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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2018 KSK 2018 58

November 23, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,412 words·~22 min·5

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Ref.: Chur, 23. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 58 27. November 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Adank In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Holenstein, Zeltweg 7, 8032 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 29. August 2018, mitgeteilt am 6. September 2018, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Ufficio esazione e condoni, 6501 Bellinzona, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 / 14 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Plessur stellte am 2. Juli 2018 unter der Betreibungs- Nr. _____ einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf Sicherheitsleistung über einen Forderungsbetrag von CHF 13'000'000.00 nebst Zins zu 3 % seit 16. Mai 2018, mit der Y._____ als Gläubigerin und X._____ als Schuldner, aus. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl "Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018" und "Arrestbefehl Nr. _____" angegeben. X._____ erhob gegen den ihm am 9. Juli 2018 zugegangenen Zahlungsbefehl fristgerecht Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 gelangte die Y._____ an den Rechtsöffnungsrichter der Region Plessur und beantragte, in der genannten Betreibung gestützt auf Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung für die Forderung und Kosten gemäss Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2018 zu erteilen und X._____ zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Dem Rechtsöffnungsgesuch legte die Y._____ den Zahlungsbefehl, die im Gesuch als rechtskräftig bezeichnete Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 und den Rückschein der Schweizerischen Post vom 16. Mai 2018 bei. C. Am 6. August 2018 wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen, wobei das Erscheinen freigestellt war. Gleichzeitig wurde X._____ Frist für die Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. D. Am 13. August 2018 (Poststempel) reichte X._____ eine Stellungnahme ein. Er beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Y._____. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 15. Juni 2018 gegen die Sicherstellungsverfügung Beschwerde beim Tribunale d'appello des Kantons Tessin erhoben, weshalb diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerde hemme zwar nicht die schuldarrestliche Vollstreckung, betreibungsrechtlich könne sie aber erst nach Vorliegen ihrer formellen Rechtskraft durchgesetzt werden. Solange die Steuerverwaltung nicht im Besitz einer rechtskräftigen Veranlagung der geschuldeten Steuer sei, benötige sie zur Beseitigung des in der Betreibung auf Sicherheitsleistung erhobenen Rechtsvorschlages eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung. E. In der Folge fand ein weiterer Schriftenwechsel statt. Mit Eingabe vom 22. August 2018 brachte die Y._____ vor, für eine Sicherstellungsverfügung brauche der gefährdete Anspruch weder fällig noch rechtskräftig oder auch nur seinem Umfang nach endgültig bestimmt sein. Die Vollstreckung der Sicherstellungsver-

3 / 14 fügung geschehe sodann im Wege der Schuldbetreibung auf Sicherheitsleistung, wobei die Verfügung einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt sei und damit die definitive Rechtsöffnung ermögliche, auch wenn noch eine Beschwerde hängig sei. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen würden mangels aufschiebender Wirkung deren Vollstreckung nicht hemmen. Die Steuerbehörde könne daher unverzüglich einen Steuerarrest verlangen, was vorliegend denn auch geschehen sei. Gemäss Arresturkunde des Betreibungsamtes Plessur habe der Arrest am 16. und 23. Mai 2018 vor Ort vollzogen werden können. Nach Erhalt der Arresturkunde am 5. Juni 2018 habe die Steuerbehörde sofort am 8. Juni 2018 die Arrestprosequierung mittels Betreibungsbegehren für Sicherheitsleistung verlangt. Die Steuerbehörde habe somit während des gesamten Verfahrens gesetzmässig gehandelt, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren Folge zu leisten sei. Dem widersprach X._____ mit Eingabe vom 27. August 2018, wobei er daran festhielt, dass bei Erlass einer Sicherstellungsverfügung für eine nur mutmasslich geschuldete Steuerforderung erst die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung den Vollstreckungstitel bilde. Dementsprechend beginne auch die Prosequierungsfrist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung zu laufen. F. Zur Verhandlung vom 29. August 2018 erschien keine der Parteien. G. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 29. August 2018, mitgeteilt am 6. September 2018, was folgt: 1. Im Verfahren des Y._____ gegen X._____ mit der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 13'000'000.00 nebst Zins zu 3 % seit 16. Mai 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss beim Schweizerischen Bund unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. Die Differenz von CHF 1'000.00 wird dem Schweizerischen Bund durch den Kanton Graubünden erstattet. b) X._____ hat dem Schweizerischen Bund eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrungen) 5. (Mitteilung). H. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. September 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:

4 / 14 1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositives des Urteiles des Regionalgerichts Plessur vom 29. August 2018 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur, Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2018, nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbetreffnis abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien der Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositives des Urteils des Regionalgerichts Plessur die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sowie dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2018 wurde der Y._____ eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt und der Beschwerde zugleich gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das Regionalgericht Plessur aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 1. Oktober 2018 sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis zuzustellen. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit prozessleitender Verfügung gleichen Datums aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu überweisen, welcher fristgerecht einging. J. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 beantragte die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts

5 / 14 [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 29. August 2018 und wurde dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 mitgeteilt. Er ist diesem nach eigenen Angaben am 7. September 2018 zugegangen. Die am 17. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner eine Begründungs- bzw. Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand. 2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt,

6 / 14 a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3. Mit seiner Beschwerde wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der (zwecks Prosequierung des Arrestes) angehobenen Betreibung auf Sicherheitsleistung gestützt auf eine noch nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung für mutmassliche Steuerforderungen. 3.1. Der Vorderrichter hat diesbezüglich erwogen, entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel sei nicht die Rechtskraft, sondern die Vollstreckbarkeit. Dabei sei zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall mit der formellen oder materiellen Rechtskraft übereinstimme. Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, welchem keine aufschiebende Wirkung zukomme, seien sofort vollstreckbar und könnten als definitiver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Gegen die Sicherstellungsverfügung der Y._____ habe der Gesuchsgegner am 15. Juni 2018 zwar Beschwerde erhoben, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) respektive Art. 248 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Tessin (Legge tributaria ticinese [TI- StG]; RL 640.100) sei eine Sicherstellungsverfügung aber sofort vollstreckbar und habe im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbarer Entscheid. Sie stelle folglich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen hätten keine aufschiebende Wirkung (Art. 169 DBG; Art. 248 Abs. 4 TI-StG). Soweit sich der Gesuchsgegner auf den Umstand berufe, die Sicherstellungsverfügung sei noch nicht rechtskräftig, vermöge dies an der Qualität derselben als Rechtsöffnungstitel somit nichts zu ändern. Weitere Einwände mache der Gesuchsgegner nicht geltend, weshalb die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'000'000.00 nebst Zins zu 3% seit 16. Mai 2018 zu erteilen sei. 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, das Vorliegen eines Titels, welcher die Beschwerdegegnerin zur definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung auf Sicherheitsleistung berechtigen würde. Er hält in diesem Zusammenhang fest, die herrschende Lehre gehe davon aus, dass

7 / 14 die noch nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, wenn die zu sichernde Steuerforderung noch nicht definitiv festgesetzt sei. Könnte die Steuerverwaltung nämlich einen für eine mutmasslich geschuldete Steuer gelegten Arrest durch eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Sicherstellungsverfügung prosequieren, würde sie im Rahmen der Betreibung auf Sicherheitsleistung die entsprechenden Vermögenswerte auf Vorrat verwerten können. Damit würde sie im Ergebnis ein Pfand respektive ein Vorzugsrecht in die Hand erhalten, was nicht der ratio legis der Bestimmung über den Steuerarrest entspreche. Mit der in seiner Stellungnahme zitierten (steuerrechtlichen) Literatur, welche einhellig zum Ergebnis gelange, dass die Steuerverwaltung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung auf Sicherheitsleistung eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung benötige, wenn sie wie hier noch nicht im Besitz einer rechtskräftigen Veranlagung ist, habe sich der Vorderrichter überhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine noch nicht rechtskräftige Sicherstellungsverfügung sei zwar sofort – durch Arrest – vollstreckbar, betreibungsrechtlich sei sie jedoch erst nach ihrer Rechtskraft vollstreckbar. 3.3. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber sinngemäss vor, seitens des Beschwerdeführers werde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Tessiner Steuerbehörde Sicherheiten für die noch offen geschuldete Steuer verlangen dürfe. Die Voraussetzungen gemäss Art. 169 DBG bzw. Art. 248 TI-StG seien mit dem Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes klarerweise gegeben. Entsprechend dem Zweck der Sicherstellungsverfügung, durch welche dafür gesorgt werde, dass der Anspruch bei Eintritt der Fälligkeit tatsächlich realisiert werden könne, müsse diese unverzüglich vollstreckt werden können. Eine Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung hemme daher deren Vollstreckung nicht. Gemäss Art. 170 DBG und analog Art. 249 TI-StG werde eine Sicherstellungsverfügung einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgeordnet und zugleich einem Arrestbefehl gleichgestellt, weshalb für die Steuerbehörde nichts im Wege gestanden habe, ihren Vollstreckungsanspruch abzusichern. Nicht geteilt werden könne das Argument, mit einer Betreibung auf Sicherheitsleistung würde der Arrestbehörde erlaubt, Vermögenswerte ungerechtfertigterweise auf Vorrat verwertet. Der dem öffentlichen Steuergläubiger zustehende Anspruch auf Sicherheitsleistung beinhalte die Möglichkeit, diesen Anspruch auf dem Wege der Schuldbetreibung zwangsweise durchzusetzen. Im Unterschied zur Betreibung auf Zahlung bleibe bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung das an das Betreibungsamt geleistete Geld oder der Erlös aus den verwerteten Gegenständen bei der kantonalen Depositenanstalt eben nur als Sicherheit für die geschuldete Geldzahlung hinterlegt und

8 / 14 werde dem Gläubiger nicht ausbezahlt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass das Sicherstellungsverfahren mit der Tatsache, dass die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gelte, nicht beendet sei. Nach Erhalt der Arresturkunde habe die Tessiner Steuerbehörde zur Prosequierung des Arrestes vielmehr unverzüglich die Betreibung einleiten müssen (Art. 279 SchKG). Infolge des Besitzes eines gültigen definitiven Rechtsöffnungstitels habe sie sodann gegenüber dem vom Steuerschuldner erhobenen Rechtsvorschlag die definitive Rechtsöffnung verlangen können, was der Vorderrichter infolgedessen zu Recht bejaht habe. 4.1. Hat der Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag durch Erteilung der Rechtsöffnung beseitigt ist. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), kann dem betreibenden Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG; Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 24 f. zu Art. 80 SchKG). Wie bei Zivilurteilen genügt grundsätzlich auch bei Verfügungen einer Verwaltungsbehörde die Vollstreckbarkeit, ohne dass auch die formelle Rechtskraft vorliegen müsste (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 110 zu Art. 80 SchKG; Dominik Vock, a.a.O., N 28 zu Art. 80 SchKG). Eine Verfügung ist vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist, wenn nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das keine aufschiebende Wirkung hat, oder wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1457). Mit der Begründung, dass das Einspracheverfahren gemäss der massgeblichen kantonalen Gesetzgebung keine aufschiebende Wirkung habe, hat daher das Kantonsgericht Basel- Landschaft die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Steuerforderung bestätigt, obwohl noch eine Einsprache gegen die Veranlagung hängig war (vgl.

9 / 14 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 6. März 2012 [410 12 22], E. 2.2). Was die direkte Bundessteuer anbelangt, sieht allerdings Art. 165 Abs. 3 DBG vor, dass im Betreibungsverfahren (erst) die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben. Ähnliche Bestimmungen finden sich in den kantonalen Steuergesetzen, so namentlich im Steuergesetz des Kantons Graubünden (Art. 155 Abs. 3) wie auch in demjenigen des Kantons Tessin (Art. 244 Abs. 2). Das einschlägige öffentliche Recht macht demnach die Zwangsvollstreckung davon abhängig, dass die Veranlagung formell rechtskräftig ist, und stellt insofern höhere Anforderungen an die Titelqualität. Eine auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckbare Verfügung liegt mit anderen Worten erst vor, wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Für die Erteilung der Rechtsöffnung wird daher nach allgemeiner Auffassung vorausgesetzt, dass die Steuerveranlagung nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1. m.w.H., namentlich Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 613). 4.2.1. Unabhängig davon, ob bereits eine (rechtskräftige) Veranlagung vorliegt, kann die zuständige Steuerbehörde bei einer Gefährdung der Steuerforderung, namentlich bei ausländischem Wohnsitz des Steuerschuldners, eine Sicherstellungsverfügung erlassen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 DGB, Art. 78 StHG i.V.m. Art. 248 TI-StG). Zugleich gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gemäss Art. 274 Abs. 1 SchKG, wobei der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen wird; die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist ausgeschlossen (Art. 170 DBG; Art. 78 StGB i.V.m. Art. 249 TI- StG). Will der (potentiell) Steuerpflichtige die Voraussetzungen einer Sicherstellung bestreiten, so steht ihm dafür einzig die Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung bei der jeweils zuständigen Rechtsmittelinstanz offen (Art. 169 Abs. 3 DBG; Art. 248 TI-StG). Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben allerdings keine aufschiebende Wirkung (Art. 169 Abs. 4 DBG; Art. 248 Abs. 4 TI-StG). 4.2.2. Mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen wird der Staat gegenüber anderen Gläubigern privilegiert, indem den Steuerbehörden ermöglicht wird, Vermögenswerte des Steuerpflichtigen sofort (und ohne dessen vorgängige Anhörung) provisorisch mit Beschlag zu belegen (sog. Steuerarrest) und diesen durch

10 / 14 Betreibung auf Sicherheitsleistung zu prosequieren, auch wenn die sicherzustellende Steuerforderung noch gar nicht rechtskräftig veranlagt wurde (vgl. Benno Krüsi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 19 zu Art. 38 SchKG). Die Betreibung auf Sicherheitsleistung dient der zwangsweisen Versilberung von Vermögenswerten des Steuerschuldners, wobei der Erlös nicht dem betreibenden Fiskus ausbezahlt, sondern bei der kantonalen Depositenstelle auf den Namen des Steuerschuldners und mit Pfandrecht zugunsten der Steuerverwaltung hinterlegt wird. Das Hauptmerkmal der Betreibung auf Sicherheitsleistung, in Abgrenzung zur Betreibung auf Zahlung, besteht im Erzielen eines Pfandrechts zugunsten des betreibenden Gläubigers. Die Steuerbezugsbehörde erhält folglich das Vorzugsrecht auf Tilgung der Steuerforderung aus diesem Pfand (vgl. Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Zürich 2009, S. 274 ff.). Diese (doppelte) Privilegierung des Gemeinwesens wird in der Lehre als problematisch beurteilt. Teilweise wird daher die Zulässigkeit einer Arrestprosequierung mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung in Frage gestellt und dafürgehalten, dass die Prosequierung des Arrestes ausschliesslich durch Eröffnung des Veranlagungs- bzw. des Nachsteuer- und Bussenverfahrens zu erfolgen habe (vgl. Hans Reiser, Steuersicherung und schweizweite Arrestierung – Teil 2, in: Steuer Revue 65/2010, S. 118 f.). Soweit die Kumulation des Arrestes mit der Betreibung auf Sicherheitsleistung als vom Gesetzgeber gewollt und damit zulässig erachtet wird, wird für die Durchführung der Betreibung aber jedenfalls eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung verlangt (vgl. Benno Krüsi, a.a.O., N 19 zu Art. 38 SchKG; Hans Reiser, a.a.O., S. 118; Hans Frey, a.a.O., S. 275). Anders als bei der Zwangsvollstreckung einer bereits veranlagten Steuerforderung lässt sich das Erfordernis der Rechtskraft zwar nicht dem Gesetzestext entnehmen, zumal sowohl Art. 165 Abs. 3 DBG als auch Art. 248 Abs. 3 TI-StG ihrem Wortlaut nach bereits die vollstreckbare Sicherstellungsverfügung einem vollstreckbaren Gerichtsurteil gleichstellen. Dass das Gesetz eine sofortige Vollstreckbarkeit der Sicherstellungsverfügung statuiert, erklärt sich indessen offenkundig aus deren Funktion als Arrestbefehl. Mit dem Vollzug des Arrestes ist die Sicherung vollzogen und der Zweck der Sicherung erfüllt. Dass dem Staat darüber hinaus bereits eine Verwertung der mit Arrest belegten Vermögensobjekte ermöglicht werden sollte, bevor ein vom Steuerpflichtigen fristgerecht angehobenes Beschwerdeverfahren abgeschlossen und die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ginge über die ratio legis der Bestimmungen hinaus. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung kann daher erst nach Eintritt der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung fortgesetzt werden. Dementsprechend bildet

11 / 14 erst die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG und der Steuerpflichtige kann im Rechtsöffnungsverfahren einwenden, es fehle an der formellen Rechtskraft der zu vollstreckenden Verfügung (vgl. Hans Frey, a.a.O., S. 278 und 283). 4.3. Mit der vorstehend dargelegten Lehre, auf welche sich der Beschwerdeführer bereits in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften berufen hat, hat sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, was mit der Beschwerde zu Recht gerügt wird. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht das im angefochtenen Entscheid zitierte Urteil des Obergerichts Solothurn, von welchem sich die Vorinstanz offensichtlich leiten liess, zwischenzeitlich aufgehoben und sich der in der steuerrechtlichen Literatur vorherrschenden Auffassung angeschlossen hat. So hat es zwar – entgegen den in der Lehre geäusserten Bedenken – bestätigt, dass nach Erlass einer Sicherstellungsverfügung anstelle einer Betreibung auf Zahlung, welche eine rechtskräftige Veranlagung der geschuldeten Steuern voraussetze, auch die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet werden könne. Was die Erteilung der Rechtsöffnung anbelangt, hat sich indessen auch das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass in einem solchen Fall jedenfalls eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung nötig sei, damit der Schuldner hinzunehmen habe, dass der Steuergläubiger auf dem Vollstreckungsweg durch Betreibungsfortsetzung gegen ihn vorgehen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.3). 4.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'000'000.00 nebst Zins zu 3% seit 16. Mai 2018 erteilt. Unbestritten ist, dass die in Frage stehende Sicherstellungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, zumal der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 an das Tribunale d'appello Beschwerde erhoben hat und das betreffende Verfahren noch hängig ist. Nach dem Gesagten bedarf es nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung, um der Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG zu genügen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die definitive Rechtsöffnung erst erteilt werden darf, nachdem die Sicherstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Da die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren zwar eine vollstreckbare, nicht jedoch eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung beibringen konnte, fehlt es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel. Folglich hatte die Vorinstanz dem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu Unrecht stattgegeben. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

12 / 14 4.5. Anzumerken bleibt, dass die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches den Bestand des Arrestes unberührt lässt. Gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG muss der Gläubiger, dessen Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wird, innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheides Klage auf Anerkennung einreichen. Beim Steuerarrest nimmt allerdings der Erlass der Sicherstellungsverfügung die Funktion einer Anerkennungsklage ein. Wird die Sicherstellungsverfügung vom Steuerpflichtigen mit Beschwerde angefochten, bleiben die in Art. 279 SchKG statuierten Fristen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens suspendiert (Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG analog). Die Frist zur Prosequierung des Steuerarrestes beginnt daher – unabhängig von der Zustellung der Arresturkunde – erst mit der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung zu laufen (vgl. Hans Frey, a.a.O., S. 276; Benno Krüsi, a.a.O., N 19 zu Art. 38 SchKG). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Betreibung nach Erhalt der Arresturkunde eingeleitet, bevor die Frist zur Anfechtung der Sicherstellungsverfügung abgelaufen ist, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Prosequierungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. Dasselbe gilt für die Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches. Dessen Abweisung während noch hängigem Beschwerdeverfahren gegen die Sicherstellungsverfügung kann daher nicht zu einem Dahinfallen des Arrestes (Art. 280 SchKG) führen. Solange die vor Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung angehobene Betreibung nicht erloschen ist, was während der Dauer des verwaltungsrechtlichen Anerkennungsverfahrens ausgeschlossen sein dürfte (vgl. dazu Art. 88 SchKG), wird die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung erneut ein Rechtsöffnungsbegehren stellen können, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der abweisende Rechtsöffnungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGE 140 III 456 E. 2.5). Dabei wird sie wiederum in analoger Anwendung von Art. 279 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung des die Sicherstellungsverfügung bestätigenden Rechtsmittelentscheides tätig werden müssen. 5.1. In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Der Schuldner und Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren um Abweisung der Rechtsöffnung vorliegend vollumfänglich durchgedrungen. Die Kosten des Rechtöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 106 Abs. 1 ZPO) vollumfänglich zu Lasten der Gläubigern und Beschwerdegegnerin.

13 / 14 5.2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens richten sich nach Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Diese sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen. Demnach gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 5.3. Als obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer für das Verfahren vor beiden Instanzen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Dessen Rechtsvertreter hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht. Auch eine Honorarvereinbarung liegt nicht bei den Akten, so dass die Parteientschädigung auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) festzusetzen ist. Der zu entschädigende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer in den parallel laufenden Verfahren weiterer Steuergläubiger weitgehend identische Eingaben eingereicht hat und der dafür notwendige Zeitaufwand insgesamt im Bereiche von 15 Stunden liegen dürfte, eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (einschliesslich Barauslagen) als angemessen.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 29. August 2018 wird aufgehoben. 2. Das Gesuch der Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur gegen X._____ wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von CHF 1'000.00 wird der Y._____ durch das Regionalgericht Plessur erstattet. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 1'500.00 zu ersetzen. 5. Die Y._____ hat X._____ für beide Instanzen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'000.00 (inklusive Barauslagen) zu bezahlen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

KSK 2018 58 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.11.2018 KSK 2018 58 — Swissrulings