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nur in sehr zurückhaltender Weise zu bejahen (PKG 1975 Nr. 45). Vorliegend sind keine besonderen Verhältnisse erkennbar. Der Ankläger ist im Privatstrafklageverfahren nicht nur bei Freispruch unterlegen, sondern auch dann, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen das Verfahren eingestellt wird (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, S. 381). Vorliegend wird das Verfahren eingestellt, weil kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliegt. Dies hat zweifellos der Berufungsbeklagte zu vertreten, der im vorinstanzlichen Verfahren als Privatstrafkläger aufgetreten ist. Seine Aufgabe wäre es gewesen, den von ihm angezeigten Sachverhalt innerhalb der Strafantragsfrist so genau und ausführlich zu schildern, dass für den Berufungskläger - und später auch für das Gericht - klar erkennbar geworden wäre, welche Ausdrücke beanstandet worden sind. Es ist auch für einen Laien erkennbar, dass es nicht genügen kann, lediglich zu behaupten, man sei beschimpft worden, ohne die konkreten Ausdrücke zu nennen. Eine gerichtliche Beurteilung kann - wie bereits dargelegt - nur hinsichtlich der innerhalb der Strafantragsfrist klar bezeichneten Ausdrücke erfolgen. Da es der Berufungsbeklagte zu verantworten hat, dass das Verfahren vorliegend eingestellt werden muss, hat er als unterliegende Partei zu gelten. Die Kosten des Aussöhnungsversuches, der Untersuchung sowie der Vorinstanz gehen daher zu Lasten des Berufungsbeklagten, welcher den Berufungskläger für diese Verfahren angemessen zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat sich zur Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung nicht geäussert. Insbesondere hat er keine Kostennote eingereicht. Bei der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung für die obsiegende Partei, welche sich durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt, sind nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes beizuziehen. Grundlage der Bemessung bilden dabei der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur. Vorliegend hatte sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zunächst mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und die Ehrverletzungsklage zu prüfen. Alsdann bereitete er die Sühneverhandlung vom 5. März 2003 vor und nahm an ihr teil. Schliesslich verfasste er eine Stellungnahme zur Ergänzung des Strafantrages.

12 Sodann nahm er an den Zeugeneinvernahmen und an der vorinstanzlichen Verhandlung teil. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt in Anwendung der bereits genannten Grundsätze zum Schluss, dass eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- - (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) angemessen ist. Der Berufungsbeklagte hat im Weiteren die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Berufungskläger für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat auch im Berufungsverfahren keine Angaben zur Höhe der ausseramtlichen Entschädigung gemacht. Für das Berufungsverfahren hatte sich der Rechtsvertreter mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander zu setzen sowie die Berufungsschrift zu verfassen. In Anwendung der bereits genannten Grundsätze gelangt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen ist. Sollten die zugesprochenen Entschädigungen uneinbringlich sein, so hätte der Kanton Graubünden die Aufwendungen des Rechtsvertreters nach entsprechender Kostenfestsetzung gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO unter Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen, da dem Berufungskläger für beide Instanzen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Kosten des Aussöhnungsversuchs vor dem Kreispräsidenten Davos von Fr. 300.-- - den Kosten des Untersuchungsverfahrens des Kreispräsidenten Davos von Fr. 500.-- - und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-total somit Fr. 1'800.-gehen zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 2'500.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von A., welcher B. mit Fr. 1'000.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. Sollten die zugesprochenen Entschädigungen uneinbringlich sein, so hätte der Kanton Graubünden die Aufwendungen des Rechtsvertreters nach entsprechender Kostenfestsetzung gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO unter Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: