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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.03.2003 SB 2003 3

March 5, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,258 words·~31 min·5

Summary

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 5. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 3 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. September 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. September 2003 gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc L. Duff. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 6. November 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, in Sachen gegen A., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Mätzler, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,

2 betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: A. Am 27. Juni 2001 um 16.40 Uhr fuhr A. mit dem Lastwagen Kontrollschild X. auf der C.-Strasse B. in Richtung D.-Strasse. Bei der Einmündung beabsichtigte er, nach links in Richtung Autobahnanschluss abzubiegen. Nachdem er sein Fahrzeug bei der Verzweigung angehalten hatte, um einen auf der Hauptstrasse herannahenden Lieferwagen passieren zu lassen, bog er, da nach seinen eigenen Angaben kein weiteres Fahrzeug mehr nahte, nach links in die D.- Strasse ein. Zu diesem Zeitpunkt fuhr E. als Lenker des Personenwagens Kontrollschild H. von B. kommend auf der D.-Strasse und näherte sich der Kreuzung. Ausser ihm befanden sich noch zwei weitere Personen im Fahrzeug, nämlich die beiden später als Zeugen einvernommenen F. als Beifahrer sowie G., die als Mitfahrerin auf dem Rücksitz Platz genommen hatte. Gemäss Angaben des Unfallbeteiligten E. fuhr A. mit seinem Lastwagen unmittelbar vor dem Personenwagen in die Hauptstrasse ein. Zur Vermeidung einer Kollsion führte er, E., eine Vollbremsung aus und lenkte den Personenwagen über den rechten Strassenrand hinaus in den sich dort befindlichen Holzzaun, wo das Auto beschädigt zum Stillstand kam. Sämtliche Insassen blieben unverletzt. A. beobachtete den Unfallvorgang im Rückspiegel und stoppte seine Fahrt umgehend. B. Der Kreispräsident Fünf Dörfer erliess am 2. November 2001 ein Strafmandat, mit welchem er A. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig sprach und ihn mit einer Busse von Fr. 250.-- bestrafte. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer beliefen sich auf Fr. 427.80. Dagegen erhob A. am 8. November 2001 fristgerecht Einsprache. Der in der Folge beigezogene Rechtsvertreter forderte in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2001 an das Kreisamt die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen E.. In einem weiteren Brief vom 12. Dezember 2001 wurden die Anschuldigungen konkretisiert; E. sei entweder zu schnell oder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren, weshalb die Einleitung des Bremsmanövers zu spät erfolgte. Denkbar sei auch ein versuchtes Überholmanöver, welches, nachdem Gegenverkehr nahte, habe abgebrochen werden müssen. In der Folge wurden im Verfahren gegen E. sowohl E. (rechtshilfeweise durch das Landgericht Limburg/Lahn in Deutschland) sowie sein Beifahrer F. als Zeugen zum Unfallhergang einvernommen. Mit Verfügung vom 27. September 2002 stellte der

3 Kreispräsident Fünf Dörfer das Verfahren gegen E. ein mit der Begründung, diesem könne weder eine Nichtanpassung der Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG noch ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG nachgewiesen werden. Die Vermutung, E. habe allenfalls versucht, den Lastwagen von A. links zu überholen, liess sich ebenfalls nicht erhärten. C. Nach erhobener Einsprache durch A. überwies das Kreisamt Fünf Dörfer die Verfahrensakten dem nach revidierter Strafprozessordnung zuständigen Bezirksgerichtsausschuss Landquart zur Ergänzung der Untersuchung. Der mit der Sache befasste Bezirksrichter liess am 3. Mai 2002 die beiden Mitfahrer im Personenwagen E., F. und G., als Zeugen einvernehmen. Am 14. Mai 2002 erging die Schlussverfügung, welche am 16. Mai 2002 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 stellte A. den Antrag, es sei eine Ergänzung der Untersuchung durch Einholung einer Expertise durchzuführen. Dieses Begehren wurde mit Entscheid vom 28. Mai 2002 abgelehnt, da aufgrund fehlender Fixpunkte im Gelände die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens nicht gegeben seien. Schliesslich erging am 24. Juni 2002 die Anklageverfügung. D. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart führte am 6. November 2002 die Hauptverhandlung durch; im Anschluss daran begab sich das Gericht zusammen mit A. und seinem privaten Verteidiger nach B. zur Unfallstelle, um den beantragten Augenschein vorzunehmen. Bei dieser Gelegenheit wurde durch einen Berufskollegen ein Fahrmanöver, wie es A. am Unfalltag ausgeführt hatte, nachgestellt und eine Zeitspanne von rund acht Sekunden für den Einbiegevorgang ermittelt. Auf der Hauptstrasse herrschte in beiden Richtungen reger Verkehr, wobei in regelmässigen zeitlichen Abständen Lastwagen sowohl in Richtung Kieswerk als auch von dort in Richtung Autobahn fuhren. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist weiter zu entnehmen, dass eine Beobachtung dieser Verkehrsvorgänge die zuvor für das Einbiegemanöver gemessene Zeit von acht Sekunden bestätigt hat. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung kam die Vorinstanz in geheimer Urteilsberatung zum Schluss, dass A. von Schuld und Sprache freizusprechen sei. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart erkannte mit Urteil vom 6. November 2002, mitgeteilt am 20. Dezember 2002, was folgt: "1. A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

4 2. Die dem Angeklagten im Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 2. November 2001 auferlegten Kosten gehen zu Lasten des Kreises Fünf Dörfer.. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart, bestehend aus: den Untersuchungskosten inklusive Barauslagen Fr. 521.60 der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.-total somit Fr. 2'021.60 gehen zu Lasten des Bezirks Landquart. 4. A. wird aus der Bezirksgerichtskasse eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- ausgerichtet. In diesem Betrag ist eine allfällige Mehrwertsteuer bereits enthalten. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass E. in dem Zeitpunkt, in welchem A. sein Einbiegemanöver begann, noch mindestens 160 Meter von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsache hätte er den Lastwagen von A. frühzeitig erkennen müssen, was indessen aufgrund seiner Unaufmerksamtkeit und der aller Wahrscheinlichkeit nach übersetzten Geschwindigkeit nicht der Fall war. Entsprechend hätte E. Rücksicht auf den einbiegenden Lastwagen nehmen und sein Fahrzeug noch bequem anhalten können, ohne ein brüskes Bremsmanöver durchführen zu müssen. Bei dieser Sachlage könne A. kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Auch ein vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker dürfe nicht blindlings auf seinem Recht beharren. E. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 6. Januar 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG und 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer angemessenen Busse zu bestrafen, deren Eintrag im Strafregister nach einer Probezeit von einem Jahre zu löschen sei.

5 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ In ihrer Begründung macht die Staatsanwaltschaft zunächst geltend, dass gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG von rechts kommende Fahrzeuge den Vortritt hätten; auf gekennzeichneten Hauptstrassen träfe dies auch für von links kommende Fahrzeuge zu. Im vorliegenden Fall sei der Vortritt durch eine im Bereich der Eimündung gekennzeichnete Wartelinie gemäss Art. 75 SSV zusätzlich gekennzeichnet gewesen. Der zur Gewährung des Vortritts Verpflichtete dürfe den Berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern; gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV liege eine solche vor, wenn ein Vortrittsberechtigter seine Fahrweise brüsk ändern müsse, das heisst zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass A. mit seinem Einbiegemanöver objektiv das Vortrittsrecht von E. verletzte. Zutreffend sei auch, dass die Strecke nach rechts auf einer Länge von mindestens 500 Metern gut überblickbar war. Aufgrund dieses Umstandes sei jedoch die Aussage des Berufungsbeklagten, er habe das herannahende Fahrzeug von E. überhaupt nicht gesehen, nur auf die eigene Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Bei dieser Sachlage könne sich A. insbesondere nicht auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz stützen. Darüber hinaus könne auch nicht gesagt werden, E. habe sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhalten. Insbesondere sei nicht rechtsgenüglich nachweisbar, dass E. mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannahte. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2003 die kostenfällige Abweisung der Berufung unter Verweis auf die Feststellungen im ergangenen Urteil. Die Verkehrssituation sei nachgestellt worden und zudem habe am Tag des durchgeführten Augenscheins reger Verkehr geherrscht, womit sich eine realitätsnahe Situation ergeben habe. Diese Feststellungen seien für den Kantonsgerichtsausschuss bindend und dürften nicht ohne zwingende Gründe abgeändert werden, es sei denn, dieser gelange aufgrund eigener Feststellungen anlässlich eines Augenscheins zu einem anderen Ergebnis. Sodann sei es völlig unsinnig und stünde es in enormem Widerspruch zu den örtlichen Verhältnissen, A. angesichts der nur beschränkten Übersichtlichkeit nach links die Einfahrt zu gestatten, gleichzeitig aber zu verlangen, er müsse nach rechts über mehrere hundert Meter freie Sicht haben. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2003 trug der Berufungsbeklagte ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Berufung an. In verfahrensrechtlicher

6 Hinsicht stellte er für den Fall, dass die Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis komme als die Vorinstanz, den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins am Unfallort. Im übrigen wurde auf die Begründung im Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart verwiesen; dieser habe den Fall richtig, gründlich und korrekt beurteilt. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten eine andere Meinung vertreten sollte, müsste von einem Verkehrsexperten eine Expertise eingeholt werden, welche ein Weg/Zeitdiagramm für beide Fahrzeuge erstelle und welche zur Frage Stellung nehme, auf welche Distanz ein PW mit 70 km/h ohne brüskes Bremsmanöver angehalten werden könne. G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 lud das Kantonsgerichtspräsidium die Parteien auf den 5. März 2003 zur Durchführung eines Augenscheins am Unfallort vor. Anwesend waren der Berufungsbeklagte und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. G. Mätzler. A. und sein Rechtsvertreter erhielten anlässlich des Augenscheins die Gelegenheit, nochmals ausführlich zum Sachverhalt und zur rechtlichen Qualifikation Stellung zu nehmen. Der Berufungsbeklagte machte erneut geltend, er habe sich nach links und rechts vergewissert, dass kein Fahrzeug nahte. Der private Verteidiger betonte, dass E. mit seinem Fahrzeug - entsprechend den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil - im Zeitpunkt des durch seinen Mandanten ausgeführten Einbiegemanövers mindestens 160 Meter von der späteren Unfallstelle entfernt gewesen sei. Um ein genaueres Bild der Entfernung zu erhalten, wurde die Strecke durch den Gerichtsaktuar abgeschritten. Schliesslich konnte der Kantonsgerichtsausschuss aufgrund des auch am Tage des Augenscheins herrschenden regen Verkehrs eigene Feststellungen über die Dauer des in Frage stehenden Einbiegemanövers machen. Nach Beobachtung verschiedener solcher Fahrmanöver hat sich ergeben, dass für das Einbiegen durchschnittlich etwa acht Sekunden benötigt werden insofern lassen sich die Feststellungen der Vorinstanz bestätigen. Der private Verteidiger verwies sodann auf die Aufnahme des Fahrzeugs E. auf dem von der Kantonspolizei angefertigten Fotoblatt; der Radstellung könne entnommen werden, dass dieser seinen Personenwagen erst im letzten Augenblick abgebremst habe. Auf die weiteren, anlässlich des Augenscheins getätigten tatsächlichen Feststellungen sowie auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

7 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte haben den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Vorliegend kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit des Berufungsbeklagten öffentlich verhandelt hat, die Tatfragen sich nach einem durchgeführten weiteren Augenschein durch die Rechtsmittelinstanz im übrigen leicht nach den Akten beurteilen lassen und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsbeklagten stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzen (PKG 2001 Nr. 19). Anlässlich des Augenscheins konnten sich zudem der Berufungsbeklagte und dessen Rechtsvertreter nochmals zur Angelegenheit äussern. 3. Die Berufungsklägerin wirft A. vor, das Vortrittsrecht von E. missachtet und damit sowohl gegen Art. 36 Abs. 2 SVG als auch gegen Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen zu haben. Demgegenüber machen die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte geltend, ein strafrechtlich relevantes Verhalten A.s sei nicht nachweisbar; vielmehr habe sich der Unfall aufgrund fehlender Aufmerksamkeit und der den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit des Fahrzeuglenkers E. ereignet.

8 a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben auch dann den Vortritt, wenn sie von links kommen; vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei. Art. 14 Abs. 1 VRV schreibt

9 weiter vor, dass der Vortrittsbelastete den Berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Vortrittsrechte nicht erst dann verletzt sind, wenn deren Missachtung eine Kollision zur Folge hat. Während die frühere Rechtsprechung eine Behinderung bereits dann als gegeben erachtete, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte (BGE 85 IV 86), wird der Begriff der Behinderung - um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen heute enger gefasst. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Das darf indes nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts als einer Grundregel des Strassenverkehrs führen, ist doch der Verkehr in hohem Masse an einer einfachen und klaren Anwendung desselben interessiert. Hat der Vortrittsberechtigte grundsätzlich einen Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seines Weges, so darf er sich nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz auch darauf verlassen, dass sein Recht von den anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird (BGE 125 IV 87). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Art. 26 Abs. 2 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird (BGE 114 IV 148, 125 IV 87 f. sowie Pra 2002 Nr. 659). Das bedeutet jedoch nicht, dass derjenige, der in erkennbarer Weise gegen Verkehrsregeln verstösst, von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten darf, dass sie die damit geschaffene Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Pra 2002 Nr. 659). Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen und liegt eine solche insbesondere auch dann vor, wenn sie der Vortrittsberechtigte im Voraus erwartet und sich darauf einstellt, dass sie sich verwirklichen könnte (BGE 114 IV 146; Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 865 ff). Selbst bei verkehrsregelwidrigem Verhalten des Berechtigten - etwa Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit - bleibt sein Vortrittsrecht bestehen (BGE 102 IV 261). Immerhin muss aber ein Vortrittsbelasteter nicht damit rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit plötzlich auftaucht, und auch nicht, dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich so den Vortritt zu erzwingen (Schaffhauser, a.a.O., N 871). c) Die Vorinstanz hat anlässlich des am Unfallort durchgeführten Augenscheins vom 6. November 2002 eine Zeitspanne von acht Sekunden für das Ein-

10 biegemanöver des Berufungsbeklagten ermittelt. Diese Berechnung erweist sich als zutreffend, nachdem sich auch der Kantonsgerichtsausschuss am 5. März 2003 ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen konnte und die Gerichtsmitglieder aufgrund eigener Beobachtung des auch an diesem Tag regen Lastwagenverkehrs zum Schluss kamen, dass diese Zeit für das in Frage stehende Fahrmanöver in etwa benötigt wird. Nicht ganz zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2003 jedoch insofern, als sie davon ausgeht, dass dieser Sachverhalt für die Rechtsmittelinstanz bindend sei und nicht ohne zwingende Gründe abgeändert werden dürfe. Der Kantonsgerichtsausschuss verfügt als Berufungsinstanz über eine umfassende und uneingeschränkte Kognition. Er ist demnach im Rahmen der Berufungsanträge weder an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz noch an deren in rechtlicher Hinsicht getroffene Schlussfolgerungen gebunden (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO sowie Padrutt, a.a.O., S. 375 f.). Selbst eine Ermessenskontrolle ist zulässig, auch wenn sich die Berufungsinstanz diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Zweifellos wird der Kantonsgerichtsausschuss die einem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher Natur bestätigen, wenn sich diese als schlüssig und nachvollziehbar erweisen und darüber hinaus auf gesicherten Erkenntnissen beruhen. In diesem Sinne kann zwar von einer Art tatsächlicher Bindungswirkung gesprochen werden, die sich jedoch aus der Überzeugungskraft der entsprechenden Erwägungen ergibt und ihren Ursprung nicht in prozessrechtlichen Normen hat, die eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Urteils von vornherein ausschliessen. Kann dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart in Bezug auf die Dauer des Einbiegemanövers zugestimmt werden, trifft dies auf die Schlussfolgerung, E. sei zu diesem Zeitpunkt 160 Meter von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen, nicht mehr zu. Dieser fuhr nach eigenen Angaben mit etwa 60 bis 70 km/h. Sein Beifahrer F. machte sowohl in seiner Einvernahme vor dem Kreisamt Fünf Dörfer als auch in der Zeugeneinvernahme vor dem Bezirksamt Landquart geltend, E. sei im massgeblichen Zeitpunkt mit ca. 78 km/h unterwegs gewesen. Die bei E. mitfahrende G. empfand die Geschwindigkeit ebenfalls als normal. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, er sei wahrscheinlich mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, findet in den Verfahrensakten keine Stütze, umso weniger, als weder Aussagen nachfolgender Verkehrsteilnehmer noch sonstiger Personen vorliegen, die gültige Rückschlüsse auf eine Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zulassen. Bei einer Geschwindigkeit von 70-75 km/h legte E. rund 20 m/s zurück. Daraus kann nun nicht abgeleitet werden, er sei, als der Berufungsbeklagte mit seinem Einbiegemanöver begann, 160 Meter entfernt

11 gewesen. Zunächst einmal steht dieser Annahme die Aussage von E. entgegen, wonach er den Lastwagen erstmals in einer Entfernung von etwa 75 Metern vor dem Bahnübergang erblickt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser bei der Einmündung gestanden, weshalb er, E., seine Geschwindigkeit zunächst nicht reduziert und das Bremsmanöver erst eingeleitet habe, als er feststellen musste, dass A. nicht anhalte, sondern in die Strasse fahre und ihm die Vorfahrt nehme (vgl. Einstellungsverfügung des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 27. September 2002). G. sagte zu diesem Moment, dass der Lastwagen schon schräg in der Strasse gestanden und E. in der Folge gebremst habe und in den Zaun gefahren sei. Auch der Aussage von F. vor dem Bezirksamt Landquart ist zu entnehmen, dass sich der Personenwagen von E. deutlich näher vor der späteren Unfallstelle befand, als man den Lastwagen erblickte; seiner Einschätzung nach dürfte dies „zwischen dem rechts beginnenden Zaun und dem Bahnübergang gewesen sein (S. 2 ad 6 und 7).“ Als der Lastwagen schliesslich in die Hauptstrasse losfuhr, sei der Personenwagen etwa auf der Höhe der Bahnlinie angelangt. Auch F. gab klar zu Protokoll, dass E. gebremst habe. Schliesslich kann der Vorinstanz auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie bei der Berechnung der Entfernung das von E. durchgeführte Bremsmanöver ausser Acht liess und sich auf den Standpunkt stellte, dieser habe auch unter Berücksichtigung desselben eine nur unwesentlich kürzere Strecke zurückgelegt. Eine Geschwindigkeit von etwa 75 km/h entspricht umgerechnet ca. 20 m/s. Geht man zugunsten des Berufungsbeklagten weiter davon aus, dass der von E. gelenkte Personenwagen über eine sehr gute Bremse mit einer Bremsverzögerung von 6 m/s verfügte, betrug die reine Bremszeit ca. 3.3 Sekunden. Während dieses Vorgangs legte das Fahrzeug ca. 31 m zurück (Giger, Hans/Simmen, Robert: Kommentar zum SVG, Zürich 1996, S. 68 f. mit entsprechender Bremswegtabelle). Der massgebliche Anhalteweg setzt sich zusammen aus dem Reaktionsweg und dem vorstehend erwähnten Bremsweg. Bei einer durchschnittlichen Reaktionszeit von etwa einer Sekunde - nur bei erstellter Bremsbereitschaft liegt diese zwischen 0.5 und 0.7 Sekunden - resultieren somit ca. 51 m, welche E. von dem Zeitpunkt an, als A. in die Hauptstrasse fuhr, bis zur Kollision mit dem Zaun zurücklegte. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich somit etwa 10 bis 15 Meter von der Bahnlinie entfernt; diese Erkenntnis wird durch die vorstehende erwähnte Aussage des Zeugen F. vor dem Kreisamt Fünf Dörfer bestätigt, wonach das Fahrzeug E. sich in etwa auf der Höhe der Bahnlinie befunden habe. Dass man bei der Berechnung des Bremsweges, der Ausgangsgeschwindigkeit und der Entfernungen letztlich auf Durchschnittswerte und Angaben der Unfallbeteiligten abstellt und diese keine mathematische Genauigkeit aufweisen, liegt in der Natur der Sache und vermag ihre

12 Glaubwürdigkeit und Tauglichkeit zum Beweis nicht auszuschliessen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist somit rechtsgenüglich erstellt, dass E. sich im Augenblick des durch den Berufungsbeklagten ausgeführten Einbiegemanövers keinesfalls 160 Meter von der späteren Kollisionsstelle entfernt befand, sondern beträchtlich näher. Es ist im übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung der vom Berufungsbeklagten in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2003 beantragten Expertise durch einen Verkehrsexperten zu einem anderem Schluss führen würde. Zum einen fehlen im Bereich der Unfallstelle definierte Fixpunkte, liess sich doch lediglich die Endlage des Personenwagens E. in einer Entfernung von 31 Meter vom Bahngeleise hinreichend genau feststellen. Bremsspuren der beteiligten Fahrzeuge, welche den genauen Standort und den Verlauf der ausgeführten Fahrmanöver eruieren liessen, fehlen ebenfalls, womit feststeht, dass das Gutachten letztlich auf der Grundlage blosser Annahmen erstellt werden müsste. Aus Annahmen vermag jedoch auch ein Sachverständiger keine gesicherten Schlussfolgerungen zu ziehen; einem derartigen Gutachten ginge die Tauglichkeit zum Beweis von vorneherein ab. Zum anderen ist einem Antrag auf Einholung einer Expertise nur dann stattzugeben, wenn zur Feststellung des Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die Mitglieder des Gerichts nicht verfügen. Lassen sich Tatsachen auf andere Weise, beispielsweise durch die Einvernahme von Zeugen, rechtsgenüglich beweisen, erscheint die Erstellung eines Gutachtens als nicht notwendig. Alsdann ist es Sache des Gerichts, die entsprechenden Zeugenaussagen gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO frei zu würdigen, was im vorliegenden Fall keine spezifischen Fachkenntnisse voraussetzt, umso weniger, als sich der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen des Augenscheins ein genaues Bild der örtlichen Verhältnisse machen konnte. Die Zeugen E. und F. hatten den Lastwagen von A. erstmals in einer Entfernung von etwa 75 Metern vor dem Bahnübergang erblickt, worauf E. zunächst weiterfuhr und sich etwa auf der Höhe des Bahnübergangs befand, als der Berufungsbeklagte mit seinem Fahrzeug in die Hauptstrasse einbog. Schliesslich vermochte auch die Zeugin G. zu bestätigen, dass E. den Personenwagen vor der Kollision mit dem Zaun abgebremst hat. Vor diesem Hintergrund besteht schlechterdings kein Anlass, ein Gutachten mit einem Weg/Zeit-Diagramm zu erstellen, welches in völligem Widerspruch zu den eben erwähnten Zeugenaussagen davon ausgehen würde, E. sei im Zeitpunkt, als A. sein Einbiegemanöver ausführte, 160 Meter von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen. Vielmehr ist erstellt - die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen von E. und F. kann nicht ernsthaft angezweifelt werden - dass der Personenwagen E. bereits in dem Zeitpunkt, als man den Lastwagen von A. erblickte, nur etwa 110 Meter von der späteren Kollisionsstelle

13 entfernt war. Nach dem Dargelegten ist der vom Berufungsbeklagten gestellte Antrag auf Einholung einer Expertise somit abzulehnen. d) Die weitere Annahme, E. habe eine Vollbremsung allein deshalb vornehmen müssen, weil er schlichtweg unaufmerksam gewesen sei, sieht sich durch die Aussagen von E. und seines Beifahrers F. eindeutig widerlegt. Während der Ersterwähnte den Lastwagen von A. erstmals etwa 75 Meter vor den Bahngeleisen wahrgenommen hatte, bemerkte ihn letzterer ungefähr auf der Höhe der Zementfabrik (vgl. Einstellungsverfügung des Kreisamtes Fünf Dörfer vom 27. September 2002, S. 3). Beide gingen davon aus, dass der Berufungsbeklagte sie gesehen hatte und ihnen den Vortritt gewähren würde. Nach dem bereits erwähnten, aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz durfte sich E. darauf verlassen, dass sich der Vortrittsbelastete regelkonform verhalten würde. Auch bestanden keine besonderen Anzeichen dafür, dass A. unter Missachtung des Vortrittsrechts in die Hauptstrasse einbiegen würde; weder wies sein bisheriges Verhalten darauf hin noch bestand eine unklare oder ungewisse Verkehrslage, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit eines entsprechenden Fehlverhaltens in die Nähe rücken liess (BGE 125 IV 87 f.). Selbst wenn sich E. im übrigen regelwidrig verhalten hätte, vermag dies an seinem Vortrittsrecht nichts zu ändern, wird dieses doch durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben und ist eine Schuldkompensation im Strafrecht ausgeschlossen (BGE 102 IV 261). Eine erwiesene Verletzung von Verkehrsregeln durch den Vortrittsberechtigten könnte den Berufungsbeklagten nur entlasten, wenn das Verhalten derart ausserhalb der normalen Lebenserfahrung gewesen wäre, dass A. vernünftigerweise nicht damit rechnen musste und darüber hinaus das Fehlverhalten des Berufungsbeklagten nur durch diese unvorhersehbare Situation ausgelöst worden wäre. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass - wie der von beiden Instanzen durchgeführte Augenschein ergab - auf der in Frage stehenden Kreuzung reger Verkehr herrschte und in verhältnismässig kurzen Zeitabständen Lastwagen vom nahegelegenen Kieswerk in die Hauptstrasse einfuhren. Dies umso weniger, als die Strecke nach rechts auf einer Länge von rund 500 Metern gut einsehbar und die Übersichtlichkeit lediglich durch die signalisierte Bahnschranke und die sich rechts davon befindlichen Betriebswegweiser in einem gewissen Masse eingeschränkt wurde. Dieser Umstand geht jedoch stets zum Nachteil des Vortrittsbelasteten und verpflichtet den Berechtigten so wenig zur Mässigung der Geschwindigkeit, wie die blosse Möglichkeit, dass sein Recht missachtet werden könnte (BGE 93 IV 32). Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn trotz aller geforderten Vorsichtsmassnahmen eine gewisse Beeinträchtigung Vortritts-

14 berechtigter nicht auszuschliessen ist; im vorliegenden Fall lassen es die örtlichen Verhältnisse jedoch ohne weiteres zu, dass ein Vortrittsbelasteter bei genügender Aufmerksamkeit sein Einbiegemanöver ohne Behinderung des Querverkehrs auf der Hauptstrasse ausführen kann. Anders zu entscheiden hiesse, das Vortrittsrecht, eine Grundregel des Strassenverkehrsrechts, seines Inhalts zu entleeren und ohne zwingende Gründe aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eine Ausnahmesituation zu schaffen. Bei der heutigen Verkehrsdichte und namentlich bei der Einfahrt in eine Hauptstrasse, auf der mit 80 km/h gefahren werden darf, genügt es im allgemeinen nicht, dass bloss unmittelbar vor dem Anfahren beobachtet wird, ob die Strasse frei sei. Vielmehr muss die Beobachtung auch noch während des Einbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden kann (BGE 89 IV 142 f.). Die Vorinstanz macht jedoch zu Recht geltend, dass das Vortrittsrecht den Berechtigten nicht von jeder Pflicht den wartepflichtigen Strassenbenützern gegenüber entbindet. Diese müssen zwar besondere Vorsicht walten lassen und haben alles vorzukehren, um eine Gefährdung des Strassenverkehrs zu vermeiden; indessen lastet die Verantwortung für die mit der Einfahrt verbundenen Gefahren nicht ausschliesslich auf ihnen. Insbesondere benötigen schwerfällige Verkehrsteilnehmer - etwa ein Sattelschlepper oder ein mit Kies beladener Lastwagen - zum Einbiegen verhältnismässig lange Zeit; sie dürfen deshalb erwarten, dass Vortrittsberechtigte ihnen dieses Manöver nicht verunmöglichen oder über Gebühr erschweren. Es wird jedoch stets vorauszusetzen sein, dass der Vortrittsbelastete seinerseits den nach den Umständen erforderlichen Sorgfaltspflichten nachkommt und sein Fahrmanöver für den Vortrittsberechtigten frühzeitig genug erkennbar ist (BGE 89 IV 145 f.). Der Augenschein hat ergeben, dass an der fraglichen Kreuzung die Sicht nach links eingeschränkt ist. Nach rechts kann die Strecke - mit einer gewissen Einschränkung durch die bereits erwähnte Bahnschrankensignalisation und die Betriebswegweiser - auf einer Länge von rund 500 Metern gut überblickt werden. Bei dieser Sachlage darf nun vom Fahrzeugführer in der Tat nicht verlangt werden, dass er nach rechts freie Sicht über die gesamte Strecke haben muss und über eine Distanz von rund 500 m kein Verkehr nahen darf, bevor er sein Einbiegemanöver ausführen kann. Hingegen kann von ihm erwartet werden, dass er dafür einen Zeitpunkt wählt, der nicht zu einer Behinderung des von rechts und links nahenden Querverkehrs führt. In diesem Zusammenhang ist noch besonders festzuhalten, dass A. nach acht Sekunden zwar sein Einbiegemanöver beendet hatte, danach aber zunächst mit einer verhältnismässig geringen Geschwindigkeit fuhr und seinen Lastwagen noch entsprechend beschleunigen musste. Während er

15 also die linke Fahrspur bereits nach relativ kurzer Fahrzeit vollständig verlassen hatte, stellte er auf der rechten Fahrspur für nachfolgende Fahrzeuglenker ein Hindernis dar, welches diese allenfalls zwingen würde, ihre Geschwindigkeit erheblich zu verlangsamen und sie somit in ihrer Fahrt wesentlich behinderte. Die Wesentlichkeit einer Behinderung hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht davon ab, ob es zu einer Kollision kommt oder der Vortrittsberechtigte diese erwartet. Auch ein nachfolgender Fahrzeuglenker, der ein entsprechendes Fahrmanöver von Anfang an beobachtet hatte und demnach darauf gefasst war, abbremsen zu müssen, wurde in rechtserheblicher Weise in seiner Weiterfahrt behindert, da er seine Geschwindigkeit in der Folge von 70 km/h auf 40 km/h reduzieren musste (Pra 1989 Nr. 92). Nach dem Dargelegten ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, dass das in Frage stehende Einbiegemanöver zumindest bei den im vorliegenden Fall gegebenen örtlichen Verhältnissen nur dann ausgeführt werden darf, wenn die nach rechts überblickbare Strecke über eine grössere Länge frei von herannahenden Verkehrsteilnehmern ist, als dies für den von links kommenden Querverkehr zutrifft. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass A. das Vortrittsrecht von E. objektiv verletzt hat, wobei dies, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, schuldhaft erfolgt ist. Dem vom Bundesgericht in BGE 89 IV 140 ff. behandelten Fall lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Zu beurteilen war ebenfalls ein Linksabbiegemanöver des Führers eines Lastzuges, allerdings mit dem gewichtigen Unterschied, dass zum einen von links auf einer Länge von 150 m erwiesenermassen kein Verkehr nahte - der Fahrzeugführer hatte seinen Mitfahrer aussteigen lassen, um zu prüfen, ob die Strasse frei war - und zum anderen sich der Unfall auf der linken Fahrspur ereignet hatte. Im Gegensatz dazu bog der Berufungsbeklagte mit seinem Lastwagen in die Strasse ein, als sich E. mit seinem Personenwagen bereits in nicht mehr allzugrosser Entfernung des Bahnübergangs befand. Während sich gemäss den Erwägungen im erwähnten höchstrichterlichen Entscheid der vortrittsberechtigte Fahrzeuglenker frühzeitig und unter moderater Mässigung seiner Geschwindigkeit auf die Behinderung durch den einbiegenden Lastzug hätte einrichten können, blieb E. dafür schlichtweg keine Zeit mehr. Selbst wenn die rechte Fahrspur der Hauptstrasse über eine Distanz von 160 m frei gewesen wäre, könnten die Feststellungen des Bundesgerichts nicht unbesehen übernommen werden, weil - es sei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen - sich der Lastwagen nach acht Sekunden noch in der Beschleunigungsphase befand. Ein nachfolgender Fahrzeuglenker wäre dannzumal bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h aufgrund des aller Voraussicht nach noch immer erheblichen Geschwindigkeitsunterschiedes gezwungen, sein Fahrzeug deutlich zu verlangsamen. Es macht mit anderen Worten einen

16 erheblichen Unterschied, von welcher Seite der Querverkehr naht und es hat der Vortrittsbelastete in jedem Fall sorgfältig abzuwägen, ob er sein Fahrmanöver ohne Behinderung Vortrittsberechtigter beenden kann. Der ratio legis von Art. 36 Abs. 2 SVG ist nur dann Genüge getan, wenn das Vortrittsrecht - abgesehen von wirklichen Ausnahmefällen, die sich nach der Sachlage aufdrängen - konsequent durchgesetzt und nicht von vornherein versucht wird, einen Teil der Verantwortung auf den Vortrittsberechtigten abzuschieben. A. hat daher Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV verletzt. Die Berufung ist somit gutzuheissen. 4. Infolge der Gutheissung der Berufung hat sich der Kantonsgerichtsausschuss notwendigerweise auch über die Strafzumessung auszusprechen. Diese hat auszugehen von der massgebenden Strafdrohung, vorliegend von derjenigen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG, welche für die Verletzung von Verkehrsregeln Haft oder Busse vorsieht. Innerhalb des derart bestimmten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe gemäss Art. 63 StGB nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (BGE 117 IV 112 ff. sowie BGE 118 IV 15 ff.). Der Begriff des Verschuldens muss sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zieht man seitens der Tatkomponente die Beweggründe, das Ausmass des verschuldeten Erfolges sowie die Art und Weise seiner Herbeiführung in Betracht und berücksichtigt man in subjektiver Hinsicht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, kommt vorliegend allein die Ausfällung einer Busse in Frage. Deren Betrag ist gemäss Art. 48 Ziff. 2 StGB je nach den Verhältnissen des Verurteilten zu bestimmen, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb sowie sein Alter und seine Gesundheit. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt aufgrund der Tatumstände nicht allzu schwer; insbesondere hat er das Vortrittsrecht von E. nicht vorsätzlich missachtet. Er muss sich jedoch den Vorwurf gefallen lassen, als Chauffeur mit entsprechender Berufserfahrung die Verkehrslage nur ungenügend überwacht zu haben. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand aus dem Jahre 2000 aus. Strafmindernd ist sein guter Leumund zu berücksichtigen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die vom Kreisamt Fünf Dörfer ausgesprochene Busse von Fr. 250.-- als angemessen.

17 5. Wird die Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden sie aus Billigkeitserwägungen grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, a.a.O., S. 411). Das hat indes nicht zur Folge, dass diese Kostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen muss. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allein die Tatsache, dass der Kantonsgerichtsausschuss nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Berufungsbeklagten abgeändert hat, steht einer Kostenauflage nicht grundsätzlich entgegen. Aufgabe des Prozessrechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und es besteht, solange in einem konkreten Fall der Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft ist, für die Verfahrensbeteiligten immer das Risiko einer reformatio in peius - vorausgesetzt, dass wesentliche Verfahrensmaximen wie etwa der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet wurden. Letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten auch eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Berufungsbeklagten auf Bestätigung des erfolgten Freispruchs einerseits und demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts andererseits vorzunehmen. Auch wenn A. den Weiterzug des durch den Bezirksgerichtsausschuss Landquart gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Strafverfahren in seinem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts liegt und der Berufungsbeklagte die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten somit zumindest mitverursacht hat. Er hat sich auch im Berufungsverfahren - allerdings erfolglos - zur Wehr gesetzt und auch seinerseits Anträge gestellt, mit denen er unterlegen ist. Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- dem Kanton Graubünden und A. je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung und der polizeilichen Tatbestandsaufnahme von Fr. 227.80, des Kompetenzentscheides der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- und die Kosten des Strafmandates des Kreises Fünf Dörfer von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Das nämliche gilt für die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 521.60 und der Gerichtsgebühr

18 von Fr. 1'500.-- (Art. 158 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt ein Anspruch auf Entschädigung.

19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. 4. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 427.80 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 2'021.60 gehen zu Lasten von A.. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

SB 2003 3 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.03.2003 SB 2003 3 — Swissrulings