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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.02.2020 KSK 2020 4

February 25, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,978 words·~20 min·4

Summary

Abweisung des Arrestbegehrens | Arrest

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 25. Februar 2020 Referenz KSK 20 4 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtskonsulent lic. iur. Patrick Benz Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 810, 7001 Chur gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Abweisung des Arrestbegehrens Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 17. Februar 2020, mitgeteilt am 17. Februar 2020 (Proz. Nr. 335-2020-41) Mitteilung 25. Februar 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Die X._____ gelangte mit Eingabe vom 14. Februar 2020 an das Regionalgericht Plessur und stellte gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG ein Arrestbegehren gegen Y._____ für eine Forderung von total CHF 189'003.70, bestehend aus einem rückerstattungspflichtigen Betrag von CHF 188'133.70 aus wirtschaftlicher Sozialhilfe gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2019 und zu Unrecht bezogener Sozialhilfe im Betrag von CHF 870.00 gemäss Rückzahlungsvereinbarung vom 22. November 2017. Als Arrestgegenstände nannte sie zwei auf den Ledigennamen der Schuldnerin lautende Bankkonten (Konto Nr. _____ und _____) bei der B.1_____, O.1_____, sowie die im Konkurs Nr. _____ beschlagnahmte Barschaft von CHF 100'000.00. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, per 7. November 2019 sei eine Kapitalleistung von CHF 406'166.10 auf die genannten Bankkonten ausbezahlt worden. In einem persönlichen Gespräch vom 11. Dezember 2019 habe sich Frau Y._____ nicht bereit gezeigt, die ausstehenden Forderungen zu begleichen, und habe vorgebracht, sie habe einen grossen Teil der erhaltenen Kapitalleistung bereits ausgegeben. Die X._____ habe ihre Ausstände mittels Forderungseingabe beim Konkursamt der Region Plessur angemeldet und Akteneinsicht verlangt. Gemäss Protokoll des Konkursamtes Plessur vom 12./13. Dezember 2019 habe Frau Y._____ nach der Konkurseröffnung Barbezüge im Betrag von CHF 150'000.00 getätigt und diese Summe beiseiteschaffen wollen. Das Arrestgesuch der X._____ erfolgte, nachdem der am 4. Dezember 2019 ergangene Konkursentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur in Gutheissung einer Beschwerde von Y._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Februar 2020 gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben worden war (KSK 19 106). B. Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur das Arrestgesuch der X._____ betreffend die Hauptforderung über CHF 188'133.70 ab, während er für die Nebenforderung über CHF 870.00 einen Arrestbefehl ausstellte. Die Kosten für den abweisenden Entscheid in Höhe von CHF 200.00 auferlegte er der X._____. C. Dagegen erhob die X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 17. Februar 2020 (Proz.Nr. 335-2020-41) sei aufzuheben und das Arrestgesuch vom 14.

3 / 12 Februar 2020 über den Forderungsbetrag von Fr. 188'133.70 sei zu bewilligen. 2. Der Arrest gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch anzuordnen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort war aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht einzuholen. E. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 309 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2012 vom 28. August 2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 3). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Da über Arrestgesuche im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 3 ZPO). Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können namentlich in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das jedoch nicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS110148 vom 5. Oktober 2011 E. II./3). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des

4 / 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 17. Februar 2020 erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2020 erweist sich als zulässig und wurde fristgerecht eingereicht. Sie entspricht überdies den Formerfordernissen von Art. 321 ZPO, weshalb darauf einzutreten ist. Aufgrund des Novenverbotes unberücksichtigt bleiben müssen indessen sämtliche Vorbringen tatsächlicher Natur, die nicht bereits im erstinstanzlichen Arrestgesuch enthalten waren. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichten Urkunden, soweit sie sich nicht schon bei den vorinstanzlichen Akten befinden. Nicht zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die Beschwerdebeilagen 3 und 4 und die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Y._____ die Rückerstattungsverfügung vom 13. Dezember 2019 zwar beim Stadtrat angefochten habe und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, der Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. 2. Der Arrest wird vom Richter auf einseitiges Gesuch des Gläubigers bewilligt, ohne dass der Schuldner in diesem Verfahrensstadium Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Der Zweck des Arrestes besteht allein darin, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisorischen oder definitiven Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Der Arrest stellt mithin eine Sicherungsmassnahme zum Schutz gefährdeter Gläubigerrechte dar, die nur einen Sinn hat, wenn sie überfallartig erfolgt. Es entspricht daher der Natur der Sache, dass der Schuldner vor Erlass eines Arrestbefehls nicht angehört wird. Dessen Rechte bleiben zum einen dadurch gewahrt, dass er die Arrestbewilligung mittels Einsprache anfechten kann (Art. 278 Abs. 1 SchKG) und der Richter nach Anhörung beider Parteien erneut über die Aufrechterhaltung des Arrestes zu entscheiden hat (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Zum andern wird durch die kurzen Fristen, innert welcher der Gläubiger den Arrest durch Betreibung oder allenfalls Klage prosequieren muss (Art. 279 SchKG), gewährleistet, dass die Beschlagnahme der schuldnerischen Vermögensstücke nicht länger aufrechterhalten wird, als es mit dem Sicherungszweck des Arrestes vereinbar ist (BGE 133 III 589 E. 1, 107 III 33 E. 3). Aus der Einseitigkeit des (erstinstanzlichen) Arrestbewilligungsverfahrens folgt, dass der Schuldner auch vor zweiter Instanz nicht am Verfahren zu beteiligen ist (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweize-

5 / 12 rischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 318; Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2012 vom 28. August 2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 4). Der Beschwerdegegnerin war daher weder Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort anzusetzen noch ist ihr vor dem Vollzug des anzuordnenden Arrestes Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 3.1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Es sind an die Wahrscheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist dann erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 272 SchKG m.w.H.). 3.2. Das Glaubhaftmachen der Forderung betrifft in erster Linie die Darlegung der Wahrscheinlichkeit ihrer Existenz. Diese umfasst den Bestand der Forderung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Das Glaubhaftmachen des Bestandes erfolgt in der Regel durch die Darlegung der tatbeständlichen Umstände ihrer Entstehung. Ein Hinweis auf den Rechtsgrund kann hilfreich sein, ist aber nicht erforderlich (iura novit curia). Darüber hinaus gehört zum Glaubhaftmachen der Forderung die Darlegung ihrer Fälligkeit, sofern diese Voraussetzung nicht gemäss Art. 271 Abs. 2 SchKG ausnahmsweise entfällt (Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 f. zu Art. 272 SchKG). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 m.w.H.). 3.3. Das Glaubhaftmachen eines Arrestgrundes bezieht sich auf die sechs in Art. 271 Abs. 1 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestvoraussetzungen. Es genügt, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, die für einen der Arrestgründe konstitutiv sind. Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Substantiierungspflicht den Arrestgrund zu bezeichnen, den er für gegeben erachten (Walter A. Stoffel, a.a.O., N 10 zu Art. 272 SchKG). Der Arrestgrund des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG) beruht auf dem subjektiven Element der "Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu ent-

6 / 12 ziehen". Im Arrestbewilligungsverfahren geht es in erster Linie um die Darlegung der äusseren Umstände, welche auf diese Absicht schliessen lassen (vgl. Walter A. Stoffel, a.a.O., N 13 zu Art. 272 SchKG). 3.4. Glaubhaft zu machen ist schliesslich auch das Vorhandensein von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören. Im Gegensatz zur Pfändung ist es beim Arrest Sache des Gläubigers, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände zu bezeichnen. Das Betreibungsamt muss nicht von Amtes wegen nach verarrestierbaren Vermögenswerten des Schuldners suchen, und der Schuldner hat keine Verpflichtung, die entsprechenden Hinweise zu geben (BGE 130 III 579). Das Gesetz verlangt auch für die Existenz von Vermögenswerten einen Wahrscheinlichkeitsbeweis, nicht einen vollen Beweis. Erforderlich ist damit die unmissverständliche Bezeichnung der Gegenstände und die Glaubhaftmachung von deren Existenz (Walter A. Stoffel, a.a.O., N 27 zu Art. 272 SchKG). Da mit dem Arrest eine spätere Vollstreckung gesichert werden soll, muss es sich bei den Arrestgegenständen um pfändbare Vermögensstücke im Sinne von Art. 92 ff. SchKG handeln. Dazu gehören nebst körperlichen Gegenständen (Immobilien, Mobilien, Wertschriften) auch Forderungen, namentlich etwa auf den Namen des Schuldners lautende Bankguthaben. Ein Arrest kann auch Vermögensstücke des Schuldners erfassen, die sich im Besitz des Betreibungsamtes befinden (Walter A. Stoffel, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG). Die Bestimmungen von Art. 92-94 SchKG über Vermögenswerde, die einer Pfändung nicht oder nur beschränkt zugänglich sind, finden grundsätzlich auch bei der Arrestbewilligung Anwendung. Allerdings fehlt in den meisten Arrestverfahren der Überblick auf die Vermögenslage des Schuldners. Es ist daher in der Regel nur möglich, einer in der Natur der Vermögenswerte liegenden Unpfändbarkeit (Art. 92 und 94 SchKG) Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) können dagegen im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsstadium praktisch noch kaum Berücksichtigung finden. Der Schuldner kann sich aber jederzeit auf sie berufen und dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätzlichen Informationen liefern (Walter A. Stoffel, a.a.O., N 47 zu Art. 271 SchKG). 4.1. Der Vorderrichter erachtete im angefochtenen Entscheid sowohl das Vorliegen des von der Beschwerdeführerin angegebenen Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG als auch das Vorhandensein der im Gesuch bezeichneten Arrestgegenstände als glaubhaft gemacht. 4.1.1. In Bezug auf die genannten Voraussetzungen stützte sich der Vorderrichter in erster Linie auf das Protokoll des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 12./13. Dezember 2019 (RG act. II/1). Aus diesem Protokoll geht

7 / 12 hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach der Konkurseröffnung vom 4. Dezember 2019 einen Betrag von CHF 150'000.00 von einem auf sie lautenden Konto bei der B.2_____ in bar bezogen und sie es bei ihrer konkursamtlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 unterlassen hat, das betreffende Konto bzw. das ab diesem Konto bezogene Bargeld anzugeben; in der Folge konnte am 13. Dezember 2019 lediglich noch ein Betrag von CHF 100'000.00 in der Wohnung der Beschwerdegegnerin sichergestellt werden, während die restlichen CHF 50'000.00 nach ihren eigenen Angaben bereits ausgegeben worden sein sollen. Dass die Beschwerdegegnerin während einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren Vermögen beiseitegeschafft (oder dies zumindest versucht) hat, ist damit erstellt. Ebenso liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten auf eine Absicht hindeutet, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der geltend gemachte Arrestgrund vorliege, erweist sich damit zweifellos als zutreffend. 4.1.2. Nichts Anderes gilt mit Bezug auf die Arrestgegenstände (zwei Konti bei der B.1_____ sowie die auf das Postkonto des Betreibungsamts überwiesene Barschaft von CHF 100'000.00), deren Existenz durch das erwähnte Protokoll sowie das per 13. Dezember 2019 aufgenommene Inventar im Konkurs Nr. _____ (RG act. II/2) hinreichend dokumentiert ist. Dass die genannten Vermögenswerte gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. A.1, S. 2) aus einer Kapitalleistung der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdegegnerin herrühren, welche möglicherweise nur beschränkt pfändbar ist (vgl. dazu BGE 115 III 45 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6), steht einer Arrestbewilligung nicht entgegen. Ausgeschlossen ist eine Arrestlegung  wie bereits dargelegt  nur auf Vermögenswerten, die unter den abschliessenden Katalog von Art. 92 SchKG fallen, was für eine nach Eintritt des Vorsorgefalls ausgerichtete Leistung aus der beruflichen Vorsorge nicht zutrifft. Die Anwendung von Art. 93 SchKG setzt dagegen einen Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Schuldners voraus, welcher dem Gläubiger naturgemäss nicht möglich ist. Diesbezüglich kann von ihm daher keine Glaubhaftmachung der Pfändbarkeit verlangt werden. Vielmehr wird es Aufgabe des Betreibungsamtes sein, die Frage der Pfändbarkeit der Arrestobjekte von Amtes wegen zu prüfen (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr  Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 107). 4.2.1. Was das Glaubhaftmachen der Arrestforderung anbelangt, hielt der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid fest, die Hauptforderung der Arrestgläubigerin beruhe auf einer Verfügung der Sozialen Dienste der X._____ vom 13. Dezember

8 / 12 2019, gemäss welcher die Schuldnerin zur Bezahlung von CHF 188'133.70 verpflichtet worden sei. Allerdings stehe gegen die Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an den Stadtrat offen. Nachdem es die Arrestgläubigerin unterlassen habe, eine Rechtskraftbescheinigung einzureichen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arrestschuldnerin nichts gegen die Verfügung unternommen habe, und ebenso wenig sei davon auszugehen, dass die Verfügung rechtskräftig sei. Es frage sich daher, ob die Forderung habe fällig werden können, solange die Rechtsmittelmöglichkeit bestehe oder das Rechtsmittel ergriffen wurde. Nach Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), der aufgrund von Art. 2 VRG auch auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden anwendbar sei, seien Entscheide vollstreckbar, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Beschwerde sei ein ordentliches Rechtsmittel, weshalb die Verfügung keine Wirkung habe entfalten können. Die Forderung sei daher nicht fällig. Damit mangle es an einer Arrestforderung über CHF 188'133.70, weshalb das Gesuch insoweit abzuweisen sei. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerdeschrift zwar ein, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Sie wirft dem Vorderrichter indessen vor, er habe übersehen, dass einer Beschwerde an den Stadtrat keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche bisher auch nicht erteilt wurde. Entsprechend sei der Bestand der Forderung ausgewiesen und die Verfügung nach Art. 79 VRG ohne weiteres vollstreckbar. Ganz abgesehen davon sehe Art. 271 Abs. 2 SchKG ausdrücklich vor, dass bei Vorliegen eines Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden könne. Der angefochtene Entscheid sei daher in Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmungen ergangen. 4.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren zur Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2019 bzw. der fehlenden aufschiebenden Wirkung des von der Beschwerdegegnerin ergriffenen Rechtsmittels äussert und sie in diesem Zusammenhang neue Beweismittel einreichen will, können die entsprechenden Vorbringen zufolge des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. vorstehend E. 1). Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Frage, ob es sich bei der Beschwerde an den Stadtrat um ein ordentliches Rechtsmittel handelt oder ihr  wovon die Beschwerdeführerin offenbar ausgeht, ohne allerdings die einschlägige Rechtsgrundlage zu benennen  nur auf entsprechende Anordnung des Stadtrates aufschiebende Wirkung zukommt, ausschliesslich rechtlicher Natur wäre und die entsprechenden Aus-

9 / 12 führungen vom Novenverbot nicht erfasst würden, würde ihr dies indessen nicht weiterhelfen. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrage von CHF 188'133.70 wurde in der Verfügung vom 13. Dezember 2019 (act. RG act. II/5) nämlich explizit an die Rechtskraft derselben geknüpft, so dass die blosse Vollstreckbarkeit der Verfügung zur Herbeiführung der Fälligkeit der Forderung noch nicht genügen würde. Dass die Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde seitens der Beschwerdeführerin aber zugestanden. Wenn der Vorderrichter mangels Rechtskraftbescheinigung zum Schluss gekommen ist, die Fälligkeit der Forderung sei nicht glaubhaft gemacht, lässt sich dies somit nicht beanstanden. Als begründet erweist sich hingegen die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es auf die Fälligkeit der Forderung gar nicht ankommt, wenn der Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG beantragt wird. Art. 271 Abs. 2 SchKG sieht nämlich in der Tat vor, dass in einem solchen Fall der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden kann. Sind die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, was der Vorderrichter vorliegen zu Recht bejaht hat (vgl. vorstehend E. 4.1), liegt eine akute Gefährdung der Gläubigerinteressen vor. Die Fälligkeit der Forderung ist daher nicht erforderlich, sondern wird durch den Arrest eben gerade herbeigeführt (Walter A. Stoffel, a.a.O., N 72 zu Art. 271 SchKG). Soweit der Vorderrichter den für die Hauptforderung beantragten Arrest wegen fehlender Glaubhaftmachung der Fälligkeit dieser Forderung verweigert hat, ist der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) folglich gegeben. 4.2.4. Kommt es im vorliegenden Fall entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Fälligkeit, sondern allein auf den Bestand der Arrestforderung an, bleibt zu prüfen, ob dieselbe von der Beschwerdeführerin mit ihrem Arrestgesuch hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass es für die Glaubhaftmachung der Arrestforderung genügt, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für deren Entstehung in plausibler Weise darzutun, und  anders als bei einem Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG  nicht zwingend bereits ein vollstreckbarer Entscheid beigebracht werden muss. Dass die Verfügung, auf welche die Beschwerdeführerin ihr Arrestgesuch stützt, noch nicht rechtskräftig ist, schliesst demzufolge nicht aus, dass die betreffende Forderung als glaubhaft gemacht gelten kann. Vorliegend stützt sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung auf Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250). Die genannte Bestimmung sieht vor, dass eine unterstützte Person, deren Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sich verbessert haben, die in den letzten 15 Jahren bezogene Unter-

10 / 12 stützungshilfe ohne Zins zurückzuerstatten hat; dabei hat die Rückerstattung nur soweit zu erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mittels der an die Beschwerdegegnerin adressierten Bestätigung vom 18. Oktober 2019 (act. RG II/4) belegt, dass sie der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen ausgerichtet hat und sich der gesamthaft rückerstattungspflichtige Betrag gemäss Art. 11 Abs. 5 lit. a UG auf CHF 188'133.70 beläuft. Ebenfalls ist aufgrund des im Konkursverfahren aufgenommenen Inventars (RG act. II/2) erstellt, dass die Beschwerdegegnerin aktuell über Vermögenswerte von mindestens CHF 283'295.20 verfügt. Ihre Vermögensverhältnisse haben sich demzufolge zweifelsohne erheblich verbessert, so dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Sozialhilfeleistungen im geltend gemachten Umfang prima vista als erfüllt erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegnerin auch nach vollständiger Rückzahlung der von ihr bezogenen Unterstützung ein Vermögen von mehr als CHF 90'000.00 verbliebe, was den gemäss SKOS-Richtlinien zu belassenden Freibetrag von CHF 40'000.00 um mehr als 100% übersteigt. Dass durch die Rückforderung eine erneute Bedürftigkeit entstehen könnte, scheint daher ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen der Rückerstattungspflicht lassen sich dem einschlägigen Gesetz nicht entnehmen, weshalb der Bestand der von der Beschwerdeführerin verfügungsweise geltend gemachten Forderung beim derzeitigen Aktenstand und aufgrund einer erst summarischen Prüfung der Rechtslage als glaubhaft erscheint. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die entsprechende Verfügung fristgerecht angefochten, was darauf schliessen lässt, dass sie deren Rechtmässigkeit bestreitet. Mit welchen Argumenten sie dies tut, ist aufgrund der Einseitigkeit des Arrestbewilligungsverfahrens jedoch nicht bekannt, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob die Einwendungen der Beschwerdegegnerin geeignet sind, den Bestand der Rückerstattungspflicht in Frage zu stellen. Letztere werden gegebenenfalls in einem nachfolgenden Arresteinspracheverfahren zu prüfen sein. 4.3. Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des von der Beschwerdeführerin beantragten Arrestes erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und (auch) für die Forderung von CHF 188'133.70 ein Arrestbefehl auszustellen ist. 5.1. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegt und die Beschwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

11 / 12 5.2. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die darin der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (Ziffer 10) erfasst. Für den von der Beschwerdeinstanz auszustellenden Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise ebenfalls erhoben hätte. In Anwendung von Art. 48 GebV SchKG wird die Spruchgebühr auf CHF 600.00 festgesetzt. Sie sind aufgrund der Einseitigkeit des Verfahrens einstweilen von der Beschwerdeführerin zu tragen und können in der nachfolgenden Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin als Kosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG geltend gemacht bzw. gemäss Art. 281 Abs. 2 SchKG aus dem Erlös der Arrestgegenstände vorweg bezogen werden. 5.3. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin steht der Beschwerdeführerin im (erstinstanzlichen) Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal es sich dabei um ein Verfahren auf einseitigen Antrag handelt. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, welches allerdings wegen einer unrichtigen Rechtanwendung des Vorderrichters notwendig wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich im Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit respektive bei Anfechtung eines in einem Einparteienverfahren ergangenen Entscheids trotz Fehlens einer expliziten Regelung in der ZPO grundsätzlich möglich wäre (BGE 142 III 110 E. 3.3.). Vorliegend ist der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgrund eines anwaltlichen Auftragsverhältnisses, sondern in seiner Funktion als städtischer Rechtskonsulent tätig geworden. Der Beschwerdeführerin wäre daher von vornherein nur eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen. Eine solche setzt indessen nebst einem entsprechenden Antrag voraus, dass dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Entschädigung vorgetragen werden (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Im konkreten Fall hat es die Beschwerdeführerin sowohl unterlassen, ihren Antrag auf Entschädigung zu beziffern, als auch generell Gründe für die Zusprechung einer solchen darzutun. Unter diesen Umständen ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. 6. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 17. Februar 2020 (Proz. Nr. 335- 2020-41) aufgehoben, soweit darin das Arrestgesuch der X._____ unter Kostenfolge zu ihren Lasten abgewiesen wird, und es wird dem Betreibungsamt der Region Plessur ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.00 00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. 3. Die Kosten des Arrestbefehls von CHF 600.00 werden der X._____ auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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