Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 55

December 17, 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,744 words·~9 min·4

Summary

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 17. Dezember 2019 Referenz KSK 19 55 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich Gegenstand Arrestvollzug Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 16.07.2019, Mitteilung 17. Dezember 2019

2 / 7 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2_____ das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte von Y.1_____. B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prättigau/Davos als das für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. C. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ersuchte mit Schreiben vom 13. Juli 2019 unter anderem das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise um Vollzug des Arrests Nr. _____ hinsichtlich der gemäss Arrestbefehl markierten Gegenständen/Forderungen/Grundstücken bis zu einem Betrage von CHF 245'000'000.00. Der Arrest (Requi Nr. _____; Arrest Nr. _____) wurde durch das Betreibungsamt Plessur am 16. Juli 2019 vollzogen (Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister Nr. 2). D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wurde der X._____ insbesondere Einzug von Miet- und Pachtzinsen von arrestierten Grundstücken wie folgt angezeigt (act. B. 1): Grundstücke: 10.1 Nr. _____, _____strasse, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, im Eigentum von A._____, gültig bis _____; und 10.2. Nr. _____ Geschäftsliegenschaft, _____strasse, O.1_____; infolge Arrest werden die von nun an fälligen Miet-/Pachtzinse Ihrer Grundstücke durch unsere Amtsstelle eingezogen. […] Sie werden aufgefordert, dem Betreibungsamt innert 10 Tagen sämtliche Verwaltungsunterlagen wie Miet-/Pachtverträge, Vertragsänderungen, Mieterspiegel, Hauswartvertrag, Kündigungen, Mieterdepots, Versicherungspolicen, Abonnementsverträge und Schlüssel zu leer stehenden Räumlichkeiten einzusenden, soweit sie nicht schon abgeliefert worden sind. […] E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, beim Kantons-

3 / 7 gericht von Graubünden Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen den Arrestvollzug und beantragte was folgt: 1. Es sei der Vollzug des Arrestes Nr. _____ (Requi Nr. _____) durch das Betreibungsamt Plessur vom 16. Juli 2019 in Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich seien die nachfolgenden Verfügungen vollumfänglich aufzuheben: - Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Anzeige an den Grundeigentümer betreffend Einzug der Miet-/Pachtzinse und betreffend Herausgabe von Verwaltungsunterlagen und Schlüsseln infolge Arrests, für die Grundstücke: 10.1 Nr. _____, _____strasse, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. _____, im Eigentum von A._____, gültig bis _____; und 10.2 Nr. _____, Geschäftsliegenschaft, _____strasse, O.1_____ 2. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die entsprechenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Gesetz. F. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 beantragt das Betreibungsund Konkursamt Plessur das Folgende: 3. Antrag Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. G. Die Y.2_____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 53 und KSK 19 59 gutzuheissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, worin sie das Folgende beantragte: 1. Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

4 / 7 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuweisen. 3. Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Prozessualer Antrag Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen. I. Mit Eingabe vom 2. September 2019 teilte Y.1_____ (nachfolgend Beschwerdegegner) seinen Vernehmlassungsverzicht mit. J. Mit Eingabe vom 13. September 2019 zeigte das Betreibungsamt Plessur unter Hinweis auf ein Schreiben des Lead-Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 12. September 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden die Entlassung diverser Grundstücke aus dem Arrest an, insbesondere die Positionen 10.1 bis 10.2. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/56/59/60/61/62). In den Verfahren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und

5 / 7 damit der Übersichtlichkeit des selben schaden würden. Auch würde die Vereinigung die Fehleranfälligkeit akzentuieren. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfahren ist sodann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden. 1.2. Mit seiner Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den durch das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise durchgeführten Arrestvollzug (Arrest Nr. _____; Requi Nr. _____) und verlangt dessen Aufhebung hinsichtlich der Ziffern 10.1 und 10.2 der Arresturkunde (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 2). Analog der Pfändung, welche Eingang in der Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51). Darüber hinaus bildet auch die Arrestanzeige vom 16. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin die Verarrestierung angezeigt wurden, Verfügung im formellen Sinne, die ohne weiteres anfechtbar ist (vgl. act. B.1). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). In casu wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben 16. Juli 2019 die Arrestlegung betreffend die Ziffer 10.1 und 10.2 gemäss Arrestbefehl zur Kenntnis gebracht (act. B.1). Die Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde damit innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.4. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre besitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-

6 / 7 fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III 595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittansprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII 125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – als kantonales Verfahrensrecht – zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrestvollzug als (formelle) Dritteigentümerin der Arrestgrundstücke (Nr. 10.1 und 10.2) und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeige (act. B.1) in ihren Rechten betroffen und damit grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt Plessur mit Eingabe vom 13. September 2019 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitteilte, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos den Arrest betreffend der arrestierten Grundstücke Nr. 10.1 und 10.2 (vgl. act. B.1) aufgehoben habe (vgl. act. E.2 und E.5). Da sich die Beschwerde nur gegen den Arrestvollzug hinsichtlich dieser Grundstücke richtete, ist die Beschwerde infolge Wegfalls der Beschwer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet. 3. Die Verfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). 4. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2019 55 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 55 — Swissrulings