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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 35

January 22, 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,895 words·~9 min·6

Summary

Beschimpfung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 22. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 35 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Berufung des S., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, betreffend Beschimpfung, hat sich ergeben:

2 A. Am 21. beziehungsweise 22. Juni 2001 reichten die beiden Polizeibeamten X. und Y. Strafanzeige gegen S. ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. Juni 2001 eine Strafuntersuchung wegen Beschimpfung eröffnete. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Anklageverfügung, mit welcher sie S. wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt:: „Am Montagmorgen, 6. April 2001, um ca. 08.10 Uhr, fuhr der Angeklagte mit dem ungelösten Pw Subaru auf dem Areal des Strassenverkehrsamtes und der Kantonspolizei Graubünden herum. Aufgrund der fehlenden Kontrollschilder wurde er vom Polizeibeamten Y. angehalten und kontrolliert. In der Folge wurde der Angeklagte aufgefordert, ins Büro der Verkehrspolizei mitzukommen, wo er von Y. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es nicht angehe, dass er mit einem Fahrzeug ohne Kontrollschilder herumfahre und dass er deswegen verzeigt werde. Anfänglich machte der Angeklagte noch geltend, dass ihm diese Fahrten seitens des Strassenverkehrsamtes bewilligt worden seien (um den Abgastest durchführen zu können). Nachdem ihm diese Aussagen widerlegt werden konnten, wurde der Angeklagte ausfällig, bezeichnete die Schweiz als „Scheisspolizeistaat“ und beschimpfte die Polizeibeamten Y. und Kpl mbA X. unter anderem als „Dreckschweine“, „Scheissbullen“ und „Sauhund“. Am 21. und 22. Juni 2001 stellten die beiden Polizeibeamten gegen S. Strafantrag wegen Ehrverletzung und Beschimpfung. Die Aussöhnungsversuche vom 18. September 2001 zwischen S. und Y. bzw. X. verliefen erfolglos.“ B. Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. S. ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Von einer Bestrafung wird i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB Umgang genommen. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'885.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 685.--, Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3596-3 zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

3 C. Gegen dieses Urteil liess S. mit Eingabe vom 4. November 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt.“ Zur Begründung machte S. geltend, es werde im angefochtenen Urteil lediglich gesagt, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens dem Angeklagten auferlegt würden. Er sei aber durch die Äusserungen der Polizeibeamten provoziert worden. Das Verhalten der verletzten Polizisten Y. und X. sei als ungebührliches Verhalten zu qualifizieren, welches ihm zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben habe. Er habe in diesem erregten Gefühlszustand den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Aus diesem Grund werde auch im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang genommen. Bei diesem Ausgang dürften ihm aber nicht sämtliche Kosten überbunden werden. D. Mit Schreiben vom 12. November 2002 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsansprüche oder Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffene berechtig (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

4 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass das ungebührliche Verhalten der beiden Polizeibeamten ihn zu einer Beschimpfung verleitet hätte. Aus diesem Grunde habe man von einer Bestrafung Umgang genommen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass ihm dennoch sämtliche Verfahrenskosten überbunden würden. a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich zu tragen. Mit der Verurteilung wird dargetan, dass er das Verfahren verschuldet hat. Als Folge davon muss er die Gebühren und die Kosten bezahlen. Eine Verurteilung liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte zwar schuldig gesprochen wird, der Richter jedoch nach den Bestimmungen des materiellen Strafrechts von Bestrafung Umgang nimmt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 494; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 405 mit Hinweisen). Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte S. mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002 schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Er führte aus, dass das Verhalten der Verletzten Y. und X. als ungebührliches Verhalten zu qualifizieren sei, welches zur Beschimpfung durch den Angeklagten unmittelbar Anlass gegeben habe, während der Angeklagte in diesem erregten Gefühlszustand den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Aus diesem Grunde werde im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Bestrafung Umgang genommen. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass S. den Tatbestand der Beschimpfung zweifellos erfüllt hat und deshalb in diesem Punkt für schuldig befunden wurde. Da er jedoch zu diesem Verhalten nachweislich provoziert wurde, machte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB vom fakultativen Strafausschliessungsgrund Gebrauch und nahm von einer Bestrafung Umgang. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass S. wegen Beschimpfung rechtskräftig verurteilt wurde, was auch aus dem Dispositiv des angefochtenen Urteils hervorgeht. Im Sinne der obigen Erwägungen sind daher die Verfahrenskosten grundsätzlich S. aufzuerlegen. b) Von der Regel in Art. 158 Abs. 1 StPO kann dann abgewichen werden, wenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in keinem oder nur in einem losen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 405 mit Hinweisen).

5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war einzig die Frage, ob S. mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beschimpfung verwirklicht hat oder nicht. Alle für die Strafuntersuchung aufgewendeten Kosten standen somit in direktem Zusammenhang mit der zu beurteilenden Straftat. Wie bereits ausgeführt, gelangte die Vorinstanz zwar zum Schluss, dass sich S. der Beschimpfung schuldig gemacht hat, nahm jedoch von einer Strafe Umgang. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 109 IV 39 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht um einen Rechtfertigungsgrund, sondern ausschliesslich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund. Mit anderen Worten hatte S. trotz Provokation durch die Polizeibeamten kein Recht, sich mit einer den Tatbestand eines Delikts erfüllenden Handlung zur Wehr zu setzen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 33 StGB erfüllt wären, was vorliegend nicht gegeben ist und im Übrigen auch nicht behauptet wird. Auch wenn der Richter dem Täter keine Strafe auferlegt, bedeutet das folglich nicht, dass ihm keinerlei Tatverschulden vorgeworfen werden kann. Der Richter ist daher auch nicht verpflichtet, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift, deren Anwendung im Ermessen des Richters liegt. Ob schliesslich im vorliegenden Fall von der vollumfänglichen Auferlegung der Verfahrenskosten an den Verurteilten abgesehen werden kann, das heisst, ob ein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem Verschulden beziehungsweise der Straflosigkeit besteht, ist anhand von vergleichbaren Fällen zu entscheiden, da dieser Entscheid auf Billigkeit beruht und es keine starren Regeln gibt, aufgrund welcher sich die Frage der Verhältnismässigkeit zwischen Verfahrenskosten und Schuld beziehungsweise Strafe beantworten lässt. Da nicht die Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten im Vergleich zum Verschulden und zur Strafe zur Diskussion steht, sind die Grundsätze des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 2043), auf die vorliegende Fragestellung nicht anwendbar. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 22. März 2000 in Sachen S. A. K. (SB 00 11 E. 3. a) hatte ein nicht schweres Verschulden des Verurteilten zum Gegenstand. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete es damals bei einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen, dem Verurteilten die Verfahrenskosten von Fr. 14'141.35 vollumfänglich aufzuerlegen. Sodann ist das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. August 1994

6 in Sachen R. B. (SB 47/94 E. 7. c) in die Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Kostenauflage miteinzubeziehen, in welchem wegen eines Übertretungstatbestandes unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tag bis zu drei Monaten eine Strafe von 15 Tagen Haft ausgesprochen wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss kam in jenem Urteil zum Schluss, dass die Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die schuldig gesprochene Angeklagte in keiner Weise zu beanstanden sei, da kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'335.-- einerseits und dem Verschulden und der Strafhöhe andererseits vorliege (vgl. auch PKG 1986 Nr. 36, 1969 Nr. 66). Vorliegend wird von der Strafe Umgang genommen. Dies ist jedoch noch kein Grund, die Angemessenheit der Verfahrenskosten im Verhältnis zur Straflosigkeit zu verneinen, da die Verfahrenskosten von Fr. 1'885.-- derart sind, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt erscheint. Vergleicht man die Höhe der Kosten der oben erwähnten Urteile mit denjenigen im vorliegenden Fall, so wird deutlich, dass dort zwar nicht ganz von der Strafe Umgang genommen worden war, jedoch die Höhe der Kosten diejenigen, welche hier zur Diskussion stehen, um ein Mehrfaches überstiegen. Die vollständige Überbindung der Kosten von Fr. 1'885.-- an S. erscheint nach dem Gesagten daher durchaus als verhältnismässig, auch wenn von der Strafe Umgang genommen wurde. Von einem krassen Missverhältnis zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden kann schon gar nicht die Rede sein, denn die Kosten erscheinen im Verhältnis zur Tatschwere nicht derart hoch, dass der Kausalzusammenhang zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist. Da die adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge folglich nicht unterbrochen ist und als Regel gilt, dass der Verurteilte auch die Kosten des Verfahrens vollumfänglich trägt, rechtfertigt es sich auch nicht, einen Teil der Kosten dem Staat aufzuerlegen und die Kostenauflage an den Verurteilten zu reduzieren (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 5. November 2002 in Sachen M. G. S. [SB 02 32]). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenauferlegung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden. Die Berufung von S. ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von S.. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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