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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.08.2018 KSK 2018 49

August 20, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·985 words·~5 min·5

Summary

Schätzung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 49 20. August 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer und der Y . _____ , Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo, via G. B. Pioda 5, 6901 Lugano, gegen die Steigerungsanzeige des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 12. Juli 2018, in Sachen der Z._____, vertreten durch die Homburger AG, z. Hd. Dr. iur. Balz Gross, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, betreffend Schätzung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. Juli 2018 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 03. August 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) am 11. April 2018 sowohl dem Schuldner X._____ selbst als auch der Dritteigentümerin Y._____ das Verwertungsbegehren der Gläubigerin Z._____ mitteilte und die betreibungsamtliche Schätzung beilegte (act. 1 und 6 BA), – dass auf dem Formular "Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstückes" der Schätzungsbetrag von Fr. 16'880'000.-- für das Gesamtgrundstück-Nr. 284 sowie die Einzelschätzungen für die Stockwerkeinheiten aufgeführt waren, – dass darin ebenfalls der Hinweis auf Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG enthalten war, wonach innert 10 Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden eine begründete Beschwerde eingereicht und gegen Vorschuss der entstehenden Kosten eine neue Schätzung des Grundstückes durch Sachverständige verlangt werden könne und nach unbenütztem Ablauf dieser Frist die betreibungsamtliche Schätzung rechtskräftig werde, – dass diese betreibungsamtlichen Verfügungen einerseits am 12. April 2018 durch Rechtsanwalt Molo für X._____ in Empfang genommen wurden und andererseits die Inempfangnahme für die Y._____ durch deren Mitglied A._____ am 17. April 2018 erfolgte, – dass das Betreibungsamt zusätzlich auch X._____ persönlich über das Anwaltsbüro Hofer in Bozen/Italien mit einem Exemplar der Verfügungen einschliesslich betreibungsamtliche Schätzung bediente, welche gemäss Rückschein der Post am 18. April 2018 zugestellt wurden, – dass das Betreibungsamt Maloja am 12. Juli 2018 die Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung erliess und die Steigerung auf den 10. September 2018 festlegte, – dass darin auch die unverändert gebliebenen Schätzungswerte gemäss betreibungsamtlicher Schätzung aufgeführt wurden,

Seite 3 — 5 – dass Rechtsanwalt Molo am 26. Juli 2018 für die Dritteigentümerin Y._____ und den Schuldner X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei für die fraglichen Grundstücke eine neue Schätzung einzuholen, – dass zur Begründung auf Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG verwiesen wurde und ausgeführt wurde, dass die betreibungsamtliche Schätzung zu tief sei, – dass das Betreibungsamt Maloja am 03. August 2018 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass der Antrag auf Einholung einer neuen Schätzung verspätet sei, – dass keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG das Ergebnis der Schätzung, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Art. 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mittels Anzeige mitzuteilen ist, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen können, – dass dieser Bestimmung zu entnehmen ist, dass in der VZG nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass die betreibungsamtliche Schätzung erst mit der Steigerungspublikation gemäss Art. 29 VZG zu eröffnen ist, – dass in der Praxis viel mehr empfohlen wird, die Publikation erst dann in Auftrag zu geben, nachdem die Schätzung rechtskräftig geworden ist (Jolanta Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar VZG, 2011, N 1 zu Art. 99 VZG), – dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall so vorgegangen ist, dass es die betreibungsamtliche Schätzung bereits zusammen mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens den am Verfahren Beteiligten bekanntgegeben hat, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer neuen Schätzung, – dass sowohl Schuldner wie auch Dritteigentümerin die in der Verfügung vom 11. April 2018 enthaltene Frist von 10 Tagen haben verstreichen lassen, ohne bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung zu verlangen,

Seite 4 — 5 – dass in der Zwischenzeit kein neuen Tatsachen aufgetreten sind, welche die betreibungsamtliche Schätzung als unrichtig oder unangemessen erscheinen lassen, – dass die mit Verfügung vom 11. April 2018 mitgeteilte betreibungsamtliche Schätzung somit in Rechtskraft erwachsen ist, – dass daran nichts ändert, dass das Betreibungsamt in der Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung vom 12. Juli 2018 die nämlichen Schätzungswerte nochmals aufgeführt hat, – dass die Beschwerdeführer die Verfügung des Betreibungsamtes vom 11. April 2018 am 12., 17. bzw. 18. April 2018 in Empfang genommen haben, so dass die Beschwerdefrist bzw. die Frist zur Beantragung einer Neuschätzung längstens abgelaufen ist und die entsprechende Eingabe vom 26. Juli 2018 somit verspätet ist, – dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde und den Antrag auf Neuschätzung nicht eingetreten werden kann, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde und den Antrag auf Einholung einer neuen Schätzung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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