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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.12.2020 KSK 2020 15

December 29, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·13,157 words·~1h 6min·6

Summary

Arresteinsprache | Arrest

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Dezember 2020 Referenz KSK 20 15 / KSK 20 16f Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Hubert Richter, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder, LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich sowie C._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwältin MLaw Marion Binder, LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich gegen

2 / 143 A._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovć, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich R._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, T.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, U.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, V.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, W.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, X.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just und/oder Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Gegenstand Arresteinsprache

3 / 143 Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 05. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 335- 2019-88) Mitteilung 05. Januar 2021

4 / 143 I. Sachverhalt A.a. Die C._____ ist eine auf den Y.________ inkorporierte Gesellschaft. A.b. Bei A._____ handelt es sich um einen Z.________ Geschäftsmann mit Wohnsitz in AA.________. A.c. R._____ ist ein Rechtsanwalt und Notar in B.________. Zu A._____ unterhält er eine langjährige Mandats- und Geschäftsbeziehung. Soweit hier interessierend ist er Alleinaktionär der T.________ sowie Verwaltungsrat der U.________, der V.________, der X.________ und der W.________. Zudem ist er Stiftungsrat der Familienstiftung AB.________. Bei Letzterer handelt es sich um eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. Alleinbegünstigter ist A._____. A.d. Die T.________ hält als Aktionärin Beteiligungen von 20 % (400 Namenaktien) an der U.________, 20 % (20 Namenaktien) an der V.________, 10 % (100 Namenaktien) an der X.________ und 50% (100 Namenaktien) an der W.________. Die übrigen Beteiligungen (Namenaktien) an den Immobiliengesellschaften lauten auf die Familienstiftung AB.________. B.a. Mit Aktienkaufvertrag vom 25. Januar 2004 verpflichtete sich A._____ der AC.________ 4'500 Aktien der AD.________ zu einem Kaufpreis von USD 21 Mio. zu übereignen (RG act. 1/10). Mit Ergänzung Nr. 1 vom 7. Oktober 2004 zum Aktienkaufvertrag wurde die Anzahl der zu übereignenden Aktien auf 4'950 und der Kaufpreis auf USD 48.4 Mio. erhöht (RG act. 1/11). Im "Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen" zwischen der AC.________ als Käuferin und A._____ als Verkäufer bestätigen die Parteien, dass der Kaufpreis über CHF 48'412'834.67 bezahlt worden sei und die Käuferin ihre Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag inkl. Ergänzung somit vollständig erfüllt habe (RG act. 1/12). B.b. Mit Vertrag vom 7. Juli 2010 zwischen der AC.________ (Gläubigerin), A._____ (Schuldner), vertreten durch AE.________, sowie der C._____ (neue Gläubigerin) wurde der Aktienkaufvertrag (RG act. 1/10-11) wieder aufgehoben. Gleichzeitig zedierte die AC.________ ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag (namentlich die Rückforderung des Kaufpreises) an die C._____. A._____ verpflichtete sich sodann im Rahmen der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages zur Bezahlung eines Betrages von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag bis zum 7. Juli 2016 an die C._____, wobei im Rückzahlungsbetrag die aufgelaufenen Zinsen enthalten seien. Zudem enthielt der Aufhebungsvertrag die folgende Schiedsklausel (RG act. 1/6-7 [deutsche Übersetzung]):

5 / 143 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Forderungen, die zwischen den Personen entstehen, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, durch ihn verbunden sind, einschliesslich Streitigkeiten, die die Erfüllung, die Verletzung, das Erlöschen oder die Ungültigkeit dieses Vertrags betreffen, werden beigelegt - durch das ständige Schiedsgericht "Arbitragegericht "AF.________"", das auf der Grundlage des Protokolls Nr. 4 vom 22. März 2010 der allgemeinen Gesellschafterversammlung der Vereinigung "Internationale Vereinigung professioneller Teilnehmer an Lotterietätigkeiten" eingerichtet wurde und sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags unter folgender Adresse befindet: AG.________, ul. AH.________. (im Weiteren – Gericht); - gemäss der Geschäftsordnung (Reglement) des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gültig ist und unter der Adresse des Gerichts, die zum Zeitpunkt der Verhandlung besteht, - durch den Einzelrichter, der vom Gerichtsvorsitzenden ernannt wurde, - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf der Grundlage von schriftlichen Unterlagen, - das Gerichtsurteil wird in Z.________ Sprache gefällt, ist endgültig und nicht anfechtbar. B.c. Mit Garantieversprechen vom 25. September 2010 sicherte A._____ der C._____ zu, seinen Verpflichtungen aus dem Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 bis zum 7. Juli 2016 nachzukommen (RG act. 80/34). B.d. Nachdem A._____ der C._____ die Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins gemäss Aufhebungsvertrag nicht leistete, leitete die C._____ am 16. August 2016 gemäss der Schiedsklausel des Aufhebungsvertrags ein Schiedsverfahren gegen A._____ ein. B.e. Mit Schiedsurteil des Z.________ Arbitragegerichts "AF.________" vom 28. November 2016 gab der Einzelschiedsrichter AI.________ der Klage der C._____ gegen A._____ statt. Der Einzelschiedsrichter verurteilte A._____ zur Zahlung von CHF 241 Mio. zzgl. Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 (RG act. 1/14-15). C. Mit Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 leitete die C._____ (fortan Arrestgläubigerin) beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Arrestverfahren gegen A._____ (fortan Arrestschuldner) ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos dem Arrestgesuch teilweise und beauftragte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos mit dem Arrestvollzug (RG act. 6-7). Das Betreibungsamt vollzog den Arrestbefehl vollumfänglich (RG act. 53/16).

6 / 143 D. Soweit vorliegend interessierend erhoben mit Eingabe vom 26. Juli 2019 R._____, die T.________, die U.________, die V.________, die X.________ und die W.________ (fortan Betroffene 1 bis 6), mit Eingabe vom 12. August 2019 der Arrestschuldner sowie mit Eingabe vom 19. August 2019 die Familienstiftung AB.________ (fortan auch Betroffene 7) unbegründete Einsprachen gegen den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019. Dabei stellten sie die folgenden Rechtsbegehren: Betroffene 1 bis 6 (RG act. 18; RG act. 21; RG act. 24) 1. Der Arrestbefehl vom 10.07.2019 sowie dessen Vollzug seien vollumfänglich aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte freizugeben. 2. Die Arrestgläubigerin sei unverzüglich nach Eingang der vorliegenden Einsprache beim Gericht und damit für die gesamte Dauer des Einspracheverfahrens sowie für die Dauer der Aufrechterhaltung des Arrestbefehls zur Leistung einer Arrestkaution in der Höhe von gesamthaft CHF 49'000'000.00 zu verpflichten. 3. Eventualiter sei die Höhe der zu leistenden Arrestkaution vom Richter zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Arrestgläubigerin. Arrestschuldner (RG act. 38) 1. Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 (Arrest Nr. 201900005 [recte wohl: 201900004]) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin. Betroffene 7 (RG act. 41) 1. Der Arrestbefehl vom 10.07.2019 sowie dessen Vollzug seien vollumfänglich aufzuheben, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verarrestierten Vermögenswerte freizugeben. 2. Die Arrestgläubigerin sei unverzüglich nach Eingang der vorliegenden Einsprache beim Gericht und damit für die gesamte Dauer des Einspracheverfahrens sowie für die Dauer der Aufrechterhaltung des Arrestbefehls zur Leistung einer Arrestkaution in der Höhe von gesamthaft CHF 48'200'000.00 zu verpflichten. 3. Eventualiter sei die Höhe der zu leistenden Arrestkaution vom Richter zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Arrestgläubigerin. E.a. Mit Eingaben vom 12. August 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahmen zu den von den Betroffenen 1 bis 6 beantragten Arrestkautionen ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 34-35): 1. Es sei der Antrag der Einsprecher [Betroffene 1-6] zur Leistung einer Arrestkaution/Sicherheitsleistung gemäss Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 vollumfänglich abzuweisen.

7 / 143 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprecher. E.b. Mit Eingabe vom 3. September 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zu der von der Betroffenen 7 beantragten Arrestkaution mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 19. August 2019 und allfäIlige andere Prozesshandlungen der (Rechts-)Vertreter der Einsprecherin [Betroffene 7] mangels gültiger Bevollmächtigung der (angeblichen) (Rechts-)Vertreter unwirksam sei. 2. Auf die Einsprache und das Gesuch um Leistung einer Arrestkaution sei damit nicht einzutreten. 3. Sofern das Gericht die Einsprache vom 19. August 2019 wider Erwarten nicht als unwirksam erachtet, sei der Antrag der Einsprecherin zur Leistung einer Arrestkaution/Sicherheitsleistung gemäss Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Einsprache vom 19. August 2019 vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprecherin. F.a. Mit Verfügung vom 11./18. September 2019 entliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Arrestpositionen Nummern 22(2) bis 33 gemäss Arrestvollzugsurkunde (RG act. 51; RG act. 53/16-18; entsprechend Ziff. 9-12 des Arrestbefehls [RG act. 6]), die nicht auf den Namen des Arrestschuldners lauten, mangels Klageeinreichung der Arrestgläubigerin gemäss Art. 108 SchKG innert hierfür angesetzter Frist aus dem Arrest. F.b. Nach Wegfall des Arrestbeschlages stellte die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 12. September 2019 beim Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos erneut ein Arrestgesuch gegen den Arrestschuldner, basierend auf derselben Arrestforderung und demselben Arrestgrund. Daraufhin erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos am 16. September 2019 in einem neuen Verfahren einen neuen Arrestbefehl, woraufhin die soeben genannten Arrestpositionen erneut arrestiert wurden (Proz. Nr. 335-2019-121). Gleichzeitig verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos die Arrestgläubigerin mittels separat ausgefälltem Entscheid zur Leistung einer Arrestkaution von CHF 12 Mio. mittels Bestellung einer Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens (Proz. Nr. 335-2019-121). Im Verfahren Proz. Nr. 335- 2019-121 erging ein separater Endentscheid. G. Mit Eingaben vom 30. September 2019 erstatteten der Arrestschuldner, die Betroffenen 1 bis 6 sowie die Betroffene 7 ihre Einsprachebegründungen. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren:

8 / 143 Betroffene 7 (RG act. 52) 1. Gemäss Einsprache vom 19.08.2019 [RG act. 41]. 2. Namentlich sei der Arrest auf sämtlichen weder wirtschaftlich noch rechtlich im Eigentum des Arrestschuldners stehenden Vermögenswerten aufzuheben, an denen die Einsprecherin gemäss nachfolgender Begründung eigene Rechte geltend macht, insbesondere (Nummerierung gemäss angefochtenem ArrestbefehI, die vollständige Bezeichnung der Vermögenswerte findet sich dort): [Wiedergabe Ziff. 1.1.2, 3 und 4 des Arrestbefehls] 3. In Übereinstimmung mit der Einsprache vom 19.08.2019 soIl die Arrestgläubigerin zur Zahlung einer Kaution in Höhe von CHF 48'200'000 verpflichtet werden. 4. Sollte das Gericht den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 wider Erwarten nicht stattgeben, ist das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, der Gläubigerin und dem Schuldner im Sinne von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 [SchKG] Frist zu setzen zur Erhebung der Widerspruchsklage. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. Die Arrestgläubigerin sei zu verpflichten, zu Gunsten der Einsprecher Sicherheit für eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 40'000 zu leisten. Arrestschuldner (RG act. 53) 1. Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 (Arrest Nr. 201900005 [recte wohl: 201900004]) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 nur unter der Bedingung aufrechtzuerhalten, dass die Arrestgläubigerin beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Arrestkaution von CHF 26'000'000 leistet. 3. Die Anträge der Dritteinsprecher vom 26. Juli bzw. 19. August 2019 auf Auferlegung einer Arrestkaution seien gutzuheissen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin. Betroffene 1 bis 6 (RG act. 54) 1. Gemäss Einsprache vom 26. Juli 2019, Ziff. I.1.-4. [RG act. 18, 21, 24] 2. Namentlich sei der Arrest auf sämtlichen weder wirtschaftlich noch rechtlich im Eigentum des ArrestschuIdners stehenden Vermögenswerten aufzuheben, an denen die Einsprecher gemäss nachfolgender Begründung eigene Rechte geltend machen, insbesondere (Nummerierung gemäss angefochtenem Arrestbefehl, die vollständige Bezeichnung der Vermögenswerte findet sich dort): [Wiedergabe Ziff. 1.3.2, 1.3.3, 2, 2.6, 2.7, 5-8, 13, 13.1 und 13.2 des Arrestbefehls] 3. In Abweichung zur Einsprache sei die Arrestgläubigerin zur Zahlung einer Kaution von CHF 72'000'000 zu verpflichten. 4. Sollte das Gericht den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 wider Erwarten nicht stattgeben, ist das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, der Gläu-

9 / 143 bigerin und dem Schuldner im Sinne von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 [SchKG] Frist zu setzen zur Erhebung der Widerspruchsklage. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin. Die Arrestgläubigerin sei zu verpflichten, zu Gunsten der Einsprecher Sicherheit für eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100'000 zu leisten. H. Mit Eingaben vom 11. November 2019 reichte der Arrestschuldner seine Stellungnahmen zu den Einsprachen der Betroffenen 1 bis 6 und der Betroffenen 7 ein. Er beantragte die Gutheissung der Einsprachen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Arrestgläubigerin (RG act. 73-74). I.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zur Einsprache der Betroffenen 7 ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 78): 1. Es sei die Arresteinsprache der Dritteinsprecherin [Betroffene 7] im Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____ vom 19. August 2019 bzw. 30. September 2019 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 an das Betreibungsamt Prättigau/Davos (Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____) vollumfänglich zu bestätigen und aufrechtzuerhalten. 3. Es sei das Sicherstellungsgesuch der Dritteinsprecherin vollumfänglich abzuweisen. 4. Es sei der Antrag der Dritteinsprecherin auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Dritteinsprecherin. I.b. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zur Einsprache der Betroffenen 1 bis 6 ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 79): 1. Es sei die Arresteinsprache der Dritteinsprecher [Betroffene 1-6] im Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____ vom 26. Juli 2019 bzw. 30. September 2019 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 an das Betreibungsamt Prättigau/Davos (Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____) vollumfänglich zu bestätigen und aufrechtzuerhalten. 3. Es sei der Antrag um Auferlegung einer Arrestkaution vollumfänglich abzuweisen. 4. Es sei der Antrag der Dritteinsprecher auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung abzuweisen. 5. Es sei der Antrag der Dritteinsprecher auf Zuteilung der Klägerrolle an die Arrestgläubigerin im Widerspruchsverfahren abzuweisen, soweit dieser zu behandeln ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Dritteinsprecher 1- 6, aIle unter solidarischer Haftung.

10 / 143 I.c. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichte die Arrestgläubigerin ihre Stellungnahme zur Einsprache des Arrestschuldners ein, dies mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. 80): 1. Es sei die Arresteinsprache des Arrestschuldners im Verfahren 335-2019- 88 / Arrest Nr. F._____ vom 7. September 2019 bzw. 30. September 2019 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 an das Betreibungsamt Prättigau/Davos (Verfahren 335-2019-88 / Arrest Nr. F._____) vollumfänglich zu bestätigen und aufrechtzuerhalten. 3. Es sei der Antrag um Auferlegung einer Arrestkaution des Arrestschuldners gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 des Arrestschuldners vollumfänglich abzuweisen. 4. Es sei der Antrag des Arrestschuldners um Gutheissung der Kautionierungsgesuche der Dritteinsprecher [Betroffene 1-6 und Betroffene 7] im Verfahren 335-2019-88 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arrestschuldners. J. Mit Zustellung dieser Stellungnahmen (RG act. 78-80) an den Arrestschuldner, an die Betroffenen 1 bis 6 und an die Betroffene 7 erklärte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Aktenschluss (RG act. 81). K. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 wehrte sich der Arrestschuldner gegen den verfügten Aktenschluss und beantragte, ihm sei – da sich auch die Arrestgläubigerin zweimal habe äussern dürfen – eine Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Arrestgläubigerin vom 6. Dezember 2019 und 11. Dezember 2019 anzusetzen (RG act. 82). Diesem Begehren entsprach der Einzelrichter nicht. Stattdessen setzte er dem Arrestschuldner eine Frist an, um sein Replikrecht auszuüben (RG act. 83). Am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann eine weitere Eingabe ins Recht und bezeichnete sie als Duplik. Entsprechend brachte er mit dieser Rechtsschrift unbeschränkt Noven vor (RG act. 85). Zudem stellte er einen neuen Verfahrensantrag, wonach diverse Beilagen des Arrestgesuchs vom 28. Juni 2019 gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismittel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigten seien (RG act. 85). L. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 machte die Arrestgläubigerin von ihrem Replikrecht Gebrauch (RG act. 89). M. Am 2. März 2020 machte der Arrestschuldner von seinem Replikrecht Gebrauch (RG act. 92).

11 / 143 N. Mit Entscheid vom 5. März 2020, mitgeteilt am gleichen Tag, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Hinsichtlich folgender Positionen wird zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016, der C._____ gegen A._____ am Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 festgehalten: 1. sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten: [Position 17 der Arrestvollzugsurkunde:] 1.1. AJ.________, rue G._____, AK.________ insbesondere 1.1.1. Kto.-Nr._____ lautend auf den Arrestschuldner; 1.1.2. sämtliche auf den Namen der Familienstiftung AB.________ (andere Schreibweise AB.________ Familienstiftung), c/o AL.________, AM.________, lautenden Konten und Wertschriftendepots, insbesondere mit Depotnummer _____ bzw. Kto.-Nr. mit IBAN CH _____; [Position 18 der ArrestvolIzugsurkunde:] 1.2. AN.________, H._____strasse 43, AO.________, insbesondere Kto.-Nr. mit IBAN _____, lautend auf den Arrestschuldner; [Teile von Positionen 19 und 20 der Arrestvollzugsurkunde:] 1.3. AP.________ und AQ.________, AO.________, insbesondere 1.3.1. die Bank- und Kreditkartenkonten mit folgenden Stammbzw. Kto.-Nrn. _____ (bzw. Unter-Kto.-Nrn. ______ und _____); _____ und mit IBAN CH _____, lautend auf den Arrestschuldner; 1.3.2. auf den Namen von Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, lautende Klientengelderkonten, insbesondere mit folgenden Stamm- bzw. Kto.-Nrn.: _____ (bzw. Unter- Kto.-Nrn. _____ [...]; 1.3.4. auf den Namen von Frau AR.________, geboren _____ 1961, von AS.________, (bzw. in anderer Schreibweise AR.________ oder – in kyrillischer Schrift – AR.________), wohnhaft I._____strasse 29, 7252 AA.________, Iautende Konten, insbesondere Kto.-Nrn. mit IBAN _____, CH_____, CH_____; CH_____; sowie [Position 21 der Arrestvollzugsurkunde:] 1.4. AT.________, J._____strasse 59, AO.________, insbesondere auf den Namen von Frau AR.________, geboren _____ 1961, von AS.________, (bzw. in anderer Schreibweise AR.________ oder – in kyrillischer Schrift – AR.________), wohnhaft I._____strasse 29, AA.________, lautende Konten, insbesondere Kto.-Nr. _____;

12 / 143 2. sämtliche Ansprüche und Forderungen, welche dem Arrestschuldner [...] gegenüber de[r] folgenden [...] Gesellschaft [...] zustehen: [Position 2 der Arrestvollzugsurkunde:] 2.1. U.________, Masanserstrasse 35, insbesondere die Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen in der Höhe von 2.1.1. CHF 18'000'000, zzgl. Zins von CHF 720'000 p.a. seit 4. Mai 2004; und 2.1.2. CHF 2'100'000, zzgl. Zins zu 4.5 % p.a. seit 14. September 2005; [Position 5 der Arrestvollzugsurkunde:] 2.5. Hotel AU.________, K._____strasse 1, AA.________, insbesondere die Forderung auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von CHF 4'750'000, zzgl. Zins zu 4.5 % p.a. seit 30. September 2003, mit samt den Grundpfandverschreibungen über CHF 4'750'000 vom _____ 1983 an den im Grundbuchamt AA._____ eingetragenen Grundstücken im Alleineigentum von AV.________, L._____strasse 11, AW.________, , mit den Hauptbuchblatt- Nummern: S 51 485; 51 486; 51 493; 51 497; 51 499; 51 500; 51 501; 51 505; 51 508; 51 509; 51 513; 51 514; 51 515; 51 519; 51 522; 51 527; 51533; 51 537 je Miteigentum an Hauptbuchblatt und Parzelle _____; Hauptbuchblatt und Parzelle _____;_____; _____, _____; _____; _____; _____ Miteigentum an Hauptbuchblatt 51 265 je Miteigentum an Hauptbuchblatt und Parzelle _____; [Position 10 der Arrestvollzugsurkunde:] 3. sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung "AB.________", c/o AL.________, Postfach _____, AM.________, deponiert bei Rechtsanwalt R._____, insbesondere 3.1. 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der U.________, Masanserstrasse 35, AX.________; 3.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der W.________, Masanserstrasse 35, AX.________; 3.3. 930 (recte: 900) Namenaktien zu CHF 1'000 der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________; sowie [Position 11 der Arrestvollzugsurkunde:] 4. sämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der Familienstiftung AB.________, c/o AL.________, Postfach _____, AM.________, ergeben, insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der V.________, Masanserstrasse 35, AX.________; [Teil von Position 16 der Arrestvollzugsurkunde:] 13. sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel [...] aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen [...] zustehen: Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________, insbesondere auf

13 / 143 13.1. Herausgabe von Aktienzertifikaten [der Familienstiftung "AB.________" (andere Schreibweise AB.________ Familienstiftung)] an den unter Ziff. 3 [...] aufgeführten Gesellschaften [U.________, W.________, X.________]; 2. Hinsichtlich folgender Positionen wird der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 in teilweiser Gutheissung der Einsprachen aufgehoben: 1. sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftiger Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten: 1.3 AP.________ und AQ.________, K._____strasse 45 AO.________, insbesondere [Teile von Positionen 19 und 20 der Arrestvollzugsurkunde:] 1.3.2. auf den Namen von Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________, lautende Klientengelderkonten, insbesondere mit folgenden [...] Unter-Kto.-Nrn. _____, _____ und _____; 1.3.3. auf den Namen der U.________, Masanserstrasse 35, AX.________ lautende Konten, insbesondere Kto.-Nr. _____; sowie 2. sämtliche Ansprüche und Forderungen, welche dem Arrestschuldner (direkt oder indirekt) gegenüber den folgenden Personen bzw. Gesellschaften zustehen: [Position 3 der Arrestvollzugsurkunde:] 2.6. AY.________, AZ.________, (Nummer HRA _____), insbesondere die formell auf die V.________, Masanserstrasse 35, AX.________, , lautenden folgenden Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 2.6.1. EUR 32'000'000 (entsprechend CHF 35'572'200 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 6. November 2015; 2.6.2. EUR 10'000'000 (entsprechend CHF 11'116'300 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 8. März 2018; und 2.6.3. EUR 3'500'000 (entsprechend CHF 3'890'710 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. 3 % p.a. Zins ab dem 25. Oktober 2018; [Position 7 der Arrestvollzugsurkunde:] 2.7. AY.________, AZ.________ (Nummer _____, insbesondere die formell auf die V.________, Masanserstrasse 35, AX.________, , lautenden folgenden Forderungen auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von

14 / 143 2.7.1. EUR 32'000'000 (entsprechend CHF 35'572'200 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 6. November 2015; 2.7.2. EUR 10'000'000 (entsprechend CHF 11'116'300 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. Zins zu 0.5 % p.a. seit dem 8. März 2018; und 2.7.3. EUR 3’500’000 (entsprechend CHF 3'890'710 per Wechselkurs am 28. Juni 2019) zzgl. 3 % p.a. Zins ab dem 25. Oktober 2018; [Position 12 der Arrestvollzugsurkunde:] 5. sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die T.________, Masanserstrasse 35, AX.________ an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________: 5.1. 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der U.________, Masanserstrasse 35, AX.________; 5.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der W.________, Masanserstrasse 35, AX.________; 5.3. 70 (recte: 100) Namenaktien zu CHF 1'000 der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________; sowie [Position 13 der Arrestvollzugsurkunde:] 6. sämtliche Forderungen, insbesondere Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche der T.________, Masanserstrasse 35, AX.________ (CHE-_____), die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der T.________ an der V.________, Masanserstrasse 35, AX.________ ergeben, insbesondere im Umfang von 20 Namenaktien zu CHF 1'000; [Position 14 der Arrestvollzugsurkunde:] 7. sämtliche Forderungen und sonstige Ausschüttungsansprüche der V.________, Masanserstrasse 35, AX.________, (CHE-_____), die sich aus der (formellen) Kommanditistenstellung der V.________ gegenüber den folgenden Gesellschaften ergeben: 7.1. AY.________, AZ.________, (Nummer HRA _____) und 7.2. AY.________, AZ.________, (Nummer HRA _____); [Position 15 der Arrestvollzugsurkunde:] 8. sämtliche Forderungen und sonstige Ausschüttungsansprüche der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________, die sich aus der (formellen) Kommanditistenstellung der X.________, Masanserstrasse 35, AX.________ an der M.________, An, AZ.________, (Nummer HRA _____) ergeben; 13. sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandverhältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen bzw. Stiftungen zustehen:

15 / 143 Rechtsanwalt R._____, Masanserstrasse 35, AX.________, insbesondere auf [Teile von Position 16 der Arrestvollzugsurkunde:] 13.1. Herausgabe von Aktienzertifikaten [der T.________] an den unter [...] Ziff. 5 aufgeführten Gesellschaften [U.________, W.________, X.________]; [Position 22/1 der Arrestvollzugsurkunde:] 13.2. Dividenden- und sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt R._____ aus den 100 Namenaktien an der T.________ Masanserstrasse 35, AX.________ ergeben. 3. Die Spruchgebühr von CHF 1'999.95 geht im Umfange von je CHF 666.65 zu Lasten der C._____, des A._____ und der Familienstiftung "AB.________". Die ganzen CHF 1'999.95 werden indes bei der C._____ erhoben und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A._____ und die Familienstiftung "AB.________" werden verpflichtet, der C._____ die auf sie je entfallenden CHF 666.65 zu bezahlen. 4. A._____ wird verpflichtet, der C._____ eine Parteientschädigung von CHF 33'279.30 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 5. Die Familienstiftung "AB.________" wird verpflichtet, der C._____ eine Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inkI. Spesen und MWST) zu bezahlen. 6. Die C._____ wird verpflichtet, R._____, der T.________, der U.________, der V.________, der W.________, der X.________ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 17'039.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung] O. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin mit Schriftsätzen vom 16. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren: Arrestschuldner (act. A.1 [KSK 20 15]) Rechtsbegehren 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils der Vorinstanz vom 5. März 2020 seien aufzuheben und der Arrestbefehl des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 10. Juli 2019 (Arrest Nr. _____ [recte wohl: _____]) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge 1. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen. 2. Die folgenden Beilagen des Arrestgesuchs vom 28. Juni 2019 (act. 1) seien gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO (widerrechtlich erlangte Beweismit-

16 / 143 tel) als unbeachtlich zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen: Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118 des vorinstanzlichen Verfahrens. Arrestgläubigerin (act. A.1 [KSK 20 16]) Dringender Antrag Es sei der Beschwerde dringlich und superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner oder des Arrestschuldners, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Leadbetreibungsamt Prättigau/Davos umgehend darüber zu informieren. Rechtsbegehren in der Sache 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, sei in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (nur) betreffend der geschuldete[n] Zinsen auf der Arrestforderung in Höhe von 18 % pro Jahr seit 8. Juli 2016 aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 10. Juli 2019 zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag seit 8. Juli 2016, zu bestätigen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, sei im Umfang von Dispositivziffer 2 aufzuheben und es sei der Arrestentscheid vom 10. Juli 2019 bzw. der Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 im Umfang der in der Arrestvollzugsurkunde als (Teile von) 19 und 20, 3, 7, 12, 13, 14, 15, 16 und 22/1 genannten Positionen vollumfänglich zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gemäss vorgenannten Rechtsbegehren 1 und 2 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, sei im Umfang der Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz ausgangsgemäss nach Ausgang der vorliegenden Beschwerde zu verteilen. Bei Gutheissung der Beschwerde seien der Arrestschuldner und die Beschwerdegegner zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 120'000 für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Eventualiter – bei (teilweiser) Abweisung der Beschwerde – sei der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 5. März 2020, Prozess Nr. 335-2019-88, im Umfang von Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und es seien folgende Parteientschädigungen zuzusprechen: a) Der Arrestschuldner sei zu verpflichten, der Arrestgläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 80'000 zu bezahlen; b) Die Familienstiftung "AB.________" sei zu verpflichten, der Arrestgläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 16'000 zu bezahlen; c) Die von der Arrestgläubigerin zugunsten der Beschwerdegegner 1 bis 6 zu bezahlen Parteientschädigung sei auf maximal CHF 9'600

17 / 143 zu reduzieren und es sei kein Mehrwertsteuerzuschlag zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und dem Arrestschuldner für das vorliegende Beschwerdeverfahren. P. Im Verfahren KSK 20 15 schloss die Arrestgläubigerin mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde des Arrestschuldners, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem folgende Anträge: 1. Es sei der prozessuale Antrag Ziff. 2 des Beschwerdeführers abzuweisen, sofern er zu beachten ist, und die folgenden Beilagen des Arrestbegehrens der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, Beilagen 1, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 30-34, 40, 41-47, 50-72, 78-80, 84-90, 94, 96-102, 104, 106-118, seien bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 2. Das neue Beweismittel des Beschwerdeführers, Beilage 3, sei, da verspätet vorgebracht, für nicht zulässig zu erklären und bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 3. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren KSK 20 15 mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Verfahrensnummer KSK 20 16, sowie allfällige Beschwerdeverfahren betreffend das Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos, Verfahrensnummer 335-2019-121, zu vereinen und gemeinsam zu beurteilen. Q.a. Im Verfahren KSK 20 16 schlossen R._____, die T.________, die U.________, die V.________, die W.________ sowie die X.________ (fortan auch Beschwerdegegner 1 bis 6) mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Arrestgläubigerin. Namentlich sei zu bestätigen, dass der Arrest auf den Vermögenswerten gemäss Ziff. 1.3.2, 1.3.3, 2, 2.6, 2.7, 5, 6, 7, 8, 13, 13.1 u. 13.2 des Arrestbefehls vom 10. Juli 2019, allesamt im Eigentum der Beschwerdegegner 1 bis 6, aufzuheben sei (act. A.2 [KSK 20 16]). Q.b. Ebenso beantragte der Arrestschuldner mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 im Verfahren KSK 20 16 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Arrestgläubigerin. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. A.3 [KSK 20 16]). R.a. In der Folge erstatteten die Parteien im Laufe der beiden Beschwerdeverfahren KSK 20 15 / 16 in der Sache zusätzlich insgesamt 26 Vorträge. Diese präsentieren sich wie folgt:

18 / 143 R.b. Am 2. April 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine Noveneingabe betreffend einen Beschluss des BA.________ vom 26. März 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das BA.________ einen Rekurs des Arrestschuldners gegen einen Beschluss des BA.________ ab, mit welchem Letzteres der Arrestgläubigerin die Exekution des Schiedsurteils vom 28. November 2016 bewilligt hatte (act. A.3 [KSK 20 15]; act. A.4 [KSK 20 16]). R.c. Der Arrestschuldner machte am 6. April 2020 eine Noveneingabe betreffend fünf Z.________ Entscheide und einer Mitteilung der AG.________ Staatsanwaltschaft (act. A.4 [KSK 20 15]). R.d. Mit (unaufgeforderten) Replikeingaben vom 9. April 2020 widersetzte sich die Arrestgläubigerin der Beschwerdeantwort des Arrestschuldners vom 30. März 2020 (act. A.5 [KSK 20 16]) sowie derjenigen der Beschwerdegegner 1 bis 6 vom 27. März 2020 (act. A.6 [KSK 20 16]). R.e. Die Beschwerdegegner 1 bis 6 nahmen mit Eingabe vom 14. April 2020 zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 Stellung. Darüber hinaus reichten sie die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 aus dem Verfahren KSK 20 15 als eigene Noveneingabe im Verfahren KSK 20 16 ins Recht (act. A.7 [KSK 20 16]). R.f. Mit Eingabe vom 14. April 2020 trug der Arrestschuldner eine (unaufgeforderte) Replikeingabe zur Beschwerdeantwort der Arrestgläubigerin vom 30. März 2020 vor (act. A.5 [KSK 20 15]). R.g. Am 30. April 2020 teilte die Arrestgläubigerin dem Gericht ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Replikeingabe des Arrestschuldners vom 14. April 2020 mit (act. A.6 [KSK 20 15]). R.h. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die Arrestgläubigerin Stellung zur Noveneingabe des Arrestschuldners vom 6. April 2020 (act. A.7 [KSK 20 15]) bzw. zur Noveneingabe der Beschwerdegegner 1 bis 6 vom 14. April 2020 (act. A.8 [KSK 20 16]). R.i. Der Arrestschuldner widersetzte sich mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 den Ausführungen der Arrestgläubigerin in ihrer (unaufgeforderten) Replikeingabe vom 9. April 2020 (act. A.9 [KSK 20 16]).

19 / 143 R.j. Der Arrestschuldner beantwortete mit Stellungnahme vom 11. Mai 2020 die Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 2. April 2020 (act. A.8 [KSK 20 15]; act. A.10 [KSK 20 16]). R.k. Einen Tag später, am 12. Mai 2020, reichte der Arrestschuldner eine eigene Noveneingabe ins Recht. Dabei machte er geltend, BB.________, der ehemalige Dolmetscher bzw. persönliche Assistent des Arrestschuldners, habe mittels eidesstattlicher Erklärung vom 16. April 2020 seine Zeugenaussage vom 8. April 2019 im Z.________ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner widerrufen (act. A.9 [KSK 20 15]; act. A.11 [KSK 20 16]). R.l. Am 18. Mai 2020 nahm der Arrestschuldner Stellung zur Eingabe der Arrestgläubigerin vom 4. Mai 2020 (act. A.10 [KSK 20 15]). R.m. Ebenfalls mit Eingabe vom 18. Mai 2020 verzichtete die Arrestgläubigerin auf weitere Stellungnahmen zu den Eingaben des Arrestschuldners vom 11. Mai 2020 [KSK 20 15 / 16] sowie vom 7. Mai 2020 [KSK 20 16] (act. A.11 [KSK 20 15]; act. A.12 [KSK 20 16]). R.n. Mit Noveneingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Arrestschuldner ein Schreiben der BC.________ Staatsanwaltschaft ins Recht betreffend ein Strafverfahren gegen den Arrestschuldner in BC.________ wegen Verdachts auf betrügerischen Konkurs, der Vollstreckungsvereitelung und wegen Geldwäschereihandlungen. Gestützt auf dieses Schreiben brachte der Arrestschuldner vor, besagtes Strafverfahren sei eingestellt worden (act. A.12 [KSK 20 15]; act. A.13 [KSK 20 16]). R.o. Die Arrestgläubigerin beantwortete am 14. Juli 2020 die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 12. Mai 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie insbesondere zwei Berichte von R._____ zur Kundenbeziehung mit dem Arrestschuldner ins Recht reichte (act. A.13 [KSK 20 15]; act. A.14 [KSK 20 16]). R.p. Am 24. Juli 2020 beantwortete die Arrestgläubigerin die Noveneingabe des Arrestschuldners vom 8. Juli 2020. Gleichzeitig machte die Arrestgläubigerin eine eigene Noveneingabe, wobei sie ein Schreiben der BC.________ Rechtsvertreter der Arrestgläubigerin betreffend das liechtensteinische Strafverfahren gegen den Arrestschuldner ins Recht reichte. Gestützt auf dieses Schreiben brachte die Arrestgläubigerin vor, das liechtensteinische Strafverfahren sei nicht abgeschlossen (act. A.14 [KSK 20 15]; act. A.15 [KSK 20 16]).

20 / 143 R.q. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 erstattete die Arrestgläubigerin erneut eine Noveneingabe betreffend Urkunden, die sie aus dem BC.________ Strafverfahren erhältlich gemacht hatte. Dabei handelte es sich um diverse Dokumente in Bezug auf die Familienstiftung AB.________ (act. A.15 [KSK 20 15]; act. A.16 [KSK 20 16]). R.r. Am 19. August 2020 reichte die Arrestgläubigerin eine weitere Noveneingabe betreffend eine E-Mail des Konsuls auf der Schweizer Botschaft in BD.________ im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung von BB.________ ins Recht (act. A.16 [KSK 20 15]; act. A.17 [KSK 20 16]). R.s. Die Beschwerdegegner 1 bis 6 nahmen mit Eingabe vom 20. August 2020 zu den Noveneingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020, vom 24. Juli 2020 sowie vom 30. Juli 2020 Stellung (act. A.18 [KSK 20 16]). R.t. Der Arrestschuldner machte am 9. September 2020 drei Eingaben, und zwar die Replik zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. Juli 2020 (act. A.17 [KSK 20 15]; act. A.19 [KSK 20 16]), die Stellungnahme zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 30. Juli 2020 (act. A.18 [KSK 20 15]; act. A.20 [KSK 20 16]) sowie die Stellungnahme zu den Eingaben der Arrestgläubigerin vom 14. Juli 2020 und vom 19. August 2020 (act. A.19 [KSK 20 15]; act. A.21 [KSK 20 16]). R.u. Ebenfalls mit Eingabe vom 9. September 2020 äusserten sich die Beschwerdegegner 1 bis 6 zur Noveneingabe der Arrestgläubigerin vom 19. August 2020 (act. A.22 [KSK 20 16]). R.v. Die Arrestgläubigerin widersetzte sich mit Stellungnahme vom 24. September 2020 den Stellungnahmen des Arrestschuldners vom 9. September 2020 (act. A.20 [KSK 20 15]; act. A.23 [KSK 20 16]). Die Stellungnahme wurde dem Arrestschuldner sowie den Beschwerdegegnern 1 bis 6 mit Schreiben vom 30. September 2020 zur Kenntnis zugestellt. S. Mit besagtem Schreiben vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien zugleich den Abschluss des Schriftenwechsels mit; dies unter dem Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. September 2020. Zudem wies sie die Parteien darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren spruchreif sei und sich fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde, womit weitere Noveneingaben ausgeschlossen seien (act. D.25 [KSK 20 15]; act. D.25 [KSK 20 16]).

21 / 143 T.a. Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte die folgenden prozessualen Anträge (act. A.21; act. B.16 [KSK 20 15]; act. A.24; act. C.2.7 [KSK 20 16]): 1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen. 2. Es sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen. T.b. Der Arrestschuldner gelangte alsdann am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Dabei reichte er einen Beschluss des BA.________ im BC.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht. Mit besagtem Beschluss wies das Fürstliche Landgericht den Antrag des Arrestschuldners auf Einstellung der gegenständlichen Exekution ab. Stattdessen sistierte es die Exekution bis zum rechtskräftigen Abschluss des obgenannten Z.________ Verfahrens (act. A.22; act. B.17 [KSK 20 15]; act. A.25; act. C.2.8 [KSK 20 16]). U. Nebst den vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren bestehen vier Parallelverfahren. Zum einen sind drei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht betreffend den Arrestentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-121) hängig. Sowohl der Arrestschuldner als auch die Arrestgläubigerin fochten diesen Entscheid mit Beschwerde an (KSK 20 62 / 63). Ebenfalls mit Beschwerde wehren sich R._____, die T.________, die U.________, die V.________ und die W.________ gegen diesen Entscheid in Bezug auf die Arrestkaution (KSK 20 61). Zum anderen erhoben R._____, die T.________, die U.________, die V.________ und die W.________ Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 10. Januar 2020 im Verfahren Nr. 335- 2019-121 betreffend die Leistung einer Arrestkaution (KSK 20 2). Die Akten sämtlicher Parallelverfahren sind beigezogen. Die Entscheide in allen Parallelverfahren ergehen in gleicher Gerichtsbesetzung mit heutigem Datum. II. Erwägungen A. Prozessuales 1. Eintretensvoraussetzungen Gegen den nach Massgabe von Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällten Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung

22 / 143 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100], Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos ging beiden Parteien am 6. März 2020 zu. Mit Eingaben vom 16. März 2020 erfolgten die vorliegenden Beschwerden somit fristgerecht. Überdies entsprechen sie den notwendigen Formerfordernissen. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründungen ist daher auf die Beschwerden einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2. Verfahrensvereinigung In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 beantragte die Arrestgläubigerin die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens KSK 20 15 mit dem Verfahren KSK 20 16 (act. A.2, Rz. 3 ff. [KSK 20 15]). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. Bei der Vereinigung von Klagen werden – genau besehen – nicht die Klagen, sondern nur die der Beurteilung der den einzelnen Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt. In der Folge ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separater Prozess durchgeführt worden wäre. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausgesetzt ist, dass die zu vereinigenden Verfahren Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, 2. Aufl., N 10 zu Art. 125 ZPO m.w.H.; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich die Beschwerden der Verfahren KSK 20 15 und KSK 20 16 gegen ein identisches Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. März 2020 (Proz. Nr. 335-2019-88). Es er-

23 / 143 scheint daher zweckmässig und geboten, diese beiden Beschwerden entsprechend dem Antrag der Arrestgläubigerin in einem Entscheid zusammenzufassen. Im Übrigen opponierte weder der Arrestschuldner noch die Beschwerdegegner 1 bis 6 gegen den entsprechenden Antrag (act. A.2, Rz. 5; act. A.3 [KSK 20 16]). Im Gegenteil beantragten die Beschwerdegegner sogar explizit den Beizug sämtlicher Erkenntnisse aus dem Verfahren KSK 20 15 für das Verfahren KSK 20 16 (act. A.7, Rz. 9 [KSK 20 16]). Darüber hinaus verlangt die Arrestgläubigerin die Vereinigung der vorliegenden Verfahren mit den Beschwerdeverfahren KSK 20 62 und KSK 20 63, welche ebenfalls am Kantonsgericht hängig sind (act. A.2, Rz. 3 ff. [KSK 20 15]). Diese beiden Verfahren betreffen die Beschwerden gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. März 2020 im Arrestverfahren mit der Proz. Nr. 335-2019-121 (KSK 20 62 / 63). Obgleich den jeweiligen Beschwerden somit nicht das gleiche Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, überschneiden sich die vier Beschwerden bezüglich zahlreicher Problemstellungen. Infolgedessen ergeht in den Beschwerdeverfahren KSK 20 62 und KSK 20 63 ebenfalls mit Entscheid vom heutigen Tag von derselben Kammer in derselben Besetzung ein Erkenntnis. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht daher nicht. Angesichts des umfangreichen und komplexen Prozessstoffes wäre eine übersichtliche Abhandlung der vier Beschwerden im selben Erkenntnis indessen nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist von einer gemeinsamen Beurteilung abzusehen. 3. Aufschiebende Wirkung Auf Antrag der Arrestgläubigerin erteilte die Vorsitzende der Beschwerde im Verfahren KSK 20 16 mit Verfügung vom 18. März 2020 im Sinne einer superprovisorischen Anordnung einstweilen aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO; act. D.1 [KSK 20 16]). Mit dem vorliegenden Urteil erübrigt sich ein definitiver Entscheid über den Antrag der Arrestgläubigerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Beschwerde im Verfahren KSK 20 15 kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 278 Abs. 4 SchKG). 4. Beschwerdegründe Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Darunter fällt unter anderem die fehlerhafte An-

24 / 143 wendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 5. Noven im Beschwerdeverfahren Art. 326 ZPO schliesst das Geltendmachen von Noven im Beschwerdeverfahren aus (Abs. 1), wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben (Abs. 2). Eine solche gesetzliche Bestimmung stellt Art. 278 Abs. 3 SchKG dar, gemäss welcher im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Diesem Gesetzesartikel ist nicht zu entnehmen, ob er sich nur auf echte Noven oder auch auf unechte Noven bezieht. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Streitfrage unlängst eingehend auseinandergesetzt und gelangte nach Gesetzesauslegung zum Schluss, dass gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid echte und unechte Noven zuzulassen sind. Allerdings sind für das Zulassen von (unechten) Noven die strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO analog heranzuziehen. Dies bedeutet, dass (unechte) Noven nur zu berücksichtigen sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; so auch bereits Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 1 / 2 vom 26. März 2018 E. 4.2.1 f.). Verwehrt ist den Parteien hingegen das Einbringen von (echten oder unechten) Noven, wenn das Rechtsmittelverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. Inwiefern die von den Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven den dargelegten Voraussetzungen genügen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. Auf die Noven ist indessen nur insoweit Bezug zu nehmen, als sich diese als entscheidrelevant erweisen.

25 / 143 6. Verfahrensanträge Verfahrensanträge werden ebenfalls im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt. 7. Umfangreiche Vorbringen und Wiederholungen Das vorliegende Verfahren ist für seine summarische Natur umfangreich. Der angefochtene Entscheid ist rund 100 Seiten stark. Die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien umfassen inkl. Noveneingaben insgesamt über 1'300 Seiten. Hinzu kommen zahlreiche Beilagen (rund 440, teils selbst mehrere hundert Seiten stark). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Parteivorbringen tatsächlich hört, prüft und im Entscheid berücksichtigt (BGE 124 III 241 E. 2 m.w.H.). Das Gericht muss aber nicht jede einzelne Parteibehauptung in sämtlichen Prozesseingaben ausdrücklich abhandeln und widerlegen. Es genügt, wenn das Gericht in seinen Erwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Aus diesen Gründen wird die urteilende Kammer im Folgenden nur auf die entscheidrelevanten Vorbringen eingehen. Eine übersichtliche Abhandlung des Prozessstoffes ist nur bei einer Beschränkung auf die wesentlichen Punkte möglich. In Bezug auf die Vorbringen der Parteien im zweitinstanzlichen Verfahren wird hauptsächlich auf die Belegstellen in den ersten Rechtsschriften der Parteien (Beschwerden und Beschwerdeantworten) verwiesen. Auf die weiteren Rechtsschriften (Repliken sowie Noveneingaben mit Stellungnahmen) wird nur insoweit Bezug genommen, als neue Vorbringen geltend gemacht werden; für Wiederholungen der Ausführungen in den ersten Rechtsschriften werden grundsätzlich keine Belegstellen angegeben. Bei Rechtsschriften und Beilagen, die in beiden Verfahren (KSK 20 15 / 16) eingereicht wurden, wird jeweils lediglich die Belegstelle des Beschwerdeverfahrens KSK 20 15 genannt.

26 / 143 8. Aktenschluss vor erster Instanz 8.1. Vorab rügt der Arrestschuldner, die Vorinstanz habe den Aktenschluss unrichtig angeordnet. Sie habe damit die anwendbaren Regeln zum Aktenschluss im summarischen Verfahren (Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV; act. A.1, Rz. 18 ff. [KSK 20 15]). 8.2. Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Arrestschuldner erstmals mit seiner begründeten Arresteinsprache zur Sache (RG act. 53). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz der Arrestgläubigerin die begründete Einsprache zu und setzte ihr eine Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG an (RG act. 62). Nach Eingang der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 mit, dass der Aktenschluss eingetreten sei (RG act. 81). Der Arrestschuldner wehrte sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 gegen diese Auffassung der Vorinstanz. Letztere hielt indes mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 am Aktenschluss fest (RG act. 82; RG act. 83). Am 17. Januar 2020 reichte der Arrestschuldner alsdann eine weitere Eingabe ins Recht und bezeichnete sie als Duplik (RG act. 85). Entsprechend brachte er mit dieser Rechtsschrift unbeschränkt Noven vor. Strittig war in der Folge, ob es sich bei dieser Rechtsschrift um eine zulässige Duplik im Sinne eines unbeschränkten zweiten Vortrages handle oder ob der Arrestschuldner lediglich von seinem unbedingten verfassungsmässigen Replikrecht hätte Gebrauch machen dürfen. Im Rahmen des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass der Aktenschluss nach der Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 11. Dezember 2019 im Sinne von Art. 278 Abs. 2 SchKG eingetreten sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Duplik in Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht vorgesehen sei. Das Arrestgesuch zähle nicht als erster Schriftsatz. Vielmehr sei im Arresteinspracheverfahren die Arresteinsprache die erste Rechtsschrift. Die Stellungnahme der Arrestgläubigerin und weiterer Beteiligter sei die zweite Rechtsschrift. Das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren seien nämlich formell unabhängige Verfahren (act. B.1, E. 1.4, S. 17 ff.). Die Vorinstanz schloss ihre Ausführungen zum Aktenschluss damit, dass die Streitfrage letztlich keine Rolle spiele, da das Ergebnis des Entscheids, ob die Eingabe vom 17. Januar 2020 als Duplik oder als Replikeingabe zu qualifizieren sei, dasselbe bleibe (act. B.1, E. 1.4.2, S. 19). Dahingehend äussert sich auch die Arrestgläubigerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2, Rz. 24 f. [KSK 20 15]). Angesichts der zentralen Bedeutung des Aktenschlusses bzw. der Novenschranke

27 / 143 im Zivilprozess müssen jedoch klare, eindeutige und allgemeinverbindliche Regeln bestehen, die es den Parteien ermöglichen, mit Sicherheit zu bestimmen, bis wann sie sich zur Sache unbeschränkt äussern dürfen. Es kann folglich nicht sein, dass über die Frage des Aktenschlusses Rechtsunsicherheit herrscht (vgl. ferner BGE 146 III 55 E. 2.3.1, 2.4.2). Die Streifrage ist deshalb zu entscheiden. 8.3. Gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG gewährt das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. Ob damit für den Arrestgläubiger stets eine unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit verbunden ist, erhellt sich aus der Bestimmung nicht. Wann die Novenschranke fällt bzw. der Aktenschluss eintritt, ist denn auch keine Frage des SchKG, sondern der ZPO. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich Noven in den Prozess einzuführen. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht kein Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss tritt im summarischen Verfahren somit grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren ohnehin nur ein Schriftenwechsel statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – wo erforderlich – mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann. Sofern ein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, sind darin Noven unbeschränkt zuzulassen, womit der Aktenschluss diesfalls erst nach dem zweiten Schriftenwechsel eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1; 146 III 55 E. 2.3.1; 144 III 117 E. 2.2). Für die Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt im Summarverfahren der Aktenschluss eintritt, ist demnach entscheidend, welches die ersten Parteivorträge sind. Im Arrestverfahren hängt dies davon ab, ob Arrestbewilligung und -einsprache formell unabhängige Verfahren darstellen. Diese Frage wird in der Lehre kontrovers diskutiert (Felix C. Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 278 SchKG; a.A. Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 1578). Auch die (obersten) kantonalen Gerichte weisen eine unterschiedliche Praxis auf (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Eine höchstrichterliche Stellungnahme ist soweit ersichtlich bis anhin nicht erfolgt.

28 / 143 Die Arrestentscheide (Bewilligung und Einsprache) stellen vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 1). Die Einsprache ermöglicht es den Arrestbetroffenen, die Arrestbewilligung als Superprovisorium zu bekämpfen. Sie bezweckt den Arrestbetroffenen zur Frage der Arrestbewilligung nachträglich und fakultativ das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie erhalten Gelegenheit, das Arrestgericht zu veranlassen, seinen Entscheid in Kenntnis und im Lichte der vorgetragenen Einsprachegründe zu überprüfen. Das Arresteinspracheverfahren ist somit Teil des Arrestbewilligungsverfahrens und damit Teil des Massnahmeverfahrens. Entsprechend bleibt der Arrestgläubiger in der Kläger- und der Arrestschuldner in der Beklagtenrolle. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Analogie zu superprovisorischen Massnahmen nicht möglich sei, weil diese automatisch kontradiktorisch würden, das Arresteinspracheverfahren dagegen nur auf entsprechendes Verlangen eingeleitet werde, überzeugt nicht. Zwar findet das Einspracheverfahren nur statt, wenn sich jemand gegen die ex parte gewährte Arrestbewilligung wehrt, es handelt sich dabei aber – ähnlich wie bei der Anhörung des Gegners einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO – weder um ein Rechtsmittelverfahren noch sonst um ein selbständiges Verfahren. Mit der Einspracheerhebung wird vielmehr das ursprüngliche, bloss bedingt erledigte Arrestbewilligungsverfahren wiederaufgenommen und fortgesetzt. Die Einsprache des Arrestgegners entspricht insofern der Stellungnahme des Gesuchsgegners gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200041 vom 18. Juni 2020 in ZR 2020 Nr. 31; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2). Daran ändert nichts, dass im Arrestbewilligungsverfahren die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang vom Gesuchsteller als Verursacher des Verfahrens zu beziehen sind (vgl. act. B.1, E. 6.2.3, S. 93). Zumal der Arrestgläubiger berechtigt ist, die Kosten für die Arrestbewilligung aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). Das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, ist somit ein einziges einheitliches Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO. 8.4. Folglich zählt das Arrestgesuch als erste Eingabe, die Arresteinsprache als zweite Eingabe, womit der erste Schriftenwechsel vollendet ist. Werden in der Stellungnahme des Arrestgläubigers zur Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 2 SchKG) Noven unbeschränkt zugelassen, muss dem Arrestschuldner in seiner Stellungnahme dazu das unbeschränkte Novenrecht aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugestanden werden, womit der zweite Schriftenwechsel ein-

29 / 143 geleitet ist. Vorliegend konnte sich die Arrestgläubigerin in ihrem Arrestgesuch ein erstes Mal ohne Beschränkung zur Sache äussern. Eine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit erhielt sie in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG. Demgegenüber durfte sich der Arrestschuldner lediglich einmal in seiner Arresteinsprache ohne Novenbeschränkung äussern. Der Aktenschluss kann nicht nach einer ungeraden Anzahl von Eingaben eintreten. Tritt der Aktenschluss nach einer ungeraden Zahl von Eingaben ein, verletzt dies den verfassungsmässigen Anspruch des Arrestschuldners auf rechtliches Gehör und auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gericht (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; a.A. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Januar 2020 [410 19 259] E. 3.2, wonach eine ungleiche Anzahl Parteivorträge im Arrestverfahren systemimmanent sei). Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz spricht sich im Übrigen auch das Obergericht Zürich für die Betrachtung des Arrestgesuches als den ersten Parteivortrag aus (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II). Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass ein doppelter Schriftenwechsel im summarischen Verfahren unüblich und nur ganz ausnahmsweise zuzulassen ist. Die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme zur Arresteinsprache nach Art. 278 Abs. 2 SchKG leitet nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel ein, da die Stellungnahme des Arrestgläubigers nicht zwingend mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss. Zum einen ist es dem Arrestgläubiger als klagende Partei selbstverständlich möglich, schon in seinem Gesuch allfällige Einwände zur Arrestbewilligung zu entkräften. Ob er dazu Anlass haben mag, ist dabei ohne Relevanz. Denn die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Streitsache zu äussern und damit jedwede neuen Tatsachen oder Beweise vorzubringen, zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie unabhängig davon besteht, ob die Gegenpartei Anlass zu einer Stellungnahme oder zu Entgegnungen gegeben hat. Es entspricht dem Wesen des Zivilprozesses, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt der Klage – d.h. novenrechtlich zum Zeitpunkt ihrer ersten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit – die Entgegnungen der beklagten Partei noch nicht mit Sicherheit kennt. Zum anderen gibt Art. 278 Abs. 2 SchKG den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestimmung lässt jedoch offen, wer diese Beteiligten sind und wozu sie Stellung nehmen dürfen. Wie der Arrestschuldner zutreffend vorbringt, hat dieser offene Wortlaut seine Berechtigung, denn es hängt von den Umständen ab (etwa, ob es Drittbetroffene gibt), wer wann wozu Stellung nehmen sollte. Der Arrestgläubiger könnte etwa zu Eingaben von Drittbetroffenen Stellung nehmen, mangels Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel aber grundsätzlich nicht mehr zur Arresteinsprache. Selbst wenn Art. 278 Abs. 2 SchKG so zu verstehen wäre, dass

30 / 143 der Gläubiger zur Arresteinsprache immer Stellung nehmen kann, bedeutet dies nicht, dass für diese zweite Stellungnahme das uneingeschränkte Novenrecht gilt. Dass die Stellungnahme des Arrestgläubigers nach Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht zwingend einen zweiten Schriftenwechsel einleitet bzw. mit uneingeschränktem Novenrecht verbunden sein muss, bestätigt denn auch die ältere Literatur rund um das Inkrafttreten von Art. 278 Abs. 2 SchKG im Zuge der Revision des SchKG 1994, wonach "[…] der Arrestgläubiger wohl nur dann Gelegenheit zur Replik erhalten werde, wenn der Arrestrichter die Arrestbewilligung aufheben oder in peius reformieren wolle […]" (Dominik Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, ZBJV 1994, S. 613; vgl. ferner ZR 2002 Nr. 4). 8.5. Nach dem Gesagten ist dem Arrestschuldner beizupflichten, dass ihm vor Vorinstanz aus Gründen der Gleichbehandlung in seinem zweiten Vortrag vom 17. Januar 2020 das unbeschränkte Novenrecht zustand. Der Arrestschuldner liess sich jedoch vom zu früh verfügten Aktenschluss nicht davon abhalten, einen unbeschränkten zweiten Parteivortrag einzureichen. Ungeachtet des zu früh angeordneten Aktenschlusses handelte auch die Vorinstanz die neuen entscheidrelevanten Vorbringen des Arrestschuldners in seiner Duplik vom 17. Januar 2020 ab. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Arrestschuldners damit nicht und die Ungleichbehandlung wirkte sich insoweit nicht aus. Der Arrestschuldner erhebt im Zusammenhang mit dem Aktenschluss denn auch zu Recht keine konkreten Rügen bezüglich nicht berücksichtigter Vorbringen. Sonstige spezifisch gerügte Gehörsverletzungen werden im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. 9. Aktenschluss vor zweiter Instanz 9.1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 teilte die Vorsitzende der erkennenden Kammer den Parteien mit, dass – unter Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des verfassungsmässigen Replikrechts zur Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 24. September 2020 – der Schriftenwechsel (hiermit) abgeschlossen sei. Die Beschwerdeverfahren seien spruchreif und befänden sich fortan in der Phase der Urteilsberatung (vgl. Art. 23 ff. der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100), womit weitere Noven ausgeschlossen seien (act. D.25 [KSK 20 15 / 16]; vgl. ferner act. D.23 / 26 [KSK 20 62 / 63]). Am 2. November 2020 reichte der Arrestschuldner eine Noveneingabe samt einem Wiedererwägungsgesuch ein und stellte zwei prozessuale Anträge. Zum einen sei die prozessleitende Verfügung vom 30. September 2020 aufzuheben und die Wiedereröffnung des Schriftenwechsels anzuordnen. Zum anderen sei der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der or-

31 / 143 dentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. November 2020 [recte: 26. Oktober 2020] (Proz. Nr. 88-24666) als Novum zuzulassen (act. A.21; act. B.16 [KSK 20 15]; act. A.24; act. C.2.7 [KSK 20 16]). Ferner gelangte der Arrestschuldner am 10. Dezember 2020 mit einer weiteren Noveneingabe an die hiesige Kammer. Er hielt an seinem Wiedererwägungsgesuch fest und reichte einen Beschluss des BA.________ im BC.________ vom 1. Dezember 2020 ins Recht (act. A.22; act. B.17 [KSK 20 15]; act. A.25; act. C.2.8 [KSK 20 16]). 9.2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid gelangen die novenrechtlichen Bestimmungen des Berufungsverfahrens analog zur Anwendung (vorstehend E. II.A.5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, sodass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 m.w.H.). 9.3. Im vorliegenden Fall reichte der Arrestschuldner die fragliche Noveneingabe erst nach dem verfügten Aktenschluss ein. Die Vorsitzende teilte den Parteien mit Verfügung vom 30. September 2020 explizit mit, dass sich das Beschwerdeverfahren aufgrund seiner Spruchreife fortan in der Phase der Urteilsberatung befinde (act. D.25 [KSK 20 15]; vgl. Art. 23 ff. KGV). Dabei meint der Begriff der "Urteilsberatung" nicht den effektiven "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags), sondern er entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder – im Berufungsver-

32 / 143 fahren – der Berufungsverhandlung folgt. Entsprechend knüpft auch das Bundesgericht in seinem soeben zitierten Leitentscheid an die "Spruchreife der Sache" an (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Eine andere Definition des Beginns der Beratungsphase würde Sinn und Zweck des Aktenschlusses widersprechen. Wie soeben erwähnt, dient der Aktenschluss der abschliessenden Fixierung des Prozessstoffes für die Phase der Urteilsberatung, sodass das Gericht die Sache sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann (soeben vorstehend; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Des Weiteren kann der erkennenden Kammer auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beratungsphase zu früh eingeleitet hätte. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren konnten sich die Parteien insgesamt zwanzigmal (KSK 20 15) bzw. dreiundzwanzigmal (KSK 20 16) zur Sache äussern. Alsdann opponierte keine der Parteien gegen den verfügten Aktenschluss. Anzumerken ist überdies, dass es dem Arrestschuldner vor Aktenschluss jederzeit freigestanden wäre, eine Sistierung der Beschwerdeverfahren zu beantragen, zumal er offensichtlich bereits im Frühjahr 2020 der Auffassung war, die Gerichtsverfahren in der Z.________ Föderation nähmen einen "positiven Kurs" zugunsten des Arrestschuldners, was letztlich zur formellen Aufhebung des Schiedsurteils führen werde (vgl. act. A.4, Rz. 17 [KSK 20 15]). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, allfällige Bestrebungen von Parteien in ausländischen Revisionsprozessen bei der inländischen Verfahrensleitung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergeht mit dem heutigen Erkenntnis auch innert angemessener Frist nach der Verfügung des Aktenschlusses ein Entscheid in der Sache. Vergeblich argumentiert der Arrestschuldner, dass die Verfügung vom 30. September 2020 abänderbar sei (act. A.21, Rz. 4 ff. [KSK 20 15]; vgl. ferner act. A.22, Rz. 4 f. [KSK 20 15]). Es trifft zwar zu, dass prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 124 ZPO grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommt und sie vom Gericht daher bis zum Erlass des Endentscheids abgeändert werden können. Durch einen Widerruf des verfügten Aktenschlusses würde jedoch – entgegen der Ansicht des Arrestschuldners – die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Prozessökonomie tangiert. Wie bereits zur Streitfrage des Aktenschlusses vor Vorinstanz ausgeführt (vorstehend E. II.A.8), ist das Bestehen von klaren Regeln, die grundsätzlich von allen Gerichten in Anwendung der ZPO Geltung beanspruchen, aus Sicht der Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung. Eine Unterscheidung bei der Frage des Aktenschlusses je nach Bedeutung des Novums würde die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Prozessökonomie erheblich gefährden. Es rechtfertigt sich somit auch bei entscheidrelevanten Noven keine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Aktenschlusses, zumal es auch kein genuines öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gibt. Am Rande sei zudem bemerkt, dass

33 / 143 der Arrestentscheid einzig eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellt. Der Arrest hat weder materielle Rechtswirkungen noch eine eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpft sich in einer amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages vorverlegt werden, um den späteren Zugriff auf Vollstreckungssubstrat zu sichern (BGE 138 III 382 E. 3.2; 133 III 589 E. 1). Die Noveneingabe vom 2. November 2020 fällt somit mitten in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen. Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der kantonsgerichtlichen Beratungsphase entstehen, auch mittels Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6 m.w.H.). 9.4. Die prozessualen Anträge des Arrestschuldners auf Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 sowie auf Anordnung der Wiedereröffnung des Schriftenwechsels sind abzuweisen. Der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. Oktober 2020 ist nicht als Novum zuzulassen. 9.5. Gleich verhält es sich mit dem Beschluss des BA.________ im BC.________ vom 1. Dezember 2020 (act. A.22; act. B.17 [KSK 20 15]; act. A.25; act. C.2.8 [KSK 20 16]). Die Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 fällt ebenso in die gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und ist als solche nicht mehr zu berücksichtigen. Der fragliche Beschluss des BA.________ ist nicht als Novum zuzulassen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Fürstliche Landgericht die Exekution gestützt auf den neuen Z.________ Entscheid nicht wie vom Arrestschuldner beantragt einstellte, sondern lediglich sistierte. Zudem hielt es explizit fest, dass der Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt AG.________ vom 26. Oktober 2020 (Proz. Nr. 88-24666) nicht letztinstanzlich sei und eine Anfechtung durch die Arrestgläubigerin im Gange sei. Mithin existiere noch keine rechtskräftige und damit unanfechtbare und unabänderliche (End-) Entscheidung. Eine rechtskräftige Aufhebung des Schiedsspruchs liege nicht vor (act. A.22, Rz. 9; act. B.17 [KSK 20 15]).

34 / 143 B. Arrestgrund 1. Einleitendes 1.1. Was die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrestes anbelangt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleitend die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 SchKG) wiedergegeben und das im Arrestverfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens erläutert (act. B.1, E. 1.1, 2.2, S. 15 f., 22). Auf die zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen. 1.2. Gegenstand der vorliegenden Verfahren sind Sicherungsmassnahmen im Rahmen der Vollstreckung des Schiedsurteils des Z.________ Arbitragegerichts AF.________, Einzelschiedsrichter AI.________, vom 28. November 2016 (im vollen Umfang erstellt am 30. Dezember 2016) im Verfahren Nr. 16-08-2016 (RG act. 1/14; RG act. 1/15). Zu beurteilen ist, ob die Arrestgläubigerin mit dem Schiedsspruch einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG besitzt, der den Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu begründen vermag. Zur Beurteilung dieser Streitfrage gelangt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) zur Anwendung (Art. 194 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich für den Arrestrichter einzig nach Art. IV und Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Art. IV NYÜ enthält formelle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (nachstehend E. II.B.1.3). Art. V NYÜ listet abschliessend die Gründe auf, bei deren Vorliegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches verweigert werden darf. Innerhalb des Anwendungsbereichs des NYÜ darf das Vollstreckungsgericht keine weiteren Gründe berücksichtigen, die gegen eine Anerkennung und Vollstreckung sprechen würden. Sodann ist insbesondere die révision au fond unzulässig, d.h. das Anerkennungsgericht darf den Schiedsspruch nicht inhaltlich neu beurteilen. Art. V NYÜ unterscheidet zwei Arten von Verweigerungsgründen. Diejenigen nach Ziff. 1 sind nur auf Antrag, diejenigen nach Ziff. 2 von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 1 gilt demnach die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 2 findet dagegen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Mit

35 / 143 Rücksicht auf das Ziel des Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, sind die Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ restriktiv auszulegen (statt vieler Tarkan Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2014, Rz. 2397 ff.; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., Bern 2015, N 1886). 1.3. Die formellen Voraussetzungen nach Art. IV NYÜ (Vorlage einer Abschrift des Schiedsspruchs, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist, Vorlage der Urschrift der Vereinbarung sowie einer Übersetzung) sind erfüllt. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht verlangt (vgl. act. B.1, E. 3.3.3, S. 35). 1.4. Die Vorinstanz verneinte alsdann das Vorliegen von Verweigerungsgründen nach Art. V Ziff. 1 und 2 NYÜ. Einzig den Zinssatz von 0.1 % pro Tag gemäss Schiedsurteil qualifizierte sie als mit dem Schweizer Ordre public nicht vereinbar. In der Folge reduzierte sie den Zins auf 18 % p.a. (act. B.1, E. 3.3 ff., S. 29 ff.). Mit Beschwerde hält der Arrestschuldner an seiner Auffassung fest, wonach zahlreiche Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. V NYÜ bestünden. Konkret sei dem Schiedsurteil aufgrund folgender Gründe die Vollstreckung zu verweigern: Keine gültige Schiedsvereinbarung (Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ; nachstehend E. II.B.2.1), Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge Fristüberschreitung (Art. V Ziff. 1 lit. b [recte: lit. a] NYÜ; nachstehend E. II.B.2.2), fehlende Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils im Ursprungsland (Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ; nachstehend E. II.B.2.3), fehlende Unabhängigkeit des Schiedsrichters (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.2) sowie Ordre public-Widrigkeit des Schiedsurteils (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ; nachstehend E. II.B.3.4). Demgegenüber wehrt sich die Arrestgläubigerin mit Beschwerde gegen die Zinsreduktion (nachstehend E. II.B.3.3). 1.5.1. Die massgeblichen Urkunden, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes stützte, präsentieren sich wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.1, S. 29 f.): Datum Urkunde Aktenstück 25.01.2004 Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AC.________ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und BE.________ RG act. 1/10 07.10.2004 Ergänzung Nr. 1 zum Kaufvertrag über Aktien zwischen dem Arrestschuldner (Verkäufer) und AC.________ (Käufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und BE.________ RG act. 1/11

36 / 143 07.07.2006 Protokoll über die abschliessenden Verrechnungen zwischen der Firma AC.________ (Käufer) und dem Arrestschuldner (Verkäufer), unterzeichnet durch den Arrestschuldner und BE.________ RG act. 1/12 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/710, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 80/30 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/716, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 80/31 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/718, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 80/32 14.02.2008 Vollmacht des Arrestschuldners gegenüber BF.________ und BE.________ Reg. A 2008/719, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 80/33 07.07.2010 Vertrag über Auflösung des Aktienkaufvertrags (fortan Aufhebungsvertrag) zwischen AC.________, dem Arrestschuldner sowie der Arrestgläubigerin mit Schiedsklausel, unterzeichnet durch BE.________ (für "AC.________"), BF.________ (für den Arrestschuldner) und BJ.________] (für die Arrestgläubigerin) RG act. 1/7 25.09.2010 Garantieversprechen des Arrestschuldners gegenüber AC.________ sowie der Arrestgläubigerin, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 80/34 06.09.2016 Widerruf der Vollmachten des Arrestschuldners, unterzeichnet durch den Arrestschuldner RG act. 80/35 1.5.2. Ausserdem präsentieren sich die ausländischen Entscheide, auf welche sich die Vorinstanz zur Prüfung des Arrestgrundes unter anderem stützte, wie folgt (act. B.1, E. 3.3.2.6, S. 32 ff.): Datum Urkunde Aktenstück 28.11.2016 Schiedsurteil des Z.________ Arbitragegerichts AF.________, Einzelschiedsrichter AI.________. Angefochten beim BK.________ Bezirksgericht der Stadt AG.________. RG act. 1/15 07.08.2017 Urteil des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ [Aufhebung des Schiedsurteils]. Angefochten beim Präsidium des AG.________ Stadtgerichts. [Iiegt nicht auf; ersichtlich aus RG 80/36] 03.11.2017 Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Betrug und Vertrauensmissbrauchs zum Nachteil des Arrestschuldners (Strafverfahren Nr. 11701450001000689). RG act. 53/5 20.11.2017 Beschluss über die Anerkennung [des Arrestschuldners] als Geschädigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689). RG act. 53/6

37 / 143 19.12.2017 Verordnung des Präsidiums des AG.________ Stadtgerichts (Sache Nr. 44g-218): Das Urteil des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 7. August 2017 soll aufgehoben werden. Die Sache soll zur Neuverhandlung an das Gericht der ersten Instanz zugeleitet werden. RG act. 80/36 20.04.2018 Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Antrages des Arrestschuldners über die Aufhebung des [Schieds]Urteils. [Und:] Erklärung, dass die Person, zu deren Gunsten der oben genannte Beschluss gefasst wurde, einen Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung des Gerichtsurteils des Schiedsgerichts […] erhalten kann [...]. Angefochten mit Kassationsbeschwerde beim AG.________ Stadtgericht. RG act. 1/17 20.04.2018 Verfügung des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018): Ablehnung des Begehrens des Arrestschuldners auf Suspendierung des Verfahrens [bis zur Entscheidung des Strafverfahrens] sowie auf Anordnung eines [technisch kriminalistischen] Gutachtens in der Zivilsache Nr. 2-1953/2018 [...]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 80/38 17.05.2018 Entscheid betreffend Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2- 1953/2018). Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 80/37 07.06.2018 Vollstreckungstitel zum Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Angefochten beim AG.________ Stadtgericht. RG act. 1/18 27.07.2018 Entscheid des AG.________ Stadtgerichts betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Beschluss des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (4g/4-8481/18): Ablehnung der Weiterleitung der Kassationsbeschwerde zur Verhandlung in einer Gerichtssitzung des Präsidiums des AG.________ Stadtgerichtes [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 80/41 06.12.2018 Entscheid des Obersten Gerichts der Z.________ Föderation betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 (Nr. 5-KF18-6324): Die Überweisung der Kassationsbeschwerde zur Prüfung an einer Gerichtsverhandlung des Richterkollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Z.________ Föderation wird abgelehnt [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 80/25 09.04.2019 bzw. 12.04.2019 Gerichtsentscheidung im Namen der Z.________ Föderation des BL.________ zwischen BV.________ gegen den Arrestschuldner, die Arrestgläubigerin und die AC.________ über die Feststellung der Ungültigkeit der RG act. 53/8

38 / 143 Vollmacht und des Vertrags über die Kündigung des Aktien-Kaufvertrags (2-1103/19): Die Vollmacht wird für ungültig (nichtig) erklärt; der Vertrag vom 7. Juli 2010 [RG act. 1/10] wird für ungültig erklärt. Rechtsmittel: Der Gerichtsbeschluss kann im Berufungsverfahren beim AG.________ Stadtgericht über das BL.________ der Stadt AG.________ im Laufe von einem Monat ab dem Tag des Gerichtsbeschlusses in endgültiger Form [12. April 2019] angefochten werden. Offenbar angefochten durch Arrestgläubigerin. Rückweisung. Mängel der Berufungsklage wurden nicht behoben. Urteil wurde rechtskräftig (RG act. 53/12). 24.05.2019 Beschluss über die Heranziehung BE.________ als Beschuldigter (im Strafverfahren Nr. 11701450001000689). RG act. 53/7 26.07.2019 Beschwerdeentscheidung des AG.________ städtischen Gerichts [sic] (Zivilsache Nr. 33-34038/19): Widerruf der Vollstreckungsurkunde. Kein Rechtsmittel ersichtlich. RG act. 53/11 11.09.2019 Beschluss des Bezirksgerichts BW.________ der Stadt AG.________ (Nr. 3/12-139/2019) in der Sache BX.________ (laut Arrestgläubigerin ist BE.________ deswegen in Haft, nicht wegen des vorliegenden Falls): Der Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens Nr. 394972 vom 16. September 2015 ist unzulässig. Rechtsmittel: Der Beschluss kann per Berufungsverfahren beim AG.________ Stadtgericht über das Bezirksgericht BW.________ der Stadt AG.________ innerhalb von 10 Tagen ab seinem Ausspruch angefochten werden. RG act. 80/13 11.10.2019 Entscheid des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ [keine separate Prozessnummer]: Der Antrag des Arrestschuldners auf Revision aufgrund neuer Umstände des Entscheids des BK.________ Bezirksgerichts der Stadt AG.________ vom 20. April 2018 im Zivilprozess Nr. 2-1953/2018 wird nicht behandelt [Nichteintreten]. Rechtsmittel: Gegen den Entscheid kann beim AG.________ Stadtgericht innert 15 Tagen Beschwerde eingereicht werden. RG act. 80/43 1.5.3. Anzumerken ist, dass sich die Vorinstanz für die Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ nicht auf die Zeugenaussage von BB.________ (ehemaliger Dolmetscher bzw. persönlicher Assistent des Arrestschuldners) vom 8. April 2019 im Z.________ Konkurs-/Insolvenzverfahren gegen den Arrestschuldner stützte. Eine Prüfung der umstrittenen Glaubhaftigkeit und prozessualen Verwertbarkeit dieser Aussage drängt sich daher erst im Zusammenhang mit den Arrestgegenständen auf (nachstehend E. II.D.2). Soweit sich der Arrestschuldner dennoch bereits für die Versagungsgründe auf die (neue) eidesstattliche Erklärung von BB.________ vom 15./16. April 2020 stützt, ist darauf punktuell Bezug zu nehmen.

39 / 143 2. Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 1 NYÜ 2.1. Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung 2.1.1. Einleitendes Der Arrestschuldner machte vor Vorinstanz geltend, das Schiedsurteil könne in der Schweiz nicht anerkannt werden, weil dem Schiedsgericht die Zuständigkeit gefehlt habe. Er berief sich auf Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ, wonach einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu verweigern ist, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist. Im Wesentlichen stellte sich der Arrestschuldner auf den Standpunkt, zwischen den Parteien habe keine gültige Schiedsvereinbarung bestanden. Er habe nie eine formell gültige Zustimmungserklärung zur Schiedsvereinbarung abgegeben. So habe er die Schiedsklausel im Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 nicht unterzeichnet; dies habe BF.________, angeblich als sein Vertreter, getan. BF.________ sei jedoch nicht gültig bevollmächtigt gewesen. Selbst wenn die Vollmacht(en) vom 14. Februar 2008 gültig gewesen wäre(n), hätte die Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung einer Spezialvollmacht bedurft. Hinzu komme, dass auch zufolge Selbstkontrahierens von BF.________ kein gültiges Rechtsgeschäft vorliege (RG act. 53, Rz. 169-187). Die Vorinstanz erachtete es als nicht glaubhaft, dass Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ einschlägig sei. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass die Schiedsklausel im Auflösungsvertrag vom 7. Juli 2010 (RG act. 1/7, Ziff. 6) gültig sei und der Arrestschuldner bzw. BF.________ als sein Vertreter befähigt gewesen sei, diese abzuschliessen. Mit seinen Argumenten, die Forderung sei Resultat betrügerischer Machenschaften und das Schiedsurteil sei nichtig, vermöge der Arrestschuldner die glaubhafte Version der Arrestgläubigerin in diesem (summarischen) Verfahren nicht umzustossen (act. B.1, E. 3.3.4, S. 35 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rügt der Arrestschuldner in mehrfacher Hinsicht. Auf die Rügen ist nachstehend einzeln einzugehen. 2.1.2. Anwendbares Recht Zunächst bemängelt der Arrestschuldner die unrichtige Ermittlung des anwendbaren Rechts. Die Vorinstanz habe die Frage, ob der Arrestschuldner beim Abschluss der Schiedsvereinbarung gültig durch BF.________ vertreten worden sei, nach dem falschen Recht geprüft. Die Ansicht der Vorinstanz, dass sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Z.________ Recht beurteilen, sei unrichtig (Art. 320 lit. a ZPO; act. A.1, Rz. 31 bis 37 [KSK 20 15]).

40 / 143 Der erste Versagungsgrund gemäss Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ umfasst zwei alternative Teilaspekte: Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese nachweist, (1) dass die Parteien, die eine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II NYÜ geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder (2) dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder – falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben – nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist (lex arbitri), ungültig ist. Unter der ersten Alternative kann die Partei, welche sich der Anerkennung widersetzt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung wegen fehlender subjektiver Schiedsfähigkeit einwenden. Gemeint ist die fehlende Parteifähigkeit, die fehlende Handlungsund Prozessfähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, aber auch die fehlende Vertretungsbefugnis. Die Frage der subjektiven Schiedsfähigkeit bestimmt sich nach der lex personae bzw. der lex societatis. Allerdings regelt weder Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ noch Art. 194 IPRG, nach welchem Kollisionsrecht diese zu bestimmen sind. Diese Lücke ergibt sich daraus, dass sich die ursprünglichen Vertragsstaaten nicht über eine einheitliche Kollisionsnorm einigen konnten. Nach überzeugender Ansicht ist das internationale Privatrecht der lex fori executionis massgeblich, sodass bei einer Vollstreckung in der Schweiz das anwendbare Recht sich nach Art. 34 bis 36 IPRG (natürliche Personen) bzw. Art. 154 und 155 lit. c IPRG (juristische Personen) bestimmt. Entsprechend greifen für die vorliegend interessierende Frage der gehörigen Vertretungsbefugnis die Art. 126 und Art. 155 lit. i IPRG. Diese Lösung bietet sich nach der herrschenden Meinung aus Gründen der Einfachheit und nicht zuletzt der Voraussehbarkeit an. Der gemeinsame Ausgangspunkt der hiervon abweichenden Lehrmeinungen gründet in dem Bedürfnis, die berechtigten Erwartungen des Anerkennungsgegners oder beider Parteien nicht durch Anwendung des Schweizer IPR zu enttäuschen. Die vorgeschlagenen alternativen Anknüpfungen sind aber zu komplex und umständlich für die Rechtsanwendung im Vollstreckungsverfahren, in dem einfache Lösungen vorzuziehen sind (Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 60 ff. zu Art. 194 IPRG m.w.H.; Christian Oetiker, in: Müller-Chen/Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 2018, N 41 zu Art. 194 IPRG m.w.H.; a.A. Kurt Siehr, in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/ Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 14 zu Art. 194 IPRG).

41 / 143 Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmachten, d.h. am 14. Februar 2008, hatten sowohl BF.________ als auch der Arrestschuldner ihren Wohnsitz in der Schweiz (RG act. 85/47-50). Für die Beurteilung einer gültigen Bevollmächtigung beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ist somit Schweizer Recht einschlägig, und zwar unabhängig davon, ob die Frage der Bevollmächtigung dem Statut nach Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 126 IPRG unterstellt wird. Ohne Bedeutung bleibt dabei, dass der Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2010 das Verhältnis der Vertragsparteien nach Unterzeichnung des Vertrages dem Recht der Z.________ Föderation unterstellte (RG act. 1/7, Ziff. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Erkenntnis. Die Vorinstanz verwies zur Begründung des anwendbaren Rechts einzig auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_1019/2018 vom 5. November 2019 (act. B.1, E. 3.3.4.2, S. 36). Gegenstand dieses Urteils war die Anerkennung und Vollstreckung eines amerikanischen Schiedsurteils. Neben einer Verletzung des Ordre public rügte der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung. Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteilten sich dabei nach amerikanischem Recht. Angerufen war jedoch ein Verweigerungsgrund nach der zweiten Alternative von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ und nicht die subjektive Schiedsfähigkeit. Vertragsgültigkeit und Stellvertretung unterstehen unterschiedlichen Kollisionsregeln. Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ regelt nur das auf die Vertragsgültigkeit anwendbare Recht. Der Arrestschuldner rügt die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Sch

KSK 2020 15 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.12.2020 KSK 2020 15 — Swissrulings