Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2018 KSK 2018 34

June 6, 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·821 words·~4 min·5

Summary

rechtshilfeweise Verwertung einer Liegenschaft/Sistierung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Full text

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 34 08. Juni 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, vertreten durch Z._____, Beschwerdeführerin, gegen Y.1_____, vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic, Bahnhofstrasse 28a, 8022 Zürich, Beschwerdegegner, Y . 2_____ , Beschwerdegegner, Y.3_____, Beschwerdegegner, Y . 4_____ , Beschwerdegegner, Y . 5_____ , vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Beschwerdegegner, Y . 6_____ , Beschwerdegegnerin, betreffend rechtshilfeweise Verwertung einer Liegenschaft durch das Betreibungsund Konkursamt der Region Albula,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. Mai 2018 (Poststempel vom 22. Mai 2018) samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die im Ingress aufgeführten Beschwerdegegner die Schuldnerin X._____ vor dem Betreibungsamt O.1_____ betreiben, – dass das Betreibungsamt O.1_____ am 11. April 2018 dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (im folgenden Betreibungsamt Albula) einen Verwertungsauftrag erteilte und darum ersuchte, die Liegenschaft Nr. _____ in der Gemeinde E._____ im Eigentum der Schuldnerin zu verwerten, – dass das Betreibungsamt Albula in der Folge erste Vorbereitungshandlungen zur Verwertung der Liegenschaft vornahm, – dass X._____ am 21. Mai 2018 (Poststempel vom 22. Mai 2018) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula sowie das Betreibungsamt O.1_____ einreichte und beantragte, es sei die Verwertung der Liegenschaft A._____ zu sistieren bis zum Abschluss der Verwertung der Liegenschaften B._____, C._____ und D._____; eventualiter sei die Verwertung der Liegenschaft zu sistieren bis zum endgültigen Entscheid des vor Bezirksgericht Meilen angehobenen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. _____, – dass das Kantonsgericht in der Folge beim Betreibungsamt Albula die Verfahrensakten einholte, – dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann; dass wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde auch gegen das Betreibungsamt O.1_____ richtet,

Seite 3 — 5 – dass darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann, da das Kantonsgericht von Graubünden nicht befugt ist, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Handlungen eines Betreibungsamtes des Kantons F._____ zu beurteilen, – dass aber auch auf die gegen das Betreibungsamt Albula gerichtete Beschwerde aus zweierlei Gründen nicht einzutreten ist, – dass einerseits keine vom Betreibungsamt Albula erlassene Verfügung ersichtlich ist, welche die Beschwerdeführerin innert der Frist von 10 Tagen angefochten hätte und die Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung rügt, – dass somit ein rechtzeitig angefochtenes Beschwerdeobjekt fehlt, – dass die Beschwerdeführerin sodann mit ihrer Beschwerde keine unkorrekte Vorgehensweise des Betreibungsamtes Albula rügt, sondern vielmehr will, dass mit der Verwertung selbst zugewartet wird, bis andere Verwertungen im Kanton F._____ abgeschlossen sind bzw. das Bezirksgericht Meilen im gleichen Zusammenhang einen Entscheid gefällt hat, – dass gegen das Betreibungsamt Albula als das um Rechtshilfe nachgesuchte Amt beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nur Beschwerde eingereicht werden könnte, wenn die Art und Weise, wie die angeordnete Verwertung ausgeführt wird, beanstandet würde, – dass das Betreibungsamt Albula dagegen verpflichtet ist, die requisitorisch nachgesuchte Amtshandlung auszuführen, ohne deren gesetzliche Zulässigkeit zu untersuchen, – dass die Schuldnerin gegen die Anordnung der Verwertung vielmehr an die zuständige Aufsichtsbehörde des Kantons F._____ zu gelangen hat, was sie gemäss Aktenlage auch bereits getan hat (vgl. dazu BGE 141 III 580 E.3.3.1; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, N 30 zu § 6 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Patrick Müggler, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 9 zu Art. 4 SchKG), – dass auf die Beschwerde somit gesamthaft nicht eingetreten werden kann,

Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2018 34 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.06.2018 KSK 2018 34 — Swissrulings