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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.07.2018 KSK 2018 38

July 2, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·955 words·~5 min·5

Summary

Steigerungsbedingungen | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 38 03. Juli 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Steigerungsbedingungen des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 8. Juni 2018, in Sachen der Y._____, vertreten durch B&P Lawyers, Rechtsanwältin Lilian Snaidero, Bahnhofstrasse 23, 6301 Zug, betreffend Steigerungsbedingungen,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 18. Juni 2018 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ über das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) durch die Y._____ auf Grundpfandverwertung für den Betrag von Fr. 430'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird, – dass die Gläubigerin am 26. April 2016 das Verwertungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Maloja am 08. Juni 2018 die Steigerungsbedingungen erliess und die für den 12. Juli 2018 vorgesehene Steigerung publizierte, – dass Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis vom 11. – 20. Juni 2018 beim Betreibungsamt Maloja auflagen, – dass X._____ dagegen am 18. Juni 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Steigerungsbedingungen und die Absetzung der Steigerung begehrte, – dass er zur Begründung vorbrachte, die gepfändeten Grundstücke hätten einen Wert von rund Fr. 640'000.-- und die Schuld betrage etwa die Hälfte dieses Wertes, es müsse daher mindestens ein Mindestangebot von 90% des Grundstückwertes festgelegt werden, ansonsten er in unzulässiger Weise in seinen wirtschaftlichen Verhältnis geschädigt würde, – dass das Betreibungsamt die Verfahrensakten am 25. Juni 2018 zustellte und auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 5 – dass die Steigerungsbedingungen ein gültiges Beschwerdeobjekt darstellen und rechtzeitig angefochten wurden, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass es zwar zutreffend ist, dass die amtliche Schätzung der zur Versteigerung anstehenden Grundstücke insgesamt Fr. 637'000.-- beträgt, – dass der Schuldner indessen in der Annahme fehl geht, seine Schuld betrage lediglich rund die Hälfte dieses Betrages, da in der Zwischenzeit nebst der Darlehensforderung von Fr. 430'000.-- Zinsen von rund Fr. 120'000.-- aufgelaufen sind, so dass die Forderung der Gläubigerin nunmehr rund Fr. 550'000.-- beträgt, – dass sodann festzuhalten ist, dass das Schuldbetreibungsrecht nicht vorschreibt, dass in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot aufgenommen werden muss, – dass vielmehr bei der Steigerung das Deckungsprinzip gilt, d.h. dass der Verwertungsgegenstand dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen wird, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 SchKG), – dass sodann Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 vorschreibt, dass die Steigerungsbedingungen so einzurichten sind, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt, – dass das Betreibungsamt zwar in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, aber das Ziel einzig in der Suche nach der wirtschaftlich günstigsten Lösung besteht, mit der im Interesse der Gläubiger und Schuldner ein höchstmöglicher Preis erzielt werden kann (BGE 128 I 206 E. 5.2.2), – dass aus diesen Gründen die Möglichkeit wohl bestünde, dass in den Steigerungsbedingungen ein Mindestpreis bzw. ein Mindestangebot festgelegt werden könnte, – dass das Gesetz dies – wie erwähnt – nicht zwingend vorschreibt und das Betreibungsamt über ein gewisses Ermessen verfügt,

Seite 4 — 5 – dass für die in Betreibung gesetzte Forderung das Deckungsprinzip grundsätzlich nicht gilt (vgl. Art. 54 VZG) – dass als Mindestpreis ohnehin nicht der volle Verkehrswert aufzunehmen ist, da dies die Interessen des betreibenden Gläubigers an einer Verwertung zu sehr beeinträchtigen würde, – dass das Betreibungsamt dennoch gehalten ist, zu versuchen, an der Versteigerung einen Erlös zu erhalten, welcher möglichst nahe am Verkehrswert liegt, um allenfalls noch weitere Gläubiger befriedigen zu können, – dass vorliegend zudem zu beachten ist, dass die betriebene Gläubigerin selbst ein vehementes Interesse daran hat, dass bei der Steigerung zumindest Angebote abgegeben werden, welche die in Betreibung gesetzte Schuld übersteigen, und sie dies durch Teilnahme an der Steigerung selbst beeinflussen kann, – dass im Hinblick darauf festzuhalten ist, dass die vom Schuldner begehrte Festsetzung des Mindestpreises von mindestens 90% des Verkehrswertes den Betrag von Fr. 573'300.-- ausmacht, was nicht wesentlich höher als die gegenüber der betreibenden Gläubigerin bestehende Schuld ist, so dass es umso mehr im Ermessen des Betreibungsamtes liegt, unter den gegebenen Umständen keinen Mindestpreis festzulegen, – dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, aus welchen zusätzlichen Gründen im vorliegenden Fall ein Mindestpreis festzusetzen ist, welcher mindestens 90% des Verkehrswertes beträgt (vgl. dazu auch BGer 5A_244/2016), – dass die Beschwerde unter diesen Umständen abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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