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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.04.2019 KSK 2019 7

April 12, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,034 words·~15 min·4

Summary

Konkurseröffnung | Konkurs

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 12. April 2019 Referenz KSK 19 7 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Berufsbeiständin B._____ gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur, vom 23. Januar 2019, mitgeteilt am 23. Januar 2019 (Proz. Nr. 335-2018-280) Mitteilung 29. April 2019

2 / 12 In Erwägung, – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur am 23. Januar 2019 auf Gesuch der Y._____ und gestützt auf die in der Betreibung Nr. _____ ergangene Konkursandrohung des Betreibungsamtes der Region Plessur vom 08. Oktober 2018 über X._____, welcher bis zu der am 07. Februar 2019 im SHAB publizierten Löschung der Kollektivgesellschaft A._____ als Gesellschafter im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen war, per 23. Januar 2019, 10.45 Uhr, den Konkurs eröffnete, – dass X._____ dagegen durch seine gemäss Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. November 2018 mit Wirkung per 01. Februar 2019 ernannte Beiständin B._____ am 01. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen und die Aufhebung des Konkursentscheides unter vorgängiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen liess, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Gläubigerschuld sowie die Gebühren und Auslagen bei Anfechtung der Konkurseröffnung seien am 31. Januar 2019 beim Betreibungsamt Plessur hinterlegt worden seien, – dass seitens der Beiständin weiter vorgebracht wurde, X._____ habe seit Erhalt seines Dezemberlohnes seine Erwerbseinnahmen beim Betreibungsamt eingezahlt und werde dies unter Berücksichtigung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums weiterhin so vornehmen, bis seine Schulden getilgt seien; hierbei ausgenommen sei einzig die direkte Abzahlung der Hypothek auf seiner Liegenschaft, welche den vertraglichen Bedingungen der Hypothekargeberin unterstellt sei und somit gemäss Vertrag bezahlt würde; da es ihm äussert wichtig sei, seine Liegenschaft behalten zu können, werde er alles daran setzen, seine Schulden innert nützlicher Frist zu begleichen und umgehend mit allfälligen Gläubigern in Kontakt treten, um eine Abzahlungsvereinbarung zu treffen, – dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 01. Februar 2019 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 aufgefordert wurde, der schliesslich innert der bis zum 28. Februar 2019 laufenden Nachfrist geleistet wurde, – dass ebenfalls mit prozessleitender Verfügung vom 01. Februar 2019 das Regionalgericht Plessur zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert wurde, welche in der Folge fristgerecht eingingen,

3 / 12 – dass mit derselben Verfügung der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wobei begründend ausgeführt wurde, dass bei der gegebenen Aktenlage  gemäss Schuldner-Information befänden sich drei weitere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung und Beweismittel zur finanziellen Situation, wie namentlich Kontoauszüge, Belege zum Einkommen respektive zu den für die Schuldentilgung zur Verfügung stehenden Mitteln, Abzahlungsmodalitäten etc. würden vollständig fehlen  die Voraussetzungen für eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt seien, – dass der Beschwerdeführer zugleich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist mit den erforderlichen Belegen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu ergänzen, – dass die Beiständin des Beschwerdeführers daraufhin mit Eingabe vom 04. Februar 2019 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichte und beantragte, die Frist zum Einreichen der Beweismittel zur finanziellen Situation sei um weitere zehn Tage zu verlängern, – dass der letztgenannte Antrag sinngemäss damit begründet wurde, dass aufgrund der Tatsache, dass der Konkursentscheid noch an die Berufsbeistandschaft Surselva zugestellt worden sei, der neuen Beiständin mit Mandatsübernahme per 01. Februar 2019 nur einige wenige Tage verblieben seien, um sich ein Bild der Situation zu machen und die nötigen Unterlagen zu sammeln, und der Beschwerdeführer, dessen aktuelle Anstellung bis zum 31. März 2019 befristet sei, erst am 05. Februar 2019 ein Bewerbungsgespräch für eine Festanstellung habe, welche eine längerfristige Berechnung des Existenzminimums und der für die Abzahlung der Schulden zur Verfügung stehenden Mittel ermögliche, – dass dem Beschwerdeführer infolgedessen mit prozessleitender Verfügung vom 07. Februar 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 18. Februar 2019 eingeräumt wurde, um die in Aussicht gestellten, aber bislang nicht greifbaren Beweismittel zu seiner Zahlungsfähigkeit einzureichen, – dass mit derselben Verfügung der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und die Vollstreckbarkeit des Konkursentscheides, nicht aber dessen Rechtskraft vorläufig aufgeschoben wurde, – dass ferner die Y._____ zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert wurde, worauf diese mit Schreiben vom 15. Februar 2019 mitteilen liess, dass das Interesse der Gläubigerin an der Durchführung des streitge-

4 / 12 genständlichen Verfahrens nach erfolgter Hinterlegung der der Konkurseröffnung zugrundeliegenden Forderung samt Kosten marginal sei, sie aber im Falle eines Widerrufs des Konkurses innert kurzer Zeit für die vollstreckbaren Betreibungen deren Fortsetzung verlangen werde und die angefallenen Kosten jedenfalls dem Schuldner aufzuerlegen seien, zumal er für den gesamten Aufwand verantwortlich zeichne und die Grundforderung mindestens seit dem 17. Februar 2018 fällig gewesen sei, – dass der Beschwerdeführer innert der ihm eingeräumten Nachfrist keine weiteren Beweismittel mehr eingereicht hat, – dass er sich sodann auch zur Beschwerdeantwort der Y._____, welche ihm mit Schreiben vom 27. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, nicht mehr äusserte, – dass gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG der Entscheid des Konkursgerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann, – dass gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind, besondere gesetzliche Bestimmungen indessen ausdrücklich vorbehalten bleiben, – dass zu den gesetzlich vorbehaltenen Ausnahmen auch die Weiterziehung eines Konkursentscheides gehört, – dass gemäss Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung zum einen neue Tatsachen geltend gemacht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, – dass mit dieser Bestimmung die Zulässigkeit von sog. unechten Noven statuiert wird, deren Einbringung uneingeschränkt möglich ist und insbesondere nicht voraussetzt, dass ein früheres Vorbringen schuldlos unterblieb, – dass derartige Noven inhaltlich alle für die Konkurseröffnung relevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen können, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, in demselben aber nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht, aus welchen Gründen auch immer, nicht bekannt waren, – dass darunter auch der in der Praxis häufige Einwand fällt, die Forderung des Gläubigers sei schon vor der Konkurseröffnung samt Zinsen und Kosten be-

5 / 12 zahlt worden, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG bei rechtzeitigem Bekanntwerden zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung zum andern aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass das Gesetz damit auch die Einbringung gewisser Tatsachen erlaubt, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, wobei die zulässigen echten Noven in der fraglichen Bestimmung abschliessend aufgezählt werden, – dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl die unechten Noven gemäss Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG als auch die echten Noven gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen geltend zu machen sind und sich daher auch die Konkursaufhebungsgründe gemäss letztgenannter Bestimmung innerhalb dieser Frist verwirklicht haben müssen (BGE 139 III 491), – dass im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid  wie der bei den Akten der Vorinstanz befindlichen Sendungsverfolgung der Post (RG act. V/4) entnommen werden kann  am 24. Januar 2019 an den vormaligen Beistand des Beschwerdeführers (Berufsbeistandschaft Surselva) zugestellt wurde und die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO folglich am 04. Februar 2019 abgelaufen ist, – dass die Beschwerde vom 01. Februar 2019 (act. A.1) somit rechtzeitig erfolgt ist und sie auch den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 321 ZPO) entspricht, so dass darauf einzutreten ist, – dass hingegen die ergänzende Eingabe vom 04. Februar 2019 (act. A.2) dem Kantonsgericht erst am 05. Februar 2019 überbracht wurde, so dass sie  was zunächst übersehen wurde  verspätet eingereicht wurde, gilt eine Eingabe gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO doch nur dann als fristwahrend, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird,

6 / 12 – dass die Beschwerdeergänzung daher nicht mehr berücksichtigt werden kann und daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sie im Falle einer Postaufgabe auch nicht vor dem 05. Februar 2019 beim Kantonsgericht eingetroffen wäre, – dass im Übrigen selbst eine Berücksichtigung der fraglichen Eingabe am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermöchte, zumal die erforderlichen Belege zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weder mit der Beschwerdeergänzung noch innert der daraufhin gewährten Nachfrist vorgelegt wurden und die ergänzenden Ausführungen der Beiständin damit beweislos blieben, – dass nach dem Gesagten einzig anhand der Vorbringen in der Beschwerde vom 01. Februar 2019 und der damit eingereichten Beweismittel zu prüfen ist, ob dem Antrag auf Aufhebung des Konkursentscheides entsprochen werden kann, – dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sinngemäss auf den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) beruft und sich dabei auf ein Schreiben des Konkursamtes der Region Plessur vom 31. Januar 2019 (act. B.5) stützt, in welchem letzteres im Hinblick auf die Anfechtung des Konkursentscheides zuhanden des Kantonsgerichts bestätigt, dass am selben Tag ein Betrag von CHF 1'450.00 hinterlegt worden sei, mit welchem die Schuld inklusive Zinsen und Kosten der Betreibung Nr. _____ sowie sämtliche Auslagen und Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes getilgt würden, – dass sich die Forderung der Y._____, welche Gegenstand der Betreibung Nr. _____ bildet, gemäss Zahlungsbefehl und Konkursandrohung (RG act. II/1.1 und II/1.2) effektiv auf lediglich CHF 316.45 belief und sich mit den bis zur Konkurseröffnung entstandenen Betreibungskosten auf CHF 457.60 erhöht hat (act. B.3), so dass mit dem hinterlegten Betrag auch die Kosten des Konkursgerichts von CHF 200.00 und die seither angefallenen Kosten des Konkursamtes gedeckt sind, – dass das Gesetz seinem Wortlaut nach als Voraussetzung für eine nachträgliche Aufhebung des Konkurses zwar eine Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz verlangt, – dass in der kantonalen Gerichtspraxis indessen die Hinterlegung beim Betreibungs- oder Konkursamt als genügend erachtet wird und es mit Blick auf den

7 / 12 Grundgedanken von Art. 32 Abs. 2 SchKG überspitzt formalistisch wäre, eine (rechtzeitige und ausreichende) Hinterlegung bei der ersten Instanz oder dem Betreibungsamt nicht gelten zu lassen (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N 21e zu Art. 174 SchKG; Peter Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 174 SchKG), – dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung innert der Beschwerdefrist verwirklicht hat, – dass als weitere Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheides die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen ist, – dass von diesem Erfordernis nur abgesehen werden könnte, wenn der Beschwerdeführer die betriebene Forderung bereits vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt hätte und der Konkurs damit gestützt auf ein unechtes Novum im Sinne von Art. 174 Abs. 1 ZPO aufzuheben wäre, – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch vorgebracht hat, seine Erwerbseinnahmen nach Erhalt des Dezemberlohnes 2018 an das Betreibungsamt eingezahlt zu haben, und er in diesem Zusammenhang auf die mit der Beschwerde eingereichte Übersicht der Bewegungen auf dem Schuldnerkonto (act. B.4) verweist, – dass aus diesem Dokument wohl hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits am 08. Januar 2019 eine Zahlung von CHF 2'000.00 geleistet hat, die Ausbuchung des für die Hinterlegung benötigten Betrages indessen erst mit Valuta 30. Januar 2019 (und damit nach der Konkurseröffnung) erfolgt ist, – dass der Beschwerdeführer zudem selber nicht geltend macht, dass die besagte Zahlung mit der Weisung erfolgt wäre, sie zur Tilgung der Forderung zu verwenden, die nunmehr zur Konkurseröffnung geführt hat, – dass daher dahingestellt bleiben kann, ob eine weisungswidrige Verwendung der Zahlung durch das Betreibungsamt dazu führen könnte, dass der Schuldner so zu stellen wäre, wie wenn er die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hätte, – dass der Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht geltend macht, dass das Betreibungsamt nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, die einge-

8 / 12 gangene Zahlung von sich aus zur Tilgung der Konkursforderung zu verwenden, geht doch aus der mit der Beschwerde eingereichten Schuldner- Information (act. B.3) hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt noch in weiteren Betreibungen eine Konkursandrohung erfolgt war und mindestens eine dieser Betreibungen (für einen die fragliche Zahlung übersteigenden Betrag) zu einem früheren Zeitpunkt angehoben worden war als die hier zur Diskussion stehende Betreibung der Beschwerdegegnerin, – dass es bei dieser Sachlage jedenfalls dem Beschwerdeführer respektive dessen vormaligem Beistand oblegen hätte, durch eine entsprechende Weisung dafür zu sorgen, dass die Zahlung vom 08. Januar 2019 zur Erledigung der Betreibung Nr. _____ verwendet worden wäre, – dass es damit dabeibleibt, dass eine Aufhebung des Konkurses nur in Frage kommt, wenn die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft gemacht gelten kann, – dass die Zahlungsfähigkeit angenommen werden kann, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass der Schuldner bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten hat und er inskünftig in der Lage sein wird, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen, – dass die Zahlungsfähigkeit hingegen regelmässig zu verneinen ist, wenn ein Schuldner beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt, es sei denn, dass wesentliche Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind, – dass die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit somit auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck beruht, – dass an das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, – dass blosses Behaupten der Zahlungsfähigkeit indessen nicht genügt, sondern der Schuldner konkrete Umstände darzulegen hat, welche die Zahlungsfähigkeit als wahrscheinlicher erscheinen lassen als die Zahlungsunfähigkeit, – dass die wichtigste Grundlage zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit praxisgemäss der Auszug aus dem Betreibungsregister darstellt, welcher ei-

9 / 12 nen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners abgibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2), – dass sich der Schuldner folglich zum Betreibungsauszug und den einzelnen als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen zu äussern hat und er anhand geeigneter Beweismittel namentlich aufzeigen muss, dass gegen ihn kein Konkursbegehren hängig ist, keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen und/oder ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die unbestrittenen und fälligen Schulden innert nützlicher Frist zu begleichen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 sowie Peter Diggelmann, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 174 SchKG), – dass die Beiständin des Beschwerdeführers mit der Beschwerde wohl eine Schuldner-Information des Betreibungsamtes Plessur (act. B.3) eingereicht hat, diese Schuldner-Information aber lediglich die Zeit ab dem Zuzug des Beschwerdeführers nach O.1_____ umfasst und über allfällige Betreibungen an seinen früheren Wohnorten (in der Region Surselva, wo er bereits verbeiständet war, oder in Steinen, wo auch die Kollektivgesellschaft ihren Sitz hatte) nichts bekannt ist, – dass in der Schuldner-Information des Betreibungsamtes Plessur zwar lediglich Betreibungen für Forderungen von insgesamt CHF 12'725.80 ausgewiesen sind, davon aber erst zwei Betreibungen für Beträge von jeweils unter CHF 200.00 durch Zahlung erledigt werden konnten, – dass daher zur Zeit der Konkurseröffnung noch 10 Betreibungen mit einer Restschuld von CHF 14'502.05 (einschliesslich der Konkursforderung) offen waren, wovon sich 5 Betreibungen bereits im Stadium der Grundstückspfändung (mit einem bis dahin erzielten Ergebnis von lediglich CHF 527.75) und  nebst der Betreibung, in welcher der Konkurs eröffnet wurde  drei weitere Betreibungen für Forderungen von total fast CHF 9'000.00 im Stadium der Konkursandrohung befanden, – dass die genannte Schuldner-Information somit keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten nicht mehr in der Lage war, seinen Verbindlichkeiten fristgerecht nachzukommen, und selbst geringfügige und offenbar unbestrittene Forderungen unbezahlt blieben, – dass die blosse Zusicherung des Beschwerdeführers, künftig sämtliche sein Existenzminimum übersteigende Einnahmen, soweit nicht zur Bedienung der

10 / 12 Hypothek auf seiner Liegenschaft benötigt, an das Betreibungsamt zu überweisen und mit den Gläubigern über Abzahlungsvereinbarungen zu verhandeln, unter den gegebenen Umständen nicht ausreicht, um seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, – dass dazu vielmehr weitere, mit geeigneten Beweismitteln untermauerte Angaben zu seinen (gegenwärtig vorhandenen oder in naher Zukunft mit Sicherheit zur Verfügung stehenden) liquiden Mitteln erforderlich gewesen wären und mit der Beschwerde namentlich hätte aufgezeigt werden müssen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation sprechen, – dass der Beschwerdeführer auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bereits mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid hingewiesen wurde und ihm respektive seiner Beiständin die Rechtslage somit bekannt sein musste, – dass letztere ausserdem nach Eingang der Beschwerde auf das Fehlen der erforderlichen Beweismittel aufmerksam gemacht wurde, sie indessen ihre Beschwerdeergänzung einerseits verspätet eingereicht und anderseits auch innert der gewährten Nachfrist die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht hat, – dass die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft gemacht wurde und die zweite Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkursentscheides nach Art. 174 Abs. 2 SchKG somit nicht gegeben ist, – dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, – dass der Beschwerde zwar aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, diese aber auf die Vollstreckbarkeit des Konkursentscheides beschränkt blieb und die Rechtskraft des Konkursentscheides davon explizit ausgenommen wurde, so dass sich eine nochmalige Eröffnung des Konkurses respektive die Festsetzung eines neuen Konkurszeitpunktes (Art. 175 Abs. 2 SchKG) erübrigt, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) in Verbindung mit Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 ZPO),

11 / 12 – dass der Y._____ keine Parteienschädigung zuzusprechen ist, zumal sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war und auch keine Entschädigung beantragt hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

12 / 12 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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