Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 86

December 17, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·961 words·~5 min·4

Summary

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) | Aufsicht Direktes Gesuch

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 17. Dezember 2019 (Mit Urteil 5A_74/2020 vom 31. Januar 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 86 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Gesuchsteller gegen Y.1_____ und Y.2_____ Gesuchsgegner Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) Mitteilung 20. Januar 2020

2 / 5 In Erwägung, – dass Y.1_____ und Y.2_____ am 27. Juni 2019 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 35'000.00 stellten, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Betreibungsamt Landquart) am 27. Juni 2019 den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess (Betreibung Nr. _____), welcher in der Folge am 8. Juli 2019 zum zweiten Mal erfolglos versucht wurde, X._____ zuzustellen, – dass X._____ am 12. Juli 2019 beim Amt persönlich erschienen ist, womit der Zahlungsbefehl aus Sicht der Behörde zugestellt wurde, obwohl das Schuldnerdoppel nicht mitgenommen wurde, – dass eine Mitarbeiterin des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart auf dem Zahlungsbefehl vermerkt hat, der Schuldner habe sein Doppel nicht gewollt, – dass es X._____ unterlassen hat, innert der 10-tägigen Frist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben, – dass in der Folge am 6. September 2019 beim Betreibungsamt Landquart das Fortsetzungsbegehren in dieser Betreibung einging, das Amt am selben Tag die Pfändungsankündigung und – da eine Reaktion des Schuldners ausblieb und die mit A-Post gesendete Ankündigung der Pfändung nicht zurückkam – am 4. Oktober 2019 eine zweite Pfändungsankündigung ausstellte und der Pfändungsvollzug am 25. Oktober 2019 vorgenommen wurde, – dass X._____ am 20. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibung Nr. _____) stellte und geltend machte, er habe in der ersten Woche Juli 2019 nach den Ferien eine Abholungseinladung im Briefkasten gehabt und als er die Sache habe abholen wollen, sei diese bereits zurückgeschickt worden; zudem gäbe es keine Unterschrift seinerseits, dass er Kenntnis über die Vorgänge bis am 7. Oktober 2019 gehabt habe, – dass das Betreibungsamt Landquart mit Vernehmlassung vom 1. November 2019 (Poststempel) ausführte, X._____ habe den Rechtsvorschlag am 25. Oktober 2019 nachträglich erhoben,

3 / 5 – dass in der Folge X._____ am 16. November 2019 (Poststempel) eine weitere Stellungnahme einreichte und darin ausführte, er sei am 12. Juli 2019 auf dem Betreibungsamt Landquart gewesen, wo ihm ein Zahlungsbefehl übergeben worden sei, bei welchem es sich allerdings um denjenigen der Stadt O.1_____ über CHF 210.00 gehandelt habe, – dass sich das Betreibungsamt Landquart daraufhin mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 (Poststempel) erneut vernehmen liess und festhielt, dass die Angaben von X._____, wonach er am 12. Juli 2019 nicht den Zahlungsbefehl der Gläubiger Y.1_____ und Y.2_____ (Betreibung Nr. _____) erhalten haben soll, nicht der Wahrheit entsprechen und X._____ im Übrigen – entgegen seiner Behauptung – sich erst nach zweiter Aufforderung mit dem zuständigen Pfändungsbeamten in Verbindung gesetzt habe, respektive am 25. Oktober 2019 auf dem Amt zum Vollzug erschienen sei, – dass auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. _____ (Gläubiger: Y.1_____ und Y.2_____) die Übergabe an X._____ mit Datum vom 12. Juli 2019 vermerkt ist und auf demjenigen der Betreibung Nr. _____ (Gläubiger: Stadt O.1_____) die Zustellung an den Adressaten am 8. Mai 2019, wobei letzteres vom Geschäftsfallprotokoll der Stadt O.1_____ bestätigt wird, – dass die Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist, als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB gilt und ihr, Gegenbeweis vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zukommt (BGE 120 III 118; 117 III 13; Karl Wüthrich/ Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 13 zu Art. 72 SchKG), – dass es sich bei der Behauptung, bei dem ihm am 12. Juli 2019 auf dem Betreibungsamt Landquart übergebenen Zahlungsbefehl handle es sich nicht um denjenigen der Gläubiger Y.1_____ und Y.2_____ (Betreibung Nr. _____), lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, – dass der Beschwerdeführer vorliegend den Gegenbeweis nicht erbracht hat, – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann,

4 / 5 – dass die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist; dementsprechend ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (Urteile des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.2.3 und 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013, E. 5.1.1), – dass X._____ nichts vorbringt, was die Ausführungen des Betreibungsamtes als unzutreffend erscheinen lassen und insbesondere kein unverschuldetes Hindernis als Grund, der ihm von der Erhebung des Rechtsvorschlages abgehalten hätte, geltend machen kann, – dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags somit abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren beim Gesuchsteller keine Gerichtsgebühr erhoben wird, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2019 86 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 86 — Swissrulings