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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.02.2004 SB 2004 2

February 18, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,729 words·~24 min·5

Summary

Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 15\x3Cbr\x3E | Anderes Bundesgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 2 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, und der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anschlussberufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 21. Oktober 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 10. September 1943 in A. geboren. Bis zu seinem fünften Lebensjahr wuchs er zusammen mit vier Stiefgeschwistern bei den Eltern auf. Danach kam er ins Kinderheim „Gott hilft“ nach B., wo er während acht Jahren die Primarschule besuchte. Nach der Grundschule absolvierte er eine Lehre als Plattenleger, ohne diese abzuschliessen. Anschliessend arbeitete er als Plattenleger bei der C. in D.. Wegen gesundheitlichen Problemen musste er diese Stelle im Jahre 1965 aufgeben. In der Folge war er während 10 Jahren in diversen Branchen als Hilfsarbeiter tätig. Nach achtmonatiger Arbeitslosigkeit begann er im Herbst 1975 als selbstständiger Fensterputzer zu arbeiten. Infolge eines Motorradunfalls vermag er seit Juli 1989 keiner geregelten Arbeit mehr nachzugehen. Gelegentlich ist er noch als Fensterreiniger tätig. X. verfügt weder über steuerbares Einkommen noch über Vermögen. Er erhält von der Zürich-Versicherung eine monatliche Rente, welche sich zurzeit auf Fr. 1'045.-- beläuft. Ausserdem bezieht er eine monatliche IV- Rente in Höhe von ca. Fr. 166.--. Die Krankenversicherungsprämien werden vom Sozialamt getragen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit drei Eintragungen verzeichnet. Mit Urteil vom 12. August 1998 verurteilte ihn der Kreisgerichtsausschuss E. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen die Nationalstrassenabgabeverordnung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.--. Am 7. Februar 2001 wurde er vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wegen Vergehen gegen das Kriegsmaterialgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug zu sechs Monaten Gefängnis, bedingt unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit sowie einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Mit Urteil vom 17. März 2003 wurde dieser bedingt gewährte Strafvollzug vom Bezirksgericht Plessur widerrufen und X. wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu 12 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 48 Tagen, bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 7. Februar 2001 verurteilt. Der Leumund von X. muss als getrübt bezeichnet werden. B. Nachdem X. im Rahmen des letzten Verfahrens mit Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtes Plessur vom 29. Januar 2003 am 30. Januar 2003 aus der Sicherheitshaft entlassen worden war, wurde er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte am 24. April 2003 in B. erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 25. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine neuerliche

3 Strafuntersuchung gegen X. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Am 28. April 2003 wurde X. vom Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur in Untersuchungshaft versetzt, die in der Strafanstalt Sennhof in Chur vollzogen wurde. Nach Erlass eines Strafmandats vom 28. Mai 2003 ordnete der Kreispräsident Chur mit Verfügung vom 2. Juni 2003 Sicherheitshaft an, die infolge der Einsprache gegen das Strafmandat dahinfiel. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur ordnete deshalb am 13. Juni 2003 erneut Untersuchungshaft an, aus der X. am 7. Juli 2003 entlassen und in den Strafvollzug versetzt wurde. Er befand sich somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vom 24. April bis 7. Juli 2003, damit während 75 Tagen, in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. C. Im Rahmen eines früheren Verfahrens war über den Angeklagten bei der Psychiatrischen Klinik Waldhaus ein Gutachten eingeholt worden. Darin gelangte der Gutachter am 12. April 2000 zum Schluss, dass bei X. eine paranoide bzw. querulatorische Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten sei wohl vorhanden gewesen; aufgrund der Störung sei aber die Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln, in leichtem Grade herabgesetzt gewesen. Gemäss Gutachter würde der Geisteszustand des Angeklagten grundsätzlich eine ärztliche Behandlung erfordern. Eine allfällige Rückfallgefahr liesse sich jedoch durch die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt letztlich wohl auf längere Zeit hin nicht verhindern oder vermindern, da Persönlichkeitsstörungen definitionsgemäss lebenslang andauernde Störungen seien. Grundsätzlich würde auch eine ambulante Behandlung genügen; aufgrund der Untersuchungsergebnisse sei jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich X. einer solchen Behandlung nicht unterziehen würde. D. Mit Strafmandat vom 28. Mai 2003, mitgeteilt am 30. Mai 2003 wurde X. vom Kreispräsidenten Chur wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. a WG zu drei Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2003 verurteilt. Die vom Bezirksgericht Plessur bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwölf Monaten wurde widerrufen und die beschlagnahmten Waffen, Stichwaffen und Schlagwaffen sowie die Munition wurden richterlich eingezogen. E. Dagegen liess X. mit Schreiben vom 5. Juni 2003 frist- und formgerecht Einsprache erheben. Infolgedessen wurden die Akten gestützt auf Art. 175

4 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit Verfügung vom 3. September 2003 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG in den Anklagezustand. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erhobene Anklage stütze sich auf folgenden Sachverhalt: „1. Nachdem der Angeklagte am 17. März 2003 vom Bezirksgericht Plessur wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden war, musste er am 24. April 2003 in B. erneut festgenommen werden, weil er in seinem Rucksack folgende Waffen und Waffenzubehör mitführte, die er am selben Tag von Liechtenstein in die Schweiz eingeführt hatte: - 2 Pistolen, Marke unbekannt, Typ GT 23, Kal. .22l.r., mit Holzgriffschalen - 2 Schalldämpfer, Marke unbekannt, Länge 200 mm, Durchmesser 30 mm. 2. Die Kantonspolizei führte am 25. April 2003 in der Wohnung des Angeklagten an der F.-Strasse in B. eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei folgende Gegenstände sicher: - 1 Springmesser, Marke Concord - 1 Packung Revolver-Munition, 7 mm, 50 Stück - 2 Packungen Flobert-Munition, 6 mm, je 100 Stück - 1 Patrone, Kal. 45 3. In der Folge führte die Kantonspolizei auch in der Werkstatt des Angeklagten an der G.-Strasse eine gründliche Hausdurchsuchung durch, bei welcher folgende Waffen, Stichwaffen und Munition sichergestellt wurden: - 1 Gewehr, Identifikations-Nr. 45192, Marke Army Sport, Kal. .22 l.r. - 1 Revolver, Identifikations-Nr. 45856, Marke Ives Johanso’s, Kal. 357 Magnum - 1 Pistole, Identifikations-Nr. SZ005095, Marke Beretta, Typ 9000S, Kal. 9 mm - 1 Pistole, Identifikations-Nr. E06503Y, Marke Beretta, Typ 48F, Kal. 9 mm - 1 Pistole, Identifikations-Nr. TRH41605, Marke Taurus, Typ PT111, Kal. 9 mm Parra - 1 Pistole, Identifikations-Nr. M513841, Marke SIG-Sauer, Typ P225, Kal. 9 mm - 1 Pistole, Identifikations-Nr. 5545C, Marke Astra, Typ A-75, Kal. 40 S&W - 1 Pistole, Identifikations-Nr. 006364, Marke Erma, Typ EP452, Kal. .22 l.r. - 1 Pistole, Identifikations-Nr. 014632, Marke Erma, Typ EP552, KAl. .22 l.r. - 1 Pistole, Identifikations-Nr. 273784, Marke Walther, Typ PPK, Kal. 7.65 mm

5 - 1 Pistole, Identifikations-Nr. 23460LR, Marke Walther, Typ PP, Kal. .22 l.r. - 1 Pistole, Identifikations-Nr. 19591, Marke Walther Manurhin, Typ PP, Kal. 7.65 mm - 3 Wehrmacht-Dolche - 1 DDR-Dolch, Identifikations-Nr. 558 - 1 UdSSR-Dolch, Identifikations-Nr. 99301 - 1 Dolch (ohne nähere Bezeichnung) - 1 Schweizer Off-Dolch, Identifikations-Nr. 256356 - 1 Schweizer Off-Dolch, Identifikations-Nr. 263194 - 1 Schweizer Off-Dolch, Identifikations-Nr. 182514 - 1 Bajonett, Identifikations-Nr. 526456, zu Stgw 57 - 1 Bajonett, Identifikations-Nr. 527622, zu Stgw 57 - 1 Bajonett, Identifikations-Nr. 61974, zu Stgw 57 - 1 Bajonett, Identifikations-Nr. 206651 zu Stgw 57 - 1 Bajonett zu Stgw 90 - 3 Springmesser (verschiedene Klingenlängen) - 1 Schlagring aus Aluminium - 575 Schuss Pistolen-Munition, Nr. 325, Kal. 7.65 mm - 96 Schuss Pistolen-Munition, Nr. 41, Kal. 9 mm - 25 Schuss Pistolen-Munition, Luger, Kal. 9 mm - 150 Schuss Pistolen-Munition, Randfeuerpatronen, Kal. .22 l.r. - 100 Schuss Gewehr-Munition, UMC Remington, Kal. .30 Carbine - 50 Schuss Pistolen-Munition, UMC Remington, Kal. 7.65 mm - 50 Schuss Pistolen-Munition, Luger, Kal. 9 mm - 50 Schuss Pistolen-Munition, Luger kurz, Kal. 9 mm - 50 Schuss Revolver-Munition, Teilmantel, Kal. .38 Spezial - 50 Schuss Pistolen-Munition, Makarov, Kal. 9 x 13 mm - 35 Schuss Pistolen-Munition, Luger, Kal. 9 mm 4. Zur Herkunft der sichergestellten Waffen, die untersuchungsrichterlich beschlagnahmt wurden, machte der Angeklagte keine genauen Angaben. Er gab lediglich zu, die zwei Pistolen und die zwei Schalldämpfer, welche sich in seinem Rucksack befunden hatten, am 24. April 2003 in Nendeln/FL im Rahmen eines Tauschgeschäftes von einem unbekannten Mann erworben zu haben. Zur erbrachten Gegenleistung schwieg sich X. ebenfalls aus. Zu den in seiner Wohnung und in seiner Werkstatt beschlagnahmten Waffen, Stichwaffen, Waffenzubehör und Munition gab der Angeklagte an, diese in den letzten zwei bis drei Jahren, mithin vor der Verurteilung vom 17. März 2003, gekauft zu haben. X. macht geltend, er sei darauf angewiesen, dem Waffenhandel nachzugehen, um überleben zu können. Vom Sozialamt erhalte er keine Unterstützung. Der Angeklagte leistete ein Depositum in der Höhe von Fr. 1'820.--. 5. Mit Strafmandat vom 28. Mai 2003 wurde X. vom Kreispräsidenten Chur wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 17. März 2003. Ausserdem wurde die vom Bezirksgericht Plessur am 17. März 2003 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 12 Monaten widerrufen und die beschlagnahmten Waffen, Stichwaffen, Schlagwaffen und Munition richterlich eingezogen. Gegen dieses Strafmandat liess der Angeklagte am 5. Juni 2003 rechtzeitig Einsprache erheben.

6 6. Mit Verfügung vom 29. August 2003 wurde auch der 6-schüssige Revolver Nr. 8 beschlagnahmt, der gemäss Urteil vom 17. März 2003 dem Angeklagten zu erstatten ist. Diese schiesstaugliche Waffe wurde um 1920 hergestellt und ist demnach nicht antik im Sinne des Waffengesetzes.“ F. Mit Urteil vom 21. Oktober 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG. 2. Dafür wird X. mit einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 17. März 2003, bestraft. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 75 Tagen werden an den Strafvollzug angerechnet. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 17. März 2003 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwölf Monaten ist zu vollziehen. 4. Die mit Verfügung vom 29. August 2003 beschlagnahmte Waffe (antiker Revolver Nr. 8; vgl. act. 4.6) sowie sämtliche mit Beschlagnahmeverfügung vom 26. Mai 2003 (act. 3.13 und 3.14) sichergestellten Waffen, Stichwaffen, Schlagwaffen, Waffenzubehör und Munition werden gerichtlich zuhanden des Kantons Graubünden eingezogen. 5. Das von X. geleistete Depositum von Fr. 1'820.-- ist ihm zu erstatten. 6. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 9'512.85 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 3'903.--, Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'609.85) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 5. Januar 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sowie um Absehen von einem Widerruf der zwölfmonatigen Gefängnisstrafe. H. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. Januar 2004 liess sich die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Sache vernehmen und erhob gleichzeitig Anschlussberufung gegen das obgenannte Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur mit den folgenden Anträgen: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Ziffer 2 des Urteils sei in Bezug auf das Strafmass aufzuheben.

7 3. X. sei mit drei Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2003, zu bestrafen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ X. liess sich zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 10. Februar 2004 vernehmen . Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Innert zehn Tagen seit Zustellung der Berufungsschrift kann Anschlussberufung erklärt werden (Art. 143 Abs. 3 StPO). Diesen Anforderungen genügen die vorliegende Berufung sowie die Anschlussberufung, weshalb auf beide einzutreten ist. 2. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangen kann. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung auch von sich aus anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO.

8 Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall in seiner Berufung nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das Kantonsgerichtspräsidium von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318). Zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und damit zu der in Frage stehenden Erhöhung der Strafe wurde X. die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich vernehmen zu lassen, was er mit Schreiben vom 10. Februar 2004 auch tat. Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. ist daher nicht notwendig. 3. Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 stellt der Berufungskläger den Antrag auf eine amtliche Verteidigung, da er nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Es ist somit vorgängig zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 102 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht. Als besondere Garantie für den Angeschuldigten im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei aber auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2003 [1P.627/2002] = Pra 2004 Nr. 1 mit Hinweisen). In der bündnerischen StPO wird dieser Anspruch in Art. 102 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StPO konkretisiert. Dem Angeklagten wird auch im Berufungsverfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten oder eine Massnahme im Sinne der Art. 42-44 oder Art. 100bis StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt wurde,

9 kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden, weshalb aus diesem Grund die amtliche Verteidigung nicht zwingend ist. Auch wird von der Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten Gefängnis sowie das Festhalten am Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 12 Monaten, insgesamt somit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis, beantragt. Es bleibt damit zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles eine amtliche Verteidigung als notwendig und gerechtfertigt im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO erscheinen lassen. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers zu erwarten ist, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Dass im betreffenden Verfahren die Offizialmaxime gilt, vermag dabei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis jeglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2003 [1P.627/2002] = Pra 2004 Nr. 1 mit Hinweisen). Zur Frage, ob Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur gegeben sind, die einen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung begründen würden, macht der Berufungskläger keine Angaben. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich jedoch, dass X. grundsätzlich die Richtigkeit des in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhaltes anerkennt. In seiner Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 beantragt er denn auch nur das Absehen vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen zwölfmonatigen Gefängnisstrafe. Vorliegend geht es somit einzig um die Frage des Widerrufs und die Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung. Es stellen sich jedoch keinerlei weitere Rechtsfragen, die aufgrund ihrer Komplexität den Beizug eines amtlichen Verteidigers als notwendig erscheinen lassen, zumal der Verteidiger des Berufungsklägers bereits vor der Vorinstanz die Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Widerruf aufgezeigt hat und dem Antrag des Berufungsklägers - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - vollumfänglich gefolgt wird. Bezüglich der Frage, ob eine Strafe von zwei oder drei Monaten Gefängnis auszusprechen ist, bedarf es - zumal es sich um keine erhebliche Differenz handelt - keiner amtlichen Verteidigung. Das Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers wird deshalb abgewiesen. 4. X. beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils und damit das Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur

10 vom 17. März 2003 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 12 Monaten (allfällige weitere mit Schreiben vom 10. Februar 2004 gestellte Anträge können zufolge Verspätung nicht berücksichtigt werden; Art. 142 f StPO). Zur Begründung macht er geltend, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten vom 24. April 2003 keine Kenntnis von diesem Urteil des Bezirksgerichts Plessur hatte. Aus diesem Grunde habe die Probezeit noch gar nicht zu laufen begonnen, weshalb der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe nicht rechtswirksam sei. Die schriftliche Mitteilung des fraglichen Urteils hätte erst nach Begehung der zu beurteilenden Straftaten stattgefunden (die schriftliche Mitteilung erfolgte am 19. Mai 2003). Die Staatsanwaltschaft Graubünden hält dem entgegen, dass die Urteilseröffnung gegenüber dem Anwalt genüge, um den Beginn der Probezeit auszulösen. Es stehe fest und werde auch von keiner Seite bestritten, dass das Urteil vom 17. März 2003 dem Anwalt des Berufungsklägers am gleichen Tag telefonisch eröffnet worden sei. a) Gemäss Art. 9 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden (BR 350.250) erfolgt die Mitteilung eines Entscheides bei Personen, die im Verfahren einen Verteidiger beziehungsweise Rechtsvertreter beigezogen haben, an den Vertreter im Doppel, auch zuhanden des Vertretenen (vgl. auch PKG 1986 Nr. 34). Daraus ergibt sich, dass auch die vorzeitige Mitteilung des Dispositivs an den Rechtsvertreter grundsätzlich ausreichend sein muss, um die darin angesetzte Probezeit auszulösen, zumal der Rechtsvertreter verpflichtet ist, den Entscheid an seinen Mandanten weiterzuleiten, soweit dies faktisch möglich ist. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob die telefonische Mitteilung des Urteilsdispositivs den formellen Anforderungen an eine Urteilseröffnung zu genügen vermag. b) Wie aus dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 21. Oktober 2003 und den Vorakten hervorgeht, verzichtete das Bezirksgericht Plessur im Einvernehmen der Parteien auf die mündliche Eröffnung des Urteils direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 17. März 2003. Das Urteilsdispositiv wurde jedoch dem Verteidiger des Angeklagten gleichentags telefonisch mitgeteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Probezeit mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (BGE 118 IV 102 mit Hinweisen). Der Verurteilte ist zu diesem Zeitpunkt gewarnt, und von diesem Augenblick an wird von ihm ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 2002 [6S.506/2001] = Pra 2002 Nr. 76 mit Hinweisen). Art. 127 Abs. 1 StPO sieht vor, dass den Parteien das Urteil in öffentli-

11 cher Sitzung im Dispositiv und unter Mitteilung der wesentlichen Erwägungen mündlich eröffnet wird. Von dieser Regel darf jedoch in Ausnahmefällen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses abgewichen werden. Das Urteil muss in solchen Fällen in einer anderen von der bündnerischen Strafrechtspflege vorgesehenen Form mitgeteilt werden. Vorliegend ist dies mittels vorzeitiger telefonischer Dispositivmitteilung erfolgt. Aus Art. 128a Abs. 1 StPO und aus Art. 1 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden geht jedoch hervor, dass die vorzeitige Dispositivmitteilung - welche zweifellos den Beginn der Probezeit auszulösen vermag - in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Die Strafprozessordnung kennt neben der öffentlichen keine weitere Form der mündlichen Urteilseröffnung. Ein Grund für das Erfordernis der Schriftlichkeit ergibt sich aus der Bedeutung einer vorzeitigen Dispositivmitteilung. Diese dient in erster Linie den Vollzugsbehörden, welche umgehend darüber informiert werden müssen, ob der Verurteilte nach der Urteilsfällung in Sicherheitshaft genommen worden ist, Massnahmen im Sinne der Art. 42-44 und Art. 100bis StGB oder der sofortige Strafantritt verfügt worden sind. In Bezug auf eine angesetzte Probezeit lässt sich mittels der vorzeitigen Dispositivmitteilung der exakte Beginn derselben ermitteln und auch nachweisen, welcher - wie im vorliegenden Fall - dann von Bedeutung ist, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut delinquiert. Das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt damit einerseits eine Beweisfunktion, andererseits wird damit das Risiko von Falschübermittlungen minimiert. Eine telefonische Dispositivmitteilung an den Rechtsvertreter kann diese Funktionen nicht erfüllen, zumal - wie im vorliegenden Fall - der genaue Inhalt und die allfällige Weitergabe der telefonischen Information hinsichtlich Inhalt und Zeitpunkt oft nicht bewiesen werden kann. Dieser Nachweis lässt sich aber mit einer mündlichen Urteilseröffnung in Anwesenheit des Angeklagten ebenso erbringen wie mit der schriftlichen autorisierten Dispositivmitteilung. Denn als Voraussetzung für einen Widerruf gilt als Grundsatz immer noch, dass der Täter vom früheren Urteil überhaupt genaue Kenntnis hatte (vgl. Stefan Trechsel, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N 46 zu Art. 41 StGB, Basler Kommentar, 2003, N 132 f zu Art. 41 StGB). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine telefonische Mitteilung des Urteilsdispositivs den formellen Anforderungen an eine mündliche Urteilseröffnung nicht zu genügen vermag und auch nicht einer vorzeitigen Dispositivmitteilung gemäss Art. 128a StPO gleichzustellen ist. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Probezeit erst mit der schriftlichen Mitteilung des Urteils am 19. Mai 2003 und somit nach Begehung der von X. begangenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu laufen begann. Der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts

12 Plessur vom 17. März 2003, mitgeteilt am 19. Mai 2003, bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 12 Monaten fällt damit ausser Betracht. Die Berufung von X. ist daher gutzuheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. 5. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Anschlussberufung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten, teilweise als Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2003. Als Begründung führt sie aus, dass eine gesamte Strafe von zwei Monaten Gefängnis, wie sie vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur ausgesprochen worden ist, bei der Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens als zu tief erscheine. Allein schon für die vor der Verurteilung vom 17. März 2003 verübten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz liege ein schweres Verschulden vor. Der Berufungskläger habe weitere schwerwiegende Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begangen, nämlich den Erwerb von zwölf Schusswaffen, 17 Dolchen oder Bajonetten, einem Schlagring, einem Sprungmesser und rund 1500 Schuss Munition. Diese Widerhandlungen seien im Verhältnis zu den bereits im Urteil vom 17. März 2003 abgeurteilten Fällen keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung. Dabei falle vor allem ins Gewicht, dass der Berufungskläger die Waffen versteckt hatte. Auch die nach der Verurteilung vom 17. März 2003 begangenen Delikte seien gravierend. Insbesondere mit dem Erwerb von Schalldämpfern habe der Berufungskläger unter Beweis gestellt, dass ihm die öffentliche Sicherheit völlig gleichgültig sei. Aufgrund des jahrelang an den Tag gelegten Verhaltens des Berufungsklägers müsse davon ausgegangen werden, dass die Pistolen und Schalldämpfer früher oder später veräussert worden wären. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit

13 (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b) Das Verschulden von X. wiegt schwer. Bezüglich der vor der Verurteilung vom 17. März 2003 verübten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wobei die vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur verfügte Zusatzstrafe von einem Monat Gefängnis als angemessen erscheint. Bei der Beurteilung der Straftaten, die X. nach der Verurteilung vom 17. März 2003 beging, fällt die besondere Verwerflichkeit straferhöhend ins Gewicht. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhält, scheint sich X. keine Gedanken darüber gemacht zu haben, dass die von ihm gekauften Pistolen und Schalldämpfer, die in der Schweiz absolut verboten sind, insbesondere bei Weiterverkauf auch eingesetzt werden können. Er hat damit ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit geschaffen. Auch die Tatsache, dass X. bereits fünf Wochen nach Vortritt vor Bezirksgericht wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erneut delinquierte, ist bei der Strafzumessung erhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch sein getrübter Leumund straferhöhend zu würdigen. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers kann zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht straferhöhend bewertet werden, allerdings kann X. aufgrund seiner fehlenden Einsicht auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmildernd ist insbesondere die gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. April 2000 festgestellte, in leichtem Grad herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ob X. tatsächlich aus einer finanziellen Notlage heraus delinquierte, ist nicht nachgewiesen und kann daher auch nicht strafmindernd angerechnet werden. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten als dem doch erheblichen Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. c) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass unter der Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der durch das Bezirksgericht Plessur am 17. März 2003 bereits ausgesprochenen Strafe, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Gefängnisstrafe von insgesamt drei Monaten dem Verschulden und Verhalten von X. als angemessen erscheint. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 75 Tagen werden an den Strafvollzug angerechnet.

14 6. Die Berufung von X. sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Graubünden werden gutgeheissen. Da beide Seiten mit ihrem Rechtsmittel durchgedrungen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte X. und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 StPO).

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 3. X. wird mit einer Gesamtstrafe von 3 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. März 2003 bestraft. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 75 Tagen werden an den Strafvollzug angerechnet. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kantons Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc