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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.07.2018 KSK 2018 35

July 4, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·5,766 words·~29 min·5

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 35 04. Juli 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar Guetg In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 14. Mai 2018, gleichen Tages mitgeteilt, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Z._____GmbH, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 29. März 2018 liess Y._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Maloja ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen X._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 13. Februar 2018; Rechtsvorschlag vom 21. März 2018) für die Beträge von CHF 579'588.65, von CHF 10'000.00 sowie von CHF 5'800.00 nebst Zins von jeweils 5% seit 19. Juli 2010 stellen (vorinstanzliche Akten act. I/1). Y._____ stützte sich zur Begründung ihres Gesuches auf die ihr mit Urteilen des Amtsgerichts Sursee vom 24. November 2008 bzw. des Obergerichtes Luzern vom 28. April 2010 zugesprochenen Forderungen sowie eine Zahlungsaufforderung vom 8. Juli 2010. B. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 beantragte X._____, damals vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Begründend führte er aus, die güterrechtliche Forderung sei verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit Rechtskraft der Scheidung am 24. November 2008 zu laufen begonnen. Bei den Forderungen von CHF 10'000.00 und CHF 5'800.00 gehe es um Anwaltshonorare, die innert fünf Jahren verjähren würden. Mit Eingaben vom 16. und 17. April 2018 reichte X._____ persönlich sodann weitere Stellungnahmen ins Recht. In diesen trug er in der Hauptsache vor, es seien neue Belege aufgetaucht. Die Luzerner Gerichte hätten die Angelegenheit falsch dargestellt. Sodann seien die Urteile der Luzerner Gerichte zu revidieren, was die Regelung der beruflichen Vorsorge angehe. Seine gesamten Ersparnisse hätten aus der Erbschaft gestammt. Es hätten keine Ansprüche aus der Errungenschaft bestanden. Das fragliche Grundstück sei aus einem Erbvorbezug gekauft worden und falle ins Eigengut. Die Aufrechnung von CHF 95'000.00 zugunsten der Errungenschaft sei Unsinn und in beiden Urteilen zu streichen. C. Mit Entscheid vom 14. Mai 2018, gleichentags mitgeteilt, verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja was folgt: 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2018) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für die Beträge von CHF 579'588.65, für CHF 10'000.- sowie für CHF 5'800.-, jeweils zuzüglich von 5% Zins seit 19. Juli 2010, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 800.werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem seitens der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet unter Erteilung des Regressrechts auf den Gesuchsgegner.

Seite 3 — 17 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 200.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung). Begründend führte der Vorderrichter zusammenfassend aus, im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG könne lediglich überprüft werden, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Im Gegensatz zum provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, in welchem jegliche Einwendungen glaubhaft gemacht werden könnten, komme dem Richter im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kein materieller Spielraum zu. Er habe weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Auch sei er keine Rechtsmittelinstanz, bei der das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage gestellt werden könne. Die Kognition sei darauf beschränkt zu prüfen, ob der Titel nichtig sei. Namentlich zu prüfen sei, ob der Titel unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners zustande gekommen sei, ob er dem Gläubiger die betriebene Forderung in vollstreckbarer Weise zuspreche, ob kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich sei und ob seit dessen Erlass Tilgung, Stundung oder Verjährung eingetreten seien. Soweit die Ausführungen von X._____ in seinen Stellungnahmen den (materiellen) Bestand der Forderungen in Frage stellen würden bzw. er sich über die Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes beschwere, sei auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels sei nicht auszumachen. Die Einrede der Verjährung hinsichtlich der güterrechtlichen Beteiligungsforderung gehe fehl, weil die Verjährung erst am Tag der Urteilsfällung, d.h. am 28. April 2010, zu laufen begonnen habe. Gleiches sei hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigungen in Höhe von CHF 5'800.00 für das Verfahren vor dem Amtsgericht Sursee sowie CHF 10'000.00 für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht Luzern festzuhalten. Beide Entschädigungen seien erst mit Berufungsentscheid vom 28. April 2010 endgültig festgesetzt worden. Für Parteientschädigungen gelte eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Urteil des Obergerichts Luzern revidiert sei. Weiter beantragt er zumindest sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In der Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer wie

Seite 4 — 17 bereits im Verfahren vor dem Vorderrichter gegen den materiellen Bestand der Forderung, indem er vorträgt, der Rechtsöffnungsentscheid basiere auf fehlerhaften Entscheiden des Amtsgerichts Sursee sowie des Obergerichts Luzern. Die genannten Gerichte hätten sich auf falsche Belege gestützt und falsche Schlüsse gezogen. Er schulde Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nichts. Wie bereits im Verfahren vor dem Vorderrichter bringt der Beschwerdeführer weiter vor, neue Belege entdeckt zu haben, weshalb die Revision des Urteils des Obergerichts Luzern vorbereitet und in absehbarer Zeit eingereicht werde (vgl. act. A.1). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert (vgl. act. D.1). Sodann wurde der Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.00 aufgefordert, welcher vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist einbezahlt wurde (act. D.5). F. Mit Eingaben vom 18. Juni 2018 bzw. 20. Juni (beide mit Poststempel vom 21. Juni 2018) reichte der Beschwerdeführer einen "Nachtrag zu unserer Beschwerde vom 25. Mai 2018" sowie einen "Anhang zum Nachtrag zu unserer Beschwerde vom 25. Mai 2018" ein. Während er in ersterer Eingabe beantragt, den Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Mai 2018 zu sistieren, die Urteile des Obergerichts Luzern bzw. Amtsgerichts Sursee neu zu beurteilen, das Urteil des Obergerichts Luzern vom 28. April 2010 aufzuheben, sämtliche ihm angelasteten Kosten zu streichen und die der Drittperson zugesprochene Rente von monatlich CHF 1'550.00 zu streichen (vgl. act. A.2), beantragt er in letztgenannter Eingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. A.3). In seinem Nachtrag zur Beschwerde vom 25. Mai 2018 trägt der Beschwerdeführer in der Hauptsache begründend vor, die Urteile der Luzerner Gerichte seien materiell fehlerhaft. Des Weitern weist er auf angebliches Fehlverhalten seines ehemaligen Beistandes hin (vgl. act. A.2). G. Mit einer weiteren Eingabe vom 25. Juni 2018 (Poststempel 27. Juni 2018) reichte der Beschwerdeführer ein in seiner Eingabe vom 18. Juni 2018 erwähntes Dokument nach. Zudem erhob er unter Verweis auf angebliche Machenschaften der Vormundschaftsbehörde Oberengadin in der Zeit von 2007 bis 2010 Anklage wegen amtlicher Geiselnahme und weiterer Delikte gegen die damals beteiligten Amtsträger und verlangte die Behandlung der Anklage zusammen mit der Neubeurteilung der Urteile des Obergerichts Luzern bzw. des Amtsgerichts Sursee „als Gesamtpaket“ durch das Kantonsgericht Graubünden (vgl. act. A.4).

Seite 5 — 17 H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 (act. D.6) machte der Beschwerdeführer erneut geltend, das damalige Obergericht des Kantons Luzern (heute Kantonsgericht) habe ein krasses Fehlurteil gefällt, das nun mit neu gefundenen Beweismitteln revidiert werde. Dabei nahm er Bezug auf ein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht Luzern, welches dem Schreiben in Kopie beigelegt sei, und ersuchte darum, das Revisionsgesuch zu beachten und die Anträge in der Beschwerde gutzuheissen. Die im Schreiben vom 2. Juli 2018 erwähnte Beilage (Revisionsgesuch an das Kantonsgericht Luzern) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (act. D.7) nach. I. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, im angefochtenen Entscheid und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 14. Mai 2018 und wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt, worauf er vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 in Empfang genommen wurde (vorinstanzliche Akten act. IV/1). Die Beschwerdefrist hat damit am 16. Mai 2018 zu laufen begonnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO), so dass sich die mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erfolgte Beschwerde als fristgerecht erweist.

Seite 6 — 17 1.3.1. Nicht mehr berücksichtigt werden können dagegen im vorliegenden Verfahren die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben vom 18. Juni 2018 (act. A.3) respektive vom 25. Juni 2018 (act. A.4). Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Zu den gesetzlichen Fristen zählen namentlich die Rechtsmittelfristen (BGE 139 III 78 E. 4.4.3). Die Beschwerdefrist ist demnach nicht erstreckbar. Eine Frist bezeichnet die Zeitspanne, innert welcher eine Prozesshandlung spätestens vorgenommen werden muss. Verlangt das Gesetz – wie dies bei der Beschwerde der Fall ist (vgl. dazu nachfolgend E. 1.4) – für die gültige Erhebung eines Rechtsmittels eine schriftlich begründete Eingabe, ist daher auch die Begründung innert der Rechtsmittelfrist vorzulegen. Die Einreichung einer fristwahrenden Eingabe, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollständig begründet werden könnte, ist in der ZPO nicht vorgesehen. Folglich kann die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht dadurch unterlaufen oder verlängert werden, dass vorerst nur eine rudimentär begründete Rechtsschrift eingereicht wird, die später – nachdem die gesetzliche Frist bereits abgelaufen ist – noch ergänzt wird (vgl. zur identischen Rechtslage bei der Berufung Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.4). Anders als andere Prozessgesetze (so beispielsweise Art. 61 lit. b ATSG [SR 830.1]) enthält die ZPO auch keine Bestimmung, wonach immer eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre, wenn die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Vorgaben (wie insbesondere dem Erfordernis von Antrag und Begründung) nicht genügt. Zwar sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts greift diese Bestimmung aber nur bei Vorliegen gewisser formeller Mängel und dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung, auch nicht bei Laieneingaben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3 sowie 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4). Die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als verspätet und müssen im vorliegenden Verfahren schon aus diesem Grund unbeachtlich bleiben. 1.3.2. Dazu kommt, dass gemäss Art. 326 ZPO – abgesehen von gesetzlichen Sonderregelungen, welche vorliegend nicht einschlägig sind – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat

Seite 7 — 17 (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Soweit mit den nachträglichen Eingaben Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die nicht bereits vor erster Instanz eingebracht wurden, könnten diese folglich auch wegen des Novenverbotes keine Berücksichtigung mehr finden. Nichts anderes gilt für die neu gestellten Anträge, auf welche das Kantonsgericht von Graubünden – jedenfalls in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz in Rechtsöffnungssachen – nicht eintreten kann. Sollte der Beschwerdeführer seine Anträge unabhängig von der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid weiterverfolgen wollen, steht es ihm frei, mit entsprechenden neuen Eingaben an die dafür zuständigen Behörden zu gelangen. Dabei wäre seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass das Kantonsgericht von Graubünden auf eine derartige Eingabe nur eintreten könnte, wenn das Gesetz eine entsprechende (örtliche, sachliche und funktionelle) Zuständigkeit vorsieht. Dies dürfte weder hinsichtlich der Neubeurteilung der luzernischen Gerichtsentscheide (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4) noch mit Bezug auf die Behandlung seiner strafrechtlichen „Anklagen“ der Fall sein, zumal die Untersuchung allfälliger strafbarer Handlungen in die ausschliessliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) fällt (vgl. Art. 2, Art. 12 und Art. 299 ff. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 1.4. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz, also beim iudex ad quem, einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Das gilt für die Berufung gleichermassen wie für die Beschwerde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen. Das Begründungserfordernis gilt auch bei der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Besteht keine

Seite 8 — 17 anwaltliche Vertretung, erscheint – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht als bei anwaltlicher Vertretung (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2012 [410 11 334] E. 1.3; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 17 zu Art. 321 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 N 42; Ivo Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 31 f. u. N 44 zu Art. 311 ZPO, N 21 zu Art. 321 ZPO). Ob die Beschwerde, welche sich nur rudimentär mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und grösstenteils Wiederholungen der vorinstanzlichen Vorbringen enthält, den vorgenannten Begründungsanforderungen genügt, kann vorliegend offen gelassen werden, weil sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. dazu E. 4.1. ff.). 1.5. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren zu sistieren, werden erst unter E. 5 behandelt, um diese im Kontext des Ausganges des Beschwerdeverfahrens erläutern zu können. 2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.1. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag, um die Betreibung weiterzuführen. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der

Seite 9 — 17 Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). 3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtliche Entscheide im Sinne dieser Bestimmung sind die von einem Gericht erlassenen vollstreckbaren Entscheide, in welchen der Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder zur Leistung von Sicherheiten (Art. 38 SchKG) verurteilt wird (vgl. dazu Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 142 III 78 E. 3.1; 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Daniel Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). 3.3. Legt der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid vor, kann sich der Schuldner nur in engen Grenzen gegen die Rechtsöffnung zur Wehr setzen. Abgesehen von Einwendungen, welche die Prozessvoraussetzungen betreffen und auch im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 f. ZPO), kann er geltend machen und durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verwehrt sind ihm hingegen Einwendungen, die sich gegen den materiellen Bestand der Forderung oder die inhaltliche Richtigkeit des Urteils richten. Der Rechtsöffnungsrichter ist keine (zusätzliche) Rechtsmittelinstanz, bei der das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage gestellt werden könnte. Seine Kognition ist auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig ist. Eine allfällige Nichtigkeit müsste von Amtes wegen beachtet werden. Zivilurteile sind indessen nur in den seltensten Fällen absolut nichtig, so z.B. bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit oder wenn eine Partei gar keine Gelegenheit hatte, sich am Verfahren zu beteiligen. Ferner ist ein Erkenntnis nichtig, wenn schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler vorliegen.

Seite 10 — 17 Inhaltliche Mängel einer Entscheidung bewirken dagegen in aller Regel keine Nichtigkeit. Selbst wenn ein Urteil auf einem Prozessbetrug der obsiegenden Partei beruht, liegt darin kein Nichtigkeitsgrund. Ein solcher Mangel muss vielmehr durch Revision gegen das Urteil (Art. 328 ff. ZPO) geltend gemacht werden und kann die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht verhindern, solange kein anderer Entscheid des Revisionsgerichts vorliegt (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 80 mit Verweis auf BGE 130 III 125 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2009 vom 4. August 2009 E. 4.3). 3.4. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Entscheid vollstreckbar ist. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO bedeutete dies, dass der Entscheid formell rechtskräftig sein musste, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte. Unter der Geltung des neuen Rechts beurteilt sich die Vollstreckbarkeit eines zivilrechtlichen Entscheides nach Art. 336 ZPO (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 80). Vollstreckbar ist ein Entscheid demnach, wenn a) er rechtskräftig ist und das (in der Sache zuständige) Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 ZPO) oder b) er nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Art. 315 Abs. 2 ZPO). Die Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter – als notwendiges Element des Titels – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Er muss indessen nicht von Amtes wegen abklären, ob einer Beschwerde (oder einem anderen ausserordentlichen Rechtsmittel wie etwa einer Revision) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Daniel Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 80). Ist ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar, bleibt er vollstreckbar, selbst wenn ein Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt anhängig ist. Die Rechtsöffnung ist nur und erst dann zu verweigern, wenn das zur Behandlung des Rechtsmittels zuständige Gericht diesem die aufschiebende Wirkung gewährt hat. Dies ist vom Schuldner einredeweise und durch Urkunde darzutun (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2010, S. 224). Solange das in der Sache zuständige Gericht über die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels nicht entschieden hat, kann (und muss) die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Ist dies geschehen und wird die aufschiebende Wirkung nach erteilter Rechtsöffnung gewährt, so kann der Schuldner analog Art. 85 SchKG vom Richter die Einstellung der Betreibung verlangen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 80). Zudem besteht unter den Voraussetzungen von Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG die Möglichkeit, beim mit dem Rechtsmittel befassten Gericht zusammen mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch die vorläufige Einstellung der Betreibung zu beantragen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 10 zu

Seite 11 — 17 Art. 80). Ist die aufschiebende Wirkung vom in der Sache zuständigen Gericht nicht verfügt worden, darf sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht über die Einwendung des Rechtsmissbrauchs gleichwohl bewirkt werden. Die Vollstreckbarkeit des Entscheides fällt in diesem Fall erst dahin, wenn er durch das Sachgericht in Gutheissung des ausserordentlichen Rechtsmittels aufgehoben wird. Die bereits erteilte Rechtsöffnung wird damit zwar nicht eo ipso hinfällig, doch wird mit dem neuen Entscheid des Sachgerichts die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Betreibung nach Art. 85 SchKG aufgehoben respektive eingestellt oder eine Zahlung gemäss Art. 86 SchKG zurückgefordert werden kann (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 8a zu Art. 80; Peter Stücheli, a.a.O., S. 225). 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Betreibung und das nachfolgende Begehren um definitive Rechtsöffnung auf die im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangenen Urteile der Luzerner Gerichte. Mit Urteil vom 24. November 2008 (vorinstanzliche Akten act. II/4) verpflichtete das Amtsgericht Sursee den Beschwerdeführer unter anderem zu einer güterrechtlichen Zahlung von CHF 579‘588.65 (Dispositiv-Ziffer 2). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 28. April 2010 (vorinstanzliche Akten act. II/5) abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Bestätigt wurde sodann der voristanzliche Kostenspruch, demzufolge der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von CHF 5‘800.00 zu ersetzen hat; zudem wurde er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Gegen das obergerichtliche Urteil ist gemäss der auf seiner Rückseite angebrachten Rechtskraftbescheinigung vom 12. Juli 2010 innert nützlicher Frist kein Rechtsmittel eingereicht worden, weshalb es am 12. Mai 2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Wie der Vorderrichter zutreffend festgestellt hat, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung an das kantonale Obergericht weitergezogen hat, dass er in das betreffende Verfahren involviert war. Zu Recht hat der Vorderrichter daher erkannt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urkunden als rechtsgenügliche Rechtsöffnungstitel erweisen und eine Nichtigkeit derselben nicht auszumachen ist. 4.2. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (act. A.1) nichts zu ändern. Soweit er darin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die luzernischen Urteile kritisiert und vorträgt, dass er der Beschwerdegegnerin bei korrekter Würdigung der den Gerichten vorgelegenen Belege nichts schulde, handelt es sich um Rügen, die im Rechtsöffnungsver-

Seite 12 — 17 fahren – auch vor zweiter Instanz – nicht mehr zu hören sind. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz reicht nicht weiter als diejenige des Vorderrichters. Zu verweigern wäre die Rechtsöffnung einzig bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes, welcher bei inhaltlichen Mängeln eines Urteils indessen kaum je gegeben ist. So gehört namentlich eine falsche Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer den luzernischen Gerichten vorwirft, zu den Mängeln, welche – selbst wenn sie zuträfen – keine absolute Nichtigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheide zur Folge hätten. Auch für die Beschwerdeinstanz ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, welche auf eine Nichtigkeit der von der Gläubigerin vorgelegten Titel hindeuten würden. 4.3. Nicht mehr erneuert wird mit der Beschwerde die im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einrede der Verjährung, welche der Vorderrichter unter Verweis auf die zehnjährige Verjährungsfrist, die für sämtliche Forderungen mit dem Urteil des luzernischen Obergerichts zu laufen begann, als unbegründet zurückwies (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Auf diesen Punkt ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen erweist sich die Beurteilung des Vorderrichters, welche sich sowohl hinsichtlich der güterrechtlichen Beteiligungsforderung als auch mit Bezug auf die Prozesskostenentschädigungen auf einschlägige Literaturstellen stützt, denn auch offensichtlich als zutreffend. Dass es sich bei der für das Verfahren vor dem Amtsgericht Sursee zugesprochenen Forderung im Betrage von CHF 5‘800.00 streng genommen nicht um eine Parteientschädigung handelt, sondern es dabei um den Ersatz der von der Beschwerdeführerin vorgeschossenen Gerichtskosten geht, ändert daran nichts. 4.4. Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer schliesslich sein Vorbringen, dass er aufgrund einer langjährigen schweren Erkrankung im Jahre 2010 nicht in der Lage gewesen sei, die Falschurteile weiterzuziehen oder seinen Anwalt entsprechend zu instruieren, die Revision der Fehlurteile jetzt aber vorbereitet und in absehbarer Zeit eingereicht würde. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits in seinen vor erster Instanz eingereichten Stellungnahmen vom 16. und 17. April 2018 (vorinstanzliche Akten act. I/3 und I/4) darauf hingewiesen, dass nach der Betreibung neue Belege aufgetaucht seien, die während der Prozessführung vor den luzernischen Gerichten nicht hätten eingereicht werden können respektive als verloren gegolten hätten. Ebenso hat er – auch unter Verweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand, der ihm ein früheres Handeln verunmöglicht hätte – geltend gemacht, dass die Urteile des Amtsgerichts Sursee und des Obergerichtes Luzern zu revidieren respektive abzuändern seien. Dabei scheint er davon ausgegangen zu sein, die für ein Revisionsbegehren geltende Frist von 90 Tagen durch Einrei-

Seite 13 — 17 chen seiner Stellungnahmen beim Regionalgericht Maloja wahren zu können (so explizit act. I/3 S. 3 sowie act. I/4 S. 2). Die Revision eines rechtskräftigen Entscheides ist indessen, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 ZPO hervorgeht, bei jenem Gericht zu verlangen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem dem Vorderrichter eingereichten Eingaben sinngemäss eine Revision der luzernischen Entscheide durch den Rechtsöffnungsrichter beantragt hat, ist der Vorderrichter darauf zu Recht nicht weiter eingegangen. Ebenso wenig bestand für ihn ein Anlass, den sinngemäss gestellten Anträgen auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens stattzugeben. Gemäss Art. 331 Abs. 1 ZPO wird die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines Entscheides durch ein Revisionsbegehren nicht gehemmt. Einem Revisionsbegehren kommt mit anderen Worten keine aufschiebende Wirkung zu. Selbst wenn ein solches Begehren beim dafür zuständigen Gericht gestellt wurde, vermag es daher den Fortgang des Rechtsöffnungsverfahrens (einstweilen) nicht zu verhindern. Erst wenn das Revisionsgericht die Vollstreckung gestützt auf Art. 331 Abs. 2 ZPO aufschiebt, kann die Erteilung der Rechtsöffnung verweigert werden. Ob ein solcher Aufschub angezeigt ist, hängt von den Erfolgsaussichten der Revision und der Schwere der Nachteile, die dem Revisionskläger bei der Verweigerung eines Aufschubs drohen, ab (vgl. Susanne Afheldt/Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 5 zu Art. 331 ZPO). Die Beurteilung dieser Frage fällt in die ausschliessliche Kompetenz des Revisionsgerichts und kann vom Rechtsöffnungsrichter nicht vorweggenommen werden. Es ist nicht dessen Aufgabe, das mutmassliche Vorliegen eines Revisionsgrundes zu prüfen respektive die Erfolgschancen eines allfälligen Revisionsgesuches zu beurteilen. Dass der Rechtsöffnungsrichter einen rechtskräftigen Entscheid nicht selber revidieren kann, scheint der Beschwerdeführer mittlerweile auch erkannt zu haben. Mit der Beschwerde macht er – wie eingangs dargelegt – lediglich geltend, die Revision sei in Vorbereitung und werde in absehbarer Zeit eingereicht. Er gesteht damit zu, dass im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheides noch kein Revisionsverfahren beim dafür zuständigen Gericht instanziiert war. Mit seinem Antrag, das Beschwerdeverfahren soll aufschiebend wirken und sistiert werden, bis das Urteil des Obergerichts Luzern revidiert sei, hält er allerdings sinngemäss daran fest, dass das Rechtsöffnungsverfahren respektive die diesem zugrunde liegende Betreibung bis zum Vorliegen des Entscheides über sein Revisionsbegehren hätte eingestellt bleiben sollen. Damit verkennt er, dass der Entscheid über einen allfälligen Vollstreckungsaufschub einzig in der Kompetenz des Revisionsgerichts liegt und im Rechtsöffnungsverfahren kein Grund für eine Sistierung besteht, wenn ein Revisionsverfahren noch nicht einmal anhängig gemacht ist. Ob eine Sistierung in Betracht zu zie-

Seite 14 — 17 hen wäre, wenn das Revisionsgesuch (zusammen mit einem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung) beim dafür zuständigen Gericht gestellt und innert kurzer Zeit mit einem Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu rechnen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, zumal eine solche Konstellation im vorinstanzlichen Verfahren offenkundig nicht gegeben war. Vielmehr lagen im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheides zwei den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 SchKG entsprechende Urteile vor, deren Vollstreckbarkeit durch das blosse Vorbringen angeblicher Revisionsgründe nicht beeinträchtigt wurde. Der Vorderrichter hat daher zu Recht von einer Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens abgesehen und gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Titel die definitive Rechtsöffnung erteilt. 5. Aus Gesagtem erhellt, dass dem Vorderrichter weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit bleibt für eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des beabsichtigten (und zwischenzeitlich offenbar auch eingeleiteten) Revisionsverfahrens vor dem Kantonsgericht Luzern, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kein Raum. 5.1. Bei der Beschwerde handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches im Grundsatz weder den Eintritt der formellen Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Betreibung kann daher grundsätzlich fortgesetzt werden, sobald der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid den Parteien eröffnet wurde, also auch während der noch laufenden Beschwerdefrist oder während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 79 zu Art. 84). Die Vollstreckbarkeit entfällt nur, wenn die Beschwerdeinstanz der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung erteilt. Eine derartige Anordnung setzt einen ausreichend begründeten Parteiantrag voraus und stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme dar, welche sich nur bei Vorliegen besonderer Gründe rechtfertigt. Dabei hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen, in Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen und unter Einbezug der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, zu entscheiden (vgl. Susanne Afheldt/Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 325 ZPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen (sinngemässen) Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter begründet und folglich auch nicht dargetan, welche nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile ihm ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung erwachsen und inwiefern diese das Interesse der Beschwerde-

Seite 15 — 17 gegnerin an einer Fortsetzung der Betreibung überwiegen würden. Sollte tatsächlich ein Grund für die Revision der luzernischen Gerichtsentscheide vorliegen, bleibt ihm – wie vorstehend erläutert (vgl. E. 3.4) – die Möglichkeit, beim für die Revision zuständigen Gericht einen Vollstreckungsaufschub (Art. 331 Abs. 2 ZPO) zu beantragen, worauf das Revisionsgericht gegebenenfalls auch eine vorläufige Einstellung der Betreibung anordnen könnte. Ein solches Vorgehen drängt sich vorliegend umso mehr auf, als nur das mit der Sache befasste Revisionsgericht in der Lage ist, die (für die Frage der Vollstreckbarkeit der Rechtsöffnungstitel) relevanten Erfolgsaussichten des Revisionsbegehrens einzuschätzen. Wie aus dem mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (act. D.7) eingereichten Revisionsgesuch (act. B.10) hervorgeht (das aufgrund von Art. 326 ZPO bei der Beurteilung der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid allerdings unberücksichtigt bleiben muss), hat der Beschwerdeführer denn auch tatsächlich einen entsprechenden Antrag gestellt. Unter diesem Aspekt hat von vornherein keine Notwendigkeit bestanden, die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides aufzuschieben. Eine solche Anordnung wäre sodann nur in Frage gekommen, wenn die Beschwerde reelle Erfolgsaussichten gehabt hätte, was mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht der Fall war. Die Voraussetzungen für eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung waren folglich nicht gegeben. 5.2. Bleibt die Beschwerde ohne Suspensiveffekt, ist auch dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens der Boden entzogen, setzt dieser doch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde voraus. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet sodann nur die Frage, ob der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid an einem Beschwerdegrund leidet. Diese Frage ist aufgrund des Prozessstoffes, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat, zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Selbst wenn das Revisionsgericht die Vollstreckbarkeit der luzernischen Urteile nun nachträglich noch aufheben sollte, bliebe dies ohne Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, würde dies doch nichts daran ändern, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beurteilung die Vollstreckbarkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Titel gegeben war und der Rechtsöffnungsentscheid folglich zu Recht ergangen ist. Im jetzigen Stadium des Verfahrens besteht für eine Sistierung daher kein Grund mehr (Art. 126 ZPO). Eine solche kommt in einem summarischen Verfahren ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht und muss in Zweifelsfällen hinter das Beschleunigungsgebot von Art. 124 Abs. 1 ZPO zurücktreten (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 126 ZPO).

Seite 16 — 17 Aus genannten Gründen ist denn auch das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen. 6. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG;BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 7.1. Schliesslich ist über die Kosten zu befinden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 (Poststempel vom 21. Juni 2018) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. act. A.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit, d.h. vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit, gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Sind die Voraussetzungen gegeben, wird die unentgeltliche Rechtpflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit darzulegen vermag und die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft machen kann (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage oder sind jene nur wenig geringer als diese, kann nicht mehr von Aussichtslosigkeit gesprochen werden (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Vor diesem Hintergrund hat sie auch als aussichtslos zu gelten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]) auf CHF 1'200.00 festgesetzt werden, zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

KSK 2018 35 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.07.2018 KSK 2018 35 — Swissrulings