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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 14.07.2004 SB 2004 15

July 14, 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,370 words·~1h 7min·3

Summary

vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand etc. | Strassenverkehrsgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 15 (nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde (1P.726/2004) und die Nichtigkeitsbeschwerde (6S.461/2004) hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. März 2005 abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 26. Februar 2004, mitgeteilt am 26. März 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc., hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 22. Januar 1963 in A. geboren. Zusammen mit einer Schwester wuchs er bei seinen Eltern in B. auf, wo er die Primar- und die Sekundarschule besuchte. Nach dem Schulabschluss absolvierte er bei der Firma C. in R. eine Lehre zum Fahrzeugbauer, welche er nach vier Jahren erfolgreich abschloss. In der Folge wechselte er mehrfach Wohnort und Arbeitsstelle. Seit anfangs März 1995 ist X. in D. wohnhaft und hatte bis Ende Wintersaison 2001 verschiedene Stellen als Barman inne. Seit Mai 2001 führt er die Bar E. in D. Im Jahre 2002 erzielte der Berufungskläger ein steuerbares Einkommen von Fr. 17'800.-- (provisorische Veranlagung). Er besitzt kein Vermögen und hat nach eigenen Angaben Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 30'000.--. X. ist ledig und hat keine Kinder. Im schweizerischen Strafregister ist X. mit vier Eintragungen verzeichnet. Am 19. März 1986 verurteilte ihn die Kriminalkammer Thurgau wegen wiederholter, teils schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wiederholter einfacher Verkehrsregelverletzung, Führens eines Motorfahrzeuges in nichtbetriebssicherem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, teilweise begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit zu 18 Monaten Gefängnis. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben. Am 8. März 1989 sprach in wiederum die Kriminalkammer Thurgau der wiederholten, teils schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zustand leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit und im Rückfall für schuldig und bestrafte ihn mit 14 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anordnung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug gemäss Urteil vom 19. März 1986 widerrufen. Am 13. September 1991 wurde X. vom Landgericht Darmstadt wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Anordnung einer dreijährigen Bewährungszeit aufgeschoben wurde. Am 21. November 1995 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis. Diese Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 13. März 2003 (act. 2/5) geht über den Berufungskläger nichts Nachteiliges hervor. B. Mit Verfügung vom 9. September 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Fahrens in angetrun-

2 kenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und Begünstigung gemäss Art. 305 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Davos beauftragt. Nach Abschluss der Untersuchung versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit Verfügung vom 19. November 2003 wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG in Anklagezustand. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: „In der Nacht vom 30. auf den 31. Juli 2002 arbeitete X. bis gegen 03.00 Uhr in der von ihm geführten Bar E. in D. und fuhr anschliessend mit seinem Personenwagen Daihatsu Feroza, Kennzeichen S., an sein Wohndomizil im F.-Tal, G.. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er eine unbekannte Menge alkoholischer Getränke konsumiert. Zu Hause angekommen trank der Angeschuldigte bis gegen ca. 05.00 Uhr mehrere Gläser Wein. Weil seine Freundin, H., entgegen der Vereinbarung noch nicht bei ihm eingetroffen war und er sie per Handy nicht erreichen konnte, wollte er sich auf die Suche nach ihr machen. Gegen 06.00 Uhr setzte er sich daher wieder in das erwähnte Auto und fuhr damit auf der F.- Strasse bis zur Örtlichkeit I., wo ein Ambulanzfahrzeug die Strasse blockierte. Das Fahrzeug von H. befand sich auf der Seite liegend im angrenzenden Wiesland. Der Angeklagte hielt folglich den von ihm gelenkten Personenwagen ein bis drei Meter vor dem Rettungsfahrzeug an und stieg aus dem Wagen. Unmittelbar danach setzte sich sein ungenügend gesichertes Fahrzeug auf der 2-3% abfallenden Strasse in Bewegung. Obwohl X. noch versuchte, den Wagen an der A-Säule bzw. der Windschutzscheibe zurückzuhalten, prallte das Gefährt schliesslich gegen das Ambulanzfahrzeug. Nachdem der Angeklagte die Kollisionsstelle begutachtet hatte, begab er sich zu der verletzten H. und riss ihr das Pulsoxidmeter vom Finger. Im weiteren Verlauf führte die Polizei auf der Unfallstelle beim alkoholisiert wirkenden X. einen Alcotest durch, welcher positiv ausfiel. Der Angeklagte wurde in der Folge vom zuständigen Polizeifunktionär darauf aufmerksam gemacht, dass er in diesem Zustand kein Fahrzeug mehr lenken dürfe. Den Führerausweis konnte X. nicht vorweisen, weil er ihn zu Hause gelassen hatte. Einige Zeit später wurde die nicht schwer verletzte H. ins Ambulanzfahrzeug gebracht. Gleichzeitig setzte sich der Angeklagte ans Steuer seines Personenwagens und fuhr damit ein kurzes Stück rückwärts. Schliesslich konnte er von einem Polizisten an der Weiterfahrt gehindert werden, indem dieser den Fahrzeugschlüssel durch die offene Fahrertüre ergreifen und den Wagen abstellen konnte. Schliesslich wurde X. von der Kantonspolizei ins Spital D. gebracht, wo ihm um 07.00 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde. Kurze Zeit später machte

2 der Angeklagte erstmals geltend, dass seine Mutter, J., und nicht er das Fahrzeug zur Unfallstelle gelenkt habe. Diese Aussage wiederholte er anlässlich mehrerer polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Befragungen. In der Folge konnte der Angeklagte auch J. dazu bringen, bei den Befragungen seine Darstellungen zu bestätigen und dort tatsachenwidrig zu erklären, das Fahrzeug zur Unfallstelle gefahren zu haben. Die Auswertung der erwähnten Blutprobe von X. ergab für den Zeitpunkt der Blutentnahme eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.96 Gewichtspromille. Zwischen der Unfallfahrt und der Blutentnahme konsumierte der Angeklagte keine alkoholischen Getränke.“ C. Mit Eingabe vom 30. April 2003 liess der Berufungskläger beim Untersuchungsrichteramt Davos mehrere Beweisergänzungsanträge stellen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 gab der Untersuchungsrichter diesen Anträgen nur teilweise statt. In der Folge gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde des Berufungsklägers ab, ohne ihn dabei mit Kosten zu belasten. Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 liess X. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Dabei stellte er die folgenden Anträge: „1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2003 sei aufzuheben. 2. Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Davos vom 6. Mai 2003 seien aufzuheben. 3. Der Untersuchungsrichter Davos sei anzuweisen, folgende Beweise gemäss Ziff. 5 und 6 des Schreibens vom 30. April 2003 zu erheben, namentlich: 3.1 der vom Polizeibeamten K. geltend gemachte Sachverhalt (act. 4.2.4, S. 6), wonach er das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Unfallort etwas zurückgestossen und gesichert habe, sei im Beisein des Angeschuldigten am Unfallort nachzustellen und zu protokollieren. 3.2 der vom Polizeibeamten K. geltend gemachte Sachverhalt (act. 4.2.4, S. 2), wonach er im Moment, als der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz sass und dabei war, die Türe zu schliessen, gleichzeitig den Motor startete und rückwärts zu fahren begann, die Türe abfangen und wieder öffnen konnte, sei im Beisein des Angeschuldigten nachzustellen und durch die Kantonspolizei Graubünden Fotos in Richtung des auf dem genannten Strassenabschnitt stehenden Daihatsu Feroza mit offener Fahrertüre erstellen zu lassen. 4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Entscheid vom 18. August 2003, mitgeteilt am 3. September 2003 wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde kostenfällig zu Lasten des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie unter

2 anderem aus, der Untersuchungsrichter habe keine Rekonstruktion vornehmen müssen, da die Frage, wie sich die Ereignisse betreffend das Rückwärtsstossen des Wagens des Beschwerdeführers zugetragen hätten, für den Nachweis von dessen Unschuld offensichtlich unwesentlich und unbrauchbar in Bezug auf den abzuklärenden Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand sei. Über die Frage, wem in Anbetracht der Zeugenaussagen Glauben geschenkt werden solle, entscheide sodann nicht die Untersuchungsbehörde, sondern der zuständige Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung. Die vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze mit Angaben über Strassen- und Fahrzeugbreite, welche belegen solle, dass bei halbgeöffneter Fahrertüre keine Person mehr am vom Fahrer aus gesehen linken Strassenrand seitlich von vorne her Richtung Insassenkabine am Wagen habe vorbeikommen können, um von der Einstiegsöffnung aus die Türe abzufangen, sei nicht geeignet, die Aussage des Polizeibeamten K. als Zeuge derart in Zweifel zu ziehen, dass aufgrund einer mangels Nachstellung dieses Teilsachverhaltes ungenügend weit geführten Untersuchung die Erhebung einer Anklage nicht gerechtfertigt wäre. Die genaue Lage des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse auf der Strasse, insbesondere der Abstand vom linken Seitenrand sei nicht bekannt. Zudem grenze die Strasse an einen - wenn auch leicht abfallenden - Grasstreifen, der gegebenenfalls einen weiteren Bewegungsspielraum zulassen würde. Somit liesse sich eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage mangels der hierfür erforderlichen feststehenden Tatsachen nicht vornehmen. Zudem sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen hätten, wie sie der Polizeibeamte K. geschildert habe. Allerdings brauche diese Frage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht abschliessend beurteilt zu werden, da es auch diesbezüglich um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage und damit um die dem Sachrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung gehe. Dem zuständigen Sachrichter bleibe es unbenommen, im Zweifelsfalle in diesem Punkt eine Nachstellung anzuordnen. D. Am 26. Februar 2004 fand vor dem Bezirksgerichtsgerichtsausschuss Prättigau/Davos die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Berufungskläger war im Beisein seines privaten Verteidigers anwesend. Mit Urteil vom 26. Februar 2004, schriftlich mitgeteilt am 26. März 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt: „1. X. ist schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, der

2 Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 SVG. 2. Dafür wird er mit sechs Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'200.00, den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 687.90, einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00, total somit von Fr. 6'387.90 gehen zulasten des X. und sind zusammen mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ E. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 19. April 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 26. Februar 2004, mitgeteilt am 26. März 2004 sei aufzuheben. 2. X. sei freizusprechen. 3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Vernehmlassung. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 führte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aus, dass einige Behauptungen in der Berufungsschrift neu seien und anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2004 nicht vorgebracht worden seien. Er habe sich mit den Einwendungen und Einreden des Berufungsklägers ausführlich auseinandergesetzt, weshalb der diesbezügliche Vorwurf in der Berufungsschrift nicht zutreffend sei. Im Übrigen verwies er auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2004 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger und sein privater Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Auf Befragen hin führte X. aus, seine Mutter habe ihn am fraglichen Morgen gedrängt, nach seiner

2 Freundin zu suchen, da diese nicht wie vereinbart bei ihm zu Hause eingetroffen sei. Er habe dann zusammen mit seiner Mutter den Anfahrtsweg seiner Freundin abgefahren, wobei seine Mutter das Fahrzeug gelenkt habe. Schliesslich hätten sie ein Fahrzeug erblickt, welches von der Strasse abgekommen sei. Da bereits zahlreiche Feuerwehrleute an der Unfallstelle im Einsatz gewesen seien, habe es sehr spektakulär ausgesehen. Seine Mutter, die in Spanien einen Karosseriebetrieb geführt habe und aufgrund dieser Erfahrungen keine Unfallstellen mehr ertragen könne, sei in einen Schockzustand geraten und sei nach Hause gerannt. An der Unfallstelle sei er von einem Polizeibeamten mit seiner Vergangenheit als Drogenabhängiger konfrontiert worden, was ihn sehr wütend gemacht habe, weshalb er bei der anschliessenden polizeilichen Befragung die Antworten verweigert habe. Ausserdem sei er von den Polizeibeamten unter Druck gesetzt worden und diese hätten ihm auch gedroht. Der private Verteidiger von X. bestritt den dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt sowie die rechtliche Subsumtion ausdrücklich. Die Vorinstanz habe sich einzig auf einzelne Indizien gestützt, welche vorbehaltlos zu Lasten von X. gewürdigt worden seien. Ausserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV vor, da seinem Mandanten das Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung und das Stellen von Ergänzungsfragen an Belastungszeugen verweigert worden sei. Da X. nicht erlaubt worden sei, an drei Einvernahmen teilzunehmen, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör klarerweise verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Weiter bestünden erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Anklage sowie der Vorinstanz. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei daher von den Ausführungen des Berufungsklägers auszugehen und dieser somit freizusprechen. Bezüglich des Sachverhaltes wies der private Verteidiger in Anlehnung an die Berufungsschrift nochmals darauf hin, dass sich die Vorinstanz lediglich auf einzelne Indizien abgestützt habe, die jedoch ausschliesslich auf Vermutungen und Spekulationen beruhen würden. Es lägen keine hinreichenden Beweise für eine Verurteilung vor. Vielmehr bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Berufungsklägers, weshalb er freizusprechen sei. In seinem Schlusswort wies der Berufungskläger nochmals darauf hin, dass er aufgrund seiner Vergangenheit vorverurteilt worden sei. Dadurch sei es zu einem grossen Streit gekommen, in welchem er möglicherweise auch geflucht habe. Allerdings hätten sich auch die beteiligten Polizeibeamten nicht korrekt verhalten.

2 Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift und im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3. Der Berufungskläger macht geltend, das ihm durch EMRK und Verfassung garantierte Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt. Das Recht auf Konfrontation gelte gegenüber jedem, der belastende Aussagen mache, unabhängig von seiner Rolle im Prozess. Gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV habe der Betroffene unter anderem das Recht, an der Beweiserhebung mitzuwirken und jeder durch die Untersuchungsbehörden befragten Person Ergänzungsfragen zu stellen. Bei der Befragung von J. sowie bei ihren Konfronteinvernahmen sei ihm eine Teilnahme verweigert worden (act. 3/14, act. 3/15 und act. 3/17). Darin liege ein klarer Verstoss gegen Art. 29 BV und Art. 76c StPO. Er sei somit in seinen Verteidigungsrechten gehindert worden. Sämtliche von der Vorinstanz geltend gemachten Indizien oder Interpretationen, welche in einem Zusammenhang mit J. stehen bzw. aus ihren Einvernahmen stammen würden, seien daher nicht verwertbar. Da das Recht, belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stel-

2 len, formeller Natur sei, führe die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Bezüglich der Befragung vom 8. August 2002 (act. 3/10) wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht. a) Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuierten Verteidigungsrechte stellen einen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des vom Angeschuldigten durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im englischen Originaltext heisst) oder (nach deutscher Übersetzung) auf Anhörung in billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird. Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung entspricht die Pflicht der Gerichte, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113 Ia 222; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 118 Ia 18). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (BGE 118 Ib 120; BGE 116 Ia 95; PKG 1993 Nr. 28). Diese Grundsätze gilt es auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. b) Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR 870.100) sind die Kantonspolizei und die im Sinne von Art. 13 Absatz 3 dazu ermächtigten Polizeiorgane der Gemeinden berechtigt, bei der Abklärung von Verkehrsunfällen im polizeilichen Ermittlungsverfahren Zeugen einzuvernehmen. Eine solche formelle polizeiliche Zeugenbefragung ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zulässig (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 213; PKG 1993 Nr. 25; PKG 1984 Nr. 40). Der Zeuge ist vor der Einvernahme zur Wahrheit zu ermahnen und ausdrücklich auf die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) hinzuweisen. c) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des

2 Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit dieser Bestimmung soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechtsund entscheiderheblich sind. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung; es gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 151 mit weiteren Hinweisen). d) Zunächst ist festzuhalten, dass X. sowohl anlässlich der polizeilichen (act. 3/11) als auch der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (act. 3/12) zu Protokoll gab, dass nicht er, sondern seine Mutter sein Fahrzeug zur Unfallstelle gelenkt habe. Damit ist J. nicht als Belastungszeugin, sondern - sie wurde allerdings auch im Zusammenhang mit dem gegen sie selbst geführten Verfahren als Angeschuldigte befragt - vielmehr als „Entlastungszeugin“ aufgetreten, zumal sie diese Aussage bei der polizeilichen Befragung vom 8. August 2002 (act. 3/10) bestätigte und damit X. in keinster Weise belastete. Wie bereits ausgeführt, ist das Recht, Entlastungszeugen zu befragen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich relativer Natur. Es liegt somit im Ermessen des Richters zu entscheiden, ob diesbezügliche Beweisanträge rechts- und entscheiderheblich sind. Ein absoluter Anspruch darauf, Ergänzungsfragen an Entlastungszeugen zu stellen, besteht damit nicht, umso mehr als der entsprechende Antrag auch verspätet erfolgte. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 121 I 306; BGE 118 Ia 462). Aus den Akten geht hervor, dass X. bereits im Stadium der Strafuntersuchung durch seinen privaten Verteidiger Beweisergänzungsanträge stellen liess (act. 3/26). Obwohl er weitere Zeugen benannte, stellte er zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag, J. in seiner Anwesenheit zu befragen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekam-

2 mer wurde kein entsprechendes Gesuch eingereicht. Ein diesbezüglich konkreter Antrag beziehungsweise eine diesbezüglich konkrete Rüge unterblieb auch vor der Vorinstanz. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. Aus diesem Grunde kann der Berufungskläger gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts auch keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen. Die Frage, ob dem Berufungskläger das Recht, Fragen an J. zu stellen, verweigert worden ist, stellt sich somit schon aus diesen sowie insbesondere aus den nachstehenden Überlegungen nicht. Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen würde, dass J. als Belastungszeugin im Strafverfahren gegen ihren Sohn aufgetreten wäre, was sie aber - wie die Einvernahmen act. 3/10, 3/14, 3/15 und 3/17 zeigen - nicht ist, läge kein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 BV vor. Zunächst gilt der vom Berufungskläger geltend gemachte Anspruch auf das Stellen von Ergänzungsfragen nur in all jenen Fällen uneingeschränkt, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Berufungskläger angesprochenen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen wurden nämlich nicht im Rahmen der Strafuntersuchung gegen X., sondern im Strafverfahren gegen J. durchgeführt. Aus diesem Grund ist J. auch nicht als Zeugin, sondern als Angeschuldigte aufgeführt und befragt worden. Die Einvernahmeprotokolle wurden lediglich in Kopie zu den Akten in der Sache gegen X. gelegt, da zwischen den beiden Strafverfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Diese beanstandeten Protokolle act. 3/14, 3/15 und 3/17 sind jedoch - soweit sie denn gemäss der Verteidigung von der Vorinstanz geltend gemachte belastende Indizien oder angebliche Beweise oder Interpretationen enthalten sollten - für das Verfahren gegen X. nicht sachrelevant und können deshalb auch unberücksichtigt bleiben. Bezüglich der Befragung vom 8. August 2002 (act. 3/10) erfolgte von Seiten der Verteidigung keine Beanstandung. 4. Der Berufungskläger beantragt die während des Verfahrens beantragten Beweise seien abzunehmen. Er verweist dabei insbesondere auf die Beweisergänzungsanträge in seinem Schreiben zuhanden des Untersuchungsrichteramtes Davos vom 30. April 2003 (act. 3/26) und in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2003 (act. 3/36). a) Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Bei der Be-

2 urteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1997, N 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2000; BGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27). b) X. beantragt zunächst, es sei durch die genannten Zeugen bestätigen zu lassen, dass sich nach dem Unfall immer mindestens ein Fahrzeug vor dem Wohnhaus von X. befunden habe, um damit die diesbezüglichen Aussagen des Polizeibeamten K. zu widerlegen. Wie das Untersuchungsrichteramt Davos bereits ausführte (act. 3/28), ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant, wie viele Fahrzeuge sich am fraglichen Tag vor der Liegenschaft von X. befunden haben, zumal auch der Umstand, dass im fraglichen Zeitpunkt ein Fahrzeug vor dem Haus von X. abgestellt gewesen wäre, ihn aufgrund der Sachlage und der Zeugenaussagen nicht zu entlasten vermöchte. Auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten K. sind weitere Zeugenbefragungen - wie in späteren Erwägungen dargelegt wird - nicht erforderlich. Des Weiteren beantragt der Berufungskläger, der vom Polizeibeamten K. dargestellte Sachverhalt, wonach dieser das Fahrzeug von X. am Unfallort etwas zurückgestossen und gesichert habe, sei in seinem Beisein am Unfallort nachzustellen. Eine Nachstellung der Situation, wie es der Berufungskläger fordert, lässt deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten, weil der Umstand, ob das Fahrzeug von X. nach der Kollision mit dem Ambulanzfahrzeug zurückgestossen oder zurückgefahren worden ist, für die Beweisführung ebenfalls nicht von Bedeutung ist. Auch hier ist anzumerken, dass die Würdigung der Zeugenaussagen des Polizeibeamten K. dem Gericht obliegt und

2 ohne die geforderte Nachstellung der Situation durchgeführt werden kann. Gleiches gilt auch für den Beweisantrag um Nachstellung und fotografische Dokumentation der Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten K., wonach dieser im Moment, als X. auf dem Fahrersitz sass und dabei war, die Türe zu schliessen, gleichzeitig den Motor startete und rückwärts zu fahren begann, die Türe abfangen und wieder öffnen konnte. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden sowohl die örtlichen Verhältnisse als auch die Grössenverhältnisse des Fahrzeuges von X. durch die Kantonspolizei nachgemessen (act. 3/30) respektive durch das Strassenverkehrsamt abgeklärt (act. 3/29). Die vom Berufungskläger angefertigte Skizze ist nicht geeignet, die Aussagen des Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen, müsste doch die genaue Lage des Fahrzeuges des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der damaligen Ereignisse auf der Strasse, insbesondere der Abstand zum linken Strassenrand bekannt sein, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Sodann grenzt die Strasse an einen - wenn auch leicht abfallenden - Grasstreifen, der gegebenenfalls einen weiteren Bewegungsspielraum zulassen würde. Eine genaue Rekonstruktion der damaligen Sachlage lässt sich daher nicht vornehmen. Aus diesem Grund sind von einer Nachstellung der Situation am Unfallort keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2003 verwiesen werden. Das Gericht erachtet den rechtlich relevanten Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch weitere Beweisabnahmen zusätzliche sachrelevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht geändert würde. Die Beweisanträge von X. werden daher abgewiesen. 5. Der Berufungskläger bestreitet den der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich. Entsprechend seiner Rügen gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm von den Belastungszeugen vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel und Umstände frei zu wür-

2 digen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilendes Erkenntnis besteht (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage 1999, S. 239). Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis 10/2002 Nr.

2 180). Es ist somit anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, N 286 ff). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 216). Stehen dem Gericht Zeugen zur Verfügung, so interessiert in erster Linie nicht deren persönliche Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen zudem die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann besonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivationsumfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen

2 Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage 1993, S. 15 ff.). 6.a) Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Behauptung der Vorinstanz, J. sei nicht zur Unfallstelle gefahren, entbehre jeder Grundlage. Tatsache sei, dass J. bereits kurz nach dem Unfall gegenüber der Polizei geltend gemacht habe, sie habe das Fahrzeug des Berufungsklägers zur Unfallstelle gelenkt. Dies habe sie auch auf telefonische Anfrage der Polizei ausdrücklich anerkannt. Es gebe absolut keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen liessen. Da auf der Unfallstelle ungefähr zwanzig Personen anwesend waren, hätte sie damit rechnen müssen, dass sie von mindestens einer dieser Personen beobachtet worden wäre. Dass J. ein derart hohes Risiko einer falschen Aussage eingehen würde, sei unwahrscheinlich. Mit Bezug auf die Mutter von X. gilt es zunächst festzuhalten, dass sie als Angeschuldigte befragt worden ist. Als solche wäre sie zunächst nicht verpflichtet gewesen auszusagen. Sagte sie dennoch aus, so war sie nicht gezwungen, gegen sich selbst auszusagen, sich schuldig zu bekennen oder ihren Sohn zu belasten (vgl. BGE 130 I 126, Die Praxis 7/2001, Nr. 110). Diese Grundsätze treffen selbstredend auch im vorliegenden Fall des X. zu. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. August 2002 (act. 3/10) gab J. zu Protokoll, dass sie am fraglichen Morgen zusammen mit ihrem Sohn zur Unfallstelle gefahren sei, wobei sie das Fahrzeug von X. gelenkt habe. Auf die Frage hin, in welchem Gang sie zur Unfallstelle gefahren sei, konnte sie nicht antworten. Auch konnte sie sich nicht daran erinnern, ob sie überhaupt einen Gang eingelegt hatte, als sie das Fahrzeug an der Unfallstelle parkierte. Sie sei schon oft mit diesem Auto gefahren, wisse aber trotzdem nicht, wie viele Gänge es habe. Auch zur Situation an der Unfallstelle konnte sie keine näheren Angaben machen. Obwohl zu diesem Zeitpunkt - wie der Berufungskläger selbst ausführt - bereits ungefähr zwanzig Personen auf der Unfallstelle im Einsatz waren, führte J. auf eine entsprechende Frage lediglich aus, dass ein Krankenwagen auf der Strasse stand, sie aber nicht wisse, was sich hinter diesem Wagen befunden habe. X. hingegen gab mehrfach zu Protokoll (act. 3/11 und act. 3/12), dass sich, als er und seine Mutter vom F.-Tal in Richtung D. fuhren, mehrere Rettungswagen auf der Fahrbahn befunden hätten. Die Strasse sei durch Rettungsfahrzeuge blockiert gewesen. Auch hat J. gemäss eigenen Angaben nicht bemerkt, dass das Fahrzeug, nachdem es vor dem Ambu-

2 lanzfahrzeug abgestellt wurde, ins Rollen geraten ist. Dies obwohl sich der Vorfall gemäss Aussagen ihrer Sohnes (act. 3/11) unmittelbar nach der Ankunft an der Unfallstelle ereignet haben muss. X. führte diesbezüglich in der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2002 (act. 3/11) aus, dass er auf der Beifahrerseite ausgestiegen sei. Dann habe er das Unfallbild vor sich gesehen. Er habe plötzlich bemerkt, dass das Fahrzeug sich hinter seinem Rücken bewegt habe. Er sei dann retour gerannt und habe das Fahrzeug gesichert. Diese letzte Aussage deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen L., welcher sowohl vor der Kantonspolizei Graubünden (act. 3/6) als auch vor dem Untersuchungsrichter (act. 3/13) zu Protokoll gab, dass er gesehen habe, wie eine männliche Person die Fahrertüre des weissen Wagens zumachte. In diesem Moment habe er auch gesehen, dass der weisse Personenwagen plötzlich langsam weitergerollt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei X. vielleicht einen Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen. Wenn J. - wie X. auch an der mündlichen Hauptverhandlung nochmals bestätigte - nach ihrem Sohn aus dem Fahrzeug gestiegen sein soll und gemäss eigenen Aussagen beim Anblick des verunfallten Fahrzeuges zunächst zu schimpfen begonnen habe und erst danach weggerannt sei, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie das Wegrollen des Fahrzeuges nicht bemerkt haben sollte. Ihre Version und auch die Aussage von X. widersprechen klar der Aussage von L., welcher eine männliche Person - X. - sah, welche die Fahrertüre zumachte, bevor der Wagen in Richtung Rettungswagen wegrollte. Andere Personen hat er nicht wahrgenommen (act. 3/13). Dann rollte der Wagen und X. versuchte, das Fahrzeug zurückzuhalten (act. 3/13). Ebenfalls gegen die Sachverhaltsdarstellung von J. spricht, dass X. - wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2002 auch bestätigte (act. 3/11) - erst im Spital erstmals gesagt hatte, dass nicht er, sondern seine Mutter das Fahrzeug zur Unfallstelle gelenkt habe. Diese Aussage erfolgte, nachdem bereits ein Alcotest durchgeführt und eine Blutprobe angeordnet worden war. Hätte X. das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, hätte er dies den Polizeibeamten spätestens im Zeitpunkt, als er zum Alcotest aufgefordert wurde, zur Kenntnis gebracht, zumal in diesem Falle keine Veranlassung zur Durchführung eines Alkoholtests bestanden hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben von J. bei gesamthafter Betrachtung sehr ungenau und unspezifisch sind. Sie konnte sich an keine charakteristischen Details bezüglich der Fahrt an die Unfallstelle, die Situation vor Ort oder die anwesenden Personen erinnern. Auf entsprechende Fragen hin antwortete sie meist ausweichend und unpräzise. Unter Berücksichtigung der Aussagen weiterer Zeugen erscheint ihre Sachverhaltsdarstellung als nicht glaubhaft.

2 Auch der Einwand des Berufungsklägers, es sei unwahrscheinlich, dass J. ein derart hohes Risiko einer falschen Aussage eingehen würde, zumal ungefähr zwanzig Personen an der Unfallstelle anwesend waren, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vielmehr kann der Umstand, dass keine der befragten Personen J. an der Unfallstelle gesehen hat, als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass ihre Aussagen in diesem Punkt unzutreffend sind. Ausserdem gab der Rettungssanitäter L. in der Konfronteinvernahme vom 9. Oktober 2002 (act. 3/13) zu Protokoll, er habe X. unmittelbar neben der Fahrertüre gesehen, als diese zugeschlagen worden sei. Andere Personen habe er keine wahrgenommen. b) Der Berufungskläger führt weiter aus, dass die Würdigung des behaupteten Verhaltens von J. und die entsprechenden Interpretationen durch die Vorinstanz völlig falsch seien und auch die von der Vorinstanz daraus gewonnenen Indizien untauglich und nicht verwertbar seien. Tatsache sei, dass J. früher einen Abschleppservice geführt habe und auch gelegentlich zu Unfallstellen aufgeboten worden sei. Dass sie auf der Unfallstelle beim Anblick der verunfallten Freundin ihres Sohnes erschrak, sei nachvollziehbar und entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinesfalls weltfremd. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Schock bzw. schockähnlichen Zustand befunden. Es sei bekannt, dass sich Betroffene in einem Schockzustand nicht mehr kontrolliert bzw. entgegen allgemeinen Gewohnheiten unerwartet anders verhalten würden. Aus dem Verhalten von J., wonach sie die Unfallstelle wieder verliess, zu schliessen, ihre Aussagen seien unglaubhaft, sei unhaltbar. J. selbst äusserte sich nur sehr zurückhaltend über ihr Verhalten. Bei der polizeilichen Aussage (act. 3/10) gab sie lediglich zu Protokoll, davongelaufen zu sein, nachdem sie das Fahrzeug von H. auf dem Dach in der Wiese liegen gesehen habe. Sie sei den Weg zurück nach Hause gerannt. Weshalb sie so reagiert habe, konnte sie nicht beantworten. Auch sagte sie aus, H. gar nicht so gut zu kennen. Von einem Schockzustand war in diesen Aussagen nicht die Rede. Auch auf ihre frühere Tätigkeit im Abschleppservice kam sie nicht zu sprechen. Dies sind alles Argumente, die der Berufungskläger zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren einbrachte, von der Betroffenen selbst jedoch nicht geltend gemacht wurden. Unter diesem Aspekt erscheint das von J. und vom Berufungskläger geltend gemachte Verhalten - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - nicht situationsadäquat. Insbesondere der Umstand, dass J. gemäss eigenen Angaben beim Anblick des verunfallten Fahrzeugs zu schimpfen begonnen habe, deutet nicht auf einen Schockzustand hin, wie ihn der Berufungskläger beschreibt. Auch die Tatsache, dass es, wie

2 X. auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach betonte, J. selbst gewesen sei, die sich unbedingt auf die Suche nach der Freundin ihres Sohnes machen wollte, würde ein anderes Verhalten an der Unfallstelle erwarten lassen. Unter diesem Aspekt erscheint die Version nicht nachvollziehbar, wonach J. die Unfallstelle unverzüglich verlassen haben soll, ohne sich nach dem Gesundheitszustand von H. zu erkundigen. c) X. führt weiter aus, dass die Aussage von J., ihr Ehemann N. solle nicht befragt werden, von der Vorinstanz falsch interpretiert worden sei. Sein Vater lebe im Ausland und er habe sich vor dem Unfall von H. in der Schweiz einer schweren Operation zu unterziehen gehabt. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes sei es für ihn nicht zumutbar gewesen, wegen einer Einvernahme erneut die für ihn beschwerliche Reise anzutreten. Abgesehen davon könnte er keine sachdienlichen Angaben machen, zumal er gemäss seiner schriftlichen Schilderung des Tagesablaufes am Wohnort von X. geschlafen und die Unfallstelle erst nach 07.15 Uhr passiert habe. Wie aus den Akten hervorgeht, hielt sich N. am Morgen des 31. Juli 2002 bei seinem Sohn in D. auf. Im Laufe des Morgens ist er sodann gemäss eigenen Angaben (act. 3/27) mit seinem Auto nach B., wo er auch wohnhaft ist, und später wieder zurück nach D. gefahren. In einem Fax an das Untersuchungsrichteramt D. vom 8. November 2002 (act. 3/23) informierte die Kantonspolizei Thurgau, dass es bis anhin nicht gelungen sei, mit N. in Kontakt zu treten. Bei der Nachschau im Wohnhaus sei festgestellt worden, dass dieses derzeit nicht bewohnt sei. N. soll sich angeblich bei seinem Sohn X. in D. aufhalten. Daher solle er auch in G. kontaktiert werden. Dem Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 26. November 2002 (act. 3/19) ist zu entnehmen, dass N. auf insgesamt drei schriftlich an ihn ergangene polizeiliche Einladungen keinerlei Reaktionen zeigte. Er habe jedoch telefonisch mitgeteilt, dass es keinen Zweck habe, ihn in dieser Angelegenheit zu befragen, da er nicht bereit sei, irgendwelche Angaben zu machen. Später teilte er schriftlich mit (act. 3/27), dass er, da er Pensionist sei und auch unter gesundheitlichen Problemen leide, sich nicht ständig an seinem Wohnsitz in B. aufhalte. Nachdem er die polizeilichen Aufforderungen erhalten habe, habe er sich umgehend bei der Polizei gemeldet und erklärt, dass er zu dieser Angelegenheit nichts sagen könne, da er nicht selbst dabei gewesen sei. Wie sich aus den Akten ergibt (act. 3/18), wurde das Bezirksamt B. rechthilfeweise ersucht, eine polizeiliche Einvernahme von N. durchzuführen. Der Einwand des Berufungsklägers, dass es dem über 70-jährigen Mann nicht zumutbar gewesen sei, wegen der Einvernahme erneut die für ihn beschwerliche Reise nach

2 D. anzutreten, ist damit unbegründet. Nachdem N. auf die polizeilichen Einladungen nicht reagierte und festgestellt wurde, dass er sich möglicherweise in D. aufhalte, wurde das Untersuchungsrichteramt D. umgehend davon in Kenntnis gesetzt, damit die Einvernahme in D. hätte stattfinden können. Wäre der Aufenthaltsort von N. bekannt gewesen, hätte die Einvernahme jederzeit rechtshilfeweise durchgeführt werden können. Unter diesem Aspekt ist die Aussage von J., ihr Ehemann solle nicht befragt werden, nicht nachvollziehbar. d) Ein weiteres Indiz dafür, dass die Aussagen von X. und J. nicht glaubhaft sind, ist der Umstand, dass gemäss Polizeirapport auf dem Beifahrersitz im Wagen von X. verschiedenes Material gelagert gewesen ist (act. 3/1). Der Polizeibeamte K. bestätigte diese Aussage anlässlich der Konfronteinvernahme vom 25. Februar 2003 (act. 3/24). Er führte aus, dass im Fahrzeug eine ziemliche Unordnung vorherrschte. Auf dem Beifahrersitz habe ein Stahlseil oder etwas Ähnliches gelegen. Am Boden vor dem Beifahrersitz habe sich ebenfalls Material befunden, wobei er nicht mehr sagen könne, was es war. Im Polizeirapport (act. 3/1) vermerkte er zudem, dass er selbst das Fahrzeug von X. zu dessen Wohnort zurückgefahren habe und dass X., bevor er auf der Rückfahrt dorthin ins Auto stieg, zunächst das Material vom Beifahrersitz auf die Rückbank gelegt und dann auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe. Aufgrund dieser Schilderungen ist davon auszugehen, dass sich auf der Fahrt zur Unfallstelle keine Person auf dem Beifahrersitz befunden hat. Die Sachverhaltsdarstellung von X. und J. erscheint daher auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes als nicht glaubhaft. 7. a) In einem weiteren Punkt rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil geltend gemacht, der Rettungssanitäter L. habe sich gemäss eigenen Angaben unmittelbar neben der Autotüre des heranfahrenden Fahrzeugs von X. befunden. Diese Angabe sei falsch, da L. den genauen Standort nicht angegeben habe. Auch aus den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Vielmehr habe er gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt eine andere Position innegehabt, von der aus er die von der Vorinstanz dargelegten Schilderungen gar nicht habe machen können. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid auf Seite 12 aus, der Rettungssanitäter habe sich gemäss eigenen Angaben unmittelbar neben der Autotüre des heranfahrenden Fahrzeugs von X. befunden. Er habe das Zuschlagen der Autotüre gehört und alsdann sofort aufgeschaut. Diese Angaben entstammen dem Protokoll der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit X. vom 9. Okto-

2 ber 2002 (act. 3/13). Wörtlich sagte L. damals aus, das Erste, was er wahrgenommen habe, sei gewesen, dass Herr N. die Fahrertüre des Personenwagens zugemacht habe, d.h. er habe Herrn N. unmittelbar neben der Fahrertüre gesehen, als er gehört habe, dass die Türe zugeschlagen worden sei. Wo L. zu diesem Zeitpunkt genau gestanden hatte, ist für seine Aussagen nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass er wiederholt ausführte, das Zuschlagen der Fahrertüre wahrgenommen und im selben Moment X. neben der Fahrertüre erblickt zu haben. Die Tatsache, dass die Vorinstanz annahm, dass er sich in diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufgehalten hatte, obwohl dies aus seiner Aussage nicht ausdrücklich hervorgeht, vermag an der Beweiskraft der Aussagen von L. nichts zu ändern. b) In seiner Berufungsschrift führt X. aus, dass sich der Rettungssanitäter L. zum Zeitpunkt, als sich X. in seinem Fahrzeug der Unfallstelle näherte, bei der verletzten H. befunden und daher gar keine freie Sicht auf die F.-Strasse gehabt hätte. Ausserdem sei seine Sicht durch die zahlreichen Feuerwehrleute auf der Unfallstelle eingeschränkt gewesen. Der andere Rettungssanitäter M. habe sich an der gleichen Stelle aufgehalten und zu Recht ausgesagt, dass aus seiner Position nicht erkennbar gewesen sei, wer das Fahrzeug zur Unfallstelle gelenkt habe. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass die Beobachtungen von L., wonach X. kurz nach dem Eintreffen auf der Unfallstelle neben seinem Fahrzeug gestanden habe, unglaubhaft seien. Der Berufungskläger verweist auf die Konfronteinvernahme zwischen X. und M. vom 9. Oktober 2002 (act. 3/16). Auf die Frage hin, ob er Angaben dazu machen könne, ob X. am fraglichen Morgen ein Fahrzeug gelenkt habe, antwortete M., dass er sich im fraglichen Zeitabschnitt um die Patientin gekümmert habe. Er könne daher nicht sagen, ob X. mit dem Fahrzeug gefahren sei. M. führte jedoch - wie der Berufungskläger zu Unrecht geltend macht - in keinster Weise aus, dass er von seinem Standpunkt aus die F.-Strasse nicht habe überblicken können. Er sagte lediglich aus, dass er im fraglichen Zeitpunkt mit der Versorgung der Patientin beschäftigt war und die Ankunft von X. daher nicht beobachtet hatte. Aus dieser Aussage lassen sich damit keine Hinweise auf eine unzutreffende Aussage des Rettungssanitäters L. ableiten. c) Im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen von L. rügt der Berufungskläger ausserdem, dass die Vorinstanz geltend machte, der Zeuge L. habe das Zuschlagen einer Autotüre wahrgenommen. Im Zusammenhang mit der Rettung seien zahlreiche erhebliche Lärmquellen wie das Einschlagen von Eisenstan-

2 gen und Holzpflöcken sowie die Kommunikation zwischen den anwesenden Feuerwehrleuten und Rettungssanitätern entstanden. Weiter habe die notfallmedizinische Erstversorgung eine hohe Konzentration und Überwachung der Patientin erfordert, weshalb es völlig unglaubhaft sei, dass L. das Zuschlagen einer Autotüre wahrgenommen habe. Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid lediglich die Aussagen von L., die er anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. Oktober 2002 (act. 3/13) zu Protokoll gab, wieder. Die Ausführungen des Berufungsklägers, es seien an der Unfallstelle weitere erhebliche Lärmquellen entstanden, welche es verunmöglicht hätten, dass L. das Zuschlagen einer Autotüre habe hören können, sind reine Mutmassungen und entbehren jeglichen Beweises. Allein die Tatsache, dass zahlreiche Personen an der Bergung beteiligt waren und ein gewisser Lärmpegel vorherrschte, vermag nicht zu belegen, dass der Zeuge L. das Zuschlagen einer Autotüre nicht hätte wahrnehmen können. d) Des Weiteren wendet der Berufungskläger ein, dass die Vorinstanz unter Berufung auf den Zeugen K. geltend gemacht habe, X. sei, nachdem das Fahrzeug gegen den Rettungswagen gerollt sei, unbekümmert darum zu seiner Freundin gelaufen. Aus den Einvernahmen des Zeugen L. gehe jedoch hervor, dass X., nachdem sein Fahrzeug in das Ambulanzfahrzeug geprallt sei, zuerst nachgeschaut habe, ob an den beiden Fahrzeugen ein Schaden entstanden sei. Die Feststellungen der beiden Zeugen seien somit widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb aus ihren Aussagen nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet werden dürfe. Die Vorinstanz prüfte diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, ob X. nach der Kollision seines Fahrzeuges mit dem Rettungswagen Anstalten machte, in angetrunkenem Zustand in sein Fahrzeug zu steigen und dieses zurückzusetzen. Die Vorinstanz führte jedoch im gleichen Abschnitt (S. 19) zutreffend aus, dass diese Frage für die Beurteilung des Falles ohne Relevanz sei, da X. gemäss Anklageverfügung und Anklageschrift betreffend Fahrens in angetrunkenem Zustand nicht eine mehrfache Tatbegangenschaft vorgeworfen werde. Abgesehen davon, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz von K. so nicht gezogen worden ist, L. (act. 3/6) zwar aussagte, dass der Berufungskläger nachschaute, ob ein Schaden entstanden ist, dann aber gleichwohl - ohne sich zunächst weiter um diese Sache zu kümmern und ohne die Frage von L. zu beantworten - zu seiner Freundin lief, somit die Erwägung der Vorinstanz nachvollziehbar ist und kein Widerspruch zwi-

2 schen der Aussage von K. und jener von L. besteht, könnte sogar offen gelassen werden, ob X. nach der Kollision zuerst nach den beiden involvierten Fahrzeugen oder nach seiner verletzten Freundin schaute. e) Der Berufungskläger weist in seiner Berufung vom 19. April 2004 darauf hin, dass entgegen der Aussagen des Polizeibeamten O. am Ambulanzfahrzeug kein Schaden entstanden sei und auch kein Schadensrapport vorliege. Auf Anfrage hin habe der Rettungssanitäter L. dies bestätigt und ausgesagt, dass ihnen die Geschichte langsam über den Kopf wachse. Aufgrund dieser Aussage sei es offensichtlich, dass die Polizeibeamten neben J. auch die Rettungssanitäter unter Druck gesetzt hätten. Das Vorgehen der beiden Polizeibeamten sei fragwürdig und zeige, dass sie völlig voreingenommen seit Beginn ihrer Ermittlungen ein wesentliches Interesse an der Verurteilung von X. gehabt hätten. Aus dem Polizeirapport vom 23. August 2002 (act. 3.1) geht hervor, dass durch die Kollision mit dem Fahrzeug von X. am Ambulanzfahrzeug bei der vorderen Stossstange eine kleine Delle entstanden ist. Es wird weiter aufgeführt, dass das Spital D. als Fahrzeughalter gegen den Unfallverursacher keine Ansprüche stelle. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. Oktober 2002 (act. 3/13) bestätigte L., dass am Rettungswagen eine ganz minime, kleine Beule entstanden sei, vom Spital jedoch diesbezüglich keine Ansprüche erhoben würden. Gemäss Aussagen von X. im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. August 2002 (act. 3/11) decken sich diese Ausführungen auch mit den Angaben, die der Polizeibeamte O. angeblich gegenüber J. gemacht haben soll. Inwieweit aus diesen übereinstimmenden Aussagen eine Voreingenommenheit der Polizeibeamten abgeleitet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. 8.a) Der Berufungskläger führt weiter aus, dass beide Rettungssanitäter geltend gemacht hätten, er habe noch auf der Unfallstelle im Rettungswagen zu seiner Freundin gesagt, dass nun sie beide den Führerausweis abgeben müssten. Diese Aussage werde von ihm auch nicht bestritten, jedoch leite die Vorinstanz zu Unrecht daraus ab, dass er sein Fahrzeug damals alkoholisiert auf die Unfallstelle gelenkt habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass seine Freundin nach einem Selbstunfall mit einem Führerausweisentzug rechnen musste. Dass auch er von einem Führerausweisentzug ausging, beruhe auf den permanenten Androhungen des Polizeibeamten K.. Während eines Streites am Unfallort habe ihm der Polizeibeamte K. mehrfach angekündigt, dass auch ihm der Führerausweis entzogen würde. Unter diesem Druck der Polizei sei er deshalb von einem Führerausweisentzug ausge-

2 gangen und er habe diese Einschätzung auch seiner Freundin mitgeteilt. Aus dieser Tatsache sei jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erstellt, dass er das Fahrzeug zur Unfallstelle gelenkt habe. Die Aussagen der beiden Rettungssanitäter (act. 3/6 und 3/16), wonach X. im Ambulanzfahrzeug seiner Freundin mitteilte, dass sie nun beide den Führerausweis abgeben müssten, werden vom Berufungskläger in seiner Berufungsschrift nicht bestritten. Jedoch antwortete er anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. Oktober 2002 (act. 3/16) auf entsprechenden Vorhalt hin, dass er dies nie gesagt habe und dass dies in dieser Situation ein absoluter Blödsinn wäre. Auch Frau H. habe diese Aussage nicht wahrgenommen. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheinen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach eine solche Aussage einzig vor dem Hintergrund, dass X. sein Fahrzeug damals alkoholisiert auf die Unfallstelle gelenkt habe, Sinn mache, durchaus nachvollziehbar und einleuchtend. Die nunmehr nachgeschobene Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers, wonach er aufgrund allfälliger Drohungen eines Polizeibeamten, jedoch gemäss seiner Version - ohne in diesem Zeitpunkt überhaupt ein Fahrzeug gelenkt zu haben, einen Führerausweisentzug befürchtete, erscheint nicht glaubhaft. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Berufungskläger doch vielmehr bereits hier dagegen eingewendet, dass gar nicht er, sondern seine Mutter das Fahrzeug an die Unfallstelle gelenkt habe. Dieser Einwand wurde jedoch erstmalig im Krankenhaus, also nach der Aussage im Ambulanzfahrzeug, vorgebracht. b) Des Weiteren rügt der Berufungskläger die Folgerungen der Vorinstanz aus der Tatsache, dass er sich widerspruchslos einem Alkoholtest unterzogen habe. Es sei absolut spekulativ und einseitig belastend, diesen Umstand als lebensfremd zu bezeichnen, wenn tatsächlich nicht er, sondern seine Mutter das Fahrzeug an die Unfallstelle gelenkt hätte. Am Unfallort sei zwischen ihm und dem Polizeibeamten ein heftiger Streit entstanden, in dem ihm seitens der Polizei auch Drogenkonsum vorgeworfen worden sei. Die Einnahme von Alkohol habe er nicht bestritten. Um jedoch die haltlosen Vorwürfe bezüglich Drogenkonsums zu widerlegen, habe er keine Einwände gegen den Alcotest und auch nicht gegen die Blutentnahme gehabt. Im Spital habe er ausdrücklich verlangt, sein Blut auf allfällige Drogen zu überprüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass weder aus dem Polizeirapport vom 23. August 2002 (act. 3/1) noch aus dem Formular betreffend die vorläufige Abnahme der Führerausweises durch die Polizei (act. 3/5) ein Hinweis auf möglichen Drogenkon-

2 sum zu entnehmen ist. Auch die Auftragsbestätigung zur Blutentnahme und zur Blutanalyse (act. 3/8) sowie das Protokoll der ärztlichen Analyse (act. 3/9) bezieht sich einzig auf den Alkoholkonsum. Daraus ist zu schliessen, dass kein Verdacht auf Drogenkonsum bestand. Selbst wenn die Aussagen des Berufungsklägers, wonach ihm die Einnahme von Drogen vorgeworfen worden sei, als zutreffend qualifiziert würden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich einem Alcotest unterziehen liess, um - wie er selbst geltend macht - diese Vorwürfe zu entkräften. Denn der Alcotest ist nicht geeignet, einen allfälligen Drogenkonsum nachzuweisen. Im Übrigen habe der Polizeibeamte O. - so K. als Zeuge (act. 3/24) - X. gefragt, ob allenfalls noch etwas anderes als Alkohol in seinem Blut sei. X. habe mit „nein“ geantwortet, worauf dieses Thema erledigt gewesen sei. Auch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals R. untersuchte das Blut von X. entsprechend dem Auftrag der Kantonspolizei Graubünden lediglich auf Blutalkohol und nicht auf Drogen. Dem Einwand des Berufungsklägers kann daher nicht gefolgt werden. Seine diesbezüglich angestellten Überlegungen spielen sodann für die Frage, ob er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, keine Rolle. 9. In einem weiteren Punkt bestreitet der Berufungskläger, sein Fahrzeug nach der Kollision mit dem Rettungswagen zurückgesetzt zu haben. Die Vorinstanz gehe offensichtlich von einem falschen Sachverhalt aus. Der angefochtene Entscheid sei auch in diesem Punkt willkürlich. Wie bereits in Erwägung 7.d) ausgeführt wurde und die Vorinstanz auch auf Seite 19 des angefochtenen Entscheides darlegte, ist die Frage, wer das Fahrzeug von X. nach der Kollision mit dem Ambulanzfahrzeug zurückversetzte, für die Beurteilung des vorliegenden Falles insofern nicht relevant, da der Anklageverfügung und der Anklageschrift zu entnehmen ist, dass X. nicht der mehrfachen Tatbegehung angeklagt worden ist. Aufgrund des geltenden Akkusationsprinzips fällt der Vorwurf der mehrfachen Tatbegehung ausser Betracht. Der Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand wurde, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, bereits mit der Hinfahrt verwirklicht. Die Frage, wie die Zurückversetzung konkret erfolgte, kann offen bleiben. Immerhin sei erwähnt, dass der Sachverhalt, wonach der Polizeibeamte K. den Wagen von X. etwas zurückgestossen und die Handbremse angezogen habe, in der Anklageschrift nicht geschildert wird. Abgesehen davon, dass das „etwas“ nicht näher konkretisiert wurde und nirgends davon die Rede ist, das Zurückstossen sei über mehrere Meter erfolgt, erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss - insbesondere beim Betrachten des Fotoblattes (act. 3/2)

2 und des Leergewichts des Wagens (act. 3/29) - als durchaus glaubhaft, dass sich dieser Vorgang gemäss Schilderung des Polizeibeamten K. zugetragen hat. Der Sachverhalt bezüglich der kurzen Rückfahrt durch X. wurde in der Anklageschrift allerdings kurz geschildert. Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht indessen keinerlei Grund, diese Aussagen des Polizeibeamten K. nicht als zutreffend zu erachten. Wie bereits oben (Erwägung 4.b) dargelegt, lässt sich eine Rekonstruktion der damaligen Sachlage mangels hierfür erforderlicher feststehender Tatsachen nicht vornehmen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Strassenbreite bzw. Breite zwischen den Zäunen 3.80 bis 4.00 Meter, [act. 3/30]) und der Breite des Fahrzeuges (1.58 Meter [act. 3/29]) ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie der Polizeibeamte K. geschildert hat (act. 3/24). Die Verteidigung bringt - ausser unbehelflicher Argumentation - nichts vor, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K. erschüttern könnte. 10.a) X. macht geltend, dass die Aussage des Polizeibeamten K., wonach sich zum Zeitpunkt, als dieser den Berufungskläger vom Spital nach Hause brachte, kein weiteres Fahrzeug vor dem Haus befunden habe, falsch sei. Korrekt sei, dass sein Vater mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf dem Weg nach B. gewesen sei, sich hingegen das zweite Auto des Berufungsklägers vor dem Haus befunden habe. Er verfüge über ein Wechselschild, weshalb das zweite Fahrzeug nicht gleichzeitig unterwegs gewesen sein konnte. Da er über keine Garage verfüge, müsse auch für den Polizeibeamten K. klar erkennbar gewesen sein, dass dieses Fahrzeug vor dem Haus gestanden habe. Trotzdem behaupte K. das Gegenteil. Wie bereits im Rahmen der Beweismittelanträge ausgeführt wurde, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant, wie viele Fahrzeuge sich am fraglichen Tag vor der Liegenschaft von X. befunden haben. Selbst unter der Annahme, dass sich zum genannten Zeitpunkt tatsächlich ein Fahrzeug vor dem Haus von X. befunden habe, lässt sich daraus kein entlastendes Indiz für den Berufungskläger ableiten. Die Frage kann daher offen gelassen werden. Selbst wenn sich K. in diesem Punkt geirrt haben sollte - wovon der Kantonsgerichtsausschuss allerdings nicht ausgeht -, so würde dadurch die Glaubhaftigkeit des Kerngehalts seiner sachrelevanten Aussagen nicht in Frage gestellt.

2 b) Der Berufungskläger führt weiter aus, dass der Polizeibeamte K. geltend gemacht habe (act. 3/24 S. 3), der Berufungskläger habe vom Spital aus seine Mutter angerufen, jedoch nicht erreicht. K. habe dies durch Drücken der Repetiertaste feststellen können. Es sei völlig normal, dass X. seine Mutter über den Gesundheitszustand seiner Freundin habe informieren wollen. Daraus jedoch abzuleiten, er sei nicht gefahren und habe die Mutter instruieren wollen, sei völlig abwegig und spekulativ. In der zitierten Konfronteinvernahme vom 25. Februar 2003 (act. 3/24) führte der Polizeibeamte K. lediglich aus, das X. nach Abnahme der Blutprobe erstmals erklärt habe, dass nicht er zu der Unfallstelle gefahren sei, sondern seine Mutter das Fahrzeug gelenkt habe. X. habe dann mehrfach versucht, seine Mutter im F habe anrufen wollen. Eine Verbindung konnte aber nicht aufgebaut werden, weshalb wisse er nicht. Er wisse, dass X. auf seinen Festanschluss im F anrufen wollte, weil er nachträglich dessen Nummer überprüft habe. Im Einvernahmeprotokoll findet sich jedoch keine Aussage des Polizeibeamten K., wonach er aus diesem Verhalten X.s ableitete, dass dieser seine Mutter habe instruieren wollen. Vielmehr schilderte er lediglich in sachlicher Art und Weise, was sich am Morgen im Spital zugetragen hatte. Auch dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Verhalten des Berufungsklägers in der von ihm geltend gemachten Weise interpretiert und ihm eine entscheidrelevante Bedeutung zugemessen wurde. Auch der Kantonsgerichtsausschuss würdigt dieses Verhalten nicht so. Der Einwand des Berufungsklägers ist damit unbegründet. c) X. rügt zudem, die Vorinstanz habe unzutreffenderweise verneint, dass die Polizei Befragungen durchführte, welche nicht protokolliert worden seien. Der Polizeibeamte K. habe ausdrücklich bestätigt, dass später nochmals eine Aussprache stattgefunden habe, diese jedoch nicht protokolliert worden sei. Ob das letztlich eine Aussprache oder eine Befragung gewesen war, sei bedeutungslos. Massgebend sei, dass er zu dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt befragt worden sei. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO seien alle entscheidrelevanten Aussagen eines Angeschuldigten vollständig zu protokollieren. Diese grundlegenden prozessualen Vorschriften seien verletzt worden. Aus dem angefochtenen Urteil vom 26. Februar 2004 geht hervor, dass X. anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos in seinem Schlusswort ausführte, er habe die Termine bei der Polizei einberufen, weil er die Angelegenheit mit dem Polizeibeamten O. habe bereini-

2 gen wollen. Herr S., der Vorgesetzte von Herrn O., habe zu ihm gesagt, man müsse zusammenarbeiten, nicht gegeneinander. Alsdann habe man gemeinsam einen Termin vereinbart, an dem die Herren S., K., O. und er selber sich zu einer Aussprache hätten einfinden sollen. Aus diesen Ausführungen des Berufungsklägers geht hervor, dass die Aussprache einerseits von ihm gewünscht worden war und dass sie den Zweck verfolgte, die zwischenmenschlichen Probleme zwischen dem Berufungskläger und dem Polizeibeamten O. zu beseitigen. Es handelte sich somit nicht um ein sachrelevantes polizeiliches Verhör des Angeschuldigten im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StPO. Damit bestand auch keine Veranlassung, das Gespräch zu protokollieren. Der Inhalt jenes Gesprächs ist denn auch für den vorliegenden Fall bzw. für die Frage, ob X. angetrunken ein Fahrzeug gelenkt hat und die weiteren ihm vorgeworfenen Sachverhalte verwirklicht hat, bedeutungslos. Aus demselben Grund war es auch nicht erforderlich, eine Entbindungserklärung im Sinne von Art. 55 Abs. 3 der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung - wie sie der Berufungskläger forderte - einzuholen, denn der Polizeibeamte K. trat bei dieser Aussprache weder als Partei noch als Zeuge auf. Es liegt somit keine Verletzung von prozessualen Vorschriften vor. Bezüglich seiner Feststellungen vom 31. Juli 2002 war keine Entbindungserklärung erforderlich (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 224; Urteil der Vorinstanz S. 24). d) Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Polizeibeamten K. wendet der Berufungskläger zudem ein, dessen Aussage, dass die Polizeibeamten bei der Bergung des Unfallfahrzeuges von H. mitgeholfen hätten und anschliessend mit X. ins Spital D. gefahren seien, sei falsch. Das Fahrzeug von H. sei ausschliesslich durch zwei Mitarbeiter der Firma Q. geborgen worden. Das hätten der Nachbar P. sowie Q. bestätigt. Weil sie trotz klarem Antrag als Zeugen abgelehnt worden seien, hätten sie sich hierzu schriftlich äussern müssen. Dies dürfe jedoch nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Inwieweit die Frage, ob die Polizeibeamten zunächst noch an der Bergung des Unfallfahrzeuges beteiligt waren oder gleich unmittelbar nach der Versorgung der Verunfallten mit X. ins Krankenhaus gefahren waren, für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Berufungsklägers, dass die Folgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Frage, wer an der Bergung des Unfallfahrzeuges beteiligt gewesen war, klar aktenwidrig und willkürlich seien, vermögen den Berufungskläger nicht zu entlasten oder das Beweisergebnis zu beeinflussen. Immerhin gab K. zu Protokoll (act. 3/24), dass er - nach dem Gespräch vor Ort mit X. - geholfen habe, die Verletzte zum

2 Ambulanzfahrzeug zu bringen. Soweit im Polizeirapport (act. 3/1, S. 14) vermerkt ist, sie (die Polizeibeamten) hätten nach Eintreffen des Bergungsfahrzeuges der Firma Q. noch bei der Bergung des Personenwagens mitgeholfen, ist nicht zu erkennen, weshalb dies nicht zutreffen soll. Hilfe kann bekanntlich auf verschiedene Art und Weise geleistet werden; es ist hier nicht die Aufgabe des Richters, die Art der Hilfe zu definieren. Nicht sachrelevant ist schliesslich, ob die Feuerwehrleute an der Bergung beteiligt waren oder - im Rahmen der Bergung - die Rettungssanitäter assistierten. Immerhin war gemäss Verteidigung das Unfallopfer noch im Fahrzeug, weshalb doch wohl von einer Beteiligung gesprochen werden darf, zumal auch Opfer geborgen werden. Ein Zusammenhang mit der zentralen Frage, ob der Berufungskläger oder seine Mutter zur Unfallstelle gefahren ist, lässt sich nicht erkennen. Gleiches gilt auch für die Rüge des Berufungsklägers, wonach der zeitliche Ablauf die Behauptung des Zeugen K. widerlege. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass K. nirgends behauptete, sie hätten bis zum vollständigen Abschluss der Bergung geholfen. Immerhin befanden sich die bergenden Unternehmer nach Abschluss der Bergung um 07.30 Uhr wieder in der Firma (act. 3/27.8). Die Feuerwehr beendete den Einsatz um 06.46 Uhr (act. 3/27.9). Die noch helfenden Polizeibeamten konnten somit X. sehr wohl kurz vor 07.00 Uhr ins Spital gebracht haben (act. 3/9). e) Der Berufungskläger beantragt des Weiteren, das vorinstanzliche Urteil sei auch deswegen aufzuheben, weil der Polizeibeamte K. es unterlassen habe, J. unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus D. zu befragen. Mit dieser Befragung vor Ort hätte auch für die Untersuchungsbehörde restlos und zweifelsfrei geklärt werden können, wer zur Unfallstelle gefahren sei. Durch diese mangelhafte Ermittlung seien zwei unbescholtene Bürger in ein umfangreiches Strafverfahren verwickelt und den Gerichtsbehörden unnötiger Aufwand aufgelastet worden. Die Kantonspolizei hat gemäss Art. 71 Abs. 1 StPO die Aufgabe, erste Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um den Täter zu ermitteln. Die Ermittlungstätigkeit muss dabei verhältnismässig sein (Padrutt, a.a.O., S. 92 mit Hinweis). Es liegt im Ermessen der Untersuchungsorgane zu entscheiden, welche Ermittlungen dabei erforderlich sind. Der Polizeibeamte K. führte anlässlich der Konfronteinvernahme vom 25. Februar 2003 (act. 3/24) aus, dass der Rettungssanitäter vor Ort gleich zu Beginn zu ihm gesagt habe, sie sollten schauen, in welchem Zustand X. zur Unfallstelle gefahren sei. Sodann habe X. anschliessend zu ihm gesagt, dass er hierher gefahren sei, um seine Freundin zu suchen (act. 3/24, S. 7). Aufgrund dieser Um-

2 stände habe sich eine Befragung von J. zu diesem Zeitpunkt nicht aufgedrängt. Das Verhalten von K. ist daher nachvollziehbar. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver und subjektiver Betrachtung für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegte worden ist. Der Polizeirapport ist insofern ein wichtiges und taugliches Beweismittel, soweit die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen und allenfalls verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen, was hier geschehen ist) Ermittlungsergebnisse festhält (vgl. SF 02 1, Urteil vom 4. März 2002 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat K. die im Polizeirapport enthaltenen Angaben als Zeuge im Kerngehalt bestätigt (act. 3/1 und 3/24). Der Kantonsgerichtsausschuss hat sodann keine Veranlassung, die Zeugenaussage des Polizeibeamten K. in Frage zu stellen. In regelmässiger Praxis wurde erkannt, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Situationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher schon grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Zudem sind sie sich zweifellos auch der Tragweite einer leichtfertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für ein Abweichen von dieser Praxis. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte K. auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Für den Umstand, dass nicht J., sondern ihr Sohn X. das Fahrzeug zur Unfallstelle gelenkt hat, sprechen - wie vorgängig ausgeführt wurde - insbesondere die klare Aussage des Zeugen L. bezüglich des Verhaltens von X. bei seiner Ankunft am Unfallort, die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Rettungssanitäter bezüglich des Führerausweisentzuges, die überzeugenden Darlegungen von K. zum Verhalten von X., zum Material auf dem Beifahrersitz und zu dessen Aussagen ihm gegenüber sowie die unglaubhaften Aussagen der Mutter und deren angebliche, nicht nachvollziehbare Reaktion. Die Tatsache, dass X. den Einwand, überhaupt nicht gefahren zu sein, erst nach der Blutabnahme im Krankenhaus vorbrachte, ist ein weiteres gewichtiges Indiz. Zahlreiche Einwände, die der Berufungskläger geltend macht, beziehen sich sodann auf Umstände, die für die Beurteilung des Falles nicht relevant sind. Es bleibt festzustellen, dass aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Täter (X.) und Tat (siehe Erwägung 12 ff.) zu schliessen ist und dass demzufolge X. zur Unfallstelle gefahren ist.

2 12. Gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Für die behauptete Deliktsbegehung massgebend sind die Deliktsdefinitionen der Art. 9 und 101 StGB in Verbindung mit den einzelnen Straftatbeständen des StGB. Die Bezichtigung braucht sich dabei aber nicht auf Tatbestände des StGB zu beziehen; sie kann sich auf irgendwelche strafbaren Handlungen beziehen, auch der gesamten Nebenstrafgesetzgebung sowie des kantonalen Strafrechts. Die Bezichtigung muss sich weiter nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestandes beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz vorausgesetzt. Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehensform ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Unerheblich ist, ob sich das Element des Vorgehens wider besseres Wissen nur auf die Person, auf das Delikt oder auf beides bezieht (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 303 RN 13 ff.). X. gab im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach zu Protokoll, dass seine Mutter seinen Personenwagen zur Unfallstelle gelenkt und diesen dort entgegen den Vorschriften von Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 2 VRV ungenügend gesichert habe. In Kenntnis um die Unwahrheit dieser Aussagen bewirkte der Berufungskläger damit die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen seine Mutter J., die davon erst später in Kenntnis gesetzt wurde. Damit hat sich X. der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. 13. Der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Die Strafe dafür ist Gefängnis oder Busse. Die unrichtige Selbstbezichtigung führt die Strafuntersuchungsbehörde auf eine falsche Fährte, lenkt von anderen ab oder beschäftigt sie unnötigerweise. Die Anzeige muss wider besseres Wissen, also mit qualifiziertem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 304 RN 14 ff.). Wer jemand zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines

2 Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist. J. hat sich mit ihrer Aussage selbst fälschlicherweise und wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung beschuldigt und damit versucht, die Untersuchungsbehörden auf eine falsche Fährte zu locken. Dadurch wollte sie von ihrem in Verdacht stehenden Sohn ablenken. Wie sich aus den Akten ergibt, brachte X. den Einwand, dass nicht er sondern seine Mutter das Fahrzeug zur Unfallstelle gelenkt habe, erstmals im Krankenhaus vor, als J. noch nichts von dem ganzen Vorfall wusste. Aufgrund dieses Umstandes muss davon ausgegangen werden, dass sie die spätere Falschaussage auf Wunsch ihres Sohnes machte respektive er sie dazu angestiftet hatte. Damit hat sich X. der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist bei dieser Konstellation eine echte Konkurrenz zu Art. 303 Ziff. 2 StGB anzunehmen. 14. Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse oder Gefängnis bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt dabei in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Zentrales Beweismittel für die Angetrunkenheit ist die Blutprobe (vgl. zum Ganzen Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, RN 2380 ff.). Die Auswertung der Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals R. ergab, dass X. zum Zeitpunkt der Blutentnahme (07.00 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille aufwies. Wegen Fehlens einer relevanten Zeitangabe war eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Ereignisses, also des Lenkens eines Fahrzeuges, nicht möglich. Aufgrund der stark überhöhten Blutalkoholkonzentration und der Tatsache, dass X. gemäss eigenen Angaben zum letzten Mal zwischen 3.15 und 5.00 Uhr Alkohol zu sich genommen hatte (act. 3/12) und gemäss Berufungsschrift um rund 6.00 Uhr an der Unfallstelle eintraf, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Blutalkoholgehalt, zumal kein Nachtrunk erfolgte, zum Zeitpunkt seiner Fahrt wesentlich über der erlaubten Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag. Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bestehen damit keine Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes. X. ist somit des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2 15. Art. 37 Abs. 3 SVG verlangt vom Führer eines Fahrzeuges, dass er dieses vor dem Verlassen angemessen sichert. Art. 22 Abs. 2 VRV konkretisiert diese Regel dahingehend, als im Gefälle die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen ist, wie das Einschalten des niedrigsten Ganges oder das Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand. Wie sich aus den Akten, insbesondere dem Polizeirapport vom 23. August 2002 (act. 3/1) ergibt, fuhr X. mit seinem Personenwagen an der Unfallstelle bis ca. ein bis zwei Meter vor das Ambulanzfahrzeug, welches vor ihm auf der Fahrbahn abgestellt war. Da er sein Fahrzeug ungenügend gesichert hatte, rollte dieses auf der leicht abfallenden Fahrbahn weiter und prallte anschliessend in das abgestellte Ambulanzfahrzeug. Der Polizeibeamte K. gab zu Protokoll (act. 3/24), dass er nach dem Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge den Wagen von X. etwas zurückgestossen und die Handbremse angezogen habe. Er könne daher sagen, dass zum Unfallzeitpunkt kein Gang eingelegt war bzw. der Automat auf „N“ war. Aufgrund dieser Aussage ist erwiesen, dass X. sein Fahrzeug beim Abstellen nicht vorschriftsgemäss sicherte und sich damit der Verletzung von Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. 16. Gemäss Art. 99 Ziffer 3 SVG wird der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, mit Busse bestraft. Sowohl aus dem Polizeirapport (act. 3/1) wie auch aus den Aussagen des Polizeibeamten K. (act. 3/24) geht hervor, dass X. den Führerausweis nicht mit sich führte, sondern auf Verlangen hin aus seiner Wohnung holte. Damit hat er gegen die Bestimmung von Art. 99 Ziffer 3 SVG verstossen. 17.a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu be-

2 achten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in den Art. 303 Ziff. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Art. 91 Abs. 1 SVG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Gemäss Art. 36 StGB ist die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre. Die Busse beträgt gemäss Art. 48 Ziff. 1 StGB, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, höchstens Fr. 40'000.-- und wird vom Richter nach den Verhältnissen des Täters bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. c) Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wiegt das Verschulden von X. schwer. Zunächst fuhr er mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.96 Gewichtspromille mit seinem Personenwagen zur Unfallstellte. Er war mithin nicht nur leicht, sondern in erheblichem Masse alkoholisiert, als er sein Fahrzeug lenkte. Dadurch hat er eine erhebliche abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Weiter ist X. anzulasten, dass er sodann wider besseres Wissen seine eigene Mutter beschuldigte und auf diese Weise versuchte, sich einer Strafe zu entziehen. Weiter brachte er seine Mutter dazu, vor den Untersuchungsbehörden falsch auszusagen, um ihn dadurch zu entlasten. Des Weiteren ist die Verletzung von Verkehrsregeln zu berücksichtigen. Das Zusammentreffen mehrerer Strafhandlungen ist erheblich strafschärfend zu würdigen. Immerhin ist X. nicht nur angetrunken gefahren, er hat auch erheblich Energie dazu aufgewendet, um die Schuld von sich abzuweisen. Straferhöhend sind die Vorstrafen zu werten, wobei es jedoch zu berücksichtigen gilt, dass diese schon längere Zeit zurückliegen und somit nicht mehr allzu sehr ins Gewicht fallen. Strafmindernd können der gute Leumund sowie die positiven Arbeitsbescheinigungen seiner früheren Arbeitgeber berücksichtigt

2 werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann bezüglich der Strassenverkehrsdelikte strafmindernd berücksichtigt werden, dass die fragliche Fahrt nicht geplant war und der Entschluss zum Fahren erst nach dem Trinken gefasst wurde. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers kann zwar nicht straferhöhend bewertet werden, allerdings kann X. aufgrund seiner fehlenden Einsicht und Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von sechs Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 18.a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die sechsmonatige Gefängnisstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Voraussetzungen richten sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die auferlegte Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat wegen eines vorsätzlich begangen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht müssen Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch die Anordnung der bedingten Strafe abgeschreckt und von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abgehalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 128 IV 193 mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu Gunsten von X. gegeben. So wird für die hier zu behandelnden Vorfälle eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten Gefängnis verhängt, und der Berufungskläger hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen. Folglich bleibt zu prüfen, ob X. in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose gestellt werden kann. Obwohl er mehrfach vorbestraft ist, wobei es allerdings zu berücksichtigen gilt, dass die Vor-

2 strafen schon längere Zeit zurückliegen und meist ein anderes Strafgebiet betrafen, kann X. insbesondere auch aufgrund seines Leumundes eine günstige Prognose gestellt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, bleibt zu hoffen, dass die sechsmonatige bedingte Gefängnisstrafe auf X. einen nachhaltigen Eindruck machen und ihn von weiteren Straftaten abhalten wird. Der Vollzug der sechsmonatigen Gefängnisstrafe ist somit von der Vorinstanz zu Recht aufgeschoben worden, wobei die Dauer der Probezeit von drei Jahren angesichts der Vorstrafen und der gestellten Prognose nicht zu beanstanden ist. 19. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc

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