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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20

July 30, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,359 words·~32 min·5

Summary

Ehrverletzung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 20 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2004 (6S.433/2003) gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel. —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Strafklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 10. April 2003, mitgeteilt am 7. Mai 2003, in Sachen der Strafklägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch, Neudorfstrasse 59, 7430 Thusis, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Y. wurde am 24. Dezember 1943 als fünftes Kind der Familie Y. in C. geboren und wuchs dort in geordneten Verhältnissen auf. Sie besuchte während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Realschule in C.. Nach der Schulentlassung im Jahre 1959 pflegte sie ihre Mutter, die im Jahr 1976 verstarb. Danach fand sie eine Stelle in der D., wo sie noch heute als Hilfspflegerin tätig ist. Y. verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.--. Ihr Vermögen bezeichnet sie mit Fr. 10'000.-- sowie einem Anteil am Elternhaus, welches hypothekarisch mit rund Fr. 120'000.-- belastet ist. Gemäss Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. September 2002 verfügte Y. im Jahr 2001 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 46‘500.--. Steuerbares Vermögen ist nicht vorhanden. Gemäss Leumundsbericht vom 26. September 2002 geniesst Y. in ihrer Wohngemeinde und am Arbeitsplatz einen guten Ruf. Am Arbeitsplatz gelte sie als zuverlässige Mitarbeiterin, die nie zu Klagen Anlass gegeben habe. Ihren Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde und dem Staat sei sie immer unaufgefordert nachgekommen. Y. sei weder beim Betreibungs- oder Sozialamt, noch bei der Vormundschaftsbehörde aktenkundig. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. nicht verzeichnet. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2000 gelangte X. an das Kreisamt Thusis und erhob gegen Y. eine Strafklage betreffend Ehrverletzung mit folgenden Anträgen: „1. Die Angeschuldigte sei wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafrechtlich zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Angeschuldigten.“ Gegenstand dieser Klage sowie des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall in der D., in welcher die Klägerin X. als Krankenschwester und die Angeschuldigte Y. als Pflegeassistentin tätig waren. Gemäss einer von A., Pflegedienstleiter, verfassten Aktennotiz vom 24. Juli 2000 wurde der Genannte am 22. Juli 2000 von der Stationsschwester B. um ein Gespräch gebeten. Anlässlich dieses Gesprächs, an welchem auch Y. teilnahm, habe die Stationsschwester mitgeteilt, X. stecke in einer ernst zu nehmenden persönlichen Krise, da ihre beiden Kinder von zu Hause ausgerissen und zur Zeit nicht auffindbar seien. Y. habe berichtet, dass sie sich grosse Sorgen um die Kinder und auch um sich selbst mache. Als Bezugsperson der Kinder von X. sei sie von dieser am Arbeitsort verbal massiv bedroht worden,

3 da X. das Gefühl habe, dass Y. die Kinder manipulieren würde. X. habe unter anderem gesagt, sie werde schon herausfinden, wer hinter diesem Komplott stehe, und dass derjenige mit seinem Kopf bezahlten müsse, ohne dass ihre Hände dabei schmutzig würden. Von Blutrache und dergleichen sei auch die Rede gewesen. Y. habe dann die Kantonspolizei in E. verständigt. Sie verlasse die Klinik aus Angst vor den Drohungen nur noch mit einer Mitarbeiterin und schlafe nachts auswärts. Am 6. September 2000 fand eine weitere Besprechung statt, anlässlich welcher Y. gemäss der über die Sitzung verfassten Aktennotiz ihre Anschuldigungen gegen X. bestätigte und präzisierte. X. habe ihr am Morgen des 20. Juli 2000 im Büro gedroht, dass wer immer Schuld sei, dass ihre Kinder verschwunden seien, mit seinem Kopf spiele. Am 8. September 2000 wurde das Arbeitsverhältnis von X. mit der D. per 30. November 2000 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. X. bestreitet in ihrer Strafklage, Y. bedroht zu haben. Die am 5. Dezember 2000 erfolgte Sühneverhandlung blieb erfolglos. Auch die darauf folgenden Bemühungen, die Strafklage aussergerichtlich zu erledigen, scheiterten. Am 15. August 2001 ergänzte X. die Strafklage, wobei sie den Strafantrag insoweit ergänzte, als sie neu forderte, Y. sei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig zu sprechen. Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2001, die gegen sie erhobene Strafuntersuchung wegen übler Nachrede oder Verleumdung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin einzustellen. Der von der Klägerin in der Strafklage und deren Ergänzung behauptete Sachverhalt werde bestritten. X. habe Y. am Arbeitsort massiv bedroht, weil jene glaube, dass sie ihre beiden Kinder manipuliert habe. X. habe sie damit in Angst und Schrecken versetzt. In der Stellungnahme wurden im Weiteren diverse Beweisanträge gestellt, die sich in erster Linie auf das Verhältnis der Klägerin zu ihren beiden Töchtern bezogen. Der Rechtsvertreter von Y. hielt fest, die Befragung der von der Angeschuldigten aufgerufenen Zeugen und der von ihr beantragte Beizug der Akten der Vormundschaftsbehörde Domleschg seien für die Frage der Glaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen unerlässlich. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis wurde nicht beantragt.

4 Am 27. Dezember 2001, mitgeteilt am 3. Januar 2002, erliess der Kreispräsident-Stellvertreter Thusis den folgenden, als Anklageverfügung bezeichneten Entscheid: „1. Die Untersuchung ist geschlossen. 2. Y. wird wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. 3. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. 4. (Mitteilung).“ Der Kreispräsident-Stellvertreter erachtete den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt, weshalb er Y. dafür in Anklagezustand versetzte. Da sich nicht beweisen lassen hatte, dass die Beschuldigungen von Y. wider besseres Wissen erfolgt seien, wurde das Verfahren bezüglich des Tatbestands der Verleumdung eingestellt. Weitere Beweise im Sinne von Art. 165 Abs. 2 StPO wurden nicht erhoben. C. Gegen diese Verfügung liess Y. am 28. Januar 2002 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Anklageverfügung sei insofern aufzuheben, als durch sie der Schluss der Untersuchung und die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin im Ehrverletzungsverfahren gestellten Beweisanträge verfügt und die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt wird. 2. Der Kreispräsident-Stellvertreter des Kreises Thusis sei anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin im Ehrverletzungsverfahren beantragten Beweise zu erheben und sie durch die zur Abklärung des Tatbestandes und der Person der Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen zu ergänzen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB kein genügender Strafantrag vorliege. Der Rechtsvertreter der Klägerin habe in der Strafklage ausschliesslich die Verurteilung und Bestrafung von Y. wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB beantragt. Eine nachträgliche Ausdehnung des Strafantrages auf den Ehrverletzungstatbestand der üblen Nachrede sei nicht zulässig. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 verschiedene Beweisanträge gestellt, die geeignet seien, zu ihrer Entlastung beizutragen. Die Erhebung der Beweise sei nicht nur

5 im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung bedeutsam, sondern auch für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage erheblich, könne sich die Beschwerdeführerin durch die gegen sie ausgesprochenen Drohungen allenfalls in einem Notstand befunden haben. Diese Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden. Der Kreispräsident-Stellvertreter Thusis liess in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2002 mitteilen, dass er an der angefochtenen Anklageverfügung festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. März 2002, mitgeteilt am 19. August 2002, erkannte die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, was folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an den Kreispräsidenten-Stellvertreter Thusis zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin überdies mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. (Mitteilung).“ Die Beschwerdekammer war zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Verfügung des Kreispräsident-Stellvertreters zugleich als Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 StPO, als Verfügung über die Ergänzung der Untersuchung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 StPO, als Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 165 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StPO sowie als Anklageverfügung und als Anklageschrift im Sinne von Art. 98 Abs. 2 StPO zu betrachten sei. Die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit der Anklageverfügung infolge fehlenden Strafantrags wurde als unbegründet abgewiesen. Der Rechtsvertreter von X. habe in der Strafklage ausdrücklich beantragt, die Angeschuldigte Y. wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Der genannte Tatbestand sei der Sache nach aber ein qualifizierter Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. In diesem Sinne sei von einem Strafantrag wegen Verleumdung auch der Tatbestand der üblen Nachrede erfasst, zumal keine klare Äusserung der Strafklägerin vorliege, auf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede verzichten zu wollen. Auf die Rüge der zu Unrecht unterlassenen Erhebung der beantragten Beweise trat das Gericht insoweit nicht ein, als die Erhebung von Beweisen im Zusammenhang mit einem Rechtfertigungsgrund bzw. mit einem allfälligen Entlastungsbeweis betroffen war. Was den Einwand, dass der Kreispräsident-Stellvertreter bezüglich einer allfälligen Strafzumessung keine ausreichende Beweiserhebung

6 zu den persönlichen Verhältnissen vorgenommen habe, betraf, wurde die Beschwerde gutgeheissen. D. Am 14. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, verfügte der Kreispräsident-Stellvertreter: „1. Die Untersuchung ist geschlossen. 2. Die Beweisanträge der Angeschuldigten gemäss Stellungnahme vom 30.09.01 sind abgewiesen. 3. Den Parteien wird eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können. 4. (Mitteilung).“ Anträge auf Ergänzung der Untersuchung wurden in der Folge keine gestellt. Der Kreispräsident-Stellvertreter Thusis erliess am 4. November 2002, mitgeteilt am 5. November 2002, folgende Anklageverfügung: „1. Y. wird wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff.1 StGB eingestellt. 3. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. 4. (Mitteilung).“ E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein fand am 10. April 2003 in Anwesenheit der Klägerin und der Beklagten sowie der beiden Rechtsvertreter statt. Mit Urteil vom 10. April 2003, mitgeteilt am 7. Mai 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein, was folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Kosten des Kreisamtes Thusis Fr. 625.-- Gerichtsgebühren Fr. 2'600.-- Schreibgebühren Fr. 150.-- Total Fr. 3'375.-gehen zulasten von X. und werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt (unentgeltliche Rechtspflege). X. wird verpflichtet, Y. mit Fr. 3'000.-- (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

7 3. Gegen dieses Urteil können die Parteien innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Berufung einreichen. 4. (Mitteilung).“ Das Gericht war zur Erkenntnis gelangt, dass der Rechtsvertreter von Y. sinngemäss den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB beantragt habe, indem er in seiner Stellungnahme zur Strafklage Beweisanträge zur Frage der Glaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen gestellt habe. Die Gegenpartei habe dagegen keine Einrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erhoben. Das Gericht erachtete den Entlastungsbeweis ferner als rechtsgenüglich erbracht, weshalb es die Klage von X. abwies. F. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 14. Mai 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im Vorverfahren und im Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis gemäss der Bündnerischen Strafprozessordnung spätestens in der Vernehmlassung ans Kreispräsidium nach gescheiterter Aussöhnung hätte beantragt werden müssen. Einen solchen Antrag habe die Angeschuldigte indes nicht gestellt und der diesbezüglichen Interpretation der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Überdies hätte die Vorinstanz, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass ein Antrag auf den Entlastungsbeweis gestellt worden wäre, die Hauptverhandlung abbrechen und das Entlastungsbeweisverfahren einleiten müssen, d.h. die Angelegenheit entweder an den Kreispräsidenten zurückweisen oder der Klägerin Frist zur Einredeerhebung setzen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht angenommen, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei, da sie deren blosse Behauptungen zum bewiesenen Sachverhalt erhoben und auf Beweiserhebungen verzichtet habe. Der Rechtsvertreter von Y. stellte in seiner Berufungsantwort vom 18. Juni 2003 die folgenden Anträge:

8 „1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.“ In der Begründung der Berufungsantwort wurde festgehalten, es treffe zu, dass in der Vernehmlassung zur Strafklage der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 StGB nicht beantragt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Indem X. bestreite, Y. in irgendeiner Art und Weise bedroht zu haben, mache sie entsprechend gar nicht geltend, Y. habe eine üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB begangen. Daher könne Y. auch nicht wegen übler Nachrede bestraft werden, denn diese betreffe die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. X. mache vielmehr geltend, Y. habe sie verleumdet, indem diese wider besseres Wissen behauptet habe, sie sei durch X. bedroht worden. Wenn jedoch X. Y. nicht bedroht habe, wie sie selbst behaupte, könne Y. nur wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB verurteilt werden. Dies sei allerdings infolge der entsprechenden Verfahrenseinstellung nicht mehr möglich. Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sei ein Entlastungsbeweis zudem ausgeschlossen und habe daher von der Beklagten nicht beantragt werden müssen. Entgegen dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. März 2002 könne Y. aufgrund des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts auch nicht nach dem Grundsatz a maiore minus wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB verurteilt werden. Im Übrigen stehe fest, dass die Klägerin mit ihren Drohungen die Beklagte in Angst und Schrecken versetzt habe, weshalb sich letztere in einem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befunden habe, als sie sich wegen der Drohungen der Klägerin an ihre Vorgesetzten und auf deren Anraten an die Polizei gewandt habe. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen können von den Parteien mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Formalitäten der Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Beru-

9 fungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 8.1. zu Art. 162 - 168 StPO). Die Berufung ist somit innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Da diese zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre gehört zu den besonderen Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Soweit keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, finden die Bestimmungen über das ordentliche Strafverfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 - 168 StPO). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO). Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht statt. 2.a) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden (Riklin Franz, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 33 ff. vor Art. 173 StGB und N 2 zu Art. 174 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 173 StGB). Er-

10 fasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung. Die Wertung hat der Adressat der Äusserung als Schlussfolgerung aus der Äusserung zu ziehen. Die Tatsachenbehauptung muss ehrenrührig sein, also geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt ab vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung (vgl. BGE 114 IV 16). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 103 IV 158, 116 IV 206, 117 IV 28 f.). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (BGE 119 IV 47). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 f.). Die Ehre ist unter anderem beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Riklin a.a.O., N 18 vor Art. 173 StGB; Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 173 StGB). Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn er zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). In Umkehr der üblichen Beweislast ist somit der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Beim Gutglaubensbeweis genügt es nicht, wenn der Angeklagte nachweist, dass er die Tatsache, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen den Antragsteller in guten Treuen und aus ernsthaften Gründen des ehrenrührigen Verhaltens verdächtig halten durfte (Riklin, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 173 StGB; PKG 1985 Nr. 34). Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte von diesen sogenannten Entlastungsbeweisen ausgeschlossen, wenn kumulativ einerseits eine Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie eine begründete Veranlassung für die Äusserung fehlte und anderseits der Täter in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, gehandelt hat, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

11 b) Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. c) Die Tatbestände der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB entsprechen sich in objektiver Hinsicht. Sowohl Art. 173 als auch Art. 174 StGB beziehen sich auf ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Die Verleumdung gemäss Art. 174 ist der Sache nach ein qualifizierter Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. Die wesentliche Unterscheidung liegt darin, dass beim Tatbestand der Verleumdung in subjektiver Hinsicht eine unwahre Aussage vorausgesetzt wird, die wider besseren Wissens gemacht wird (Riklin, a.a.O., N 37 vor Art. 173 StGB). Verleumdung ist die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 174 StGB). Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dem so ist und er entsprechend etwas Unwahres behauptet (Riklin, N 4 zu Art. 174 StGB). Demgegenüber können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre Aussagen sein, die die Ehre beeinträchtigen. Der Täter bleibt indes straflos, wenn er zum Entlastungsbeweis zugelassen wird und dieser Beweis gelingt (Riklin, N 5 zu Art. 173 StGB). 3.a) Y. wird vorgeworfen, X. beschuldigt zu haben, dass jene sie massiv bedroht habe. Dies aufgrund der Tatsache, dass X. der Ansicht gewesen sei, Y. würde ihre Kinder manipulieren. Gemäss Y. habe sich X. unter anderem dahingehend geäussert, sie werde herausfinden, wer hinter diesem Komplott stecke und der werde mit seinem Kopf bezahlen müssen, ohne dass ihre Hände schmutzig würden. Von Blutrache sei auch die Rede gewesen. Y. bestreitet nicht, diese Beschuldigungen über X. erhoben zu haben. Y. hat die genannten Aussagen gegenüber Drittpersonen, u.a. dem Pflegedienstleiter A. und der Stationsschwester B., erhoben. Die Aussagen stellen Tatsachenbehauptungen im Sinne des Gesetzes dar. Durch die Behauptung, X. habe Y. bedroht, wird X. der Ruf abgesprochen, sich so zu benehmen, wie dies nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu tun pflegt. Die Drohung mit Selbstjustiz geht über das sozial Übliche hinaus. Die Behauptung von Y. beinhaltet gar den Vorwurf, X. habe sich strafbar verhalten, indem diese Y. durch schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Angst und Schrecken versetzt habe. Die genannten Anschuldigungen von Y. sind geeignet, dem Ruf von X. zu

12 schaden und sind in diesem Sinne ehrverletzend. Demnach steht fest, dass Y. X. bei Drittpersonen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hat. Es stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten von Y. als üble Nachrede nach Art. 173 StGB oder als Verleumdung nach Art. 174 StGB zu qualifizieren ist. Wie bereits erwähnt, beziehen sich beide Tatbestände auf die Behauptung ehrverletzender Tatsachen. Für das Vorliegen einer Verleumdung ist vorausgesetzt, dass der Täter eine unwahre ehrverletzende Aussage über den Verletzen macht und dies zudem wider besseren Wissens tut. Man müsste Y. daher nachweisen können, dass X. sie nicht bedroht hat und Y. dies dennoch behauptet hätte und zwar vorsätzlich und im klaren Wissen um die Unwahrheit der Behauptung. Dieser Nachweis kann vorliegend nicht rechtsgenüglich erbracht werden. Das Verhalten von Y. ist folglich als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu qualifizieren. b) Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten bringt in diesem Zusammenhang vor, dass vorliegend einzig der Tatbestand der Verleumdung zur Anwendung gelangen könne und zwar gestützt auf die Tatsache, dass X. bestreite, Y. bedroht zu haben. Durch diese Bestreitung mache X. nicht geltend, die Beklagte habe eine üble Nachrede, sondern eine Verleumdung begangen. Diesbezüglich sei nun jedoch eine Verfahrenseinstellung erfolgt, so dass Y. überhaupt nicht verurteilt werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Indem X. bestreitet, Y. bedroht zu haben, behauptet sie einzig, dass Y. eine unwahre Tatsache über sie verbreitet habe. Vom Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist nun aber sowohl die Behauptung wahrer wie auch unwahrer Tatsachen erfasst, das Letztere gerade in jenem Fall, in welchem man dem Täter - im Unterschied zur Verleumdung - nicht nachweisen kann, dass er bewusst eine Unwahrheit verbreitet hat. Gelingt der Nachweis, dass der Verletzer die ehrenrührige Tatsache über den Verletzten wider besseres Wissen behauptet hat, nicht, so ändert dies aber nichts am Umstand, dass dennoch eine ehrenrührige Tatsache verbreitet wurde und damit ein Ehrverletzungsdelikt, nämlich eine üble Nachrede, vorliegt. Die Unterscheidung zwischen der Verleumdung und der üblen Nachrede liegt, wie bereits erwähnt, einzig darin, dass bei der Verleumdung eine unwahre ehrenrührige Tatsache wider besseren Wissens verbreitet wird und ist damit allein von der Person des Täters abhängig. Ob der Verletzte die ehrenrührige Tatsache bestreitet oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Es ist davon auszugehen, dass die Bestreitung des Verletzten, etwas Unehrenhaftes getan zu haben, in Ehrverletzungsverfahren sogar die Regel ist. Bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. März 2002 (BK 02 8) ist zudem festgehalten worden, dass für den Tatbestand der üblen Nachrede

13 ein genügender Strafantrag vorliegt. Der Ansicht des berufungsbeklagtischen Rechtsvertreters, es könne keine Verurteilung gestützt auf Art. 173 StGB erfolgen, weil die Berufungsklägerin bestreite, die Berufungsbeklagte bedroht zu haben, kann daher nicht gefolgt werden. 4.a) Auch der Bezirksgerichtsausschuss war zur Erkenntnis gelangt, dass vorliegend der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB anwendbar ist. Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, die Beklagte Y. habe den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB beantragt und auch erbracht, weshalb sie jene freisprach. Die Berufungsklägerin rügt die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils im Wesentlichen in diesem Punkt. Der Antrag auf den Entlastungsbeweis sei gemäss der Bündnerischen Strafprozessordnung spätestens in der Vernehmlassung ans Kreispräsidium nach gescheiterter Aussöhnung zu beantragen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht gewisse Passagen in der beklagtischen Stellungnahme ans Kreisamt als Antrag zum Entlastungsbeweis interpretiert und den Beweis überdies ebenfalls zu Unrecht allein gestützt auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten als erbracht angesehen. Die Berufungsbeklagte selbst hielt in der Begründung der Berufungsantwort fest, es treffe zu, dass in der Vernehmlassung zur Strafklage der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 StGB nicht beantragt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Begründet wurde diese Ansicht gestützt auf die bereits genannte Argumentation, dass die Berufungsbeklagte gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin nicht wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB bestraft werden könnte, sondern höchstens wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. Dort sei die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises jedoch nicht vorgesehen. b) Der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist vom Angeschuldigten unter Ausschlussfolge in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen (Art. 166 Abs. 1 StPO; PKG 1988 Nr. 56, 1985 Nr. 34, 1951 Nr. 46; Padrutt, a.a.O., Ziff. 6.1. zu Art. 162 - 168 StPO). Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist sodann dem Strafkläger Gelegenheit zu geben, hiegegen begründete Einrede gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB vorzubringen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6.1. zu Art. 162 - 168 StPO). Grundsätzlich entscheidet allein der Beschuldigte, ob er den Wahrheitsbeweis antreten will oder nicht (PKG 1951 S. 114; Trechsel, N 20 zu Art. 173 StGB). c) Vorliegend hatte der Rechtsvertreter von Y. in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 an das Kreisamt Thusis weder formell, noch materiell einen Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt. Zwar hielt er damals fest, dass

14 er entsprechende Beweisanträge stelle, weil die Beweismittel „für die Frage der Glaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen unerlässlich“ seien. Aufgrund der Äusserungen des Rechtsvertreters von Y. in den späteren Rechtsschriften, beispielsweise in der gegen die Anklageverfügung erhobenen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss vom 28. Januar 2002, wird allerdings klar, dass dieser die in der Stellungnahme beantragten Beweismittel nicht im Hinblick auf den Entlastungsbeweis, sondern in Bezug auf eine allfällige Strafzumessung sowie zur Begründung eines allfälligen Notstandes erhoben haben wollte. Wesentlich ist jedoch, dass der Rechtsvertreter der Beklagten von Anfang an die Ansicht vertrat, es sei gar kein Entlastungsbeweis notwendig, weshalb er auch die Zulassung dazu nicht beantragt habe. Diese Ansicht vertrat er auch im vorliegenden Verfahren und zwar gestützt auf die irrtümliche Annahme, das Verhalten der Berufungsbeklagten könne gar nicht als üble Nachrede qualifiziert werden. Es rechtfertigt sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses nun aber nicht, gegen diesen eindeutig geäusserten Willen des Rechtsvertreters von Y. die Stellungnahme zur Strafklage dergestalt zu interpretieren, dass sie einen Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis enthalte. Es ist unter den gegebenen Umständen vielmehr davon auszugehen, dass in der Stellungnahme zur Strafklage vom 30. Oktober 2001 kein Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt wurde. Davon ging offenbar auch der Kreispräsident-Stellvertreter in der Anklageverfügung vom 4. November 2002 aus. Sofern der beklagtische Rechtsvertreter schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung einen Antrag bzw. Eventualantrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt hat, ist dieser im Sinne von Art. 166 Abs. 1 StPO als verspätet anzusehen. Selbst wenn man der Ansicht der Vorinstanz folgen würde, dass der Entlastungsbeweis implizit beantragt worden ist, müsste das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden. Der Strafklägerin hätte diesfalls nämlich Gelegenheit zur Einrede gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB gegeben werden müssen (Art. 166 Abs. 1 Satz 2 StPO), damit sie ihren diesbezüglichen Standpunkt ins Verfahren hätte einbringen und dieser in billiger Weise hätte beurteilt und allenfalls berücksichtigt werden können (Art. 166 Abs. 2 StPO). Wurde aber der Entscheid über die Zulassung zum Entlastungsbeweis von der Vorinstanz ohne die gesetzlich vorgesehene vorgängige Äusserungsmöglichkeit der Strafklägerin gefällt bzw. einfach angenommen, die Klägerin habe auf die entsprechende Einrede verzichtet, so wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör damit offenkundig verletzt.

15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Y. den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllt hat, indem sie X. gegenüber Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigte. Ein Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis wurde nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt. Die Frage, ob der Entlastungsbeweis rechtsgenüglich erbracht worden ist oder nicht, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 5. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe sich in einem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befunden, als sie sich wegen der Drohungen der Klägerin an ihre Vorgesetzten und auf deren Anraten an die Polizei gewandt habe. Gestützt auf die genannte Bestimmung ist eine Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Vermögen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Der Entlastungsbeweis kommt mit anderen Worten nur dann zum Zuge, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 123 IV 97 ff., 118 IV 161, 106 IV 181; Riklin, a.a.O., N 53 vor Art. 173 StGB und N 9 zu Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe betreffen die Rechtswidrigkeit der Tat. Damit sich die Frage eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt stellt, muss demzufolge in objektiver Hinsicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten ausgegangen werden. Ist ein Verhalten hingegen objektiv nicht tatbestandsmässig, ist es zumindest aus strafrechtlicher Sicht erlaubt und es bedarf folglich, damit die Strafbarkeit entfällt, auch keines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Rechtfertigungsgründe können ferner nur auf Tatsachen beruhen, die in einem direkten Bezug zum eigenen tatbestandsmässigen Verhalten stehen. Das heisst, ein geltend gemachter Rechtfertigungsgrund muss Anlass für das eigene tatbestandsmässige Verhalten gewesen sein. Andernfalls fehlt es an der erforderlichen Verbindung zum subjektiven Tatbestand (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB). Die Berufungsbeklagte Y. bringt vor, Anlass für die ehrverletzenden Äusserungen seien die Drohungen durch die Berufungsklägerin X. gewesen. Indem die Berufungsbeklagte geltend macht, sie sei von der Berufungsklägerin tatsächlich bedroht worden, behauptet sie aber nichts anderes, als dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen. Damit stellt sie die Ehrverletzung bzw. die Tatbestandsmässigkeit selbst in Abrede und bringt nicht vor, es liege eine an sich tatbestandsmäs-

16 sige Handlung vor, nämlich eine Ehrverletzung, die durch einen Notstand gerechtfertigt gewesen sei. Folglich kann sie sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes berufen. Sie hätte vielmehr den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu führen gehabt. Bei diesem Beweis bzw. den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründen geht es aber nicht um Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit der Tat ausschliessen, sondern um objektive Rechtmässigkeitsbedingungen, welche die Rechtmässigkeit der Tatsachenbehauptung belegen sollen (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB). Dass der Entlastungsbeweis im vorliegenden Verfahren nun aber weder beantragt noch erbracht wurde, ist bereits dargelegt worden. Da sich die Berufungsbeklagte damit nicht mit Erfolg auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist sie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer Busse ist so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; 118 IV 14 f.; 124 IV 44 ff.). Y. muss sich den Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB gefallen lassen. Sie hat X. gegenüber den Vorgesetzen und der Polizei beschuldigt, sie bedroht zu haben. Dieser Umstand hat X. in ihrer Ehre verletzt und wohl auch

17 mit dazu beigetragen, dass es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Letzteren mit der D. kam. Das Verschulden von Y. wiegt daher nicht leicht. Strafmindernd sind der gute Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit von Y. zu berücksichtigen. Strafmilderungs-, Strafschärfungs- oder Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 19. September 2002 verfügte Y. im Jahr 2001 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 46‘500.--. Steuerbares Vermögen lag nicht vor. In Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1'000.-- als dem Verschulden der Berufungsbeklagten angemessen. b) Sind die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben, so kann das Gericht im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Gericht anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist (Art. 49 Ziff. 4 StGB). Art. 41 Ziff. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann Y. vorliegend eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Aus diesem Grund wird angeordnet, den Eintrag der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten zu löschen, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird. 7.a) Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Die Regelung des Art. 167 StPO im Verfahren betreffend Ehrverletzungsdelikte ist eine abschliessende Sonderregelung der Kostentragung, die den allgemeinen Grundsätzen des Art. 154 ff. StPO vorgeht. Die Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Ehrverletzungsverfahren teilweise ein zivilprozessähnliches Verfahren darstellt und gerade in Bezug auf die Kostentragung zivilprozessuale Züge aufweist. Im Zivilprozess haben grundsätzlich allein die Parteien für die Verfahrenskosten aufzukommen; anders als im ordentlichen Strafverfahren, wo der Staat diesbezüglich eine andere Haltung einnimmt.

18 Im vorliegenden Fall wurde Y. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB für schuldig befunden und mit einer Busse bestraft. X. ist mit ihrer Strafklage somit vollumfänglich durchgedrungen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, Y. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 625.-- und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'750.--, aufzuerlegen. Y. wird überdies verpflichtet, an X. eine Prozessentschädigung auszurichten, die in der Höhe gemäss dem vom Rechtsvertreter von X. im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwand auf Fr. 4'056.50 festgesetzt wird. Besondere Verhältnisse, welche eine Abweichung von der Regel des Art. 167 Abs. 5 StPO gestatten würden, liegen nicht vor. Im Berufungsverfahren ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren ebenfalls vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin überdies ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 StPO in Verbindung mit Art. 167 Abs. 5 StPO). Der vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'603.25 erscheint hierbei angemessen. b) Mit Entscheid vom 21. März 2003 war X. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zu Lasten des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Am 9. Mai 2003 hatte die Berufungsklägerin auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihr mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 27. Mai 2003 zu Lasten des Kantons Graubünden gewährt. Als Rechtsbeistand wurde ihr für beide Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny bestellt. Als obsiegende Partei hat X. vor beiden Instanzen keine Verfahrenskosten zu tragen. Überdies wurde der Gesuchstellerin nun sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Diese entspricht dem von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand, basierend auf den ordentlichen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes. Das kostenbelastete Gemeinwesen hat die Kosten der Rechtsvertretung damit nur insoweit zu tragen, als sich die zugesprochene Entschädigung als uneinbringlich erweist. In jenem Fall würde die Entschädigung des Rechtsvertreters 75 % des empfohlenen Normalansatzes der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes beziehungsweise der zugesprochenen Entschädigung betragen.

19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Y. ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. 3. Dafür wird sie bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren vorzeitig zu löschen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 625.-- und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'750.--, gehen zu Lasten von Y., welche X. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'056.50 zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von Y., welche X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'603.25 zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SB 2003 20 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20 — Swissrulings