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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 7

April 30, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,986 words·~25 min·6

Summary

Beschimpfung | Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 7 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Strafkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin Hubert, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 23. Januar 2003, mitgeteilt am 31. Januar 2003, in Sachen gegen B., Strafbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Kaspar Stiffler, Rebstrasse 17, 8703 Erlenbach ZH, betreffend Beschimpfung, hat sich ergeben:

2 A. B. wurde am 4. August 1933 in G. geboren und wuchs zusammen mit seiner älteren Schwester bei seinen Eltern in G. auf. Dort besuchte er während vier Jahren die Primarschule und wechselte dann nach H., wo er ein weiteres Jahr die Primarschule besuchte. Danach absolvierte er ein Schuljahr im Gymnasium in H.. In der Folge kehrte er nach G. zurück und besuchte dort sechs Jahre das Gymnasium der Mittelschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er in I. die Hotelfachschule, welche er im Jahre 1954 erfolgreich abschloss. Während einer Anstellung in J. besuchte er berufsbegleitend die Handelsschule K.. Im Anschluss daran war B. gemäss eigenen Angaben rund um die Welt in verschiedenen Hotels in unterschiedlichen Bereichen tätig. Nach seiner Rückkehr nach G. im Jahre 1959 betätigte er sich als selbstständiger Restaurateur. In der Folge erwarb er verschiedene Lokalitäten und Immobilien in G.. Heute beschäftigt er sich vorwiegend als Kaufmann. Beim Steueramt der Gemeinde G. ist B. bei der Veranlagung für das Jahr 2000 provisorisch mit einem Einkommen von Fr. 600'000.-- und einem Vermögen von Fr. 20'000'000.-- erfasst. Im Jahre 1966 verheiratete sich B. mit C.. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne hervor. Die Ehe wurde im Jahre 1982 geschieden. Am 31. Oktober 1985 verheiratete sich B. mit D.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder L., geb. 21. August 1984, M., geb. 18. April 1987, N., geb. 22. April 1990, und die Zwillinge O. und P., geb. 5. Juni 1992, hervor. Diese Ehe wurde im Jahre 2002 geschieden. B. ist in G. als erfolgreicher und pflichtbewusster Geschäftsmann angesehen. Sein Leumund kann als gut bezeichnet werden und seine Lebensführung und sein allgemeines Verhalten sind in Ordnung. Er ist stets freundlich und umgänglich. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist B. mit einer Eintragung verzeichnet. Mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 8. November 2000 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 15'000.-- bestraft. B. Am 9. Februar 2001 reichte A. Strafanzeige wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB gegen B. ein, woraufhin der Kreispräsident Davos eine Sühneverhandlung ansetzte. Diese verlief jedoch ohne Einigung. Nach Abschluss der Untersuchung erliess der Kreispräsident Davos am 16. September 2002 eine Anklageverfügung, worin B. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB angeklagt wurde. Die Verfahren bezüglich übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB und bezüglich Verleumdung gemäss Art. 174 StGB wurden mit gleicher Verfügung

3 eingestellt. Der Fall wurde zur Beurteilung an die Strafkammer des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau / Davos überwiesen. Die Strafkammer des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau / Davos stützte sich bei der Beurteilung auf folgenden Sachverhalt: „Zwischen B. und der von ihm seit dem Frühjahr 1998 getrennt lebenden Gattin D. wurde ein Scheidungsverfahren mit unüblicher Härte und ungewöhnlicher Dauer geführt. Streitpunkt war dabei v.a. die Obhut resp. das Sorgerecht für die vier der Ehe entsprossenen Kinder M., geboren am 22. April 1987, N., geboren am 18. April 1990, sowie der Zwillinge O. und P., je geboren 5. Juni 1992 (dass der älteste Sohn L., geboren am 21. August 1984, unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt werde, war zwischen den Parteien nie ernsthaft umstritten). Seit ihrem Wegzug von G. im Frühjahr 1998 waren die Kinder M., N., O. und P. unter der Obhut der Mutter D.. Bald schon zog D. mit den vier Kindern mit ihrem Liebhaber A. zusammen. In Q. bewohnen sie alle sechs dasselbe Reiheneinfamilienhaus. Durch die Wohngemeinschaft zwischen Frau D. und Herrn A. trat eine Drittperson auf, die von einem gewissen Einfluss auf das Scheidungsverfahren der Eheleute B. war. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 forderte B. A. unter anderem „ultimativ“ auf: „Sie unterlassen es ab sofort das Badezimmer meiner Töchter N. und M. zu betreten, dort herum zu schleichen oder meine Kinder in irgendeiner Form zu belästigen“. Am Ende des Briefes war erwähnt, dass eine Kopie dieses Schreibens an seinen Rechtsanwalt, Dr. iur. Hans-Kaspar Stiffler, sowie an seine Schwiegermutter, Frau E., gehe. An wen das Schreiben nach dem 3. Januar 2001 gesandt würde, wurde als „noch offen“ bezeichnet. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 doppelte Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Kaspar Stiffler nach, indem er dem Rechtsvertreter A.s schrieb, die Mädchen würden jetzt berichten, dass sich A. immer wieder im Badezimmer zu schaffen mache oder dort herumschleiche, wenn sie baden würden oder auf der Toilette seien, etwas, was Mädchen in diesem Alter auf den Tod nicht ausstehen könnten. Herr B. sei zutiefst besorgt, vor allem aber auch zutiefst enttäuscht, dass seine Gattin offensichtlich nicht gewillt oder fähig sei, sich schützend vor ihre Mädchen zu stellen und befürchteten voyeuristischen Neigungen ihres Geliebten entgegenzutreten. Am Ende des Briefes war vermerkt, dass eine Kopie der F. zur Kenntnis gebracht werde. Wie die Strafuntersuchung ergab, wurde aber weder die F. noch Frau E. noch eine andere Person mit einer Kopie der Schreiben von B. oder dessen Anwalt bedient.“ C. Mit Urteil vom 23. Januar 2003, mitgeteilt am 31. Januar 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau / Davos: „1. B. wird von der Anklage der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.

4 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Aussöhnungsverfahren vor Kreispräsident von Fr. 400.00 - Kosten gemäss Art. 354 StGB von Fr. 1'435.00 - Untersuchungsverfahren des Kreispräsidenten von Fr. 1'000.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit Fr. 5'335.00 gehen zulasten des A.. Nach Verrechnung mit den von ihm erlegten Kostenvorschüssen (Fr. 1'060.00 an die Kreiskasse Davos und Fr. 2’5000.00 an die Bezirksgerichtskasse) hat A. den Restbetrag von Fr. 1'775.00 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen (Fr. 5'335.00 ./. Fr. 1'060.00 ./. Fr. 2'500.00). Der von B. geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'500.00 (Fr. 1'000.00 an die Kreiskasse Davos und Fr. 2'500.00 an die Bezirksgerichtskasse) wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils über seinen Anwalt erstattet. 3. A. hat B. ausseramtlich mit pauschal Fr. 5'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). Den Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass B. einen ernsthaften Grund hatte, sich schützend vor seine Mädchen zu stellen und A. darauf hinzuweisen, dass N. und M. sich gestört fühlen würden, wenn er ihr Badezimmer benutze. D. Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 21. Februar 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau / Davos vom 23. Januar 2003 sei aufzuheben. 2. B. sei wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Sanktion zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen zulasten des Angeklagten.“ F. Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägung im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2003 beantragte B. die vollumfängliche Abweisung der strafrechtlichen Berufung der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

5 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufung, weshalb auf das eingelegte Rechtsmittel einzutreten ist. 2. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418 Ziff. 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne des Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen. Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht statt. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376).

6 4. Vorab ist der Gegenstand der Strafklage einzugrenzen. Der Berufungskläger macht geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz neben dem Schreiben des Angeklagten vom 28. Dezember 2000 auch dasjenige des Rechtsvertreters des Angeklagten vom 29. Dezember 2000 und implizit auch jenes vom 7. Februar 2001 in das Verfahren miteinzubeziehen seien. Diese Schreiben seien im Namen und im Auftrag von B. geschrieben worden. Aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Schreiben von B. vom 28. Dezember 2000 gehe zweifellos hervor, dass der Rechtsvertreter von diesem instruiert worden sei. Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Rechtsvertreter selbst für diese Schreiben hätte belangt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte dagegen führt in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2003 aus, auch wenn ein Rechtsanwalt gestützt auf das Auftragsverhältnis die Interessen seines Mandanten zu vertreten habe, könne die im Schreiben vom 29. Dezember 2000 getroffene Wortwahl nicht dem Vertretenen zur Last gelegt werden. a) Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Angeklagten nicht die von seinem Rechtsvertreter getroffene Wortwahl in Frage steht, sondern der im Schreiben vom 29. Dezember 2000 dargestellte Sachverhalt an sich. Das Bundesgericht hat in BGE 110 IV 87 E 1b ausgeführt, dass es einerseits die Pflicht des Anwalts sei, die Instruktionen seines Klienten - soweit dies möglich, zulässig und zumutbar sei - auf ihren Sachbezug und ihre Begründetheit zu erforschen. Andererseits liefere der Klient seinem Anwalt die seiner Meinung nach für die Begründung seines Standpunktes bedeutsamen Angaben und zwar in der Erwartung, dieser werde sie auch verwenden. Insbesondere sei in Fällen, wo der Anwalt in einer namens seines Klienten verfassten Prozessschrift ehrverletzende Äusserungen verwendet, zunächst nicht anzunehmen, jener habe diese von sich aus und ohne oder gar gegen den Willen seines Klienten getan, und es habe auch der Verletzte unter Vorbehalt konkreter gegenteiliger Anzeichen unter solchen Umständen für den Regelfall von einer Beteiligung von Partei und Anwalt auszugehen. Dass im vorliegenden Fall solche konkreten Anzeichen bestanden haben, stellt die Vorinstanz nicht fest. Vielmehr ist anzumerken, dass sich B. nie von dem fraglichen Schreiben distanziert hat. Der Rechtsvertreter stützte sich zudem in seinem Schreiben auf Schilderungen der beiden Töchter von B., wonach sich A. immer wieder im Badezimmer zu schaffen mache oder dort herumstreiche, wenn sie baden würden oder auf der Toilette seien. Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich weitgehend mit derjenigen im Schreiben des Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2000, worin er A. auffordert, es ab sofort zu unterlassen, das Badezimmer seiner

7 Töchter zu betreten, dort herumzuschleichen oder die Kinder in irgend einer Form zu belästigen. Der Rechtsvertreter von B. hat somit lediglich die Schilderungen seines Mandanten aufgegriffen und in seinem Schreiben wiedergegeben. Neue - allenfalls ehrverletzende - Formulierungen, welche sich nicht auf diese Sachverhaltsdarstellung stützen, wurden nicht eingebracht. Damit ist von einer Beteiligung B.s am Schreiben seines Rechtsvertreters auszugehen, weshalb er sich grundsätzlich auch dafür zu verantworten hat. b) B. wendet in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2003 ein, eine strafrechtliche Beurteilung des anwaltlichen Schreibens würde das Anklage- und Immutabilitätsprinzip verletzen, da in der Strafklage ausschliesslich eine Passage aus seinem eigenen Schreiben vom 28. Dezember 2000 als Ehrverletzung eingeklagt worden sei. Grundlage eines jeden Ehrverletzungsverfahrens bildet die Strafklage, in welcher der Kläger den Sachverhalt zu umschreiben und die wesentlichen Beweismittel namhaft zu machen hat. Durch die Strafklage, welche nach erfolglosem Aussöhnungsversuch ergänzt werden kann, soll der Angeschuldigte darüber ins Bild gesetzt werden, was ihm vorgeworfen wird; sie dient also der Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und hat somit den nämlichen Zweck wie im ordentlichen Verfahren die Anklageverfügung und die Anklageschrift. Wenn die Anklageschrift beziehungsweise eben die Strafklage ihre Aufgabe erfüllen soll, muss ein Konnex zwischen ihr und dem Urteil bestehen; dieses darf also grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was dem Angeklagten in der Anklageschrift beziehungsweise der Strafklage zur Last gelegt wurde. Die Strafklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema und muss zum Schutze des Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten unverändert bleiben. Die besonderen Bestimmungen über das Ehrverletzungsverfahren machen deutlich, dass auch in diesem sogenannten Privatstrafklageverfahren der Anklagegrundsatz gilt (PKG 1990 Nr. 40). In der Strafklage vom 9. Februar 2001 wird auf Seite 3 ausdrücklich ausgeführt, dass die eingeklagte strafbare Handlung vom Angeschuldigten am 28. Dezember 2000 und am 29. Dezember 2000 sowie am 7. Februar 2001 begangen worden sei. In der Begründung der Strafklage auf Seite 5 wird unter Ziffer 6 der Brief des Rechtsvertreters von B. nochmals ausdrücklich erwähnt und eine Textpassage dieses Briefes zitiert: „Jetzt berichten die Mädchen, dass sich A. immer wieder im Badezimmer zu schaffen mache oder dort herumstreiche, wenn sie baden oder auf der Toilette sind, etwas was Mädchen in diesem Alter auf den Tod

8 nicht ausstehen können. Das müsste A. eigentlich wissen, wenn er nur wollte, ist er doch selbst Vater einer Tochter. Dabei sind die Verhältnisse im Hause klar geregelt: Die Kinder benutzen Badezimmer / WC im ersten Stock und A. müsste Dusche / WC im Parterre benützen wie dies angeschrieben steht (Reserviert für A.). A. hat damit im Badezimmer überhaupt nichts zu suchen, vor allem dann nicht, wenn die Mädchen es benützen. Wir werden nicht zögern, Strafanzeige zu erstatten, wenn A. sein wenig sensibles Verhalten nicht umgehend ändern sollte.“ Auf S. 6 der Strafklage wird unter Ziffer 8 zudem das Schreiben des Rechtsvertreters von B. vom 7. Februar 2001 zitiert, nämlich: „In Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 9. Januar 2001 stelle ich fest, dass Herr A. gemäss Berichten der beiden Mädchen jetzt bereit ist, deren Intimsphäre zu respektieren. Mein Mandant ist erleichtert und zählt darauf, dass es so bleibt. Offensichtlich hat das Schreiben vom 29. Dezember 2000 gewirkt.“ Dieses Vorgehen zeigt, dass sich die Strafklage nicht nur auf das Schreiben B.s vom 28. Dezember 2000 bezog, sondern auch die Sachverhaltsdarstellung im vorstehend zitierten Absatz des Schreibens vom 29. Dezember 2000 im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Februar 2001 als ehrverletzend eingeklagt wurde. Aus der Formulierung der Strafklage konnte der Angeschuldigte ohne weiteres entnehmen, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird. Er konnte sich dementsprechend auch gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen. Dies hat denn sein Rechtsvertreter auch gemacht, indem er sich in seiner Klageantwort vom 20. August 2001 ausdrücklich zu den Schreiben vom 28. und 29. Dezember 2000 äusserte. Der dritte Absatz des Schreibens vom 29. Dezember 2000 ist indessen weder in der Strafklage noch in der Ergänzung dazu erwähnt, weshalb die in diesem Absatz enthaltenen Formulierungen („befürchtete voyeuristische Neigungen“) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Die Frage, inwieweit diese Formulierungen allenfalls nicht B., sondern seinem Rechtsvertreter zuzurechnen wären, kann daher offen gelassen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Schreiben B.s vom 28. Dezember 2000 als auch der vorstehend zitierte Absatz des Schreibens seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2000 im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 7. Februar 2001 Gegenstand der zu beurteilenden Strafklage bildet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schreiben im Hinblick auf die Erfüllung des

9 Straftatbestandes gesondert voneinander zu betrachten sind, jedoch auf den sich aus den Akten ergebenden Gesamtzusammenhang abzustellen ist. 5. Der Berufungskläger macht geltend, der Angeklagte habe ihm mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 mitgeteilt, er hätte es ab sofort zu unterlassen, das Badezimmer der Töchter N. und M. zu betreten, dort herumzuschleichen oder seine Kinder in irgendeiner Form zu belästigen. Damit habe er die Ehre des Berufungsklägers aufs Gröbste verletzt. Auch die Anschuldigungen im Schreiben des Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2000, wonach er sich immer wieder im Badezimmer zu schaffen mache und dort herumstreiche, während die Mädchen baden würden oder auf der Toilette seien, würden den objektiven Tatbestand von Art. 177 StGB zweifellos erfüllen. a) Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung im Sinne dieser Bestimmung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht durch Verleumdung nach Art. 174 StGB oder üble Nachrede nach Art. 173 StGB erfolgt. Damit wird das subjektive persönliche Ehrgefühl geschützt. Darunter ist das Gefühl zu verstehen, ein achtbarer, ehrbarer Mensch zu sein und bei anderen als solcher bewertet zu werden. Es kann mittelbar als Folge eines Eingriffs in die äussere Ehre im Sinne einer Rufschädigung bei Dritten betroffen sein, wenn dieser Umstand zur Kenntnis des Verletzten gelangt, oder unmittelbar durch eine Kränkung unter vier Augen. Der objektive Tatbestand umfasst zunächst die nur dem Opfer gegenüber geäusserte ehrrührige Tatsachenbehauptung, sodann das Werturteil, mit welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet, unabhängig davon, wem gegenüber es bekundet wird. Dabei kann es sich um ein reines Werturteil (Formalinjurie) handeln oder um ein Werturteil, das sich an eine (explizite oder implizite) Tatsachenbehauptung anlehnt (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, J. 1997, RN 2 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen). Eine rechtlich relevante Ehrverletzung liegt jedoch nur dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. (vgl. Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, S. 796 RN 8 ff.). Das Bundesgericht konkretisierte dies bereits in BGE 105 IV 113 dahingehend, dass die Ehre durch jede Äusserung verletzt werde, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverläs-

10 sigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Massgebend für den Richter für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Ehrverletzung sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine Durchschnittsmoral beziehungsweise eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (vgl. Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel a.a.O., S. 801 RN 23). Dabei ist jedoch nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen abzustellen, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang des Textes (Trechsel, a.a.O., RN 11 zu Vor Art. 173 StGB. b) Bezüglich der vom Berufungskläger als ehrverletzend bezeichneten Briefpassagen führte die Vorinstanz aus, dass es unklar sei, wie die darin gemachten Äusserungen von A. verstanden worden seien. Tatsächlich werden in der Strafklage lediglich die drei fraglichen Briefpassagen zitiert unter dem Hinweis, dass die darin gemachten Ausführungen die Ehre des Strafklägers in grober Weise verletzten. Aus dem sich aus der Gesamtheit der Akten ergebenden Zusammenhang geht jedoch hervor, dass A. die Äusserungen B.s und seines Rechtsvertreters als Vorwurf einer sexuellen Belästigung der beiden Kinder auffasste. Der Rechtsvertreter A.s führte im Schreiben vom 26. August 2002 aus, dass der Beschuldigte Fopp dabei nicht davor zurückgeschreckt sei, seine zwei Mädchen für diese Zwecke zu missbrauchen, „indem er sie durch diese haltlosen Beschuldigungen in diese Abklärungen betreffend angeblicher sexueller Belästigungen“ hineingezogen habe. A. sah sich aufgrund der Vorwürfe offensichtlich als der sexuellen Belästigung der Kinder verdächtigt. Eine derartige Auslegung der in Frage stehenden Äusserungen ist auch für einen unbefangenen Adressaten nicht völlig von der Hand zu weisen. Die Aufforderung B.s im Schreiben vom 28. Dezember 2000, A. habe es ab sofort zu unterlassen, im Badezimmer der beiden Mädchen herumzuschleichen oder diese in irgendeiner Form zu belästigen, deutet bereits aufgrund der Wortwahl und der Tatsache, dass sich die Unterlassung räumlich auf das Badezimmer bezieht, auf eine solche Auslegung hin. Gleiches gilt auch für die zitierte Passage im Schreiben des Rechtsvertreters von B.. Die Darstellung, A. mache sich immer wieder im Badezimmer zu schaffen oder streiche dort herum, wenn die Mädchen baden würden oder auf der Toilette seien, lässt beim neutralen Beobachter ebenfalls eine solche Auslegung als möglich erscheinen.

11 Dass die gemachte Äusserung mit der dargelegten Auslegung eine relevante Ehrverletzung im vorstehend beschriebenen Sinne darstellt, ist unzweifelhaft. Durch den Vorwurf wurde der Berufungskläger in seiner persönlichen Ehre getroffen. Es wurde ihm vorgeworfen, die Intimsphäre zweier Mädchen - was im Schreiben vom 7. Februar 2001 zum Ausdruck gebracht wird - nicht zu wahren. Ihm wurde somit ein gesellschaftlich auf das Schärfste verpöntes Verhalten unterstellt, das im Falle einer Weiterverbreitung zu unabsehbaren Folgen des Verletzten führen kann. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Schreiben - je für sich genommen - objektiv den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllen. 6. a) Ist der Tatbestand der Beschimpfung in objektiver Weise erfüllt, bleibt zu prüfen, ob der Angeklagte zum sogenannten Entlastungsbeweis zugelassen werden kann oder nicht. Gemäss Art. 173 Abs. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, sofern er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Entlastungsbeweis ist jedoch nur zulässig für Tatsachen, auf die sich das Werturteil bezieht. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Die beiden Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind also einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kommt ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis nur dann in Betracht, wenn diese Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 116 IV 37). Die Wahrung öffentlicher Interessen ist lediglich ein Beispielfall begründeter Veranlassung; auch ein privates Interesse an der Äusserung kann sie als zulässig erscheinen lassen (Stratenwerth, a.a.O., S. 204). Erforderlich ist grundsätzlich, dass die begründete Veranlassung objektiv gegeben und Beweggrund für die Äusserung gewesen war (vgl. Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, a.a.O., S. 816 RN 21). Der Entlastungsbeweis ist also nur dann ausgeschlossen, wenn der Täter ausschliesslich oder überwiegend in böser Absicht gehandelt hat, ohne zugleich auch begründete Veranlassung gehabt zu haben. Die Zulässigkeit des Entlastungsbeweises stellt damit die Regel dar (Trechsel, a.a.O., RN 15 zu Art. 173). Im vorliegenden Fall wurde B. - obwohl von der Vorinstanz bereits das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale verneint wurde - zu Recht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Dies wurde denn auch nicht bestritten.

12 b) Es lassen sich zwei Arten von Entlastungsbeweisen unterscheiden, welche beide bei Gelingen zu einem Freispruch führen. Beim Wahrheitsbeweis geht es um die Frage, ob die Tatsachen, auf welche sich das Werturteil bezieht, vorlagen und ob sie zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich vertretbaren hielt. Gegenstand des Gutglaubensbeweises ist die Frage, ob das Werturteil sachlich vertretbar war und ob der Täter es als in guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte (Trechsel, a.a.O., RN 4 zu Art. 177). Der Gutglaubensbeweis setzt zunächst voraus, dass der Täter an die Wahrheit der Äusserung geglaubt hat. Der Täter muss zwar im Zeitpunkt der Äusserung von deren Richtigkeit nicht voll überzeugt gewesen sein. Aber er muss doch in jedem Falle glauben, dass der Verdacht berechtigt sei. Glaubt er das nicht oder nicht mehr oder weiss er sogar, dass der Verdacht unbegründet ist, so darf er ihn auch nicht äussern, selbst wenn die Verdachtsmomente als solche (noch) beweisbar sein sollten. Als Verdachtsgründe kommen bei alledem nur Tatsachen und Umstände in Betracht, die der Täter im Zeitpunkt der ehrenrührigen Äusserung kannte (Stratenwerth, a.a.O., S. 207). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Gutglaubensbeweis erbracht, „wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten“ (BGE 105 IV 118). Dabei wird in erster Linie berücksichtigt, ob die Äusserung mit oder ohne begründete Veranlassung erfolgte. Die Anforderungen an die Prüfungspflicht sind geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah (vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 208). Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass B. nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt hatte. Seine Äusserungen erfolgten als Reaktionen auf die Schilderungen seiner beiden Kinder. Wie sich aus den Akten ergibt, beschwerten sich beiden Töchter darüber, dass der Freund ihrer Mutter zu ihnen ins Badezimmer käme. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2002 führte die ältere Tochter N. aus, A. benütze normalerweise die Toilette im Erdgeschoss des Hauses, während sie und ihre Schwester das Badezimmer im Obergeschoss benützen würden. Sie habe dann lediglich zu ihrem Vater gesagt, „as närvi, wenn är amigs zu üs inä chund und är het warschindli gmeind, dass miar dinä sind“. Auch die jüngere

13 Tochter M. bezeichnete anlässlich der polizeilichen Einvernahme den ganzen Vorfall als Missverständnis. Sie habe ihrem Vater berichtet, „dass äs üs a chli aschiist, wenn mir uf diä Toiletta gehnd, dass dia Toilettä au de Fründ vo dä Muetter benützt. Will är dunä ä eigni hät“. Ihr Vater müsse diese Aussage jedoch falsch verstanden haben. Beide Mädchen bestätigten, sie hätten damals ihrem Vater lediglich mitteilen wollen, sie würden sich dadurch gestört fühlen, dass A. dasselbe Badezimmer wie sie benütze. Obwohl sich der Vorfall im Nachhinein als Missverständnis zwischen B. und seinen beiden Töchtern herausstellte, konnte die Aussage der Mädchen ohne weiteres so verstanden werden wie es B. tat. Er interpretierte die Aussagen seiner Töchter offensichtlich dahingehend, als er davon ausging, dass A. das Badezimmer im Obergeschoss auch dann betreten würde, wenn seine beiden Töchter es gerade benützten. Dadurch entstand bei ihm die Befürchtung respektive der Verdacht, A. könnte seine Töchter belästigen. Unter diesen Umständen ist es auch nachvollziehbar, dass B. als Vater mit Besorgnis reagierte und der Meinung war, umgehend ein Verhalten dieser Art unterbinden zu müssen. Dass er aufgrund der Schilderungen der Kinder eine Vorstellung hatte, welche nicht dem entsprach, was ihm die Kinder eigentlich mitteilen wollten, kann ihm nicht angelastet werden. Aufgrund der besonderen Ernsthaftigkeit dieses Themas und den gravierenden Folgen für ein betroffenes Kind bestand bei der gehabten Vorstellung zweifelsohne ein dringender Handlungsbedarf seitens des Vaters. Er kam diesem insofern nach, als er A. schriftlich aufforderte, es ab sofort zu unterlassen, das Badezimmer der beiden Mädchen zu betreten, dort herumzuschleichen oder die Kinder in irgendeiner Form zu belästigen. B. wies A. somit an, dieses - von den beiden Töchtern geschilderte und für sie als störend empfundene - Verhalten inskünftig zu unterlassen. Auch der Rechtsvertreter B.s berief sich in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2000 ausdrücklich auf die Schilderungen der Mädchen. Er führte zudem aus, dass sein Mandant zutiefst enttäuscht sei, dass die Mutter der Mädchen nicht fähig sei, den befürchteten voyeuristischen Neigungen ihres Geliebten entgegen zu treten. Auch wenn diese Formulierung vorliegend nicht zu beurteilen ist, so ergibt sich daraus immerhin, dass der Rechtsvertreter - aufgrund der Schilderungen der Mädchen - einer Befürchtung beziehungsweise einem Verdacht Ausdruck gab. Eine Pflicht, weitere Abklärungen bezüglich der Begründetheit seines Verdachts zu treffen, bestand für B. aufgrund des begründeten Anlasses und des dringenden Handlungsbedarfes nicht. Mit Rücksicht auf das, was die Mädchen N. und M. ihrem Vater berichteten, hatte B. ernsthafte Gründe, die umstrittenen Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB), hatte doch der Strafkläger zugestandenermassen das im obe-

14 ren Stock gelegene Badezimmer betreten und benützt und gaben die Mädchen ihrem Missfallen darüber Ausdruck. Dass B. aufgrund eines Missverständnisses davon ausging, der Strafkläger habe das Badezimmer in Anwesenheit der Mädchen betreten, anstatt, er habe es in deren Abwesenheit betreten, kann ihm aufgrund der genannten - dargelegten - Umstände nicht angelastet werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gutglaubensbeweis nach dem Gesagten als erbracht angesehen werden kann. Wird der Strafbeklagte zum Entlastungsbeweis zugelassen und gelingt ihm dieser, so ist er nicht strafbar. Es liegt somit ein Strafhinderungsgrund vor (vgl. Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, a.a.O., S. 817 RN 25; Trechsel, a.a.O., RN 11 zu Art. 173.). B. kann somit nicht bestraft werden; die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Berufungsbeklagten zudem für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SB 2003 7 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 7 — Swissrulings