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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.02.2020 KSK 2019 106

February 7, 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,696 words·~13 min·4

Summary

Konkurseröffnung | Konkurs

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 7. Februar 2020 Referenz KSK 19 106 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2019, mitgeteilt am 4. Dezember 2019 (Proz. Nr. 335-2019-226) Mitteilung 11. Februar 2020

2 / 11 In Erwägung, – dass die Y._____ am 21. Januar 2019 beim Betreibungsamt Plessur gegen X._____, welche bis zu der am 11. Dezember 2019 publizierten Löschung als Inhaberin des Einzelunternehmens A._____ im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen war, einen Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. _____) für die Beträge von CHF 423.05 (Kostenbeteiligungen KVG) sowie CHF 200.00 (Mahngebühren) erwirkte (RG act. II/1), – dass der Schuldnerin der Zahlungsbefehl am 15. Februar 2019 zugestellt wurde und diese dagegen keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass das Betreibungsamt Plessur in der Folge am 1. April 2019 die Konkursandrohung (RG act. II/2) für die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungen ausstellte, welche von X._____ am 5. April 2019 in Empfang genommen wurde, – dass die Y._____ beim Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur am 8. November 2019 (Poststempel) in der genannten Betreibung das Begehren um Konkurseröffnung stellte, wobei sie unter Einschluss von Betreibungskosten in Höhe von CHF 106.60 ein ausstehendes Guthaben von CHF 729.65 geltend machte (RG act. I/1), – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2019 (RG act. IV/1), welche von der Schuldnerin am 13. November 2019 im Empfang genommen wurde, zur Konkursverhandlung vom 4. Dezember 2019, 14:30 Uhr, vorlud, – dass die Schuldnerin in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, dass der Konkurs erkannt werde, falls sie bis zur Konkursverhandlung weder die Zahlung noch die Stundung nachweise, – dass die Gläubigerin sodann gestützt auf Art. 169 Abs. 2 SchKG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 aufgefordert wurde, welcher in der Folge fristgerecht beim Regionalgericht Plessur einging, – dass an der Konkursverhandlung weder die Gläubigerin noch die Schuldnerin anwesend oder vertreten waren und letztere den geforderten Nachweis für eine vollständige Tilgung oder Stundung der Schuld auch vorgängig nicht erbracht hatte, so dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 über X._____ mit Wirkung per 4. Dezember

3 / 11 2019, 14:30 Uhr, den Konkurs eröffnete und die Verfahrenskosten von CHF 200.00 der Konkursmasse überband, – dass X._____, damals vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen und die Aufhebung des Konkursentscheides unter vorgängiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen liess (act. A.1), – dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der bis zu seinem Tod für die Erledigung der administrativen Belange gesorgt habe, am _____ 2019 verstorben sei und sie selber mit der Erledigung ihrer persönlichen Angelegenheiten heillos überfordert gewesen sei, weshalb die Bezahlung der Forderung der Y._____ trotz der Konkursandrohung unterblieben sei, dies obwohl nach dem Tod ihres Ehemannes dessen Pensionskassenanspruch zur Auszahlung gelangt sei und es damit möglich geworden sei, die betriebene Forderung mit allen Nebenkosten und Gerichtsgebühren zu begleichen, – dass weiter ausgeführt wurde, dass zwischenzeitlich die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 174 SchKG zum Widerruf des Konkurses erfüllt seien, zumal die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 den geschuldeten Betrag inklusive Nebenkosten wie Gebühren und Auslagen gemäss Berechnung durch das Konkursamt bezahlt habe, sie überdies der Y._____ am 10. Dezember 2019 den gemäss Abrechnung per 22. November 2019 ausstehenden Betrag von CHF 4'651.80 überwiesen habe und durch die Sperrung ihres Kontos bei der B._____, auf welches die Kapitalabfindung der C._____ Vorsorgestiftung überwiesen worden sei, auch der Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit erbracht sei, – dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2019 (act. D.1) Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.00 bis zum 27. Dezember 2019 angesetzt wurde, – dass der Y._____ ebenfalls mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (act. D.2) Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeräumt wurde, – dass mit derselben Verfügung der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen abgewiesen wurde, wobei begründend festgehalten wurde, dass bei der gegebenen Aktenlage (unterbliebene Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges, unvollständige Angaben zur finanziellen

4 / 11 Situation) die Voraussetzungen für eine derartige Anordnung nicht erfüllt seien, es der Beschwerdeführerin aber freigestellt sei, ihre Eingabe innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist mit den erforderlichen Belegen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu ergänzen, – dass am 13. Dezember 2019 eine Mitteilung (E-Mail) des Konkursamtes Plessur (act. A.2) einging, mit welcher dem Kantonsgericht das Protokoll über eine gleichentags erfolgte Sicherstellung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin (act. E.1) sowie eine Schuldner-Information per 13. Dezember 2019 (act. E.2) übermittelt und weitere Angaben zu einer von der Finanzverwaltung der Stadt Chur in Aussicht gestellten Forderungseingabe, unter anderem für bisher nicht in Betreibung gesetzte Sozialhilfe-Gelder im Umfang von ca. CHF 200'000.00, gemacht wurden, – dass Rechtsanwalt Fleischhauer dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (act. D.4) mitteilte, dass er die vorgenannten Verfügungen am selben Tag in Empfang genommen habe, seine Mandantin indessen am 16. Dezember 2019 bei ihm vorgesprochen und das Mandat für beendet erklärt habe, weshalb weitere Verfügungen und Korrespondenzen bis zur Bestellung einer neuen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin direkt zuzustellen seien, – dass mit Schreiben gleichen Tages Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin an das Kantonsgericht gelangte und die Übernahme der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin anzeigte (act. D.5), worauf ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (act. D.6) die bereits ergangenen prozessleitenden Verfügungen nochmals zugestellt wurden und ihm zudem Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur zwischenzeitlich eingegangenen Eingabe des Konkursamtes Plessur eingeräumt wurde, – dass der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (act. A.3) Gebrauch machte und beantragte, auf die unaufgefordert eingereichten Dokumente des Konkursamtes Plessur sei nicht einzutreten, – dass begründend vorgebracht wurde, die Feststellungen des Konkursamtes hätten nur dann Relevanz, wenn dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Konkurses keine Folge gegeben würde, wovon nach der bereits dokumentierten Befriedigung der Y._____ nicht auszugehen sei, und mit Bezug auf die Forderungen der Stadt Chur darauf hingewiesen wurde, dass gegen die am 13. Dezember 2019 seitens der Sozialen Dienste der Stadt Chur

5 / 11 ergangene Verfügung betreffend Rückerstattung von sozialen Unterstützungsgeldern zwischenzeitlich Beschwerde beim Stadtrat von Chur erhoben worden sei, – dass der von der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, – dass von der Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingegangen ist, – dass gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann, – dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist mit ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2019 offensichtlich gewahrt hat und diese auch den formellen Anforderungen entspricht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind, besondere gesetzliche Bestimmungen indessen ausdrücklich vorbehalten bleiben, – dass zu den gesetzlich vorbehaltenen Ausnahmen auch die Weiterziehung eines Konkursentscheides gehört, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkursöffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass das Gesetz damit die Einbringung gewisser Tatsachen, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, ausdrücklich erlaubt, wobei die zulässigen Noven in der fraglichen Bestimmung abschliessend aufgezählt werden, – dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Noven gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen geltend zu machen sind und sich daher auch die Konkursaufhebungsgründe gemäss letztgenannter Bestimmung innerhalb dieser Frist verwirklicht haben müssen (BGE 139 III 491),

6 / 11 – dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend auf den Aufhebungsgrund der vollständigen Tilgung beruft und durch die mit der Beschwerde eingereichte Quittung des Betreibungsamtes Plessur (act. B.4), der Betreibungsabrechnung vom 9. Dezember 2019 (act. B.3) und der Kostenzusammenstellung des Konkursamtes Plessur (act. B.2) belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 einen Betrag von CHF 2'000.00 einbezahlt hat, womit die Forderung aus der Betreibung Nr. _____ inklusive Betreibungskosten, Kosten des Regionalgerichts Plessur und Auslagen des Konkursamtes der Region Plessur gänzlich bezahlt sind, – dass somit die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheides offensichtlich erfüllt ist, – dass als weitere Voraussetzung die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht sein muss, – dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit einzig auf die kürzlich erfolgte Auszahlung einer Kapitalabfindung durch die Pensionskasse ihres verstorbenen Ehemannes und ihre Guthaben auf den beiden, nach der Konkurseröffnung gesperrten Konten bei der B._____ verwiesen hat, – dass sie es hingegen unterlassen hat, mit ihrer Beschwerde einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister einzureichen und vollständige Angaben zu ihrer finanziellen Situation, insbesondere auch zu allfälligen, den nachgewiesenen Guthaben gegenüberstehenden Schulden, zu machen, – dass es damit bei Eingang ihrer Beschwerde an den zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen gefehlt hat, worauf sie denn auch umgehend hingewiesen wurde, – dass dieser Mangel umso schwerer wog, als aus den von Amtes wegen auf dem Internetportal des Handelsregisteramtes Graubünden eingesehenen Eintragungen über die Beschwerdeführerin hervorgeht, dass über diese bereits am _____ 2016 der Konkurs eröffnet worden war, welcher in der Folge am _____ 2017 mangels Aktiven eingestellt worden war, – dass unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin mit weiteren Betreibungen konfrontiert war und ist, welche ihre Zahlungsfähigkeit trotz der erfolgten Kapitalauszahlung in Frage stellen,

7 / 11 – dass die Beschwerdeführerin selber von der Möglichkeit einer Verbesserung ihrer Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist keinen Gebrauch machte, mit der unaufgefordert eingereichten Eingabe des Konkursamtes Plessur indessen die nötigen Unterlagen vorliegen, um ihre Zahlungsfähigkeit zu beurteilen, – dass die Eingabe des Konkursamtes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden darf, zumal das Verfahren vor dem Konkursgericht gemäss Art. 255 lit. a ZPO der Untersuchungsmaxime untersteht, – dass daher auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nötigenfalls von Amtes wegen festzustellen hat und dementsprechend beispielsweise befugt ist, zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit von Amtes wegen einen Betreibungsregisterauszug beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.1), – dass sich der vom Konkursamt übermittelten, rund 10 ½ Seiten umfassenden Schuldner-Information (act. E.2) entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 alljährlich mehrmals betrieben wurde und sie namentlich in den letzten drei Jahren (2017 bis 2019) über 60 Betreibungen zu verzeichnen hatte, welche in den meisten Fällen mit Verlustscheinen gemäss Art. 115 SchKG oder 149 SchKG geendet oder zu einer Konkursandrohung geführt hatten, – dass sich das Total der seit 2002 in Betreibung gesetzten Forderungen auf über CHF 250'000.00 beläuft und in all diesen Betreibungen lediglich ein Ergebnis von rund CHF 15'300.00 erzielt werden konnte, während für Forderungen von insgesamt über CHF 128'200.00 Verlustscheine ausgestellt werden mussten und für die übrigen Betreibungen eine Restschuld von ca. CHF 78'000.00 ausgewiesen wird, – dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2019 demnach desolat präsentierte und ihre Zahlungsfähigkeit offensichtlich zu verneinen gewesen wäre, – dass sich diese Situation nach dem Tod ihres Ehemannes nun allerdings massiv verbessert hat, indem sie sich von dessen Pensionskasse anstelle der ihr zustehenden monatlichen Ehegattenrente von CHF 1'248.00 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von (vor Steuern) CHF 405'749.00 (act. B.7) hat auszahlen lassen,

8 / 11 – dass sie damit nun offenkundig über ausreichend flüssige Mittel verfügt, um die noch laufenden Betreibungen durch Zahlung zu erledigen und auch die Forderungen aus den bereits ausgestellten Verlustscheinen auf erstes Verlangen zu begleichen, – dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Aufhebung des Konkursentscheides nämlich nicht bloss die Guthaben auf ihren Konten bei der B._____ in Höhe von total CHF 183'295.20 (act. B.9) für die Schuldentilgung zur Verfügung stehen, sondern auch die vom Konkursamt am 13. Dezember 2019 in ihrer Wohnung sichergestellten Barmittel von CHF 100'000.00 (act. E.1), – dass sich die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin folglich auf über CHF 280'000.00 belaufen und diese damit jedenfalls die aus der Schuldner- Information hervorgehenden Verbindlichkeiten übersteigen, – dass die Stadt Chur zwischenzeitlich zwar offenbar eine weitere, bisher nicht betriebene Forderung auf Rückerstattung von Sozialhilfegeldern geltend gemacht hat, der Bestand dieser Forderung aber bestritten ist und die betreffende Verfügung von der Beschwerdeführerin denn auch nachweislich bereits angefochten worden ist (act. B.10), weshalb sie bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch ausser Betracht bleiben muss, – dass bei der derzeitigen Aktenlage die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit als glaubhaft gemacht gelten muss und damit auch die zweite Voraussetzung, welche das Gesetz für eine Aufhebung des Konkurseröffnung verlangt, gegeben ist, – dass daran auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anscheinend versucht hat, Vermögenswerte vor dem Konkursamt zu verheimlichen, nichts zu ändern vermag, zumal die mögliche strafrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 174 SchKG keine Rolle spielt und es nach Aufhebung des Konkurses Sache der Gläubiger sein wird, die zur Sicherung ihrer Befriedigung erforderlichen Massnahmen in die Wege zu leiten, – dass zugunsten der Beschwerdeführerin im Übrigen wohl zu berücksichtigen wäre, dass Leistungen, welche von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Vorsorgefalls erbracht werden, unabhängig davon, ob sie als Renten oder in Kapitalform ausgerichtet werden, im Sinne von Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbar sind (BGE 115 III 45 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6) und die der Beschwerdeführerin

9 / 11 ausbezahlte Kapitalabfindung daher möglicherweise nicht oder zumindest nicht vollständig dem Konkursbeschlag unterstehen würde (Art. 197 Abs. 1 SchKG), – dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und der Konkursentscheid aufzuheben ist, – dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, dieser Grundsatz indessen durch Art. 107 ZPO eingeschränkt wird, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht, – dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von der Verteilung nach dem Prozessausgang insbesondere abgesehen werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen, – dass zudem gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, – dass die Kosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz einzig darauf zurückzuführen sind, dass die Beschwerdeführerin es versäumt hat, die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten rechtzeitig zu bezahlen, – dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, ihr trotz des formellen Obsiegens im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen, und die Beschwerdeführerin ausserdem die bisher aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes zu tragen hat, – dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 wie auch jene des Konkursamtes daher aus der am 9. Dezember 2019 beim Betreibungsamt Plessur geleisteten Zahlung der Beschwerdeführerin von CHF 2'000.00 zu beziehen sind, – dass der Beschwerdeführerin aus den gleichen Gründen auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, – dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten war und sie keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

10 / 11 – dass der Beschwerdegegnerin hingegen der von ihr beim Regionalgericht Plessur einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 vollständig zurückzuerstatten ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

11 / 11 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben. 2.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes Plessur aus dem von X._____ am 9. Dezember 2019 beim Betreibungsamt Plessur einbezahlten Betrag von CHF 2'000.00 bezogen. 2.b) Der an das Regionalgericht Plessur einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 ist der Y._____ zurückzuerstatten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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