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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.11.2004 SB 2004 27

November 1, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·12,110 words·~1h 1min·5

Summary

fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 27 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, und in der Anschlussberufung der X . , Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 8. Juli 2004, in Sachen gegen die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. X., A.ische Staatsangehörige, wurde am 17. Oktober 1975 in B. geboren. Während zwölf Jahren absolvierte sie in B. die Pflichtschule und studierte hernach an der Universität B. C. Das Studium schloss sie mit Diplom ab. In der Folge machte sie eine Zusatzausbildung im Bereich D. Am 17. Dezember 2002 heiratete sie E. Seither wohnt X. in F. (G.) und arbeitet in H. Sie ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 1.31, S. 2). B. Am 19. Februar 2002 stellte I. L. Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung. Am 27. März 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung (act. 1.1). Sodann überwies die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2002 dem Kreispräsidenten Y. gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 172 Abs. 1 StPO einen Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen, welcher dahingehend lautet, dass X. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von Fr. 700.-- zu bestrafen sei. Mit Strafmandat vom 4. Juni 2002 erkannte der Kreispräsident Y. X. für schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 700.--. Die Busse sei nach einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig zu löschen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 856.50 wurden X. überbunden (act. 1.10). Das von X. am 23. Februar 2002 geleistete Depositum von Fr. 500.-- wurde an die Busse und die Kosten angerechnet. Der Kreispräsident legte dem Strafmandat folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Am 16. Februar 2002, um ca. 15.30 Uhr, befand sich I. L. beim Ski laufen im Skigebiet M. Zusammen mit ihrer Tochter benutzte sie den N.-Skilift. Sie befanden sich unweit oberhalb der Talstation als die Skiläuferin X. unmittelbar vor ihnen vom N.-Hang kommend das Lifttrassee passierte, um in Richtung O. zu gelangen. In der Folge kam es zwischen X. und I. L. zu einer Kollision. Dabei zog sich I. L. eine Schulterprellung mit Sehnenriss des Armhebermuskels zu. Diese Verletzung war nicht lebensgefährlich und konnte ambulant versorgt werden. Als bleibender Nachteil wird bei I. L. eventuell eine leichte Schwäche des Schulterhebers zurück bleiben.“ C. Gegen das Strafmandat vom 4. Juni 2002 erhob der Rechtsvertreter von X. am 21. Juni 2002 Einsprache beim Kreisamt Y. Am 15. August 2002 stellte derselbe ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für X. (act. 1.13), welchem mit Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 28. August 2002 stattgegeben wurde (act. 1.14). D. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 5. April 2004 eine Anklageverfügung, mit welcher sie X. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in den Anklagezustand versetzte (act.

3 1.30). Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Maloja erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt (act. 1.31): „Am Samstag, 16. Februar 2002, befand sich I. L. mit ihrer Tochter im Skigebiet M. in P. beim Ski laufen. Um ca. 15.30 Uhr benutzte sie den N.-Skilift. Auf ihrer linken Seite befand sich während der Fahrt mit dem Bügellift ihre Tochter mit dem Snowboard. 15 bis 20 Meter oberhalb der Talstation-Skilift war X. im Begriffe das Lifttrassee zu passieren, um in Richtung O. zu gelangen. Diese querte das Trassee so knapp vor den mit dem Ski-Lift hochfahrenden Frauen, dass L. Tochter mit ihrem Snowboard über die Skienden von X. fuhr. Dadurch verloren sowohl sie als auch ihre Mutter das Gleichgewicht und kamen zu Fall. Dabei zog sich I. L. eine Schulterprellung mit Sehnenriss des Armhebermuskels zu. Gemäss Arztbericht vom 26. Februar 2002 muss sie mit einer leichten bleibenden Schwäche des Schulterhebers rechnen. Am 19. Februar 2002 stellte I. L. Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung.“ E. Mit Urteil vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 8. Juli 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. X. wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja wird angewiesen, der Angeklagten das am 23. Februar 2002 geleistete Depositum von CHF 500.-- zurückzuzahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 186.50 - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 470.00 - Bauauslagen und Gebühr des Kreisamtes Y. CHF 200.00 - Gerichtsgebühr CHF 800.00 - private Verteidigung (für das Gerichtsverfahren) CHF 2'654.90 - Gerichtsdolmetscher CHF 400.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 656.50 zulasten des Kantons Graubünden, CHF 200.00 zulasten des Kreises Y. und CHF 3'854.90 zulasten des Bezirks Maloja. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger den Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit Schreiben vom 9. Juli 2004 auf ein Versehen hingewiesen hatte (Bezirksgericht act. 15) – der Bezirksgerichtsausschuss führte im Urteil vom 3. Juni 2004 das Honorar des amtlichen Verteidigers im Untersuchungsverfahren nicht auf –, nahm das Bezirksgerichtspräsidium am 14. Juli 2004 eine Urteilsergänzung vor, in welcher die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren von Fr. 3'910.45 als Verfahrenskosten aufgeführt und infolge Freispruchs dem Kanton Graubünden überbunden wurden (Bezirksgericht act. 16 f.).

4 G. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 3. Juni 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 26. Juli 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei sie mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. 4. Der Eintrag der Busse sei nach einer Probezeit von einem Jahr im Strafregister zu löschen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ H. Mit Eingabe vom 12. August 2004 erhob die Berufungsbeklagte beim Kantonsgerichtsausschuss Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 3. Juni 2004 mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils vom 3. Juni 2004 des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren von CHF 3'910.45 zulasten des Kantons Graubünden bzw. der Anklage / des Staates gehen und auszubezahlen sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ I. Mit Schreiben vom 17. August 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung in der Anschlussberufungssache der X. J. In der Berufungsantwort vom 30. August 2004 liess die Berufungsbeklagte beantragen: „Materiell: Die Berufung sei abzuweisen; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Formell: Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen und die Angeklagte persönlich eingehend zur Person und zur Sache zu befragen, wobei ein Gerichtsdolmetscher (Englisch-Deutsch) beizuziehen sei.“ K. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja verzichtete mit Schreiben vom 9. August 2004 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 3.a) Gemäss Art. 9 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden (BR 350.250) erfolgt die Mitteilung eines Entscheides bei Personen, die im Verfahren einen Verteidiger beziehungsweise Rechtsvertreter beigezogen haben, an den Vertreter im Doppel, auch zuhanden des Vertretenen (vgl. PKG 1986 Nr. 34). Daraus ergibt sich, dass auch die vorzeitige Mitteilung des Dispositivs an den Rechtsvertreter grundsätzlich die formellen Anforderungen an eine Urteilseröffnung zu erfüllen hat. b) Wie aus dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 3. Juni 2004 hervorgeht, verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Maloja im Einvernehmen der Parteien auf die mündliche Eröffnung des Urteils direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Juni 2004. Das Urteilsdispositiv wurde jedoch am 4. Juni 2004 telefonisch mitgeteilt. Art. 127 Abs. 1 StPO sieht vor, dass den Parteien das Urteil in öffentlicher Sitzung im Dispositiv und unter Mitteilung der wesentlichen Erwägungen mündlich eröffnet wird. Von dieser Regel darf jedoch in Ausnahmefällen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses abgewichen werden. Das Urteil muss in solchen Fällen in einer

6 anderen von der bündnerischen Strafrechtspflege vorgesehenen Form mitgeteilt werden. Vorliegend ist dies mittels vorzeitiger telefonischer Dispositivmitteilung erfolgt. Aus Art. 128a Abs. 1 StPO und aus Art. 1 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden geht jedoch hervor, dass die vorzeitige Dispositivmitteilung in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Die Strafprozessordnung kennt neben der öffentlichen keine weitere Form der mündlichen Urteilseröffnung. Ein Grund für das Erfordernis der Schriftlichkeit ergibt sich aus der Bedeutung einer vorzeitigen Dispositivmitteilung. Diese dient in erster Linie den Vollzugsbehörden, welche umgehend darüber informiert werden müssen, ob der Verurteilte nach der Urteilsfällung in Sicherheitshaft genommen worden ist, Massnahmen im Sinne der Art. 42-44 und Art. 100bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder der sofortige Strafantritt verfügt worden sind. In Bezug auf eine angesetzte Probezeit lässt sich mittels der vorzeitigen Dispositivmitteilung der exakte Beginn derselben ermitteln und auch nachweisen, welcher dann von Bedeutung ist, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut delinquiert. Das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt damit einerseits eine Beweisfunktion, andererseits wird damit das Risiko von Falschübermittlungen minimiert. Eine telefonische Dispositivmitteilung kann diese Funktionen nicht erfüllen, zumal der genaue Inhalt und die allfällige Weitergabe der telefonischen Information hinsichtlich Inhalt und Zeitpunkt oft nicht bewiesen werden können. Dieser Nachweis lässt sich aber mit einer mündlichen Urteilseröffnung in Anwesenheit des Angeklagten ebenso erbringen wie mit der schriftlichen autorisierten Dispositivmitteilung. Aus den genannten Gründen haben die Gerichte, hier der Bezirksgerichtsausschuss Maloja, künftig darauf zu verzichten, das Urteil telefonisch zu eröffnen. Wird demnach ein Urteil nicht im Anschluss an eine Hauptverhandlung öffentlich mitgeteilt, hat eine vorzeitige – schriftliche – Dispositivmitteilung zu erfolgen (vgl. SB 04 2, Ziffer 4a und b). 4.a) Die Vorinstanz befasste sich in ihrem Urteil vom 3. Juni 2004 einleitend mit der polizeilichen Einvernahme von X. vom 16. Februar 2002 (act. 3.2). Sie legte dar, dass minimale Anforderungen eines Verhörs – dass die behördliche Pflicht, X. auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen, verletzt wurde, dass sie vor der Einvernahme nicht zu den Beschuldigungen in ihrer Sprache aufgeklärt wurde oder ein Dolmetscher hinzugezogen wurde etc. – verletzt worden seien. Infolge dessen wies die Vorinstanz die polizeiliche Einvernahme von X. und die sich darauf stützenden Teile des Polizeirapportes vom 25. Februar 2002 (act. 3.1) aus dem Recht. Demgegenüber liess die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsschrift verlauten, dass X. am 16. Februar 2002 zu Recht als Auskunftsper-

7 son einvernommen worden sei, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar keine konkrete Beschuldigung habe formuliert werden können und nicht festgestanden sei, ob Strafantrag gestellt würde. Damit habe keine Pflicht bestanden, X. auf die Verteidigungsrechte und das Recht zu schweigen aufmerksam zu machen. Weder sei ihr die Freiheit entzogen worden noch sei sie formell Angeschuldigte gewesen. Daher liege kein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor und die polizeiliche Einvernahme von X. (act. 3.2) sowie Teile des sich darauf stützenden Polizeirapports (act. 3.1) seien nicht aus dem Recht zu weisen. Überdies hätten X. und ihr Verteidiger während des ganzen Untersuchungs- und Anklageverfahrens weder die Befangenheit des Übersetzungsgehilfen geltend gemacht noch die Einsetzung ihres Freundes als Übersetzungsgehilfen angefochten. Dadurch sei der Mangel geheilt worden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig bemerkte, wurde X. in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2002 als Auskunftsperson befragt. Der Strafantrag wurde erst am 19. Februar 2002 gestellt, weshalb X. zu diesem Zeitpunkt nicht als mit Verteidigungsrechten ausgestattete Angeschuldigte befragt werden konnte. Obwohl der einvernehmende Polizeibeamte nach der Unterredung mit K. L. davon ausgehen musste, dass X. nach Stellung des Strafantrages durch I. L. als vermeintliche Verursacherin des Unfalls und als Angeklagte dastehen musste, kam der Polizeibeamte nicht umhin, X. als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Befragung einer Auskunftsperson bringt mit sich, dass diese zur Wahrheit zu ermahnen, nicht aber auf Art. 307 StGB hinzuweisen ist, da sie nicht Zeuge ist. Eine Auskunftsperson besitzt zudem grundsätzlich keine Verteidigungsrechte (Padrutt, a.a.O., S. 193 f.). War X. zu diesem Zeitpunkt Auskunftsperson, war der Polizeibeamte denn auch nicht verpflichtet, sie auf ihr Schweigerecht hinzuweisen. Darüber hinaus ist an dieser Stelle zu bemerken, dass bei einer polizeilichen Einvernahme – anders als in der Untersuchung – die Verfahrensrechte nicht voll ausgebaut sind. Wird doch in dieser ersten Verfahrensphase der Wahrheitsfindung mehr Gewicht beigemessen als dem Schutzbedürfnis der allenfalls künftigen Angeschuldigten (SB 04 8). Des Weiteren ist BGE 130 I 126 im Hinblick auf den vorliegenden Fall – wie die Vorinstanz selber sinngemäss einräumte – nicht als einschlägig zu betrachten. Zwar kommt in diesem Entscheid zum Ausdruck, dass es sich bei der Aufklärungspflicht um eine eigenständige Verfahrensgarantie handelt und dass Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich nicht verwertbar sind. Indes bezieht sich dieser erwähnte Bundesgerichtsentscheid, welcher besagt, dass

8 ein Angeschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen ist, auf eine inhaftierte Person. Handelte es sich bei X. nicht um eine inhaftierte Person, findet das Beweisverwertungsverbot, nur weil die damalige Auskunftsperson X. nicht auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurde, keine Anwendung. Ob hingegen einerseits die Umstände, dass X. kein ordentlicher Übersetzer zur Verfügung gestellt oder sie nicht zu den Beschuldigungen in ihrer Sprache aufgeklärt wurde, zum Beweisverwertungsverbot führen oder ob andererseits die fehlende Geltendmachung der Befangenheit und der Einsetzung des Übersetzungsgehilfen E. während des Untersuchungs- und Anklageverfahrens zur Heilung des Mangels führen, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Vielmehr kann auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen werden, in welcher den vermeintlich gemachten Aussagen von X. anlässlich der diskutierten polizeilichen Einvernahme und den Teilen des sich darauf stützenden Polizeirapports kein hoher Beweiswert zukommen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Akten (act. 3.2 und teilweise act. 3.1) entgegen den vorinstanzlichen Darlegungen nicht aus dem Recht gewiesen werden können, sondern dass sich diesbezüglich höchstens die Frage der Verwertbarkeit des Beweises oder des Beweisverwertungsverbots stellte. Sind aber die erwähnten Akten grundsätzlich verwertbar, so stellt sich – wie nachfolgend dargelegt wird – die entscheidende Frage des Beweiswertes derselben; mithin ist eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen. b) Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil vom 3. Juni 2002 weiter dar, dass in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Polizisten Q. vom 26. Mai 2003 als Auskunftsperson Parteirechte verletzt worden seien. X. und ihr Verteidiger seien von der Einvernahme nicht in Kenntnis gesetzt worden, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Deshalb sei dieses Aktenstück unbeachtlich. Dahingegen brachte die Staatsanwaltschaft in der Berufungsschrift vor, dass die Einvernahme des Polizeibeamten Q. als Auskunftsperson nicht zu beanstanden sei. Ausserdem hätten X. und ihr Verteidiger in der Folge während der ganzen Untersuchung und auch nach Erlass der Schlussverfügung die Möglichkeit gehabt, eine Einvernahme von Q. als Zeugen zu beantragen. Darauf sei jedoch verzichtet worden. Zudem sei gegen die Befragung des Polizeibeamten als Auskunftsperson während des Untersuchungs- und Anklageverfahrens keine Beschwerde geführt worden. Demnach sei die Aussage von Q. verwertbar. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Be-

9 lastungszeugen zu erwirken. Als Aussagen von Zeugen gelten dabei auch jene von Auskunftspersonen, die wie vorliegend formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Ziel ist es dabei, dem Beschuldigten im Sinne eines fair trials eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selber oder später. Danach genügt es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhält, sei es vor den Schranken oder aber im Laufe der Untersuchung (BGE 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.; 125 I 127 E. 6a und b S. 133). Erforderlich zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 125 I 127 E. 6c/ee und ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2000, 1P.591/1999). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Q. vom Untersuchungsrichter als Auskunftsperson einvernommen wurde (act. 3.18). Da im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 EMRK auch Aussagen von Auskunftspersonen relevant sind, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass Q. als Auskunftsperson und nicht als Zeuge befragt wurde. Der Polizist belastete in seinen Depositionen, wonach er entgegen den Aussagen der Berufungsbeklagten die Rechtmässigkeit der polizeilichen Einvernahme und des erstellten Einvernahmeprotokolls bekundete – er legte unter anderem dar, dass die Einvernahme im üblichen Rahmen abgelaufen sei, dass er nicht gedroht habe, X. könne das Land nicht verlassen, falls sie sich nicht schuldig bekenne, und dass er die Angaben betreffend die Versicherung von X. in gutem Glauben protokolliert habe –, die Berufungsbeklagte dahingehend, dass Letztere im Protokoll ihre Schuld an der Verletzung von I. L. eingestanden habe. Dadurch wird der auf der genannten polizeilichen Einvernahme basierende und der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt erhärtet. Wurde X. durch die untersuchungsrichterliche Befragung des Polizisten belastet, hätten sie und ihr Verteidiger im Sinne eines fairen Verfahrens bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auch die Gelegenheit erhalten müssen, den Polizisten zu befragen und seine Aussagen zu bestreiten. Wurde im vorliegenden Fall X. und ihrem Verteidiger diese Möglichkeit nicht eröffnet und hatten sie auch danach keine Möglichkeit, dem Polizisten Ergänzungsfragen zu stellen, wurde Art. 6 Ziff. 3 EMRK verletzt. Die Angeschuldigte verwirkt sodann

10 gemäss Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. Dezember 2004 (1P.524/2004) ihr Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie es erst im Rahmen eines vollkommenen Rechtsmittels (Berufung) in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass auch die Verwertbarkeit der diskutierten untersuchungsrichterlichen Einvernahme von Q. oder eine Wiederholung derselben am Ergebnis der folgenden Beweiswürdigung nichts ändern würde. Sinn und Zweck der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Polizisten war lediglich die Überprüfung des Umstandes, ob die polizeiliche Einvernahme von X. vom 16. Februar 2002 rechtmässig erfolgte oder nicht. Da indes, wie in der Beweiswürdigung darzustellen sein wird, bezüglich der polizeilichen Einvernahme von X. erhebliche Zweifel bestehen, ist auch der darauf Bezug nehmenden untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Polizisten nur ein geringer Beweiswert beizumessen. 5.a) Gemäss dem in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerten Anklageprinzip hat die Anklageschrift des Staatsanwalts die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes zu enthalten. Dadurch wird das urteilende Gericht in tatsächlicher Hinsicht an den Gegenstand des Anklage bildenden Sachverhalts gebunden. Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter Anklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der Gesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz abgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt sein (PKG 1992 Nr. 58 und PKG 1996 Nr. 34). Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, wel-

11 che an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht, wogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit zur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1996 Nr. 34; 1992 Nr. 58). b) Gemäss Anklageschrift vom 5. April 2004 querte X. „das Trassee so knapp vor den mit dem Ski-Lift hochfahrenden Frauen, dass L. Tochter mit ihrem Snowboard über die Skienden von X. fuhr. Dadurch verloren sowohl sie als auch ihre Mutter das Gleichgewicht und kamen zu Fall.“ Im Sinne des Anklagegrundsatzes ist im Folgenden nur dieser Vorwurf auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass der augenscheinliche Sachverhalt von dem in der Anklageschrift formulierten Sachverhalt abweichen kann und der Erstgenannte dennoch den zur Anklage gebrachten Tatbestand verwirklicht. Diesfalls wäre es der Untersuchungsbehörde möglich, die Anklageschrift zu ändern und den „neuen“ Sachverhalt zur Anklage zu bringen. Entsprechend den Rügen der Staatsanwaltschaft Graubünden gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangte, dass X. das Trassee nicht dermassen knapp vor den mit dem Ski-Lift hochfahrenden Frauen überquert habe, dass J. L. mit ihrem Snowboard über die Skienden von X. gefahren sei und dadurch J. L. und ihre Mutter zu Fall gekommen seien. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl der Berufungsbeklagten als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel und Umstände frei zu würdigen sind, um dann nach gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag.

12 6.a) Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., H./Basel/Genf 2004, N 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 54 N 2). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst

13 um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., S. 307 f.). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993, S. 15 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, H. 1974, S. 311 ff.). b)aa) Gemäss Protokoll soll X. in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2002 das Folgende angegeben haben. Sie sei am 16. Februar 2002 um ca. 15.30 Uhr zusammen mit ihren Kollegen Ski gefahren. Nachdem sie den N.-Hang heruntergefahren sei, habe sie die Absicht gehabt, den N.-Lift zu überqueren. Sie habe gesehen, wie zwei Frauen (I. und J. L.) am Lift hochgefahren seien. Weil sie

14 die Ansicht vertreten habe, dass ihr genügend Zeit zur Verfügung stehe, um vor den beiden Frauen das Lifttrassee zu überqueren, sei sie losgefahren. Als sie das Trassee nahezu traversiert gehabt habe, hätte sie bemerkt, wie die links stehende, am Lift hochfahrende Snowboardfahrerin über den hinteren Teil ihrer Skier gefahren sei. Sie (X.) sei hernach zirka zwei Meter weitergefahren und habe beim Zurückblicken festgestellt, dass die zwei Frauen bereits wieder gestanden hätten. Sie glaube nicht, erachte es jedoch als möglich, dass die beiden gestürzt seien. Überdies sei es zu keinem Körperkontakt gekommen. Als sie dann weiter zu ihren Kollegen habe fahren wollen, habe sich die Snowboardfahrerin zu ihr hinbegeben und hätte sie angeschrien. Anschliessend sei ein Mann (K. L.) zu ihr gefahren und habe ihr erklärt, dass sie seine Frau verletzt habe. In der verbalen Auseinandersetzung sei sie von dem Mann und der Dame beschimpft worden. Der Mann habe sodann die Polizei gerufen und sie seien vor Ort geblieben, bis die Rettung eingetroffen sei. Zusammen mit ihren Kollegen habe sie sich schliesslich in die Klinik begeben, um sich um die Frau zu kümmern. Im Übrigen sähe sie ein, dass der Unfall durch ihr Verschulden zustande gekommen sei. Sie habe sich bei der Frau entschuldigen wollen und sei bereit, die Kosten über ihre Versicherung zu übernehmen (act. 3.2). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. August 2002 führte X. aus, sie sei am 16. Februar 2002, um 15.30 Uhr, mit ihrem Freund und R. im Gebiet M. Ski gefahren. Vor der Traverse am N.-Skilift seien zwei Signale mit der Aufschrift „slow“ in der Weise angeordnet gewesen, so dass man habe abbremsen müssen, um sie zu passieren. E. und R. hätten das Lifttrassee zuerst überquert. Sie selbst habe zuerst einen hochfahrenden Skifahrer passieren lassen müssen und habe sich sodann vergewissert, dass die Traverse frei sei. Zusammen mit anderen Leuten habe sie dann das Trassee überquert. Die Distanz zu den hochfahrenden Frauen, I. und J. L., hätte bei der Überquerung drei bis vier Meter betragen. Als sie zwei Meter nach dem Trassee einen Schrei gehört habe, hätte sie sofort ihre Fahrt gestoppt, um zu sehen, was geschehen sei. Alsdann habe sie festgestellt, dass viele Leute am Rand des Trassees gestanden seien, unter anderem eine Frau mit einer Rosa-Jacke. Hingegen habe sie niemanden am Boden liegen sehen. Daher sei sie davon ausgegangen, dass nichts passiert sei. Als sie hernach im Begriffe gewesen sei, weiterzufahren, habe sich ihr eine junge Frau genähert und sie angeschrien. In englischer Sprache habe sie geantwortet, nichts zu verstehen, worauf die junge Frau entgegnet habe: „You ski bad.“ Letztgenannte habe sich sogleich wieder entfernt. Danach sei sie von E. zu sich gewinkt worden. Auf dem Weg zu ihm habe sie einen Mann gehört, der „Halt!“ geschrien habe. Dieser habe sie sodann – in sehr geringem Abstand – aufgefordert, ihren Namen anzugeben. Nachdem sie

15 ihn vergebens um eine Begründung gefragt habe, hätte dieser der Polizei telefoniert und dabei behauptet, sie habe seine Frau verletzt. In Gegenwart von E. und R. habe sie dem Mann erwidert, sie sähe keine verletzte Person. Weil sie nicht gewusst habe, was los gewesen sei, habe sie geweint. E. habe vom Mann wissen wollen, was passiert sei, worauf Letzterer indes nicht eingegangen sei. Vielmehr habe er nunmehr auch von E. verlangt, seinen Namen zu nennen. Schliesslich habe der Mann zu E. gesagt, dass sie seine Frau verletzt habe. Dabei habe er zugleich auf eine Frau mit pinkfarbenem Skianzug gezeigt, welche ihre Hand an die Schulter gehalten habe. Alsdann habe ihr (X.) der Mann den einen und die junge Frau den anderen Ski weggerissen. Sie habe sich daraufhin zur Frau begeben, um abzuklären, was los sei. Letztere habe jedoch geantwortet, dass es sie „einen Dreck angehe“ und sie gehen solle. Aufgrund dessen sei sie denn auch zu ihren Begleitern und dem Mann zurückgekehrt. Aus Sicht einer C. habe es nicht so ausgesehen, dass die Frau unter Schmerzen gelitten habe. Zudem habe sie von R. vernommen, dass die Frau einer anderen Frau erzählt habe, „es ist wieder meine Schulter“. Schliesslich sei die Frau von einem Schneemobil abgeholt und in die Klinik S. transportiert worden. Nachdem sie die Skier zurückerhalten habe, seien sie ebenfalls in die Klinik S. gefahren. Im Weiteren führte X. aus, es sei weder möglich noch wahrscheinlich, dass I. L. infolge ihrer Fahrweise gestürzt sei. So könne sie schon gar nicht über den vorderen Teil der Skier von I. L. gefahren sein, ansonsten sie sich mit dem Drahtseil des Skilifts selbst geköpft hätte und mit Sicherheit gestürzt wäre. Erst recht sei nicht möglich, dass sie seitlich frontal mit I. L. zusammengeprallt sei und J. L. aufgrund dessen fünf Meter weggeschleudert worden wäre, ohne sich verletzt zu haben. Vielmehr erkläre sie den entsprechenden Vorwurf damit, dass I. L. jemandem, der zufällig zugegen gewesen sei, die Schuld habe zuschieben wollen. Im Zusammenhang mit der fraglichen Einvernahme vom 16. Februar 2002 auf dem Polizeiposten sagte die Berufungsbeklagte aus, dass K. L., der zuvor zehn Minuten im Büro des Polizeibeamten gewesen sei, eine Einvernahme in seinem Beisein verlangt habe. Zudem hätte er sie der Lüge bezichtigt. Anlässlich der Einvernahme sei sie, nachdem sie ihre Schuld am Unfall verneint habe, vom befragenden Polizisten vor zwei Optionen gestellt worden, die wie folgt gelautet hätten. Entweder würde sie ihre Schuld nicht eingestehen und müsse daher in der Schweiz bleiben, bis die Sache in etwa drei bis sechs Monaten vor Gericht komme, oder sie bestätige ihre Schuld und könne nach der Leistung des Depositums von Fr. 500.-- gehen, nach T. weiterfahren und wäre die Sache los. Des Weiteren habe sie den Polizeibeamten gefragt, was er eigentlich protokolliere. Dieser habe geantwortet, dass er Dinge aufschreibe, die im Protokoll zu sein hätten. Ausserdem sei E. im Prinzip als Übersetzer aufgetreten, obwohl der Polizist anfänglich gesagt habe, er könne Englisch. Darüber

16 hinaus habe sie die ganze Einvernahme hindurch geweint. Nach der Einvernahme habe sie das Protokoll zu lesen bekommen, und es, da sie kein Deutsch verstanden habe, nur auf die Personalien hin überprüft. Alsdann habe sie die darin enthaltenen Fehler eigenhändig korrigiert, wonach der Beamte einen zweiten Ausdruck gemacht habe. Obwohl sie den Namen ihrer Eltern mit „X.“ angegeben habe und der Polizist dies vermutlich auch korrigiert habe, seien diese Korrekturen auf dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich gewesen. Zudem habe sie die erste Seite nie unterzeichnet. Schliesslich habe sie E. gebeten, das Protokoll durchzulesen, der jedoch in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr dazu gekommen sei. Im Protokoll sei zudem eine Krankenversicherung angegeben. Und dies, obwohl sie den Polizisten darauf hingewiesen habe, dass sie über keine Haftpflichtversicherung verfüge und er die Angaben aus dem Protokoll entfernen solle. Überdies habe der Polizist versichert, dass es sich um eine Bagatelle handle und dass er mit I. L. sprechen und sie überzeugen würde, keinen Strafantrag zu stellen. Anfänglich habe sie das Protokoll nicht unterschreiben wollen, habe dann aber aus Angst, ansonsten die Schweiz nicht verlassen zu können, die letzte Seite dennoch unterzeichnet. Auf ihre Fahrweise angesprochen, legte X. dar, sie fahre eher langsam Ski und könne überall fahren (act. 3.13). Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 11. April 2003 mit I. L. hielt X. an ihren Aussagen fest. Sie fügte hinzu, dass es zu keinem Körperkontakt gekommen sei und dass sie sich an die Mitteilung von R. erinnere, wonach I. L. gesagt hätte, dass es wieder ihre Schulter sei (act. 3.16). bb) Am 13. August 2002 wurde E., der damalige Freund und jetzige Ehemann von X., vom Untersuchungsrichter als Zeuge einvernommen. Dieser gab zu Protokoll, er habe gesehen, dass es zu keiner Kollision zwischen X. und den hochfahrenden Skifahrerinnen gekommen sei. Vor der Traverse habe sich ein Hindernis befunden, bei welcher Traversierende ihre Fahrt komplett hätten abbremsen müssen. Nachdem er und die Begleiterin R. die Traverse passiert hätten, hätten sie auf der anderen Seite auf X. gewartet. Er habe aus ca. acht Metern Entfernung beobachtet, dass X. ca. 1.5 Meter nach der Liftspur angehalten habe. Dabei habe er niemanden am Boden liegen sehen. Hingegen habe er wahrgenommen, dass eine junge Snowboardfahrerin zu X. gegangen sei und mit ihr geschimpft habe. Daraufhin habe er X. zu sich hergewinkt. Diese sei jedoch von einem Mann (K. L.) gestoppt worden. Sogleich sei er zu X. und dem unbekannten Mann hoch gelaufen. Dieser hätte sie angeschrien und habe verlangt, dass sie sich ausweisen. Hingegen habe dieser nicht sagen können, was los sei. Zudem habe derselbe X. einen Ski wegge-

17 nommen. Während er noch mit dem Mann diskutiert habe, sei X. zu der Frau (I. L.) hingefahren, auf welche der unbekannte Mann zuvor gezeigt habe, und habe versucht, mit dieser zu reden. Sie sei jedoch von dieser, ebenso wie danach R., weggeschickt worden. Als der Mann die Polizei verständigt habe, hätte X. geweint und sei sehr nervös gewesen. Nach einem Dialog mit R. über deren Identität, sei der Mann zu der Frau gegangen und habe mit ihr geredet. Er selber (E.) habe mit der Frau kein Wort gewechselt. Ausserdem habe der Mann von ihm wissen wollen, wo er arbeite, und sogleich gedroht, mit seinem Vorgesetzten zu sprechen. Schliesslich sei der SOS-Patrouilleur gekommen, welcher die Frau in die Klinik S. transportiert habe. Bezüglich des Vorfalles sei er der Meinung, dass X. beim Traversieren die hochfahrende Frau nicht gestört habe. Als Skischulleiter in U. schätze er X. als Skifahrerin der Klasse vier ein, das heisst sie fahre langsam, vorsichtig und im Parallel- Stil. Im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung führte E. ins Feld, dass K. L., der auf dem Polizeiposten zehn Minuten mit dem Beamten alleine im Raum gewesen sei, eine polizeiliche Befragung von X. in seinem Beisein verlangt habe. Seine Anwesenheit bei der Befragung sei jedoch nicht gestattet worden. In der polizeilichen Einvernahme habe der Polizeibeamte anfänglich gesagt, dass er Englisch könne, was sich dann aber nicht bestätigt habe. Der Beamte habe sodann immer mit ihm und nicht mit X. gesprochen. Selten sei X. involviert worden. Der Polizeibeamte habe überdies zu verstehen gegeben, dass es sich um eine Bagatelle handle, dass man sich keine Sorgen machen müsse und dass dieser Fall keine Folgen zeitigen würde. Letzterer habe angemerkt, am besten die Schuld am Vorfall zuzugeben. Diesfalls könne X. das Land problemlos verlassen. Drei oder vier Tage später habe der Polizist dann angerufen und eine Kaution in Höhe von Fr. 500.-verlangt, zumal Strafantrag gestellt worden sei. Er habe gesagt, dass es ihm Leid tue und er erfolglos versucht habe, mit I. L. zu sprechen (act. 3.12). cc) Erst am 19. März 2004 wurde die Zeugin R. untersuchungsrichterlich einvernommen. Sie legte dar, dass sie aus einer Entfernung von fünf bis sechs Metern gesehen habe, wie X. das Trassee überquert habe. Weder sei es dabei zu einer Kollision gekommen noch sei X. über den vorderen oder hinteren Teil der Skier von I. L. gefahren. Zudem habe sie gesehen, dass I. L. und ihre Tochter nicht gestürzt seien und nicht auf dem Boden gelegen hätten. Des Weiteren habe sie gemerkt, dass die Snowboardfahrerin, die links in Fahrtrichtung hochgefahren sei, Gleichgewichtsprobleme gehabt habe. Aus eigener Erfahrung als Snowboardfahrerin wisse sie, dass es nicht einfach sei, mit diesem Lift zu fahren; am Anfang ziehe er rasch an und dann müsse man über eine Kuppe fahren. Sie selber halte sich jeweils am Nachbarn fest. Die Sturzgefahr für Snowboardfahrer an dieser Stelle er-

18 achte sie als hoch. Ausserdem habe sie nicht gesehen, dass die Tochter über die Skier von X. gefahren sei. Jedenfalls sei die Snowboardfahrerin schreiend auf X. zugegangen, welche 1.5 Meter nach der Überquerung angehalten habe. Darüber hinaus habe I. L. die Hand auf ihre Schulter gelegt, worauf sie eine andere Dame gefragt habe, ob es wieder ihre Schulter sei. Dies habe I. L. bejaht. Aufgrund dessen habe sie (R.) den Eindruck gehabt, die Sache sei nicht ganz „sauber“. Daher seien sie I. L. in die Klinik S. gefolgt, um einen Arztbericht zu verlangen. Sie hätten die Vermutung gehegt, X. würde etwas untergeschoben, wofür sie nicht verantwortlich sei (act. 3.25). dd) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2002 legte I. L. dar, dass sie am 16. Februar 2002 mit ihrer Tochter am N.-Lift in P. hochgefahren sei. Bei der Traverse sei ihr eine junge Skifahrerin von rechts her mit ungebremster Geschwindigkeit über den vorderen Teil ihrer Skier sowie über das Snowboard ihrer Tochter gefahren, weshalb sie und ihre Tochter zu Boden gerissen worden seien. Dabei sei sie auf ihr Gesicht und wesentlich heftiger auf ihre rechte Schulter gestürzt. Die Unfallverursacherin sei alsdann kurz stehen geblieben und habe sie und ihre Tochter – beide am Boden liegend – kurz angesehen. Danach sei die Skifahrerin zu ihren beiden Begleitpersonen weitergefahren. Die drei Personen hätten sie und ihre Tochter, beide immer noch am Boden liegend, angeschaut und seien hernach weitergefahren. Im Gegensatz zu ihrer Tochter sei es ihr wegen heftiger Schmerzen nicht gelungen, aufzustehen. Ihr Ehemann, der hinter ihnen am Lift hochgefahren sei, habe den drei davonfahrenden Personen nachgesetzt und sie 40 Meter von der Unfallstelle entfernt gestellt. Die drei Personen hätten sich gemäss Angaben ihres Mannes zuerst geweigert, ihre Identität bekannt zu geben. Erst auf Intervention des mit dem Handy des Ehemanns angerufenen Polizeibeamten hätten sie sich ausgewiesen. Sie selber sei dann mit Hilfe des SOS-Dienstes in die Klinik S. transportiert worden (act. 3.3). I. L. wurde am 29. Juli 2002 untersuchungsrichterlich einvernommen. Als Zeugin führte sie aus, dass eine Skifahrerin von rechts herkommend seitlich frontal in sie hineingefahren sei. Infolge des Zusammenstosses sei sie aus dem Lift gefallen und ihre Tochter sei aus dem Lift ca. vier bis fünf Meter weggeschleudert worden. Die Skifahrerin habe nach dem Zusammenstoss nicht angehalten. Jedoch sei dieselbe von ihrem Mann und von ihrer Tochter gestellt worden. Die Skifahrerin habe sich alsdann bis zum Anruf der Polizei durch ihren Mann geweigert, ihre Personalien anzugeben. Durch den Unfall habe sie eine Schulterprellung mit Sehnenriss des Armhebermuskels sowie einen Riss der Rotatorenmanschette erlitten. Bis-

19 her habe sie noch nicht die volle Bewegungsfreiheit zurückerlangt und werde deswegen im Oktober operiert. Ausserdem habe sie vor dem Unfall im rechten Schulterbereich nie Probleme gehabt (act. 3.10). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit X. vom 11. April 2003 wurde I. L. der Widerspruch in ihren zwei vorangehenden Einvernahmen vorgehalten – sie behauptete anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2002, X. sei ihr mit ungebremster Geschwindigkeit über den vorderen Teil ihrer Skier sowie über das Snowboard ihrer Tochter gefahren, wohingegen sie bei der Einvernahme vom 29. Juli 2002 darlegte, dass X. frontal in sie hineingefahren sei. I. L. meinte zu diesem Widerspruch, Tatsache sei, dass sie an jenem Tag und zu jenem Zeitpunkt auf dem fraglichen Skilift gewesen sei und sie durch die Kollision mit der anwesenden X. gestürzt sei. Des Weiteren bestritt I. L., den Satz „es ist wieder meine Schulter“ formuliert zu haben. Habe sie doch vor diesem Vorfall nie Probleme mit ihrer Schulter gehabt (act. 3.16). ee) J. L., die Tochter von I. L., gab am 3. Juli 2003 vor dem Untersuchungsrichter als Zeugin zu Protokoll, X. habe nicht rechtzeitig stoppen bzw. das Trassee nicht rechtzeitig überqueren können. Aus diesem Grund sei sie über den vorderen Teil der Skier ihrer Mutter und ihres Snowboards gefahren. Dadurch habe es einen Aufprall gegeben und sie und ihre Mutter seien hingefallen. Zudem sei es zwischen X. und ihrer Mutter zu einer seitlichen Frontalkollision gekommen. J. L. gab des Weiteren an, dass sie mit Sicherheit nicht über den hinteren Teil der Skier von X. gefahren sei. Darüber hinaus sei zumindest ihre Mutter nicht mehr gestanden. Im Übrigen habe ihre Mutter nie Probleme mit der rechten Schulter gehabt (act. 3.19). ff) Am 22. Februar 2002 wurde W., Angestellter der Bergbahnen in P., der im Zeitpunkt des Unfalles für das Anbügeln und die Überwachung am N.-Skilift verantwortlich gewesen war, durch die Kantonspolizei Graubünden einvernommen. Er liess verlauten, dass er gesehen habe, wie I. und J. L. ca. 15 Meter nach dem Anbügeln plötzlich gestürzt seien. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen, zumal er dies nicht gesehen habe. Unverzüglich habe er den Lift abgestellt und habe alsdann beobachtet, dass K. L. X. nachgeeilt sei und sie gestellt habe (act. 3.4). W. erklärte am 10. Dezember 2002 als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter, er wisse nicht mehr, ob I. L. alleine oder in Begleitung einer zweiten Person mit dem

20 Bügellift hochgefahren sei. Er habe aber den Zusammenstoss zwischen X. und I. L. gesehen. Daraufhin habe er den Lift abgestellt. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur polizeilichen Einvernahme, wonach er den Unfallhergang nicht gesehen habe, gab W. zu Protokoll, es sei möglich, dass er gerade den Zeitpunkt des Zusammenstosses nicht gesehen habe. Jedenfalls habe er beobachtet, dass eine Person stürzte. Er habe die Skifahrerin beim Überqueren des Skilifttrassees nicht gesehen. Allerdings habe er sich zur Gestürzten, welche nicht sofort aufgestanden sei, hinbegeben. Im Übrigen erachte er es als unmöglich, dass X. ohne zu stürzen über Skier der am Lift hochfahrenden I. L. gefahren sei. Eine Kollision erscheine dahingegen möglich (act. 3.14). gg) Gemäss Arztbericht von Dr. med. V., Klinik S., vom 26. Februar 2002 wurde bei I. L. ein Schulterprellung mit Sehnenriss des Armhebermuskels festgestellt. Als bleibender Nachteil sei eine leichte bleibende Schwäche des Schulterhebers zu erwarten. Die Heilungszeit sei noch unbestimmt, wurde jedoch auf ca. drei Monate geschätzt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit ca. einem Monat bemessen. Die Behandlung erfolgte ambulant (act. 3.6). Dr. med. V. gab bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2002 als Zeuge zu Protokoll, der vorliegende Sturz von I. L. könne auch durch einen normalen Sturz ohne Fremdeinwirkung entstanden sein. Derartige Verletzungen kämen bei Stürzen auf harten Pisten oft vor. Eine Läsion der Rotatorenmanschette sei keine typische Kollisionsverletzung (act. 3.15). Am 27. August 2003 wurde Dr. med. V. durch das Untersuchungsrichteramt beauftragt, unter anderem zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob bei I. L. bereits vor dem Unfall vom 16. Februar 2002 eine Pathologie an der rechten Schulter bestanden habe und ob der fragliche Unfall eine bereits bestehende körperliche Beeinträchtigung verschlimmert hätte (act. 3.20). Mit Schreiben vom 5. September 2003 legte Dr. med. V. dar, dass sich I. L. bereits am 4. Januar 2001 wegen Schulterproblemen rechts gemeldet habe. Offenbar habe sich im Januar 2001 ein Unfall mit Schädigung ihrer rechten Schulter ereignet. Schon damals sei eine Injektion in die rechte Schulter durchgeführt worden, worauf sich die Beschwerden verbessert haben könnten. Zudem sei es durch den Unfall vom 16. Februar 2002 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung der Problematik gekommen (act. 3.21). 7.a) Ausgangspunkt der Beweiswürdigung bilden die Aussagen der Berufungsbeklagten. Diese wurde drei Mal einvernommen. Während die Aussagen in

21 den beiden letzten Einvernahmen – der Einvernahme vom 13. August 2002 und der Konfronteinvernahme mit I. L. vom 11. April 2003 – geschlossen, konstant und übereinstimmend sind und in so charakteristischer Weise geschildert wurden, wie es nur von derjenigen zu erwarten ist, die den Vorfall selbst erlebt hat, weichen die vermeintlichen, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2002 gemachten Aussagen wesentlich davon ab. Im Folgenden gilt es daher die Gründe für die Abweichung der polizeilichen Einvernahme gegenüber den beiden untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zu prüfen. b) Gemäss dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme habe X. bestätigt, dass die am Lift mit ihrer Mutter hochfahrende J. L. über den hinteren Teil ihrer Skier gefahren sei. Sie glaube nicht, erachte es aber als möglich, dass J. und I. L. deswegen gestürzt seien. Diese Deposition, die offensichtlich zum Sachverhalt in der Anklageschrift erhoben wurde, müsste für sich alleine betrachtet als Schuldanerkennung gedeutet werden. Wie indes im Folgenden auszuführen sein wird, ergeben sich bezüglich Richtigkeit der protokollierten Angaben – des Schuldeingeständnisses – anlässlich der polizeilichen Einvernahme von X. in Anbetracht der Umstände, des Verlaufs der Einvernahme und der bei den Akten liegenden weiteren Depositionen erhebliche Zweifel. aa) Betreffend die polizeiliche Einvernahme von X. ist unbestritten und es wird von X. sowie von E. bestätigt, dass die Berufungsbeklagte völlig aufgelöst war und die ganze bzw. fast die ganze Einvernahme hindurch geweint habe. Zudem wurde die Befragung dadurch erschwert, dass X. englischer Muttersprache ist und kein Deutsch verstand, wohingegen der Polizist offensichtlich nicht genügend gut Englisch sprach, um eine Einvernahme in englischer Sprache durchzuführen. Zudem war mit E., dem damaligen Freund von X., eine Person als Übersetzungsgehilfe anwesend, die auch am fraglichen Vorfall dabei war und wohl kaum unbefangen antworten oder übersetzen konnte. Eine vernünftige Einvernahme erscheint unter diesen Umständen - die Gefühlslage von X., die Sprachschwierigkeiten und das Fehlen eines unabhängigen Übersetzers – nur schwer möglich. In Anbetracht dessen ist nicht von vornherein unglaubhaft, dass der Polizeibeamte im Sinne der Aussagen von E. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. August 2002 ausschliesslich mit ihm und nicht mit X. gesprochen habe und Letztere nur selten involviert worden sei. War doch E. beim in Frage stehenden Vorfall anwesend und war er doch für die Einvernahme als Übersetzungsgehilfe herangezogen worden. Damit hätte er über

22 das Geschehen berichteten können, ohne dass sich X. dazu hätte äussern müssen oder können. Ob der Polizeibeamte in der Einvernahme vom 16. Februar 2002 tatsächlich nahezu ausschliesslich mit E. gesprochen hat oder nicht, ist jedoch offen zu lassen. Vermag doch der Kantonsgerichtsausschuss diese Frage aufgrund der dürftigen Beweislage nicht abschliessend zu beurteilen. Tatsache ist hingegen, dass X. während (fast) der ganzen Einvernahme weinte. Deswegen und aufgrund der Sprachschwierigkeiten sowie aufgrund des Fehlens eines unabhängigen Übersetzers vertritt der Kantonsgerichtsausschuss die Ansicht, dass erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob X. in der Lage gewesen sein konnte, die Fragen des Polizisten im Sinne der protokollierten Angaben selbständig und in verständlicher Weise zu beantworten. Diese Zweifel werden durch die folgenden Depositionen von der Berufungsbeklagten und von E. erhärtet. Gemäss Aussagen von X. habe der Beamte zu verstehen gegeben, es handle sich um eine Bagatelle und man brauche sich keine Sorgen zu machen. Des Weiteren gaben X. und E. sinngemäss an, dass der Polizist die Berufungsbeklagte dazu angehalten habe, am besten die Schuld zuzugeben, damit sie das Land problemlos verlassen könne. X. führte diesbezüglich konkret aus, der Polizist habe sie vor zwei Optionen gestellt; sollte sie zum einen ihre Schuld nicht eingestehen, müsste sie in der Schweiz bleiben bis die Sache in etwa drei bis sechs Monaten vor Gericht komme. Würde sie zum anderen ihre Schuld bestätigen, könnte sie nach der Leistung des Depositums gehen. Gemäss den Aussagen von X. habe sie nach der Einvernahme das Protokoll zu lesen erhalten und es, da sie kein Deutsch verstehe, nur auf die Personalien hin überprüft und die diesbezüglich enthaltenen Fehler eigenhändig korrigiert. Obwohl der Beamte dann einen zweiten, vermutlich korrigierten Ausdruck gemacht habe, habe das Einvernahmeprotokoll diese Korrektur nicht aufgewiesen. Zudem habe sie, was das Einvernahmeprotokoll denn auch beweise, die erste Seite nie unterzeichnet. Überdies habe sie E. gebeten, das Protokoll durchzulesen. Letzterer sei jedoch in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr dazu gekommen. Im Protokoll sei zudem eine Krankenversicherung anstelle einer Haftpflichtversicherung angegeben. Und dies, obwohl sie den Polizisten darauf hingewiesen habe, dass sie über keine Haftpflichtversicherung verfüge und er die Angaben aus dem Protokoll entfernen solle. Darüber hinaus habe der Polizist abermals versichert, dass es sich um eine Bagatelle handle und dass er mit I. L. sprechen und sie überzeugen würde, keinen Strafantrag zu stellen. Sie habe dann das Protokoll anfänglich nicht unterschreiben wollen, habe es aber aus Angst, ansonsten die Schweiz nicht verlassen zu können, doch getan.

23 Auf die Beantwortung der Frage, ob diese Vorhalte im vorgenannten Absatz der Wahrheit entsprechen oder nicht, kann indessen verzichtet werden. Jedenfalls erwecken diese Vorhalte zusammen mit den obigen Ausführungen zu der Gefühlslage von X., die Sprachschwierigkeiten und das Fehlen eines unabhängigen Übersetzers erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2002. Diese Zweifel werden in Anbetracht der in der Folge darzulegenden Einvernahmeprotokolle abermals verstärkt. bb) Die vermeintlich protokollierte, der Anklage zugrunde liegende Aussage, wonach J. L. über den hinteren Teil der Skier der Berufungsbeklagten gefahren sei, ist unter Einbezug aller Depositionen sämtlicher Einvernommenen einzigartig. Schon die Berufungsbeklagte gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, sie habe bei der Überquerung des Trassees einen Abstand von drei bis vier Metern zu den am Lift hochfahrenden L. gehabt. Zudem sei nicht möglich oder wahrscheinlich, dass I. L. in Folge ihrer Fahrweise gestürzt sei. Der Zeuge E. legte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme diesbezüglich dar, dass es zwischen I. L. und X. zu keiner Kollision gekommen sei und dass er nicht glaube, dass die hochfahrende Frau durch das Traversieren von X. irgendwie gestört worden sei. Des Weiteren schloss die untersuchungsrichterlich einvernommene R. explizit aus, dass J. L. über den hinteren Teil der Skier von X. gefahren sei. I. L. führte in ihren Einvernahmen unterschiedliche Versionen ins Feld. In der polizeilichen Einvernahme machte sie geltend, dass X. über den vorderen Teil ihrer Skier und über den vorderen Teil des Snowboards ihrer Tochter gefahren sei. Dagegen brachte sie in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vor, dass X. seitlich frontal in sie hineingefahren sei, worauf ihre Tochter vier bis fünf Meter weggeschleudert worden sei. Indessen behauptete oder bestätigte I. L. in keiner Einvernahme die Version des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 16. Februar 2002. J. L., die es am besten wissen müsste, ob der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt richtig ist, liess in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme verlauten, dass sie sicher sei, nicht über den hinteren Teil der Skier von X. gefahren zu sein. Des Weiteren gab der als Zeuge einvernommene W. vor der Polizei an, er habe nicht gesehen, was den Sturz von I. L. verursacht habe. Anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme ging er indessen von einer Kollision und nicht von dem der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt aus. In Anbetracht der Ausführungen bestätigten weder die weiteren Einvernahmen von X. noch diejenigen der Entlastungszeugen E. und R. noch diejenigen der Belastungszeugen I. und J. L. sowie W. die Sachverhaltsversion des Protokolls der

24 polizeilichen Einvernahme von X. X., die Entlastungszeugen und sogar J. L. schlossen die Version des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 16. Februar 2002 explizit aus, womit der der Anklageschrift zugrunde liegende Sachverhalt entkräftet wird. cc) Gestützt auf die Gefühlslage von X., die Sprachschwierigkeiten und das Fehlen eines unabhängigen Übersetzers sowie gestützt auf die übrigen im Verfahren liegenden Depositionen hat der Kantonsgerichtsausschuss erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt und an der Glaubhaftigkeit des Einvernahmeprotokolls vom 16. Februar 2002. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nichts, dass E. bei der polizeilichen Einvernahme von X., in welcher er als Übersetzungsgehilfe fungierte, nicht darauf pochte, dass es zu keiner Berührung zwischen den Skiern seiner Freundin und dem Snowboard von J. L. gekommen sei, sondern X. ein Schuldeingeständnis in Form des Protokolls unterschreiben liess. Es könnte nur spekuliert werden, weshalb E. seine Freundin nicht schützte oder nicht zu schützen vermochte. Bestehen zahlreiche mögliche Gründe für seine Zurückhaltung – beispielsweise, dass E., wie dargelegt, keine Zeit mehr hatte, um das Protokoll durchzulesen und für X. zu übersetzen –, ist daraus nicht die vermeintliche Schuld von X. an der Verletzung von I. L. abzuleiten. Vermag das Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2002 nicht zu überzeugen, ist auch dem Polizeirapport vom 25. Februar 2002 (act. 3.1), soweit sich dieser auf das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von X. stützt, kein massgebendes Gewicht zuzuerkennen. Basiert die Anklage auf der polizeilichen Einvernahme von X. und erweist sich diese Einvernahme in Anbetracht der obigen Ausführungen als wenig stichhaltig, wirkt der Sachverhalt, welcher der Anklage zugrunde liegt, nicht glaubhaft. Es bestehen mithin nicht überwindbare Zweifel und es liegt der Schluss nahe, dass sich der Sachverhalt auf eine andere Weise zugetragen hat. Wurde die Version, welche der Anklageschrift zugrunde liegt, nicht untermauert und teilweise sogar widerlegt, wäre die Berufungsbeklagte gemäss den Ausführungen zum Anklageprinzip (vgl. Ziff. 5) freizusprechen. Dennoch erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss als notwendig, die Angelegenheit im Hinblick auf eine allfällige Änderung der Anklageschrift hin zu prüfen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte den zur Anklage gebrachten Tatbestand auf eine andere Weise erfüllt hat und ob bejahendenfalls eine Änderung der Anklageschrift durch die Untersuchungsbehörde geboten erscheint. Um Letzteres entscheiden zu können, sind nachfolgend die Beweismittel zu würdi-

25 gen und auf eine andere, für eine Schuld von X. sprechende Sachverhaltsversion hin zu prüfen. c)aa) Die Depositionen von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und Konfronteinvernahme sind von hoher Glaubhaftigkeit. Konkret, anschaulich, geschlossen und widerspruchsfrei gab sie zu Protokoll, wie sie am 16. Februar 2002 das Trassee überquerte, ohne dass sie mit einer der am Lift hochfahrenden Personen körperlich in Kontakt gekommen sei und ohne dass sie mit ihren Skiern die Skier oder das Snowboard der am Lift hochfahrenden Personen berührt habe. Mithin habe sie bei der Überquerung des Trassees eine Distanz von drei bis vier Metern zu J. und I. L. gehabt. Zudem gestand X. ein, dass sie nach der Überquerung des Trassees einen Schrei gehört habe. Alsdann führte sie in charakteristischer Weise aus, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, dass sie niemanden am Boden liegen gesehen habe, wie sie hernach von den L. behandelt worden sei, und dass sie nicht im Klaren darüber gewesen sei, was man ihr vorwarf. bb) Die von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und der Konfronteinvernahme geäusserten Angaben werden von den Depositionen der Zeugen E. und R. bestätigt. E. führte am 13. August 2002 anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung aus, dass er weder eine Kollision noch jemanden am Boden liegen gesehen habe. Er glaube nicht, dass X. die hochfahrende Frau durch das Traversieren irgendwie gestört habe. R. gab am 19. März 2004 vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass es weder zu einer Kollision noch dazu gekommen sei, dass X. über den vorderen oder hinteren Teil der Skier von I. L. gefahren sei. Zudem habe sie gesehen, dass I. L. und ihre Tochter nicht gestürzt seien und nicht auf dem Boden gelegen hätten. cc) Im Gegensatz zu den vor dem Untersuchungsrichter gemachten Depositionen von X., E. und R. belasten die Aussagen von I. L., J. L. und W. – in einer von der Anklageschrift abweichenden Weise – die Berufungsbeklagte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die X. belastenden Angaben zu überzeugen vermögen. cc1) I. L. führte anlässlich ihrer Einvernahmen unterschiedliche Versionen ins Feld. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2002 gab sie an, X. sei über den vorderen Teil ihrer Skier und über den vorderen Teil des Snowboards ihrer Tochter J. L. gefahren. Dagegen führte I. L. bei der untersuchungsrichterlichen

26 Einvernahme vom 29. Juli 2002 aus, dass X. seitlich frontal in sie hineingefahren sei, dass sie gestürzt sei und dass ihre Tochter wegen der Kollision vier bis fünf Meter weit weggeschleudert worden sei. Damit liegen grobe Widersprüche und Unstimmigkeiten vor, welche gegen eine Glaubhaftigkeit der Bekundungen von I. L. sprechen. Diese Widersprüche konnte Letztere in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. April 2003, als sie damit konfrontiert wurde, nicht ausräumen. Werden die beiden Versionen näher betrachtet, wird bald klar, dass sich der Vorfall so nicht abgespielt haben kann. Betreffend die erste Version, wonach X. über den vorderen Teil der Skier von I. L. und über den vorderen Teil des Snowboards der Tochter J. L. gefahren sein soll, ist aus der Fotodokumentation (act. 3.7) eindeutig ersichtlich, dass eine das Lifttrassee traversierende Skiläuferin nur in äusserst geduckter Haltung über Ski und Snowboard von am Lift hochfahrenden Personen fahren könnte. In aufrechter oder leicht geduckter Position würde die Traversierende in einem solchen Fall indessen wohl den Liftbügel rammen oder in das Drahtseil des Skiliftbügels fahren. Gerade eine geduckte Haltung von X. wird weder von I. L. noch von anderen Zeugen behauptet. Eine solche ist auch nicht anzunehmen. Brachte doch die Berufungsbeklagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor, aufrecht gefahren zu sein. Zudem hatte X. bereits in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. August 2002 zu Protokoll gegeben, dass sie schon deshalb nicht über den vorderen Teil der Skier von I. L. gefahren sein könne, weil sie sich ansonsten mit dem Drahtseil des Skilifts selbst geköpft hätte und mit Sicherheit gestürzt wäre. Im Übrigen wurde weder behauptet, dass X. den Bügel oder dessen Drahtseil rammte oder touchierte, noch wurde geltend gemacht, dass sie beim zur Diskussion stehenden Vorfall stürzte. Die zweite Version, nach welcher X. seitlich frontal in I. L. hineingefahren sei, weshalb Letztere gestürzt sei und deren Tochter vier bis fünf Meter weit weggeschleudert worden sei, erscheint indes noch weit unglaubhafter. Widerspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Skifahrerin der Fahrklasse vier bei einer Kollision wie der behaupteten nicht zu Fall kommt und einfach weiterfährt. Zudem erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss als nicht realistisch, dass J. L. infolge einer allfälligen Kollision vier bis fünf Meter weggeschleudert werden konnte. Aus der Fotodokumentation sowie den untersuchungsrichterlichen Einvernahmeprotokollen von X. und von E. ist eindeutig ersichtlich – es ist unbestritten –, dass am Tage des Vorfalls vor der Traverse zwei Signale mit der Aufschrift „slow“ und „ralentir“ gestanden haben, welche die Pistenbenutzer zum Abbremsen zwangen. Eine Skifahrerin der Klasse vier hätte diesfalls – so auch X. – zweifellos abgebremst,

27 womit die Geschwindigkeit und demzufolge die Wucht einer allfälligen Kollision sehr gering gewesen wäre, so dass eine Person dadurch nicht vier bis fünf Meter hätte weggeschleudert werden können. Bezeichnenderweise wurde von J. L. eine Kollision, bei der sie weggeschleudert worden ist, weder geltend gemacht noch bestätigt. Des Weiteren liess I. L. verlauten, vor dem Unfall vom 16. Februar 2002 nie Probleme mit der rechten Schulter gehabt zu haben. Dagegen geht aus dem Bericht von Dr. med. V. vom 5. September 2003 hervor, dass sich I. L. bereits am 4. Januar 2001 nach einem Unfall wegen Schulterproblemen rechts gemeldet habe (act. 3.21), was Letztere auf Vorhalt endlich auch bestätigte (act. 3.24). In Anbetracht der oberwähnten widersprüchlichen und unstimmigen Depositionen, erscheinen die Depositionen von I. L. als nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die durch I. L. vorgebrachten unwahrscheinlichen Sachverhaltsversionen ist denn auch eine Änderung der Anklageschrift durch die Untersuchungsbehörde nicht angezeigt. cc2) Die Ausführungen von J. L. vermögen dieses Ergebnis nicht zu ändern. Wie die Mutter behauptete J. L. bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Juli 2003 als Zeugin, X. sei über den vorderen Teil der Skier ihrer Mutter und ihres Snowboards gefahren. Dies ist, wie bereits dargelegt, unglaubhaft, zumal die Berufungsbeklagte in aufrechter oder leicht geduckter Fahrweise den Liftbügel oder das Drahtseil des Skiliftbügels gerammt hätte. Ausserdem behauptete J. L., dass ihre Mutter nie Probleme mit der rechten Schulter gehabt habe. Auch diese Deposition wird, wie ausgeführt, vom bei den Akten liegenden Arztbericht und vom nachträglichen Eingeständnis durch I. L. widerlegt. Darüber hinaus fallen die sich im Laufe der Einvernahme ergebenden Widersprüche auf. Während J. L. zu Beginn darlegte, die Berufungsbeklagte sei über den vorderen Teil der Skier ihrer Mutter und ihres Snowboards gefahren, machte sie alsdann geltend, dass es auch zu einer seitlichen Frontalkollision gekommen sei, welche für sich alleine betrachtet entsprechend den gemachten Ausführungen als unglaubhaft erscheint. Ausserdem sagte sie zuerst aus, dass sie und ihre Mutter beim Vorfall gestürzt seien, wohingegen sie zu einem späteren Zeitpunkt derselben Einvernahme abschwächend angab, dass zumindest ihre Mutter nicht mehr gestanden sei. Aufgrund der vielen Widersprüche erscheinen die Depositionen von J. L. nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen ist. cc3) W. legte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2002 dar, beobachtet zu haben, dass I. und J. L. ca. 15 Meter nach dem Anbügeln plötzlich gestürzt seien. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen, zumal er dies nicht gesehen habe. Dagegen erklärte derselbe bei der untersuchungsrichterlichen Ein-

28 vernahme vom 10. Dezember 2002, den Zusammenstoss zwischen X. und I. L. gesehen zu haben. Auf den Widerspruch seiner Aussage aufmerksam gemacht, räumte W. ein, es sei möglich, dass er gerade den Moment des Zusammenstosses nicht gesehen habe. Aufgrund dessen vermag W. nicht glaubhaft darzulegen, dass es zu einer Kollision zwischen X. und I. L. gekommen ist. Ein Zusammenstoss wird – wie bereits dargelegt – vom Kantonsgerichtsausschuss nicht als realistisch erachtet. Die Deposition, wonach er die Kollision gesehen habe, wird vom Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der vorgenannten Ausführungen vielmehr als Vermutung betrachtet. Diese Ansicht wird dadurch verstärkt, dass W. im Zeitpunkt des Vorfalles die Aufgabe hatte, beim Anbügeln zu helfen. Schon aus diesem Grund ist zweifelhaft, dass er den vermeintlichen Unfallhergang, und dies frei von Interpretationen, beobachtet hat. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, entpuppen sich die Ausführungen von W. vor dem Untersuchungsrichter als Vermutungen, soweit sie über die Beobachtungen hinausgehen, die er vor der Polizei geschildert hat. Daraus erhellt, dass der Zeuge entgegen den staatsanwaltlichen Vorbringen in der Berufungsschrift nicht glaubhaft darzulegen vermag, wie sich der vermeintliche Vorfall abgespielt hat. Demnach fällt auch hier die Notwendigkeit einer Änderung der Anklageschrift durch die Untersuchungsbehörde ausser Betracht. dd) Angesichts der widersprüchlichen und teilweise unrealistischen Darlegungen von I. und J. L. sowie von W. vertritt der Kantonsgerichtsausschuss die Ansicht, dass eine Änderung der Anklageschrift durch die Untersuchungsbehörde nicht am Platze ist. Weder die Version, wonach X. über den vorderen Teil der Skier von I. L. und über den vorderen Teil des Snowboards der Tochter J. L. gefahren sein soll, noch diejenige, nach welcher X. seitlich frontal in I. L. hineingefahren sei, kann rechtsgenüglich belegt werden. Vielmehr ist daher auf die glaubhaften Depositionen der Berufungsbeklagten in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und Konfronteinvernahme sowie auf die Angaben der untersuchungsrichterlich einvernommenen Zeugen E. und R. abzustellen, welche den der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt sowie die weiteren vorgebrachten Sachverhaltsversionen nicht bestätigten oder verneinten. Mit Blick auf die Depositionen der Berufungsbeklagten und der Entlastungszeugen vor dem Untersuchungsrichter fällt auf, dass der Sturz von I. L. entgegen den staatsanwaltschaftlichen Vorbringen in der Berufungsschrift nicht unbestritten ist. Gaben doch die Letztgenannten allesamt in ihren untersuchungsrichterlichen

29 Einvernahmen zu Protokoll, dass sie bei der Überquerung des Trassees durch X. niemanden hätten stürzen oder kurz danach niemanden hätten am Boden liegen sehen. Immerhin ist gemäss Arztbericht erstellt, dass sich I. L. verletzte. Ob sie sich diese Verletzung bei der Fahrt am N.-Skilift oder auf andere Weise zuzog oder ob die Verletzung bereits vorher vorlag – hatte sie nachgewiesenermassen schon im Januar 2001 eine Verletzung an derselben Schulter – ist demnach ungewiss. Diese Fragen bedürfen indes keiner weiteren Erläuterung. Tatsache ist, dass sämtliche vorgebrachten, die Berufungsbeklagte belastenden Versionen nicht rechtsgenüglich bewiesen sind. Mitnichten wurde rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. einen allfälligen Sturz von I. L. verursacht hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass K. L. der Berufungsbeklagten nachgefahren ist, dass er sie aufgefordert hat, sich auszuweisen, und dass er sie als die Verursacherin der Verletzung seiner Frau hält. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Protokoll betreffend die polizeiliche Einvernahme von X. vom 16. Februar 2002, auf das sich offensichtlich die Anklage stützt, keinen rechtsgenüglichen Beweis erbringt. Grund dafür bilden einerseits die Umstände und der Verlauf der Einvernahme, insbesondere die Gefühlslage von X., die Sprachschwierigkeiten und das Fehlen eines unabhängigen Übersetzers, sowie andererseits die Depositionen in den anderen bei den Akten liegenden Einvernahmen. Wie dargelegt, bestätigen weder die Aussagen in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen von X. noch die Darlegungen der Entlastungszeugen E. und R. noch diejenigen der Belastungszeugen I. und J. L., dass die Berufungsbeklagte im Sinne des genannten Polizeiprotokolls und der Anklageschrift das Lifttrassee dermassen knapp vor den am Lift hochfahrenden L. überquert habe, dass J. L. mit ihrem Snowboard über den hinteren Teil der Skier der Berufungsbeklagten gefahren sei. Teilweise wird diese Version gar widerlegt. Demgemäss wird der auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll basierenden und in der Anklageschrift vertretenen Sachverhaltsversion das Fundament entzogen. Des Weiteren ist das Verfahren auch nicht an die Untersuchungsbehörde zwecks Änderung der Anklageschrift zurückzuweisen. Erscheint doch keine der weiteren durch die Belastungszeugen, I. und J. L. und W., vorgebrachten Sachverhaltsversionen rechtsgenüglich bewiesen. In Anbetracht dessen zeigt sich der Kantonsgerichtsausschuss davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt nicht gemäss der Anklageschrift oder gemäss den weiteren die Berufungsbeklagte belastenden Sachverhaltsversionen zugetragen hat. Es bestehen vielmehr unüberwindbare Zweifel an den vorgebrachten, X. belastenden Sachverhaltsversionen. X. ist daher entsprechend dem Grundsatz „in dubio

30 pro reo“ von Schuld und Strafe freizusprechen. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. 8. Die Berufungsbeklagte beantragte in der Berufungsantwort vom 30. August 2004 die Anordnung einer mündlichen Hauptverhandlung und die eingehende Befragung von X. zur Person und zur Sache. Dazu sei ein Gerichtsdolmetscher beizuziehen. In Anbetracht der obigen Ausführungen erachtete es der Kantonsgerichtsausschuss für nicht notwendig, eine mündliche Hauptverhandlung mit eingehender Befragung von X. anzuordnen, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten waren, im vorliegenden Fall Rechtsfragen sowie sich leicht aus den Akten beurteilbare Tatfragen zur Diskussion standen, die Sache von geringer Tragweite ist, dem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegensteht und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsbeklagten stellten, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten liessen (vgl. BGE 119 Ia 318f., E 2b). Überdies wurde den materiellen Anträgen seitens der Berufungsbeklagten vollumfänglich entsprochen; es erfolgte ein Freispruch. In Anbetracht dessen konnte ohne weiteres auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden. 9.a) X. liess mit Eingabe vom 12. August 2004 frist- und formgerecht Anschlussberufung erheben, in welcher sie beantragte, Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 3. Juni 2004 sei dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren von Fr. 3'910.45 zulasten des Kantons Graubünden bzw. der Anklage / des Staates gehen und auszubezahlen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Begründend wurde sinngemäss vorgebracht, dass die Vorinstanz vergessen habe, die Zusprechung und Kostenauferlegung des Honorars der bewilligten amtlichen Verteidigung von X. im Untersuchungsverfahren ins Urteilsdispositiv vom 3. Juni 2004 aufzunehmen. Nachdem das Präsidium des Bezirksgerichts Maloja auf das Versehen aufmerksam gemacht worden sei, habe Letzteres eine Urteilsergänzung vorgenommen und die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 3'910.45 als Verfahrenskosten aufgeführt. Diese seien infolge Freispruchs dem Kanton überbunden worden. Demnach erfolge die Anschlussberufung vorsorglicherweise im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Urteilsergän-

31 zung vom 14. Juli 2004 des vorinstanzlichen Präsidiums ein Rechtsmittel ergreifen oder sich auf den Standpunkt stellen würde, die Ergänzung vom 14. Juli 2004 wäre nicht möglich gewesen. b) Zur Anschlussberufung äusserten sich weder die Staatsanwaltschaft noch der Bezirksgerichtsausschuss Maloja. c) Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) gelten für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger im allgemeinen die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes und im besonderen die für die Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege massgeblichen reduzierten Ansätze als Richtlinie. Die Entschädigung wird durch die mit der Sache befasste Instanz festgelegt. d) Mit Verfügung vom 28. August 2002 hatte der Untersuchungsrichter dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger für das Untersuchungsverfahren entsprochen (act. 1.14). Nachdem das Untersuchungsverfahren abgeschlossen war und das Gerichtsverfahren anhängig gemacht wurde, reichte der genannte Rechtsanwalt dem Untersuchungsrichter die im Übrigen nicht zu beanstandende Honorar- und Kostennote vom 8. April 2004 ein (Bezirksgericht act. 2), welche dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja weitergeleitet wurde. Der Bezirksgerichtsausschuss hätte sodann als mit der Sache befasste Instanz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der oberwähnten Verordnung im Urteil vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 8. Juli 2004, die Zusprechung und Kostenauferlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers im Untersuchungsverfahren aufführen müssen. Da dies indes unterlassen wurde, ist die Anschlussberufung – obwohl das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 14. Juli 2004 eine Urteilsergänzung (Bezirksgericht act. 16 f.) vornahm und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren richtigerweise als Verfahrenskosten aufführte und diese infolge Freispruchs dem Kanton Graubünden überbunden wurden – gutzuheissen. 10. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsschrift vom 26. Juli 2004 eine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenspruchs im Sinne ihrer Kostenmeldung vom 5. April 2004 (act. 1.33). In der Tat hat sich der Bezirksgerichtsausschuss Maloja bei der Festlegung der staatsanwaltlichen Untersuchungsgebühr und Barauslagen geirrt. Ohne nähere Begründung hat er die Untersuchungsgebühr mit

32 Fr. 470.-- und die Barauslagen mit Fr. 186.50 anstelle den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Fr. 2'200.-- bzw. Fr. 1'317.-- beziffert. Offensichtlich stützte sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Untersuchungsgebühr und die Barauslagen gemäss dem Mandatsantrag vom 2. Mai 2002 (act. 1.9), anstatt auf die im hängigen Gerichtsverfahren geltend gemachte Gebühr und Auslage. Demnach ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren. 11. Wird die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen und die Anschlussberufung von X. gutgeheissen, rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 160 Abs. 1 und 3 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Dieser hat die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin gestützt auf Art. 160 Abs. 4 zudem für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit Fr. 1'800.- - zu entschädigen.

33 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Anschlussberufung wird gutgeheissen. 2. Die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 3. Juni 2004 sowie die Ziffer 2 der Dispositivergänzung vom 14. Juli 2004 werden aufgehoben und wie folgt neu formuliert: a) Die Kosten des Kreisamtes Y. von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Kreises Y. b) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'517.50 (Untersuchungsgebühr Fr. 2‘200.--, Barauslagen Fr. 1'317.50) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 3'910.45 zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja von Fr. 1'200.-- (Gerichtsgebühr Fr. 800.--, Gerichtsdolmetscher Fr. 400.--) gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher X. mit Fr. 2'654.90 zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2004 27 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.11.2004 SB 2004 27 — Swissrulings