Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 03. Mai 2019 Referenz KSK 19 28 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung des Konkurses Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 03. April 2019, mitgeteilt am 03. April 2019 (Proz. Nr. 335- 2018-3) Mitteilung 07. Mai 2019
2 / 13 In Erwägung, – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja (Vorinstanz) mit Entscheid vom 02. Februar 2018 auf deren eigenes Begehren hin (Insolvenzerklärung vom 10. Januar 2018) gestützt auf Art. 191 SchKG über X._____ den Konkurs eröffnet und das Betreibungs- und Konkursamt Maloja mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt hat, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. April 2018 mitteilte, die Schuldnerin habe einen Kostenvorschuss zur Durchführung des Verfahrens geleistet, weshalb die Durchführung des summarischen Verfahrens gemäss Art. 231 SchKG beantragt werde, – dass die Vorinstanz diesem Antrag mit Entscheid vom 30. April 2018 nachkam und mit der Erwägung, gemäss Bericht des Betreibungs- und Konkursamtes vom 26. April 2018 würden die heute realisierbaren Aktiven zugunsten der Konkursmasse lediglich die Durchführung des summarischen Verfahrens zulassen, ebensolches anordnete, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja mit Schreiben vom 02. April 2019 erneut an die Vorinstanz gelangte und beantragte, das Konkursverfahren sei mangels Aktiven einzustellen, sofern nicht ein Gläubiger innert der Depositenfrist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zur Durchführung des Verfahrens leiste, – dass dieser Antrag im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Schuldnerin weder bei der Konkurseröffnung noch der späteren Einvernahme einen vollständigen Kostenvorschuss für die Durchführung des Verfahrens beigebracht habe und ihr nach Eingang zweier Ratenzahlungen und mehrfachem Hinweis, dass der Konkurs ohne vollständig bezahlten Vorschuss eingestellt werden müsse mit Verfügung vom 07. März 2019 eine letzte Frist bis zum 31. März 2019 zur Bezahlung des ausstehenden Betrages von CHF 850.00 eingeräumt worden sei, welche wiederum unbenutzt verstrichen sei, – dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 03. April 2019 erwog, gemäss Bericht des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 02. April 2019 seien nicht genügend Aktiven vorhanden, um das Verfahren durchzuführen, und das Konkursverfahren über X._____ daher in Anwendung von Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels genügender Aktiven einstellte, wobei das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja um Vornahme der erforderlichen Publika-
3 / 13 tionen ersucht und die Kosten des Entscheides von CHF 200.00 der Konkursmasse auferlegt wurden, – dass die Einstellung des Konkursverfahrens am 08. April 2019 sowohl im Kantonsamtsblatt als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, dies mit dem Hinweis, dass das Konkursverfahren als geschlossen erklärt werde, falls nicht ein Gläubiger bis zum 18. April 2019 die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von CHF 2'000.00 leiste, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13. April 2019 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid vom 03. April 2019 einlegte und eine Begründung derselben bis spätestens zum 16. April 2019 in Aussicht stellte, welche sie in der Folge mit Eingabe vom 16. April 2019 (Poststempel) auch einreichte, – dass sie mit ihrer Beschwerde die Fort- und Durchführung des Konkursverfahrens sowie eine Überprüfung der vom Konkursamt erhobenen Zusatzgebühren von CHF 150.00 verlangt, – dass sie begründend ausführt, bis auf einen Restbetrag von CHF 700.00 zuzüglich der zu überprüfenden Gebühren von CHF 150.00 seien die Gesamtkosten zur Finanzierung des Privatkonkurses ordnungsgemäss beglichen worden und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten von CHF 700.00 als Schlusszahlung werde bis spätestens 30. April 2019 geleistet, – dass sie weiter eine Beachtung der Verhältnismässigkeit der geleisteten Zahlungen an das Konkursamt (Gesamtkosten) und dem noch offenen Differenzbetrag von CHF 700.00 fordert und in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die beigelegte E-Mail-Korrespondenz mit dem Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes geltend macht, trotz mehrfacher Kommunikationsversuche, die Zahlungsfrist zu verlängern, sei seitens des Konkursamtes bewusst subjektiv Druck ausgeübt und aufgrund subjektiver Aspekte die Einstellung des Konkurses beantragt worden, welche nicht im Verhältnis zur geleisteten Finanzierungssumme stehe, – dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 aufgefordert wurde, welcher innert der angesetzten Frist bezahlt wurde,
4 / 13 – dass ebenfalls mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2017 die Vorinstanz um Zustellung der Verfahrensakten ersucht wurde, von der Einholung von Beschwerdeantworten aber einstweilen abgesehen wurde, – dass die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 17. April 2019 die umgehende Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte und in diesem Zusammenhang mitteilte, die Abschlusszahlung des Differenzbetrages erfolge in den nächsten zwei Werktagen an das Konkursamt, – dass sie diesen Antrag mit Eingabe vom 26. April 2019 schliesslich wiederholte und zugleich um Bewilligung der nachträglichen Begleichung des Restbetrages von CHF 700.00 (zuzüglich der zu prüfenden Gebühren von CHF 150.00) ersuchte, – dass sie zur Begründung ausführt, sie habe Ende Februar 2019 einen mittelschweren Unfall erlitten, dessen Bearbeitung sich um Wochen verzögert habe und sich nun in der abschliessenden Phase befinde, und es ihr wegen der langen Wartezeit auf die Ersatzleistung finanziell nicht möglich gewesen sei, den Restbetrag für die Konkursfinanzierung bis zum 30. März 2019 zu begleichen, – dass sie weiter vorbringt, die Einstellung des Konkurses, das Wiederaufleben der Lohnpfändungen und die bereits am 11. April 2019 verfügte Anzeige der Lohnpfändung (an die Versicherung) habe massive existenzielle Folgen für ihre Person, denen die umgehende Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenwirken und gleichzeitig Gelder freigeben könne, welche ihre Existenz wie auch die Abschlussfinanzierung des Konkurses sichern würden, zumal nun nachträglich genügend Aktiven (Gelder) vorhanden seien, um den Restbetrag zu begleichen, – dass gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO gegen Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichtes fallen, die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) unzulässig ist und folglich für deren Anfechtung ausschliesslich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung steht, – dass gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens verfügt, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren (Art. 231 SchKG) zu decken,
5 / 13 – dass diese Einstellungsverfügung insofern verfahrensabschliessender Natur ist, als das Konkursverfahren eo ipso ohne dass der Konkursrichter noch eine besondere Schlussverfügung erlassen müsste geschlossen wird, wenn innert der dazu angesetzten Frist kein Durchführungsbegehren gestellt oder die Sicherheit nicht geleistet wird (Art. 230 Abs. 2 SchKG), – dass die Einstellungsverfügung demnach einen Endentscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO darstellt, der mit Beschwerde angefochten werden kann, – dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und daher ein schützenswertes Interesse an dessen Korrektur hat, (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 25 N 28 und § 26 N 30), – dass sich daher namentlich der Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet worden ist, gegen die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wehren kann, da er wegen der Thematik des fehlenden neuen Vermögens d.h. an der Erlangung des Verlustscheines und des damit verbundenen Vorteils (Art. 265 Abs. 2 SchKG) an der Durchführung des Konkurses interessiert sein kann (vgl. BGE 141 III 590 E. 3.2.1 m.w.H., insbesondere auf Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 4. Aufl. 1997, N 8 zu Art. 230 SchKG), – dass die Einstellung des Konkurses eine Verfügung auf einseitigen Antrag ist, über welchen der Konkursrichter gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren (Art. 252 ff. ZPO) entscheidet (vgl. Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 zu Art. 230 SchKG; Guido E. Urbach, in Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 11 zu Art. 1 ZPO), – dass die Beschwerdefrist infolgedessen 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), – dass die Begründung der Beschwerde eine Eintretensvoraussetzung bildet, wobei die Begründung mit dem Rechtsmittel respektive innert der gesetzlichen Frist welche als solche nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO) vorzule-
6 / 13 gen ist und nach deren Ablauf weder verbessert noch ergänzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4), – dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zur Beschwerde legitimiert ist und sie mit ihren Eingaben vom 13. und 16. April 2019 auch die Beschwerdefrist gewahrt hat, zumal sie den angefochtenen Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der Post erst am 10. April 2019 in Empfang genommen hat, – dass sodann auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 17. April 2019 noch innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, während dessen Ergänzung vom 26. April 2019 erst nach deren Ablauf eingereicht wurde, – dass letzteres zwar nicht schadet, soweit es um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung geht, kann ein Vollstreckungsaufschub als vorsorgliche Massnahme besonderer Art doch jederzeit, solange das Rechtsmittelverfahren hängig ist, beantragt werden, wenn dies zur Abwendung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erforderlich wird (Art. 325 Abs. 2 ZPO), – dass die ergänzenden Ausführungen bei der Beurteilung der Hauptsache, d.h. beim Entscheid über den Antrag auf Fortführung des Konkurses, hingegen unberücksichtigt bleiben müssen und dazu ausschliesslich auf die innert der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben abzustellen ist, – dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, – dass die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid demzufolge in rechtlicher Hinsicht also mit Bezug auf die Anwendung der einschlägigen materiell- oder verfahrensrechtlichen Gesetzesbestimmungen und die Ausübung des richterlichen Ermessens frei prüfen kann, ihre Kognition in Tatfragen hingegen auf eine Überprüfung, ob der Sachverhalt offensichtlich falsch und damit willkürlich festgestellt wurde, beschränkt ist (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO), – dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind,
7 / 13 – dass im Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich mit Ausnahme der in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbehaltenen gesetzlichen Sonderfällen ein umfassendes Novenverbot gilt, und zwar selbst dann, wenn das Verfahren wie dies vorliegend der Fall ist (Art. 255 lit. a ZPO) der Untersuchungsmaxime untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470), – dass dieses Novenverbot sämtliche (den strittigen Anspruch betreffende) Vorbringen tatsächlicher Natur umfasst, neue Erwägungen rechtlicher Natur hingegen zulässig sind, – dass der Grund hierfür darin liegt, dass die Beschwerde im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck hat, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids dient und dabei der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat, massgeblich ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO), – dass die Regelung von Art. 326 Abs. 1 ZPO allerdings voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person am erstinstanzlichen Verfahren hat beteiligen können und Gelegenheit hatte, die aus ihrer Sicht massgeblichen Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzubringen, – dass der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit verwehrt war, da über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wie vorstehend dargelegt in einem sog. nichtstreitigen Verfahren (auf einseitigen Antrag des Konkursamtes) entschieden wird, – dass die Beschwerde für die Schuldnerin somit die erste Möglichkeit darstellt, sich zur Einstellung des Konkurses zu äussern, und es ihr demnach ausnahmsweise erlaubt sein muss, mit der Beschwerde neue Tatsachenbehauptungen vorzubringen und mit den dazu gehörenden Beweismittel zu untermauern, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und damit übergeordnetes Recht verletzt würde, was der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht beabsichtigt haben konnte (vgl. für eine vergleichbare Konstellation BGE 138 III 82 E. 3.5.3),
8 / 13 – dass es der Beschwerdeführerin mit den innert der Beschwerdefrist vorgebrachten Ausführungen indessen nicht gelingt, einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun, – dass sie nämlich nicht bestreitet, dass die zur Konkursmasse gehörenden Aktiven nicht ausreichen, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, was im Übrigen bereits aufgrund ihrer Angaben in der Insolvenzerklärung vom 10. Januar 2018 auf der Hand liegt, – dass sie demzufolge zu Recht auch nicht rügt, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie die Einstellung des Konkurses verfügt hat, obwohl das Konkursamt mit seinem Antrag vom 02. April 2019 kein Inventar des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens (Art. 221 SchKG) vorgelegt hat, – dass die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nicht bestreitet, dass sie den Kostenvorschuss, welchen das Konkursamt für die Durchführung des Konkursverfahrens von ihr verlangt hat, innert der angesetzten Frist nicht respektive nicht vollständig bezahlt hat, – dass sie stattdessen geltend macht, die Schlusszahlung zur Finanzierung des Privatkonkurses werde bis spätestens Ende April 2019 geleistet, und sie sich sinngemäss über das Verhalten des Leiters des Konkursamtes beschwert, der ihr eine Verlängerung der Zahlungsfrist zu Unrecht verweigert und den zu leistenden Vorschuss grundlos erhöht habe, – dass die Beschwerdeführerin damit verkennt, dass der Konkursrichter (bzw. die gerichtliche Beschwerdeinstanz) nicht die Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG) über das Konkursamt ist und folglich nicht zuständig ist, die Handlungen und Anordnungen des Konkursamtes zu überprüfen (vgl. BGE 141 III 590 3.5), – dass gegen ein als fehlerhaft erachtetes Handeln des Konkursamtes vielmehr rechtzeitig Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätte ergriffen werden müssen und entsprechende Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Konkurses nicht mehr gehört werden können, – dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist, soweit damit eine Überprüfung der Höhe des vom Konkursamt verlangten Vorschusses (respektive seiner nachträglichen Erhöhung um CHF 150.00) verlangt wird,
9 / 13 – dass auch die Umstände, welche das Konkursamt zum Erlass der Verfügung vom 07. März 2019 veranlasst haben, und die Rechtmässigkeit dieser Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen sind, – dass ein fehlerhaftes Handeln des Konkursamtes allerdings ohnehin nicht ersichtlich ist, – dass bei einer Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG nämlich grundsätzlich bereits der Konkursrichter die Konkurseröffnung von der (rechtzeitigen) Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 169 SchKG durch den Schuldner abhängig machen kann (Art. 194 Abs. 1 SchKG), – dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche von der Leistung eines solchen Vorschusses entbinden würde, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sodann nur in Frage kommt, wenn der Schuldner über ein gewisses verwertbares Vermögen verfügt, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann, da ein Begehren um Konkurseröffnung als aussichtslos erscheint, wenn der Konkurs mangels Aktiven sogleich wieder einzustellen wäre (BGE 133 III 614 E. 6.1.2), – dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung erst kürzlich wieder bestätigt und daran festgehalten hat, dass ein Begehren um Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) abgewiesen werden kann, wenn der Schuldner nicht über ein Mindestmass an verwertbaren Aktiven verfügt und er mit der Insolvenzerklärung einzig bezweckt, die Zugriffsrechte der Gläubiger zunichte zu machen bzw. eine zu deren Gunsten bestehende Lohnpfändung zu Fall zu bringen (vgl. BGE 145 III 26 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1. und 2.4), – dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall davon abgesehen hat, das Vorhandensein verwertbarer Aktiven anlässlich der Konkurseröffnung zu prüfen, und sie auch keinen Vorschuss im Sinne von Art. 169 SchKG, sondern lediglich einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 400.00 einverlangt hat, – dass diese Unterlassungen indessen nicht ausschliessen, dass das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG eingestellt wird, wenn das Konkursamt in der Folge feststellt, dass die Kosten für die Durchführung des summarischen Verfahrens durch die Konkursmasse nicht gedeckt sind, – dass für den Fall, dass das Konkursgericht keinen (ausreichenden) Vorschuss gemäss Art. 169 SchKG erhoben hat, Art. 35 der bundesgerichtlichen Verord-
10 / 13 nung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.31) zudem explizit vorsieht, dass auch noch das Konkursamt vom Schuldner, der das Konkursbegehren gestellt hat, einen solchen Kostenvorschuss verlangen kann, – dass dieser Vorschuss dem Wortlaut nach zwar auf die Kosten bis und mit der Einstellung des Konkurses beschränkt ist und die genannte Verordnungsbestimmung somit keine Grundlage für die Einforderung eines Vorschusses bildet, der die gesamten Kosten des (summarischen) Konkursverfahrens deckt, – dass eine vollständige Sicherstellung der Kosten indessen im eigenen Interesse des Schuldners liegt, wenn der auf sein Begehren eröffnete Konkurs ansonsten wegen des Fehlens ausreichender Aktiven einzustellen wäre, – dass das Konkursamt der Beschwerdeführerin somit entgegengekommen ist, wenn es ihr Gelegenheit zur Bevorschussung der gesamten Konkurskosten eingeräumt hat, und ein solches (in der Praxis verbreitetes) Vorgehen in der Lehre denn auch auf Zustimmung gestossen ist (vgl. Christoph Rudolf Stocker, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens in Konkurs, Zürich 1985, S. 210 ff.), – dass sich somit nicht beanstanden lässt, wenn das Konkursamt von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss für das gesamte Konkursverfahren verlangt und es dessen Höhe im Verlaufe des Verfahrens dem tatsächlich anfallenden Aufwand angepasst hat, – dass sich ebenso wenig beanstanden lässt, dass das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 07. März 2019 eine letzte Frist zur vollständigen Sicherstellung der Konkurskosten angesetzt hat, sieht doch Art. 270 SchKG vor, dass ein Konkursverfahren grundsätzlich innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll, – dass diese Frist bei Erlass der genannten Verfügung bereits abgelaufen war und das Konkursamt somit auch im Interesse der Gläubiger gehalten war, das Verfahren zu einem raschen Abschluss zu bringen, – dass von einer unzulässigen Druckausübung seitens des Konkursamtes demnach keine Rede sein kann,
11 / 13 – dass mit der Beschwerde schliesslich zwar behauptet wurde, dass sich die Beschwerdeführerin beim Konkursamt vergeblich um eine Fristerstreckung bemüht habe, – dass sich die als Beweis vorgelegte Mail-Korrespondenz mit dem Leiter des Konkursamtes indessen auf die Zeit vor Erlass der Verfügung bezieht, – dass ein späteres Fristerstreckungsbegehren hingegen nicht aktenkundig ist und mit der Beschwerde auch nicht dargetan wurde, aus welchen Gründen das Konkursamt einem solchen hätte entsprechen müssen, – dass derartige Gründe erst aus der ergänzenden Eingabe vom 26. April 2019 hervorgehen und beim vorliegenden Entscheid wie bereits dargelegt nicht mehr berücksichtigt werden können, – dass es die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen selber zu verantworten hat, wenn das Konkursamt nach Ablauf der Frist wie in der Verfügung angedroht die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven beantragt hat, – dass der Konkursrichter sodann nicht gehalten war, den Gründen für die Nichtbezahlung des Vorschusses nachzugehen, sondern er sich mit der auf dem Bericht des Konkursamtes beruhenden und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Feststellung begnügen durfte, dass nicht genügend Aktiven für die Durchführung des Konkurses vorhanden waren, – dass es bei diesem Entscheid auch nicht darauf ankommen konnte, in welchem Verhältnis der noch ausstehende Betrag zum bereits geleisteten Vorschuss stand, – dass Art. 230 SchKG die Durchführung des Konkurses nämlich davon abhängig macht, dass zumindest die Kosten des summarischen Verfahrens vollständig gedeckt sind, und folglich auch ein geringer Fehlbetrag die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach sich zieht, – dass die Einstellung des Konkurses überdies auch nach Anordnung des ordentlichen oder summarischen Verfahrens noch möglich ist, wenn sich der Mangel an Aktiven erst nachträglich herausstellt (vgl. Urs Lustenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 230 SchKG), und gleiches auch gelten muss, wenn sich die vom Schuldner geleistete Sicherstellung als ungenügend erweist,
12 / 13 – dass die Vorinstanz folglich zu Recht die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügt hat und ihr weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist, – dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, – dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, – dass im Übrigen die Bewilligung der nachträglichen Begleichung des Kostenvorschusses sei dies im Sinne einer Wiederherstellung der vom Konkursamt angesetzten Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) oder einer Zulassung der Schuldnerin zur nachträglichen Sicherstellung im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG ohnehin nicht in Kompetenz der gerichtlichen Beschwerdeinstanz fiele, – dass mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung höchstens allfällige bereits erfolgte Vollstreckungshandlungen hinfällig geworden und weitere Vollstreckungshandlungen einstweilen verhindert worden wären, – dass die Beschwerdeinstanz dagegen nicht befugt ist, über einen Vollstreckungsaufschub hinausgehende Anordnungen zu treffen, welche gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildeten, – dass derartige Anordnungen vielmehr bei den dafür zuständigen Stellen hätten beantragt werden müssen, – dass nunmehr nach Abweisung der Beschwerde auch ein allfälliges Gesuch um Wiedereröffnung des Konkurses an die Vorinstanz zu richten wäre und letztere beispielsweise prüfen müsste, ob eine Wiedereröffnung auch zuzulassen ist, wenn aufgrund nachträglich zugesprochener Versicherungsleistungen eine vollständige Sicherstellung der Konkurskosten möglich geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer Wiedereröffnung Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1.), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 53 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.00 festgesetzt werden, ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
13 / 13 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: