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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 23

August 21, 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,989 words·~20 min·5

Summary

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 21. August 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 23 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Vital und Riesen-Bienz, Aktuar Crameri. In der strafrechtlichen Berufung des D. J . , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier- Dieterle, VISCHER Anwälte und Notare, Arterstrasse 24, 8032 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. D. J. wuchs in Zürich auf, wo er die Grund- und Sekundarschule besuchte. Anschliessend absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Panalpina AG, Internationale Transporte, in Zürich, die er im Jahre 1986 mit Erfolg abschloss. Von 1989 bis 2000 arbeitete er bei der Jacky Mäder AG für internationale Transporte als stellvertretender Importleiter. Seit Oktober 2000 ist er bei der Welti-Furrer Fine Art AG in Zürich als Sachbearbeiter sowie Aussendienstmitarbeiter im Exportbereich angestellt. Sein monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf Fr. 6‘100.--. Er hat Ersparnisse in der Höhe von Fr. 5‘000.— bis 6‘000.--. D. J. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B. Nachdem der Kreispräsident Trins D. J. mit Strafmandat vom 21. August 2001 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und ihn dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft hatte, der Gebüsste dagegen rechtzeitig am 30. August 2001 Einsprache erhoben hatte und in der Folge die Untersuchung ergänzt worden war, versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihn mit Verfügung vom 5. Februar 2002 in Anklagezustand im Sinne des Strafmandates und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung. Die Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt: „Am 29. Juni 2001 fuhr der Angeklagte mit dem Lieferwagen seiner Arbeitgeberfirma, einem VW T4, Kontrollschilder ZH ......, ca. um 11.00 Uhr über die A13 von Chur Richtung Rothenbrunnen, in der Absicht nach St. Moritz zu gelangen. Infolge mangelnder Ortskenntnis verliess er beim Anschluss Vial die A13 und fuhr Richtung Tamins weiter. Auf der Höhe der Gärtnerei Wieland bemerkte D. J. seinen Irrtum und hielt bei der Ausfahrt Tamins an. Nachdem er die Karte studiert hatte, wollte er das Fahrzeug in einem Zug wenden. Dies gelang ihm jedoch nicht, weshalb er etwas zurücksetzen musste. In diesem Augenblick nahte U. B. mit ihrem Personenwagen, einem Toyota Corolla Wagon 4WD, GR ......, aus Richtung Flims. U. B. ging davon aus, dass D. J. ihr den Vortritt gewähren würde, während dieser den herannahenden Personenwagen gar nicht bemerkte. Als er nach dem Zurücksetzen Richtung Domat/Ems wegfahren wollte, kam es zu einem heftigen Zusammenstoss zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei wurden die Fahrzeugfront des Toyotas vorne links sowie die Motorhaube stark beschädigt. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. Fr. 5‘000.--. Beim Lieferwagen wurden die Vorderachsaufhängung, der vordere rechte Kotflügel und die Stossstange beschädigt. Hier beträgt der Sachschaden etwa Fr. 7‘000.--. Verletzt wurde niemand.

3 Der Angeklagte macht geltend, das herannahende Fahrzeug von U. B. nicht gesehen zu haben, weil sein Lieferwagen zu diesem Zeitpunkt schon so sehr abgedreht gewesen sei, dass ihm die Sicht Richtung Flims durch sein eigenes Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Seinen Mitfahrer, K., habe er nicht gefragt, ob die Strasse frei sei, in der Annahme, dass allfällig herannahende Personenwagen anhalten würden, um ihm das Wendemanöver zu ermöglichen.“ Der Untersuchungsrichter stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 5. Februar 2002 den Antrag, D. J. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, ihn mit einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu bestrafen und diese bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. Der private Verteidiger stellte den Antrag, den Angeklagten freizusprechen. C. Mit Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. D. J. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘000.—bestraft. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 250.-- - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘774.10 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.— total somit Fr. 3‘224.10 gehen zu Lasten des Verurteilten. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob D. J. mit Eingabe vom 12. Juli 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Begehren: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002 aufzuheben; 2. es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen; 3. sämtliche Gerichts- und Untersuchungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4 4. dem Angeklagten sei aus der Staatskasse eine Entschädigung für seine Aufwendungen im gesamten Verfahren zuzusprechen.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden (am 16. Juli 2002) und der Bezirksgerichtsausschuss Imboden (am 17. Juli 2002) verzichteten auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Berufungsanträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen ergibt. Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, allein Fragen der Beweiswürdigung zur Diskussion stehen und bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Die Streitsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von D. J. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b). 3. a) Der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG macht sich schuldig, unter anderem, wer sein Fahrzeug auf der Strasse wenden will und dabei andere Strassenbenützer behindert.

5 b) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden stellte auf das Zeugnis von U. B. und auf die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden ab. Er führte im angefochtenen Urteil aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass D. J. gegenüber der Geschädigten vortrittsbelastet gewesen sei. Auf der vielbefahrenen Hauptstrasse habe er jederzeit mit aus beiden Richtungen herannahenden Fahrzeugen rechnen müssen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass nach dem Einfügen seines Lieferwagens in die rechte Fahrspur und dem Zurücksetzen diese noch frei sein würde. Dies umso mehr, als die Sicht in Richtung Flims eingeschränkt gewesen sei. Der Angeklagte habe die Sichtweite auf 80 - 100 m geschätzt, nach ihm habe das Fahrmanöver 5 - 7 s gedauert. Auch wenn U. B. nur mit etwa 65 km/h gefahren sei, habe sie in fünf Sekunden etwa 90 m zurückgelegt. Vor diesem Hintergrund hätte D. J. nach dem Zurücksetzen erneut die Verkehrssituation prüfen müssen. Damit hätte er seinen Beifahrer beauftragen können. Am Wahrheitsgehalt der Aussage der Geschädigten, wonach der Angeklagte sich nach dem Zurücksetzen mit dem Lieferwagen nicht mehr auf der rechten Fahrspur befunden habe, sei um so weniger zu zweifeln, weil auch die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden die Sachdarstellung von U. B. als glaubhaft erscheinen liessen. Hätte sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen noch auf der rechten Fahrspur befunden, wäre er nicht an der vorderen Stossstange, sondern weiter hinten beschädigt worden. Es sei somit erstellt, dass D. J. gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen habe. c) Der Berufungskläger bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich nach dem Zurücksetzen des Lieferwagens nicht mehr auf der Fahrspur Richtung Chur befinden können, sei falsch. Eine Würdigung der Aussagen beider Kollisionsbeteiligten sei schlichtweg nicht erfolgt. Auch die Argumentation der Vorderrichter bezüglich der Schäden an den beiden Fahrzeugen sei falsch und unhaltbar. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306 ff.). Dabei ist die Schuld des Angeklagten zu beweisen, nicht seine Unschuld. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zwei-

6 fel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen). Einzige Zeugin der Verkehrsregelverletzung ist U. B.. Nichts spricht gegen ihre Person und sie sagte unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus. Sowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab sie eine übereinstimmende und widerspruchsfreie Schilderung des Ereignisses.

7 Sie sagte aus und bezeugte, dass der Lieferwagen quer zur Fahrbahn stillgestanden sei, dass ihre Fahrbahnhälfte frei gewesen sei, dass der vordere Teil dieses Fahrzeuges sich auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befunden habe und dass der Lieferwagen plötzlich losgefahren sei, als sie nur noch wenige Meter von ihm entfernt gewesen sei. Ein Zusammenstoss habe sie nicht mehr verhindern können (act. 5 und 27). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als überzeugender Beweis für die dem Angeklagten vorgeworfene Verkehrsregelverletzung anzusehen. Als direkter Beweis steht dem Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenaussage der Geschädigten zur Verfügung. Zudem kann er sich auf ein weiteres Beweismittel stützen, das den Schluss zulässt, dass die Aussage der Zeugin ein glaubhaftes Zeugnis darstellt. Aufgrund der polizeilichen Aufnahmen und der festgehaltenen Bremsspuren des Personenwagens B. steht fest, dass die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen in der Mitte - ja sogar eher etwas links derselben - der Richtung Chur führenden Fahrspur erfolgte, und dass der Lieferwagen an der vorderen Stossstange und am Vorderrad rechts beschädigt wurde (act. 3). Aus diesem Umstand muss gefolgert werden, dass sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befand, denn der Zusammenstoss ereignete sich - wie auch D. J. aussagte (act. 4, 23) - nach dem Anfahren in der Mitte beziehungsweise sogar etwas links der Mitte der Gegenfahrbahn. Nach Würdigung dieser Beweise besteht kein Zweifel, dass D. J. entsprechend der Darstellung der Anklage am 29. Juni 2001 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat, hat er doch mit seinem Fahrverhalten U. B. die Fahrbahn überraschend abgeschnitten und sie in ihrer ungehinderten Fahrt beeinträchtigt. Seine Aussagen und die Vorbringen seines Vertreters in der Berufung sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Schuld zu wecken. Dies gilt vorerst für die Behauptung, er habe auf den herannahenden Verkehr unbeschränkte Sicht gehabt; sie wird zweifach widerlegt: kaum hatte er den Lieferwagen in die Strasse eingefügt, mussten in Richtung Flims fahrende Automobilisten bereits anhalten (act. 23 S. 2 f); zudem hatte er - wie er selbst zugesteht - nach dem Zurücksetzen keine Sicht mehr auf die Fahrspur von Flims in Richtung Domat/Ems beziehungsweise schaute er gar nicht mehr in diese Richtung, sondern fuhr einfach in die Gegenfahrbahn ein. Eine solche Prüfung hätte aber - allenfalls mit Hilfe des Beifahrers - bei einer Sichtweite von 100 m (act. 23 S. 7) zwingend erfolgen müssen. Dauerte das Wendemanöver gemäss Aussage des Angeklagten rund 5 - 7 Sekunden (act. 23 S. 3), so konnte ein aus Flims herannahendes Fahrzeug bei 80 - 90 km/h in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m

8 zurücklegen (vgl. auch BGE 118 IV 277). Es ist D. J. folglich vorzuwerfen, dass er sich überhaupt nicht vergewisserte, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde. Sodann kann die Aussage nicht stimmen, wonach der Lieferwagen vor dem Zurücksetzen schon ziemlich schräg auf der Spur in Richtung Chur gestanden und nicht mehr allzu sehr in diejenige in Richtung Flims hineingeragt habe. Aufgrund der Breite der Strasse (6,10 m), der Ausfahrt nach Tamins, des Kollisionspunktes und der Länge des Lieferwagens (6 m) ist davon auszugehen, dass dieser nach dem Zurücksetzen eben gerade in die Ausfahrt hineinragte und von dieser Position in die Gegenfahrbahn anfuhr. Fuhr D. J. im ersten Anlauf bis gegen den Maschengitterzaun, so hatte er den Lieferwagen - wie die angestellten Erwägungen zeigen - nicht bloss zirka einen Meter zurückgesetzt; seine Behauptung deckt sich nicht mit der polizeilichen Erhebung. Die Kollision hätte sich dann nämlich am rechten Strassenrand und nicht in der Mitte beziehungsweise links der Mitte der in Richtung Chur führenden Fahrspur ereignen müssen, wenn er von ungefähr der Mitte dieser Fahrspur angefahren wäre. Sämtliche vom Berufungskläger angeführten Einwände vermögen somit nach dem Gesagten die für die durch ihn begangene Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Von einer unterlassenen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann folglich keine Rede sein. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kann nicht dahingehend als Beweislastregel verstanden werden, dass bei sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten die für den Angeklagten vorteilhaftere Version angenommen werden muss. Der Richter würde sein Ermessen missbrauchen, wenn er im konkreten Falle bei Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269). Diese Überzeugung besteht nun aber gerade darin, dass D. J. mit seinem krass regelwidrigen Verhalten U. B., welche durch dessen unkontrolliertes Fahrmanöver offensichtlich überrascht wurde, behinderte und deren Vortritt beeinträchtigte. 4. a) D. J. rügt, der objektive Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht gegeben; der Bezirksgerichtsausschuss Imboden habe zu Unrecht den Sachverhalt unter dieser Bestimmung subsumiert. b) Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsvorschriften verletzt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und (kumulativ) der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ob eine Verletzung von Verkehrsregeln grob

9 ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven wie auch nach subjektiven Kriterien. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt bereits die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (BGE 122 IV 175, 106 IV 49; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Mai 1999 in Sachen Hanspeter F., SB 98 94). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder bloss eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr aufgrund der besonderen Umstände, etwa der Tageszeit oder der Verkehrsdichte. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt mit anderen Worten eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 92, 122 IV 232; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 15. Dezember 1999 in Sachen Beat L., SB 99 73). c) Art. 36 Abs. 4 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestimmung. D. J. missachtete sie in schwerer Weise. Gemäss seinen Aussagen konnte der in Frage stehende Strassenabschnitt in Richtung Flims von ihm nur auf eine Distanz von 80 bis 100 m überblickt werden. Für das Wendemanöver benötigte er aber fünf bis sieben Sekunden. Wie bereits ausgeführt legt ein mit 80 - 90 km/h fahrendes Fahrzeug in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m zurück. Demnach konnte sich D. J. von Anfang an nicht vergewissern, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde. Unter diesen Umständen durfte er das Wendemanöver ohne die Mithilfe seines Beifahrers gar nicht einleiten, weil er es nicht abschliessen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Zu besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Strassenbenützer war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, weil er nach dem Einfügen des Lieferwagens in die Strasse ihn zurücksetzen musste. Vor dem Anfahren hätte er sich folglich nochmals vergewissern müssen, ob keine Fahrzeuge herannahten und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die rechte Fahrspur noch frei sein würde. In offensichtlicher Missachtung elementarer Vorsichtspflichten wurden andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern einer konkreten Ge-

10 fahr für Leib und Leben ausgesetzt. Objektiv ist eine grobe Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG somit zu bejahen. d) Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln grobfahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285, PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzt, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94). Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand eine Gefahr erkennt, hingegen die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern sein, wenn dies nicht geschieht. Das höhere Mass an Missachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade in der unbewussten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, N 22 zu § 16) e) Diese subjektiven Voraussetzungen sind gegeben. D. J. vermag in seinem Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen. Wie ausgeführt kann grobe Fahrlässigkeit aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen kann grobe Fahrlässigkeit aber nur angenommen werden, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 106 IV 49 /50 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die unbewusste Pflichtwidrigkeit des Angeklagten angesichts des starken Ver-

11 kehrs und der eingeschränkten Sicht besonders schwer wiegt. Es ist ihm daher ein rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen. 5. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Strafzumessung gemacht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). b) Das Verschulden von D. J. wiegt schwer, hat er doch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Dabei bestand gar kein Anlass zum Wenden auf der Strasse, hätte er die Gegenfahrbahn doch durch die sich dort befindende Unterführung erreichen können. Mit besonderer Milde kann er auch wegen seiner Einsichtslosigkeit nicht rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind seine Vorstrafenlosigkeit und sein guter Leumund zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 6‘100.-- und seines Vermögens von Fr. 5‘000.-- bis 6‘000.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr. 12). Deren Eintrag im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen.

12 6. Die Berufung ist somit abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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