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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15

September 17, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,284 words·~1h 6min·4

Summary

einfache Körperverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Leib und Leben

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 15 (nicht mündlich eröffnet) 03 17 03 28 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker —————— In den strafrechtlichen Berufungen des A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, und der B., Adhäsionsklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen A., sowie in der strafrechtlichen Berufung

2 des A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Erläuterung vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, betreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, BetmG, hat sich ergeben:

3 A. A. wurde am 16. Juli 1982 in I. geboren, wo er zusammen mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Die Mutter führt den Haushalt und arbeitet nebenbei als Aushilfe im Service, der Vater ist bei der E. in I. als Magaziner tätig. A. besuchte während sechs Jahren die Primarschule und danach ein Jahr lang die Realschule in I.. In der Folge konnte er in die Sekundarschule wechseln, wurde jedoch nach einem Jahr wegen ungenügender Leistungen wieder in die Realschule zurückversetzt. Hier absolvierte er zwei weitere Schuljahre. Anfang August 1999 begann A. eine vierjährige Lehre als Elektromonteur bei der Firma F. (neu K.) in I.. Im dritten Lehrjahr erzielte A. eigenen Aussagen zufolge ein Einkommen von monatlich Fr. 800.— brutto. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Entscheid vom 10. Mai 1999 wurde er jedoch von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie SVG-Delikten zu einer Arbeitsleistung von drei Halbtagen verpflichtet. Dem Leumundsbericht der Polizei I. vom 22. Februar 2002 bzw. vom 31. März 1999 kann nichts Nachteiliges über A. entnommen werden. Bei einem persönlichen Gespräch habe er einen guten Eindruck hinerlassen, und sein Arbeitgeber stelle ihm ein gutes Zeugnis aus. A. wurde am 10. Februar 2002 in I. festgenommen und verblieb bis zum 11. Februar 2002 in Polizeihaft. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2002 im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 9. Februar 2002, hielt sich B. bis um ca. 02.30 Uhr oder 03.00 Uhr verkleidet an der Fasnacht in der I. auf. Anschliessend begab sie sich nach Hause an den H.-Weg in I.. Als sie vor der Haustüre zum Mehrfamilienhaus am H.-Weg stand, näherte sich ihr der ebenfalls verkleidete A. von hinten und trat zu ihr. Auf die Frage von B., was er hier mache oder wohin er gehe, sagte A., er wolle zu einem Kollegen namens A. gehen. B. öffnete die Haustüre des Mehrfamilienhauses mit dem Schlüssel und trat ins Haus. In diesem Moment legte A. B. von hinten den linken Arm um den Hals und drückte zu. Als B. laut „Mama, Mama“ schrie, hielt ihr A. mit der rechten Hand die Nase und den Mund zu. B. versuchte, mit beiden Händen die Umklammerung um den Hals zu lösen und wand sich gleichzeitig mit dem Oberkörper hin und her. Anschliessend fielen beide zu Boden, sodass sie auf der rechten Körperseite zu liegen kamen. A. liess mit der rechten Hand

4 den Mund und die Nase von B. los, fasste sie am Hals und würgte sie heftig, sodass sie keine Luft mehr bekam. B. riss nun mit beiden Händen am rechten Arm von A.. Dieser lockerte den Griff um den Hals, löste den linken Arm und griff B. mit der linken Hand zwischen die Beine, wobei er sie heftig am Schambein und an der Scheide packte. Da B. in der Folge schrie, liess er sie zwischen den Beinen los, griff mit beiden Händen an ihren Hals und drückte erneut zu. Auch hielt er in der Folge wieder ihren Mund und die Nase zu. Als C., der Vater von B., dazu trat, liess A. B. los und versuchte die Haustüre des Mehrfamilienhauses zu öffnen und sich zu entfernen. C. konnte A. jedoch festhalten bis die alarmierte Polizei eintraf. Gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 erlitt B. am 10. Februar 2002 eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale Schleimhautläsion, Nasenbluten sowie punkförmige Hauteinblutungen am Hals. Am 25. Februar 2002 erstattete B. gegen A. Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung etc. A. bestreitet, B. am Schambein und an der Scheide gepackt zu haben. A. kaufte und konsumierte in der Zeit von 13. Februar 1999 bis am 10. Februar 2002 durchschnittlich 5 Gramm Marihuana pro Monat. Weiter baute er im Sommer 2001 für den Eigenkonsum drei Pflanzen Hanf an. Am 10. Februar 2002 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei A. 1.9 Gramm Haschisch sicher.“ C. Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes I. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (L.) erstellte Gutachten vom 11. März 2002 gelangte im wesentlichen zum Schluss, dass A. zum Tatzeitpunkt an keiner Geisteskrankheit litt. Auch habe weder eine Persönlichkeits- noch eine schwere Bewusstseinsstörung vorgelegen. Störungen im sexuellen Bereich seien ebenfalls auszuschliessen. Hingegen habe zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorgelegen. Diese sei jedoch nicht derart gewesen, dass sie sich hätte einschränkend auf die Zurechnungsfähigkeit von A. auswirken können. Massnahmen wurden keine empfohlen. D. Die Schlussverfügung erging am 12. September 2002. Am 2. Oktober 2002 reichte B., vertreten durch die Opferhilfe-Beratungstelle I., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1. Herr A. sei unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen.

5 2. Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein lebenslanges Nachklagerecht vor. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A..“ Als Begründung machte die Adhäsionsklägerin im wesentlichen geltend, dass sie nach der Tat während einigen Tagen nicht mehr habe zur Arbeit gehen können. Sie habe unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die körperlichen Verletzungen seien mittlererweile verheilt, nicht aber die seelischen. So müsse sie sich seit März 2002 einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Es bestehe Gefahr, dass die psychische Belastung chronifiziert werde und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führe. Die behandelnde Therapeutin, Frau D., I., sei auf Anfrage sicherlich bereit, einen entsprechenden Bericht zu verfassen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Plessur zur Beurteilung überwiesen. Dieses erkannte mit Urteil vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, wie folgt: „1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet. 3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. 4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet. 5. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.— (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'770.—und Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der Betrag von Fr. 8'770.—ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilungen).“

6 Das Bezirksgericht Plessur kam im wesentlichen zum Schluss, dass die Nasenbeinfraktur, die enorale Schleimhautläsion und die Hauteinblutungen bei B. von einer Intensität seien, welche das Mass einer Tätlichkeit bei weitem überschreiten würden. Hinzu kämen ihre intensiven seelischen Verletzungen und das vorsätzliche Handeln von A., weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. A. habe B. von hinten gewürgt und ihr auf diese Weise willentlich den Zutritt zur elterlichen Wohnung verunmöglicht. Zudem habe er sie daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Demzufolge sei auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt. Gleiches gelte für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, da A. unbestrittenermassen Marihuana gekauft, konsumiert und selber angepflanzt habe. In Bezug auf die Adhäsionsklage von B. führte das Bezirksgeicht aus, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht sachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da sie dies vorliegend unterlassen habe, werde auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten und die Adhäsionsklägerin auf den Zivilweg verwiesen. F. Gegen dieses Urteil reichte B. am 25. April 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung ein mit dem Antrag um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Adhäsionsklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurteilung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnis-mässiger Aufwand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die Vorinstanz die Adhäsionsklage hätte beurteilen müssen. G. A. liess am 30. April 2003 beim Kantonsge-richtsausschuss von Graubünden Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003 einreichen. Dabei stellte er folgende Rechts-begehren: „A. Zur Sache 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, sei mit Ausnahme von Ziffer 4 vollständig aufzuheben. 2. A. sei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei A. mit zwei Monaten Haft zu bestrafen. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen sei ihm anzurechnen.

7 4. Der Vollzug der Strafe sei unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 5. Die Adhäsionsklage sei abzuweisen. 6. Die Untersuchungskosten von CHF 4'770.00 und die Gerichtsgebühren von Fr. 4'000.00 seien zu 1/3 vom Staat und zu 2/3 von A. zu tragen. Der Rechtsvertreter von A. sei für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur ausseramtlich zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Kantons Graubünden. B. Zum Verfahren 1. Die Untersuchungsakten und die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen. 2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das angefochtene Urteil durch die Vorinstanz erläutert wurde. 3. Die allfällige Berufung gegen den Erläuterungsentscheid sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinen.“ Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verletzung von B. als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden könne. Insbesondere bei der erlittenen Nasenbeinfraktur handle es sich um eine äusserst einfache und nicht schmerzhafte Fraktur, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen werden könne. Eine seelische Verletzung werde in den Akten nirgends belegt, weshalb A. lediglich wegen Tätlichkeit zu verurteilen sei. Zum Tatbestand der Nötigung liess der Berufungskläger ausführen, dass er B. nur während kurzer Zeit in den „Schwitzkasten“ genommen habe. Bei einem solch kurzen Eingriff handle es sich nicht um ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestandes. Auch habe er es sich nie zum Ziel gemacht, B. an der Heimkehr zu hindern. Er habe lediglich Dampf ablassen wollen. Der tatbestandsmässige Erfolg sei demnach ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechend könne auch nicht von einer Nötigung gesprochen werden. Schliesslich sei zu beachten, dass in Bezug auf die Adhäsionsklage von B. beim Bezirksgericht Plessur bereits ein Erläuterungsgesuch eingereicht worden sei. Bis zum Vorliegen dieses Erläuterungsentscheides sei das hängige Berufungsverfahren zu sistieren. H. Besagtes Erläuterungsgesuch an das Bezirksgericht Plessur verfasste A. ebenfalls am 30. April 2003, versehen mit folgenden Rechtsbegehren:

8 „Zur Sache 1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, in der Strafsache gegen den Gesuchsteller und in der Adhäsionsklage von B., H.-Weg, Chur, sei zu erläutern, indem die Erwägungen betreffend der Adhäsionsklage umgesetzt und ins Dispositiv aufgenommen werden. 2. Das Dispositiv ist wie folgt zu ergänzen: a) Die Adhäsionsklage wird abgewiesen. b) Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten betreffend die Adhäsionsklage und hat überdies den Beklagten im Umfang von Fr. 300.00 zuzüglich 7,6 % MWST zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6 % MWST zu Lasten der Gerichtskasse. Zum Verfahren 1. Der Vollzug des Verfahrens sei aufzuschieben. 2. Auf einen Parteivortritt sei zu verzichten.“ A. macht im wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Plessur in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 auch über die Adhäsionsklage von B. hätte befinden müssen. Das Gericht habe es jedoch unterlassen, seine vorgängigen Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv umzusetzen, weshalb das Urteil nun zu erläutern sei. In den Erwägungen des angefochtenen Urteils sei zudem zu Unrecht in allgemeiner Weise festgehalten worden, dass die Adhäsionsklage bei mangelnder Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen werden könne. So seien beispielsweise Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vollständig zu beurteilen. Vorliegend seien lediglich Fr. 1'000.— eingefordert worden, weshalb das Gericht die Adhäsionsklage selber hätte beurteilen müssen. Eine Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg sei folglich unzulässig. Den Erwägungen des Bezirksgerichtes könne ferner entnommen werden, dass die Klägerin es unterlassen habe, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Mit diesen Ausführungen mache das Bezirksgericht eine mangelnde Substanziierung der Klage geltend. Da eine ungenügend substanziierte Forderungsklage nach den Regeln der ZPO abgewiesen werden müsse, hätte das Bezirksgericht folgerichtig auch die Adhäsionsklage von B. abweisen müssen. I. Mit Erläuterung vom 9. Mai 2003 hielt das Bezirksgerichtspräsidium Plessur folgendes fest:

9 „1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 16.1./9.4.2003 i.S. A. lautet richtig, wie folgt: 1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet. 3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. 4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet. 5. Die Adhäsionsklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.—(Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'770.— und Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der Betrag von Fr. 8'770.— ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilungen). 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilungen.“ Das Bezirksgerichtspräsidium begründet seine Erläuterung damit, dass die Adhäsionsklage von B. in den Erwägungen des Urteils vom 16. Januar 2003 abgehandelt worden sei. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A. habe das Gericht indessen nicht auf eine Abweisung der Adhäsionsklage erkannt, sondern diese auf den Zivilweg verwiesen. Dieses Erkenntnis habe irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es handle sich dabei um ein offensichtliches Versehen, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne. J. Gegen diese Erläuterung liess A. mit Eingabe vom 2. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Der Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, sei vollständig aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

10 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Zur Begründung macht der Berufungskläger im wesentlichen geltend, dass der Erläuterungsentscheid vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichts-präsidenten gefällt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen erfolge durch jenes Richterkollegium, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte die Erläuterung im vorliegenden Fall durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen. K. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Adhäsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Gegen den Erläuterungsentscheid ist ebenfalls die Berufung gegeben (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 367). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. / 10. Februar 2002 liegen dem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften zur Beurteilung vor: Die Berufung von A. vom 30. April 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003 (SB 03 17; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge A. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von B. gegen dieses Urteil (SB 03 15) und die Berufung von A. gegen die Erläuterung des Bezirksge-

11 richtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 (SB 03 28). Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger ausdrücklich um Vereinigung seiner beiden Berufungen ersuchte. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend über die Adhäsionsklage von B. beziehungsweise die Berufungen SB 03 15 und 03 28 befinden. 3. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen hat der Kantonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind.

12 b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur wurde am 16. Januar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und zudem zur Hauptsache Rechtsfragen zur Diskussion stehen und sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen. 4. a). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse bringen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Berufungsschrift die Einholung einer Expertise über die mit einer Nasenbeinfraktur verbundenen Schmerzen und über die Qualifikation einer solchen Fraktur als Tätlichkeit oder Körperverletzung (vgl. act. 01, S. 4 und 5). Für den Kantonsgerichtsausschuss ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern solch ein Gutachten zusätzliche Er-

13 kenntnisse bringen könnte. So kann sich das Gericht – wie nachfolgend dargelegt aufgrund der vorliegenden Entscheidgrundlagen ohne weiteres selber ein hinreichendes Bild über die Verletzungen verschaffen, welche B. erleiden musste. Diese Erkenntnisse gestatten durchaus eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Expertise nicht geändert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist demzufolge abzuweisen. 5. Die Vorinstanz sprach A. der einfachen Körper-verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG für schuldig. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Betäubungsmitteln liess der Berufungskläger unangefochten. Hingegen machte er geltend, dass sein Verhalten am Abend des 9. Februar 2002 lediglich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sei. Im folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungskläger zu Recht wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung schuldig gesprochen wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375). 6. a). Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt – es sei denn, die Verletzung erfülle gar die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt demgegenüber derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung der Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen einer mit Gefängnis zu bestrafenden einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und dem Übertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt somit in der Frage nach dem Vorliegen einer Schädigung an Körper oder Gesundheit. Mit anderen Worten ist die Tätlichkeit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 5 zu Art. 126 StGB).

14 Eine Körperverletzung im Sinne einer Schädigung von Körper oder Gesundheit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird (vgl. A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). So liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu - selbst wenn diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforderlich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene – selbst vorübergehende – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise bei Zufügung erheblicher Schmerzen (vgl. BGE 103 IV 65; A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB und N 5 zu Art. 123 StGB). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit gestaltet sich trotz dieser Richtlinien als sehr schwierig. Dem Sachrichter wird daher bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Einwirkung zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit führte, ein relativ grosser Ermessensspielraum zugestanden (vgl. Rehberg / Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 26; A. Roth, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StGB; BGE 119 IV 1). b). Der Berufungkläger qualifiziert sein Verhalten vom 10. Februar 2002 als Tätlichkeit, wobei er insbesondere geltend macht, dass die Nasenbeinfraktur von B. weder eine Röntgenaufnahme noch eine Fixierung durch Tampons oder äussere Gipsschiene erfordert habe. B. habe die einfachste Form einer Nasenbeinfraktur erlitten, weshalb sie das Spital denn auch sogleich wieder habe verlassen dürfen. Mit anderen Worten müsse von einer einfachen und nicht schmerzhaften Fraktur ausgegangen werden, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen werden könne. Die Verletzung könne vielmehr als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. So habe das Bundesgericht sogar bei einem Schlag, welcher eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht habe, noch auf Tätlichkeit erkannt. Auch schmerzempfindliche Druckstellen mit einem tiefen Hämatom und eine schmerzende Verrückung des Kiefergelenkes seien vom höchsten Gericht noch als Tät-

15 lichkeit taxiert worden. B. hingegen sei lediglich in den Schwitzkasten genommen worden, wobei ihr der Mund zugehalten worden sei. Ob sie Schmerzen gehabt habe, sei nicht bekannt. Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte seelische Verletzung finde in den Akten keine Stütze. Der Berufungskläger sei daher lediglich wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. c). aa). B. erlitt gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale Schleimhautläsion, Nasenbluten und punktförmige Hauteinblutungen am Hals. Diese Verletzungen erforderten eine ambulante Behandlung, wobei ihr der behandlende Arzt, G., eine Heilungszeit von 2 – 3 Tagen prognostizierte (vgl. act. 4.3.). Anlässlich der gleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab B. zu Protokoll, dass A. sie heftig gewürgt habe. Dies habe sehr geschmerzt und sie habe kaum mehr atmen können. Zudem sei sie mit ihrer rechten Schläfe heftig gegen einen im Hauseingang stehenden Kinderwagen gestossen. Ihre Schläfe und ihr Hals würden immer noch schmerzen (vgl. act. 4.12.). Im Anschluss an eine weitere untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. März 2002 teilte B. der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass sie nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 zwei Wochen lang krankgeschrieben gewesen sei. Sie leide häufig unter Kopfschmerzen und sei in therapeutischer Behandlung bei D. in I. (vgl. act. 4.19.). Diese Aussagen bestätigte B. im Rahmen ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002. Nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 habe sie unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die im März 2002 begonnene Psychotherapie dauere noch immer an (vgl. act. 1.16.). bb). Sämtliche Verletzungen, welche B. in der Nacht des 10. Februars 2002 erlitt, sind unstreitig auf den Angriff des Berufungsklägers zurückzuführen. Zu prüfen bleibt aber die Frage, ob diese Verletzungen als Schädigung von Körper oder Gesundheit im Sinne der obigen Ausführungen und damit als Körperverletzung anzusehen sind. Die erlittene Nasenbeinfraktur muss klarerweise als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angesehen werden. So werden Knochenbrüche und insbesondere Nasenbeinfrakturen in Lehre und Rechtsprechung zur Veranschaulichung eines krankhaften Zustands explizit erwähnt (vgl. A. Roth, a.a.O., N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB, N 4 zu Art. 123 StGB und N 5 zu Art. 126 StGB; BGE 103 IV 65; RB-TG 1988, Nr. 35). Der Begriff einer „Fraktur“ weist denn auch

16 bereits auf eine Schädigung des Körpers hin. Die Art der Fraktur und die Dauer der Heilung ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Wesentlich ist einzig, ob die erlittene Verletzung eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar erfüllt, musste B. doch gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 ambulant behandelt werden, wobei ihr eine Heilungszeit von 2 bis 3 Tagen prognostiziert wurde. Durch das Zufügen der Nasenbeinfraktur hat sich A. somit einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Nebst der Nasenbeinfraktur erlitt B. durch das Würgen hervorgerufene, punktförmige Hauteinblutungen am Hals. Das heftige Zudrücken des Halses habe sie sehr geschmerzt und sie habe kaum noch atmen können. Am Vormittag nach dem Überfall verspürte sie diese Schmerzen noch immer (vgl. act. 4.3. und 4.12.). Das Würgen rief mit anderen Worten bei B. nicht bloss eine vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens, sondern vielmehr eine schmerzhafte, gesundheitliche Beeinträchtigung hervor. Die Hauteinblutungen sind somit ebenfalls als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Daran vermögen auch die vom Berufungskläger aufgeführten Beispiele der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ändern, wonach verschiedene Fälle von Quetschungen als Tätlichkeit betrachtet worden seien. So hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB bewusst zu Lasten von Art. 126 StGB ausgedehnt, indem der tatsächlichen körperlichen Schädigung nun grösseres Gewicht beigemessen wird und solche Fälle wohl entsprechend als Körperverletzung beurteilt würden (vgl. A. Roth, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB). Schliesslich ist auch zu beachten, dass unter dem Titel der Körperverletzung sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit des Menschen geschützt wird (vgl. A. Roth, a.a.O., N 13 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). Als Folge des Vorfalls vom 10. Februar 2002 war B. eigenen Aussagen zufolge während zwei Wochen arbeitsunfähig und musste sich anschliessend während mehreren Monaten einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Zudem leidet sie seither häufig unter Kopfschmerzen (vgl. act. 1.16. und 4.19.). Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht keinerlei Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. So erscheint es – zusätzlich auch aufgrund der Lebenserfahrung - mehr als glaubhaft, dass eine junge Frau zur Verarbeitung eines solchen massiven Überfalls professioneller Hilfe bedarf. Der Angriff von A. führte demnach zweifellos zu einer langandauernden Beeinträchtigung der Gesundheit von B., was wiederum einem eigentli-

17 chen krankhaften Zustand gleichkommt. Der Berufungskläger machte sich somit auch in dieser Hinsicht einer einfachen Körperverletzung schuldig. Zusammengefasst kann mithin festgehalten werden, dass der Berufungskläger B. an Körper und Gesundheit schädigte, was bei ihr zu einem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung führte. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit ohne weiteres erfüllt. Zu prüfen bleibt das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. d). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei jedoch Eventualvorsatz genügt (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu Art. 123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art. 123 StGB). Der Vorsatz muss sich auf eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung beziehen. Die Feststellung des Willensinhaltes kann jedoch schwierig sein, da sich der Angreifer regelmässig keine ganz bestimmten Vorstellungen über sein Tun macht. Diesfalls lässt sich der Umfang seines Vorsatzes jedoch meist nach dem Tatvorgehen genügend bestimmen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 29 f.). A. gab anlässlich der unmittelbar nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 durchgeführten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er mittels seiner furchterregenden Kostümierung eine beliebige Person – unabhängig ob Frau oder Mann - habe erschrecken wollen. Als B. schrie, sei er in Panik geraten und deshalb handgreiflich geworden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Haustüre bereits offen gestanden (vgl. act. 4.9.). Bei einer weiteren Einver-nahme vor der Kantonspolizei Graubünden nur wenige Stunden später führte A. demgegenüber aus, dass er bei seiner ersten Befragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Zum Zeitpunkt der Tat sei er in einer ausserordentlichen Gefühlsstimmung gewesen. Er habe seine Aggressionen loswerden wollen und darum eine beliebige Person angegriffen (vgl. act. 4. 15). Diese Ausführungen präzisierte A. Tags darauf vor dem Untersuchungsrichteramt I. Er habe am Nachmittag des 9. Februar 2002 familiäre Auseinandersetzungen gehabt. Auf dem Weg von der Fasnacht nach Hause habe er plötzlich den Wunsch verspürt, sich mit jemandem zu schlagen. Er habe ein Ventil gesucht, um seine Aggressionen loszuwerden. Deshalb habe er B. angegriffen, sie in den Schwitzkasten genommen und ihr anschliessend Mund und Nase zugehalten. Es sei ihm vorgekommen, wie wenn ihn aus ihrem Gesicht heraus seine Mutter und Schwester angeschaut und ausgelacht hätten (vgl. act. 4.16).

18 Die zweite Version des Tatmotivs erachtet der Kantonsgerichtsausschuss als glaubwürdiger. Hätte die Absicht von A. lediglich darin bestanden, jemanden zu erschrecken, so hätte er B. ohne weiteres mit Worten beruhigen und sie so an weiterem Schreien hindern können – zumal sie ihm von der Schulzeit her ja bekannt war (vgl. act. 4.9. und 4.18.). Die zweite Version des Tathergangs deckt sich überdies mit den Ausführungen von B.. Damit ist davon auszugehen, dass A. die Berufungsbeklagte in der Absicht angriff, sich mit jemandem zu schlagen. Mögliche Körperverletzungen nahm er dabei offensichtlich in Kauf. Darauf weist insbesondere das konkrete Tatvorgehen hin. So sieht derjenige, welcher eine ihm körperlich unterlegene Person in den „Schwitzkasten“ nimmt und sie zudem heftig am Hals würgt, die Möglichkeit von Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt, also (zumindest) mit Eventualvorsatz handelt. A. hat somit auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung erfolgte demzufolge zu Recht. 7. a). Der Berufungskläger beantragt für den Fall einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese privilegierte Form unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand, indem der Richter ermächtigt wird, die Strafe „in leichten Fällen“ nach freiem Ermessen zu mildern. Der Strafrahmen geht also nicht einfach auf Gefängnis, sondern ist gegen unten offen, weshalb auch auf Haft oder bloss auf Busse erkannt werden kann (vgl. A. Roth, a.a.O., N 7 zu Art. 123 StGB). Als „leichte Fälle“ sind Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen in der nächstleichteren Form nach der einfachen Körperverletzung zu verstehen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 123 StGB). b). Nach neuester Praxis des Bundesgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (vgl. BGE 127 IV 59). Im vorliegenden Fall sind die objektiven Verletzungsfolgen erheblich und überschreiten klar die Grenze zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Insbesondere die erlittene Nasenbeinfraktur, aber auch die weiteren Beeinträch-tigungen von Körper und Gesundheit der Berufungsbeklagten führten bei ihr zu einem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung und können nicht als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. Dass die angeführte Grenze so deutlich überschritten wurde, zeigt auf, dass der vorliegende Fall bereits unter ob-

19 jektiven Gesichtspunkten nicht als leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrachtet werden kann. Auch die übrigen Umstände der Tat können nicht als leicht qualifiziert werden. Vielmehr belasten die konkreten Tatumstände den Berufungskläger schwer. So griff er ohne äusseren Anlass eine ihm körperlich unterlegene Frau an, nahm sie in den „Schwitzkasten“, würgte sie und hielt ihr Mund und Nase zu. Durch dieses Verhalten offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotenzial. Hinzu kommt, dass er durch das Zudrücken des Halses weitaus schwerwiegendere Verletzungsfolgen in Kauf nahm als tatsächlich eingetreten sind. Der Vorfall vom 10. Februar 2002 beziehungsweise das Verhalten des Berufungsklägers kann somit keineswegs als leichter Fall qualifiziert und unter die Bestimmung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden. 8. a). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Freiheit in der Willensbildung oder –betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 181 StGB; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit anderen Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nötigungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 327 ff.). Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen beider Tatbestandselemente. Das an sich mögliche Nötigungsmittel des „Schwitzkastens“ sei von nur kurzer Dauer und daher nicht genügend intensiv gewesen. Ein Nötigungserfolg liege ebenfalls nicht vor. So habe er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beabsichtigt, B. den Zutritt zur elterlichen Wohnung zu verweigern. Seine Absicht habe einzig darin bestanden, eine Schlägerei anzuzetteln. b). Das Nötigungsmittel der Gewalt erfordert, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des konkreten Opfers zu brechen vermag (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Vorausgesetzt ist eine Einwirkung auf den Körper des Opfers – mit einer je nach dessen Konstitution, Alter oder Geschlecht unterschiedlichen Intensität (vgl.

20 Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 328; BGE 101 IV 44). Welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich also nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Die zeitliche Dauer der Gewaltanwendung ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. So kann beispielsweise auch das kurze Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 20 zu Art. 181 StGB). B. beabsichtigte, in das Mehrfamilienhauses am H.-Weg einzutreten, als sie von A. in den „Schwitzkasten“ genommen und so während drei bis vier Minuten festgehalten wurde. Zugleich wurde sie durch das Würgen des Halses und das Zuhalten von Mund und Nase daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Führt man sich die körperliche Überlegenheit des Berufungsklägers vor Augen, so wird deutlich, dass B. durch seinen Angriff in der Bewegungsfreiheit behindert wurde und nicht mehr in der Lage war, ihren freien Willen zu betätigen. Die von A. ausgehende Gewalteinwirkung hat mit anderen Worten zweifellos ein Mass erreicht, welches dem Tatbestand von Art. 181 StGB zu genügen vermag. Dass diese Gewaltanwendung zugleich rechtswidrig war, ist offensichtlich und braucht nicht näher geprüft zu werden (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 181 StGB; BGE 101 IV 45). c). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer durch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Bei abgenötigten Unterlassungen ist massgebend, dass die unterbundene Handlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334 f.). B. wurde am Zugang zur elterlichen Wohnung gehindert, weil sie von A. festgehalten wurde. Da ihr dieser Mund und Nase zuhielt, war es ihr zudem teilweise auch nicht mehr möglich, um Hilfe zu rufen. Mit anderen Worten wurde die Berufungsbeklagte durch das Verhalten von A. genötigt, das Heimkehren und das Schreien zu unterlassen. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Nötigungserfolgs mit dem Argument, er habe B. nicht an der Heimkehr hindern wollen. Es sei ihm einzig darum gegangen, eine Schlägerei anzuzetteln (vgl. act. 01 / S. 8 f.). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Nötigungserfolg nicht das vom Täter angestrebte Ziel sein muss. Vielmehr genügt es bereits, wenn der Nötigungserfolg Mittel zum eigentlichen Ziel des Täters ist (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Wie A. mehrfach zu Pro-

21 tokoll gab, hatte er B. zufällig ausgewählt, weil er sich mit jemandem schlagen wollte. Das Zusammentreffen mit ihr sei ein 100 %-iger Zufall gewesen, er habe sie schon längere Zeit nicht mehr gesehen (vgl. act. 4.15. und 4.16.). B. hatte folglich keinen Grund, sich mit dem Berufungskläger zu schlagen. Entsprechend machte sie auch keinerlei diesbezüglichen Anstalten. Als A. auf sie traf, war sie vielmehr gerade dabei, in das Mehrfamilienhaus am H.-Weg einzutreten. Das Festhalten von B. war für den Berufungskläger somit ein Mittel zu seinem angegebenen Ziel – der Anzettelung einer Schlägerei. Das Zuhalten von Mund und Nase schliesslich erfolgte mit dem erklärten Ziel, B. am Schreien zu hindern (vgl. act. 4.15. und 4.16.). Damit ist erstellt, dass im vorliegenden Fall sowohl der Nötigungserfolg als auch dessen Konnexität zu den Nötigungsmitteln gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. d). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, also das Bewusstsein und der Wille des Täters, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335; BGE 101 IV 46). Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). Hier ist jedoch wiederum festzuhalten, dass keine Absicht in dem Sinne erforderlich ist, als der Nötigungserfolg das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste. Der subjektive Tatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Nötigungserfolg blosses Mittel zum eigentlichen Ziel ist (vgl. vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Eigenen Angaben zufolge verspürte der Befugungskläger in der Nacht des 9. / 10. Februar 2002 einen unwiderstehlichen Drang, sich mit jemandem zu schlagen. Als er B. auf deren Nachhauseweg entdeckte, beschloss er, dass sie die Person sein sollte, welche er anpöbeln und schlagen wollte (vgl. act. 4.15. und 4.16.). In dieser Absicht folgte er ihr bis vor die Haustüre, griff sie anschliessend von hinten an und hielt sie fest. Der Wille des Berufungsklägers zielte somit klar darauf ab, B. in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, um sein eigentliches Ziel – die Anzettelung einer Schlägerei – zu erreichen. Dass A. seinen Angriff bewusst plante, verdeutlicht zudem, dass er um die Wirkung seines Verhaltens durchaus wusste oder diese zumindest in Kauf nahm. Gleiches gilt für das Zuhalten von Mund und Nase, erfolgte dies doch in der klaren Absicht, die Hilferufe der Berufungsbeklagten zu unterdrücken (vgl. act. 4.15. und 4.16). Der Berufungskläger erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB somit auch in subjektiver Hinsicht.

22 e). Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die einfache Körperverletzung im vorliegenden Fall den Tatbestand der Nötigung konsumiere. Die Nötigung kann nach der Rechtsprechung mit der Bestrafung wegen des Verletzungsdeliktes abgegolten werden, sofern die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers mit dem Angriff auf seinen Körper eine Handlungseinheit bildet (vgl. BGE 104 IV 170). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB konsumiert die Nötigung folglich nur dann, wenn letztere unmittelbar mit dem Angriff auf den Körper einhergeht. Die gewaltsame Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers darf diesfalls nur eine Begleiterscheinung der einfachen Körperverletzung sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter das Opfer vor der Austeilung von Schlägen am Kragen festhält (vgl. BGE 104 IV 170; St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Ist indessen der Angriff auf den Körper des Opfers ein Mittel der Nötigung zu einem über das Dulden dieses Angriffs hinausgehenden Verhalten, so wird der Nötigungstatbestand vom Verletzungsdelikt nicht abgegolten, sondern es liegt eine Konkurrenzsituation vor (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; BGE 104 IV 170). Mit anderen Worten liegen die beiden Tatbestände Nötigung und einfache Körperverletzung dann miteinander in Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer anlässlich einer Nötigungshandlung verletzte (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Diesfalls ist der Täter wegen Verletzung beider Tatbestände schuldig zu sprechen, da keine der Strafbestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst. Im vorliegenden Fall kann die Nötigung von B. nicht als blosse Begleiterscheinung der einfachen Körperverletzung betrachtet werden. Der Tathergang verdeutlicht vielmehr, dass B. anlässlich der mit Gewalt verübten Nötigungshandlung verletzt wurde. Der Angriff auf ihren Körper war das vom Berufungskläger gewählte Mittel, um ihre Heimkehr und ihre Hilferufe zu verunmöglichen und so eine Schlägerei zu provozieren. Die durch die Gewaltanwendung bewirkte Beeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geht zweifellos über den Tatbestand der einfachen Körperverletzung hinaus (vgl. BGE 104 IV 170). Die beiden Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Nötigung stehen demzufolge in Konkurrenz zueinander, weshalb A. zu Recht auch wegen Verletzung von Art. 181 StGB verurteilt wurde. 9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass A. zu Recht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung

23 gemäss Art. 181 StGB verurteilt wurde. Die Berufung von A. ist daher diesbezüglich abzuweisen. Der Berufungskläger ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen seinen Ausführungen nicht vorbefasst war (vgl. act. 01, S. 3). Zwar trifft es zu, dass das Bezirksgericht Plessur eine kurze Erwägung über den nicht nachweisbaren Tatbestand der sexuellen Nötigung anstellte (vgl. act. 1.21., S. 6). Dies rührt daher, dass die Strafuntersuchung gegen A. ursprünglich wegen sexueller Nötigung eröffnet wurde (vgl. act. 1.1.). Insbesondere aber ist zu beachten, dass der Richter im Rahmen des unter Anklage gestellten Sachverhaltes an die rechtliche Subsumtion der Anklage nicht gebunden ist. Die Vorinstanz hätte somit – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - durchaus die Möglichkeit gehabt, den eingeklagten Sachverhalt rechtlich anders zu beurteilen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 263 und 311); dies hat sie jedoch nicht getan, weshalb darüber nicht weiter zu befinden ist. Dem Bezirksgericht Plessur kann damit keine Vorbefasstheit angelastet werden. 10. a). Zu überprüfen bleibt die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Bezirksgericht Plessur verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten Gefängnis, unter Anrechung von zwei Tagen Polizeihaft. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Verschulden von A. als schwerwiegend zu qualifizieren sei. So habe er einzig zwecks Abbauen von Aggressionen in später Nacht und schreckerregendem Aufzug eine junge Frau angegriffen und verletzt. Dabei habe er in vollem Bewusstsein gehandelt und eine Traumatisierung des Opfers in Kauf genommen. Strafmindernd sei ihm der gute Leumund anzurechnen, Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen hingegen müsse strafschärfend berücksichtigt werden. b). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.). Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das

24 Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV 112 ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB). c). Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist also von jenem Strafrahmen auszugehen, welcher für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jeweils diejenige, welche gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, welche nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen). 11. a). Unter den von A. verübten Straftaten sieht das Gesetz für die einfache Körperverletzung die höchste abstrakte Strafandrohung vor. Grundlage für die Strafzumessung bildet vorliegend somit der in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver-

25 bindung mit Art. 36 StGB vorgesehene Strafrahmen einer Gefängnisstrafe von mindestens 3 Tagen bis zu maximal 3 Jahren. b). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das schwere Verschulden von A. ins Gewicht. So hat er ohne äusseren Anlass in später Nacht eine junge Frau überraschend von hinten angefallen, sie in den „Schwitzkasten“ genommen und gewürgt. Durch dieses Vorgehen offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotential und eine beträchtliche kriminelle Energie. Als B. Widerstand leistete, fielen der Berufungskläger und sein Opfer zu Boden. Dies hielt A. jedoch nicht davon ab, B. auch weiterhin festzuhalten. Selbst als diese ihn inständig bat, von ihr abzulassen, gab er sie nicht frei (vgl. act. 4.12. und 4.18.). Durch seinen Angriff verursachte der Berufungskläger verschiedene Verletzungen an Gesicht und Hals der jungen Frau. Ihre Traumatisierung ist ebenfalls auf sein Verhalten zurückzuführen, hatte sie doch eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs gar befürchtet, Opfer einer Vergewaltigung zu werden (vgl. act. 4.18.). A. hat demnach in grober Weise sowohl in die körperliche als auch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich unterlegenen Opfers eingegriffen. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers zum Nachteil von B. muss daher als sehr verwerflich bezeichnet werden. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafschärfend jedoch ist das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 68 StGB). So machte sich der Angeklagte nebst der einfachen Körperverletzung auch der Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. c). Im Rahmen der Täterkomponente muss A. die Vorstrafe aus dem Jahre 1999 als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Sein Leumund und sein Geständnis hingegen sind strafmindernd zu berücksichtigen. Bei den persönlichen Verhältnissen gilt es zu beachten, dass gemäss Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 11. März 2002 bei A. zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Cannabis- und Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorlag. Der begutachtende Chefarzt hielt jedoch explizit fest, dass diese Störung keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers gehabt habe. A. sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Situation zu überblicken und entsprechend zu handeln (vgl. act. 2.7.). Dieses Gutachten wurde unter Berücksichtigung des vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen am 13. Februar 2002 erstellten Berichts verfasst. Es stützt sich somit bereits auf die bei A. zum Tatzeitpunkt nachgewiesene Blutalkoholkonzentration und die nachge-

26 wiesene Konzentration des aktiven Canabiswirkstoffes (vgl. act. 2.7. und 4.6.). Dem Bericht des IRM kann weiter entnommen werden, dass bei A. kein zentralwirksames Medikament nachgewiesen werden konnte (vgl. act. 4.6.). Der Berufungskläger kann damit die eingenommenen Suchtmittel und Medikamente nicht als zusätzlichen strafmindernden Faktor anführen. Zu der vorgebrachten angespannten familiären Situation schliesslich ist zu sagen, dass diese Spannungen offensichtlich kein unübliches Ausmass erreichten, bezeichnete A. doch das Verhältnis zu seinen Eltern als gut. Der Streit vom 9. Februar 2002 sei der erste gewesen seit September 2001 (vgl. act. 2.7. und 4.16.). Die familiäre Situation des Berufungsklägers rechtfertigt somit ebenfalls keine besondere Strafminderung. Strafmilderungsgründe liegen auch bei den Täterkomponenten keine vor. Insbesondere fallen die bloss verbalen Äusserungen des Bedauerns von A. nicht unter den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach Art. 64 Al 7 StGB. Die Anwendung dieses Strafmilderungsgrundes hätte eine besondere Anstrengung seitens des Berufungsklägers erfordert, welche er freiwillig und uneigennützig hätte erbringen müssen (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Die von A. geäusserte Reue ist jedoch als positives Verhalten nach der Tat strafmindernd zu berücksichtigen. d). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass nebst den von der Vorinstanz bereits berücksichtigten Faktoren (Verschulden, Leumund und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen) die Vorstrafe von A. straferhöhend, sein Geständnis und seine Reue hingegen strafmindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz der neu hinzutretenden Strafminderungsgründe nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss ist denn auch nach der Praxis des Bundesgerichts in der Strafzumessung frei und nicht an die Vorinstanz gebunden. Eine Berufungsinstanz dürfte - selbst wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgehen würde – die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Berufungsklägers insgesamt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Faktoren entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197).

27 Ohne die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren Geständnis und Reue hätte im vorliegenden Fall die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund des schweren Verschuldens von A. durchaus auch höher angesetzt werden können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände gelangt der Kantonsgerichts-ausschuss daher zur Überzeugung, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten – unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen - dem Verschulden von A. angemessen ist. 12. Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren. A. macht dazu in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Dauer der Probezeit auf zwei statt auf drei Jahre festzulegen sei. Die obligatorische Probezeit dauert zwei bis fünf Jahre (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens legt der Richter die Dauer der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls fest. Zu berücksichtigen ist dabei die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie insbesondere die Gefahr seiner Rückfälligkeit. Unbeachtlich hingegen ist die Schwere der Tat (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB; BGE 95 IV 121). Im vorliegenden Fall offenbarte der Berufungskläger durch seine grobe Vorgehensweise ein erhebliches Aggressionspotential. Zudem muss seine Rückfallgefahr in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich eingestuft werden. So kam das IRM St. Gallen gestützt auf eine Urinanalyse zum Schluss, dass A. wohl häufig Cannabis konsumiere, weshalb bei der Beurteilung der nachgewiesenen Substanzen eine allfällige Gewöhnung mitberücksichtigt werden müsse (vgl. Bericht des IRM St.Gallen vom 14. Februar 2002, act. 4.6.). Der häufige Konsum von Cannabis wurde vom Berufungskläger denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 5.2.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Vorstrafe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Probezeit von drei Jahren als angemessen. 13. a). Am 2. Oktober 2002 reichte B. dem Untersuchungsrichteramt I. eine Adhäsionsklage ein mit dem Antrag, A. unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. Unter Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens führte B. weiter aus, dass sie sich ein lebenslanges Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalte.

28 Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen zu dieser Adhäsionsklage Stellung, indem sie festhielt, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht sachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da B. dies unterlassen habe, werde auf die Klage nicht eingetreten und die Adhäsionsklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen fanden allerdings keinen Eingang ins Dispositiv des Urteils vom 16. Januar 2003. b). B. reichte daraufhin beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen dieses Urteil ein. In ihrer Rechtschrift beantragte sie eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsionsklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurteilung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnismässiger Aufwand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Adhäsionsklage zu beurteilen. c). A. hingegen wandte sich mit einem Erläuterungsgesuch an die Vorinstanz. Darin ersuchte er um Erläuterung des Urteils vom 16. Januar 2003, indem die Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv aufzunehmen seien. Mit einem zusätzlichen Begehren beantragte A. eine Ergänzung des Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsionsklage. Da die Vorinstanz eine mangelnde Substanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, müsse sie diese folgerichtig auch abweisen. Mit Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 wurde das vorinstanzliche Urteil mit einer neuen Ziffer 5 ergänzt und die Adhäsionsklage von B. auf den Zivilweg verwiesen. Dies entspreche den bereits angestellten Erwägungen im Urteil vom 16. Januar 2003. Die damaligen Erkenntnisse hätten irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es habe sich dabei um ein offensichtliches Versehen gehandelt, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne. Gegen diese Erläuterung liess A. beim Kantonsgerichtsaus-schuss Berufung erheben mit dem Antrag um Aufhebung und Rückweisung des Erläuterungsentscheides an das Bezirksgericht Plessur. Der Erläuterungsent-scheid sei vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichtspräsidenten gefällt worden. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen

29 der Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen müsse durch jenes Richterkollegium erfolgen, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen. 14. a). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestimmungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). B. wurde durch den Angriff des Berufungsklägers sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt und fällt somit zweifellos unter den Opferbegriff des OHG. b). Der grundsätzliche Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforderung durch das Strafgericht wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 2 zu Art. 9 OHG). Beispielsweise darf das Strafgericht zivilrechtliche Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass sämtliche angebrachten Zivilansprüche des Opfers mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen. Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG).

30 Das Gericht darf indessen nicht leichthin nur dem Grundsatze nach entscheiden. Nicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer Zivilforderung entsteht, ist unverhältnismässig. Massgebendes Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die Frage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadenersatzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhebungen und erlaubt daher eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen eine Genugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Strafgericht umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). Mit der Wendung einer Beurteilung „dem Grundsatze nach“ meint der Gesetzgeber den Erlass eines Feststellungsurteils über die Haftung des Beschuldigten. So ist es Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den aufwendigen Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Über die Haftung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer hat daher jeweils das Strafgericht zu entscheiden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). c). Im vorliegenden Fall verwies die Vorinstanz die Adhäsionsklage von B. mit der Begründung auf den Zivilweg, dass sie dem Gericht keine sachdienlichen Unterlagen bezüglich der erlittenen Schädigungen (Arztberichte etc.) eingereicht habe. Auch wenn dieses Versäumnis unverständlich ist – wäre es doch für die Opferhilfe-Beratungsstelle ein leichtes gewesen, den Gesundheitszustand von B. zu belegen – ist die Begründung der Vorinstanz nicht stichhaltig. Die Adhäsionsklägerin hatte lediglich eine geringfügige Genugtuungsforderung eingeklagt, verbunden mit dem Begehren um Gewährung eines Nachklagerechts. Es wäre der Vorinstanz – wenn es dessen überhaupt bedurft hätte - daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, die gewünschten Unterlagen und Arztberichte einzuholen. Diese Beweiserhebungen wären mit Sicherheit nicht derart umfangreich gewesen, dass die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögert worden wäre (vgl. BGE 123 IV 83). Daraus erhellt, dass die Vorinstanz die Zivilforderung der Adhäsionsklägerin hätte entsprechend beurteilen müssen.

31 15. B. beantragt in ihrer Berufungsschrift die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. a). Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben. Wenn keine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet und die Aktenlage kein neues Urteil gestattet, wird der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat dann in ihrem neuen Entscheid die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses zu Grunde zu legen (vgl. Art. 146 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss hat wiederholt festgehalten, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolge, beispielsweise zur Behebung von erheblichen Verfahrensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43). In Fällen jedoch, bei denen die Aktenlage eine Beurteilung zulasse und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege oder ein solcher Mangel bereits geheilt sei, sei keine Rückweisung an die Vorinstanz anzuordnen (vgl. PKG 1989 Nr. 40 und 41; 1988 Nr. 40; W. Padrutt, a.a.O., S. 376). b). Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (vgl. dazu Art. 133 StPO mit Verweis auf Art. 141 – 146 StPO). Die Aktenlage lässt indessen eine Beurteilung der Adhäsionsklage durch den Kantonsgerichtsausschuss und damit auch ein neues Urteil ohne weiteres zu. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich, fordert doch B. in ihrer Berufung sinngemäss auch eine Beurteilung und Gutheissung der Adhäsionsklage und vertritt auch A. in seiner Berufungsantwort vom 4. Juni 2003 die Ansicht, die Adhäsionsklage sei nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz ist daher abzusehen. 16. In ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 stellte B. vorerst den Antrag, dass A. unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten sei, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. a). Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung die Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck einer Genugtuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung

32 einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz zu schaffen (vgl. Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR ist daher eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als auch der seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtuungssumme muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind das bei einer Straftat immer gegebene Erfordernis der Widerrechtlichkeit, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 – 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N. 14 und 17 f. zu Art. 47 OR). Die Höhe der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N. 20f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziellen Wert auf die Situation der Beteiligten zu legen, muss aber für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten lassen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/100f.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten können zwar berücksichtigt werden, aus der Natur des Genugtuungsanspruches ergibt sich jedoch, dass er grundsätzlich ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (vgl. BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Entscheidend ist einzig, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken (vgl. Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR). b). A. hat B. in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2002 überraschend von hinten angegriffen, in den „Schwitzkasten“ genommen und festgehalten. Gleichzeitig hielt er ihr Mund und Nase zu und würgte sie. Durch dieses Vorgehen hat A. seinem Opfer physische, aber auch psychische Verletzungen zugefügt. Das Wohlbefinden von B. wurde durch diese Verletzungen stark beeinträchtigt, zumal ihre Nase nach dem Angriff gebrochen war. Zudem ist es gerichtsnotorisch erstellt, dass eine junge Frau durch einen solch groben Angriff eines ihr körperlich überlegenen Täters traumatisiert und verängstigt wird. Das Verschulden von A. wiegt daher schwer. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit zweifellos gegeben.

33 Auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme fällt das schwere Verschulden des Berufungsklägers ins Gewicht. B. befand sich spät nachts nichts ahnend auf dem Heimweg, als sie von A. gepackt, festgehalten und zu Boden gerissen wurde. Dabei wurde sie vom Berufungskläger derart stark gewürgt, dass sie beinahe keine Luft mehr bekam. In der Folge musste sie ambulant behandelt und während mehrerer Monaten psychologisch betreut werden, was absolut glaubhaft erscheint und aufgrund der allgemein bekannten und auch in der Literatur immer wieder beschriebenen Traumatisierung des Opfers als Folge solcher massiven Überfälle auch nicht weiterer Abklärung bedarf. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger seinem Opfer körperliche, vor allem aber auch länger andauernde seelische Schmerzen zugefügt hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich die von B. eingeklagte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.— zweifellos als angemessen (zur Höhe der Genugtuung vgl. Hütte / Ducksch, a.a.O., VIII / 8 ff. 1998 – 2000). Aufgrund dieser Sachlage und der vorhandenen Akten (Arztbericht und Aussage des Opfers) waren und sind für die Beurteilung dieser Genugtuungssumme auch keine weiteren Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz hätte diesen Teil der Adhäsionsklage ohne weiteres beurteilen können und müssen. Die Adhäsionsklage ist daher in Bezug auf die beantragte Genugtuungsleistung gutzuheissen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins, welcher mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig wird (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftaten gegenüber B. in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2002 verübt wurden, ist die Genugtuungssumme wie beantragt ab dem 10. Februar 2002 zu verzinsen. c). Bei der eingeklagten Genugtuung von Fr. 1'000.-- berief sich B. zudem ausdrücklich auf den Vorbehalt eines Nachklagerechts. Damit macht sie sinngemäss geltend, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise weitere Genugtuungsleistungen einzuklagen. Zum Zeitpunkt eines Urteils kann durchaus Ungewissheit über die Grösse und Dauer der Schädigung oder die Art des Heilungsverlaufs bestehen. Gerade Verletzungen psychischer Natur sind im Zeitpunkt des Strafprozesses möglicherweise noch nicht überblickbar. Derart wichtige und bedeutsame Änderungen legen eine Berücksichtigung im Urteil nahe (vgl. Karl Oftinger / Emil Stark Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 N 227; Brehm, a.a.O., N. 149 zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Für den Fall, dass im Zeitpunkt

34 der Urteilsfällung die Folgen einer Verletzung noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sind, hat der Richter daher gemäss Art. 46 Abs. 2 OR die Möglichkeit, eine Abänderung des Urteils bis auf zwei Jahre vorzubehalten. Ob sich dieser Änderungsvorbehalt auch auf eine Genugtuungsforderung beziehen kann, ist in der Lehre umstritten. Die Systematik des Gesetzes scheint dagegen zu sprechen. Führt man sich hingegen vor Augen, dass auch die Höhe einer Genugtuungsleistung (und gerade sie) von der Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten abhängig ist, so muss ein Urteil auch in Bezug auf die Genugtuung abänderbar sein. Zu gleichem Schluss kommt man bei Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 46 Abs. 2 OR, wonach generell von „Folgen der Verletzung“ die Rede ist (vgl. Oftinger / Stark, a.a.O., § 6 N 231 f.; Brehm, a.a.O. N 129 f. zu Art. 47 OR). Im Herbst des Jahres 2002 befand sich B. nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung. Auf den Gesundheitszustand des Opfers zum Zeitpunkt der Urteilsfindung lassen die Akten keine Rückschlüsse zu. B. führte aber in ihrer Adhäsionsklage glaubhaft aus, dass die psychische Belastung möglicherweise chronifiziert und zu einer (weiterdauernden) posttraumatischen Belastungsstörung werden könnte. Dies erscheint durchaus möglich, kommt es doch gerade bei solch heimtückischen Überfällen häufig vor, dass das Opfer noch lange Zeit immer wieder von den Geschehnissen eingeholt wird. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von B. kann daher nicht ausgeschlossen werden. Ihrem Begehren auf Vormerkung eines Nachklagerechts in Bezug auf die eingeklagte Genugtuungssumme ist demzufolge stattzugeben. Ihre Sache wird es indessen sein, auf Beweissicherung und Verjährung zu achten. d). Unter Ziffer 2 der Rechtsbegehren ihrer Adhäsionsklage führt B. schliesslich folgendes aus: „Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein lebenslanges Nachklagerecht vor.“ Diese Aussage begründet B. mit dem Hinweis, dass sie im Laufe ihres Lebens wahrscheinlich weitere psychotherapeutische Hilfe benötige. Mit ihrer Argumentation bezieht sich die Adhäsionsklägerin, welche von der Opferhilfeberatungsstelle beraten worden ist, offensichtlich auf einen möglicherweise auch viel später eintreffenden Vermögensschaden wegen benötigter Hilfe. B. hat jedoch weder für den Urteilszeitpunkt eine bezifferte Schadenersatzforderung geltend gemacht, noch hat sie die Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Berufungsklägers anbegehrt. Diesen Antrag hätte B. aber entsprechend formulieren müssen. So ist ein Gesuch um Erlass eines Feststellungsurteils nur

35 dann zulässig, wenn es ein klar formuliertes Feststellungsbegehren enthält (vgl. BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Die gehörige Einleitung einer Klage gehört zu den Prozessvoraussetzungen des Zivilprozesses und ist als solche eine – von Amtes wegen zu prüfende - Bedingung für das Eintreten auf die Sache (vgl. Oscar Vogel / Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 36 N 68 N 73 und N 78; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 21 N 6 und § 35 N 7). Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, danach zu forschen, was die Klägerin will und was nicht. Im vorliegenden Fall fehlt ein klar formuliertes Begehren um Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Berufungsklägers, und ein anderes Begehren wurde nicht gestellt. In Bezug auf das lebenslängliche Nachklagerecht kann daher auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es ein lebenslanges Nachklagerecht schlechthin nicht gibt, da dieses gemäss Art. 46 Abs. 2 OR stets auf zwei Jahre begrenzt ist und damit nicht lebenslänglich vorbehalten werden kann. e). Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Adhäsionsklage von B. teilweise gutzuheissen ist, indem A. unter Vorbehalt eines Nachklagerechts zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2002 verpflichtet wird. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. B. ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie – unter Beachtung der Verjährungsfristen – berechtigt ist, im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses eine bezifferte Schadenersatzforderung geltend zu machen. Da Prozessurteile nach der Lehre nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, führt das teilweise Nichteintreten auf ihre Klage nicht zu einer res iudicata. Die Berufung von B. vom 25. April 2003 ist entsprechend ebenfalls teilweise gutzuheissen. 17. Wird nach dem Gesagten die Berufung von B. teilweise gutgeheissen, so muss das entsprechende Rechtsbegehren von A. in seiner gegen das Urteil vom 16. Januar 2003 erhobenen Berufung abgewiesen werden. Seine Berufung gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 (SB 03 28) ist aufgrund der nun durch den Kantonsgerichtsausschuss erfolgten Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der ebenfalls bedeutungslos gewordene Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ist gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO aufzuheben (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367 und S. 375). Nachstehend sind aber

36 dennoch einige Anmerkungen zum Erläuterungsverfahren und zur Adhäsionsklage zu machen. a). A. beantragte in seinem Erläuterungsgesuch vom 30. April 2003 eine Ergänzung des vorinstanzlichen Dispositivs im Sinne einer Abweisung der Adhäsionsklage, sowie die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. In seiner gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ergriffenen Berufung machte er alsdann geltend, dass sein Erläuterungsgesuch zu Unrecht vom Bezirksgerichtspräsidenten behandelt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen; ein Dispositiv ergänzen hingegen dürfe er nicht. Dies sei Aufgabe desjenigen Richterkollegiums, welches zuvor das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte im vorliegenden Fall die Erläuterung durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Diesen Ausführungen kann nur teilweise gefolgt werden. Die bündnerische Strafprozessordnung kennt das Institut der Erläuterung nicht. Die Praxis jedoch lässt die Erläuterung als ausserordentliches Rechtsmittel zu (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367). Die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sind folglich hilfsweise beizuziehen. Demnach sind für die Behandlung eines Erläuterungsgesuches wenn immer möglich die nämlichen Richter einzuberufen, welche bereits an der erstmaligen Beurteilung teilgenommen haben (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO). Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennung der Parteien hingegen darf der Gerichtspräsident von sich aus mit amtlicher Fertigung korrigieren (vgl. Art. 240 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist aber insbesondere der Sinn und Zweck des Rechtsmittels von Bedeutung. Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren oder deuten. Entsprechend schreibt Art. 238 ZPO vor, dass die Erläuterung der Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide diene; beispielsweise bei Widersprüchen zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv (vgl. PKG 1998 Nr. 36; 1991 Nr. 23). Es kann aber auch vorkommen, dass das Gericht zwar in den Erwägungen zu einem Rechtsbegehren Stellung genommen hat, dass aber vergessen wurde, die Entscheidung in das Dispositiv aufzunehmen (vgl. Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 39 N 23; PKG 1994 Nr. 32). Eine Erläuterung darf jedoch nur den Inhalt eines Urteils klarstellen und nicht zu dessen Abänderung führen (vgl. Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, S. 474). Mit anderen Worten darf das Dispositiv, mit dem ein Erläuterungsgesuch gutgeheissen wird, die erläuterten Punkte nur neu fassen, nicht aber materiell abändern (vgl.

37 Robert Hauser / Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 165). Erläuterungsgesuche, welche auf eine inhaltliche Abänderung des Entscheides zielen, sind folglich unzulässig (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 45 N 22). Das Erläuterungsgesuch von A. enthielt ein solches, auf inhaltliche Abänderung des Entscheides zielendes Begehren. Seinen Ausführungen zufolge hat das Bezirksgericht Plessur in seinen Erwägungen zu Unrecht auf eine Verweisung der Klage auf den Zivilweg geschlossen. Da das Gericht offenbar eine mangelnde Substanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, hätte es diese folgerichtig abweisen müssen. A. beantragte mit anderen Worten eine Ergänzung des unvollständigen Dispositivs mit einem von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Inhalt. Dieser Antrag auf Ergänzung des Dispositivs mitsamt inhaltlichen Anweisungen stellt nach dem Gesagten kein zulässiges Erläuterungsgesuch dar. Da ein zulässiges Rechtsbegehren indessen wie obstehend ausgeführt eine Prozessvoraussetzung des Zivilprozesses – dessen Regeln für das Institut der Erläuterung im Strafverfahren ja hilfsweise beizuziehen sind – darstellt, hätte die Vorinstanz auf das entsprechende Erläuterungsbegehren von A. gar nicht eintreten dürfen (vgl. Oscar Vogel / Karl Spühler, a.a.O., § 36 N 68 und 73; Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., § 21 N 6 und § 35 N 7). Damit ist auch erstellt, dass A. keine ausseramtliche Entschädigung für das Erläuterungsverfahren zusteht. Die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Dispositiv entsprechend den Erwägungen ergänzen durfte, kann bei dieser Sachlage hingegen offenbleiben. Anzumerken ist schliesslich noch, dass das vorliegende Berufungsverfahren aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung von B. in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung zu einer Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2003 führt (vgl. obstehend E 17). Dies rührt daher, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO das Recht zusteht, ein angefochtenes Urteil im Rahmen der - entsprechend den Berufungsanträgen - umfassenden materiellen Beurteilung auch zu ergänzen. A. stand somit mit dem Rechtsmittel der (ohnehin ergriffenen) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2003 ein ausreichendes Instrument zur Verfügung, um sich Klarheit über die Begründetheit der gegenparteilichen Adhäsionsklage zu verschaffen – des Erläuterungsgesuches und der nachfolgenden Berufung gegen die Erläuterung hätte es somit nicht bedurft.

38 b). Zum Schluss ist kurz auf die Kritik der Vorinstanz einzugehen, wonach sich die Opferhilfe-Beratungsstelle als Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin in einem Interessenskonflikt befinde. Die Beratungsstelle sei nach dem Gesetz verpflichtet, Schadenersatzzahlungen und Genugtuungsleistungen vorzuschiessen. Da die Beratungsstelle folglich das Risiko der Nichteinbringlichkeit beim Täter trage, habe sie ein Interesse daran, Forderungen in nur geringer Höhe einzuklagen. Im Interesse der jeweiligen Schadenersatzforderungen sei es daher sinnvoller, einen unabhängigen Anwalt einzuschalten (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, S. 14.). Die Opferhilfe-Beratungsstelle bestreitet das Vorliegen eines solchen Interessenskonflikts vehement. Sie sei lediglich für die Sofort- und übrige Hilfe zuständig, die Genugtuung und Entschädigung hingegen sei Aufgabe der Opferhilfe-Fachstelle. Es handle sich dabei um zwei völlig unterschiedliche und unabhängige Stellen (vgl. Berufung von B. vom 25. April 2003, S. 5). Die Ausführungen der Opferhilfe-Beratungsstelle vermögen den Anschein eines möglichen Interessenskonfliktes nicht vollkommen aus dem Weg zu räumen. So sind sowohl die Opferhilfe-Beratungsstelle als auch das kantonale Sozialamt, welches die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche beurteilt und dem Opfer ausrichtet, Teile des kantonalen Sozialdienstes (vgl. 1 f. VVzOHG und Art. 9 Sozialhilfegesetz). Im vorliegenden Fall jedoch kann der Opferhilfe-Beratungs-stelle kein solcher Konflikt angelastet werden, da die Berufungsklägerin die jeweiligen Rechtsschriften mitunterzeichnet oder gar selber verfasst hat (vgl. Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 und Berufung vom 25. April 2003). Diese Mitunterzeichnung der Adhäsionsklägerin ist auch im Hinblick auf Art. 23 ZPO von Bedeutung, wonach ausserhalb der einzelrichterlichen Zuständigkeit die Fremdvertretung grundsätzlich jenen Personen vorbehalten ist, welche im Besitz eines Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sind (Art. 23 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Februar 2003, SF 02 26, S. 42 ff.). 18. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.— gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten von A. (Art. 160 StPO). Da A. vollumfänglich unterliegt, ist eine Korrektur am vor-instanzlichen Kostenspruch nicht angebracht (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). B. wurde nicht anwaltlich, sondern durch die Opferhilfe-Beratungsstelle vertreten. Die Leistungen der Beratungsstelle sind von Gesetzes wegen unentgeltlich (vgl. Art. 3 Abs. 4 OHG), so dass B. keine aussergerichtlichen Kosten entstanden sind, welche A. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hätte entschädigen müssen.

39

40 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung SB 03 17 von A. wird abgewiesen. 2. Die Berufung SB 03 15 von B. wird teilweise gutgeheissen, die Erläuterung vom 9. Mai 2003 wird aufgehoben und das angefochtene Urteil wird wie folgt ergänzt: Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und A. wird unter Vorbehalt eines Nachklagerechts verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. 3. Die Berufung SB 03 28 von A. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.— gehen zu Lasten von A.. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SB 2003 15 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15 — Swissrulings