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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2004 23

July 28, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,433 words·~27 min·3

Summary

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 23 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde (6P.138/2004) und die Nichtigkeitsbeschwerde (6S.138/2004) wurden vom Bundesgericht mit Urteilen vom 11. Februar 2005 abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 11. Mai 2004, mitgeteilt am 16. Juni 2004, in Sachen der Berufungsklägerin gegen B. Berufungsbeklagter, vertreten durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. B. wurde am 16. Februar 1973 in D. geboren und genoss in Italien eine „normale“ Schulausbildung. Zur Zeit arbeitet er als Elektriker und erzielt ein monatliches Einkommen von EUR 1‘600.--. Seine Schulden belaufen sich auf rund EUR 18‘000.--, die er in monatlichen Raten von EUR 600.-- abbezahlt. Vermögen ist keines vorhanden. B. ist verheiratet mit C. und Vater einer vierjährigen Tochter. B. ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) eingetragen. Über seinen Leumund ist dem Gericht nichts Nachteiliges bekannt. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 setzte die Staatsanwaltschaft Graubünden B. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den Anklagezustand. Die zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: „Am 21. Dezember 2002 zwischen 11.33 Uhr und 11.35 Uhr fuhren Beamte der Kantonspolizei Graubünden (Wm E. und Kpl mbA F.) mit dem neutralen Dienstwagen, Kennzeichen G., auf der Autostrasse A13 vom Anschluss H. in Richtung I.. Unmittelbar nach dem Anschluss H. folgten sie auf der Südspur dem Personenwagen der Marke Fiat mit den Kontrollschildern A.. Der Lenker dieses Fahrzeuges, B., fuhr vom Anschluss H. währen ca. 1,5 km dem voranfahrenden Auto mit einem Abstand von maximal 10 Metern bei einer Geschwindigkeit zwischen 120 km/h und 130 km/h nach. Die Polizeibeamten führten sodann eine Geschwindigkeitsmessung durch, die auf Höhe der Ausfahrtstafel Nr. X., Ausfahrt I.-Nord, begonnen und beim Vorwegweiser bei Anschlüssen Nr. Y., vor dem Anschluss I.-Süd bei J., beendet wurde. Die erwähnte Messung wurde mit dem ProVida-Gerät METAS 11710 über eine Distanz von 1266 Metern in 33.06 Sekunden ausgeführt und ergab eine registrierte Fahrgeschwindigkeit von 137.85 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 11,03 km/h (8 %) überschritt B. somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h. B. leistete am 21. Dezember 2002 ein Depositum von Fr. 700.-- (ES 68988).

2 C. Mit Strafmandat vom 3. Februar 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2003, bestrafte der Kreispräsident Domleschg B. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 500.--. Gegen dieses Strafmandat liess B. durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jérôme H. Bauer, D-Ludwigsburg, am 28. Februar 2003 Einsprache erheben. Dieser beanstandete unter anderem die Qualifikation des Verhaltens von B. als grobe Verkehrsregelverletzung. D. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 1. Juli 2003 folgenden Antrag: „1. B. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Busse von CHF 500.-- zu bestrafen. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister sei bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr zu löschen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E. Mit Entscheid vom 11. Mai 2004, mitgeteilt am 16. Juni 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1. B. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1010.— Kosten des Kreisamtes Domleschg Fr. 280.— Gerichtsgebühr Fr. 3300.— Total Fr. 4590.— gehen zu drei Vierteln (abzüglich des geleisteten Depositums von Fr. 700.--) zulasten von B.. Der Betrag von Fr. 2742.50 ist zusammen mit der Busse von Fr. 300.--, total somit Fr. 3042.50.--, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksgericht Hinterrhein, PC-Konto 70-4650-5 zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“

2 Als Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass anhand der Viedoaufnahme nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sei, ob B. den Sicherheitsabstand über eine längere Strecke unterschritten habe, weswegen er nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur der Verletzung von Verkehrsregeln nach Ziffer 1 des Art. 90 SVG zu bestrafen sei. F. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Juli 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem Begehren, es aufzuheben. Im Übrigen wurden die in der Ergänzung der Anklageschrift vom 1. Juli 2003 gestellten Anträge bestätigt, jedoch sei die Busse nicht nach einer einjährigen, sondern erst nach einer zweijährigen Probezeit im Strafregister zu löschen. G. Mit Berufungsantwort vom 23. Juli 2004 liess der Berufungsbeklagte folgendes Rechtsbegehren stellen: „1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juli 2004 sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 11. Mai 2004 zu bestätigen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ H. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 reichte der Bezirksgerichtsausschuss eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile des Bezirksgerichtsausschusses können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides an den Kantonsgerichtsausschuss zu richten. Nebst der Begründung ist darzulegen, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderun-

2 gen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen der Betroffenen eindeutig ergibt. Der durch einen Anwalt vertretene Berufungsbeklagte hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Es besteht denn auch kein Grund, eine Hauptverhandlung von Amtes wegen anzuordnen, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit seines Rechtsvertreters öffentlich verhandelt hat und bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind (Art. 144 Abs. 1 StPO). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Sofern in der ersten Instanz ein öffentliches Verfahren durchgeführt worden ist, kann im Rechtsmittelverfahren unter anderem dann von einer weiteren öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen (BGE 119 Ia 318 f. E. 2b; Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (ZGRG) 02/99 S. 46). Vorliegend kommt zwar der Klärung der Tatfrage nach dem Abstand ein erhebliches Gewicht zu, doch kann diese Frage anhand der Akten – insbesondere der Videoaufnahme – hinlänglich beurteilt werden. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss verfügt im Berufungsverfahren über eine umfassende, uneingeschränkte Kognition (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorin-

2 stanzliche Urteil wird aber grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung und Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur, 1996, S. 375). a) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsschrift insbesondere geltend, der Berufungsbeklagte erfülle durch sein Verstossen gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht nur den Tatbestand der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, sondern es liege vielmehr eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Ar. 90 Ziff. 2 SVG vor. Dass B. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV grundsätzlich verletzt hat, ist ebenso unbestritten wie der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. b) In der durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Berufungsantwort weist der Berufungsbeklagte in tatsächlicher Hinsicht zunächst den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, über eine längere Strecke den Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, von sich. Soweit die rechtliche Würdigung in Frage steht, wird geltend gemacht, der ½-Tacho Regel, als blosser Hilfsregel, komme eine untergeordnete Bedeutung zu gegenüber dem Gesetzeswortlaut, wonach ein „ausreichender“ Abstand gefordert werde; was dabei als „ausreichend“ zu qualifizieren sei, ergebe sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalls, wie namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In diesem Zusammenhang verweist der Rechtsvertreter von B. auf einen Entscheid des bernischen Obergerichts, wonach eine Verkehrsregelverletzung erst dann als „grob“ einzustufen sei, wenn der zeitliche Abstand blosse 0.3 oder weniger Sekunden betrage. Ferner wendet er ein, der Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG sei in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, da es an einer konkreten Gefährdungssituation fehle, obschon die vom Bundesgericht mindestens geforderte „erhöhte abstrakte Gefährdung“ eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetze. Schliesslich wird der Berufung der Staatsanwaltschaft entgegengehalten, der Berufungsbeklagte habe nicht grobfahrlässig gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. c) Unbestritten und anhand der Videoaufnahme lückenlos belegt ist, dass der Berufungsbeklagte am 21. Dezember 2002 kurz nach 11.30 Uhr auf der A 13 in Richtung I. fuhr und auf der Überholspur einem anderen Fahrzeug nachfolgte. Ebenfalls als erwiesen gilt, dass er bei der anschliessend durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle eine Geschwindigkeit von 137,85 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 8 % noch rund 126 km/h) aufwies, womit er sich einer Verletzung

2 von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. Strittig ist demgegenüber, ob der Berufungsbeklagte einen genügenden Abstand zu dem voranfahrenden Lenker eingehalten hat und aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine allfällige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu bestrafen ist. In tatsächlicher Hinsicht stellt sich also zunächst die Frage, wie das „Nachfahren“ tatsächlich abgelaufen ist. Dabei muss primär untersucht werden, über welchen Streckenabschnitt dem Berufungsbeklagten ein zu nahes Auffahren nachgewiesen werden kann (nachfolgend Ziffer 4). Daraufhin wird zu überprüfen sein, ob objektiv eine grobe oder bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt (nachfolgend Ziffer 5) und schliesslich, ob dem Berufungsbeklagten ein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden muss (nachfolgend Ziffer 6). 4.a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet der Richter nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren frei. Dabei muss die Bildung seiner Überzeugung objektivierbar und nachvollziehbar sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat, wobei hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen sind; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch ein absoluter Beweis der Täterschaft (Padrutt, a. a. O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“, darf sich der Strafrichter jedenfalls nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Blosse theoretische Zweifel sind indes nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 f.). Padrutt formuliert die Aufgabe des Richters bei der Beweiswürdigung wie folgt: Er hat ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich im konkreten Einzelfall verstandes- und nicht gefühlsmässig zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt mit Überzeugung entscheiden kann (Padrutt, a. a. O., S. 307). b) Gemäss der Darstellung im Polizeirapport vom 26. Dezember 2002 folgte B. dem voranfahrenden Auto während ca. 1.5 Kilometern mit einem Abstand von höchstens 10 Metern. Am 9. Dezember 2003 wurde eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, anlässlich welcher einer der beiden Polizisten den im Rapport festge-

2 haltenen Sachverhalt vollumfänglich bestätigte. Dessen ungeachtet beruft sich die Verteidigung in ihrer Berufungsantwort auf die Videoaufnahme und macht geltend, dass darauf einzig erkennbar sei, wie B. gegen Ende der Nachfahrdistanz für einen „kurzen Moment“ nah aufschloss. Zuvor sei das voranfahrende Fahrzeug praktisch über den gesamten Streckenabschnitt vom Fahrzeug von B. verdeckt, womit nicht ersichtlich sei, ob eine Abstandsverletzung über eine längere Distanz vorliege. Überdies sei zu keinem Zeitpunkt eruierbar, wie viele Meter effektiv zwischen den betreffenden Personenwagen liegen würden; es handle sich dabei um blosse Schätzungen, die sich nicht einmal auf in solchen Fällen herangezogene Hilfskriterien, wie namentlich Bodenmarkierungen oder Schattenwurf, abstützten. Dieser Meinung kann nicht zugestimmt werden; der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Videoaufnahme als eindeutige Bestätigung der Polizeiaussagen. Dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten ist zwar insofern beizupflichten, als das voranfahrende Fahrzeug über eine gewisse Distanz vom Fahrzeug des Berufungsbeklagten verdeckt wird (von ca. km 48.550 – ca. km 48.830), allerdings ist während dieser gesamten Zeitspanne ein deutlicher Schattenwurf des vorderen Wagens auszumachen, der einen viel zu geringen Abstand eindeutig belegt. Im Ergebnis handelt es sich also – vom Zeitpunkt, in dem der vordere Wagen erstmals sichtbar wird (zwischen km 48.200 und km 48.300) bis zu demjenigen, in dem derselbe wieder auf die Normalspur einschwenkt (bei ca. km 49.100) – um eine Distanz von mindestens 800 Metern, während welcher die Abstandsvorschrift klar verletzt worden ist. Der diesbezüglichen Diskrepanz zu der Aussage des Polizisten und den Angaben im Polizeirapport, wonach das „Nachfahren“ über ca. 1.5 Kilometer gedauert haben soll, ist untergeordnete Bedeutung beizumessen, erklärt sich diese doch damit, dass die Videosequenz zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem die strafbare Handlung bereits im Gange ist. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Kantonsgerichtsausschuss in regelmässiger Praxis erkannt hat, dass den Aussagen von Verkehrspolizisten erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. Juni 1999, SB 99 21, S. 18). Die Polizisten verfügen über Erfahrung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen und wurden diesbezüglich besonders geschult. Es besteht kein Grund, an deren Darstellung, welche durch die Videoaufzeichnung noch erhärtet wird, zu zweifeln. Kpl mbA F. hat zudem seine Beobachtungen unter Hinweis auf die Straffolgen des Art. 307 StGB als Zeuge bestätigt. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, wieso die Polizeibeamten B. wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigen sollten.

2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben nicht bedeutungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergebnisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen würden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen, wie hier eben durch Befragung eines Polizeibeamten und durch die Videoaufnahme (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden, SF 02 1, S. 16). Auch die Vorinstanz erachtete es in ihrem Urteil vom 11. Mai 2004 als ausreichend nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte während einiger Zeit dem voranfahrenden Personenwagen mit zu geringem Abstand gefolgt ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme selbst eingeräumt hat, es sei schon eher knapp gewesen. Seine Aussage, es hätten noch zwei Autos zwischen die betreffenden Fahrzeuge hinein gepasst, kann als indirektes Geständnis gewertet werden, messen doch zwei hintereinander situierte Personenwagen insgesamt kaum mehr als 10 Meter. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt in Anbetracht sämtlicher Beweismittel, insbesondere der glaubhaften Aussage des Polizeibeamten und der Angaben im Polizeirapport, welche durch die Viedeoaufnahme vollumfänglich gestützt werden, zur Auffassung, dass B. über eine beträchtliche Distanz den gebotenen Sicherheitsabstand massiv unterschritten hat. Die Darlegungen der Verteidigung in der Berufungsantwort vermögen aufgrund ihrer geringen Überzeugungskraft dieses Beweisergebnis nicht umzustossen. 5.a) Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Der zweitzitierte Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit erhöht abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 123 IV 91 E. 2a; 123 II 109; 122 II 229). Um eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG auszulösen muss es also weder zu einem Unfall kommen, noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die

2 Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Mit anderen Worten: Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 118 IV 288). Ob eine erhöhte abstrakte Gefahr bestand, hängt nicht von der verletzten Verkehrsregel, sondern vielmehr von der konkreten Situation ab, in welcher die Verletzung geschieht (BGE 123 IV 91 f.). In die Überlegungen miteinzubeziehen sind die aktuelle Verkehrsdichte, der Strassenzustand, die Witterungsverhältnisse und weitere Umstände, die zur Schaffung einer Gefahrensituation beitragen können. b) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV hat jeder Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren. Ausreichend ist der Abstand, wenn der hintere Fahrer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Lenkers rechtzeitig bremsen beziehungsweise halten kann. Die Pflicht des Fahrzeuglenkers, zwischen sich selbst und den übrigen Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Abstand zu wahren, stellt eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts dar, welche für die Sicherheit von grosser Bedeutung ist (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 58). Ob die Verkehrsregelverletzung als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu beurteilen ist, hängt insbesondere vom Umfang der Abstandsunterschreitung und von den konkreten Umständen ab. Nach einer allgemein geltenden Faustregel soll bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und auf trockener, ebener Strasse der Abstand mindestens dem halben Tacho entsprechen (BGE 104 IV 194; Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band 1: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Auflage, Bern 2002, S. 315), was einem zeitlichen Abstand von 1.8 Sekunden und der ungefähren Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens entspricht. Das Unterschreiten dieses Abstandes hat zumindest eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung aufgrund von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Folge. Wird er deutlich unterschritten, sodass eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird, erfolgt eine Verurteilung gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG. In Abweichung davon erachtet das bernische Obergericht im Urteil Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999 erst einen zeitlichen Abstand von 0.3 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung. Dies entgegen den Richtlinien der mobilen Polizei (MEOA), wonach eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits bei einem zeitlichen Abstand von 0.8 Sekunden gefordert wird (SJZ 97, Jahrgang 2001, Zürich, Nr. 9 S. 197). Das Bundesgericht nahm im Entscheid BGE 126 II 358 nur indirekt Stellung zur Praxis der bernischen Gerichte. Entgegen der Auffassung von A. Roth

2 in der SJZ, a. a. O., S. 198, handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Grundsatzentscheid in dem Sinne, dass die Grenze zwischen der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0.3 Sekunden ein für allemal festgesetzt wurde. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweisentzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Ziff. 3 lit. a SVG – und damit gleichzeitig von Art. 90 Ziff. 2 SVG – vorliege. Äusserst aufschlussreich in dieser Frage ist eine deutsche Studie, in der die Reaktionsdauer von Personenwagenlenkern beim Hintereinanderfahren unter den Bedingungen des realen Strassenverkehrs getestet wurde. Sie führte zu der Erkenntnis, dass selbst bei der reaktionsschnellsten Testperson die Spannweite der Reaktion zwischen 0.43 und 0.60 Sekunden betrug. Nach der Ansicht von Boll rechtfertigt dieses Ergebnis, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dann anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0.6 Sekunden oder weniger beträgt (Boll, a. a. O., S. 55 ff.). B. wies – nach den Berechnungen seines Rechtsvertreters – einen zeitlichen Abstand von rund 0.33 Sekunden auf. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es selbst bei optimaler Reaktion als ausgeschlossen, dass bei einem derartig geringen zeitlichen Abstand noch eine reale Chance zur rechtzeitigen Reaktion bestanden hätte, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich voll abgebremst hätte. Aufgrund der überzeugenden und ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen von Boll muss bei normalen Strassen- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefährdung dann angenommen werden, wenn der Abstand 0,6 Sekunden oder weniger beträgt. Dies entspricht 1/6 Tacho oder bei 126 km/h (ca. 34 m/s) 21 Meter und bei den von der Verteidigung angenommenen 110,4 km/h (ca. 30 m/s) 18 Meter. Wie in anderem Zusammenhang angestellte Berechnungen gezeigt haben, kann sich der Wert von 0,6 Sekunden auch erhöhen, z. B. wenn es sich beim hinterherfahrenden Fahrzeug um einen schwer beladenen Lastwagen handelt (siehe Urteil Kantonsgerichtsausschuss Graubünden vom 28. Juli 2004, SB 04 16). Ebenso dann, wenn die Strasse nass und/oder glitschig ist. Die Frage, ob der Wert von 0,6 Sekunden bei einem Formel 1-Rennwagen oder bei einem anderen Rennwagen auch unterschritten werden könnte, braucht selbstredend nicht geprüft zu werden. c) Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsregelverletzung kann nach dem Dargelegten nur bedingt auf feste Grössen zurückgegriffen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fahrverhalten des Beschuldigten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen einer konkreten Gefährdung,

2 da keine Gründe ersichtlich seien, wieso der vorausfahrende Lenker hätte brüsk abbremsen sollen. Einerseits habe keine Gefahr plötzlichen Anhaltens wegen höherer Gewalt bestanden und ausserdem sei dem vorderen Wagen auch kein Drittfahrzeug vorausgefahren. Damit wird jedoch verkannt, dass die grobe Verkehrsregelverletzung eben gerade nicht eine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern nur eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten ernstlichen Gefahr. Die „ernstliche Gefahr“ meint mit anderen Worten nicht die unmittelbar drohende, sondern vielmehr die erhebliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Mit ausführlichem Kommentar sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 249). Nach Boll’s Formulierung hängt die Frage, ob eine Gefahr konkret wird oder nicht, bloss vom Zufall ab, ob im entscheidenden Moment ein anderes Fahrzeug naht oder sich ein Fussgänger im kritischen Bereich befindet (Boll, a. a. O., S. 12 f.). Im konkreten Fall war zwar in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht zu befürchten, dass ein Fahrzeug entgegenkommt oder sich unerwarteterweise ein Fussgänger auf der Fahrbahn befindet. Trotzdem steht jedoch ausser Frage, dass bei einem derartig kurzen Abstand von lediglich ca. 10 Metern – auf jeden Fall aber weniger als 21 bzw. 18 Metern (vgl. Ziffer 5b) – und gleichzeitiger, massiv überhöhter Geschwindigkeit über eine Strecke von mindestens 800 Meter, eine Gefährdung denkbar ist, kann doch der hinterherfahrende Lenker auf das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers keinerlei Einfluss nehmen. Allgemein gilt, dass der Nachfolgende jederzeit mit einer Vollbremsung des Vorausfahrenden rechnen muss. Deshalb ist immer ein genügender Abstand einzuhalten (BGE 115 IV 251; Boll, a. a. O, S. 54). Der Berufungsbeklagte hat wichtige Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) in grober Weise missachtet. Durch sein Fahrverhalten schuf er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Unter den gesamten Umständen, von denen der Kantonsgerichtsausschuss gestützt auf den Polizeirapport, die Aussage des Polizeibeamten sowie die Videoaufnahme ausgeht (vgl. Erwägungen unter Ziffer 4 zum Tatsächlichen), war bei dem ca. 10 Meter betragenden Abstand zum Vorderwagen, der sicher weniger als 21 und 18 Meter betrug, bei brüskem Abbremsen des voranfahrenden Wagens – auch bei grösster Aufmerksamkeit und trotz der herrschenden, günstigen Verkehrsverhältnisse – die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben. Der Berufungsbeklagte erfüllt in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG.

2 6.a) Subjektiv muss dem Täter auf Grund seines rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Dies ist zunächst einmal immer dann der Fall, wenn sich der Täter seines gefährlichen Fehlverhaltens bewusst ist. Aber auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann der Täter grobfahrlässig handeln und zwar dann, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 ff.; Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 1989 Nr. 39) und ist nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und damit besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 290). b) B. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2002 zu Protokoll, er habe zu wenig aufgepasst. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, sein Fehlverhalten lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt (Boll, a. a. O., S. 16 f.). Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94). Dies gilt umso mehr im vorliegend zu beurteilenden Fall, wo ein Fehlverhalten über mehrere hundert Meter in Frage steht. Auf einer derart langen Strecke muss die erhebliche Kollisionsgefahr jedem Fahrzeuglenker bewusst werden. Insbesondere kann von einer kurzen, allenfalls entschuldbaren Unaufmerksamkeit bei einer solchen Distanz keine Rede mehr sein. Selbst wenn der unwahrscheinliche Fall, dass er die durch ihn geschaffene Gefahr tatsächlich nicht erkannt habe, mithin also unbewusst fahrlässig gehandelt habe, angenommen würde, so wohnte diesem Nichtbedenken der Gefährdung – in Anbetracht der Distanz und des hohen Grades der Abstandsunterschreitung – ein eindeutiges Element der Rücksichtslosigkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern inne. Die Ansicht des Verteidigers, es könne dem Berufungsbeklagten kein rowdyhaftes, rücksichtsloses, besonders verwerfliches Fahrverhalten zur Last gelegt werden, kann demnach nicht geteilt werden. Das von gleicher Seite geltend gemachte Argument, dass B. nicht im SVG-Massnahmenregister verzeichnet sei, hat keinerlei Einfluss auf die Frage der subjektiven Tatbestandserfüllung, sondern ist allein bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ebensowenig gehören die geltend gemachten Kriterien der ruhi-

2 gen und konstanten Fahrweise des Berufungsbeklagten, der fehlenden Erkennbarkeit seines gesetzeswidrigen Verhaltens nach aussen, des mangelnden Gegenverkehrs aufgrund getrennter Fahrtrichtungen sowie der entspannten Verkehrslage im konkreten Zeitpunkt, in die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes. Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die grobfahrlässige Verletzung wichtiger Verkehrsregeln eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wurde. Der Berufungsbeklagte erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wofür er mit Gefängnis oder mit Busse zu bestrafen ist. 7. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er hat dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Höhe der Busse ist so zu bemessen, dass der Täter eine seinem Verschulden entsprechende Einbusse erleidet (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Massgebend sind das Einkommen, das Vermögen und die familiären Pflichten sowie das Alter und die Gesundheit des Täters (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Auszugehen ist vom Strafrahmen der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, der sich von blosser Busse bis zu maximal drei Jahren Gefängnis erstreckt. Strafschärfend gelangt Art. 68 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Aufgrund seines rücksichtslosen Verhaltens muss dem Berufungsbeklagten ein erhebliches Verschulden zur Last gelegt werden. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und über einen nicht zu bagatelisierenden Streckenabschnitt den gebotenen Abstand zum voranfahrenden Personenwagen missachtet. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in leichtfertiger Weise erheblich gefährdet hat. Eine gewisse Relativierung erfährt sein Verschulden demgegenüber durch seine Vorstrafenlosigkeit sowie seinen tadellosen Leumund, was beides strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Bussenhöhe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss bei schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz in ständiger Rechtsprechung eine Busse von rund ¼ des monatlichen Einkommens als angemessen. Dieser Ansatz gilt als grobe Orientierungshilfe, womit einer Abweichung nach oben oder nach unten, je nach den übrigen in die Abwägung einzubeziehenden Kriterien, nichts entgegen steht. Der Berufungsbeklagte verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1‘600.--, wobei von diesem Betrag EUR

2 600.-- zur monatlichen Schuldentilgung verwendet werden. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 500.-- seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen, womit dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt wird. Die Busse ist nach Ablauf einer zweijährigen Probezeit im Strafregister vorzeitig zu löschen (Art. 49 Ziff. 4 StGB). 8. Wird die Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden die Kosten aus Billigkeitserwägungen grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, a. a. O., S. 411). Dies bedeutet indes nicht, dass die Kostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen muss. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Fall unter Würdigung aller relevanten Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allein die Tatsache, dass der Kantonsgerichtsausschuss nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Berufungsbeklagten abgeändert hat, steht einer Kostenauflage nicht grundsätzlich entgegen. Aufgabe des Prozessrechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten auch eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Berufungsbeklagten auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils einerseits und demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts andererseits vorzunehmen. Auch wenn B. den Weiterzug des durch den Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Strafverfahren in seinem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts liegt und der Berufungsbeklagte die im zweitinstanzlichen Verfahren aufgelaufenen Kosten zumindest mitverursacht hat. Er hat sich auch im Berufungsverfahren zur Wehr gesetzt und auch seinerseits Anträge gestellt, mit denen er jedoch unterlegen ist. Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- dem Kanton Graubünden und B. je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 5. März 2003, SB 03 3). Die Kosten des Strafmandates, die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. B. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. 4. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren vorzeitig zu löschen. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 940.--, Kosten des Kreisamtes Domleschg von Fr. 280.-- sowie einer Gerichtsgebühr von Fr. 3300.-- , Total Fr. 4520.--, gehen zu Lasten von B.. Das von ihm geleistete Depositum von Fr. 700.-- ist zuerst an die Busse und alsdann der Rest an die Kosten anzurechnen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und von B.. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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SB 2004 23 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 28.07.2004 SB 2004 23 — Swissrulings