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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 41

January 8, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,776 words·~14 min·4

Summary

Jagdkontravention | Jagd/Fischerei

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 08. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 41 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002, in Sachen gegen C. G., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 Chur, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. C. G. wurde am Januar in S. geboren und wuchs in F. bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Nach dem Besuch der Schule in F., absolvierte C. G. von 1962 bis im Jahre 1965 eine Lehre als Postangestellter in Zürich. Danach arbeitete er vier Sommer lang auf einer Alp und im Winter jeweils als Pistenfahrzeugfahrer in einem Skigebiet. Nachdem er vier Jahre als Lastwagenchauffeur bei einer Transportfirma angestellt war, begann er 1974 seine Arbeit als Monteur im Fernmeldewesen bei der Firma H.. Seit 1999 ist er als Telefonmonteur bei der Swisscom beziehungsweise bei der Firma ISS-Com Multiservice tätig. Im Jahre 1970 heiratete C. G. J.. Das Ehepaar hat drei Kinder (Jahrgang 70,71 und 86). Das monatliche Nettoeinkommen von C. G. beträgt rund Fr. 4'900.--. Sein Vermögen besteht aus einem Wohnhaus im Wert von rund Fr. 400'000.--, welches mit einer Hypothek von Fr. 200'000.-- belastet ist. Im Register des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden ist C. G. mit sechs Eintragungen verzeichnet (vgl. act. 4). B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: Am Sonntag, 9. Dezember 2001, übte C. G. im Gebiet der W., Gemeinde F., in Begleitung von M. G. und A. G. die Sonderjagd auf Hirschwild aus. Kurz nach 9.00 Uhr begab er sich gemeinsam mit M. G. zu dem von letzterem um 07.40 Uhr erlegten Hirschkalb. Um 09.22 Uhr erlegte der Treiber C. G. aus einer kleinen Kahlwildgruppe ein Hirschkalb. Er gab nur einen Schuss ab. In der Folge flüchtete eine Hirschkuh mit Kalb einwärts. Diese Tiere näherten sich M. G. bis auf ca. 40 - 50 m. Um 09.25 Uhr schoss M. G. auf das Hirschkalb. Das Hirschkalb war schwer getroffen, es flüchtete ca. 100 m abwärts, wo es zusammenbrach und starb. Wiederum wurde nur ein einziger Schuss abgegeben. M. G. wartete auf seinem Posten, bis der Treiber C. G. um 10.00 Uhr unterhalb der V. erschien. Dort traf C. G. mit seinem Sohn Y. zusammen. Die beiden Jäger machten sich auf den Weg zu M. G., der sich seinerseits durch Winken bemerkbar machte. Alle drei Jäger trafen sich beim Hirschkalb, welches von M. G. als zweites Tier an diesem Tag erlegt wurde. Um 10.15 Uhr trug C. G. das von M. G. erlegte Hirschkalb in seine Abschussliste ein. Anschliessend wurden die zwei von M. G. erlegten Hirschkälber durch M. G. und A. G. aufgebrochen und an den Weg getragen. Um 11.10

3 Uhr erschien C. G. mit seinem Hirschkalb auf dem Rücken und trug es ebenfalls bis zum Weg hinauf. Gemeinsam trafen die drei Jäger um 13.30 Uhr beim Wildhüter X. in S. ein, wo sie ihre Hirsche vorschriftsgemäss vorwiesen. Nachdem Wildhüter X. die Jagdbeute untersucht und ausgemessen hatte, verlangte er die amtliche Abschussliste von C. G. und M. G., um diese zu visieren. Dabei stellte Wildhüter X. fest, dass C. G. an diesem Tag zwei Tiere in die Abschussliste eingetragen hatte, obwohl er nur eines erlegt hatte. M. G. hatte hingegen am 09.12.2002 nur ein Tier in seine Abschussliste eingetragen (obwohl er zwei Tiere erlegt hatte). Die Jäger gestanden den von Wildhüter X. beobachteten Sachverhalt. Sie bestätigten, dass C. G. an diesem Vormittag nur ein Hirschkalb erlegt hatte. C. Mit Strafmandat vom 19. Januar 2002, mitgeteilt am 21. Januar 2002, erkannte der Kreispräsident Seewis: „1. C. G. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz- KJG und gegen Art. 21 ABzKJG sowie der JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft. 3. C. G. wird gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen. 4. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Barauslagen Fr. 0.00 - Wertersatz für Wild Fr. 0.00 - Gebühr des Kreisamtes Fr. 180.00 sowie die Busse Fr. 750.00 Total Fr. 930.00 Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse Seewis zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ D. Dagegen erhob die C. G. am 28. Januar 2002 Einsprache beim Kreispräsidenten Seewis. Er beantragte die Aufhebung von Ziff. 3 des Strafmandates des Kreispräsidenten Seewis vom 19. Januar 2002. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos am 11. März 2002 die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 26. März 2002 wurde C. G. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG sowie

4 gegen JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmung Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. Schliesslich wurde als privater Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 Chur, bestellt. F. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 29. Mai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002: „1. C. G. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz- KJG und gegen Art. 21 ABzKJG sowie der JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft. 3. Die Gebühr des Kreisamtes Seewis in Höhe von Fr. 180.-- geht zulasten des C. G.. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 500.-- gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos. 5. Die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos hat C. G. ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ G. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Das Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass C. G. gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen werde. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 500.-- seien dem Verurteilten zu überbinden. 4. Kostenfolge des Berufungsverfahrens sei die gesetzliche.“ C. G. liess mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2002 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse ist gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben. Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist einzutreten. 2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass C. G. am 9. Dezember 2001 zwei Eintragungen vorgenommen hat, obwohl er am nämlichen Tag nur ein Hirschkalb erlegt hat, während M. G. nur ein Hirschkalb in seine Abschussliste eingetragen hat, obwohl er deren zwei erlegt hat. Gemäss den Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B. Hirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) dürfen Jäger erst nach Abschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen. M. G. wäre zum fraglichen Zeitpunkt zum Abschuss eines Hirschstieres berechtigt gewesen, während C. G. nur ein Hirschkalb erlegt hatte und erst mit dem unrechtmässigen Eintrag die formellen Voraussetzungen zum Abschuss eines Hirschstieres erfüllte. Dass C. G. mit dem Eintrag eines nicht erfolgten Abschusses gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verstossen hat, steht ausser Frage. b) Im Berufungsverfahren ist ausschliesslich zu prüfen, ob es sich beim Eintrag eines nicht erfolgten Abschusses um eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG handelt und dafür ein Ausschluss von der Jagdberechtigung auszusprechen ist. Dem Wortlaut der besagten Bestimmung kann nicht klar entnommen werden, welche vorsätzlich begangenen Jagdrechtsübertretungen als „schwer“ zu qualifizieren sind. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in PKG 1991 Nr. 37 in Auslegung von Art. 48 Abs. 1 lit. d drei verschiedene Fallgruppen umschrieben, welche einen Patententzug rechtfertigen. Es handelt sich dabei um tierquälerische Handlungen, sodann um Handlungen, mit denen sich ein Jäger nach einem Fehlabschuss der Strafverfolgung entziehen will und schliesslich um Handlungen, die den Kanton als Regalinhaber in seinem Vermögen schädigen. In einem weiteren Urteil vom 26. Juli 1995 (SB 51/95 in Sachen N.B.)

6 hat der Kantonsgerichtsausschuss sodann entschieden, dass auch andere Fälle unter lit. d der besagten Bestimmung subsumiert werden können. So sei als schwere Jagdrechtsübertretung im Sinne des Gesetzes auch der Nichteintrag in die amtliche Abschussliste zu qualifizieren, der zwecks Umgehung der Kontrolle kontingentierter Wildarten in der Absicht erfolge, eine widerrechtliche Überschreitung des einem Jäger zustehenden Kontingents zu erwirken. Bei der Qualifikation einer schwer vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung ist sowohl auf die subjektiven als auch auf die objektiven Umstände des Einzelfalles abzustellen. Diese sind denn auch massgebend für die Dauer des Patententzuges (PKG 1991 Nr. 37, S. 130). c) Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG nicht erfüllt. Der Eintrag eines nicht erfolgten Abschusses eines Hirschkalbes in die persönliche Abschussliste lasse sich weder als Handlung mit tierquälerischem Hintergrund noch als Fehlabschuss qualifizieren, im Anschluss daran sich der Angeklagte der Strafverfolgung habe entziehen wollen, noch sei eine Schädigung oder auch bloss eine Beeinträchtigung des kantonalen Jagdregals auszumachen. Überdies würde es dem Rechtsempfinden der Richter zuwiderlaufen, wenn C. G. von der Jagdberechtigung ausgeschlossen würde. Wie sich auch aus seinen Einvernahmen ergeben würde, sei er nicht mit krimineller Energie am Werke gewesen. Ausserdem sei C. G. zur Teilnahme an der Sonderjagd überredet worden. d) Der Berufungsbeklagte liess in seiner Vernehmlassung ausführen, es könne keine Rede davon sein, dass er mit krimineller Energie zu Werke gegangen sei. Vielmehr habe er die irrige Auffassung vertreten, es spiele auf der Sonderjagd kaum eine Rolle, wer ein Tier erlege. Massgebend sei lediglich, dass die Jagd so rücksichtsvoll wie möglich und effizient ausgeführt werde. Er habe Art. 23 Abs. 1 ABzKJG auf der Sonderjagd als reine Ordnungsvorschrift betrachtet. Die Abschussliste diene auf der Sonderjagd nicht der Kontrolle durch die Behörden, weil jedes erlegte Tier dem Wildhüter gezeigt werden müsse. Bei der Sonderjagd stehe die gezielte und weidgerechte Wildregulierung im Vordergrund. Alle anderen Gesichtspunkte würden dabei in den Hintergrund treten. So werde beispielsweise auf der Sonderjagd jeder Abschuss bezahlt und die Benützung des Autos weitgehend zugelassen. Zudem sei zu beachten, dass es der Wildhüter selber gewesen sei, der ihn zur Teilnahme an der von ihm verschmähten Sonderjagd überredet habe.

7 e) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht in ihrer Berufung ausführt, dient die Abschussliste den Jägern nicht nur als persönliche Abschussstatistik, sondern auch der Kontrolle durch die Behörden, damit die Ziele der Jagdplanung eingehalten werden können. Das Instrument der Jagdplanung ist nicht nur bei der ordentlichen Jagd von grosser Bedeutung, sondern auch bei der Sonderjagd. Nicht ohne Grund wurde in den Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B. Hirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) denn auch festgelegt, dass der Jäger erst nach Abschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen darf. Zudem gilt es zu beachten, dass die für die Sonderjagd aufgestellten Regelungen keinesfalls minder verbindlich sind, als diejenigen der ordentlichen Jagd. M. G. hat im vorliegenden Fall seinem Bruder C. G. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, indem beide übereinkamen, dass C. G. den durch M. G. erfolgten Abschuss eines Hirschkalbes in seine persönliche Abschussliste eintragen dürfe. Erst mit diesem Eintrag hätte C. G. nämlich einen Hirschstier erlegen dürfen. Der von C. G. getätigte Eintrag in die Abschussliste ist unter diesen Umständen in objektiver Hinsicht zweifelsohne als schwere Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG zu werten. Nicht zu überzeugen vermag der von C. G. erhobene Einwand, wonach bei der Sonderjagd einzig die gezielte und weidgerechte Wildregulierung im Vordergrund stehe und die anderen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten würden. Wie bereits ausgeführt, sind die für die Sonderjagd geltenden Bestimmungen ebenso verbindlich wie die für die ordentliche Jagd aufgestellten Regelungen, weshalb sein Verhalten nicht bagatellisiert werden kann, zumal das Ziel, das er verfolgte, den elementarsten Jagdrechtsregeln widerspricht. Ebenfalls unbegründet ist der Hinweis von C. G., wonach er vom Wildhüter X. geradezu überredet worden sei, an der Sonderjagd teilzunehmen. Mag er tatsächlich zur Teilnahme an der Sonderjagd überredet worden sein, berechtigt ihn dies keinesfalls, einen nicht getätigten Abschuss in seine Abschussliste einzutragen. Über die Sonderjagd als solche hat sich das Gericht nicht zu äussern; es hat sich vielmehr an die erlassenen Vorschriften zu halten. Schliesslich handelte C. G. auch in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Dass beide Jäger beabsichtigt hatten, C. G. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann den Aussagen von C. G. und M. G. entnommen werden, welche sie anlässlich der Befragung durch den Wildhüter X. am 15. Dezember 2001 zu Protokoll gegeben haben (vgl. Anzeigerapport des Wildhüters X.). Beide gestanden wenige Tage nach dem Geschehnis, dass die Absicht bestand, mit dem falschen Eintrag C. G. den Abschuss eines Hirschstieres zu ermöglichen. Die beiden Brüder handelten

8 demnach gemeinsam und planmässig und nicht etwa zufällig. Als Zeugen befragt, sagten beide aus, im gemeinsamen Gespräch übereingekommen zu sein, dass C. G. den unberechtigten Eintrag vornehme (vgl. Zeugenaussage vom 18. Januar 2002). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sie alles unternommen haben, um C. G. den unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, konnte einzig durch das rasche Einschreiten des Jagdaufseher verhindert werden, dass sich C. G. womöglich gar eines Jagdvergehens schuldig gemacht hätte. f) Muss nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der getätigte Eintrag eines nicht erfolgten Abschusses als schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG qualifiziert werden, so ist ein Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von einem bis zehn Jahren auszusprechen. Wie bereits ausgeführt, wiegen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände des Falles nicht leicht. Mit dem Eintrag in die Abschussliste beabsichtigte C. G., sich selber einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint der Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr als dem Verschulden von C. G. und der Schwere der Jagdrechtsübertretung angemessen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist dahingehend zu ergänzen, als C. G. gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu entziehen ist. g) Da der Entzug der Jagdberechtigung nach Praxis des Kantonsgerichtes eine administrative Massnahme und nicht eine Nebenstrafe darstellt, ist nicht zu prüfen, ob der Entzug gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden kann (vgl. PKG 1991 Nr. 38; Urteil des Kantonsgerichtsausschuss vom 9. Mai 2000 i.S. R.V., SB 99/89). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Vorinstanz insofern neu zu verteilen, als es sich rechtfertigt, C. G. die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in der Höhe von Fr. 500.-- zu überbinden (vgl. Art. 158 StPO). Dementsprechend kann ihm für dieses Verfahren auch keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden. Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus Billigkeit auf die Staatskasse genommen, da es C. G. nicht zu verantworten hat, dass sich auch noch der

9 Kantonsgerichtsausschuss mit der Angelegenheit befassen musste (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. C. G. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG für die Dauer von einem Jahr entzogen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 500.-gehen zu Lasten von C. G.. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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