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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 55

December 3, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,396 words·~7 min·5

Summary

vorzeitige Löschung aus dem Strafregister

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 55 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin Duff Walser. —————— Zum Gesuch des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Ilg, Postfach 462, Rämistrasse 5, 8024 Zürich 1, betreffend vorzeitige Löschung aus dem Strafregister, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 9. August 2000 sprach der Kreisgerichtsausschuss Maienfeld X. schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit 75 Tagen Gefängnis bestraft. Gegen dieses Urteil liess X. am 28. August 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. B. Mit Urteil vom 4. Oktober 2000, mitgeteilt am 26. Oktober 2000, bestätigte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden das angefochtene Urteil und ergänzte es dahingehend, als er eine psychotherapeutische ambulante Behandlung anordnete und den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufschob. C. Am 7. Januar 2003 hob das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden die gegenüber X. mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 4. Oktober 2000 angeordnete ambulante psychotherapeutische Behandlung auf. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. September 2003, mitgeteilt am 18. September 2003, wurde vom Vollzug der Strafe von 75 Tagen Gefängnis abgesehen. D. Am 6. September 2003 ersuchte X. um Löschung des Eintrags im Strafregister. In der Folge wurde er mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 17. September 2003 darauf hingewiesen, dass die Zweijahresfrist des Wohlverhaltens derzeit noch nicht abgelaufen sei und das Gesuch deshalb abgewiesen werden müsste. Daher werde ohne anderslautenden Gegenbericht bis zum 27. September 2003 davon ausgegangen, dass er an seinem Gesuch nicht festhalte. D. Mit Eingabe vom 26. September 2003 bezog sich X. auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 17. September 2003 und ersuchte neu gestützt auf Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB um vorzeitige Löschung des Strafregistereintrags. In der Folge wurde über X. ein Strafregisterauszug und bei der Kantonspolizei Zürich ein Führungsbericht eingeholt. Auf diese Akten und die Ausführungen von X. zur Begründung seines Gesuchs wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.

3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Ist ein Täter zu einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten verurteilt worden und sind seit deren Vollzug zwei Jahre vergangen, so kann der Richter auf Gesuch des Verurteilten hin die Löschung des Eintrags im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten die Löschung rechtfertigt, der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Wurde die Freiheitsstrafe, wie im vorliegenden Fall, zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben und wird nach dessen Abschluss auf den Strafvollzug verzichtet, so rechnet sich die Löschungsfrist gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vom Datum der Aufhebung der Massnahme weg (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 15 zu Art. 80 StGB). Gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB kann die Löschung jedoch schon früher verfügt werden, wenn ein besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt. Die vom Kantonsgerichtsausschuss gegenüber X. angeordnete ambulante psychotherapeutische Behandlung wurde vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 7. Januar 2003 aufgehoben. Die zeitliche Voraussetzung zur Löschung des Eintrags im Strafregister gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB ist demnach noch nicht erfüllt. Die Löschung des Strafregistereintrags kommt daher nur unter der Voraussetzung in Frage, dass X. ein besonders verdienstliches Verhalten an den Tag gelegt hat (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). 2. Gegenüber dem Wortlaut des früheren Art. 80 StGB, der von einer besonders verdienstlichen Tat sprach, welche nach der Rechtsprechung ein ausserordentliches, an Selbstaufopferung grenzendes Tun voraussetzte (vgl. BGE 79 IV 8; RS 1952 Nr. 21, S. 10; ZR 1960 Nr. 13, S. 25), ist mit der Revision des Strafgesetzbuchs im Jahre 1971 insofern eine Änderung eingetreten, als nach neuem Recht nicht nur eine einzelne Handlung, sondern auch ein sich über längere Zeit erstreckendes, allgemeines Verhalten die vorzeitige Löschung rechtfertigt. Mit dieser Änderung des Wortlauts wollte über die Voraussetzung der besonders verdienstlichen Tat hinausgegangen werden, weil ihr meist etwas Zufälliges und Einmaliges anhaftet. Ein besonders verdienstliches Verhalten wurde einbezogen, um damit dem Interesse an einer erleichterten Wiedereingliederung des Verurteilten vermehrt Rechnung zu tragen (vgl. BGE 101 IV 137, Erw. 3 b, S. 139 mit Hinweisen). Vom Vorliegen eines die frühere Löschung rechtfertigenden besonders verdienstlichen Verhal-

4 tens ist jedoch nur unter der Voraussetzung längerdauernder und anstrengender Bemühungen des Verurteilten auszugehen, die klar über blosse Pflichterfüllung und blosses Wohlverhalten sowie vorwiegend im Interesse des Verurteilten liegende Anstrengungen hinausgehen. Bei allem, was deutlich unter diesen hohen Anforderungen liegt, ist eine Löschung nicht möglich. Andernfalls würden die normalen Löschungsfristen des Art. 80 StGB ausgehöhlt (BGE 101 IV 137, Erw. 3 b, S. 140; PKG 1972 Nr. 39; Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 80 StGB mit Hinweisen; Giger in, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 24/25 zu Art. 80 StGB). Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich der Gesuchsteller seit dem Vollzug des Urteils vom 4. Oktober 2000 wohlverhalten hat. Darüber hinaus ergibt sich, dass sich X. bereits vor der Urteilsfällung freiwillig in ärztliche Behandlung begeben hat und, soweit feststellbar, seit 1999 alkoholabstinent lebt. Ein solches Verhalten ist fraglos vorbildlich und erscheint anerkennens- und lobenswert. Das Bundesgericht erachtet jedoch den alleinigen Umstand eines vorbildlichen Lebenswandels im Hinblick auf eine vorzeitige Löschung nach Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB als ungenügend (vgl. BGE 101 IV 137, Erw. 3 b; Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 80 StGB mit Hinweisen). Zwar hat der Gesuchsteller mit der freiwilligen Unterziehung einer ärztlichen Behandlung noch vor seiner Verurteilung und der sich selbst auferlegten Alkoholabstinenz mehr getan, als das Gesetz von ihm gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 StGB fordert. Seine Bemühungen liegen aber dennoch deutlich unter den hohen Anforderungen, welche an ein besonders verdienstliches Verhalten im Sinne von Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu stellen sind. Anstrengungen, die der Verurteilte vornehmlich zum eigenen Nutzen erbringt, genügen nicht, um eine Löschung gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu rechtfertigen. Zu denken ist vielmehr an aufopfernde Bemühungen, durch die sich der Betroffene über längere Zeit unter vollem Einsatz zugunsten von ausserhalb seiner eigenen Interessen liegenden Bestrebungen verdient macht (vgl. auch Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 80 StGB). Als anschauliches Beispiel dafür ist etwa die „Umkehr“ eines mehrfach Rückfälligen zu nennen, der sich jahrelang aufopfernd und uneigennützig mit unermüdlicher Hingabe in den Dienst von Gefangenen und Strafentlassenen stellte (vgl. BJM 1978, S. 267 f.). Von solchen ausserordentlichen Bemühungen ist jedoch bei der vom Gesuchsteller aus eigenem Antrieb veranlassten ärztlichen Behandlung und dem freiwilligen Verzicht auf Alkohol nicht auszugehen, liegt dieses Verhalten doch vornehmlich in seinem eigenen Interesse und ist es auch im Hinblick auf den hiefür aufzubietenden Einsatz mit den dargelegten Anforderungen nicht zu vergleichen. Auch wenn der Gesuchsteller für seine Handlungsweise Anerkennung verdient, liegt darin somit kein be-

5 sonders verdienstliches Verhalten, welches eine Löschung des Eintrags im Strafregister gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu rechtfertigen vermöchte. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller nach eigenen Angaben aus fremdenpolizeilichen Gründen auf die vorzeitige Löschung angewiesen wäre. Das Gesuch um Löschung des Eintrags über die vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 4. Oktober 2000 ausgesprochene Verurteilung vor Ablauf der in Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB festgesetzten Frist ist demnach abzuweisen. Dies hindert X. indes nicht daran, nach Ablauf der Zweijahresfrist des Wohlverhaltens erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers.

6 Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3. Gegen diesen Beschluss kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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