Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 3 Verfügung vom 28. März 2019 Referenz KSK 19 13 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Gebühren Anfechtungsobj. Gebührenrechnungen vom 18./20.02.2019 Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 18.02.2019, Mitteilung 03. April 2019
2 / 3 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imbonden (im folgenden Betreibungsamt Imboden) der X._____ am 18. und 20. Februar 2019 drei Rechnungen für die Ausstellung von Zahlungsbefehlen und für Zustellversuche zustellte (Rechnungsnummern _____, _____, _____ und _____), – dass die X._____ am 26. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die Höhe der Gebührenerhebung beanstandete, – dass das Betreibungsamt Imboden am 28. Februar 2019 zur Stellungnahme aufgefordert wurde, – dass das Betreibungsamt Imboden am 04. März 2019 mitteilte, es habe der X._____ drei neue Rechnungen ohne Gebühren für einen weiteren Zustellversuch zugestellt, welche die bisher zugestellten Rechnungen ersetzten, – dass dieses Schreiben der X._____ am 05. März 2019 zugestellt wurde und Gelegenheit für allfällige Rückäusserungen bis zum 18. März 2019 eingeräumt wurde, – dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren Eingaben mehr erfolgten, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis, – dass das Betreibungsamt Imboden die beanstandeten Gebührenrechnungen durch neue, abgeänderte Rechnungen ersetzte, – dass die Beschwerdeobjekte damit entfallen sind, – dass die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
3 / 3 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: