Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Entscheid vom 13. Juli 2020 Referenz KSK 18 77 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Urbach General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch das C._____ Gegenstand Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 26.10.2018, mitgeteilt am 31.10.2018 Mitteilung 14. Juli 2020
2 / 15 I. Sachverhalt A. Am 26. Januar 2016 erliess das B._____ gegenüber A._____ und seiner Ehefrau Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2010 bis 2015. Das Nach- und Bussensteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009 mündete am 27. Januar 2016 in einer Nachsteuerverfügung für die Staatsund Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (Nachsteuern und Hinterziehungsbusse, Steuerjahre 2005 bis 2009). Beruhend auf der Annahme, dass A._____ nicht nur an Liegenschaften in der Schweiz beteiligt war, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübte (vgl. Sachverhalt in den Urteilen des Bundesgerichts 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018). B. Am 3. April 2017 erliess das B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern Zürich 2010 bis 2016 (CHF 85'749'420.30 ordentliche Steuern inkl. Zinsen sowie CHF 500'000.00 Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten) in der Höhe von Fr. 86'249'420.30, ferner verschiedene Arrestbefehle an die jeweils zuständigen Betreibungsämter; als Arrestgrund wurde eine Gefährdung der Zahlung der Steuerforderung im Sinne von § 181 des Steuergesetzes des Kantons Zürich angegeben. Gestützt auf den ihm zugestellten Arrestbefehl vollzog das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja am 4. April 2017 den Arrest (Nr. _____) bezüglich der in seinem Betreibungssprengel gelegenen Gegenstände von A._____. Die Arresturkunde wurde am 30. Mai 2017 ausgestellt. C. Mit seinen gegen die Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 erhobenen Rechtmitteln unterlag der Beschwerdeführer zuerst innerkantonal und schliesslich am 18. September 2018 auch weitgehend vor Bundesgericht; lediglich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen war ihm vor Bundesgericht Erfolg beschieden und die Sache wurde diesbezüglich durch das Bundesgericht zurückgewiesen (Urteile des Bundesgerichts 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018; das Rechtsmittel der Ehefrau war vom Bundesgericht mit demselben Urteil gutgeheissen worden, soweit es darauf eingetreten war). D. Am 8. Oktober 2018 stellten der B._____, vertreten durch das C._____, ein Betreibungsbegehren gegen A._____ als Schuldner beim Betreibungsamt Maloja zur Teilprosequierung des Arrestes Nr. _____. Am 31. Oktober 2018 wurde der Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. _____ zugestellt. Un-
3 / 15 ter der Rubrik Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes, Ziffer 1, wurde auf das angehängte "Beilageblatt zur Betreibung _____" verwiesen und ein Forderungsbetrag von CHF 39'591'744.80 zzgl. Zins von 4.5% seit 31. März 2017 aufgeführt. Unter derselben Rubrik wurde in Ziffer 2 sodann unter "Nebenforderung" ein Betrag von CHF 3'728'365.25 sowie unter Ziffer 3 für Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten geltend gemacht (Arrest- und Betreibungskosten) noch CHF 1'397.90. Gegen die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung wurde am 6. November 2018 Rechtsvorschlag erhoben. E. Gegen den erwähnten Zahlungsbefehl liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Urbach, mit Eingabe vom 12. November 2018 Aufsichtsbeschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin sind die folgenden Begehren enthalten: 1. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 26. Oktober 2018 (Betreibung _____) nichtig sei. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 26. Oktober 2018 (Betreibung Nr. _____) sei aufzuheben. 2. Die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018) sei aufzuheben. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. F. Während das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja mit Eingabe vom 22. November 2018 auf eine Beschwerdestellungnahme verzichtete, liess sich das C._____ mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 zur Sache vernehmen. Es beantragte die kostenfällige der Beschwerdeabweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte es die einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2018 wurde dem prozessualen Antrag entsprochen und das Verfahren bis zum 30. April 2019 sistiert. G. Nachdem sowohl das C._____ als auch der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. April 2019 bzw. 30. April 2019 um Erstreckung der gewährten Verfahrenssistierung ersucht hatten, ordnete der Vorsitzende der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 3. Mai 2019 die Erstreckung der Sistierung bis zum 31. Juli 2019 an, sofern nicht eine Partei vorher die Wiederaufnahme verlange.
4 / 15 H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 beantragte das B._____, die gewährte Sistierung des Verfahrens KSK 18 77 aufzuheben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass innert absehbarer Zeit nicht mit einer einvernehmlichen Lösung zu rechnen sei. I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufhebung der Sistierung abzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er darum, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. Nachdem weitere Eingaben eingegangen waren, endete der Schriftenwechsel mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. August 2019. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes, worunter auch die Mitteilung der für den Betreibenden bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls fällt (Art. 76 SchKG; BGE 130 III 231 E. 1), kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Eine allfällige Nichtigkeit der Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO. Der Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2018 zugestellt (act. B.2). Die Beschwerdefrist hat mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 ZPO am 1. November 2018 zu laufen begonnen und endete unter Berücksichtigung der Verlängerung auf den nächsten Werktag gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am 12. November 2018. Die Beschwerde vom 12. November 2018 erfolgte somit fristgemäss. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner durch den angefochtenen Zahlungsbefehl offensichtlich beschwert, und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Einleitend ist auf prozessuale Aspekte einzugehen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2018 wurde dem beschwerdeführerischen Sistie-
5 / 15 rungsantrag stattgegeben und das Verfahren bis zum 30. April 2019 sistiert (act. D.4). Mit Gesuch vom 29. April 2019 beantragte das B._____, die Sistierung bis zum 31. Juli 2019 zu erstrecken (act. D.7). Der Beschwerdeführer ersuchte seinerseits um Erstreckung der Sistierung bis zum 31. Juli 2019 (act. D.9). Zur Begründung wurde jeweils auf laufende Vergleichsgespräche verwiesen. Die Frist wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 3. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 erstreckt (vgl. act. D.10). Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 beantragte das B._____, die gewährte Sistierung aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen (act. A.4). 2.2. Der Beschwerdeführer liess daraufhin mit Eingabe vom 15. Juli 2019 die Erstreckung der Sistierung sowie die Abweisung des Gesuches des C._____ beantragen (vgl. act. A.5.). Er wies darauf hin, dass der B._____ die Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung nur beantragt habe, um bei der geplanten Weiterführung der Vollstreckung durch die D._____ in den parallel laufenden Vollstreckungsverfahren gegenüber diesen nicht benachteiligt zu werden. Der Ausgang der diese parallel laufenden Vollstreckungsverfahren betreffenden hängigen Beschwerdeverfahren (KSK 18 75/76) hätten Einfluss auf das vorliegende Verfahren, sodass deren Ausgang abzuwarten sei (vgl. act. A.5, S. 2, Ziff. 1 ff.). 2.3. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung muss zweckmässig sein, d.h. einem echten Bedürfnis entsprechen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.9.1., S. 7305). Es muss mithin ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortführung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht (Nina Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 zu Art. 126 ZPO; Reto Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 126 ZPO). Gleichwohl soll die Sistierung des Verfahrens die Ausnahme darstellen, läuft sie doch dem Beschleunigungsgebot zuwider. Im Zweifel ist gegen die Sistierung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3.1). 2.4. Wie erwähnt, wurde das Verfahren KSK 18 77 gestützt auf die Parteianträge zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen erstmalig mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 sistiert (act. D.4). Letztmalig wurde die Sistierung bis zum 31. Juli 2019 erstreckt (act. D.10). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft nicht zu, dass das C._____ die Aufhebung der Sistierung beantragen liess, um gegenüber der D._____ nicht schlechter gestellt zu werden.
6 / 15 So weist denn schon das C._____ in seinem Gesuch um Aufhebung der Sistierung explizit darauf hin, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Einigung zu rechnen sei (vgl. act. A.4). Mit anderen Worten fiel der ursprüngliche Sistierungsgrund dahin. Inwiefern der Ausgang der hängigen Aufsichtsbeschwerdeverfahren KSK 18 75/76 Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könnte, ist der Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten ist die – zwischenzeitlich ohnehin abgelaufene – Sistierung aufzuheben bzw. der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Sistierung abzuweisen und das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Es sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst sich mit der Weiterführung des Verfahrens arrangiert hat, erfolgten doch seinerseits gegen die faktische Weiterführung keinerlei Einwände. 3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2) und holt die nötigen Vernehmlassungen ein (Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs [BR. 220.000; EGzSchKG]). Sie würdigt die Beweise frei, darf aber unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteienvortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). Im Übrigen finden die Bestimmungen der ZPO subsidiär – als kantonales Verfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 2 ff.) – Anwendung. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen werden keine gesprochen (Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35] i.V.m. Art. 19 EGzSchKG). 4.1. Der Beschwerdeführer moniert, der Zahlungsbefehl sei inhaltlich mangelhaft. So werde darin unter dem Titel Forderungsurkunde bzw. Angabe des Forderungsgrundes weder eine Forderungsurkunde noch ein Forderungsgrund aufgeführt. Es werde darin nur auf das Beilageblatt zur Betreibung Nr. 218357 verwiesen, was nicht zulässig sei. Ein mit einem wesentlichen Mangel behafteter Zahlungsbefehl sei nichtig (vgl. act. A.1, S. 8, Ziff. 28 ff.). Selbst wenn eine Verweisung auf ein Beilageblatt zulässig wäre, erwiese sich der Zahlungsbefehl als schwerwiegend mangelhaft. Das Beilageblatt nenne als Forderungstitel pauschal "Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und
7 / 15 Gemeindesteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017". Trotz der hohen Forderungssumme von CHF 43'320'110.05 würden die unterschiedlichen Forderungsgrundlagen nicht betragsmässig getrennt aufgeführt, sondern zu einer Summe vermengt, so dass für den Empfänger des Zahlungsbefehls eine Prüfung der Rechtmässigkeit nicht möglich sei (act. A.1, S. 8, Ziff. 32. f.). Zudem habe das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja einen Zahlungsbefehl für eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ausgestellt. Darin werde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Forderung binnen 20 Tagen zu bezahlen. Dabei werde aber als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund auch auf die Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 verwiesen. Diese gewähre aber nur einen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Ein Anspruch auf Bezahlung der Steuerschuld könne diese nicht gewähren. Es würden vorliegend die Betreibung auf Zahlung und die Betreibung auf Sicherheitsleistung unzulässig vermengt. Eine Betreibung gestützt sowohl auf die Sicherstellungsverfügung wie auch auf die materiellrechtlichen Steuerentscheide sei nicht möglich. Es gehe aus dem Zahlungsbefehl folglich nicht eindeutig hervor, ob die Gläubiger mit ihrer Betreibung die Leistung einer Sicherheit oder die Bezahlung bezwecken wollten. Der Zahlungsbefehl sei widersprüchlich und damit wesentlich mangelhaft (act. A.1, S. 9, Ziff. 35 ff.). Sodann macht der Beschwerdeführer gelten, die Betreibung und die Ausstellung des Zahlungsbefehles seien rechtsmissbräuchlich erfolgt. Ihm seien insgesamt für drei Komplexe von Forderungsurkunden an sechs verschiedenen Betreibungsorten einundzwanzig Zahlungsbefehle ausgestellt worden. Er werde durch die verschiedenen Betreibungsorte dazu gezwungen, gegen die Mehrfachbetreibungen für dieselben Forderungen und gegen die Zahlungsbefehle bei verschiedenen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu erheben. Es resultiere eine Zersplitterung des Verfahrens, die sich einzig dazu eigne, ihn zu zermürben (act. A.1, S. 9, Ziff. 40 f.). Abschliessend rügt er, das C._____ habe sofort nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils die Betreibung eingeleitet, ohne ihn vorgängig abzumahnen bzw. eine Zahlungsfrist einzuräumen. Dadurch werde das Gebot der schonenden Rechtsausübung verletzt. Die Handlungen des Steueramtes würden einzig darauf abzielen, ihn zu bedrängen (vgl. act. A.1, S. 9, Ziff. 41. f.). 4.2. Das C._____ bestritt die Ausführungen des Beschwerdeführers. Es machte geltend, dass eine Verweisung auf ein Beilageblatt im Zahlungsbefehl den formellen Anforderungen von Art. 69 SchKG genügen würde, sei für den Beschwerdeführer durch den Hinweis doch der Forderungsgrund sowie die Forderungsurkunde genügend ersichtlich geworden. Sodann könne auch inhaltlich nicht von einem schweren Mangel gesprochen werden. Die Umschreibung des Forderungsgrundes
8 / 15 bzw. der Forderungsurkunde sei genügend klar. Aufgrund der Umstände sei für den Beschwerdeführer die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung nach Treu und Glauben erkennbar gewesen, sodass er sich dagegen habe wehren können. Auch, dass im Zahlungsbefehl auf die Sicherstellungsverfügung verwiesen werde, mache ihn nicht fehlerhaft. Eine Vermengung der Betreibungen finde dadurch nicht statt. Das Betreibungsbegehren sowie der Zahlungsbefehl würden klar zeigen, dass eine Betreibung auf Zahlung eingeleitet worden sei. Der Hinweis auf die Sicherstellungsverfügung sei daher aufzunehmen gewesen, weil mit der Betreibung auf Zahlung eine Teilarrestprosequierung des Arrests _____ verfolgt worden sei. Darin seien auch die entsprechenden Rechnungen und Zinsabrechnungen genau aufgelistet. Letztlich seien auch weder die Ausstellung des Zahlungsbefehls noch die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Teilarrestprosequierungen seien rechtskonform am Arrestort erfolgt. Mehrfachbetreibungen im Rahmen der Arrestprosequierung seien statthaft. Sodann wies das C._____ darauf hin, dass es vor Einleitung einer Betreibung nicht verpflichtet sei, den Steuerschuldner abzumahnen. Vielmehr könne in dringenden Fällen davon abgesehen werden. 4.3. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ferner gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG) dazu. Art. 67 Abs. 1 SchKG regelt die Angaben, die ein Betreibungsbegehren zwingend enthalten muss. Der Zahlungsbefehl gibt gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG die Angaben des Betreibungsbegehrens wieder, wobei das Betreibungsamt grundsätzlich - abgesehen von offensichtlichen Versehen und nur mit äusserster Zurückhaltung - von sich aus keine Änderungen vornehmen darf (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 17 zu Art. 69 SchKG). Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung
9 / 15 oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Es soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus namentlich erkennen kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (vgl. BGE 121 III 18). Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_19/2009 vom 3. November 2009, E. 2.1). Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Ungenügend ist die Umschreibung des Forderungsgrundes mit "Schadenersatz" oder "laut Rechnungsauszug", zumindest dann, wenn der angerufene Rechnungsauszug dem Betriebenen nicht bereits mitgeteilt worden war (Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, N 42 zu Art. 67 SchKG). Fehlt ein wesentlicher Bestandteil, hat dies die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge (Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 28 zu Art. 69 SchKG). Dasselbe gilt, wenn die wesentlichen Elemente zwar enthalten, aber mangelhaft sind, also etwa falsch, unklar, unvollständig oder zweideutig (Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 29 zu Art. 69 SchKG; vgl. auch BGE 102 III 63 E. 2). Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hat sodann das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit unwesentlicher Bestandteile (Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 36 zu Art. 69 SchKG). Auf Beschwerde hin ist der Zahlungsbefehl lediglich aufzuheben, falls der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat. Ansonsten genügt falls überhaupt nötig - die Anweisung an das Betreibungsamt, den Zahlungsbefehl zu berichtigen (Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 38 zu Art. 69 SchKG). 4.4. Dem Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 (act. C.2) ist insbesondere folgender Inhalt zu entnehmen: Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes Betrag (CHF) Zins % seit 1 siehe Beilageblatt zu Betreibung Nr. _____ 39'591'744.80 4.50 31.03.17 2 Nebenforderung 3'728'365.25 3 Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten (Arrest- und 1'697.90
10 / 15 Betreibungskosten […] Beim unter Ziffer 1 umschriebenen Beilageblatt handelt es sich um einen dem Zahlungsbefehl angehefteten Auszug des Betreibungsbegehrens vom 8. Oktober 2018 an das Betreibungsamt der Region Maloja (vgl. act. C.2a und C.2b). Aus dem Beilageblatt gehen explizit die in Betreibung gesetzten Forderungen hervor und auch die Forderungstitel werden darin mit "Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend B._____steuern der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017" ausdrücklich bezeichnet. Macht der Beschwerdeführer nun geltend, eine entsprechende Verweisung auf ein Beilageblatt ohne selbständige Aufführung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde auf dem eigentlichen Zahlungsbefehlsblatt sei unzulässig, rügt er im Ergebnis das Fehlen eines wesentlichen Bestandteiles im Zahlungsbefehl. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Zwar verlangt Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, dass grundsätzlich alle Angaben des Betreibungsbegehrens (vgl. Art. 67 SchKG) – mit Ausnahme der Unterschrift des Betreibenden – im Zahlungsbefehl zu wiederholen sind (BGE 102 III 63). Indessen geht daraus nicht hervor, wie diese Wiederholung zu erfolgen hat. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden von einem Fehlen eines wesentlichen Bestandteiles auszugehen und auf Nichtigkeit zu schliessen, erschiene überspitzt formalistisch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung von Art. 69 SchKG nicht dem Selbstzweck, sondern in der Hauptsache dem Schuldnerschutz dient (vgl. E. 4.3.). Bleiben die Interessen des Schuldners genügend gewahrt, ist nicht einzusehen, weshalb die strenge Folge der Nichtigkeit eintreten sollte. Es erscheint der Aufsichtsbehörde daher vertretbar, die Forderungsgrundlagen bzw. Forderungsurkunden mittels Verweis auf ein dem eigentlichen Zahlungsbefehl angeheftetes Dokument aufzuführen. Dies – mit Blick auf den Schutz des Schuldners – jedoch nur dann, wenn sich die notwendigen Angaben zweifelsfrei und ohne weiteres aus dem beiliegenden Dokument entnehmen lassen und der Schuldner diese aufgrund der Gesamtumstände nach Treu und Glauben eruieren konnte. Sodann musste der Beschwerdeführer über die notwendigen Kenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehles verfügen. Wie noch zu zeigen sein wird, trifft dies im vorliegenden Fall zu (vgl. E. 4.5). 4.5. Der Beschwerdeführer moniert den Zahlungsbefehl als schwerwiegend mangelhaft. Das Beilageblatt nenne pauschal diverse Forderungstitel und führe die unterschiedlichen Forderungsgrundlagen betragsmässig nicht getrennt auf. So sei ihm eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forde-
11 / 15 rungen nicht möglich. Er könne nicht entscheiden, ob er die Forderungen anerkennen oder bestreiten solle. Die Rüge geht fehl. Wie erwähnt soll die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. So genügt eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Fehlt die ziffernmässige Angabe der Betreibungssumme, ist der Zahlungsbefehl nichtig. Nach der Gerichtspraxis genügt es jedoch, wenn die Forderung für alle Beteiligten durch eine einfache Rechenoperation mühelos bestimmbar ist (Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 33 zu Art. 69 SchKG m.w.H.). Ob sie verletzt ist, ist folglich jeweils anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2010, N 42 f. zu Art. 67 SchKG). Der gemäss Zahlungsbefehl geforderte Betrag von CHF 43'320'110.05 (exkl. Verfahrens- und Vollstreckungskosten von CHF 1'690.90) stützt sich gemäss Beilageblatt ausdrücklich auf "Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend B._____steuern der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017". Es handelt sich beim Beilageblatt um einen Auszug des Betreibungsbegehrens vom 8. Oktober 2018 an das Betreibungsamt der Region Maloja. Die Beträge der Forderungen gemäss Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl ergeben sich aus den Rechnungen und den Zinsabrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010-2013 (CHF 39'591'744.80 bzw. CHF 3'728'365.25), auf die sich auch die Auflistung gemäss Ziffer 3 der Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 stützt. Letztere Verfügung ist als Teil der Forderungsurkunden erwähnt, weil mit der Betreibung Nr. _____ gleichzeitig eine Teilarrestprosequierung des Arrests _____ verfolgt werden sollte. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 zusammen mit den Rechnungen für die Staatsund Gemeindesteuern 2010-2015 und den Zinsabrechnungen bis 30. März 2017 als Beilagen bei der Arrestlegung zugestellt (vgl. act. C.3a bis C.4). Aus diesen lassen sich die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsbeträge ohne weiteres errechnen, aufschlüsseln und mit den jeweiligen Forderungsgründen in Verbin-
12 / 15 dung bringen. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdeschrift über fast drei Seiten den Sachverhalt, welcher der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt, und reichte diesbezüglich diverse Belege ein (act. A.1, S. 5, Ziff. 17 ff.; act. B.2 bis B.23). Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 12. November 2018 über umfangreiche Vorkenntnisse in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung haben. Insbesondere lagen ihm die Steuerrechnungen 2010-2013 und die entsprechenden Zinsabrechnungen 2010-2013 bis 30. März 2017 vor (vgl. act. C.3/1a bis act. C.4) vor. Ebenfalls hatte er Kenntnis der Aufstellung gemäss Ziff. 3 der Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017, welche die Forderungsgrundlagen ausdrücklich nennt. Angesichts dieser Ausgangslage und mit Blick auf das jahrelang geführte Verfahren musste für den Beschwerdeführer nach Treu und Glauben erkennbar sein, wie sich der im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag zusammensetzt und auf welche Urkunden sich dieser stützt. Durch die Angaben im Zahlungsbefehl und den weiteren Umständen war der Lebensvorgang bzw. die Grundlage genügend umrissen, sodass sich der Beschwerdeführer über eine Forderungsbestreitung mittels Rechtsvorschlag bzw. Anerkennung ein Bild machen konnte (ähnlich Urteil des Bundesgerichts 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E.3). Nur der Vollständigkeit halber sei das Folgende angemerkt: Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anstalten machte, Beweismittel für die Forderung einzufordern (Art. 73 Abs. 1 SchKG), stattdessen die gesamte Forderung ohne Weiteres bestritt, lässt darauf schliessen, dass ihm eine Aufschlüsselung der Forderungen möglich war. Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als überspitzt formalistisch und geradezu treuwidrig. Eine Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Zahlungsbefehles lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. 4.6. Kein Mangel ist sodann im Umstand zu erblicken, dass im Zahlungsbefehl bzw. im Beilageblatt die Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017 erwähnt wird. Aus dem Betreibungsbegehren geht eindeutig hervor, dass die Betreibung auf Zahlung beantragt wurde (vgl. act. C.2a). Dem ausgestellten Zahlungsbefehl ist die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Bezahlung der darin angegebenen Forderungen zu entnehmen (act. C.2b). Bei dieser Sachlage war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer allemal erkennbar, dass es sich bei der Betreibung Nr. _____ um eine solche auf Zahlung handelt. Eine unzulässige Vermengung der Betreibung auf Zahlung und Betreibung auf Sicherheitsleistung resultiert daraus nicht. Die Erwähnung der Sicherstellungsverfügung resultiert einzig aus dem Umstand, dass das B._____ mit ihrem Betreibungsbegehren auch eine Teilarrestprosequierung des Arrests _____ verfolgte, was ebenso deutlich aus
13 / 15 dem Betreibungsbegehren hervorgeht wie die Tatsache, dass eine Betreibung auf Sicherheitsleistung mangels Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung bislang nicht möglich gewesen ist (vgl. act. C.2b). 4.7. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Betreibungsämtern betrieben wird, offenbart kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des C._____. Wie das C._____ zutreffend ausführt, ist gemäss BGE 88 III 59 bei Fehlen eines ordentlichen Betreibungsortes in der Schweiz ein gegen den Schuldner erlassener Arrest durch am jeweiligen Arrestort anzuhebende Betreibung zu prosequieren (vgl. BGE 88 III 59 E. 4). Gemäss Art. 52 SchKG hat der Gläubiger – sogar bei schweizerischem Schuldnerwohnsitz – die Wahl, ob er die Betreibung am Belegenheitsort der Arrestgegenstände (Arrestort) oder am ordentlichen Betreibungsort einleiten möchte. Eine gesetzliche Verpflichtung des Gläubigers, die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort anhängig zu machen, besteht nicht (Ernst Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 52 SchKG). Macht das Steueramt Zürich lediglich von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch, kann kein Rechtsmissbrauch angenommen werden. 4.8. Die beschwerdeführerische Rüge, das C._____ verletze den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung, wenn es unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen und ohne neue Zahlungsfristansetzung die Betreibung auf Zahlung einleite, geht fehl. Staats- und Gemeindesteuern müssen vor Einleitung einer Betreibung nicht zwingend gemahnt werden. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden (Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 206, ZStB-Nr. 172.1, Rz. 39). Dies trifft insbesondere im Rahmen einer Betreibung zwecks Arrestprosekution zu, sind dabei doch kurze Fristen einzuhalten (insbesondere Art. 279 Abs. 4 SchKG). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2016 und 27. Januar 2016 bislang keine Anstalten gemacht hatte – auch nicht nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheides vom 18. September 2018 –, die Forderungen zu begleichen. Der gegenüber dem C._____ erhobene Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens mutet bei dieser Ausgangslage geradezu grotesk an. 7. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.
14 / 15 8.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben demnach beim Kanton. 8.2. Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 19 des SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 12. November 2018 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: